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LG Düsseldorf zum Bumerang Abwehrklausel / Disclaimer

Wer, gerade auch berechtigt, Abmahnungen aussprechen lässt, sollte vorher die eigene Webseite studieren. 
Enthält diese eine oft gebrauchte Abwehrklausel, dann könnte sich diese zu einem Bumerang entwickeln, zumindest wenn es später um die Erstattung von Abmahnklauseln gehen soll.
Das LG Düsseldorf, hat mit Urteil  vom 18.05.2017 – Az.: 37 O 82/16) entschieden, dass  einem abmahnenden Unternehmen, welches auf der eigenen Webseite
einen Disclaimer bereithält, der die Erstattung von fremden Abmahnkosten
ausschließt,  kein Anspruch auf Abmahnkosten in eigenen Fällen
zusteht. 
Das wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu Recht abmahnende Unternehmen
hatte folgenden Hinweis auf seiner Homepage:
„Rechtliche
Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten
wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren.
Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen
werden von uns sofort behoben, so daß die Einschaltung per Anwalt nicht
erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100%
rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo
gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!

Die Kostenübernahme von
anwaltlichen Abmahnungen ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit der Firma […]
wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen werden straf- und zivilrechtlich durch uns
verfolgt.“
Das Unternehmen verlangte neben der Abgabe der Unterlassungserklärung (berechtigt), auch die Erstattung von
Abmahnkosten in einem eigenen Fall.
Zu Unrecht wie das LG Düsseldorf formuliert:
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin  kann von dem Beklagten  für die Abmahnung vom 5. September 2016 aus
keinem Rechtsgrund die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von
1.539,50 € beanspruchen.

Insbesondere besteht
ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das
Erstattungsverlangen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen
Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden.

Ihr eigenes
Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, ä
242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – I-20 U 52/15, Rn. 17
-juris).
Wer ein solches
Verhalten von anderen erwarte, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen,
als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen
Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist
kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in
Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG
Hamm, NJW-RR 2012, 562, 563 f.).

Das LG Düsseldorf bestätigt mit dieser Entscheidung die Linie der Urteile des
OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2016 – Az.: I-20 U 52/15) und des OLG
Hamm (Urt. v. 31.01.2012 – Az.: I-4 U 169/11), die in ähnlichen Disclaimer-Fällen ebenfalls einen Erstattungsanspruch bezüglich der anwaltlichen Abmahnkosten ablehnten.
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BGH zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

Der unter anderem für das
Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteilvom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis
darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen
in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten
an die SCHUFA unzulässig ist.
Der BGH hat damit der Vodafone D2 GmbH
verboten, den Hinweis “Als Partner der
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH
verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht
eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt
.”
Zu nutzen, da dieser wettbewerbswidrig ist
Die Klägerin ist die
Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum
Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich
eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben,
in denen es unter anderem hieß:
Als Partner der Schutzgemeinschaft für
allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die
unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch
durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein
SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der
Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer
Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch
eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Die Klägerin hat den Hinweis auf die
Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher § 4 Nr. 1 UWG) beanstandet. Sie
hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der
Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete
Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer
Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte
Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der
einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass
Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden,
wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen
eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer
nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur
aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung
der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche
Hinweispflicht nach  § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c
Bundesdatenschutzgesetz
gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung
personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die
Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende
Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht
verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst
ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.
Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13
– Schufa-Hinweis

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Filesharing: LG Bielefeld – Kein Anspruch auf Abmahnkosten bei Nichtverfolgung des UNterlassungsanspruchs

Das LG Bielefeld hat mit dem Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14 nicht nur die 3jährige Verjährungsfrist wegen Schadensersatz wegen unerlaubten Filesharing manifestiert, sondern auch entschieden, dass  ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur dann besteht, wenn der Unterlassungsanspruch verfolgt wird. Damit folgt das Landgericht Bielefeld dem Landgericht Düsseldorf, welches mit Urteil vom 19.02.2011, Az.: 23 S 359/09) in einem Wettbewerbsrechtsfall entschieden hat, dass ein Anspruch
auf Erstattung von Abmahnkosten nur dann besteht, wenn der
Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird.

Das LG Bielefeld formuliert in seinem Beschluss:
„Denn ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht für die Klägerin hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Abmahnung nicht berechtigt i.S.v. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. war und daher keine Kostenfolgen für den Beklagten auslösen konnte.
Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung – d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt – seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2011 – 23 S 359/09 –, juris; ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.).