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Filesharing: LG Bochum – Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KSM GmbH – nur eine Sammlung von Zitaten

Was soll ich nur dazu sagen?

Das AG Bochum hat die Klage gegen einen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth, eingereicht von der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KSM GmbH mit Urteil vom 29.01.2016, Az. 47 C 494/14 mit wie ich finde überzeugender Begründung wegen Verjährung abgewiesen.

Und nun kommt, was kommen muss: Die Berufung zum LG Bochum

Und die Berufungsbegründung, mit 5 Seiten nicht einmal sehr lang, enthält ein Füllhorn an Zitaten von diversen Landgerichten.

Ich bin gespannt auf den weiteren Verlauf, denn auch wenn das AG Bochum die Verjährung zum Anlass der Klageabweisung genommen hat und es darüber ja durchaus kontroverse Ansichten gibt, so gibt es reichlich weitere vorgetragene Aspekte, die die Klage hätten zur Abweisung bringen können müssen.

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AG Bielefeld: Wenn der KSM GmbH „EIN“ klageabweisendes Urteil nicht reicht, …

muss sie eben auch noch per Anerkenntnisurteil die Negative Feststellungsklage schlucken.

Mit Urteil vom 10.03.2015, Az. 42 C 90/14  wurde die Klage  auf Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.051,80 € der KSM GmbH, vertreten durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte gegen die Mandanten der IT-Kanzlei Gerth abgewiesen.

Dies hielt jedoch den Rechtsanwalt Bernd Rudolph mit Schreiben vom 23.03.2015 in eben jener Sache mir ein Schreiben zukommen zu lassen, in welchem er die Mandanten aufforderte an die KSM GmbH einen Schadensersatz in Höhe von  2.798,39 € zu zahlen.

Die Mandanten hatten die Nase voll und so wurde nach Rechtskraft des ersten Urteils Negative Feststellungsklage erhoben, mit dem Ziel der KSM GmbH nochmals erklären zu lassen, dass sie keine Ansprüche gegen die Mandantschaft hat.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt hat dann den Klageanspruch auch sofort anerkannt, mochte aber die Kostenlast nicht bei Ihrer Mandantin sehen, da diese ja keineswegs Anlass zur Klage gegeben hätte und es einem vernünftigen Abgemahnten doch zuzumuten sei den Rechtsanwalt Bernd Rudolph auf seinen Irrtum hinzuweisen.

Diesem Ansinnen  hat Richter Pohlmann, der auch schon mit der ersten Sache betraut war, mit folgender Begründung einen Riegel vorgeschoben:

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten nach § 91 ZPO aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 93 ZPO vorliegend keine Anwendung, da die Kläger angesichts der unberechtigten Abmahnung nach rechtskräftiger Abweisung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht gehalten waren, die Beklagte trotz einer entsprechend ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die erneute Abmahnung und Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz unberechtigt ist.


Die Mandanten freut es und die KSM GmbH bzw. ihre Rechtsanwälte BaumgartenBrandt und Rudolph verstehen hoffentlich, dass es sinnvoll ist Aktenablage sauber zu betreiben.

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Filesharing: „Pay the Ghost“ bei FAREDS auf dem Radar obwohl noch kein deutscher Starttermin besteht

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten an dem Film  „KSM
GmbH“.
 
Den Empfängern der
Abmahnung wird vorgeworfen den deutsch-amerikanischen Film „Pay the Ghost“ über sog. Internettauschbörsen bzw. P2P-Netzwerke
unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht und damit eine Urheberrechtsverletzung
mittels Filesharing begangen zu haben.

Beim Mystery-Thriller „Pay The Ghost“ führte mit Uli
Edel
(„Der Baader Meinhof Komplex“) nicht nur ein Deutscher Regie, auch vor
der Kamera der US-Produktion gab es deutsche Unterstützung: Veronica Ferres („Der Nanny“) ist als
Kollegin von Mike Cole zu sehen. Der auf einer Kurzgeschichte von Tim Lebbon
basierende Thriller hat in Deutschland bislang noch keinen Starttermin.

