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LG München I:Irreführung durch Onlineticketbörse Viagogo durch Werbung mit einer 100%-Garantie für Gültigkeit der angebotenen Tickets

Das LG München hat mit Urteil
vom 04.06.2019, Az. 33 O 6588/17
entschieden, dass eine Irreführung seitens
der Onlineticketbörse Viagogo durch Werbung mit einer 100%-Garantie für
Gültigkeit der angebotenen Tickets vorliegt, wenn dies tatsächlich nicht immer
gewährleistet ist.
Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg. Anlass des
Rechtsstreits waren Beschwerden von Verbrauchern bei der Verbraucherzentrale.
Die Verbraucher hatten zuvor mit bei der Beklagten erworbenen Tickets keinen
Zugang zu Veranstaltungen erhalten, wie z.B. zu einem Fußballspiel des TSV 1860
München, weil die Tickets ungültig waren. Dies geschah entgegen der
blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf www.viagogo.de
eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer
100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir
garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“



Die Kammer hat viagogo nun verurteilt, es zu unterlassen,
Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern
nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen
angegeben werden. Weiter hat es die Beklagte zu unterlassen, Tickets damit zu
bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn
das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.



Dem Urteil zufolge hat es die Beklagte außerdem zu
unterlassen, auf der Internetseite www.viagogo.de
den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer über die
Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert wird, und zwar bei
unternehmerisch handelnden Verkäufern rechtzeitig vor Abgabe der
Vertragserklärung des Käufers und bei nicht unternehmerisch handelnden
Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers. Denn nach
Auffassung der Kammer handelt sich hierbei um Angaben, die für eine informierte
Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Identität und Anschrift eines
privaten Anbieters seien wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität
nach § 13 Abs. 6 TMG – anders als für unternehmerische Anbieter erst
unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen, so die Kammer.



Schließlich muss viagogo auf der Internetseite eine
E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars, welches
zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordert, genügt den gesetzlich
vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht.



Lediglich, dass die Beklagte keine Informationen über ihre
vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhält, sah die
Kammer nicht als lauterkeitsrechtlichen Verstoß an. Diesbezüglich wurde die im
Übrigen begründete Klage abgewiesen.



Urteil des LG München I vom 04.06.2019, Az.: 33 O 6588/17
Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2019 des LG München I vom
04.06.2019

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LG München I – Die Widerlegung der Dringlichkeit ist im Urheberrecht nicht auf ein Werk bezogen

Das LG München I hat sich mit dem  Urteil
vom 22.02.2019 (Az.: 37 O 18232/18)
 dem  Urteil vom 07.02.2019, Az. 29 U 3889/18  des
OLG München angeschlossen und einen Verfügungsantrag eines Rechteinhabers auf
Sperren gegen einen Access-Provider wegen fehlender Dringlichkeit mit der
Begründung abgelehnt, dass der Verfügungsantrag einerseits zwar werkbezogen
gestellt wurde, die beantragte Sperrmaßnahme (DNS-Sperre) andererseits
allerdings plattformbezogen ist.
Beide Entscheidungen bedeuten erst einmal, dass für bereits
bekannte Portale regelmäßig keine Dringlichkeit für eine plattformbezogene
Sperrung mehr besteht, sondern allenfalls noch für schutzrechtsbezogene
Maßnahmen. Solche werkbezogenen Maßnahmen würden gegenüber Access-Providern
allerdings wohl spezifische Filteranstrengungen auf Inhaltsebene erfordern, was
nicht nur deutlich aufwendiger, sondern auch von einer ganz anderen
Eingriffsintensität wäre. Außerdem müsste der Antragsteller, die Maßnahme schon
in seinem Antrag ganz konkret umschreiben.
Leitsätze:
1. Begehrt ein Rechteinhaber von einem
Internet-Access-Provider im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung die Einrichtung einer DNS-Sperre im Hinblick auf bestimmte
Internetdienste (§ 7 Abs. 4 TMG analog), ist die Dringlichkeit nicht
werksbezogen zu beurteilen. Es ist folglich dringlichkeitsschädlich, wenn dem
Rechteinhaber die rechteverletzenden Internetdienste als solche bereits seit
mehr als einem Monat bekannt sind.
2. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit setzt in Fällen
dieser Art voraus, dass sich das im Rahmen des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung geltend gemachte konkrete Werk bzw. die
Rechtsverletzungen hieran quantitativ und/oder qualitativ in erheblichem Umfang
von vorangegangenen Rechtsverletzungen von Werken des Rechteinhabers auf den
betroffenen Internetdiensten unterscheiden.
3. Das Verhalten eines Antragstellers ist
dringlichkeitsschädlich, wenn er länger als einen Monat ab Erlangung der
Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet,
bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. (Rn. 42) (red. LS
Dirk Büch)
4. Die Kenntnis einer urheberrechtswidrigen
Verletzungshandlung liegt bereits dann vor, wenn die Verletzungshandlung (hier
Öffentlichzugänglichmachen von Filmwerken) im Grunde bekannt ist, auch wenn die
Verletzung an den zum Gegenstand des konkreten Unterlassungsantrags gemachten
Werken erst später bekannt wurde. (Rn. 43 – 57) (red. LS Dirk Büch)

Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerinnen haben die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Mit Antrag vom 20.12.2018, eingegangen bei Gericht am
21.12.2018, begehren die Verfügungsklägerinnen von den Verfügungsbeklagten, die
Vermittlung des Zugangs über das Internet zu bestimmten ilmen bzw. Serien durch
die Einrichtung einer sogenannten DNS-Sperre zu verhindern und zwar im Hinblick
auf die Internetdienste … und …
Die Verfügungsklägerin zu 1) betreibt ein Pay-TV-Angebot in
Deutschland. Die Kunden der Verfügungsklägerin zu 1) können nicht nur auf das
lineare Fernsehprogramm zugreifen, die Verfügungsklägerin zu 1) bietet auch
eine Video-On-Demand („VOD“)-Nutzung an, über die die Inhalte zu individuellen
Zeiten abgerufen werden können. Die Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 6) sind
große USamerikanische Filmproduzenten und Filmevermarkter. Sie gehören zu den
sogenannten Hollywood-Studios.
Die Verfügungsbeklagte zu 1) eröffnet den Verkehrskreisen
die Möglichkeit, über DSL-Internetzugänge das Internet zu nutzen. Die
Verfügungsbeklagte zu 2) ist ein mit der Verfügungsbeklagten zu 1) verbundenes
Unternehmen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) betreibt 208 DNS-Server, die
technisch die Umstellung der Domainnamen in die Ziffernfolge der IP-Adressen
bewerkstelligen. Die Firma – bezieht ihre DSL-Vorleistungen bei der
Verfügungsbeklagten zu 1) über den nebst verschiedener
Änderungs-/Zusatzvereinbarungen. Gegenstand des ist die Bereitstellung und
Überlassung von Access-Teilleistungen sowie die damit verbundene
Datenübertragung vom Endkunden in das Internet. Produktspezifisch sind die
DNS-Server der Verfügungsbeklagten zu 1) von den – Endkunden, die auf Basis der
Vorleistung angeschlossen werden, nutzbar.
Die Verfügungsklägerinnen haben die Verfügungsbeklagten mit
Anwaltsschreiben vom 14.12.2018 dazu aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um zu verhindern, dass die Verfügungsbeklagten ihren Kunden über das
Internet Zugang zu den streitgegenständlichen Werken vermitteln. Es wurde eine
Frist bis 18.12.2018 gesetzt (Anlage AST 31). Die Verfügungsbeklagten weigerten
sich mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2018 der Aufforderung der
Verfügungsklägerinnen nachzukommen (Anlage AST 33).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die Verfügungsklägerin
zu 1) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an der Serie … Sie sei Co-Produzentin
dieser Serie. Die Serie habe am 23.11.2018 auf dem Pay-TV-Sender der
Verfügungsklägerin zu 1) Weltpremiere gehabt. Ausgestrahlt worden sei zunächst
eine Doppelfolge, die übrigen sechs Folgen seien ebenfalls als Doppelfolgen am
30.11.2018, 07.12.2018 und 14.12.2018 ausgestrahlt worden. Zum Zeitpunkt des
Beginns der Erstausstrahlung der ersten Folge (23.11.2018, 20.15 Uhr) seien in
der Mediathek der Verfügungsklägerin zu 1) bereits alle acht Folgen On-Demand
abrufbar gewesen. Die Serie – sei für die Verfügungsklägerin zu 1) in der
Fernseh- und Video-On-Demand (VOD)-Auswertung sehr erfolgreich. Die linear
ausgestrahlte Sendung der einzelnen Doppelfolgen der Serie hätten rund 1,44
Millionen Zuschauer verfolgt. Bis 20.12.2018 seien die acht Folgen der Serie in
der VOD-Mediathek der Verfügungsklägerin zu 1) 2,8 Millionen mal abgerufen
worden. Es handele sich für die Verfügungsklägerin zu 1) um die nach Zuschauern
erfolgreichste Eigenproduktion.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten weiter, die
Verfügungsklägerin zu 2) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an dem
Animationsfilm (Originaltitel: … ). In den USA sei der Film bereits am
21.11.2018 in die Kinos gekommen, in Deutschland habe die Kinopremiere am
24.01.2019 stattgefunden. Der Film sei in den USA äußerst erfolgreich und habe
sich auf Platz 1 der US Kino-Charts befunden.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die Verfügungsklägerin
zu 3) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an der Serie … Der Auftakt der
dritten Staffel sei in den USA am 02.12.2018 auf Epix ausgestrahlt worden. In
Deutschland erscheine die Serie auch in synchronisierter Fassung per
Video-On-Demand, wobei seit dem 05.12.2018 wöchentlich eine neue Episode
abrufbar sei.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten weiter, die
Verfügungsklägerin zu 4) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an dem Film .
Dieser Film sei am 06.11.2018 in die Kinos in Großbritannien, am 16.11.2018 in
die USamerikanischen Kinos und am 06.12.2018 in die deutschen Kinos gekommen.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die Verfügungsklägerin
zu 5) sei Inhaberin aller relevanten Rechte an dem Film (Originaltitel: …).
Der Film sei am 12.10.2018 in den US-amerikanischen und am 08.11.2018 in den
deutschen Kinos gestartet.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten zudem, die Verfügungsklägerin
zu 6) sei Inhaberin aller… relevanten Rechte an dem Film . Der Film sei am
15.11.2018 in den deutschen und am 16.11.2018 in den USamerikanischen Kinos
angelaufen. Der Film habe auf Platz 1 der deutschen Kino-Charts gestanden und
sei mit über 3,5 Millionen Kinobesuchern der erfolgreichste Film des Jahres
2018 in Deutschland.
Die Verfügungsklägerinnen verfügten für die
streitgegenständlichen Filme und Serien u. a. für Deutschland über die
ausschließlichen Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG,
einschließlich des ausschließlichen Rechts für Deutschland zum kostenlosen
Abruf per Stream und Download sowie der dazugehörigen Vervielfältigungsrechte
für Stream und Download an den jeweiligen Werken.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, bereits am 25.11.2018
sei – mit allen acht Folgen illegal im Internet über den Internetdienst –
unentgeltlich abrufbar gewesen. Auch die übrigen Werke der
Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 6) seien seit kurzem auf … verfügbar. … sei
ein Internetdienst, dessen Geschäftsmodell das illegale Zugänglichmachen von
audiovisuellen Inhalten sei. Ein Verantwortlicher von – sei bereits Ende 2015
rechtskräftig zu einer Haftstrafe von mehreren Jahren verurteilt worden. …
gehöre zu den 150 populärsten Websites in Deutschland.
