Kategorien
Uncategorized

LG München I – Öffentliches Zugänglichmachen von Lichtbildwerken auf einer Online-Verkaufsplattform I

Das LG
München I hat mit Endurteil vom 20.02.2019, Az. 37 O 22800/16
darüber
entschieden wann ein öffentliches Zugänglichmachen von Lichtbildwerken auf
einer Online-Verkaufsplattform I vorliegt.
Der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform macht
urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a
UrhG, wenn er für die Präsentation eigener Angebote eine Produktdetailseite
verwendet, auf welcher Lichtbildwerke sichtbar gemacht werden, die ohne
Nutzungsberechtigung von einem Dritten in eine Datenbank des Betreibers, auf
die bei automatisierter Erstellung der Produktdetailseite bestimmungsgemäß
zugegriffen wird, hochgeladen wurden.

Tenor
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich
zugänglich zu machen in Form einer Abbildung in dem Online Shop auf der Website
… einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von
Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch …
angeboten werden:
1.1 …
1.2. …
1.3 …
1.4 …
1.5 …
1.6 …
  
1.7 …
1.8 …
1.9 …
1.10 …
1.10 …
1.11 …
1.12 …
1.13 …
1.14 …
1.15 …
1.17 …
1.18 …
1.19 …
1.20 …
1.21 …
1.22 …
1.23 …
 1.24 …
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
Auskunft über den Umfang und die Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen
zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder
zukünftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
EUR 723,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 10.02.2017 zu bezahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
1/4 und die Beklagte 3/4.
VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Das
Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind
Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Abbildungen von Produkten der Klägerin
auf Produktdetailseiten, die auf der Onlineverkaufsplattform … sichtbar
waren.
Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und
Freizeitrucksäcken. Sie unterhält keine Geschäftsbeziehung zur Beklagten oder
zu ihren Schwestergesellschaften.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
08.11.2013 (Anlage K1) beanstandete die Klägerin der Beklagten gegenüber die
unberechtigte Nutzung von Bild- und Textmaterials durch Abbildungen und Texte,
die auf der Internetseite … sichtbar waren. Dies wies die Beklagte mit
Schreiben vom 15.11.2013 zurück.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
21.05.2014 (Anlage K2) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung
von 52 Lichtbildern und 21 Texten auf der Webseite …, die hier auch
streitgegenständlich sind, ab (Anlage K2). Die Beklagte wies dies mit Schreiben
vom 04.06.2014 zurück.
Bei den beanstandeten Angeboten handelte es sich
um Eigenangebote der Beklagten. Diesen ursprünglich bestrittenen Vortrag hat
die Beklagte im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt.
Die Klägerin vertreibt ihre Produkte aufgrund
selektiver Vertriebsvereinbarungen mit offiziellen … Händlern. Danach sind
diese – jedenfalls in Europa – nicht berechtigt, Produkte der Klägerin auf dem
…-Marketplace anzubieten.
Den Angeboten auf der Webseite … liegt das
Konzept der Produktdetailseite zugrunde. Dabei wird für jedes über die
…-Plattform angebotene Produkt jeweils nur eine Produktdetailseite angezeigt;
jedes Produkt erhält eine spezifische …-Produkt-Identifikationsnummer (ASIN)
zugewiesen. Dritthändler können über eine Maske ihre Angebote einstellen und
Fotos sowie Texte in die Datenbank auf einen …-Server hochladen. Existiert
für eine bestimmtes Produkt bereits eine Produktdetailseite, können weitere
Händler keine neue Seite erstellen, sie werden an die bestehende Seite
„angehängt“. Jeder Händler kann dabei seinerseits eigene Inhalte einstellen. Ob
und aufweiche Weise Dritthändler Inhalte eigenständig löschen können, ist
zwischen den Parteien streitig.
Zur Funktionsweise der Produktdetailseiten trägt
die Beklagte weiter vor, dass in einen automatisierten Verfahren aus den
bereitgestellten Inhalten ausgewählt und die standardisierte Produktseite
erstellt werde. Die Auswahl werde dabei nicht redaktionell betreut, sondern
erfolge nach abstrakten Qualitätskriterien wie Dateiformat und Auflösung oder
formalen Gesichtspunkten wie Anzahl der Abbildungen und Umfang der Texte. Die
Gestaltung der jeweiligen Produktinformationsseite verändere sich mit dem
jeweiligen Angebot der in die …-Datenbank von einem oder mehreren Anbietern
eingestellten Inhalte. Im Zeitpunkt des Zugriffs eines Nutzers werde die
Produktdetailseite jeweils dynamisch durch den programmierten Zugriff auf die
Inhalte erzeugt.
Mehrere Gesellschaften des …-Konzerns nehmen
Aufgaben im Rahmen der Geschäftstätigkeit wahr, die konkrete Aufgabenerfüllung
sowie die rechtliche Einordnung dieser Aufgaben sind zwischen den Parteien
streitig. Nach dem Vortrag der Beklagten verantwortet die … technische Prozesse
bei Erstellung der
Produktdetailseiten. Die …ist nach dem Vortrag
der Beklagten die technische Betreiberin der Webseite … Nach Auffassung der
Klagepartei ist die Beklagte, die … im Rechtssinne die Betreiberin der
Webseite …
Die Klagepartei begründet die internationale und
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I damit, dass im Gerichtsbezirk
die streitgegenständlichen Online-Seiten abrufbar waren und dass hier ein
Schaden eingetreten ist.
Die Klägerin macht geltend, 52 Lichtbilder und 21
Textpassagen seien in einem Zeitraum vor dem 21.05.2014 auf der Webseite … im
…-Eigenhandel eingestellt gewesen. Bei den Lichtbildern handele es sich um
aufwendig gestaltete Produktfotografien des Fotografen … Die Klagepartei habe
die Nutzungsrechte an diesen Fotografien. Bei den verwendeten
Produktbeschreibungstexten handele es sich um Beschreibungen, denen ebenfalls
Schöpfungswert zukomme. Sie seien von angestellten Mitarbeitern der
Marketingabteilung der Klägerin als Katalogtexte erstellt worden, die
Nutzungsrechte liegen bei der Klägerin. Insbesondere habe der verantwortliche
Leiter der Abteilung, der als Zeuge benannte Mitarbeiter …, die
Schlussredaktion übernommen. Seitens der Mitarbeiter seien der Klagepartei die
Nutzungsrechte eingeräumt worden.