Englischprofessor Mike Cole (Nicolas Cage) hat seinem kleinen Sohn versprochen, ihn an Halloween
zu einem Jahrmarkt mitzunehmen. Zunächst haben Vater und Sohn großen Spaß, doch
dann verschwindet der Junge plötzlich. Mikes Ehefrau (Sarah Wayne Callies) gibt
ihm die Schuld, doch Mike hat immer mehr den Eindruck, dass es hier nicht mit
rechten Dingen zugeht: Er spürt eine übernatürliche Präsenz und macht sich auf
die Suche nach dem Kind. Doch was er entdeckt, lässt ihm das Blut in den Adern
gefrieren…

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Films  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung von 735,00 €
(Anwaltskosten
(215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €) und Schadensersatz (500,00 €) Damit
sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing eine Menge
    entgegenhalten.,
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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AG Bielefeld: Wer versteht schon die Kanzlei BaumgartenBrandt? – Ich auf jeden Fall nicht

Es ist wie üblich. Die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin klagt für die KSM GmbH, ich schreibe eine Erwiderung. Gut mit 35 Seiten ist die relativ üppig, aber es soll ja alles rein. Man kennt das ja, was nicht verglichen wird, geht in die Berufung.

Und dann fangen die Anrufe der Kanzlei BaumgartenBrandt an, mit der Frage ob man sich nicht vergleichen wolle. Die Angebote sinken dann von Hälfte des Klagebetrages bis zur 0,00 €-Zahlung, aber Hauptsache Kostenaufhebung.

So nun auch im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Bielefeld. Die Hauptverhandlung war terminiert auf Dienstag 08.09. um 9:05 Uhr. Also in der Woche vorher noch diverse Anrufe aus Berlin, mein letzter Rückruf erfolgte dann am Freitag 04.09. um ca. 13:00 Uhr. Der telefonische Vergleich scheiterte, denn ein Vergleich mit 0,00 €-Zahlung auf die Klageforderung mit Kostenaufhebung macht, insbesondere in Kenntnis der Rechtssprechung am Gerichtsstandort Bielefeld wenig Sinn. Naja, auf jeden Fall kam dann um 16:00 Uhr ein Fax mit einer 18seitigen Klageerwiderung von der Kanzlei BaumgartenBrandt, die ich im Termin als verspätet zurückgewiesen hätten, § 132 ZPO.

Musste ich aber nicht, denn am Montag um 11:00 Uhr gab es ein weiteres Fax aus Berlin, welches dann um 14:00 Uhr mit einem Fax vom AG Bielefeld bestätigt wurde: Die Klagerücknahme!

Warum die Arbeit? Warum noch 18 Seiten schreiben oder zusammenbauen? Der Einzeiler „wird die Klage hiermit zurückgenommen“ hätte es auch am Freitag getan.

Ich verstehe das Modell welches hinter diesen Klagen steckt nicht. Muss ich ja auch nicht.

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Wenn der Zeuge Ben Perino keinen Bock mehr hat für BaumgartenBrandt durch die Republik zu reisen …

schickt er dem Gericht ein Fax, in welchem er erklärt, dass er zu den Ermittlungen seiner Firma Guardaley Ltd. für die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte im Vorfeld von Abmahnungen wegen angeblichen Filesharing nichts wisse.

Ich hatte hier ja bereits über eine erkenntnisreiche Beweisaufnahme mit der Zeugeneinvernahme des Herrn Benjamin Perino berichtet, welche zu dem gleichen Ergebnis geführt hat, nämlich dass sich Herr Perino, der immer gebetsmühlenartig als Zeuge in den Klagen der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Tatsache der ordnungsgemäßen Ermittlung benannt wird, an nichts erinnern könne  und er die Ermittlungen auch nicht selbst durchgeführt habe, er zudem seit 2011 für die Kanzlei BaumgartenBrandt nicht mehr tätig sei und denen auch alle Unterlagen habe zukommen lassen.

Kollege Andreas Schwartmann hätte nun das Vergnügen haben sollen vor dem AG Düsseldorf den Zeugen Ben Perino befragen zu dürfen. Dieser kam nicht, sondern hatte Tags zuvor per Fax angekündigt nichts zu wissen und so keine neuen Erkenntnisse beisteuern zu können.

