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LG Bochum zum Umfang der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 07.09.2017, Az. 8 S 17/17 zum Umfang der Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen entschieden, dass der Anschlussinhaber  seiner sekundären Darlegungslast genüge, indem er vorträgt, welche Personen selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber braucht dem Rechteinhaber keinen Täter zu präsentieren.


Das LG Bochum hat mit dieser Entscheidung das Urteil der Vorinstanz des AG Bochum  vom 21.02.2017, 65 C 168/16 bestätigt.

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LG Bochum zur Pflicht der Verlinkung zur OS-Plattform

Das
LG Bochum hat mit Beschluss vom 24.04.2017, Az. I-16 O 148/17
entschieden,
jeder der  im geschäftlichen Verkehr zum
Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei
Fernabsatzverträgen im Internet Artikel anbietet, an leicht zugänglicher Stelle
einen klickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung stellen muss.
Tenor:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren      
wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der
Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der
Kammer allein – gemäß §§ 935, 940, 937 Absatz 2, 944, 91, 890 ZPO, §§ 8, 3, 3a,
5, 5a, 12 UWG           
a n g e o r d n e t :           
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,       
1. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs
gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet
Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten,     
a) ohne in klarer und verständlicher Weise an leicht
zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform … zur Verfügung zu
stellen;   
b) und dabei nicht ordnungsgemäß über das gesetzliche
Widerrufsrecht zu informieren, wenn dies geschieht durch Angabe divergierender
Widerrufsfristen innerhalb des gleichen Angebots;     
2. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in
der Bundesrepublik Deutschland bei Fernabsatzverträgen im Internet
Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten und/oder in den
Verkehr zu bringen, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart
ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen
Prüfkennzeichen gekennzeichnet sind,       
wie geschehen in dem f-Angebot mit der Artikelnummer … und
wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken, die dem Verfügungsantrag als
Anlage AS3 beiliegen.     
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.               
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 20.000,00 €
(= 2/3 vom angemessenen Wert von 30.000,00 Euro gemäß Abmahnung vom 22.03.2017,
§ 51 Abs. 4 GKG) festgesetzt.      
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann bei dem Landgericht Bochum,
Westring 8, 44787 Bochum, Widerspruch eingelegt werden.
Dieser Widerspruch kann nur schriftlich in deutscher Sprache
durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das
Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die
Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich
in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen
Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Wird die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines Amtsgerichts erklärt, hat diese das Protokoll unverzüglich an das
Landgericht Bochum zu übermitteln. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt
frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des
Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll
abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
Bochum, 24.04.2017
16. Zivilkammer – KFH-

Der Vorsitzende
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Filesharing: LG Bochum – Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KSM GmbH – nur eine Sammlung von Zitaten

Was soll ich nur dazu sagen?

Das AG Bochum hat die Klage gegen einen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth, eingereicht von der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KSM GmbH mit Urteil vom 29.01.2016, Az. 47 C 494/14 mit wie ich finde überzeugender Begründung wegen Verjährung abgewiesen.

Und nun kommt, was kommen muss: Die Berufung zum LG Bochum

Und die Berufungsbegründung, mit 5 Seiten nicht einmal sehr lang, enthält ein Füllhorn an Zitaten von diversen Landgerichten.

Ich bin gespannt auf den weiteren Verlauf, denn auch wenn das AG Bochum die Verjährung zum Anlass der Klageabweisung genommen hat und es darüber ja durchaus kontroverse Ansichten gibt, so gibt es reichlich weitere vorgetragene Aspekte, die die Klage hätten zur Abweisung bringen können müssen.

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Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. hat eine neue Kuh gefunden, die zu melken ist – der Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsplattform

Der Verein mit
dem klingenden Namen  IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. hat eine Kuh gefunden, die man melken kann
Nach den Angaben
in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und
Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des
Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die
Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den neuen
Abmahnungen wird der  fehlende Hinweis
auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS) gerügt.
Jeder in der EU
niedergelassene Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbietet, muss auf seiner Internetseite oder in  dem eBay-oder Amazon Angebot einen leicht
zugänglichen Link zu der Online-Streitschlichtungsplattform einfügen.
Dies gilt seit
dem 09. Januar 2016.
Denn zum 9.
Januar 2016 trat die VERORDNUNG
(EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai
2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)  in Kraft.
Die
Streitbeilegungsplattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr zu
erreichen.
Da zu erwarten
ist, dass es künftig zu Diskussionen darüber kommen wird, was unter dem Begriff
„leicht zugänglich“ zu verstehen ist, sollten Online-Händler unbedingt
darauf achten, dass der Link im Impressum sowie in den AGB enthalten ist.
Der Link sollte
nach meiner Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen
des Unternehmers eingebettet werden.
Zur Erfüllung der
Informationspflicht wäre folgende Formulierung möglich:
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission
eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“)
zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist
unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs.
1 TMG
verlangt, dass die Kontaktinformationen einschließlich der
E-Mail-Adresse leicht zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung
auch der Hinweis im Impressum zu platzieren.
Der IDO Verband
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die
Abmahnung des IDO ist ernst zu nehmen, denn bereits jetzt gibt es dazu erste Entscheidungen,
so hat das LG Bochum mit Beschluss
vom 09.02.2016
Az.
I-14 O 21/16
entschieden, dass der fehlende Link auf Online-Streitschlichtungsplattform
ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Streitwert 10.000,00 €
Auch wenn an dem
Beschluss deutliche Kritik geübt werden muss, denn am 9. Februar war die Plattform noch nicht einmal
online, der Hinweis auf den Link damit völlig nutzlos.
Derjenige, der
das in dem Verfahren abgemahnt hat, muss sich schon allein aus diesem Grund den
Vorwurf des Rechtsmissbrauches gefallen lassen. Diesem Abmahner kann es gar
nicht um fairen Wettbewerb gegangen sein.
Es gibt auch noch
keine deutschen Schlichtungsstellen, sodass auch deswegen die Plattform noch
gar nicht weiterhilft.
Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, mit dem erst die Rechtsgrundlage für die
Schlichtungsstellen geschaffen wird, wurde am 25. Februar 2016 erst im
Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in seinen wesentlichen Teilen erst zum 1.
April 2016 in Kraft.
Es ist zu erwarten,
dass die Abmahnerei wegen des fehlenden Hinweises jetzt erst richtig losgeht.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung
ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben
werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten
Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
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Filesharing: LG Bochum erhöht die Schadenersatzpauschalen