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, schon wenige Stunden
nach ihrer Premiere auf dem On-Demand-Portal der Verfügungsklägerin zu 1) seien
die ersten beiden Folgen der Serie … auf dem Internetdienst verfügbar
gewesen. Kurze Zeit später seien alle acht Folgen der Serie auf abrufbar
gewesen. Auch die Serie – sei nach der Veröffentlichung am 2.12.2018 auf
verfügbar gewesen. sei ebenfalls ein auf Deutschland ausgerichteter
Internetdienst mit illegalem Geschäftsmodell. Es sei öffentlich bekannt, dass
kein Rechtsinhaber dem Dienst die dafür notwendigen Rechte gewähre, insbesondere
nicht die Verfügungsklägerinnen. Der Internetdienst werde völlig anonym
betrieben. Ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz sei mit Verfügung
vom 06.02.2018 eingestellt worden, weil kein Täter ermittelbar gewesen sei
(Anlage AST 17). gehöre zu den 100 populärsten Websites in Deutschland. Am
11.01.2019 habe … öffentlich deaktiviert, zugleich hätte der Dienst
angekündigt, … wieder zu aktivieren,,,sollte sich an der Situation zeitnah
nichts ändern“ (vgl. Anlage AST 39).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die ersten Folgen von –
seien schon wenige Stunden nach der öffentlichen Zugänglichmachung durch die
Verfügungsklägerin zu 1) am 23.11.2018 über den Internetdienst verfügbar
gewesen. Auch die Serie … sei nach der Veröffentlichung am 2.12.2018 auf
verfügbar gewesen. Schließlich gehöre 11.01.2019 habe betreibe ebenfalls ein
illegales Geschäftsmodell. zu den 150 populärsten Websites in Deutschland. Am
11.01.2019 habe … öffentlich deaktiviert, zugleich hätte der Dienst
angekündigt, … wieder zu aktivieren,,,sollte sich an der Situation zeitnah
nichts ändern.“ (Anlage AST 39).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, für alle drei
Internetdienste habe eine Analyse ergeben, dass mit einer Wahrscheinlichkeit
von 99% zwischen 94,84% und 100% der dortigen Inhalte illegal seien. Die
Wahrscheinlichkeit, dass weniger als 90% illegal seien, liege nur bei
0,0002391% (Anlage AST 21).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, ein Vorgehen gegen die
Betreiber, Hast-Provider und Sharehoster der drei Internetdienste sei nicht
erfolgversprechend. Sämtliche hier streitgegenständlichen Internetdienste
hätten kein Impressum. Ermittlungen der FDS (File Defense Service UG) im
Hinblick auf die Betreiber der drei Internetdienste seien erfolglos gewesen
(Anlage AST 24). Auch die Motion Picture Alliance (MPA) habe nicht herausfinden
können, wer jeweils Betreiber der drei Internetdienste sei (Anlage AST 25).
Abmahnungen gegenüber den unbekannten Betreibern unter den vorgesehenen
Kontaktmöglichkeiten seien sämtlich erfolglos geblieben (Anlage AST 14).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, die Werke könnten auch
über Internetzugänge der Verfügungsbeklagten abgerufen werden. Auch über einen
über die … vermittelten Internetzugang der Verfügungsbeklagten zu 1) seien
die Verletzungen der streitgegenständlichen Werke möglich. Alle
streitgegenständlichen Spielfilme und Serien könnten über den Internetdienst –
gestreamt werden. Darüber hinaus könnten sämtliche streitgegenständlichen
Serien, mit Ausnahme von – – am 16.01.2019 über die Internetdienste und
gestreamt werden (Anlage AST 47).
Die Verfügungsklägerinnen behaupten, der zweitgrößte
Mitbewerber der Verfügungsbeklagten in Deutschland, … habe auf Aufforderung
der Verfügungsklägerinnen, im Hinblick auf die Internetdienste und eine
DNS-Sperre am 18.12.2018 implementiert. Die freiwillig verhängte DNS-Sperre
durch – habe bereits zu einer signifikanten Reduzierung der Nutzer von Eine
vorläufige Messung der Zugriffszahlen auf ergebe einen relevanten Abfall der
Zugriffe im Bereich von ca. 15%. Bei einem Marktanteil von … von ca. 20%
befolgten also offenbar 70% der … Kunden die Sperre.
Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht, ihr Antrag sei
dringlich. Die Verfügungsklägerinnen hätten erst seit dem 21.11.2018 (oder später)
Kenntnis davon, dass die Werke auf den 1nternetdiensten … und … illegal
öffentlich zugänglich gemacht würden. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung
sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Verfügungsklägerinnen
notwendig. Ihnen könne nicht zugemutet werden, die laufende Verletzung ihrer
absoluten Rechte hinzunehmen, der Verletzerin eine Verfestigung des
Störungszustandes zu ermöglichen und darauf verwiesen zu werden, lediglich
Sekundäransprüche in Gestalt von Schadensersatzansprüchen zu realisieren.
Effektiven Rechtsschutz könnten die Verfügungsklägerinnen lediglich im
einstweiligen Verfügungsverfahren erlangen. Ein Hauptsacheverfahren würde bis
weit in das Jahr 2019 hinein andauern, ohne dass ein gerichtlicher Titel für
die Verfügungsklägerinnen vorliegen würde. Es wäre unzumutbar, die
Verfügungsklägerinnen in der wichtigsten Phase der wirtschaftlichen Auswertung
ihrer Werke auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Sekundäransprüche in Gestalt von Schadensersatzansprüchen ließen sich gegenüber
den Betreibern von und nicht realisieren, da deren Betreiber nicht ermittelbar
seien. Auch schieden Sekundäransprüche gegenüber den Verfügungsbeklagten aus.
Die Dringlichkeit sei werksbezogen auszulegen. Im Urheberrecht seien Rechtsstreitigkeiten,
die verschiedene Werke beträfen, nicht kerngleich, weil sie sich auf andere
Schutzrechte bezögen.
Die Verfügungsklägerinnen sind der Auffassung, die
Tatbestandsvoraussetzungen des§ 7 Abs. 4 TMG analog lägen vor. Insbesondere
hätten die Verfügungsklägerinnen keine andere Möglichkeit, die Rechtsverletzung
zu verhindern. Aus europasowie verfassungsrechtlichen Vorgaben seien hieran
keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Sperrung sei nicht unzumutbar oder
unverhältnismäßig. Es wäre jedenfalls unzumutbar, die Verfügungsklägerinnen in
der wichtigsten Auswertungsphase ihrer Werke auf ein zeitaufwendiges vorheriges
Vorgehen gegen nicht identifizierbare, oder im Ausland ansässige
Rechtsverletzer oder deren Dienstleister zu verweisen.
Die Verfügungsklägerinnen beantragten zunächst, die
Verfügungsbeklagten zu verpflichten, gegenüber ihren Kunden die Vermittlung des
Zugangs über das Internet zu den Filmen der Verfügungsklägerin zu 1) (Serie – –
acht Folgen), der Verfügungsbeklagten zu 2) (Film … , der Verfügungsklägerin
zu 3) (Serie … 1), der Verfügungsklägerin zu 4) (Film, der Verfügungsklägerin
zu … 5) (Film) und der Verfügungsklägerin zu 6) (Film … ) durch Einrichtung
einer DNS-Sperre zu verhindern, soweit eines oder mehrere dieser Werke über die
gegenwärtig … oder … genannten Internetdienste abrufbar sind.
Hilfsweise beantragten die Verfügungsklägerinnen zunächst,
den Verfügungsbeklagten – für jeden Fall der Zuwiderhandlung, bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € – zu verbieten, ihren Kunden über das
Internet Zugang zu den genannten Filmen und Serien zu gewähren, soweit eines
oder mehrere dieser Werke über die gegenwärtig … oder … genannten
Internetdienste abrufbar sind.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019 beantragten die
Verfügungsklägerinnen sodann, die Verfügungsbeklagten zu verpflichten,
gegenüber ihren Kunden und/oder sonstigen Nutzern ihrer Internetzugänge und
DNS-Server, die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den
streitgegenständlichen Filmen und Serien durch Einrichtung einer DNS-Sperre zu
verhindern und zwar im Hinblick auf die gegenwärtig … und … genannten
Internetdienste, die unter den im einzelnen aufgeführten Domains erreichbar
sind.
Hilfsweise beantragten die Verfügungsklägerinnen, den
Verfügungsbeklagten – für jeden Fall der Zuwiderhandlung, bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € – zu verbieten, ihren Kunden und/oder
sonstigen Nutzern ihrer Internetzugänge und DNS-Server, über das Internet
Zugang zu den streitgegenständlichen Filmen und Serien zu gewähren, und zwar im
Hinblick auf die gegenwärtig und … genannten Internetdienste, die unter den
im einzelnen aufgeführten Domains erreichbar sind.
Sodann nahmen die Verfügungsklägerinnen den Antrag
hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu [2) ] zurück. Weiter nahmen sie den
Hilfsantrag insgesamt zurück.
Die Verfügungskläger beantragen zuletzt,
Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, gegenüber
ihren Kunden und/oder sonstigen Nutzern ihrer Internetzugänge und DNS-Server
die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden Filmen
1. …;
2. …;
3. …;
4. …;
5. …;
6. …;
(nachfolgend:,,WERKE“ genannt) durch Einrichtung einer DNS-Sperre
zu verhindern, und zwar
a) im Hinblick auf den gegenwärtig – genannten
Internetdienst, der unter den folgenden Domains erreichbar ist:
bezogen auf die Werke 1. bis 6.,
und/oder
b) im Hinblick auf den gegenwärtig … genannten
Internetdienst, der unter der Domain erreichbar ist,
bezogen auf die Werke 1. und 3.
und/oder
c) im Hinblick auf den gegenwärtig … genannten
Internetdienst, der unter den folgenden Domains erreichbar ist:
bezogen auf die Werke 1. und 3.
Hilfsweise:
Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, gegenüber
ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden
Filmen
1. …;
2. …;
3. …;
4. …;
5. …;
6. …;
(nachfolgend:,,WERKE“ genannt) durch Einrichtung einer
DNS-Sperre zu verhindern, soweit
a) eines oder mehrere dieser Werke über den gegenwärtig –
genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains
geschieht:
und/oder
b) die WERKE 1. und/oder 3. über den gegenwärtig …
genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter der folgenden Domain
geschieht:
und/oder
c) die WERKE 1. und/oder 3. über den gegenwärtig …
genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains
geschieht:
wie aus Anlage AST 1 für die einzelnen WERKE ersichtlich.
Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt,
Zurückweisung der Anträge.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) stimmt der Antragsrücknahme
hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2) zu und stellt insoweit Kostenantrag.
Die Verfügungsbeklagten erheben hinsichtlich der
Verfügungsklägerinnen zu 2) bis 6) die Einrede der Prozesskostensicherheit. §
110 ZPO sei auch im Eilverfahren anwendbar.
Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, es fehle an der
Dringlichkeit. Bereits das Unterlassen der Inanspruchnahme des Anbieters – mit
einem Marktanteil von 15% bei Breitbandanschlüssen sei unter
Dringlichkeitsaspekten schädlich, weil die Verfügungsklägerinnen damit bewusst
in Kauf nähmen, dass die von ihnen vorgebrachten Rechtsverletzungen im Internet
weiterhin begangen werden könnten. Dies könne auch mit der Inanspruchnahme der
Verfügungsbeklagten zu 1) als nur noch „mittelbarem Access-Provider“ nicht
geheilt werden, denn die Verfügungsklägerinnen gingen in diesem Fall nicht
gegen denjenigen vor, der tatsächlich den Verbrauchern den Zugang zum Internet
bereitstelle.
Im Rahmen des § 12 Abs. 2 UWG sei anerkannt, dass die
Dringlichkeitsvermutung als widerlegt anzusehen sei, wenn ein Antragsteller zu
einem dringlichkeitsschädlichen Zeitpunkt von einer auch nur „kerngleichen“
Handlung Kenntnis gehabt hätte, ohne dagegen rechtzeitig im Eilverfahren
vorzugehen. Auch die Kenntnis von einer auch nur im Kern gleichartigen Handlung
zu derjenigen, die später im Eilverfahren angegriffen werde, sei
anerkanntermaßen dringlichkeitsschädlich. Die Verfügungsklägerinnen begehrten
hier, dass der Zugang zu bestimmten Zielen im Internet gesperrt werden solle.
Im Erfolgsfalle führe dies dazu, dass alle Inhalte der jeweiligen Ziele für die
Nutzer eines Internetzugangs der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht mehr in
gleicher Weise wie zuvor erreichbar wären. Dies wirke sich auch auf den
Verfügungsgrund aus. Wenn die Verfügungsklägerinnen in Bezug auf die streitgegenständlichen
Internetdienste schon in der Vergangenheit Kenntnis von dort vorhandenen
Rechtsverletzungen gehabt hätten, ohne dagegen in der gebotenen Eile
vorgegangen zu sein, könne allein die Präsentation einer „neuen“ Verletzung
keine neue Dringlichkeit begründen. Eine „werkspezifische“ Betrachtung dürfe
nicht zugrunde gelegt werden. Es gehe den Verfügungsklägerinnen nicht darum,
dass ein bestimmtes Werk auf einem bestimmten Internetportal beseitigt werden
solle, was den Verbleib anderer Werke des jeweiligen Verfügungsklägers auf der
gleichen Internetseite immer noch zulasse. Im „urheberrechtlichen Normalfall“
ergehe die gerichtliche Entscheidung nur in Bezug auf ein konkretes Werk, ohne
darüber hinausgehende Folgen. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen in Bezug auf ein
bestimmtes Portal führe dagegen dazu, dass auch andere Rechtsverletzungen,
bezüglich derer sich ein Antragsteller höchst zögerlich oder gänzlich
desinteressiert gezeigt habe, mit gesperrt würden. Es dürfe nicht sein, dass
ein Antragsteller, der monate- oder gar jahrelang Verletzungen seiner absoluten
Rechte im Internet hingenommen habe, wegen einer „neuen“ Rechtsverletzung eine
einstweilige Verfügung beanspruchen könne, durch die er faktisch durch die
ausgesprochene umfassende Sperre des jeweiligen Portals einen Schutz vor
Rechtsverletzungen selbst in Bezug auf diejenigen Werke erhalte, um deren
Verteidigung er sich in der Vergangenheit gar nicht bemüht habe.
