Leitsatz:
Der Betreiber einer Internetplattform, auf welcher Nutzer
Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben können, ist nicht
verpflichtet, die Bewertung einer Praxisklinik ohne Begründungstext mit (nur)
einem von fünf Sternen deshalb zu löschen, weil der Nutzer nach dem Vortrag des
Kilinikbetreibers nicht in der Klinik behandelt worden ist. Entscheidend ist
allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in
Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik
gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben.
Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben können, ist nicht
verpflichtet, die Bewertung einer Praxisklinik ohne Begründungstext mit (nur)
einem von fünf Sternen deshalb zu löschen, weil der Nutzer nach dem Vortrag des
Kilinikbetreibers nicht in der Klinik behandelt worden ist. Entscheidend ist
allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in
Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik
gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf
Unterlassung geltend. Der Kläger betreibt eine Praxisklinik für Zahnmedizin in
Augsburg.
Unterlassung geltend. Der Kläger betreibt eine Praxisklinik für Zahnmedizin in
Augsburg.
Die Beklagte bietet verschiedene Online-Dienste an, unter
anderem den Geolokallsationsdienst … Über den Dienst können Nutzer
Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben. Sie können kurze
Bewertungen in Textform verfassen und die Einrichtung auf einer Skala von ein
bis fünf Sternen bewerten. Über den Dienst … können sich Unternehmen
registrieren und eingestellte Bewertungen kommentieren.
anderem den Geolokallsationsdienst … Über den Dienst können Nutzer
Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben. Sie können kurze
Bewertungen in Textform verfassen und die Einrichtung auf einer Skala von ein
bis fünf Sternen bewerten. Über den Dienst … können sich Unternehmen
registrieren und eingestellte Bewertungen kommentieren.
Zwischen Januar und Februar 2016 wurde auf einer von der
Beklagten zur Verfügung gestellten Plattform unter dem Benutzernamen … eine Bewertung
der Praxisklinik des Klägers ohne Begründungstext mit einem Stern vorgenommen.
Beklagten zur Verfügung gestellten Plattform unter dem Benutzernamen … eine Bewertung
der Praxisklinik des Klägers ohne Begründungstext mit einem Stern vorgenommen.
Der Kläger behauptet, eine Person mit dem Namen … sei ihm
weder bekannt, noch war dieser Patient des Klägers.
weder bekannt, noch war dieser Patient des Klägers.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die erfolgte Bewertung
ohne tatsächliche Grundlage erfolgte und eine unwahre Tatsachenbehauptung
darstelle. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten
zu.
ohne tatsächliche Grundlage erfolgte und eine unwahre Tatsachenbehauptung
darstelle. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten
zu.
Der Kläger beantragt zuletzt,
Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die den Kläger
betreffende Bewertung der Firma des Klägers durch den Benutzer mit dem Namen
… auf der von der Beklagten betriebenen Plattform „…“ und/oder
„…“ beispielsweise erreichbar unter der URL … zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen. Die Unterlassung ist auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland beschränkt, soweit dies technisch für die Beklagte möglich ist.
betreffende Bewertung der Firma des Klägers durch den Benutzer mit dem Namen
… auf der von der Beklagten betriebenen Plattform „…“ und/oder
„…“ beispielsweise erreichbar unter der URL … zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen. Die Unterlassung ist auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland beschränkt, soweit dies technisch für die Beklagte möglich ist.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte meint, dem Kläger fehle es an einer
Rechtsgutsverletzung. Die Sternchen-Bewertung stelle eine zulässige
Meinungsäußerung dar
Rechtsgutsverletzung. Die Sternchen-Bewertung stelle eine zulässige
Meinungsäußerung dar
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers ist nicht als
zu unbestimmt und daher als unzulässig zurückzuweisen.
zu unbestimmt und daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wird Unterlassung beantragt, muss die Unterlassungshandlung
möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung und
Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt {vgl. Greger, in:
Zöller, 28. Aufl. 2010, § 253 Rn. 13b).
möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung und
Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt {vgl. Greger, in:
Zöller, 28. Aufl. 2010, § 253 Rn. 13b).
Der Kläger hat die konkrete URL angegeben, unter welcher die
streitgegenständliche Sternchenbewertung zu finden ist. Der Beklagten war es
daher ohne weiteres möglich im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die konkrete vom
Kläger geforderte Unterlassungshandlung zu erfassen und sich darauf
einzulassen. Insofern war die Unterlassungshandlung konkret genug gefasst.
streitgegenständliche Sternchenbewertung zu finden ist. Der Beklagten war es
daher ohne weiteres möglich im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die konkrete vom
Kläger geforderte Unterlassungshandlung zu erfassen und sich darauf
einzulassen. Insofern war die Unterlassungshandlung konkret genug gefasst.
