Leitsatz:
Ein
Kraftfahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn die Motorsteuerung so
programmiert ist, dass der Stickoxidausstoß nur auf den Prüfstand reduziert
wird. Ein solcher Sachmangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen
Kostenaufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblichkeit
des Sachmangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstellerin. Auch beim
Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstellerin verbundenen Händler
spielt die Arglist der Herstellerin eine Rolle für die Erheblichkeit des
Sachmangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstellerin bereitgestelltes
Software-Update behoben werden kann.
Kraftfahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn die Motorsteuerung so
programmiert ist, dass der Stickoxidausstoß nur auf den Prüfstand reduziert
wird. Ein solcher Sachmangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen
Kostenaufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblichkeit
des Sachmangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstellerin. Auch beim
Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstellerin verbundenen Händler
spielt die Arglist der Herstellerin eine Rolle für die Erheblichkeit des
Sachmangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstellerin bereitgestelltes
Software-Update behoben werden kann.
Tatbestand:
Die
Klägerin verlangt vom Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, die
Rückabwicklung eines Kaufvertrags vom 15.1.2015. Mit diesem Vertrag erwarb die
Klägerin vom Beklagten einen gebrauchten Pkw Passat 2.0 TDI mit einer
Laufleistung von ca. 26.400 km zum Preis von 21.900 €. In der hierüber erstellten
„Rechnung“ (K 1, Bl. 17), die von beiden Parteien unterschrieben ist,
heißt es im Feld „Typ/Modell“: „VW Passat 2.0l TDI (…) Limousine /
Euro-5″.
Klägerin verlangt vom Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, die
Rückabwicklung eines Kaufvertrags vom 15.1.2015. Mit diesem Vertrag erwarb die
Klägerin vom Beklagten einen gebrauchten Pkw Passat 2.0 TDI mit einer
Laufleistung von ca. 26.400 km zum Preis von 21.900 €. In der hierüber erstellten
„Rechnung“ (K 1, Bl. 17), die von beiden Parteien unterschrieben ist,
heißt es im Feld „Typ/Modell“: „VW Passat 2.0l TDI (…) Limousine /
Euro-5″.
Die
Klägerin finanzierte den Kaufpreis teilweise über eine Bank. Im schriftlichen
Kreditvertrag gab sie an, sie sei angestellt und beziehe ein monatliches
Einkommen von 1.330 €. Das Fahrzeug werde der Bank zur Sicherheit übereignet.
Mittlerweile ist das Darlehen abgelöst.
Klägerin finanzierte den Kaufpreis teilweise über eine Bank. Im schriftlichen
Kreditvertrag gab sie an, sie sei angestellt und beziehe ein monatliches
Einkommen von 1.330 €. Das Fahrzeug werde der Bank zur Sicherheit übereignet.
Mittlerweile ist das Darlehen abgelöst.
Der
Motor des Fahrzeugs hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte
Software verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen
aktiviert wird, ist der Stickoxidausstoß reduziert und erfüllt die Vorgaben der
Norm Euro 5. Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im
Straßenverkehr, automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß nicht
reduziert.
Motor des Fahrzeugs hat den Typ EA 189. Die zur Motorsteuerung aufgespielte
Software verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der automatisch auf Prüfständen
aktiviert wird, ist der Stickoxidausstoß reduziert und erfüllt die Vorgaben der
Norm Euro 5. Im Modus 0, der in allen anderen Situationen, also auch im
Straßenverkehr, automatisch eingestellt ist, wird der Stickoxidausstoß nicht
reduziert.
