Die
Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel,
Greuter und Beller Rechtsanwälte verschickt Abmahnungen wegen angeblichem
Filesharing mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an den Erotikfilme
Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel,
Greuter und Beller Rechtsanwälte verschickt Abmahnungen wegen angeblichem
Filesharing mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an den Erotikfilme
„The Dark
Knight XXX,
Knight XXX,
Bad
Lesbian,
Lesbian,
Lesbian
Adventure – Wet Panties Trib 3,
Adventure – Wet Panties Trib 3,
Lesbian
First Timers“.
First Timers“.
In
diesen Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der eher unbekannten Produktionsfirma M.I.C.M
MIRCOM International Content Management & Consulting LTD. Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, die Erotikfilme „The Dark Knight XXX, Bad Lesbian, Lesbian
Adventure – Wet Panties Trib 3, Lesbian First Timers“ der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.
diesen Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der eher unbekannten Produktionsfirma M.I.C.M
MIRCOM International Content Management & Consulting LTD. Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, die Erotikfilme „The Dark Knight XXX, Bad Lesbian, Lesbian
Adventure – Wet Panties Trib 3, Lesbian First Timers“ der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.
Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten, sowie Ermittlungskosten und Schadenersatz.
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten, sowie Ermittlungskosten und Schadenersatz.
Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler
Schadenersatz von 900,00 €
angeboten.
Schadenersatz von 900,00 €
angeboten.
Nach meiner Rechtsauffassung geht
die geforderte Unterlassungserklärung, in der u.a. eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € gefordert wird, deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
die geforderte Unterlassungserklärung, in der u.a. eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € gefordert wird, deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Es stellt sich zudem die Frage, ob
die mir vorliegenden Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen § 97a UrhG entsprechen und somit überhaupt die
geforderten Anwaltskosten gefordert werden können.
die mir vorliegenden Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen § 97a UrhG entsprechen und somit überhaupt die
geforderten Anwaltskosten gefordert werden können.
Im
Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen
wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a
C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen
wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a
C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
Deswegen bisher gilt auch
für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte:
für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte:
- Setzen
Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei
Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen.
-
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 900,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. -
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden. -
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung. -
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung
der Forderung erreicht werden.Ich biete Ihnen an, dass
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Wenn Sie mir auch eine Rückrufnummer
mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per
Post.Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mirtelefonisch :05202 / 7 31 32 ,per Fax :05202 / 7 38 09 oderper email :info (at) ra-gerth.dein Verbindung setzen.