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Internetrecht: LG Arnsberg verbietet bekannten Onlineshop-Disclaimer

Das LG Arnsberg  hat mit
Urteil
 vom 03.09.2015 – Az.: 8 O 63/15
entschieden,
dass die Klausel „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt
keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
der bereitgestellten Informationen.“  im Disclaimer auf der Webseite
eines Online-Shops wettbewerbswidrig ist und damit abgemahnt werden kann.
Durch diese Formulierung
werden die in einem Online-Shop die Beschaffenheitsangaben der Produkte
unzulässigerweise für unverbindlich erklärt.
Der verklagte Online-Shop
hatte u.a. auf seinen Webseiten folgenden Disclaimer verwendet:
„Inhalt
des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität,
Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten
Informationen.“

Die Richter des LG Arnsberg  sahen zum einen Rechtsverstoß darin, dass durch
diese Erklärung in unzulässiger Weise von Garantien oder
Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könne, die der Verkäufer in
seinem Online-Shop verspricht. Also Hü und Hott in einem Shop. Und dies zu
Lasten der Kunden.

Zum anderen liege in der
Klausel eine weitere Wettbewerbsverletzung vor, weil diese unklar und
mehrdeutig sei.

Dadurch werde gegen das
gesetzliche Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„aa) Nach dem Wortlaut der
beanstandeten Klausel will die Beklagte aber keinerlei Gewähr u.a. für die
Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die
bereitgestellten Informationen können unter Umständen auch Garantieerklärungen
enthalten (das dürfte eine Frage der Auslegung sein). Dann liegt aber eine
Garantie im Sinne des § 444 BGB vor, so
dass die Klausel, die die Klägerin (zu Recht) beanstandet, dann einen
Ausschluss einer Garantievereinbarung darstellen dürfte, der aber (s. o.)
unzulässig ist.

bb) Gleiches gilt für § 475 Abs.
1 Satz 1 BGB: Danach darf nicht von der Regelung des §434 BGB abgewichen werden. Falls aus den
von der Beklagten in ihrem Internetauftritt zur Verfügung gestellten
Informationen im Falle der Annahme des Angebots der Beklagten durch einen
Verbraucher eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen sollte,
dürfte die beanstandete Klausel dahin auszulegen sein, dass die Beklagte sich
vorbehält, sich an diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht halten zu wollen;
das zeigt, dass auch ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.“

Den Volltext des Urteils des LG Arnsberg finden Sie hier:


Das Urteil des LG Arnsberg führt
konsequent eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, (Beschl.
v. 10.12.2012 – Az.: 5 W 118/12
) fort, mit der die Verwendung des
Disclaimers

„Die
Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine
Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“

ebenfalls als
wettbewerbswidrig und damit als rechtswidrig untersagt worden ist.