Den Verfügungsklägerinnen seien schon seit vielen Jahren,
jedenfalls aber seit einer dringlichkeitsschädlichen Zeit, die
streitgegenständlichen Internetdienste bekannt. Es könne nicht darauf ankommen,
welche individuellen Werke betroffen sein sollen, denn insoweit liege eine –
jedenfalls im Kern – gleichartige Sachverhaltskonstellation zu derjenigen vor,
die in der Vergangenheit bestanden hätte.
Wären schon in der Vergangenheit entsprechende Maßnahmen
ergriffen worden, wäre auch der „spätere“ Zugriff auf die nunmehr von den
Verfügungsklägerinnen angeführten Werke auf den streitgegenständlichen Portalen
nicht möglich bzw. gleichermaßen eingeschränkt.
Darüber hinaus lägen die besonderen Voraussetzungen für den
Erlass einer Leistungsverfügung nicht vor. Dies sei erforderlich, da § 7 Abs. 4
TMG einen Antrag auf Leistung zum Gegenstand habe. Es bestehe weder eine
dringende Not- bzw. Zwangslage, noch sei eine Existenzgefährdung bei den
Verfügungsklägerinnen zu befürchten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass
die Verfügungsklägerinnen lediglich einen Streitwert von 250.000,- € ansetzen,
was das wirtschaftliche Interesse der einzelnen Verfügungsklägerinnen an der
Rechtedurchsetzung – im Hinblick auf die einzelnen Werke – als eher gering
erscheinen lasse.
Darüber hinaus sei auch kein Verfügungsanspruch gegeben. Die
Notifizierung am 14.12.2018 sei nicht ausreichend. Die darin gesetzte Frist von
nicht einmal drei Werktagen sei per se unzureichend. Auch inhaltlich genüge die
Notifizierung nicht den Anforderungen. Darüber hinaus leiste die
Verfügungsbeklagte zu 1) keinen willentlichen und adäquat kausalen Tatbeitrag,
wenn Rechtsverletzungen im Internet begangen würden. Die Vermittlung des
Zugangs zum Internet sei für sich genommen rechtlich neutral.
Außerdem erfordere der Subsidiaritätsgrundsatz die
Inanspruchnahme der Firma – . Hätten die Verfügungsklägerinnen auch die Firma –
in Anspruch genommen, dann hätten sie für alle Endverbraucher, die – egal, über
welchen DNS-Server – von der Firma – den Zugang zum Internet vermittelt
bekommen, eine Sperre erreichen können. § 7 Abs. 4 TMG analog sei nicht
anwendbar. Hilfsweise würden die Anforderungen des Bundesgerichtshofs in seiner
Entscheidung „Access-Provider“ nicht erfüllt. Die begehrte DNS-Sperre sei kein
taugliches Mittel, da sie die Rechtsverletzung nicht beseitige und darüber
hinaus leicht zu umgehen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung der
Verfügungsklägerin zu 1), der Titel „…“ habe für die Verfügungsklägerin zu 1)
eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung, auch im Vergleich zu früheren
Inhalten, die die Verfügungsklägerin zu 1) ausgewertet habe, durch uneidliche
Vernehmung des präsenten Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2019 Bezug genommen. Zur Ergänzung des
Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2019
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Eine Sicherheitsleistung gemäß § 11O Abs. 1 ZPO war nicht
anzuordnen. Die Kammer schließt sich hier der Auffassung an, wonach –
unabhängig von der Frage, ob über den Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung mündlich verhandelt worden ist – für die Anwendung des § 11O Abs. 1
ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren im Hinblick auf dessen Charakter als
Eilverfahren und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes kein Raum ist
(Nagel/Gottwald, in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7.
Aufl. 2013, § 5 Ausländer als Verfahrensbeteiligte, Rn. 81; OLG München NJOZ
2012, 2119, 2121). Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass mit der
Verfügungsklägerin zu 1) ein inländischer Kostenschuldner zur Verfügung steht.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung war zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerinnen haben den für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund nicht
glaubhaft gemacht. Es fehlt an der Dringlichkeit.
1. Ein Verhalten des Verfügungsklägers, dem zu entnehmen
ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht, kann der
Annahme der Dringlichkeit entgegenstehen (vgl. OLG München, Urt. v. 14.7.2016 –
29 U 953/16, GRUR-RR 2017, 89, 94 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung der
für die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts
zuständigen Senate des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von
Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Verfügungskläger länger als einen
Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des
Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung
beantragt (OLG München, a.a.O. m.w.N.).
2. Dies ist hier der Fall: Die Verfügungsklägerinnen haben
durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebrach,t dass sie die Angelegenheit nicht als
dringlich erachten:
a) Den Verfügungsklägerinnen waren – von ihnen nicht
bestritten – die streitgegenständlichen Internetdienste … und … bereits
länger als ein Monat vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am
20.12.2018 bekannt. Wie gerichtsbekann,t wurden und werden insbesondere die
Vorgänge um den Internetdienst – sowie die strafrechtlichen Ermittlungen gegen
die mutmaßlichen Betreiber seit mehreren Jahren durch intensive
Medienberichterstattung begleitet. Der Internetdienst … wurde laut
Wikipediaeintrag vom 15.2.2019 am 19.1.2015, der Internetdienst … am
1.12.2009 gestartet.
b) Den Verfügungsklägerinnen war darüber hinaus bereits seit
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Störerhaftung des Acess-Providers“
vom 26.11.2015 (1 ZR 174/14) bekannt, dass ein Vorgehen gegen Access-Provider
im Grundsatz möglich ist. Der Umstand, dass dieses Urteil die Störerhaftung
betraf und dass seit der Entscheidung „Dead Island“ des Bundesgerichtshofs
(Urt. vom 26.07.2018- 1 ZR 64/17) mittlerweile möglicherweise ein Vorgehen
gemäß§ 7 Abs. 4 TMG analog notwendig ist, ändert an der grundsätzlich seit der
Entscheidung „Störerhaftungdes Acess-Providers“ bekannten Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Access-Provider nichts.
c) Es ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerinnen
unerheblich, dass sie – wie von ihnen behauptet – erst seit dem 21.11.2018
(oder später) (und damit innerhalb der Dringlichkeitsfrist) Kenntnis davon
hatten, dass die in Rede stehenden Werke auf den streitgegenständlichen
Internetdiensten öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG, der nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Dead Island“ analog auf den
Betreiber drahtgebundener Internetzugänge Anwendung findet, mag zwar dafür
sprechen, die Dringlichkeit werkbezogen auszulegen. So nennt etwa das Gesetz
als Ziel der Sperrung,,,um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu
verhindern“. Damit ist eine konkrete Rechtsverletzung gemeint. Die
Besonderheiten des von den Verfügungsklägerinnen begehrten Sperranspruchs gemäß
§ 7 Abs. 4 TMG analog rechtfertigen es aber, in vorliegendem Zusammenhang die
Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen:
bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Dead Island“
(BGH GRUR 2018, 1044) legt eine nicht werksbezogene Auslegung im Rahmen der
Dringlichkeit nahe:
So führt der Bundesgerichtshof für gewerbliche Betreiber von
WLAN aus, es reiche für die Begründung einer Verhaltenspflicht aus, wenn der
Betreiber zuvor darauf hingewiesen worden sei, dass sein Anschluss (überhaupt)
für rechtsverletzende Handlungen dieser Art (hier: Rechtsverletzungen im Wege
des Filesharing) genutzt worden sei. Der Annahme einer Störerhaftung stehe
nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der
erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identiscli sei. Die dem
Anschlussinhaber zur Verfügung stehende Maßnahme des Passwortschutzes sei
inhaltlich und technisch nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet,
sondern diene generell der Abschreckung von Nutzern, die den Zugang
missbräuchlich nutzen möchten. Insofern bestehe – anders als im Fall des
Hast-Providers, der bei Annahme einer Verhaltenspflicht auf bestimmte
Schutzrechte bezogene zukünftige Verletzungen verhindern und deshalb
eingestellte Informationen daraufhin untersuchen müsse – keine Veranlassung,
die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers in Fällen der vorliegenden Art
schutzrechtsbezogen auszugestalten (BGH GRUR 2018, 1044, 1047).
Für den Fall der gewerblichen Bereitstellung eines
drahtgebundenen Internetzugangs führt der Bundesgerichtshof aus, die Annahme
einer Verhaltenspflicht sei jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der dortige
Beklagte bereits wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener
Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing abgemahnt worden sei. Die
bestehende technische Möglichkeit, die Nutzung von Filesharing-Software über
das Tor-Netzwerk zu sperren, sei keine schutzrechtsbezogene Maßnahme, sondern
diene der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.
Deshalb löse – ebenso wie im Falle der gewerblichen WLAN-Bereitstellung –
bereits der an den Betreiber gerichtete Hinweis, über den von ihm
bereitgestellten drahtgebundenen Internetzugang seien Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing begangen worden, eine entsprechende Verhaltenspflicht aus
(BGH GRUR 2018, 1044, 1047).
Löst nach diesen Grundsätzen bereits der Hinweis auf
irgendeine gleichartige vorangegangene Urheberrechtsverletzung die Annahme
einer Verhaltenspflicht auf Seiten des Anschlussinhabers aus, so muss sich dies
gleichsam spiegelbildlich auch auf die Anforderungen im Rahmen der
Dringlichkeit beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den
Rechteinhaber auswirken. Auch die Verfügungsklägerinnen begehren mit der
DNS-Sperre keine schutzrechtsbezogene Maßnahme. Sie dient – da der Zugang zu
den streitgegenständlichen Internetdiensten insgesamt gesperrt werden soll –
vielmehr der Vorbeugung gegen jegliche Urheberrechtsverletzung auf den
streitgegenständlichen Portalen. Es wäre letztlich eine nicht gerechtfertigte
Privilegierung der Rechteinhaber, wenn die Verhaltenspflicht des
Zugangsvermittlers nicht schutzrechtsbezogen, die Dringlichkeit im Rahmen des
einstweiligen Verfügungsverfahrens aber gleichzeitig werk- und damit
schutzrechtsbezogen zu beurteilen wäre. Eine solche Betrachtung führte
letztlich dazu, dass die Verhaltenspflicht – unabhängig vom konkreten Werk –
bereits bei jeglicher gleichartigen Urheberrechtsverletzung greifen würde, den
Rechteinhabern – obwohl ihnen die Möglichkeit bereits bei vorangegangenen
Rechtsverstößen offengestanden hätte – bei jedem neu erschienenen Werk wieder
die Dringlichkeit offenstünde.
cc) Auch wertende Gesichtspunkte sprechen dafür, im
vorliegenden Zusammenhang die Dringlichkeit nicht werksbezogen auszulegen:
Hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Erfolg, würde der Zugang zu den streitgegenständlichen Internetdiensten
insgesamt – also nicht nur für die im Antrag genannten Werke – gesperrt. Die
Verfügungsbeklagte zu 1) weist zu Recht darauf hin, dass auf diese Weise auch
der Zugang zu Werken der Verfügungsklägerinnen gesperrt würde, wegen deren
Rechtsverletzung die Verfügungsklägerinnen bislang nicht bzw. nur zögerlich
vorgegangen sind. Dass andere Werke der Verfügungsklägerinnen bislang nicht auf
den streitgegenständlichen Internetdiensten verfügbar gewesen wären, tragen die
Verfügungsklägerinnen nicht vor. Dies wäre auch wirklichkeitsfern. Für die von
der Verfügungsklägerin zu 1) eo-produzierten Serie … hat die Vernehmung des
Zeugen – sogar explizit ergeben, dass die Folgen dieser Serie schon im November
2017 auf Streaming-Portalen, und zwar auch auf 1111, verfügbar waren.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass – worauf die
Verfügungsbeklagte zu 1) ebenfalls zutreffend verweist – in dem Fall, in dem
Verfügungsklägerinnen bereits eine vorangegangene Rechtsverletzung eines
anderen Werkes der Verfügungsklägerinnen zum Anlass genommen hätten,
erfolgreich eine DNS-Sperre im Hinblick auf die streitgegenständlichen
Internetdienste zu erreichen, es zu den jetzt streitgegenständlichen
Rechtsverletzungen gar nicht mehr gekommen wäre.
dd) Der den Parteien im Nachgang zu der mündlichen
Verhandlung zur Verfügung gestellte Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 28.9.2018 (29 W 1489/18) steht der nicht werksbezogenenen Auslegung der
Dringlichkeit im konkreten Fall nicht entgegen. Gleiches gilt für die von den
Verfügungsklägerinnen zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg
(ZUM 2009, 575 = BeckRS 2009, 21838) und des Landgerichts Hamburg (ZUM 2009,
582). Die Sachverhalte sind jeweils mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Gerichte hatten in den zitierten Fällen jeweils das direkte Vorgehen der
Rechteinhaber gegenüber einem Diensteanbieter in Bezug auf konkrete Werke zu
beurteilen. Es ging den dortigen Antragstellern darum, den Antragsgegnern zu
untersagen, bestimmte Werke öffentlich zugänglich zu machen und /oder
zugänglich machen zu lassen. Im vorliegenden Fall gehen die
Verfügungsklägerinnen gerade nicht gegen die Diensteanbieter vor, sondern gegen
den Acess-Provider und begehren mit der Errichtung einer DNS-Sperre keine
schutzrechtsbezogene Maßnahme. Dies rechtfertigt es – wie ausgeführt – anders
als in den zitierten Fällen die Dringlichkeit nicht schutzrechtsbezogen
auszulegen.
