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Debcon GmbH – Hilfe bei Bettelbrief und Mahnbescheid – Ankündigung der Schufa-Meldung unzulässig

Wenn auch Sie einen aktuellen „Bettelbrief“  der Debcon GmbH erhalten haben sollten, verlieren Sie nicht die Nerven und zahlen ungeprüft die Forderung.

Lassen Sie sich auch nicht von der Ankündigung ins Bockshorn jagen, dass die Debcon GmbH aufgrund der Partnerschaft mit der Schufa verpflichtet ist, die gegen Sie geltend gemachte Forderung der Schufa zu melden. Diese Ankündigung ist unzulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.3.2015, Az. I ZR 157/13 entschieden. Eine solche Schufa-Meldung ist immer nur dann zulässig, wenn die Forderung nicht bestritten oder gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird.

Die IT-Kanzlei Gerth hilft Ihnen bei dem Vorgehen gegen das neueste Schreiben der Debcon GmbH, aber auch bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.

Der wichtigste Rat zu den neuerlichen Schreiben der Debcon GmbH:

Ruhe bewahren und dann entweder dem Forderungsschreiben direkt selber widersprechen oder einen auf das Filesharing spezialisierten Fachanwalt beauftragen.

Denn bei für das Jahr 2015 angekündigten 8.000 Mahnbescheiden und ebenso vielen Widersprüchen wird die Debcon oder ihr Anwalt Schwierigkeiten bekommen die gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Und dies ganz unabhängig davon, dass in der Mehrzahl der Fälle die Forderungen absolut unberechtigt sind.

Ich helfe gerne auch Ihnen weiter.

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Filesharing: LG Frankenthal (Pfalz) weist auch Berufung der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf zurück

Hier  und hier hatte ich über zwei Urteile des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) berichtet, in welchen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH und der MIG Film GmbH, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf  aus Werl mit ihrer Klage auf Schadensersatz aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung mittel widerrechtlichem Upload, Filesharing, gescheitert waren.

Gestern hatte ich hier berichtet, dass das LG Frankenthal (Pfalz) die Berufung in der Sache MIG Film GmbH (Az. 6 S 13/14) per Beschluss zurückgewiesen hatte.


Da der Kollege Sebastian Wulf in beiden Sachen die gleiche Erwiderung, wie auch schon die inhaltsgleiche Berufung und die ebenfalls inhaltsgleiche Klage formuliert hatte, war der jetzt erfolgte zurückweisende Beschluss keine ganz so große Überraschung.

 Auch in dem heute zugestellten Beschluss  in der Sache  INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH (Az. 6 S 12/14) gab die weitere Erwiderung „zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung“.

Eine weitere Kerbe in meinem Colt.
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Filesharing: LG Frankenthal (Pfalz) weist Berufung der MIG Film GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf zurück

Hier  und hier hatte ich über zwei Urteile des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) berichtet, in welchen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH und der MIG Film GmbH, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf  aus Werl mit ihrer Klage auf Schadensersatz aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung mittel widerrechtlichem Upload, Filesharing, gescheitert waren.

Die von mir geforderten Kosten hat die Debcon GmbH noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beglichen, der auch nicht ergehen konnte da der Kollege Wulf in beiden Fällen in die Berufung gegangen war.

Hier dann das gleiche Bild wie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Nach meiner Berufungserwiderung hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) einen ausführlichen Hinweis erteilt, nach welchen es mitteilte die Berufung durch Beschluss zurückweisen zu wollen.

Der Stellungnahme- bzw. Berufungsrücknahmefrist von drei Wochen ist der Kollege dann mit einer weiteren Erwiderung nachgekommen, welche nach dem heute zugestellten Beschluss  in der Sache MIG Film GmbH (Az. 6 S 13/14) „zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung“ gibt.

Den Mandanten wird es freuen, mich auch.