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 9.11.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf,
„unter Zurücknahme des mangelhaften Fahrzeugs ein mangel- und makelfreies
Fahrzeug der gleichen Marke zu liefern“ (K 4, Bl. 25). Der Beklagte
erwiderte mit Schreiben vom 11.11.2015 (K 5, Bl. 27):
anwaltlichem Schreiben vom 9.11.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf,
„unter Zurücknahme des mangelhaften Fahrzeugs ein mangel- und makelfreies
Fahrzeug der gleichen Marke zu liefern“ (K 4, Bl. 25). Der Beklagte
erwiderte mit Schreiben vom 11.11.2015 (K 5, Bl. 27):
„Nach
Rücksprache mit VW sind alle im Zusammenhang mit dem Abgasskandal stehenden
Ansprüche ausschließlich an Volkswagen zu richten. Dieser ist Hersteller der
manipulierten Fahrzeuge und trägt Sorge für alle Ansprüche und Nachbesserungen.“
Rücksprache mit VW sind alle im Zusammenhang mit dem Abgasskandal stehenden
Ansprüche ausschließlich an Volkswagen zu richten. Dieser ist Hersteller der
manipulierten Fahrzeuge und trägt Sorge für alle Ansprüche und Nachbesserungen.“
Mit
Schreiben vom 11.12.2015 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des
Beklagten der jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten an, dass er die
rechtlichen Interessen des Beklagten vertrete. Er erklärte, er halte eine
Ersatzlieferung für unmöglich und bitte um Bestätigung, dass die Klägerin
stattdessen mit einer Nachbesserung einverstanden sei.
Schreiben vom 11.12.2015 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des
Beklagten der jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten an, dass er die
rechtlichen Interessen des Beklagten vertrete. Er erklärte, er halte eine
Ersatzlieferung für unmöglich und bitte um Bestätigung, dass die Klägerin
stattdessen mit einer Nachbesserung einverstanden sei.
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 4.1.2016 (K 8, Bl. 35) erklärte die Klägerin den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit weiterem Schreiben vom 25.1.2016 (K 10, Bl. 43)
setzte sie für die Rückabwicklung des Vertrags eine Frist bis zum „8. Februar
2015″.
anwaltlichem Schreiben vom 4.1.2016 (K 8, Bl. 35) erklärte die Klägerin den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit weiterem Schreiben vom 25.1.2016 (K 10, Bl. 43)
setzte sie für die Rückabwicklung des Vertrags eine Frist bis zum „8. Februar
2015″.
Am
3.6.2016 gab das Kraftfahrtbundesamt eine von der Streithelferin entwickelte
Software frei, mit welcher der Motor von Pkw des streitgegenständlichen Typs so
gesteuert werden kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr
reduziert ist. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt der
Streithelferin in weniger als einer Stunde aufgespielt werden.
3.6.2016 gab das Kraftfahrtbundesamt eine von der Streithelferin entwickelte
Software frei, mit welcher der Motor von Pkw des streitgegenständlichen Typs so
gesteuert werden kann, dass der Stickoxidausstoß auch im Straßenverkehr
reduziert ist. Dieses Update kann von einer Vertragswerkstatt der
Streithelferin in weniger als einer Stunde aufgespielt werden.
Im
Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hatte der Pkw eine
Laufleistung von 55.315 km.
Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hatte der Pkw eine
Laufleistung von 55.315 km.
Die
Klägerin ist der Ansicht, aus der von ihr mit dem Fahrzeug zurückgelegten
Strecke errechne sich ein Gebrauchsvorteil von 2.424,94 €.
Klägerin ist der Ansicht, aus der von ihr mit dem Fahrzeug zurückgelegten
Strecke errechne sich ein Gebrauchsvorteil von 2.424,94 €.
Die
Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie
21.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 9.2.2016 Zug um Zug gegen „Übergabe“ des Fahrzeugs zu zahlen. Des
Weiteren hat sie die nachfolgend unter Ziffern 2 und 3 wiedergegebenen Anträge
angekündigt.
Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie
21.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 9.2.2016 Zug um Zug gegen „Übergabe“ des Fahrzeugs zu zahlen. Des
Weiteren hat sie die nachfolgend unter Ziffern 2 und 3 wiedergegebenen Anträge
angekündigt.
Nach
Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin sich Gebrauchsvorteile anrechnen
lassen müsse und dass die bloße Übergabe des Fahrzeugs nicht ausreiche, hat die
Klägerin ihren Klageantrag zu 1 neu gefasst.
Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin sich Gebrauchsvorteile anrechnen
lassen müsse und dass die bloße Übergabe des Fahrzeugs nicht ausreiche, hat die
Klägerin ihren Klageantrag zu 1 neu gefasst.