Zudem spricht folgende Passage des genannten Beschlusses des
Oberlandesgerichts München dafür, die Dringlichkeit im vorliegenden Fall zu
verneinen:,,Nur wenn die Antragstellerin mit einer solchen einstweiligen
Verfügung auch ein Verbot der Verletzung der nunmehr streitgegenständlichen
Musikwerke hätte erlangen können, könnte daraus, dass sie einen solchen Titel
nicht erwirkt hat, darauf geschlossen werden, dass es ihr mit einem Verbot der
entsprechenden Handlungen nicht eilig sei.“ (OLG München, Bes. vom 28.9.2018,
29 W 1489/18, S. 7). Die Verfügungsklägerinnen hätten bereits mit einer vorher
erwirkten DNS-Sperre erwirken können, dass der Zugang auch zu den nunmehr
streitgegenständlichen Werken gesperrt wäre. Ihr Zuwarten erweist sich daher
als dringlichkeitsschädlich.
ee) Da im vorliegenden Fall die Dringlichkeit nicht
werksbezogen auszulegen ist, ist es unerheblich, dass – entgegen der Auffassung
der Verfügungsbeklagten zu 1) – das Einstellen der hier in Rede stehenden Werke
in die streitgegenständlichen Internetdienste keine kerngleichen Verstöße im
Vergleich zu dem vorangegangenen Einstellen anderer Werke der
Verfügungsklägerinnen darstellen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs beschränkt sich die Kerntheorie im Rahmen der Reichweite
eines gerichtlich ausgesprochenen Unterlassungsgebots nämlich darauf, ein im
„Kern“ feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine
abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden. Das
rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die
Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich sei, sei daher auf das
beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sei.
Da jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand darstelle, könne sich das
rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform nicht über die
konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand eines
Erkenntnisverfahrens waren. Eine Ausnahme davon sei auch dann nicht
gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben
Rechtsinhabers handele (BGHGRUR 2014, 706, 707 Rz. 13 m.w.N.).
3. Für ein Wiederaufleben der Dringlichkeitist nichts
ersichtlich: Die Verfügungsklägerinnen zu 2) – 6) haben insoweit bereits nichts
vorgetragen und nichts glaubhaft gemacht, wonach sich die geltend gemachten Werke
bzw. die Rechtsverletzungen hieran quantitativ und/oder qualitativ in
erheblichem Umfang von vorangegangenen Rechtsverletzungen von Werken der
Verfügungsklägerinnen zu 2) – 6) auf den streitgegenständlichenInternetdiensten
unterscheiden würden.
Soweit die Verfügungsklägerin zu 6) vorträgt, bei dem Film
„PhantastischeTierwesen: Grindelwalds Verbrechen“ handele es sich um den
erfolgreichsten Kinofilm, der 2018 in die deutschen Kinos gekommen ist, vermag
dies nicht ein Wiederaufleben der Dringlichkeit zu begründen: Wie ausgeführ,t
ist die Möglichkeit, gegen Access-Provider vorzugehen seit der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in der Sache „Störerhaftung des Access-Providers“ bekannt.
Dass in den Jahren 2016 und 2017 nicht ähnliche Blockbuster der Verfügungsklägerin
zu 6) erschienen wären, die nicht gleichfalls auf dem Internetdienst – abrufbar
gewesen wären, trägt die Verfügungsklägerin zu 6) nicht vor.
Die Verfügungsklägerin zu 1) hat zwar in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen, bei ihr habe es eine Änderung der unternehmerischen
Strategie gegeben. Man habe entschieden, nunmehr hochwertige, künstlerisch
wertvolle Eigenproduktionen zu machen. Die erste Produktion dieser Art sei die
Serie – Vorher habe es solche Produktionen in der Qualität und mit dem
Kosteneinsatz nicht gegeben. Diese Behauptung hat sich allerdings im Rahmen der
Vernehmung des Zeugen – nicht bestätigt. Unabhängig davon, dass der Zeuge viele
Angaben lediglich als interessierter Mitarbeiter und vom Hörensagen getätigt
hat und dem Beweiswert der Aussage daher ohnehin von vorneherein kein großes
Gewicht zukommt, hat der Zeuge ausgeführt, dass die Verfügungsklägerinzu 1)
bereits vor der Serie – mit der 1111 ge meinsam die Serie … eo-produziert
habe. Die Kosten hätten sich auf 40 Millionen EURO für 16 Folgen belaufen. Auch
wenn – wie vom Zeugen angegeben – die Kosten für 8 Folgen – bei 26,5 Millionen
lagen und man berücksichtigt, dass es sich bei der Serie … um eine
Co-Produktion mit der … gehandelt habe, vermag dies nicht die von der
Verfügungsklägerin zu 1) behauptete Änderung der unternehmerischen Strategie zu
begründen, die möglicherweise Auswirkungen auf ein etwaiges Wiederaufleben der
Dringlichkeit gehabt hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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LG München I – Zugänglichmachung von Produktfotos auf Internet-Verkaufsplattform II)

Das LG
München I hat mit  Endurteil v.
20.02.2019 , Az. 37 O 5140/18
ein weiteres Mal darüber entschieden  wann ein öffentliches Zugänglichmachen von
Lichtbildwerken auf einer Online-Verkaufsplattform I vorliegt (Zugänglichmachung
von Produktfotos auf Internet-Verkaufsplattform II)
Leitsätze:
Der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform macht
urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a
UrhG, wenn auf einer Produktdetailseite Lichtbildwerke sichtbar gemacht werden,
die ohne Nutzungsberechtigung von einem Dritten in eine Datenbank des
Betreibers, auf die bei automatisierter Erstellung der Produktdetailseite
bestimmungsgemäß zugegriffen wird, hochgeladen wurden. Verwendet der Betreiber
auf derselben Plattform einheitlich gestaltete Produktdetailseiten sowohl für die
Präsentation von Eigenangeboten als auch für die Angebote Dritter, gilt dies
auch, wenn auf der konkreten Produktdetailseite nur Angebote Dritter
präsentiert werden wenn. (Rn. 43 – 58)
Nur ein enges Verständnis des nach der Rechtsprechung des
EuGH (BeckRS 2016, 82181 – GS Media) zu prüfenden Merkmals des „neuen
Publikums“ wird dem Schutzzweck der Richtlinie 2001/29/EG gerecht; maßgeblich
ist das Publikum, an welches der Nutzungsberechtigte bei Erteilung seiner
Zustimmung zur Einstellung von Produktfotos in ein Online-Angebot gedacht hat.
Insofern stellen sämtliche kaufwilligen und kaufbereiten Kunden der
betreffenden Produkte nicht das gleiche Publikum dar wie die Kunden der vom
Nutzungsberechtigten autorisierten Händler.  
(Rn. 53) 

Tenor
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu
machen in Form einer Abbildung auf der Online Verkaufsplattform … auf der
Website … einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von
Warenangeboten von Dritten auf der Online Verkaufsplattform …:
1.1.
2.2.
3.3.
4.4.4.
5.5.
6.6.
7.7.
8.8.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über
den Umfang und die Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in
Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch
entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 580,95
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 04.01.2018 zu bezahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Urheberrechtsverletzungen
aufgrund von Abbildungen von Produkten der Klägerin auf Produktdetailseiten,
die auf der Onlineverkaufsplattform … sichtbar waren.
Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und
Freizeitrucksäcken. Sie unterhält keine Geschäftsbeziehung zur Beklagten oder
zu ihren Schwestergesellschaften.
Dem Rechtsstreit ging ein Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München I, GZ: 37 O 8422/18,
voraus. In diesem Verfahren erging am 18.10.2017 ein Anerkenntnisurteil,
zugestellt an die Beklagte am 03.11.2017. Die Beklagte wurde mit Schreiben der
Klägervertreter vom 13.12.2017 (Anlage K 7) zur Abgabe der Abschlusserklärung aufgefordert.
Dies lehnte sie mit Schreiben vom 03.02.2018 (Anlage K 8) ab. Mit Schreiben vom
30.05.2017 (Anlage K 3) forderten die Klägervertreter die Beklagte unter
Fristsetzung auf, die Nutzung von 78 Lichtbildern, darunter auch die neun
streitgegenständlichen Lichtbilder, zu unterlassen.
Bei den beanstandeten Angeboten handelte es sich nicht um
Eigenangebote der Beklagten, sondern um Verkaufsangebote von Drittanbietern.
Die Klägerin vertreibt ihre Produkte aufgrund selektiver
Vertriebsvereinbarungen mit offiziellen …-Händlern. Danach sind diese –
zumindest in Europa – nicht berechtigt, Produkte der Klägerin auf dem …
anzubieten.
Den Angeboten auf der Webseite … liegt das Konzept der
Produktdetailseite zugrunde. Dabei wird für jedes über die …-Plattform
angebotene Produkt jeweils nur eine Produktdetailseite angezeigt; jedes Produkt
enthält eine spezifische …-Produktidentifikationsnummer (…) zugewiesen.
Dritthändler können über eine Maske ihre Angebote einstellen und Fotos sowie
Texte hochladen. Existiert für ein bestimmtes Produkt bereits eine
Produktdetailseite, können weitere Händler keine neue Seite erstellen, sie
werden an die bestehende Seite „angehängt“. Jeder Händler kann dabei
seinerseits eigene Inhalte einstellen.
Zur Funktionsweise der Produktdetailseiten trägt die
Beklagte weiter vor, dass in einem automatisierten Verfahren aus den bereit
gestellten Inhalten ausgewählt und die standardisierte Produktseite erstellt
werde. Die Auswahl werde dabei nicht redaktionell betreut, sondern erfolge nach
abstrakten Qualitätskriterien wie Dateiformat und Auflösung oder nach formalen
Gesichtspunkten wie Anzahl der Abbildungen und Umfang der Texte. Die Gestaltung
der jeweiligen Produktinformationsseite verändere sich mit dem jeweiligen Angebot
der in die …-Datenbank von einem oder mehreren Anbietern eingestellten
Inhalte. Im Zeitpunkt des Zugriffs eines Nutzers werde die Produktdetailseite
jeweils dynamisch durch den programmierten Zugriff auf die Inhalte erzeugt.
Mehrere Gesellschaften des …-Konzerns nehmen Aufgaben im
Rahmen der Geschäftstätigkeit wahr. Die Beklagte ist Betreiberin des …
Marketplace und als solche auch im Impressum bezeichnet (Anlage K 1). In dieser
Funktion vermittelt sie den Zugang für Dritte, die ihre Angebote auf der
Plattform präsentieren. Die ist zuständig für die technischen Prozesse bei
Erstellung von Produktdetailseiten.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe mindestens 78
Lichtbilder, von denen 9 streitgegenständlich sind, verwendet. An diesen
Lichtbildern habe die Klägerin die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Urheber dieser Lichtbilder sei der Zeuge …, der im Auftrag der Klägerin
hochwertige Produktfotografien angefertigt habe. Die Klägerin habe den
offiziellen …-Händlern im Rahmen einer selektiven Vertriebsvereinbarung nicht
das Recht eingeräumt, die Bilder auf der …-Marketplace Plattform zu nutzen.