Auf das Urteil darf man gespannt sein, denn dem Gericht bleibt nur zu urteilen, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt falsch vorträgt, behauptet sie doch der Zeuge Ben Perino könne bezeugen, dass die Ermittlungen richtig und damit der Vorwurf des widerrechtlichen Filesharings erwiesen sei, während dieser aussagt und im Fax (liegt hier vor) schreibt, dass er genau das nicht könne.

Und dass der unwissende Zeuge bei angeblich 30.000 verschickten Abmahnungen und reichlichen Terminen nicht überall hin möchte kann ich sogar verstehen.

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AG Bielefeld möchte auch die nächste Klage der BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die KSM GmbH nicht passieren lassen

Auch in einer neuerlichen Sache, welche heute von mir für einen auswärtigen Kollegen in Untervollmacht vor dem AG Bielefeld verhandelt wurde, ließ das Gericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klageforderung verjährt sei.

In diesem Fall wurde die Verjährung darauf gestützt, dass sich die Klagesumme, außer in der Klage und im Mahnbescheid in keinem vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin finden lasse und so die Forderung nicht ausreichend konkretisiert sei, was dazu führen würde, dass der Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung entfalten würde und somit die Klageforderung verjährt sei.

Am Rande fragte die Vorsitzende Richterin den Klägervertreter  ob die Klägerin schon einmal über die Anwendbarkeit des § 128 Abs. 2 ZPO nachgedacht habe, da die Anreise für die Beklagten, hier aus Bocholt, doch in keinem Verhältnis zu der Verhandlungsdauer stünde und man sich eher mit den rechtlichen Problemen beschäftigen würde, als dass den die Beklagten hier tatsächliches zur Erhellung der Sachlage beitragen könnten.

Nach den rechtlichen Hinweisen zur Verjährung des Gerichts, ist vom Urteil keine große Überraschung mehr zu erwarten.

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Filesharing: AG Bielefeld weist Rechtsanwälte BaumgartenBrandt in zwei weiteren Fällen in die Schranken, mit jeweils anderer Begründung

Es ist ja immer ein schöner Moment, wenn der Postbote, sofern er nicht streikt, die Post austrägt und dabei auch noch zwei erfolgreiche Urteile einwirft. So auch heute. Das Amtsgericht Bielefeld hat in zwei weiteren Fällen, in denen die IT-Kanzlei Gerth zwei ehemals von der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte abgemahnte Telefonanschlussinhaber in Klagen wegen Schadensersatz und Ersatz der (wohl nie) ausgezahlten Rechtsanwaltsgebühren verteidigt hat.

Interessant ist aber der Umstand, dass die beide Richter des AG Bielefeld unterschiedliche Ansätze für die Klageabweisung gewählt haben.

Während in der Sache 42 C 656/14, betrieben von der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der KSM GmbH, im Sinne der Rechtsauffassung des LG Bielefeld zur 3jährigen Verjährungsfrist entschieden worden ist, dass der Mahnbescheid die Verjährung mangels Konkretisierung nicht gehemmt hat, liest sich das  Urteil gegen die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, diese auch wieder vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, Az. 42 C 842/14, wie eine Zusammenfassung und Analyse der sekundären Darlegungslast in Zusammenhang mit den Anforderungen im familiären Zusammenhang.

Auf neun (9) Seiten bekommt die Klägerin erklärt wie die Sekundäre Darlegungslast nach dem im BearShare-Urteil des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) auszulegen ist warum die nach Ansicht des Richters Pohlmann auch die ob ihrer überhöhten Anforderungen gerade an die sekundäre Darlegungslast falschen Entscheidungen des LG München (Az. 1 S 26548/13), AG Düsseldorf ( Az. 57 C 9062/14) und AG Koblenz Az. 152 C 887/14) nicht anwendbar sind.

Insbesondere auch die Besonderheit des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) und den Auskunftsanspruch im Näheverhltnis des § 383 ZPO wird im Urteil ausführlich gewürdigt.

Beide Urteile verdeutlichen, dass es die Abmahnkanzleien am Gerichtsstandort Bielefeld extrem schwer haben mit ihren Forderungen durchzudringen.