Die Klagepartei trägt vor, die
streitgegenständlichen Abbildungen und Texte seien auf den Seiten der Beklagten
sichtbar gewesen und dokumentiert dies durch die Anlage K 6a. Sie trägt vor,
soweit hier nicht alle Lichtbilder und Texte unter Angabe der ASIN lückenlos
dokumentiert seien, sei dies unschädlich. Man habe versehentlich nicht alles –
ausgedruckt. Im Übrigen beruft sich die Klagepartei unter Vorlage
entsprechender Screenshots, teilweise mit der Kennung der Webseite …, darauf,
dass einzelne dieser Lichtbilder immer noch sichtbar seien.
Zum weiteren Nachweis ihrer Nutzungsrechte beruft
sich die Klagepartei auf den Herausgebervermerk gemäß § 10 Abs. 2 UrhG in Bezug
auf ihren gedruckten Produktkatalog (Anlage K 12).
Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte habe
die Lichtbilder gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Beklagte
könne sich nicht wie ein Drittanbieter auf der …-Marketplace-Plattform darauf
berufen, sie habe sich lediglich an ein Drittangebot „angehängt“ und habe daher
keinen Einfluss auf die eingestellten Inhalte. Die Klagepartei rügt, dass die
Beklagte schon nicht dargelegt habe, welcher Dritter wann welches Bild
hochgeladen habe. Im Übrigen komme es nicht auf das Hochladen in die Datenbank
der Beklagten an. Zwar liege hierin ggf. eine Urheberrechtsverletzung des
Dritten durch ein Vervielfältigen. Das Öffentlich-Zugänglichmachen erfolge
jedoch erst durch die Generierung einer Produktdetailseite. Diesen Vorgang
verantworte die Beklagte. Dass sie sich dabei dem Konzern zugehörender Dritter
bediene, welche die technischen Dienstleistungen erbringen, entlaste sie nicht
von der Verantwortung.
Die Lichtbilder werden nach Auffassung der
Klagepartei einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Auch insoweit könne sich
die Beklagte nicht darauf berufen, die Fotos seien bereits im Internet
zugänglich gewesen. Es fehle hier schon an substantiiertem Vortrag. Im Übrigen
gebe es im Urheberrecht keinen „Erschöpfungsgrundsatz“. Die Klagepartei habe
weder eine tatsächliche noch eine mutmaßliche Einwilligung zur Nutzung der
Lichtbilder auf der Plattform … erteilt. Den Erwerb von Nutzungsrechten habe
die Beklagte im Übrigen nicht substantiiert dargelegt. Auf ihre
Nutzungsbedingungen könne sie sich insoweit nicht berufen, da es keinen
gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gebe.
Die Klagepartei trägt umfassend dazu vor, welche
Unterschiede aus ihrer Sicht zwischen dem Eigenhandel der Beklagten auf … und
den Angeboten Dritter auf dem …-Marketplace bestehen. Hierauf wird Bezug
genommen. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass die Beklagte
Einflussmöglichkeiten zur Entfernung von Bildern habe, die einem Dritten nicht
zur Verfügung stehen. Regelmäßig veranlasse sie entsprechende Löschungen.
Die Klagepartei beantragt zuletzt,
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
1. im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend
dargestellten Lichtbilderöffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) in Form
einer Abbildung in dem von der Beklagten betriebenen Online Shop auf der
Website … einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von
Warenangeboten, die mit der Information „Verkauf und Versand durch …“
angeboten werden:
1.1 …
1.2 …
1.3 …
1.4 …
1.7 …
1.5 …
1.6 …
1.8 …
1.9 …
1.10 …
1.10 …
1.11 …
1.11 …
1.12 …
1.13 …
1.14 …
1.15 …
1.15 …
1.16 …
1.17 …
1.18 …
1.19 …
1.20 …
1.21 …
1.22 …
1.23 …
1.24 …
2. im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend
kursiv dargestellten Textpassagen öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG)
und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen in Form einer
Wiedergabe in dem von der … betriebenen Online Shop auf der Website …
einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten,
die mit der Information „Verkauf und Versand durch … angeboten werden:
2.1 In Bezug auf das Produkt …
Mit jungen Farben und sportlichem Design starten
die neuen … Stadtvagabunden durch. In punkto Lifestyle hat dieser Begleiter
wirklich alles drauf: Vom bunten Streifen- oder Karo-Print über freundliche Farben
bis zum dezenten Look fürs Büro. Praktische Ausstattung und Funktionalität sind
nebenbei auch noch garantiert. Airstripes-Tragesystem, anatomische, gepolsterte
Schulterträger, bequemer Zugang zum Hauptfach durch den 2-Wege-Rundbogen-RV
RV-Vortasche, Netzseitentaschen, abnehmbarer Bauchgurt, ordnertaugliches
Hauptfach, RV-Innentasche und Gummizughalterung vorne
2.2 In Bezug auf das Produkt …
Dieser neue Rucksack ist genau der richtige
Kumpan, um mit Vollgas in die Schule zu starten. Schwere Bücher, dicke Ordner,
Hefte, Brotzeit – all das nimmt er auf, ohne zu murren und erleichtert den
Transport durch seine anatomisch geformten Schulterträger und das durchdachte
Rückensystem ungemein Airstripes-Rückensystem, komfortabel weich gepolsterte,
anatomische Schulterträger, große Vortasche Hauptfach mit Dokumentenfach
DinA4-ordnertauglich, Netzseitentasche, Blinklichthalterung mit 3M-Reflektor,
gepolsterter Tragegriff, Vorrichtung für Bauchgurt, Brustgurt
2.3 In Bezug auf das Produkt …
Der Name ist hier Programm. Die … und … waren
seit Anfang an dabei, als … 1984 mit dem ersten voll belüfteten Rücken für
Wanderrucksäcke – das inzwischen oft kopierte Aircomfort System – den
Rucksack-Markt revolutionierte.
Natürlich konnte sich … nicht verkneifen, in den
vergangenen 25 Jahren die Originale ständig weiter zu entwickeln und zu
perfektionieren. So sind sie immer noch erste Wahl für Wanderer jeden Alters,
die es klassisch lieben.
Advanced Aircomfort System, gepolsterte
Hüftflossen mit Ventilationspads, anatomisch geformte Schulterträger mit Soft
Edge Kanten, zwei Deckelschließen, die zusätzliches Verstauen von Kleidung
unter dem Deckel erlauben, Deckelfach, drei feste Außentaschen,
Wanderstockhalterung, integrierte, abnehmbare Regenhülle
2.4 In Bezug auf das Produkt …
Durch ein beschichtetes Thermomaterial hält der
… das Getränk im Winter schön warm oder im Sommer angenehm kühl. Das
Fassungsvermögen wurde auf 3 Liter erweitert, so dass nun auch große Blasen
Platz finden. Der … kann im oder außen am Rucksack transportiert werden.