Die
Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.900 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016 abzüglich eines
Betrags in Höhe von 2.424,94 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des
Fahrzeuges Typ/Modell: VW Passat 2.0l TDI CR DPF BMT DSG
CL/3C/Limousine/Euro-5, Fahrgestellnummer: ####, zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.900 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016 abzüglich eines
Betrags in Höhe von 2.424,94 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des
Fahrzeuges Typ/Modell: VW Passat 2.0l TDI CR DPF BMT DSG
CL/3C/Limousine/Euro-5, Fahrgestellnummer: ####, zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Beklagte spätestens seit dem 9.2.2016 mit der Rücknahme
des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug ist;
festzustellen, dass der Beklagte spätestens seit dem 9.2.2016 mit der Rücknahme
des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug ist;
3.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit (20.10.2016) zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit (20.10.2016) zu zahlen.
Der
Beklagte und die Streithelferin beantragen,
Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die
Klage abzuweisen.
Klage abzuweisen.
Die
Streithelferin erklärt sich zur Frage, ob die Klägerin bei Abschluss des
Kaufvertrags als Verbraucherin gehandelt hat, mit Nichtwissen.
Streithelferin erklärt sich zur Frage, ob die Klägerin bei Abschluss des
Kaufvertrags als Verbraucherin gehandelt hat, mit Nichtwissen.
Entscheidungsgründe:
Die
zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 21.900 € abzüglich
gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 2.832,01 €, mithin 19.067,99 €, Zug um
Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs (§§
346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Lediglich die Gebrauchsvorteile
waren geringfügig höher anzusetzen, und es besteht kein Anspruch auf Erstattung
der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 21.900 € abzüglich
gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 2.832,01 €, mithin 19.067,99 €, Zug um
Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs (§§
346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB). Lediglich die Gebrauchsvorteile
waren geringfügig höher anzusetzen, und es besteht kein Anspruch auf Erstattung
der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
1.
Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin einen Sachmangel
auf, weil es die Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß
nicht erfüllte. Die Einhaltung dieser Norm war vertraglich vereinbart. Dies
ergibt sich aus dem als „Rechnung“ bezeichneten, beidseits
unterschriebenen Schriftstück (K 1), das der Sache nach ein Kaufvertrag ist und
in welchem die Euro-5-Norm als Teil der Typbezeichnung angegeben ist.
Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin einen Sachmangel
auf, weil es die Euro-5-Abgasnorm jedenfalls in Bezug auf den Stickoxidausstoß
nicht erfüllte. Die Einhaltung dieser Norm war vertraglich vereinbart. Dies
ergibt sich aus dem als „Rechnung“ bezeichneten, beidseits
unterschriebenen Schriftstück (K 1), das der Sache nach ein Kaufvertrag ist und
in welchem die Euro-5-Norm als Teil der Typbezeichnung angegeben ist.
Dass
das Fahrzeug die Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand,
dass die Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von
denen einer für die Situation auf Prüfständen galt. Nur in diesem Modus war der
Stickoxidausstoß reduziert. Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach
Situation war aus Sicht der Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im
anderen Modus – auf der Straße – die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht
einhielt.
das Fahrzeug die Vorgaben der Norm nicht einhielt, folgt schon aus dem Umstand,
dass die Abgasbehandlung in zwei verschiedenen Modi vorgenommen wurde, von
denen einer für die Situation auf Prüfständen galt. Nur in diesem Modus war der
Stickoxidausstoß reduziert. Eine solche differenzierte Motorsteuerung je nach
Situation war aus Sicht der Entwickler nur dann nötig, wenn das Fahrzeug im
anderen Modus – auf der Straße – die Euro-5-Norm in Bezug auf Stickoxid nicht
einhielt.
Die
Ansicht des Beklagten und der Streithelferin, das Fahrzeug erfülle gleichwohl
die Norm, weil diese nur auf die Situation auf dem Prüfstand abstelle, ist
abwegig. Sie passt auch nicht zu der Umweltliebe, mit der die Streithelferin
für sich wirbt. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand stimmen zwar nicht
mit denen im Straßenbetrieb überein; Letztere sind höher. Jedoch muss die
Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem
Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urt. v.
14.9.2016 – 2 O 72/16, Rn 25).