Der Einwand der Beklagten, dass der Klageantrag über das
Begehrte hinausgehe, da er sich nicht auf die konkret angegriffene Bewertung
der Praxis des Klägers durch den Nutzer mit dem Nutzernamen … beschränkt,
greift nicht. Der Antrag ist nicht zu weit gefasst. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass die Bewertung des Nutzers mit dem Nutzernamen … keine
weiteren Spezifikationsmerkmale aufweist mit deren Hilfe der Kläger in der Lage
gewesen wäre, den Eintrag genauer und besser zu umschreiben. Würde vorliegend
das Argument greifen, dass mit dem Antrag auch andere zukünftige Bemerkungen
des Nutzers mit dem Nutzernamen … von dem Antrag erfasst wären, so hätte der
Kläger bei bloßen Ein-Sternchen-Bewertungen nie die Möglichkeit einen
hinreichend bestimmten Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen, schlicht
weil der Nutzer dem Kläger nur mit einem Stern bewertet, ohne hierbei eine
weitere individuelle Bewertung abzugeben, die eine nähere Spezifikation
erlauben würde.
Begehrte hinausgehe, da er sich nicht auf die konkret angegriffene Bewertung
der Praxis des Klägers durch den Nutzer mit dem Nutzernamen … beschränkt,
greift nicht. Der Antrag ist nicht zu weit gefasst. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass die Bewertung des Nutzers mit dem Nutzernamen … keine
weiteren Spezifikationsmerkmale aufweist mit deren Hilfe der Kläger in der Lage
gewesen wäre, den Eintrag genauer und besser zu umschreiben. Würde vorliegend
das Argument greifen, dass mit dem Antrag auch andere zukünftige Bemerkungen
des Nutzers mit dem Nutzernamen … von dem Antrag erfasst wären, so hätte der
Kläger bei bloßen Ein-Sternchen-Bewertungen nie die Möglichkeit einen
hinreichend bestimmten Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen, schlicht
weil der Nutzer dem Kläger nur mit einem Stern bewertet, ohne hierbei eine
weitere individuelle Bewertung abzugeben, die eine nähere Spezifikation
erlauben würde.
Indes dürfen die Anforderungen an den Kläger vorliegend
nicht zu hoch angesetzt werden. Soweit der Nutzer mit dem Nutzernamen … weitere
Ein-Sternchen-Bewertungen der Klinik des Klägers ohne Begründung vornehmen
sollte, wäre eine Abgrenzung ab diesem Zeitpunkt über das jeweilige Datum der
Bewertung bzw. über die Angabe des Bewertungszeitraums und der damit
feststehenden zeitlichen Reihenfolge möglich. Eine konkrete Datumsangabe in
Bezug auf die hier streitgegenständliche Bewertung war dem Kläger für die
bisher einzige Bewertung des Nutzers mit dem Nutzernamen … jedoch nicht
sinnvoll möglich, da eine Angabe nur in Monats- bzw. Jahreszeiträumen seit der
Bewertung erfolgt (vor einem Jahr, vor 3 Monaten etc.) und sich die Angabe
demnach bei fortschreitender Zeit stets verändert.
nicht zu hoch angesetzt werden. Soweit der Nutzer mit dem Nutzernamen … weitere
Ein-Sternchen-Bewertungen der Klinik des Klägers ohne Begründung vornehmen
sollte, wäre eine Abgrenzung ab diesem Zeitpunkt über das jeweilige Datum der
Bewertung bzw. über die Angabe des Bewertungszeitraums und der damit
feststehenden zeitlichen Reihenfolge möglich. Eine konkrete Datumsangabe in
Bezug auf die hier streitgegenständliche Bewertung war dem Kläger für die
bisher einzige Bewertung des Nutzers mit dem Nutzernamen … jedoch nicht
sinnvoll möglich, da eine Angabe nur in Monats- bzw. Jahreszeiträumen seit der
Bewertung erfolgt (vor einem Jahr, vor 3 Monaten etc.) und sich die Angabe
demnach bei fortschreitender Zeit stets verändert.
Zudem lässt sich durch die Auslegung der Klagebegründung die
Bestimmtheit des Antrags herbeiführen (vgl. Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010,
§ 253 Rn. 13b).
Bestimmtheit des Antrags herbeiführen (vgl. Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010,
§ 253 Rn. 13b).
B.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
gegenüber der Beklagten auf Unterlassung die streitgegenständliche
Sternchen-Bewertung zu verbreiten. Die Voraussetzungen der §§ 1004, 823 Abs. 1
BGB, Art. 2 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt.
gegenüber der Beklagten auf Unterlassung die streitgegenständliche
Sternchen-Bewertung zu verbreiten. Die Voraussetzungen der §§ 1004, 823 Abs. 1
BGB, Art. 2 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt.