Seitliche Schlaufen ermöglichen die Fixierung mit Kompressionsriemen. Auch
geeignet für Trinkflaschen, Schokolade und mehr.
2.5 In Bezug auf das Produkt …
… Regenüberzüge sorgen dafür, dass der Inhalt
des Rucksacks auch nach einem Schlechtwettertag noch trocken ist. Den Schützer
gibt es auch in eckiger Form für die … Ausgezeichneter Nässeschutz durch
PU-Beschichtung und getapte Nähte, Die leuchtende Farbe gibt zusätzliche
Sicherheit im Straßenverkehr oder bei einem Notfall.
2.6 In Bezug au fdas Produkt …
Der … ist der Urvater der Bikerucksäcke und
zusammen mit seiner SL-Partnerin hält er die Tradition der Funktionalität
aufrecht. Das heißt jedoch nicht, dass das sportliche Paar nicht mit der Zeit
geht! Im neuen, schicken Look umweht sie ein urbaner Hauch und so sind diese
Rucksäcke auf dem einsamen Trail genauso zuhause wie auf der städtischen
Flaniermeile. Für den kompletten Familienausflug gibt es für die Kleinsten
übrigens den passenden …-Rucksack im „Miniformat“.
2.7 In Bezug auf das Produkt …
Der … ist der Altmeister des Alltagsgepäcks.
Seit seiner Einführung vor zehn Jahren hat er sich zum absoluten Zugpferd der
…Kollektion entwickelt.
2.8 In Bezug auf das Produkt …
Der … ist der Altmeister des Alltagsgepäcks.
Seit seiner Einführung vor zehn Jahren hat er sich zum absoluten Zugpferd der
…Kollektion entwickelt.
2.9 In Bezug auf das Produkt …
Das Multitalent für längere Strecken hat nun noch
mehr Potenzial: Mit der Stockhaltertmg ist er der perfekte Begleiter für „Bike
& Hike“ Touren. Mit einem schnellen Griff ist die Karte aus der Vortasche
gezogen. Bestechend ist die maximale Belüftung durch das … Advanced
Aircomfort-System, dazu kommt cooles Design, körpernahe Form und die praktische
RV-Volumenerweiterung.
2.10 In Bezug auf das Produkt …
Verhindert bei Kälte das schnelle Gefrieren der
Flüssigkeit im Schlauch. Man kann die Isolierung, ohne den Schlauch von der
Blase abzunehmen, mit einem RV leicht und schnell anbringen. Mit
Befestigungsriemen für den Schulterträger
2.11 In Bezug auf das Produkt …
Ob als Schneebrotzeitsitz, Pickelgarage oder
Eisenwarenabteilung – die neu und gut aufgelegten …-Gesellen sind absolut
hart im nehmen. In schwierigem Gelände garantieren der schlanke Packsack und
der körpernahe Sitz volle Kontrolle. Und mit ihrem ergonomisch geformten und
beweglichen Vari Flex Hifigurt kommt jetzt noch eine Extraportion
Bewegungsfreiheit und mit den neuen Farben jede Menge Freude dazu.
2.12 In Bezug auf das Produkt …
Mit dem … Bürorucksack von … gibt es die
Bürodiener mm auch in flacher Variante, für Laptop und das Nötigste. Wer ein
größeres Büro braucht, wendet sich vertrauensvoll an den … mit extra viel
Stoßdämpfung für den LapTop und Organisationstalent.
2.13 In Bezug auf das Produkt
Dieser Rucksack hat den Beschützerinstinkt! Der
TÜVgeprüfte Protektor aus flexiblem SC 1-Schaum hilft im Fall eines Sturzes
Verletzungen zu mildern oder zu vermeiden. Wird der Protektor nicht gebraucht,
kann er herausgenommen werden – und schon ist der … ein ganz normaler
Bikerucksack für ganz normale Abenteuer. Nicht zuletzt glänzt er zudem mit
Halterungen für Bein- und Armschoner und dem geräumigen Organisations- und
Werkzeugfach. Mit seinem praktischen Packmaß und dem SL-Modell für Frauen und
kleinere Biker ist der bewährte Schutzengel das erklärte Lieblingsstück vieler
Freerider und abfahrtsorientierter Mountainbiker.
2.14 In Bezug auf das Produkt
Das neue Mundstück ist auslaufsicher durch seine
zusätzliche Wasser-Stop-Verriegelumg. Sie wird einfach durch drehen geöffnet.
Leichter Druck aktiviert die Trinköffnung, die unabhängig von der Position im
Mund einen angenehm hohen Flüssigkeitsfluss bietet. Beim Absetzen schließt ein
integriertes Federventil das Mundstück automatisch Zum Reinigen lässt sich das
… einfach zerlegen. … Die aufsteckbare Schutzkappe hält während eines
längeren Transportes den Schmutz vom Mundstück fern.
2.15 In Bezug auf das Produkt …
Der … ist ein absolut zuverlässiger Partner für
Fernreisen in stilvollem Design und zeitloser Farbgebung.
Die Kombination aus Tasche und Rucksack sind sein
Markenzeichen: Das universelle Stück besitzt einen Umhängegurt und alternativ
steht das abdeckbare Rückentragesystem mit Vari-Quick für den bequemen
Transport zur Verfügung.
Durch den Rundbogen-Reißverschluss lässt sich das
obere Hauptfach weit aufklappen. Separates Bodenfach bietet gesondert Platz für
Schuhe, Schlafsack etc. Gepolsterter abnehmbarer Schultertrageriemen
2.16 In Bezug auf das Produkt …
Gewicht sparen heißt Kraft sparen. Deshalb haben
wir unsere neue schnelle …-Truppe auf „Man spürt sie kaum“
getrimmt.
Skirennen sind das Spezialgebiet von … auf
Adventure Races, alpinen Sportkletterrouten und Tages-Skitouren überzeugen …
Den kompakten, sicheren Sitz dabei, gewährleisten
leichte, anatomisch geformte Hüftflossen und Schulterträger aus luftigem
Netzmaterial.
Spezielle Kompressionsriemen dienen der
Befestigung von Ski und um den Rucksack so eng wie möglich komprimieren zu
können, lassen sich diese auch mittig über dem Packsack schließen.
2.17 In Bezug auf das Produkt …
In dem … steckt alles drin, was ein wendiger
Wintersport-Allrounder alles braucht und noch das gewisse Etwas mehr.
Denn die zusätzliche Rucksacköffnung am Rücken
mittels Rundbogen-RV erlaubt den bequemen Zugriff auf den gesamten
Rucksackinhalt – also kein lästiges inden-Sachenwühlen“ mehr. Spezielle
Kompressionsriemen dienen der Befestigung von Schneeschuhe und Ski entweder
seitlich oder vorne.
