Wer, gerade auch berechtigt, Abmahnungen aussprechen lässt, sollte vorher die eigene Webseite studieren.
Enthält diese eine oft gebrauchte Abwehrklausel, dann könnte sich diese zu einem Bumerang entwickeln, zumindest wenn es später um die Erstattung von Abmahnklauseln gehen soll.
Das LG Düsseldorf, hat mit Urteil vom 18.05.2017 – Az.: 37 O 82/16) entschieden, dass einem abmahnenden Unternehmen, welches auf der eigenen Webseite
einen Disclaimer bereithält, der die Erstattung von fremden Abmahnkosten
ausschließt, kein Anspruch auf Abmahnkosten in eigenen Fällen
zusteht.
einen Disclaimer bereithält, der die Erstattung von fremden Abmahnkosten
ausschließt, kein Anspruch auf Abmahnkosten in eigenen Fällen
zusteht.
Das wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu Recht abmahnende Unternehmen
hatte folgenden Hinweis auf seiner Homepage:
hatte folgenden Hinweis auf seiner Homepage:
„Rechtliche
Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten
wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren.
Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen
werden von uns sofort behoben, so daß die Einschaltung per Anwalt nicht
erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100%
rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo
gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!
Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten
wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren.
Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen
werden von uns sofort behoben, so daß die Einschaltung per Anwalt nicht
erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100%
rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo
gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!
Die Kostenübernahme von
anwaltlichen Abmahnungen ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit der Firma […]
wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen werden straf- und zivilrechtlich durch uns
verfolgt.“
anwaltlichen Abmahnungen ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit der Firma […]
wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen werden straf- und zivilrechtlich durch uns
verfolgt.“
Das Unternehmen verlangte neben der Abgabe der Unterlassungserklärung (berechtigt), auch die Erstattung von
Abmahnkosten in einem eigenen Fall.
Abmahnkosten in einem eigenen Fall.
Zu Unrecht wie das LG Düsseldorf formuliert:
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten für die Abmahnung vom 5. September 2016 aus
keinem Rechtsgrund die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von
1.539,50 € beanspruchen.
keinem Rechtsgrund die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von
1.539,50 € beanspruchen.
Insbesondere besteht
ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das
Erstattungsverlangen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen
Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden.
ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das
Erstattungsverlangen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen
Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden.
Ihr eigenes
Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, ä
242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – I-20 U 52/15, Rn. 17
-juris).
Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, ä
242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – I-20 U 52/15, Rn. 17
-juris).
Wer ein solches
Verhalten von anderen erwarte, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen,
als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen
Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist
kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in
Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG
Hamm, NJW-RR 2012, 562, 563 f.).
Verhalten von anderen erwarte, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen,
als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen
Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist
kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in
Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG
Hamm, NJW-RR 2012, 562, 563 f.).
Das LG Düsseldorf bestätigt mit dieser Entscheidung die Linie der Urteile des
OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2016 – Az.: I-20 U 52/15) und des OLG
Hamm (Urt. v. 31.01.2012 – Az.: I-4 U 169/11), die in ähnlichen Disclaimer-Fällen ebenfalls einen Erstattungsanspruch bezüglich der anwaltlichen Abmahnkosten ablehnten.
OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2016 – Az.: I-20 U 52/15) und des OLG
Hamm (Urt. v. 31.01.2012 – Az.: I-4 U 169/11), die in ähnlichen Disclaimer-Fällen ebenfalls einen Erstattungsanspruch bezüglich der anwaltlichen Abmahnkosten ablehnten.