Ansicht des Beklagten und der Streithelferin, das Fahrzeug erfülle gleichwohl
die Norm, weil diese nur auf die Situation auf dem Prüfstand abstelle, ist
abwegig. Sie passt auch nicht zu der Umweltliebe, mit der die Streithelferin
für sich wirbt. Abgas- und Verbrauchswerte auf dem Prüfstand stimmen zwar nicht
mit denen im Straßenbetrieb überein; Letztere sind höher. Jedoch muss die
Motorsteuerung in beiden Situationen gleich sein, damit die Werte auf dem
Prüfstand und auf der Straße zumindest korrelieren (so auch LG Krefeld, Urt. v.
14.9.2016 – 2 O 72/16, Rn 25).
2.
Die Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht unerheblich im Sinne von § 323
Abs. 5 S. 2 BGB. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Streithelferin ist
nicht nur auf die Kosten des Software-Updates in Relation zum Kaufpreis
abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen
Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig (Palandt-Grüneberg, BGB,
76. Aufl., § 323, Rn 32 mwN). Bei dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht:
Die Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht unerheblich im Sinne von § 323
Abs. 5 S. 2 BGB. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Streithelferin ist
nicht nur auf die Kosten des Software-Updates in Relation zum Kaufpreis
abzustellen. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen
Interessen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nötig (Palandt-Grüneberg, BGB,
76. Aufl., § 323, Rn 32 mwN). Bei dieser fallen weitere Faktoren ins Gewicht:
a)
Die Erheblichkeit wird indiziert, wenn ein Verstoß gegen eine
Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Hier war die Einhaltung der Euro-5-Norm
vereinbart.
Die Erheblichkeit wird indiziert, wenn ein Verstoß gegen eine
Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Hier war die Einhaltung der Euro-5-Norm
vereinbart.
b)
Die Erheblichkeit wird auch indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger
wesentlichen Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung
in die Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende
räumliche Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw
jedenfalls im Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde
und anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden. Zudem war im
Rücktrittszeitpunkt zu befürchten, dass das Fahrzeug seine Betriebserlaubnis
verlieren könnte. Selbst aktuell wird noch öffentlich erörtert, ob ein
fehlendes Software-Update bei einem EA-189-Motor dazu führen kann, dass die Hauptuntersuchung
als nicht bestanden gilt.
Die Erheblichkeit wird auch indiziert, wenn der Mangel einen für den Gläubiger
wesentlichen Qualitätsaspekt betrifft. Dies ist anzunehmen, denn die Einordnung
in die Euro-5-Norm ist auch Voraussetzung für die möglichst weitgehende
räumliche Benutzbarkeit des Autos, da der Betrieb von umweltschädlichen Pkw
jedenfalls im Zentrum von Großstädten in den letzten Jahren eingeschränkt wurde
und anzunehmen ist, dass weitere Einschränkungen folgen werden. Zudem war im
Rücktrittszeitpunkt zu befürchten, dass das Fahrzeug seine Betriebserlaubnis
verlieren könnte. Selbst aktuell wird noch öffentlich erörtert, ob ein
fehlendes Software-Update bei einem EA-189-Motor dazu führen kann, dass die Hauptuntersuchung
als nicht bestanden gilt.
c)
Arglist des Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die
Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend die
Streithelferin, die weder Vertragspartnerin der Klägerin wurde noch mit dem
Beklagten vertraglich verbunden ist, denn dieser ist freier Händler. Jedoch
spielt die Arglist der Herstellerin auch in dieser Konstellation eine Rolle:
Ein Software-Update kann die Klägerin nicht vom Beklagten beziehen, sondern nur
von der Herstellerin (über eine Vertragswerkstatt). Die Klägerin hat wenig
Anlass, der Herstellerin in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese
sowohl die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch
irregeführt hat.
Arglist des Vertragspartners führt in der Regel dazu, dass die
Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Arglistig gehandelt hat vorliegend die
Streithelferin, die weder Vertragspartnerin der Klägerin wurde noch mit dem
Beklagten vertraglich verbunden ist, denn dieser ist freier Händler. Jedoch
spielt die Arglist der Herstellerin auch in dieser Konstellation eine Rolle:
Ein Software-Update kann die Klägerin nicht vom Beklagten beziehen, sondern nur
von der Herstellerin (über eine Vertragswerkstatt). Die Klägerin hat wenig
Anlass, der Herstellerin in Bezug auf Motorsoftware zu vertrauen, nachdem diese
sowohl die Behörden als auch ihre Kunden über Jahre hinweg systematisch
irregeführt hat.
d)
Die Motorsteuerung ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne
Grund erlischt die Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten
Chip-Tunings die Software eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt
wird. So wie der Hersteller beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden
am Motor kommt, hat vorliegend die Klägerin Grund zur Sorge, das
Software-Update könne bislang unbekannte Folgen für ihren Motor haben, die erst
nach längerem Betrieb zu Tage treten.