Um den Rucksack so eng wie möglich komprimieren zu
können, lassen sich diese auch mittig über dem Packsack schließen.
Taschen für Schaufel, Sonde und Schaufelstil
innen.
2.18 In Bezug auf das Produkt …
Clever durchorganisiert sind die großzügigen,
tragbaren …-Büros. Im sportlichedel gestylten Look geht es so ganz beruhigt
per U-Bahn oder Bus zum Ziel, denn der Laptop ist in seinem gepolsterten Fach
sicher verstaut. Wer ein größeres Büro braucht, wendet sich vertrauensvoll an
den … mit extra viel Stoßdämpfung für den Laptop und Organisationstalent.
2.19 In Bezug auf das Produkt …
In unterschiedlichen, dezenten und starken Farben
gehen der kleine, leichte … und der … auf ihre Tour durch die Stadt, zum
Shoppen und Bummeln. Airstripes-Tragesystem. Anatomische, gepolsterte
Schulterträger. Bequemer Zugang zum Hauptfach durch den 2-Wege-Rundbogen-RV.
RV-Vortasche. Netzseitentaschen.
2.20 In Bezug auf das Produkt …
Das Aircomfort Pro System vereint gleich drei
Eigenschaften, die eine Tour zur Traumtour werden lassen – und das wirkt sich
besonders positiv aus, wenn etwas mehr Ausrüstung mit muss. Top Aircomfort
Belüftung, angenehm flexibles Trageverhalten und ein komfortabel
formschlüssiger Hüftgurt.
Zudem glänzen die bewährten Begleiter nun mit
feinem Material und vielen neuen Farben. Das Geheimnis dieser genialen
Verbindung liegt in der besonderen Rahmenkonstruktion und dem beweglichen Vari
Flex Hüftgurt.
Dieser Tragekomfort wurde für die Sportlerinnen
noch mit den speziell geschnittenen SL-Schulterträgern und -Hüftflossen
kombiniert.
Kompakter, anatomisch geformter Vari Flex Hüftgurt
mit Bilaminat-Aufbau und Wide Air-Mesh sorgt für angenehmen Tragekomfort.
2.21 In Bezug auf das Produkt …
Der … mit integriertem PSA-Rückenprotektor
schützt nicht nur, er macht auch jede Bewegung mit und entpuppt sich zudem als
wahrer Variantenspezialist.
Skier lassen sich seitlich, diagonal oder frontal
befestigen, das Board waagrecht oder senkrecht und natürlich sind auch die
Schneeschuhe plus Skistöcke schnell fest fixiert. Dabei ist er doch ein cleaner
Rucksack, weil er versteckt, was in ihm steckt: die Kompressionsriemen werden
aufgerollt mit Klettverschluss zusammengehalten und die Schlaufen und Ösen verschwinden
in Garagen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der
nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder
zukünftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin
vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 882,25 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2014 zu
bezahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte rügt bereits mit der Klageerwiderung
und sodann in jedem weiteren Schriftsatz die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel
7 Nr. 2 EuGWO. Danach sei in erster Linie das Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses,
d. h. am Ort des Tätigwerdens oder der unternehmerischen Entscheidung
zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in … habe, komme eine Zuständigkeit
deutscher Gerichte nicht in Betracht. Die deutschen Gerichte könnten nach der
Rechtsprechung des EuGH nur dann zuständig sein, wenn sich ein eindeutiger,
vorhersehbarer und enger Bezug zum Gerichtsort ergebe. Dies sei nicht
ersichtlich.
Die Beklagte rügt den Klagevortrag als unschlüssig
und lückenhaft. Insbesondere seien nicht alle behaupteten Verletzungen in der
Anlage K 6a dokumentiert. Teilweise fehle auch die Angabe der … Hinsichtlich
der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Abbildungen um Lichtbilder handele. Es liege vielmehr
nahe, dass es sich um computergenerierte Abbildungen handele. Allenfalls seien
es normale Gebrauchsabbildungen ohne Schöpfungshöhe. Die Klagepartei habe im
Übrigen ihre Nutzungsrechte nicht nachgewiesen.
Dies gelte auch für die Textpassagen. Hier fehle
es an einer substantiierten Angabe der Autorenschaft, sowie der Rechtekette. Im
Übrigen handele es sich um einfache Gebrauchstexte ohne Schöpfungshöhe.
Die Beklagte trägt vor, sie nutze die Webseite …
zu Verkaufszwecken, so wie andere Verkäufer auch; sie sei nicht Betreiberin der
Webseite. Dies sei die … Nicht die Beklagte entscheide, welche Informationen
und Abbildungen aus der Datenbank verwendet werden, sondern der jeweilige
Inhalt werde durch den technischen Betrieb der Webseite, welchen die …
betreue, vorgegeben. Die Beklagte unterliege insoweit den technischen Vorgaben
des Programms, wie andere Anbieter auch. Die Beklagte habe die
streitgegenständlichen Abbildungen nicht selbst hoch geladen. Vielmehr sei der
Zugriff auf die von Dritten eingestellten Datenbankinhalte bei Erstellung der
Produktdetailseite automatisiert erfolgt. Die Beklagte selbst habe keinen
direkten Zugriff auf die Inhalte der Datenbank. Im Einzelfall könne sie
lediglich die Löschung über die Rechtsabteilung beantragen, wie jeder Dritte
auch. Die Beklagte erfülle daher nicht den Tatbestand des öffentlich
Zugänglichmachens. Weder stelle sie die beanstandeten Lichtbilder in die
Datenbank ein, noch generiere sie die Produktdetailseite.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, der
Tatbestand des § 19a UrhG sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die Bilder
keinem neuen Publikum zugänglich gemacht werden.
Vielmehr habe die Klagepartei die Bilder bereits
selbst über autorisierte …-Händler im Internet veröffentlicht. Sie seien
daher bereits vor der behaupteten Verletzungshandlung für jedermann im Internet
einsehbar gewesen.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf die
Übertragung der Nutzungsrechte durch Dritte bei Hochladen der Bilder aufgrund
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und außerdem auf eine mutmaßliche
Einwilligung der Klagepartei. Schließlich habe diese an einer Verbreitung ihrer
Werbematerialien ein Interesse.
Hieraus folge auch, dass der Klagepartei aus der
behaupteten Urheberrechtsverletzung kein Schaden entstanden sein könne. Für
Werbematerialien werden in der Regel keine Lizenzgebühren verlangt, vielmehr
sei der Werbebetreibende an einer weiten Verbreitung regelmäßig interessiert.
Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede des
Rechtsmissbrauchs. Das selektive Vertriebssystem, wie es die Klagepartei
unstreitig verfolge, verstoße gegen § 19 GWB. Daher könne sich die Klagepartei
auf etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht berufen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages
wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat mündlich verhandelt in den
Terminen vom 19.07.2017, 18.04.2018 und 05.12.2018. Auf die
Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die
Hinweise im Beschluss vom 11.08.2017. Im Termin vom 05.12.2018 wurde Beweis
erhoben durch Vernehmung des Zeugen … aufgrund Beweisbeschluss vom
01.08.2018. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der
Abbildungen überwiegend begründet und hinsichtlich der Textpassagen
unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I
ist örtlich und international zuständig.
Die Beklagte hat die internationale und örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt. Die Zuständigkeit folgt jedoch
aus Artikel 7 Nr. 2 EuGWO. Danach besteht der Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung an dem Ort des Gerichts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist oder einzutreten droht. Dieser autonom auszulegende Gerichtsstand ist nach
der Rechtsprechung des EuGH eng zu verstehen, da es sich um eine Abweichung von
dem allgemeinen Prinzip des Gerichtsstandes am Sitz des Beklagten handelt (EuGH
Urteil vom 27.09.1988, C 189/87, Tz. 10 ff. – juris). In erster Linie ist
danach maßgeblich der Ort, an dem die schädigende Handlung erfolgt ist (vgl.
Zöller/Geimer, 32. Aufl. 2018, Anh I Art. 7 EuGWO, Rn. 88). Weder der
tatsächliche Betrieb der Plattform, noch die zugrunde liegenden
unternehmerischen Entscheidungen, fanden in Deutschland statt. Es ist auch
nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Server, auf dem sich die
Dateien zur Generierung der Produktdetailseiten befinden, seinen Standort in
Deutschland hat. Neben dem Gerichtsstand des Handlungsortes kommt als
Gerichtsstand auch der Ort der Verletzung des Schutzgesetzes in Betracht (vgl.
Cepl/Voss/Zöllner, 2. Auflage 2018, ZPO vor § 12 Rn. 76) in Betracht. Demnach
ist bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus
unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung gegeben, sobald der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die
Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die
Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts
verwirklicht (EuGH, Urteil vom 03.10.2013, C-170/12, Tz. 43 – juris). Da sich die
Klagepartei auf ein in Deutschland wirksames Schutzrecht beruft, ist insoweit –
territorial beschränkt – eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.
Auch im Übrigen weist der Sachverhalt eine enge Verbindung zum Gerichtsbezirk
auf. Zum einen sind die streitgegenständlichen Angebote in deutscher Sprache
für deutsche Kunden abrufbar. Da im Übrigen die Klagepartei im Gerichtsbezirk
(§ 45 BayGZVJu) ihren Sitz hat, ist die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
München I aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten
Gestaltung des Prozesses gerechtfertigt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., Anh
I Art. 7 EuGWO, Rn. 53 m.w.N.). Zum Nachweis des Bestandes eines Urheberrechts
ist eine örtliche Nähe des Gerichts zum Sitz des Nutzungsberechtigten
prozessökonomisch, da hier am einfachsten Beweismittel erhoben werden können.
Aus Art. 7 Nr. 2 EuGWO folgt zugleich die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts München I, ein Rückgriff auf § 32 ZPO ist nicht
erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., Anh I, Art. 7 EuGWO, Rn. 2),
wobei hieraus kein abweichendes Ergebnis folgte.
B.
Die Klage ist hinsichtlich des
Unterlassungsanspruchs Ziffer 1.1 der Anträge weitgehend begründet. Abzuweisen
war die Klage im Antrag Ziffer 1.1.4 hinsichtlich dreier Bilder, Ziffer 1.1.8
hinsichtlich eines Bildes, Ziffer 1.1.11 hinsichtlich eines Bildes, Ziffer
1.1.16 insgesamt und Ziffer 1.1.20 hinsichtlich eines Bildes. Die Klage war
hinsichtlich des Unterlassungsantrages Ziffer I.2. bezüglich der Textpassagen
insgesamt abzuweisen. In dem Umfang der Unterlassungsverpflichtung war die
Beklagte auch zu Auskunft und Schadensersatz (Anträge Ziffer II. und III.) zu
verurteilen, im Übrigen waren der Auskunfts- und der Schadensersatzanspruch
abzuweisen. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Antrag Ziffer IV.) hatte
nur teilweise Erfolg.
I.
Auf die streitgegenständlichen Ansprüche ist
deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 8 Abs. Romll-VO ist auf außervertragliche
Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das
Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem
Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechteinhaberschaft des Verletzten,
Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer
Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr. vgl. BGH 21.09.2017 I ZR 11/16, Tz.
13 m. w. N. – Vorschaubilder III – juris). Da Gegenstand der Klage allein
Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien
sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist
im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
II.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte im
tenorierten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung der Abbildung der
streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Webseite … gemäß §§ 97 Abs. 1, 2
Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG, wie geschehen und dokumentiert
in den Anlagen K 6A, 6B.
1. Bei den streitgegenständlichen Abbildungen
handelt es sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG.
Das Gericht hat zur Urheberschaft, zum
Schöpfungsprozess und der Gestaltung der Abbildungen Beweis erhoben aufgrund
Beweisbeschluss vom 01.08.2018 durch Vernehmung des Zeugen … im Termin vom
05.12.2018. Dieser hat mit Ausnahme der streitgegenständlichen Abbildungen
Ziffer 1.1.11 und Ziffer 1.1.16 bestätigt, dass er Hersteller der Werke ist. Er
hat im Einzelnen geschildert, aufweiche Weise er im allgemeinen Produktfotos im
Auftrag der Klagepartei erstellt. Dabei hat er insbesondere auch die
Besonderheiten seiner Aufnahmen hinsichtlich der Gestaltung dargestellt. Der
Zeuge hat deutlich gemacht, dass er eigenständige, schöpferische Entscheidungen
hinsichtlich des Bildaufbaus und der Lichtführung trifft. Die Aufnahmen des
Zeugen erhalten dadurch eine eigenständige Ausgestaltung, die sie von anderen
Aufnahmen der gleichen Produkte unterscheidbar macht. Der Zeuge gab an,
Gestaltungsziel sei, dass das Produkt Volumen aufweise und das Material
plastisch wirke. Durch die Verwendung von Unterlicht solle der Schatten
gestaltet werden. Das Gericht konnte sich anhand der Aussagen des Zeugen und
der streitgegenständlichen Abbildungen von diesen Kriterien und ihrer
tatsächlichen Umsetzung eine Überzeugung bilden.