Der Kläger ist nicht in seinem Persönlichkeitsrecht
verletzt. Vielmehr stellt die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung eine
zulässige Meinungsäußerung dar, sodass die Beklagte als (Mit-)Störerin oder mittelbare
Störerin ihre Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der
streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt hat.
verletzt. Vielmehr stellt die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung eine
zulässige Meinungsäußerung dar, sodass die Beklagte als (Mit-)Störerin oder mittelbare
Störerin ihre Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der
streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt hat.
Mit der streitgegenständlichen Bewertung teilt der Nutzer
… mit, dass er eine Meinung zur bewerteten Praxis des Klägers hat und drückt
ein negatives Werturteil durch die Vergabe nur eines Sterns aus. Er bringt
damit seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik des Klägers
zum Ausdruck. Mit der Vergabe des Sterns ist jedoch keine Aussage getroffen, welche
konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint sind. Insoweit ist die
Bewertung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nutzer die Bewertung
als Patient des Klägers oder seiner Klinik abgegeben hat.
… mit, dass er eine Meinung zur bewerteten Praxis des Klägers hat und drückt
ein negatives Werturteil durch die Vergabe nur eines Sterns aus. Er bringt
damit seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik des Klägers
zum Ausdruck. Mit der Vergabe des Sterns ist jedoch keine Aussage getroffen, welche
konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint sind. Insoweit ist die
Bewertung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nutzer die Bewertung
als Patient des Klägers oder seiner Klinik abgegeben hat.
Der Hintergrund der Bewertung bleibt für den Internetnutzer
offen, sodass der Kläger weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen
Anerkennung betroffen ist. Insofern ist es nicht erheblich, dass der Kläger
behauptet, den Nutzer weder zu kennen noch als Patient behandelt zu haben.
Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der
Klinik des Klägers in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung
über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine
Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben. Eine Behauptung von Tatsachen, die nach den
Behauptungen des Klägers unwahr ist, ist in der Bewertung daher nicht
enthalten.
offen, sodass der Kläger weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen
Anerkennung betroffen ist. Insofern ist es nicht erheblich, dass der Kläger
behauptet, den Nutzer weder zu kennen noch als Patient behandelt zu haben.
Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der
Klinik des Klägers in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung
über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine
Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben. Eine Behauptung von Tatsachen, die nach den
Behauptungen des Klägers unwahr ist, ist in der Bewertung daher nicht
enthalten.
Die Meinungsäußerung wird auch nicht dadurch unzulässig,
weil der Hintergrund der Bewertung offen bleibt und daher eine Meinung geäußert
wird, ohne die Gründe zu nennen, die zu dieser Meinungsbildung geführt haben.
Die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich
die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssten, die zu der
Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört
auch seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen (vgl.
OLG Köln, Urteil vom 6.1.2009, Az.: 15 U 174/08).
weil der Hintergrund der Bewertung offen bleibt und daher eine Meinung geäußert
wird, ohne die Gründe zu nennen, die zu dieser Meinungsbildung geführt haben.
Die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich
die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssten, die zu der
Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört
auch seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen (vgl.
OLG Köln, Urteil vom 6.1.2009, Az.: 15 U 174/08).
Die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung ist zudem
keine Schmähkritik am Kläger oder dessen Klinik, sodass die Bewertung, die sich
auf die Sozialsphäre des Klägers bezieht, auch unter diesem Aspekt nicht als
unzulässig zu bewerten ist. Vorliegend bezieht sich die Bewertung auf die
Praxisklinik und damit auf die berufliche Sphäre des Klägers. Der Kläger hat
sich bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung bei den Diensten
der Beklagten entschieden und muss damit rechnen, dass auch negative Kritik
veröffentlicht wird. Solange die Grenze der Beleidigung jedoch nicht
überschritten ist, ist der Kläger gehalten negative Meinungen über ihn zu
dulden, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
bestehen, was vorliegend nicht der Fall ist.
keine Schmähkritik am Kläger oder dessen Klinik, sodass die Bewertung, die sich
auf die Sozialsphäre des Klägers bezieht, auch unter diesem Aspekt nicht als
unzulässig zu bewerten ist. Vorliegend bezieht sich die Bewertung auf die
Praxisklinik und damit auf die berufliche Sphäre des Klägers. Der Kläger hat
sich bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung bei den Diensten
der Beklagten entschieden und muss damit rechnen, dass auch negative Kritik
veröffentlicht wird. Solange die Grenze der Beleidigung jedoch nicht
überschritten ist, ist der Kläger gehalten negative Meinungen über ihn zu
dulden, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
bestehen, was vorliegend nicht der Fall ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Entscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.
Entscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.