Die Motorsteuerung ist ein besonders sensibler Bereich eines Autos. Nicht ohne
Grund erlischt die Hersteller-Garantie, wenn im Wege des sogenannten
Chip-Tunings die Software eines nicht autorisierten Drittanbieters aufgespielt
wird. So wie der Hersteller beim Chip-Tuning befürchtet, dass es zu Spätschäden
am Motor kommt, hat vorliegend die Klägerin Grund zur Sorge, das
Software-Update könne bislang unbekannte Folgen für ihren Motor haben, die erst
nach längerem Betrieb zu Tage treten.
e)
Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach
Aktualisierung der Software mit einem Makel behaftet ist, der den
Wiederverkaufswert mindert. Dem steht nicht entgegen, dass bisherige
Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw mit EA-189-Motor ergeben haben.
Es ist allgemein bekannt, dass in ganz Deutschland eine Vielzahl von Klagen,
die auf Rückabwicklung gerichtet sind, anhängig ist. Dies indiziert, dass eine
Vielzahl von Käufern die Absicht hat, sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu
trennen. Dieses zusätzliche Angebot ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil
die Käufer zunächst den Ausgang ihrer Prozesse abwarten.
Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch nach
Aktualisierung der Software mit einem Makel behaftet ist, der den
Wiederverkaufswert mindert. Dem steht nicht entgegen, dass bisherige
Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw mit EA-189-Motor ergeben haben.
Es ist allgemein bekannt, dass in ganz Deutschland eine Vielzahl von Klagen,
die auf Rückabwicklung gerichtet sind, anhängig ist. Dies indiziert, dass eine
Vielzahl von Käufern die Absicht hat, sich – vorzeitig – von ihrem Fahrzeug zu
trennen. Dieses zusätzliche Angebot ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil
die Käufer zunächst den Ausgang ihrer Prozesse abwarten.
f)
Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gab es keinen absehbaren Zeitpunkt oder
Zeitraum, zu dem das Software-Update verfügbar sein würde.
Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gab es keinen absehbaren Zeitpunkt oder
Zeitraum, zu dem das Software-Update verfügbar sein würde.
Die
genannten Umstände wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der
vergleichsweise geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.
genannten Umstände wiegen in der Gesamtbetrachtung deutlich schwerer als der
vergleichsweise geringe Kostenaufwand eines Software-Updates.
3.
Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlich. Beim
Verbrauchsgüterkauf muss in richtlinienkonformer Auslegung keine Frist gesetzt
werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 439, Rn 7). Dass die Klägerin
Verbraucherin ist, folgt aus dem – als solches unstreitigen – Inhalt des
Darlehensvertrags. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin damals
wahrheitswidrig angegeben haben sollte, sie sei angestellt.
Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht erforderlich. Beim
Verbrauchsgüterkauf muss in richtlinienkonformer Auslegung keine Frist gesetzt
werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 439, Rn 7). Dass die Klägerin
Verbraucherin ist, folgt aus dem – als solches unstreitigen – Inhalt des
Darlehensvertrags. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin damals
wahrheitswidrig angegeben haben sollte, sie sei angestellt.
Beim
Verbrauchsgüterkauf genügt nach alledem ein Nacherfüllungsverlangen. Dieses hat
die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 9.11.2015 kundgetan. Dass sie die
Ersatzlieferung verlangte, nicht Nachbesserung, ist unschädlich, denn der
Beklagte reagierte, indem er jegliche Art der Nacherfüllung mit seinem
Schreiben vom 11.11.2015 ernsthaft und endgültig verweigerte und stattdessen
auf die Herstellerin verwies. Es ändert nichts, dass der Prozessbevollmächtigte
des Beklagten einen Monat später um „Bestätigung“ bat, dass die Klägerin
mit einer Nachbesserung einverstanden sei. Denn der Beklagte war – wie jeder
andere auch – zu diesem Zeitpunkt zur Nachbesserung nicht in der Lage, weil das
dafür nötige Software-Update erst im Juni 2016 freigegeben wurde.