Eine der Kanzleien mit dem wohl größten Output an Abmahnungen, die Kanzlei Waldorf Frommer, hat dies wohl erkannt. Was selbstverständlich nur eine reine Mutmaßung meinerseits ist, aber wenn man sich den Blogeintrag der Kanzlei Waldorf Frommer vom 06. Mai 2015 ansieht, welcher nicht ganz unbescheiden den Titel:  *Update* Nach dem Wegfall des „Fliegenden Gerichtsstands” – Rechteinhaber klagen bundesweit. Mit Erfolg! trägt fällt sofort auf, dass die Kanzlei Waldorf Frommer über kein positives Urteil, welches sie vor dem Amtsgericht Bielefeld erstritten hätte, berichtet.

Dies kann Zufall sein, der zuständige Mediensachbearbeiter der Bielefeld-Verschwörung erliegen sein oder entsprechende Urteile einfach vergessen haben oder auch dem Umstand zu verdanken sein, dass niemand aus dem Beritt des AG Bielefeld Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing an Werken der von der Kanzlei Waldorf Frommer vertretenen Rechteinhaber begeht – was die hier vorliegenden Abmahnungen nicht bestätigen – oder was auch immer.

Ich glaube aber einfach es gibt, zumindest Stand heute, keine solchen Urteile und Abmahnkanzleien haben es auf Grund der gefestigten Rechtsprechung des AG Bielefeld und des LG Bielefeld ziemlich schlechte Karten, zumindest wenn die Abgemahnten anwaltlich ordentlich vertreten werden.

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Filesharing: AG Bielefeld erteilt dem Anscheinsbeweis in Mehrpersonenhaushalten wieder einmal eine Abfuhr

Mit Urteil vom 10.03.2015 hat das Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 90/14) in einer Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma KSM GmbH wegen angeblichen Filesharings des Films „Stadt der Gewalt“ die Klage gegen zwei Anschlussinhaber, welche von der IT-Kanzlei Gerth vertreten worden sind, mit der Begründung abgewiesen, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für etwaige von ihrem Anschluss aus vorgenommene Rechtsverletzung, genauso ausscheidet wie die Haftung als Störer.


Das AG Bielefeld urteilte:


.… scheidet aber auch eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für
etwaige von ihrem Anschluss aus vorgenommenen Rechtsverletzungen aus .


Für die Täterschaft der Beklagten spricht im vorliegenden Fall entgegen der
Auffassung der Klägerin kein Anscheinsbeweis. Zwar besteht nach der
Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 12.05.2010, Az.: 1ZR121/09, Sommer unseres
Lebens) eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk
der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist und daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend gemacht, eine andere Person
habe die Rechtsverletzung begangen.
Die Annahme eines solchen Erfahrungssatzes kann in Mehrpersonenhaushalten
jedoch keinen Bestand haben. In einer Gesellschaft, in der ein Großteil der
Bevölkerung täglich auf das Internet zurückgreift, entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neben dem .Anschlussinhaber auch die
sonstigen Mitbewohner den Internetanschluss selbstständig nutzen, ohne dass der
Anschlussinhaber die Art oder den Umfang der Nutzung kontrolliert, geschweige
denn bestimmt (AG Bielefeld, Urt. v. 20.8.2014, Az.: 42 C 257/14; AG Bielefeld, Urt.
v. 14.08.2014, Az.: 42 C 165/14 m.w.N.). In diesen Fällen genügt der
Anschlussinhaber daher seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine
Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den
Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte
Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als der seiner Alleintäterschaft
ergibt. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die beiden Beklagten der ihnen
obliegenden sekundären Darlegungslast jeweils vollumfänglich nachgekommen,
indem sie vorgetragen haben, dass sie die behauptete Rechtsverletzung nicht
begangen hätten und der Internetanschluss im Haushalt noch von der Ehefrau bzw.
dem Ehemann genutzt werde. Damit hat jeder Beklagte für sich einen Sachverhalt
vorgetragen, bei dem die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen
Person in Betracht kommt. Bezüglich des Beklagten zu 1) bedeutet dies, dass nach
seinem Vorbringen möglicherweise auch die Beklagte zu 2) als Täterin in Betracht
kommt, während nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) als möglicher Täter auch
der Beklagte zu 1) in Betracht kommt. Die vom BGH aufgestellte tatsächliche
Vermutung besagt nämlich gerade nicht, dass mehrere Anschlussinhaber als
Gesamtschuldner für die über ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung
verantwortlich sind. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt in derartigen Fällen
bereits aufgrund der Natur der Sache nicht vor. Die Klägerin· hat insoweit vorzutragen
und gegebenenfalls nachzuweisen, welcher der beiden Anschlussinhaber konkret für
die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist.
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„The Lost Planet – Something Is Out There“ bekommt nur schlechte Kritiken, aber findet weiterhin Abnehmer und Abmahner

Auf der Plattform Amazon bekommt der Film  The Lost Planet – Something Is Out There 2,5 von 5 Punkten und zum Teil verheerende Kritiken. Der Film muss damit um den Titel des schlechtesten Films des Genres Science Fiction buhlen.