Die Klägerin habe weder der Beklagten, noch den Dritthändlern, zu deren
Bebilderung von Verkaufsangeboten das Bildmaterial verwendet worden sei,
Nutzungsrechte eingeräumt. Bei diesen Anbietern habe es sich nicht um
offizielle … Händler gehandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der
streitgegenständliche Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 97 Abs. 1
Satz 1, 19 a UrhG zu. Das Zugänglichmachen sei der Beklagten als
täterschaftliches Handeln zuzurechnen. Sie habe mit Gewinnerzielungsabsicht
gehandelt, jedenfalls sei es ihr um Kosteneinsparung durch Automatisierung
gegangen. Etwaige Prüfpflichten habe sie verletzt.
Die Klägerin beantragt:
I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten
Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG) in Form einer
Abbildung auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Online Verkaufsplattform
… auf der Website … einschließlich aller Subpages dieser Website zur
Bewerbung von Warenangeboten von Dritten auf der Online Verkaufsplattform …:
1.
2.
3.
4.4.
5.
6.
7.
8.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich
Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I.
verbotenen Handlungen zu erteilen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in
Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch
entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 580,95 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.01.2018 zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte rügt bereits mit der Klageerwiderung die
internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I. Eine
internationale Zuständigkeit ergebe sich nach der zugrunde zu legenden
Rechtsprechung des EuGH nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach sei in erster
Linie das Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses, das heißt am Ort des
Tätigwerdens oder der unternehmerischen Entscheidung, zuständig. Da die
Beklagte ihren Sitz in … habe, komme eine Zuständigkeit deutscher Gerichte
nicht in Betracht. Die deutschen Gerichte könnten nach der Rechtsprechung des
EuGH nur dann zuständig sein, wenn sich ein eindeutiger vorhersehbarer und
enger Bezug zum Gerichtsort ergebe. Dies sei nicht ersichtlich.
Weiter macht die Beklagte geltend, die
streitgegenständlichen Anträge seien unbestimmt. Es fehle die Verletzungsform,
sowie die territoriale Beschränkung. Auch sei die Bildwiedergabe unzulänglich.
Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Abbildungen um Lichtbilder handele. Jedenfalls seien es
normale Gebrauchsabbildungen ohne Schöpfungshöhe. Die Klägerin habe im Übrigen
ihre Nutzungsrechte nicht nachgewiesen.
Die Beklagte trägt ausführlich zum Konzept der
Produktdetailseite, den technischen Bedingungen und dem Vorgang des Einstellens
durch Dritte vor. Hierauf, sowie auf die Anlagen B1 und B2 wird Bezug genommen.
Die Beklagte behauptet, sie sei an die vorhandenen technischen Vorgaben
gebunden, die weltweit eingesetzt und durch die Konzernleitung vorgegeben
werden.
Die Beklagte bestreitet, dass die einstellenden Dritthändler
nicht zur Nutzung der Abbildungen berechtigt gewesen seien. Jedenfalls sei die
Nutzung durch eine Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung der Klägerin
gedeckt. Die Weiterverbreitung von Werbematerialien liege im Interesse der
Klägerin.
Auf ihre selektive Vertriebsvereinbarung und ein eventuelles
„…-Verbot“ gegenüber ihren Vertriebspartnern könne sich die Klagepartei nicht
berufen, da diese Vereinbarungen kartellrechtswidrig seien.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass nicht sie, sondern die
einstellenden Dritten das Material verwendet und zugänglich gemacht haben, so
dass auch nur diese für etwaige Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen
werden können. Dies zeige sich insbesondere bei den Abbildungen zu den Anträgen
Ziffer I.1, I.3, I.4, I.5, I.6, I.7 und I.8. Hier habe es jeweils nur einen
Anbieter gegeben. Infolgedessen sei die Höchstzahl der auf den
Produktdetailseiten abbildbaren Bilder nicht erreicht worden. Es fehle hier
daher bereits an einer – ggf. programmiert durchgeführten –
Auswahlentscheidung. Eine solche Auswahl komme von vorneherein nur in Betracht,
wenn die Höchstzahl überschritten sei.
Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, der Tatbestand des
§ 19 a UrhG sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die Abbildungen sich nicht an
ein neues Publikum richteten. Sie seien bereits auf der Webseite … für das
Publikum einsehbar gewesen.
Weiter beruft sich die Beklagte auf die Privilegierung gemäß
§ 10 TMG, Art. 14 RL 2000/31/EG. Die Beklagte betreibe einen Hosting-Dienst.
Die Beklagte betont die Vergleichbarkeit ihres Angebotes mit … und … und
verweist auf die EuGH-Vorlage im BGH Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 ….
In jedem Fall habe die Klägerin vorrangig die Drittanbieter in Anspruch zu
nehmen.
Hinsichtlich der Einzelheiten, sowie des weiteren
Parteivortrages wird auf die Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom
05.12.2018. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 126/137 d.A.) wird Bezug
genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …
aufgrund Beweisbeschluss vom 29.10.2018 (Bl. 107/109 d.A.) im Termin vom
05.12.2018. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Der Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom
09.01.2019 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
I. Zweifel an der Bestimmtheit des Klageantrages ergeben
sich nicht aus dem Umstand, dass die Klagepartei offen lässt, ob sie ihren
Anspruch auf § 72 UrhG oder § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG stützt. Hierbei handelt es
sich nicht um unterschiedliche Lebenssachverhalte, sondern nur um eine Frage
der rechtlichen Einordnung, die zudem nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen
führt.
Soweit die Anträge überflüssige, lediglich beschreibende
oder zur Klagebegründung gehörende Bestandteile enthalten, (z.B.: „von der
Beklagten betriebene Online Verkaufsplattform“) ist dies unschädlich.
Die Qualität der den Antrag illustrierenden Abbildungen ist
nicht zu beanstanden, eine eindeutige Zuordnung ist ohne weiteres möglich.
II. Das Landgericht München I ist örtlich und international
zuständig.
Die Beklagte hat die internationale und örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt. Die Zuständigkeit folgt jedoch
aus Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach besteht der Gerichtstand der unerlaubten
Handlung an dem Ort des Gerichts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist oder einzutreten droht. Dieser autonom auszulegende Gerichtsstand ist nach
der Rechtsprechung des EuGH eng zu verstehen, da es sich um eine Abweichung von
dem allgemeinen Prinzip des Gerichtsstandes am Sitz des Beklagten handelt (EuGH
Urteil vom 27.09.1988, C-189/87, Tz. 10 ff. – juris). In erster Linie ist
danach maßgeblich der Ort, an dem die schädigende Handlung erfolgt ist (vgl.
Zöller/Geimer, 32. Aufl. 2018, Anh I Art. 7 EuGVVO, Rn. 88). Weder der
tatsächliche Betrieb der Plattform, noch die zugrunde liegenden
unternehmerischen Entscheidungen, fanden in Deutschland statt. Es ist auch
nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Server, auf dem sich die
Dateien zur Generierung der Produktdetailseiten befinden, seinen Standort in
Deutschland hat. Neben dem Gerichtsstand des Handlungsortes kommt als
Gerichtsstand auch der Ort der Verletzung des Schutzgesetzes in Betracht (vgl.
Cepl/Voss/Zöllner, 2. Auflage 2018, ZPO vor § 12 Rn. 76). Demnach ist bei einer
geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder
einer solchen gleichgestellten Handlung gegeben, sobald der Mitgliedstaat, in
dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt,
auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der
Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, Urteil
vom 03.10.2013, C-170/12, Tz. 43 – juris). Da sich die Klagepartei auf ein in
Deutschland wirksames Schutzrecht beruft, ist insoweit – territorial beschränkt
– eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Auch im Übrigen weist der
Sachverhalt eine enge Verbindung zum Gerichtsbezirk auf. Zum einen sind die
streitgegenständlichen Angebote in deutscher Sprache für deutsche Kunden
abrufbar. Da im Übrigen die Klagepartei im Gerichtsbezirk (§ 45 BayGZVJu) ihren
Sitz hat, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und
zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I aus Gründen
einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses
gerechtfertigt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., Anh I Art. 7 EuGVVO, Rn. 53
m.w.N.). Zum Nachweis des Bestandes eines Urheberrechts ist eine örtliche Nähe
des Gerichts zum Sitz des Nutzungsberechtigten prozessökonomisch, da hier am
einfachsten Beweismittel erhoben werden können.
Aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO folgt zugleich die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts München I, ein Rückgriff auf § 32 ZPO ist nicht
erforderlich (vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl., Anh I, Art. 7 EuGVVO, Rn. 2),
wobei hieraus kein abweichendes Ergebnis folgte.
B.
Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sowie
der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sowie Ersatz vorgerichtlicher
Kosten als Folgeansprüche begründet. Die Beschränkung auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus der Klagebegründung.
I. Auf die streitgegenständlichen Ansprüche ist deutsches
Recht anzuwenden. Nach Art. 8 Abs. Rom-II-VO ist auf außervertragliche
Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das
Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem
Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechteinhaberschaft des Verletzten,
Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer
Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr. vgl. BGH 21.09.2017 I ZR 11/16, Tz.
13 m.w.N. – Vorschaubilder III – juris). Da Gegenstand der Klage allein
Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien
sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist
im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
II. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Unterlassung der Abbildung der streitgegenständlichen Lichtbilder auf der
Webseite … gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a
UrhG, wie geschehen und dokumentiert in der Anlage K 2, K 2 a.
1. Bei den streitgegenständlichen Abbildungen handelt es
sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG.
Das Gericht hat zur Urheberschaft, zum Schöpfungsprozess und
der Gestaltung der Abbildungen Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 01.08.2018
durch Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 05.12.2018. Dieser hat bestätigt,
dass er Hersteller der Werke ist. Er hat im Einzelnen geschildert, auf welche
Weise er im allgemeinen Produktfotos im Auftrag der Klagepartei erstellt. Dabei
hat er insbesondere auch die Besonderheiten seiner Aufnahmen hinsichtlich der
Gestaltung dargestellt. Der Zeuge hat deutlich gemacht, dass er eigenständige,
schöpferische Entscheidungen hinsichtlich des Bildaufbaus und der Lichtführung
trifft. Die Aufnahmen des Zeugen erhalten dadurch eine eigenständige
Ausgestaltung, die sie von anderen Aufnahmen der gleichen Produkte
unterscheidbar macht. Der Zeuge gab an, Gestaltungsziel sei, dass das Produkt
Volumen aufweise und das Material plastisch wirke. Durch die Verwendung von
Unterlicht solle der Schatten gestaltet werden. Das Gericht konnte sich anhand
der Aussagen des Zeugen und der streitgegenständlichen Abbildungen von diesen
Kriterien und ihrer tatsächlichen Umsetzung eine Überzeugung bilden.
Der Zeuge … konnte darüber hinaus nachvollziehbar
darlegen, dass die den Abbildungen im Anlagenkonvolut K 2, K 2 a zugrunde
liegenden Lichtbildwerke von ihm erstellt wurden. Er bestätigte auch seine
Urheberschaft zu den Abbildungen aus dem Klageantrag vom 12.04.2018.
2. Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte der im
Tenor Ziffer I. abgebildeten Werke.
Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … im Termin
vom 05.12.2018 hat zur Überzeugung des Gerichts die Übertragung der
ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin ohne zeitliche und räumliche
Beschränkung ergeben, § 31 UrhG.
3. Die Klägerin hat die Verletzungshandlung durch die
screenshots vom 24. und 29.5.2017 (Anlagen K 2, K 2 a) für die tenorierten
Abbildungen nachgewiesen. Die Identität dieser Abbildungen mit den im Antrag
aufgeführten Lichtbildern hat der Zeuge … bestätigt. Das Gericht konnte sich
hiervon anhand eines Bildvergleichs eine eigene Überzeugung bilden. Die vom
Zeugen … erläuterten Bildgestaltungskriterien sind zudem gut erkennbar.
4. Die Wiederholungsgefahr ist durch den Umstand, dass die
Bilder nicht mehr abrufbar sind, nicht ausgeräumt.
5. Die Beklagte hat die Nutzungsrechte der Klägerin
verletzt, indem sie die Lichtbildwerke im Sinne von § 19 a UrhG öffentlich
zugänglich gemacht hat.
Dabei handelt es sich um ein besonderes Recht der
öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG auf der Grundlage von Art.
3 Abs. 1 und 2 a. und b. der Richtlinie 2001/29/EG, welche eine Handlung der
Wiedergabe, die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe und eine individuelle
Beurteilung voraussetzt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, i ZR 140/15 youtube,
Rn. 26 – juris).
a) Die Beklagte hat die Zugänglichkeit bewirkt, indem sie
die Lichtbildwerke in ihrer Zugriffssphäre zum Abruf bereit gehalten (vgl. hierzu
Schricker/Löwenheim/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht 5. Auflage 2017, § 19 a
Rn. 60) und das Sichtbarmachen über den Aufruf der Produktdetailseiten auf der
Plattform … ermöglicht hat.
Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG
vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) ist das
Recht, das Werk den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten
ihrer Wahl zugänglich zu machen. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser
Vorschrift setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der
Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl.
BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder I, Tz. 19 m.w.N. –
juris; BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 – Vorschaubilder III, Tz. 19 –
juris).
Der rechtlichen Würdigung legt das Gericht den Vortrag der
Beklagten zu den Vorgängen bei Erstellung der Produktdetailseiten zugrunde.
Danach wurden die Dateien mit den streitgegenständlichen Lichtbildwerken von
Dritten unter Verwendung einer Eingabemaske, die zum Einstellen von Angeboten
unter einer spezifischen Produktidentifikationsnummer (…) zur Verfügung
steht, hochgeladen. Die so hochgeladenen Biider und weiteren Informationen
werden sodann in eine Datenbank im Verfügungsbereich des …-Konzerns abgelegt.
Wird ein Produkt erstmals angeboten, wird in einem automatisierten Verfahren
eine Produktdetailseite unter der … nach den einheitlichen
Gestaltungskriterien unter Verwendung der zuerst hochgeladenen Materialien
erstellt. Eine automatisierte Auswahl unter den eingestellten Inhalten erfolgt
– nur – wenn die Höchstzahl der pro Seite gezeigten Bilder oder anderen Inhalte
überschritten ist. Wollen weitere Anbieter das gleiche Produkt anbieten, können
– und müssen – sie sich an die so erstellte Produktdetailseite unter der
jeweiligen … „anhängen“, die Erstellung einer weiteren Produktdetailseite für
das gleiche Produkt ist nicht möglich. Sofern sie ebenfalls Bilder und
Materialien hochladen, werden diese gleichrangig in die Datenbank eingestellt.
In einem automatisierten Verfahren werden sodann nach formalen und qualitativen
Kriterien (z.B. Bildauflösung) Bilder aus dem Datenpool ausgewählt und in die
Produktdetailseite eingestellt. Auf die Auswahl haben die Anbieter keinen
Einfluss. Die jeweilige Produktdetailseite wird nicht physisch abgespeichert.
Sie wird beim jeweiligen Zugriff vielmehr dynamisch unter Sichtbarmachung der
jeweils unter Anwendung der Kriterien vorausgewählten Datenbankinhalte
erstellt. Eine automatisierte neue Konfiguration der Seite erfolgt – nur –
dann, wenn neue Inhalte in die Datenbank unter der … eingestellt wurden.
Die Lichtbildwerke und sonstigen Inhalte, auch soweit sie
von Dritten hochgeladen wurden, finden sich folglich in Dateiform auf Servern
des …-Konzerns und damit in der Sphäre und in dem Verfügungsbereich der
Beklagten.
b) Durch die Wiedergabe auf den Produktdetailseiten werden
die streitgegenständlichen Werke im Sinne von § 19 a UrhG einem neuen Publikum
und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Das Angebot ist öffentlich, da der Adressatenkreis eine
große Zahl von potentiellen Nutzern der Plattform … und damit eine
unbestimmte Vielzahl von Personen umfasst.
Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass
die streitgegenständlichen Abbildungen vor der Verletzungshandlung bereits auf
– nicht näher bekannten – Internetseiten verfügbar waren, da die insoweit
zumindest primär darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht ausdrücklich
vorgetragen hat, dass die streitgegenständlichen Lichtbildwerke keinesfalls vor
der Verletzungshandlung auf anderen Webseiten einsehbar waren. Eine solche
Veröffentlichung an anderer Stelle steht jedoch einer Bewertung des
Sichtbarmachens auf der jeweiligen …-Produktdetailseite als Zugänglichmachung
für ein neues Publikum nicht entgegen.
Zwar ist nicht schon deshalb ein neues Publikum gegeben,
weil die Veröffentlichung in einem anderen technischen Verfahren erfolgte: Bei
einer Vorveröffentlichung im Internet und der erneuten Veröffentlichung auf
einer anderen Webseite erfolgt vielmehr gerade kein Technologiewechsel. Der
Tatbestand des neuen Publikums ist unter Anwendung einer Reihe weiterer
wertender und miteinander in Wechselwirkung stehender Kriterien hier dennoch
gegeben (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 – Vorschaubilder III, Tz.
28 – juris; vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 – C-160/15 – GS Media, Tz.
34 – juris).
Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist von dem Grundsatz
auszugehen, dass grundsätzlich jede unberechtigte Nutzung eines Werkes durch
einen Dritten ohne seine vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses
Werkes verletzt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018, C-161/17 – Renckhoff, Rn. 16
– juris; BGH Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12 – Die Realität II, Tz. 34 – juris).
Eine solche Zustimmung haben weder der Urheber …, noch die uneingeschränkt
nutzungsberechtigte Klagepartei erteilt. Vielmehr ist unstreitig, dass die
Klägerin im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems Vertragshändlern das
Einstellen der Lichtbildwerke auf der Plattform … untersagt. Zwar richten
sich etwaige Online-Angebote autorisierter …-Händler ebenso wie entsprechende
Angebote auf der Plattform … an ein Publikum, bestehend aus Personen, die
Interesse am Kauf dieser Produkte haben. Dieses jeweilige Publikum
unterscheidet sich weder nach seiner Struktur noch nach seinem Interesse
voneinander. Maßgeblich ist jedoch das Publikum, an welches der
Nutzungsberechtigte bei Erteilung seiner Zustimmung zur Einstellung in ein
Online-Angebot gedacht hat. Dieses Publikum waren nicht sämtliche kaufwilligen
und kaufbereiten Kunden der Produkte, sondern nur solche der autorisierten
…-Händler. Nur dieses enge Verständnis des „neuen Publikums“ wird dem
Schutzzweck der Richtlinie 2001/29/EG gerecht. Danach soll der Urheber über ein
Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihm erlaubt, sich bei Nutzern ihrer
Werke vor der öffentlichen Wiedergabe einzuschalten und diese zu verbieten
(vgl. EuGH Urteil vom 07.08.2018, C-161/17 – Renckhoff, Rn. 29 – juris). Dem vorbeugenden
Recht des Urhebers auf Untersagung der öffentlichen Wiedergabe wäre andernfalls
der Boden entzogen. Zugleich wäre dem Auftraggeber urheberrechtlich geschützter
Werke das Interesse an einer hohen Vergütung für den Urheber genommen, wenn er
seinerseits Nutzungsrechte nicht beschränken und durchsetzen könnte. Diese
Auslegung trägt daher auch dem schützenswerten Vergütungsinteresse des Urhebers
Rechnung.
c) Die Beklagte hat eine zentrale Rolle bei dem Vorgang des
Zugänglichmachens. Unter Wertungsgesichtspunkten ist ihr die Nutzungshandlung
daher zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 youtube, Rn.
29 ff. – juris, Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg, UrhG 5. Aufl. 2107, §
19 a Rn. 64). Durch die Nutzung des Systems der Erstellung von
Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren auf der …-Plattform nutzt
die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung für eigene
Zwecke. Sie steht dabei einem Plattformbetreiber, auf der Nutzer Inhalte
öffentlich zugänglich machen (…), nicht gleich.
Die Beklagte ist Teil des …-Konzerns, der als großer
Online-Versandhändler bekannt ist. Die …-Eigenangebote werden durch die
Angebote von Dritthändlern auf der Plattform … ergänzt, eine eigenständige
„Marketplace-Plattform“ für Drittangebote gibt es nicht. Vielmehr werden die
…-Versandhandelsangebote unter dem …-Logo in gleicher Weise dargestellt wie
die Angebote von Dritthändlern. Der Aufbau und die Präsentation der
Produktdetailseiten unterscheiden sich nicht danach, ob Produkte im
…-Eigenhandel, nur durch Dritthändler oder kumulativ im Eigenhandel sowie
durch Dritte angeboten werden. Auch wenn anzunehmen ist, dass der
durchschnittlich informierte Kunde weiß, dass es Eigenangebote und
Dritthändlerangebote gibt, nimmt er dies aufgrund der Ausgestaltung des
Angebotes bei der Produktauswahl allenfalls nachrangig wahr. Der jeweilige
Händler wird an untergeordneter Stelle im Rahmen der Produktinformation (Anlage
K 2) genannt. Nähere Informationen zum Verkäufer erhält der Nutzer nur über
einen link. Die primäre Aufmerksamkeit des Kunden wird durch die
Seitengestaltung auf die Angaben zum Produkt gelenkt. Für den Kunden entsteht
der Eindruck eines umfassenden Warensortiments, das nach …-Standards
angeboten und nach Art eines Online-Kataloges gezeigt wird.
Zwar sehen auch andere Plattformen einheitliche
Gestaltungsformen für ihre Angebote vor. Jedenfalls die von der Beklagten als
Referenzen angeführten Plattformen … und … enthalten aber keine
Eigenangebote, so dass hinsichtlich der sich hieraus ergebenden zentralen
Stellung der Beklagten eine Vergleichbarkeit gerade nicht gegeben ist.
Weder der Umstand, dass die Beklagte keinen unmittelbaren
redaktionellen Einfluss auf die Zusammensetzung der Produktdetailseite nimmt,
noch dass sie selbst keine Inhalte in die Datenbank einstellt, spricht unter
Wertungsgesichtspunkten gegen die zentrale Stellung bei der Zugänglichmachung
der urheberrechtsverletzenden Abbildungen. Das Prinzip der einheitlichen
Produktdetailseite unter einer gemeinsamen … beruht auf einer
unternehmerischen Entscheidung, die nicht zwingend mit dem Geschäftsmodell des
Online-Handels verbunden ist. Das gewählte Konzept hat dabei aber zur Folge,
dass eine Zurechnung der Nutzungshandlung aufgrund der zentralen Stellung der
…-Gesellschaften bei Ausgestaltung der Angebote nicht verneint werden kann.
d) Die Beklagte kann sich weder darauf berufen, dass die
technischen Prozesse von der … verantwortet werden, noch darauf, dass die …
den Eigenhandel betreibt. Die Verteilung von technischen Aufgaben und anderen
Serviceleistungen auf verschiedene Konzerngesellschaften entlastet die Beklagte
nicht hinsichtlich der Haftung für etwaige Urheberechtsverletzungen auf der von
ihr betriebenen Plattform. Dem Inhaber eines Unternehmens werden
Zuwiderhandlungen eines Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil
die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die
geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigt (BGH Urteil vom 15.02.2018 – I ZR
138/16 – Ortlieb, Tz. 62). Vielmehr erfolgt die Nutzung eines IT-Programms der
… im Rahmen einer konzerninternen Arbeitsteilung wie durch einen
Beauftragten. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Gestaltung
der Plattform … im Hinblick auf ihre Außenwirkung zu betrachten, so dass es
nicht darauf ankommt, dass der Eigenhandel nicht über die Beklagte, sondern
durch eine Schwestergesellschaft in …-Konzern erfolgt.
6. Eine Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 10 Abs. 1
TMG ausgeschlossen. Ein Diensteanbieter im Sinne des TMG ist ein Anbieter,
dessen Rolle im Hinblick auf die Inhalte neutral ist, dessen Verhalten rein
technischer, automatischer und passiver Art ist und der weder Kenntnis noch
Kontrolle über die weitergeleiteten und gespeicherten Informationen besitzt
(EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 114 – Google und Google France; OLG München, Urteil
vom 02.03.2017, 29 U 1797/16 Gray’s Anatomy, Rn. 70).
Die Beklagte ist nicht lediglich technischer Betreiber eines
Dienstes, der Dritten ermöglicht, Inhalte zugänglich zu machen, und damit nicht
Diensteanbieter im Sinne von § 10 Abs. 1 TMG. Vielmehr nimmt die Beklagte eine
eigene Kommunikation vor, indem sie als Betreiberin der Plattform die Angebote
Dritter – mithilfe technischer Verfahren, die von der … zur Verfügung
gestellt werden – konfiguriert, auf der Plattform sichtbar macht und unter dem
…-Logo bewirbt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 Ortlieb, Rn.
59). Unter Wertungsgesichtspunkten ist die abrufbare Information der Beklagten
als eigene zuzurechnen.