Der Zeuge … konnte darüber hinaus
nachvollziehbar darlegen, dass den Abbildungen im Anlagenkonvolut K 6B zugrunde
liegenden Lichtbilder von ihm erstellt wurden, mit Ausnahme des Fotos Antrag
Ziffer 1.1.16. Aus dem Klageantrag vom 20.09.2017 konnte er den eine Abbildung
zum Antrag Ziffer 1.1.11 plausibel aussondern. Im Übrigen bestätigte er seine
Urheberschaft.
2. Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte
der im Tenor Ziffer I. abgebildeten Werke.
Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen …
im Termin vom 05.12.2018 hat zur Überzeugung des Gerichts die Übertragung der
ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin ohne zeitliche und räumliche
Beschränkung ergeben, § 31 UrhG.
3. Die Klägerin hat die Verletzungshandlung durch
die Anlagen K6, K 6A und K 6B für die im Tenor genannten Abbildungen
nachgewiesen. Die Identität dieser Abbildungen mit den im Antrag aufgeführten
Lichtbildern hat der Zeuge … bestätigt. Das Gericht konnte sich hiervon
anhand eines Bildvergleichs eine eigene Überzeugung bilden. Die vom Zeugen …
erläuterten Bildgestaltungskriterien sind zudem gut erkennbar.
Kein Nachweis konnte dagegen geführt werden für die
Bilder 4-6 zum Antrag Ziffer I.4. Die Klagepartei hat hierzu angegeben,
versehentlich sei der Screenshot hierzu nicht vollständig. Soweit sie nunmehr
aktuelle Screenshots mit entsprechenden Abbildungen der Seite … vorlegt,
vermag sie den Nachweis einer Verwendung auf der Seite … damit nicht zu
führen. Gleiches gilt für das rechte Bild zum Antrag Ziffer 1.8. und die beiden
rechten Bilder zum Antrag Ziffer 1.20 (grüne und blaue Abbildung). Dagegen hat
die Klagepartei zur entsprechenden roten Abbildung des Rucksacks Ziffer 1.20
einen aktuellen Screenshot der Seite … vorgelegt, so dass insoweit der
Nachweis einer Verletzungshandlung geführt ist.
Unerheblich ist dagegen das von der Beklagten
beanstandete Fehlen der … für einzelne Abbildungen auf den Anlagen K6, K 6A,
K 6B. Insoweit ist nach dem Gesamterscheinungsbild nicht zweifelhaft, dass es
sich um Screenshots von Seiten der Webseite … handelt. Auch die Zuordnung zu
konkreten Produktdetailseiten ist möglich. Die Beklagte hat schließlich eine solche
Zuordnung – nach anfänglichen Schwierigkeiten – vornehmen können.
4. Die Wiederholungsgefahr ist durch den Umstand,
dass die Bilder überwiegend nicht mehr abrufbar sind, nicht ausgeräumt.
5. Die Beklagte hat die Nutzungsrechte der
Klägerin verletzt, indem sie die Lichtbildwerke im Sinne von § 19a UrhG
öffentlich zugänglich gemacht hat.
Dabei handelt es sich um ein besonderes Recht der
öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG auf der Grundlage von Art.
3 Abs. 1 und 2 a. und b. der Richtlinie 2001/29/EG, welche eine Handlung der
Wiedergabe, die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe und eine individuelle
Beurteilung voraussetzt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 youtube,
Rn. 26 – juris).
a) Die Beklagte hat die Zugänglichkeit bewirkt,
indem sie die Lichtbildwerke in ihrer Zugriffssphäre zum Abruf bereit gehalten
(vgl. hierzu Schricker/Löwenheim/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht 5. Aufl.
2017, § 19a Rn. 60) und außerdem das Sichtbarmachen über den Aufruf der
Produktdetailseiten auf der Plattform … ermöglicht hat.
Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr.
2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist
das Recht, das Werk den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten
ihrer Wahl zugänglich zu machen. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser
Vorschrift setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der
Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl.
BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder I, Tz. 19 m.w.N. -juris;
BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16-Vorschaubilder III, Tz. 19 -juris).
Der rechtlichen Würdigung legt das Gericht den
Vortrag der Beklagten zu den Vorgängen bei Erstellung der Produktdetailseiten
zugrunde (u.a. Schriftsatz vom 10.04.2017, Seite 5 ff., Bl. 39 ff. d. A.,
Anlagen B 1 bis B 3, Schriftsatz vom 17.11.2017, Seite 8 ff., Bl. 259 ff. d.
A.). Danach wurden die Dateien mit den streitgegenständlichen Lichtbildwerken
von Dritten unter Verwendung einer Eingabemaske, die zum Einstellen von
Angeboten unter einer spezifischen Produktidentifikationsnummer (…) zur
Verfügung steht, hochgeladen. Die so hochgeladenen Bilder und weiteren
Informationen werden sodann in eine Datenbank im Verfügungsbereich des –
Konzerns abgelegt. Wird ein Produkt erstmals angeboten, wird in einem
automatisierten Verfahren eine Produktdetailseite unter der nach den
einheitlichen Gestaltungskriterien unter Verwendung der zuerst hochgeladenen
Materialien erstellt. Eine automatisierte Auswahl unter den eingestellten
Inhalten erfolgt – nur – wenn die Höchstzahl der pro Seite gezeigten Bilder
oder anderen Inhalte überschritten ist. Wollen weitere Anbieter das gleiche
Produkt anbieten, können – und müssen – sie sich an die so erstellte
Produktdetailseite unter der jeweiligen … „anhängen“, die Erstellung einer
weiteren Produktdetailseite für das gleiche Produkt ist nicht möglich. Sofern
sie ebenfalls Bilder und Materialien hochladen, werden diese gleichrangig in
die Datenbank eingestellt. In einem automatisierten Verfahren werden sodann
nach formalen und qualitativen Kriterien (z.B. Bildauflösung) Bilder aus dem
Datenpool ausgewählt und in die Produktdetailseite eingestellt. Auf die Auswahl
haben die Anbieter keinen Einfluss. Die jeweilige Produktdetailseite wird nicht
physisch abgespeichert. Sie wird beim jeweiligen Zugriff vielmehr dynamisch
unter Sichtbarmachung der jeweils unter Anwendung der Kriterien vorausgewählten
Datenbankinhalte erstellt. Eine automatisierte neue Konfiguration der Seite
erfolgt – nur – dann, wenn neue Inhalte in die Datenbank unter der …
eingestellt wurden.
