Wenn auch Sie einen aktuellen „Bettelbrief“ der Debcon GmbH erhalten haben sollten, verlieren Sie nicht die Nerven und zahlen ungeprüft die Forderung.
Lassen Sie sich auch nicht von der Ankündigung ins Bockshorn jagen, dass die Debcon GmbH aufgrund der Partnerschaft mit der Schufa verpflichtet ist, die gegen Sie geltend gemachte Forderung der Schufa zu melden. Diese Ankündigung ist unzulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.3.2015, Az. I ZR 157/13 entschieden. Eine solche Schufa-Meldung ist immer nur dann zulässig, wenn die Forderung nicht bestritten oder gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird.
Die IT-Kanzlei Gerth hilft Ihnen bei dem Vorgehen gegen das neueste Schreiben der Debcon GmbH, aber auch bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.
Der wichtigste Rat zu den neuerlichen Schreiben der Debcon GmbH:
Ruhe bewahren und dann entweder dem Forderungsschreiben direkt selber widersprechen oder einen auf das Filesharing spezialisierten Fachanwalt beauftragen.
Denn bei für das Jahr 2015 angekündigten 8.000 Mahnbescheiden und ebenso vielen Widersprüchen wird die Debcon oder ihr Anwalt Schwierigkeiten bekommen die gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Und dies ganz unabhängig davon, dass in der Mehrzahl der Fälle die Forderungen absolut unberechtigt sind.
Ich helfe gerne auch Ihnen weiter.