Trotzdem wird der Film The Lost Planet – Something Is Out There vermehrt in den Filesharing-Netzwerken zum Down- und Upload angeboten.

Und wo sich Filesharer finden sind die Abmahnkanzleien nicht mehr weit.

Die Hamburger
Rechtsanwaltskanzlei
Schulenberg &
Schenk Rechtsanwälte,
der bekannten Abmahnanwälte Stephan R. Schulenberg
LL.M. Eur. und Andre Schenk LL.M. Eur., in Abmahnungen für weniger
anspruchsvolle Filme und Machwerke der Pornoindustrie auch unter
  ©-Law
GbR
  aktiv, mahnen angebliche
Urheberrechtsverletzungen für die
KSM
GmbH,
lange Zeit Mandantin der Berliner
Kanzlei BaumgartenBrandt , ab.  Gegenstand
der aktuellen Abmahnungen ist der Science Fiction-Movie „
The Lost Planet – Something Is Out There des Regisseurs Emmett Callian aus dem Jahre 2010.

Der
Film The Lost Planet – Something Is Out
There
erzählt von einer Gruppe junger Leute, die sich einen Weltraumkreuzer
mietet, um einen Ausflug zu unternehmen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen
wurde das Tempo gedrosselt, doch einer der Freunde kennt sich aus. Nach ein
paar Eingriffen schafft das Schiff eine Geschwindigkeit, die alle erstmal
umhaut. Danach findet man sich in der Nähe eines fremden Planeten wieder, der
zwar eine Atmosphäre wie der unsere aufweist, sich nach erfolgreicher
Notlandung jedoch als echte Gefahrenzone entpuppt.

Die
aktuellen Abmahnungen Kanzlei
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte  unterscheiden sich nicht vom Gros der
urheberrechtlichen Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die
KSM GmbH der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von
950,00 € gefordert.
Aber
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Schulenberg &
    Schenk Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 950,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer
    modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In
    diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom
    12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der
    Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
    eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Die „Magische Reise nach Afrika“ führt über die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

Die Hamburger
Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg &
Schenk Rechtsanwälte,
der bekannten Abmahnanwälte Stephan R. Schulenberg
LL.M. Eur. und Andre Schenk LL.M. Eur., in Abmahnungen für weniger
anspruchsvolle Filme und Machwerke der Pornoindustrie auch unter  ©-Law
GbR
  aktiv, mahnen angebliche
Urheberrechtsverletzungen für die KSM
GmbH,
lange Zeit Mandantin der Berliner
Kanzlei BaumgartenBrandt , ab.  Gegenstand
der aktuellen Abmahnungen ist der spanisch-US-amerikanische Abenteuerfilm,
Drama, Fantasyfilm „Magische Reise nach
Afrika ( Originaltitel:
Magic
Journey To Africa
) des spanischen Regisseurs und Drehbuchautoren Jordi Llompart aus dem Jahre 2013.

Der
Film Magische Reise nach Afrika
erzählt von einer abenteuerlichen Begegnung zwischen dem zehnjährigen  Mädchen Jana aus Barcelona und dem gleichaltrigen
Jungen Mel aus Afrika, der ihr eine wundervolle Welt eröffnet. Es ist eine
Reise auf der Jana exotischen Tieren begegnet, von rätselhaften mystischen
Geschichten erfährt und die Menschen Afrikas kennen lernt.

Die
aktuellen Abmahnungen Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte  unterscheiden sich nicht vom Gros der
urheberrechtlichen Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die KSM GmbH der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von 950,00 € gefordert.

Aber
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte:
· Setzen
Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
Folgen führen.
·     Unterschreiben
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 950,00
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer
    modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In
    diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der
    Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
    eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.