Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei
Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck
hat in einem solchen Fall dem Kläger recht gegeben und Google zur Unterlassung
verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu
250.000 Euro. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen
Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer
Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google
Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte,
falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung,
urteilten die Richter (Az.: I O 59/17).
Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck
hat in einem solchen Fall dem Kläger recht gegeben und Google zur Unterlassung
verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu
250.000 Euro. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen
Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer
Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google
Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte,
falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung,
urteilten die Richter (Az.: I O 59/17).
Arzt moniert Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst
Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps
zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer,
die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben. In dem
in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem
Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben.
Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem
Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte daraufhin zunächst
erfolglos die Löschung durch Google.
Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps
zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer,
die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben. In dem
in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem
Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben.
Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem
Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte daraufhin zunächst
erfolglos die Löschung durch Google.
LG Lübeck: Schutzinteresse des Bewerteten überwiegt hier
Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der
Bewertung um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung handele und diese
kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Fall überwiege
das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der
Absender der Bewertung sei: sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ
zu beeinflussen.
Bewertung um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung handele und diese
kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Fall überwiege
das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der
Absender der Bewertung sei: sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ
zu beeinflussen.
LG Augsburg entschied in ähnlich gelagertem Fall anders
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13.06.2018
gesprochen worden. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst
unklar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das LG Augsburg am
17.07.2017 (MMR 2017, 782) die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden.
Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung
ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, de
gesprochen worden. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst
unklar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das LG Augsburg am
17.07.2017 (MMR 2017, 782) die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden.
Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung
ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, de