Die Lichtbildwerke und sonstigen Inhalte, auch
soweit sie von Dritten hochgeladen wurden, finden sich folglich in Dateiform
auf Servern des B-Konzerns und damit in der Sphäre und in dem Verfügungsbereich
der Beklagten.
b) Durch die Wiedergabe auf den
Produktdetailseiten werden die streitgegenständlichen Werke im Sinne von § 19a
UrhG einem neuen Publikum und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Das Angebot ist öffentlich, da der Adressatenkreis
eine große Zahl von potentiellen Nutzern der Plattform … und damit eine
unbestimmte Vielzahl von Personen umfasst.
Für die rechtliche Beurteilung ist davon
auszugehen, dass die streitgegenständlichen Bilder vor der Verletzungshandlung
bereits auf – nicht näher bekannten – Internetseiten verfügbar waren, da die
insoweit zumindest primär darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht
ausdrücklich vorgetragen hat, dass die streitgegenständlichen Lichtbildwerke
keinesfalls vor der Verletzungshandlung auf anderen Webseiten einsehbar waren.
Eine solche Veröffentlichung an anderer Stelle steht jedoch einer Bewertung des
Sichtbarmachens auf der jeweiligen …-Produktdetailseite als Zugänglichmachung
für ein neues Publikum nicht entgegen.
Zwar ist nicht schon deshalb ein neues Publikum
gegeben, weil die Veröffentlichung in einem anderen technischen Verfahren
erfolgte; bei einer Vorveröffentlichung im Internet besteht kein
Technologiewechsel. Der Tatbestand des neuen Publikums ist unter Anwendung
einer Reihe weiterer wertender, und miteinander in Wechselwirkung stehender
Kriterien hier dennoch gegeben (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 –
Vorschaubilder III, Tz. 28 – juris; vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 –
C-160/15 – GS Media, Tz. 34 – juris).
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist von dem
Grundsatz auszugehen, dass grundsätzlich jede unberechtigte Nutzung eines
Werkes durch einen Dritten ohne seine vorherige Zustimmung die Rechte des
Urhebers dieses Werkes verletzt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018 -C-161/17
-Renckhoff, Rn. 16 – juris; BGH Urteil vom 09.07.2015,1 ZR 46/12 – Die Realität
II, Tz. 34 – juris). Eine solche Zustimmung haben weder der Urheber …, noch
die uneingeschränkt nutzungsberechtigte Klagepartei erteilt. Vielmehr ist
unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems Vertragshändlern
das Einstellen der Lichtbildwerke auf der Plattform … untersagt. Zwar richten
sich etwaige Online-Angebote autorisierter …-Händler ebenso wie entsprechende
Angebote auf der Plattform … an ein Publikum, bestehend aus Personen, die Interesse
am Kauf dieser Produkte haben. Dieses jeweilige Publikum unterscheidet sich
weder nach seiner Struktur noch nach seinem Interesse voneinander. Maßgeblich
ist jedoch das Publikum, an welches der Nutzungsberechtigte bei Erteilung
seiner Zustimmung zur Einstellung in ein Online-Angebot gedacht hat. Dieses
Publikum waren nicht sämtliche kaufwilligen und kaufbereiten Kunden der
Produkte, sondern nur solche der autorisierten …-Händler. Nur dieses enge
Verständnis des „neuen Publikums“ wird dem Schutzzweck der Richtlinie
2001/29/EG gerecht. Danach soll der Urheber über ein Recht vorbeugender Art
verfügen, das es ihm erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen
Wiedergabe einzuschalten und diese zu verbieten (vgl. EuGH Urteil vom
07.08.2018 -C-161/17- Renckhoff, Rn. 29 – juris). Dem vorbeugenden Recht des
Urhebers auf Untersagung der öffentlichen Wiedergabe wäre andernfalls der Boden
entzogen. Zugleich wäre dem Auftraggeber urheberrechtlich geschützter Werke das
Interesse an einer hohen Vergütung für den Urheber genommen, wenn er
seinerseits Nutzungsrechte nicht beschränken und durchsetzen könnte. Die
Auslegung trägt daher auch dem schützenswerten Vergütungsinteresse des Urhebers
Rechnung.
c) Die Beklagte hat eine zentrale Rolle bei dem
Vorgang des Zugänglichmachens. Unter Wertungsgesichtspunkten ist ihr die
Nutzungshandlung daher zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018,1 ZR
140/15 youtube, Rn. 29 ff. – juris, Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg,
UrhG 5. Aufl. 2107, § 19 a Rn. 64). Durch die Nutzung des Systems der
Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren auf der
…-Plattform nutzt die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen
Zugänglichmachung für eigene Zwecke. Sie steht dabei einem Plattformbetreiber,
auf der Nutzer Inhalte öffentlich zugänglich machen (…), nicht gleich.
Die Beklagte kann daher nicht geltend machen, das
möglicherweise urheberrechtsverletzende Hochladen von Lichtbildwerken durch
Dritte könne ihr nicht zugerechnet werden, da sie – wie jeder andere
Dritthändler auch -keinen redaktionellen Einfluss auf die Gestaltung der
Produktdetailseite habe, sie vielmehr wie alle anderen Teilnehmer der
Zusammensetzung der Produktdetailseite im automatisierten Verfahren unterworfen
sei. Auch Löschungen könne sie nur über die Rechtsabteilung bewirken.
Die Stellung der Beklagten im Rahmen ihres
Eigenhandels auf der Plattform ist einem Drittanbieter nicht vergleichbar. Bei
dem Angebot eines Drittanbieters, der ein Angebot an eine bestehende
Produktdetailseite „angehängt“ hat, ohne selbst urheberrechtsverletzende
Inhalte einzustellen, fehlt es für ein öffentlich zugänglich machen sowohl an
der Zugriffsmöglichkeit auf die Dateien, an einem eigenen Handeln der
Wiedergabe sowie am subjektiven Tatbestand (OLG München, Urteil vom 10.03.2016,
29 U 4077/15 – Freizeitrucksack, Tz. 15 ff. – juris). Hiermit ist die
Rechtsstellung der Beklagten in Bezug auf die Gestaltung der
Produktdetailseiten nicht vergleichbar. Soweit sie die unternehmerische
Entscheidung getroffen hat, ihre Angebote im gleichen technischen Verfahren wie
Drittanbieter zu gestalten und sich auch hinsichtlich der Abläufe bei
Korrekturen und Löschungen dem gleichen unternehmensinternen Verfahren zu
untenwerfen, vermag dies die tatsächliche Sachherrschaft über die Inhalte ihrer
eigenen Angebote nicht auszuschließen.