Das LG Bochum hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
13.11.2014 (Az. I-8 O 263/14) bekannt gegeben, dass sich die für
Urheberrechtsverletzungen zuständige Zivilkammer auf höhere
Schadensersatzpauschalen bei Filesharing-Fällen geeinigt habe.
Danach betrage die Schadenersatzpauschale für Filme nunmehr
600,00 €, die für Spiele (Software) 1.000,00 € und die Pauschale für Musik 100,00
€ je verbreiteten Musiktitel.  In der
Vergangenheit hatte  das Amtsgericht
Bochum, und damit die Instanz darunter,  lediglich Schadenersatzbeträge in Höhe von
50,00 € oder weniger festgelegt. Das LG Bochum folgte somit ähnlich lautenden
Urteilen vom LG
Saarbrücken
(Urteil vom 26.09.2014, 7 O 21/14) und LG Hamburg (Urteil  vom 12.02.20144, Az. 308 O 227/13).
Inwieweit das Urteil des LG Bochum Bestand hat muss man
sehen, hat doch das OLG Hamm, und damit die nächsthöherre Instanz, mit Beschluss vom
04.11.2013, Az. I-22 W 60/13,
entschieden, dass einem Telefonanschlussinhaber, welchem illegales Filesharing
vorgeworfen wird, im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen zwar
eine sekundäre Darlegungslast trifft, aber keine Umkehr der Beweislast. Und
damit gäbe es auch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Das OLG Hamm
hat in der Beschlussbegründung
ausgeführt, dass die Vorwürfe des Filesharings im Rahmen der sekundären
Darlegungslast lediglich substantiiert bestritten werden brauchen.

Abgemahnte Anschlussinhaber müssen daher nur darauf zu verweisen, dass andere
Mitglieder des Haushaltes Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben und so
ein anderer Geschehensablauf denkbar ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (Sommer unseres Lebens, Morpheus, BearShare).

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Die (neue) ab 13.06.2014 zu verwendende Widerrufsbelehrung muss zwingend auch die Telefonnummer enthalten

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14 zu dem erst seit dem 13.06.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht im Fernabsatz entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehört und das Fehlen einer dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies berichteten die Kollegen der Kanzlei DOPATKA Rechtsanwälte.
Diese Ansicht stützt das LG Bochum auf die Gestaltungshinweise zur neuen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung, die tatsächlich in Gestaltungshinweis 2 die Aufforderung enthalten, in der Musterbelehrung eine Telefonnummer und eine Faxnummer einzufügen, soweit diese verfügbar sind. 
Kollege Arno Lampmann berichtet nun von einem Fall, welchen das LG Gießen entschieden hat.
Das LG Gießen hat sich mit Beschluss vom 12.8.2014, Az. 2 O 311/14 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Argumenten des LG Bochum angeschlossen und festigt nun auch die Rechtsprechung, nach welcher die Widerrufsbelehrung die Telefonnummer enthalten muss.


Wenn man bedenkt, dass das neue Widerrufsrecht eine Vereinfachung für alle Seiten darstellen sollte, so ist die Tendenz Abmahnungen für die fehlende Telefonnummer auszusprechen kein Fingerzeig in diese Richtung.


Zumal mir auch auch dem Kollegen Thomas Stadler nicht erklärbar ist , worin der wettbewerbsrechtliche Vorteil in der Nichtnennung der Telefonnummer liegen soll, ist der Vertragspartner doch hinreichend bekannt und erreichbar.


Zudem ergibt sich die zwingende Notwendigkeit der Angabe der Telefonnummer nicht aus dem Gesetz, sondern nur auch den Gestaltungshinweisen und da Onlineverkäufer nicht zwingend gehalten sind das Muster zu verwenden, kann ihnen auch nicht vorgehalten werden, dass sie den Gestaltungshinweisen nicht Folge leisten.


Da beide Kanzleien wohl Widerspruch bzw. Berufung einlegen werden, dürfte eine obergerichtliche Entscheidung nicht lange auf sich warten lassen.


Bis dahin ist es Shopbetreibern anzuraten eine Telefonnummer auch direkt in der Widerrufsbelehrung anzugeben.