7. Die Beklagte kann sich weder auf eine mutmaßliche
Einwilligung noch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte berufen.
a) Zwar kann die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die
urheberrechtlichen Befugnisse zu verneinen sein, wenn der Berechtigte
Nutzungsrechte eingeräumt, die Nutzung schuldrechtlich gestattet hat, seine
schlichte Einwilligung erteilt hat oder jedenfalls sein Verhalten aus Sicht der
Beklagten objektiv als Einwilligung verstanden werden konnte (BGH Urteil vom
29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder I, Tz. 34 f. – juris). Angesichts des
Umstandes, dass der Beklagten bekannt war bzw. bekannt hätte sein müssen, dass
die Klägerin ein selektives Vertriebsmodell verfolgt, kann sie sich nicht
darauf berufen, ein Handeltreibender sei regelmäßig mutmaßlich mit der
Verbreitung seiner Werbemittel einverstanden.
b) Auch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte könnte sich
die Beklagte nicht berufen, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Übertragung von Nutzungsrechten durch die Teilnehmer an allen Werken und
sonstigen Inhalten vorsehen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Übertragung
wäre, dass der Dritte seinerseits zur Übertragung von Nutzungsrechten
berechtigt ist. Dies behauptet die Beklagte nicht. Maßgeblich ist hier
lediglich die Frage, ob der Teilnehmer, also etwa ein autorisierter
…-Händler, zur Weiterübertragung berechtigt war, was hier auch unter
Verkehrsschutzgesichtspunkten nicht naheliegend ist, da der Inhaber eines
einfachen Nutzungsrechtes keine weiteren Nutzungsrechte einräumen kann (vgl.
Loewenheim/Schricker/Ohly, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 46). Nicht zu
beurteilen ist dagegen in diesem Zusammenhang, ob eine Beschränkung der
Nutzungsbefugnis unter Ausschluss bestimmter Vertriebswege, insbesondere über
Online-Plattformen, urheberrechtlich möglich oder kartellrechtlich zulässig
ist.
8. Der Einwand der Beklagten, der Unterlassungsantrag sei
rechtsmissbräuchlich, da das selektive Vertriebssystem der Klagepartei
kartellrechtswidrig sei, greift nicht. Eine etwaige Kartellrechtswidrigkeit
vermag Urheberrechtsverletzungen nicht zu rechtfertigen.
III. Die Klagepartei hat im Umfang der
Unterlassungsansprüche auch einen Anspruch aus Auskunft in Vorbereitung eines
etwaigen Schadensersatzanspruches, § 97 Abs. 2 UrhG. Die Beklagte handelte
insoweit zumindest fahrlässig. Ihr waren aus vorangegangenen Schreiben der
Klagepartei mögliche Urheberrechtsverletzungen bekannt.
Der Klagepartei stehen, da die Unterlassungsansprüche
begründet waren, auch mögliche Schadensersatzansprüche zu. Die Klagepartei hat
u.a. dargelegt, dass ihr Aufwendungen gegenüber ihren Vertragshändlern
entstanden sein können.
IV. Die Beklagte hat die Kosten für die berechtigte
Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 3 UrhG in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen.
Die Berechnung auf der Grundlage eines Streitwertes von 30.000,00 EUR ist nicht
zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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LG München I: Posts von Influencern als geschäftliche Handlung

Leitsätze:

1. Posts von Influencern auf Instagram, auf denen Produkte
gekennzeichnet und mit den entsprechenden online-Auftritten der
Produkthersteller verlinkt sind, sind in der Regel auch ohne Gegenleistung der
verlinkten Unternehmen geschäftliche Handlungen iSv § 2 I Nr. 1 UWG, weil die
Influencer damit sowohl ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten als auch die
der verlinkten Unternehmen fördern.  (Rn.
36 – 40)
2. Diese Verlinkungen, für die der Produkthersteller
keinerlei Gegenleistung gewährt hat und die von ihm auch nicht beauftragt
wurden, verstoßen jedoch dann nicht gegen § 5a VI UWG, wenn sich der
kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung unmittelbar aus den Umständen
ergibt. Da sich der informierte Verbraucher inzwischen daran gewöhnt hat, dass
Influencer durch ihre Tätigkeit Geld verdienen und sie ihre Posts deshalb nicht
aus rein privaten Interessen verfassen, kann die Anzahl der Follower und der
Umstand, dass es sich um ein öffentliches, mit einem sogenannten blauen Haken
versehenes Profil eines bekannten Influencers handelt, dazu führen , dass der
kommerzielle Zweck des Posts ohne weiteres erkennbar ist. (Rn. 41 – 56)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen
satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Beklagte betätigt sich u.a. als Influencerin auf
Instagram, wo sie einen mit einem blauen Haken verifizierten Account unterhält.
Sie hat dort aktuell 485.000 Follower (Abonnennten) und veröffentlicht
regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin
beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga,
Reisen und anderen Themen. Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die
Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger im Bild zu sehender
Gegenstände versehen.
Diese Gegenstände sind teilweise „getagt“. Klickt man auf
die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name von einem oder mehreren
Unternehmen, von dem die getragenen bzw. abgebildeten Produkte sind. Klickt man
nunmehr auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des
Unternehmens weitergeleitet.
In dem ersten der streitgegenständlichen Post steht die
Beklagte in einem braungestreiften Umstandskleid im Gastraums des „G.“ vor
einem Kleiderständer. Klickt man diese Abbildung an, erscheinen u.a. die Namen
von „e.de“ und „g.“. Mit einem weiteren Klick auf diese Abbildung wird der
Follower auf die Instagram – Seiten der genannten Unternehmen weitergeleitet.
Der zweite streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in
schwarzem Pullover, Bluejeans und schwarzen Stiefeln vor der Kunstakademie in
München stehend. Klickt man auf die Abbildung, so erscheinen die Firmennamen
„z.“ und „b“. Mit einem weiteren Klick auf die Firmennamen landet man auf den
jeweiligen Instagram – Accounts dieser Firmen.
Der dritte streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in
einem altrosafarbigen Mantel und Turnschuhen sowie blauer Jeans in einem eingezäunten
Grundstück stehend. Klickt man diese Abbildung an, erscheinen die Firmennamen
in weißer Schrift auf schwarzen Grund „m.“ und „m.“. Klickt man die Firmennamen
an, wird man auf die Internetseite der jeweils in der Abbildung gemäß Anlage K
6 b genannten Firmen weitergeleitet.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Posts wird auf
die Anlagen K 4 a bis K 4 c, K 5 a bis K 5 c und K 6 a bis K 6 c Bezug
genommen.
Zahlreiche Posts der Beklagten, für die sie nach eigener
Einlassung von den verlinkten Unternehmen bezahlt wird, kennzeichnet sie mit
dem Hinweis „bezahlte Partnerschaft mit Nach Zustellung der Klageschrift hat
der Kläger im Wege der Klageerweiterung darüber hinaus noch einen Post
angegriffen, auf dem die Beklagte auf dem Boden sitzend mit einem hellblauen
Plüschelefanten zwischen ihren Beinen abgebildet ist. Bei dem Elefanten ist im
linken Ohr mit roter Schrift auf gelben Grund das Markenzeichen „S.“ zu erkennen.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Posts wird auf die Anlage K 8
Bezug genommen.Wie sich aus der Anlage K 9 vorgelegten Internetausdruck ergibt,
wirbt die Firma S. auf ihrer Website ebenfalls mit diesem blauen Elefanten.
Der Kläger trägt vor, die Posts der Beklagten enthielten
kommerzielle Veröffentlichungen und seien ein Unterfall der getarnten Werbung
im Sinne von § 5 a Abs. 6 UWG.
Die Einlassung der Beklagten, die hier festzustellende
massive Werbung für verschiedene Marken und Unternehmen unentgeltlich und ohne
jede Veranlassung zu betreiben, werde vom Kläger nachhaltig bestritten. Die
Beklagte sei Influencerin und erziele aus dieser Tätigkeit hohe Einnahmen.
Diese Tätigkeit komme durch die vorgelegten Anlagen plastisch zum Ausdruck. Es
handele sich um einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells der Beklagten.
Der Kläger sehe jedoch davon ab, Zeugen zu benennen, um eine
irgendwie geartete direkte Vergütung der Beklagten für die
streitgegenständlichen Beiträge auf Instagram zu beweisen. Einerseits käme eine
solche Beweisaufnahme einer unzulässigen Ausforschungs-Beweisaufnahme nahe oder
gleich, andererseits würde eine solche „fishing expedition“ den Rahmen des
Rechtsstreits sprengen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es auf eine direkte
Vergütung in Form von Geld oder kostenlos überlassenen Produkten vorliegend
ohnehin nicht entscheidend ankomme. Maßgeblich sei vielmehr in erster Linie,
dass die angegriffenen Posts der Beklagten kommerzieller Natur seien und sich
dieses für die angesprochenen Verkehrskreise weder aus den Umständen
unmittelbar ergebe noch durch eine sachgerechte Kennzeichnung klargestellt
werde.
Auch wenn die Beklagte diverse Beispiele für Anfragen von
Followern zu Kleidungsstücken und Accessories vorlege, die sie in etlichen
Beiträgen auf Instagram ins Bild gesetzt habe, erkläre dies nicht ansatzweise
plausibel, warum sie sich angesichts dieser Nachfragen dafür entschieden habe,
die sogenannten „Tap Tags“ zu verwenden und ihre Follower so direkt auf diverse
Profile der jeweiligen Marken zu leiten, anstatt einfach nur im Text des
jeweiligen Beitrags zu erwähnen, wo die diversen Produkte herstammen.
Eine ganze Reihe von Mitgliedern des Klägers müssten als
Herausgeber von Zeitschriften in traditioneller Form als Druckwerke bei der
Abgrenzung von redaktionellem Teil und Werbung diese Grenzen sorgfältig
beachten, wohingegen im Internetbereich völliger Freestyle herrsche. Es müssten
aber gleiche Bedingungen für alle gelten, weshalb auf die Beiträge im Internet
ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet werden müssten.
Auch der von der Beklagten gezogene Vergleich zu diversen
Zeitschriften vermöge nicht für den Standpunkt der Beklagten zu streiten. Sie
übergehe an diesem Punkt geflissentlich die Tatsache, dass es sich bei
Druckerzeugnissen unzweifelhaft auch für den unbedarftesten Betrachter sofort
erschließe, dass es sich um eine kommerzielle Veröffentlichung handele. Genau
dies sei bei dem Instagram – Profil der Beklagten nicht der Fall.
Die Beklagte verstoße darüber hinaus durch die
streitgegenständlichen Posts auch gegen § 6 Telemediengesetz und gegen § 7 III
des Rundfunkstaatsvertrages.
Der Kläger stellt zuletzt folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu €
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medien „Instagram“
unter Abbildung einer Person (Bezeichnung „c.“) kommerzielle Inhalte
vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu
verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem
dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person („c.“) = Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht, ohne
die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4a – K 6 c
wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu €
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium Instagram
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der
Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den
Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung des Beitrages
– mit der Abbildung eines Plüschelefanten mit dem
Markenzeichen/S.“ im Ohr, ohne die Abbildung als kommerzielle Veröffentlichung
zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.
Oktober 2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor und hat bei ihrer persönlichen Einvernahme im
einzelnen substantiiert dargelegt, sie habe für die streitgegenständlichen
Posts und Tags zu keinem Zeitpunkt Geld oder sonstigen Vorteil wie z. B.
Rabatte oder Zugaben erhalten. Die verlinkten Produkte seien auch nicht
kostenlos überlassen worden; sonstige geldwerte Gegenleistungen seien ebenfalls
nicht geflossen.
Den geposteten S.-Elefanten habe sie bzw. ihr Sohn zum
ersten Geburtstag von ihrer Tante und Cousine geschenkt bekommen. Er habe spontan
dazu gedient, das Gesicht ihres Sohnes zu verdecken.
Hinsichtlich der dargelegten Einzelheiten zu den anderen
Posts wird auf Seiten 2 bis 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
11.02.2019 (Blatt 88/90) der Akten Bezug genommen.
Bei den streitgegenständlichen Postings handele es sich
nicht einmal um geschäftliche Handlungen der Beklagten. Der Beklagte habe die
Markierungen und Verlinkungen in den streitgegenständlichen Beiträgen auf
Instagram aus reiner Begeisterung auf die jeweiligen Produkte verfasst, um dem
Informationsinteresse ihres Follower-Kreises auf Instagram gerecht zu werden.
Wie aus der Anlage K 6 b ersichtlich, trete die Beklagte mit ihren Followern
regelmäßig in einen Dialog über ihre Outfits und darüber, von welchem Hersteller
diese stammten. Insoweit seien die streitgegenständlichen Postings mitsamt
Verlinkungen vergleichbar mit dem redaktionellen Teil vieler Modezeitschriften,
in denen regelmäßig Hinweise auf die Hersteller der gezeigten Produkte
enthalten seien.
Selbst wenn man die objektive Eignung zur Förderung des
Absatzes oder Bezugs als ausreichend erachte, so verbiete es sich aufgrund der
in Artikel 5 I GG garantierten Meinungsfreiheit, die Tags und Verlinkungen als
geschäftlicher Handlungen im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG zu behandeln.