Verbrauchsgüterkauf genügt nach alledem ein Nacherfüllungsverlangen. Dieses hat
die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 9.11.2015 kundgetan. Dass sie die
Ersatzlieferung verlangte, nicht Nachbesserung, ist unschädlich, denn der
Beklagte reagierte, indem er jegliche Art der Nacherfüllung mit seinem
Schreiben vom 11.11.2015 ernsthaft und endgültig verweigerte und stattdessen
auf die Herstellerin verwies. Es ändert nichts, dass der Prozessbevollmächtigte
des Beklagten einen Monat später um „Bestätigung“ bat, dass die Klägerin
mit einer Nachbesserung einverstanden sei. Denn der Beklagte war – wie jeder
andere auch – zu diesem Zeitpunkt zur Nachbesserung nicht in der Lage, weil das
dafür nötige Software-Update erst im Juni 2016 freigegeben wurde.
4.
Die Gebrauchsvorteile der Klägerin sind mit 2.832,01 € anzusetzen. Das
streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der
grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann
berechtigt erwartet werden. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug mit einer
Laufleistung von ca. 26.400 km, so dass sie noch ca. 223.600 km mit dem Pkw
hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist sie bis dato 28.915 mit dem Wagen
gefahren (55.315 km ./. 26.400 km). Die Gebrauchsvorteile errechnen sich
demnach wie folgt: 28.915 km/ 223.600 km × 21.900 € = 2.832,01 €.
Die Gebrauchsvorteile der Klägerin sind mit 2.832,01 € anzusetzen. Das
streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der
grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann
berechtigt erwartet werden. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug mit einer
Laufleistung von ca. 26.400 km, so dass sie noch ca. 223.600 km mit dem Pkw
hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist sie bis dato 28.915 mit dem Wagen
gefahren (55.315 km ./. 26.400 km). Die Gebrauchsvorteile errechnen sich
demnach wie folgt: 28.915 km/ 223.600 km × 21.900 € = 2.832,01 €.
5.
Seit Ablauf der Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (8.2.2016) befindet sich der
Beklagte in Annahmeverzug. Das Datum des Beginns des Annahmeverzugs muss
allerdings nicht tenoriert werden, weil die Klägerin ein Feststellungsinteresse
nur daran hat, dass Annahmeverzug besteht.
Seit Ablauf der Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs (8.2.2016) befindet sich der
Beklagte in Annahmeverzug. Das Datum des Beginns des Annahmeverzugs muss
allerdings nicht tenoriert werden, weil die Klägerin ein Feststellungsinteresse
nur daran hat, dass Annahmeverzug besteht.
6.
Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Die
Anwaltskosten sind mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten
entstanden und damit vor Eintritt des Verzugs des Beklagten mit der
Nacherfüllung.
Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Die
Anwaltskosten sind mit Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten
entstanden und damit vor Eintritt des Verzugs des Beklagten mit der
Nacherfüllung.
Ein
vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht
ersichtlich. Den Beklagten trifft an dem Mangel kein Verschulden.
vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz in Form der Anwaltskosten ist nicht
ersichtlich. Den Beklagten trifft an dem Mangel kein Verschulden.
7.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 10.2.2017 bietet keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 10.2.2017 bietet keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
Die Teil-Klagerücknahme (Abzug der Gebrauchsvorteile) hat keine Mehrkosten
verursacht. Ebenso wenig sind Mehrkosten dadurch entstanden, dass die
Gebrauchsvorteile etwas höher zu bemessen sind als von der Klägerin angesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
Die Teil-Klagerücknahme (Abzug der Gebrauchsvorteile) hat keine Mehrkosten
verursacht. Ebenso wenig sind Mehrkosten dadurch entstanden, dass die
Gebrauchsvorteile etwas höher zu bemessen sind als von der Klägerin angesetzt.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2
ZPO.
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2
ZPO.
Streitwert:
bis 22.000 €
bis 22.000 €