Ein Entfallen der Nutzungshandlung unter
Wertungsgesichtspunkten (vgl. hierzu Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg,
UrhG 5. Aufl. 2107, § 19 a Rn. 64) scheidet aus. Bei dem Hochladen der Dateien
durch Dritte handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung, die ihrerseits eine
urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellen kann. Durch die Nutzung des
Systems der Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren im
I B-Eigenhandel nutzt die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen
Zugänglichmachung jedoch für eigene Zwecke.
d) Die Beklagte kann sich weder darauf berufen,
dass nicht sie selbst, sondern die … die technische Betreiberin der Webseite
ist, noch darauf, dass die technischen Prozesse von der … verantwortet
werden. Die Verteilung von technischen Aufgaben und anderen Serviceleistungen
auf verschiedene Konzerngesellschaften entlastet die Beklagte nicht
hinsichtlich der Haftung für etwaige Urheberechtsverletzungen bei Angeboten im
Eigenhandel. Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen eines
Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige
Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit
nicht beseitigt (BGH Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 – Ortlieb, Tz. 62).
Vielmehr erfolgt die Nutzung eines IT-Programms der … im Rahmen einer
konzerninternen Arbeitsteilung wie durch einen Beauftragten.
6. Die Beklagte kann sich weder auf eine
mutmaßliche Einwilligung noch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte berufen.
a) Zwar kann die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in
die urheberrechtlichen Befugnisse zu verneinen sein, wenn der Berechtigte
Nutzungsrechte eingeräumt, die Nutzung schuldrechtlich gestattet hat, seine
schlichte Einwilligung erteilt hat oder jedenfalls sein Verhalten aus Sicht der
Beklagten objektiv als Einwilligung verstanden werden konnte (BGH Urteil vom
29.04.2010,1 ZR 69/08 – Vorschaubilder I, Tz. 34 f. – juris). Angesichts des
Umstandes, dass der Beklagten bekannt war bzw. bekannt hätte sein müssen, dass
die Klägerin ein selektives Vertriebsmodell verfolgt, kann sie sich nicht
darauf berufen, ein Handeltreibender sei regelmäßig mutmaßlich mit der
Verbreitung seiner Werbemittel einverstanden.
b) Auch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte
kann sich die Beklagte nicht berufen. Zwar sehen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der … in Art. XIII. eine Übertragung von Nutzungsrechten
durch die Teilnehmer an allen Werken und sonstigen Inhalten vor (Anlage B4).
Voraussetzung für eine erfolgreiche Übertragung ist aber, dass der Dritte
seinerseits zur Übertragung von Nutzungsrechten berechtigt ist. Dies hat die
Klagepartei bestritten, die Beklagte hat ihrer Darlegungs- und Beweislast für
die jeweilige Nutzungsübertragung nicht genügt. Maßgeblich ist hier lediglich
die Frage, ob der Teilnehmer, also etwa ein autorisierter … Händler, zur
Weiterübertragung berechtigt war, was hier auch unter
Verkehrsschutzgesichtspunkten nicht naheliegend ist, da der Inhaber eines
einfachen Nutzungsrechtes keine weiteren Nutzungsrechte einräumen kann (vgl.
Loewenheim/Schricker/Ohly, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 46). Nicht zu
beurteilen ist dagegen in diesem Zusammenhang, ob eine Beschränkung der
Nutzungsbefugnis unter Ausschluss bestimmter Vertriebswege, insbesondere über
Online-Plattformen, urheberrechtlich möglich oder kartellrechtlich zulässig
ist.
7. Der Einwand der Beklagten, der
Unterlassungsantrag sei rechtsmissbräuchlich, da das selektive Vertriebssystem
der Klagepartei kartellrechtswidrig sei, greift nicht. Eine etwaige
Kartellrechtswidrigkeit vermag Urheberrechtsverletzungen nicht zu
rechtfertigen.
8. Der Unterlassungsantrag Ziffer 1.2.
hinsichtlich der verwendeten Textpassagen ist unbegründet.
Die Klagepartei hat zu der bestrittenen
Schöpfungshöhe der Texte nicht näher vorgetragen. Zudem hat sie ihre
Nutzungsrechte nicht lückenlos dargelegt. Es fehlt schon an substantiierten
Angaben zur Autorenschaft. Der Vortrag, jedenfalls habe der als Zeuge benannte
Mitarbeiter … die Schlussredaktion vorgenommen und dieser verantworte die
Texte insgesamt, ist insoweit nicht ausreichend. Die Klagepartei kann sich auch
nicht auf § 10 Abs. 2 UrhG berufen, da der vorgelegte Katalog (Anlage K12)
einen solchen Herausgebervermerk nicht enthält.
III.
Die Klagepartei hat im Umfang der begründeten
Unterlassungsansprüche auch einen Anspruch auf Auskunft in Vorbereitung eines
etwaigen Schadensersatzanspruches, § 97 Abs. 2 UrhG. Die Beklagte handelte
insoweit zumindest fahrlässig. Ihr waren aus vorangegangenen Schreiben der
Klagepartei mögliche Urheberrechtsverletzungen bekannt.
Der Klagepartei stehen, soweit die
Unterlassungsansprüche begründet waren, auch mögliche Schadensersatzansprüche
zu. Die Klagepartei hat dargelegt, dass ihr Aufwendungen gegenüber ihren
Vertragshändlern entstanden sein können.
IV.
Die Erstattung der Aufwendungen für die
vorgerichtliche Abmahnung war nur teilweise zuzusprechen, § 97 a Abs. 3 UrhG.
In der vorgerichtlichen Abmahnung hat die Klagepartei hinsichtlich der
Textpassagen und einzelner Abbildungen auch Unterlassungsansprüche geltend
gemacht, die nicht gerechtfertigt waren. Auch hier ist ein Verhältnis der
unberechtigten Abmahnung von 1/4 in Bezug auf den mit 50.000,00 EUR zu
bemessenden Streitwert anzusetzen. Eine 0,75 Gebühr aus einem Streitwert von 37.500,00
EUR beträgt 723,50 EUR inklusive Auslagen (ohne USt). Zinsen sind erst ab
Rechtshängigkeit geschuldet, da die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten
aufgrund der teilweise unberechtigten Abmahnung überhöht waren.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit in Antrag Ziffer 1.1. einzelne Abbildungen als unbegründet entfallen
sind, fällt dies kostenmäßig nicht ins Gewicht. Gleiches gilt für die
geringfügig reduzierten Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Der Antrag
Ziffer I.2 hinsichtlich der Textpassagen wurde in Bezug auf den
Streitgegenstand mit 1/4 bewertet. Der wirtschaftliche Wert der Texte erscheint
im Verhältnis zu den Aufwendungen und dem wirtschaftlichen Interesse an den
Lichtbildwerken deutlich geringer.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Klägerin aus § 709, hinsichtlich der
Beklagten aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.