Bei den Tags handele es sich auch nicht um Schleichwerbung,
weil die Beklagte kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten habe.
Würde man die Tags als Schleichwerbung qualifizieren, so müsste im Übrigen auch
in jeder Modezeitschrift, die ihre Leserinnen und Leser mittels Modestrecken
über die neueste Mode und mit den dazugehörigen Herstellerhinweisen über die
jeweiligen Bezugsquellen informiere, durchgängig eine Kennzeichnung als
„Werbung“ bzw. „Anzeige“ erfolgen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Kennzeichnung als
„Werbung“ nur dann in Frage kommen könne, wenn der Inhaber des jeweiligen
Instagram – Accounts auch tatsächlich Werbeträger des Unternehmens sei.
Unternehmen würden bekanntermaßen am liebsten selbst entsprechend ihrer
individuellen Markenstrategie über ihre Werbeträger entscheiden. Der
Influencer, der sich einer vertraglichen Vereinbarung über einen Einsatz als
Werbeträger berühmen und so einen falschen Rechtschein setzen würde, könnte
sich unter Umständen Ansprüchen des verlinkten Unternehmens auf Unterlassung
aussetzen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 11.02.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen, weil die Beklagte
durch die streitgegenständlichen Posts weder gegen Vorschriften des
Telemediengesetzes (TMG) oder Rundfunkstaatsvertrages, noch gegen § 5a Abs. 6
UWG verstoßen hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Ein Verstoß gegen die § 7 Abs. 3 und 1
Rundfunkstaatsvertrag würde voraussetzen, dass die Beklagte für die
streitgegenständlichen Postings von den Unternehmen, die in den Postings
genannt werden oder erkennbar sind (durch den Steiff-Knopf im Ohr), irgendein
Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Postings erhalten hat. Gemäß §
2 Abs. 2 Ziff. 7 des Rundfunkstaatsvertrags ist Werbung nämlich jede Äußerung
bei der Ausübung einer Handels, Gewerbes oder freien Berufs, die im Rundfunk
von einem öffentlichrechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer
natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder
als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen …gegen Entgelt zu fördern.
Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat
nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte von
den verlinkten Unternehmen bzw. von der Firma Steiff für die
streitgegenständlichen Posts irgendeine Art von Gegenleistung erhalten hat.
Vielmehr hat die Beklagte bei ihrer Anhörung als Partei im Termin von
11.02.2019 im einzeln nachvollziehbar dargelegt, dass es zu den
streitgegenständlichen Posts ohne irgendeine Mitwirkung der genannten
Unternehmen gekommen ist.
Die Posts fallen daher nicht unter die in § 2 Abs. 2
Rundfunkstaatsvertrag normierte Legaldefinition von Werbung mit der Folge, dass
ein Verstoß gegen § 7 Rundfunkstaatsvertrag nicht in Betracht kommt.
Der Kläger wäre auch verpflichtet gewesen, im einzelnen
durch Benennung der bereits von der Beklagten (unter Verwahrung der Beweislast)
angebotenen Zeugen der einzelnen Firmen unter Beweis zu stellen, dass die
streitgegenständlichen Posts nicht unentgeltlich waren. Eine Ausforschung wäre
durch das Anbieten dieses Beweises einer negativen Tatsache nicht erfolgt.
Dadurch, dass der Kläger darauf verzichtet hat, die entsprechenden Zeugen als
Beweismittel anzugeben, ist er beweisfällig für die Tatsache geblieben, die
streitgegenständlichen Posts seien nicht unentgeltlich durchgeführt worden.
2. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TMG scheitert daran, dass es
sich bei den streitgegenständlichen Tags und Verlinkungen nicht um kommerzielle
Kommunikationen im Sinne von § 6 Abs. 1 TMG handelt. Gemäß § 2 Nr. 5 b TMG, in
dem die Begriffe des Gesetzes bestimmt werden, stellen Angaben in Bezug auf
Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer
Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden, als solche keine Form der kommerziellen
Kommunikation dar.
Der Kläger hätte daher, um einen Verstoß gegen das
Telemediengesetz erfolgreich rügen zu können, ebenfalls darlegen und unter
Beweis stellen müssen, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Posts
irgendeine Art von finanzieller Gegenleistung erhalten hat.
3. Die streitgegenständlichen Posts verstoßen auch nicht
gegen § 5 a Abs. 6 UWG:
a) Der Auffassung der Beklagten, bei den streitgegenständlichen
Posts handele es sich nicht um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 1 UWG, kann allerdings nicht gefolgt werden.
Geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist
jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden
Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des
Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss
oder mit der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen
objektiv zusammenhängt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall,
wenn die Handlung bei einer objektiven Betrachtung darauf gerichtet ist, durch
Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher den Absatz oder
Bezug zu fördern und ein anderes vorrangiges Ziel als die Förderung des
Absatzes oder des Bezugs ausscheidet ( vgl BGH WRP 2016,843 – Im
Immobiliensumpf)
Ein solcher objektiver Zusammenhang liegt bei den Posts der
Beklagten im doppelter Hinsicht vor: Zum einen dienen die
streitgegenständlichen Instagram-Posts der Beklagten der Förderung der
verlinkten Unternehmen. Sowohl die Verlinkungen als auch das deutlich
erkennbare Abbilden des Steiff-Elefanten sind Handlungen, die den Absatz der
präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und
dessen Markenname fördern können. Das Interesse an der Marke und den Produkten
wird durch die Beklagte geweckt, indem sie die Produkte im Zusammenhang mit
ihrer Person präsentiert. Hinzu kommt, dass das nähere Kennenlernen des
Herstellerunternehmens und der Produktabsatz dadurch erleichtert wird, dass der
Interessent bei Betätigung der verlinkten Tags auf den jeweiligen
Instagram-Account des Herstellers geleitet wird (vgl. auch insoweit auch
Kammergericht, Urteil vom 08.01.2019, Az. 5 O 83/18, und LG Karlsruhe, Urteil
vom 21.03.2019, 13 O 38/18 KFH mit weiteren Nachweisen).
Die Beklagte fördert durch ihre Posts darüber hinaus ihr
eigenes Unternehmen. Als Influencerin erzielt sie Einkünfte damit, dass sie
Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie inszeniert
ihr Leben mit den dazu passenden Marken. Unternehmer interessieren sich für sie
als Werbeträger; umgekehrt ist auch sie an den Unternehmen interessiert, die
für sie als Werbeträger in Betracht kommen. So hat die Beklagte bei ihrer
Anhörung z. B. ausgeführt, sie gehöre leider nicht zu den von Valentino als
Werbeträger gewählten Influencern.
Die Beklagte hat bei ihrer Anhörung den kommerziellen Zweck
ihres Auftretens ausdrücklich zugestanden und ausgeführt, sie unterhalte
deshalb einen mit einem blauen Häkchen bestätigten Account, bei dem erkennbar
sei, dass es sich nicht um einen rein privaten Account handele.
b) Nach Auffassung der Kammer ist bei den
streitgegenständlichen Posts für die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen
auch die Mitglieder der Kammer gehören, jedoch bereits unmittelbar aus den
Umständen erkennbar, dass sie geschäftliche Handlungen mit einem kommerziellen
Zweck sind. Ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG scheidet daher im vorliegend zu
beurteilenden Fall aus.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich hier keine
allgemeingültigen Aussagen für alle Influencer oder Blogger treffen lassen, die
ohne weiteres auf jeden anderen Fall übertragen werden können, sondern, weil es
um die Beurteilung der Umstände geht, jeder Fall einzeln betrachtet werden
muss.
Betrachtet man das Instagram Profil der Beklagten und die
streitgegenständlichen Posts, so ist jedoch nach Auffassung der Kammer der
kommerzielle Zweck aus folgenden Umständen erkennbar:
aa) Bei dem Account der Beklagten handelt es sich aufgrund
des am Anfang des Profils gesetzten blauen Hakens um einen verifizierten
Account, den Instagram nur Personen mit einer bestimmten öffentlichen
Bekanntheit zugesteht.
Bekannte Personen neigen aber normalerweise dazu, ihre
Privatsphäre zu schützen. Tun sie das nicht, dann stecken dahinter kommerzielle
Interessen, die letztendlich auch bei Accounts anderer in der Öffentlichkeit
stehender Personen, auf denen keinerlei Verlinkungen stattfinden, der Grund
dafür sind, dass das Berufs- oder manchmal eben auch das Privatleben öffentlich
gemacht wird. Social Media dienen heutzutage, wenn sie nicht rein privat
genutzt werden, in hohem Maße der Imagepflege von bekannten oder berühmten
Persönlichkeiten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Accounts, die
mit einem blauen Haken versehen sind, durchwegs zur Imagepflege und deshalb aus
kommerziellen Erwägungen betrieben werden ( und zwar unabhängig davon, ob
darauf Verlinkungen zu anderen Unternehmen vorgenommen werden oder nicht).
bb) Die Beklagte hat inzwischen 485.000 Follower. Jedem noch
so uninformierten Betrachter des Accounts muss klar sein, dass es sich hierbei
nicht um wirkliche Freunde der Beklagten handeln kann und die Beklagte die
Postings deshalb nicht nur schaltet, um ihre Freunde über ihre Aktivitäten zu
informieren und sich mit ihnen auszutauschen, sondern dass da andere, nämlich
kommerzielle Zwecke dahinterstehen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Instagram – Accounts
vor allem von Verbrauchern aufgerufen werden, die sich mehr oder weniger
regelmäßig auf diesem Medium bewegen und deshalb informiert darüber sind, dass
Social Media nicht nur private sondern oftmals auch kommerziell genutzte
Accounts beinhalten.
cc) Der Account der Beklagten ist öffentlich, d.h. für
jedermann zugänglich. Wäre es das Ziel der Beklagten (die als
Fußballspieler-Ehefrau eine gewisse Bekanntheit besitzt), sich über ihr
Instagram Profil nur mit ihren Freunden auszutauschen, so hätte sie sich für
ein nicht öffentlich zugängliches Profil entschieden, das nur von Personen
aufgerufen werden kann, denen sie das gestattet hat. Insoweit ist darauf
hinzuweisen, dass viele Influencer neben ihrem öffentlich zugänglichen Profil
noch ein privates Profil besitzen.
dd) Soweit in anderen, gegenteiligen Entscheidungen (so z.B.
LG Karlsruhe, aaO) auf den Schutz junger, zum Teil noch minderjähriger User
abgestellt wurde, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich das
Instagram-Profil der Beklagten seinem Zuschnitt nach nicht an Kinder oder
Jugendliche sondern an junge Mütter und berufstätige Frauen wendet. Themen wie
Reisen mit Kindern und Yoga, mit denen sich die Beklagten neben Mode befasst,
haben nicht Kinder oder Jugendliche, sondern erwachsene Frauen als Zielgruppe .
Hinzu kommt, dass nach eigenen Erfahrungen der
Kammermitglieder gerade Kinder und Jugendliche sehr wohl (und zum Teil sogar
noch eher als ältere Mitglieder von Zivilkammern), darüber informiert sind und
Bescheid wissen, dass Influencer und Blogger ihre Tätigkeiten nicht aus reiner
Menschenliebe oder aus Spaß durchführen sondern dass es sich hierbei um einen
relativ neuen aber auch sehr lukrativen Beruf handelt, zu dem sich Kinder und
Jugendliche teilweise stark hingezogen fühlen, weil sie meinen, hier sei mit
relativ geringem Aufwand viel Geld zu verdienen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Kinder
und Jugendliche weniger als ältere Verbraucher wissen, dass Instagram-Posts auf
öffentlich zugänglichen Profilen bekannter Personen mit über 400.000 Followern
einen kommerziellen Zweck haben.
ee) Letztendlich haben weder der Kläger noch die
Gerichtsentscheidungen, die einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG als gegeben erachtet
haben, darlegen können, wie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der
streitgegenständlichen Posts aussehen müsste.
Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Klägers, dem
Beklagten aufzuzeigen, wie er die behauptete Irreführung in seiner Werbung vermeiden
kann. Die Frage, wie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung aussehen müsste, lässt
aber Rückschlüsse darauf zu, ob überhaupt eine Irreführung vorliegt.
Als Werbung können die Verlinkungen schon deshalb nicht
bezeichnet werden, weil bei fehlender Beauftragung durch die entsprechenden
Unternehmen die Influencer nicht Werbeträger der Unternehmen sind. Eine
Kennzeichnung als Werbung würde die Irreführung daher nicht beseitigen, sondern
verstärken, denn es wäre für die angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr
erkennbar, wofür die Beklagte nunmehr eine Gegenleistung erhalten hat, es sich
also tatsächlich um bezahlte Werbung für das Unternehmen handelt, und wofür
nicht.
Fragwürdig wäre eine solche Kennzeichnung insbesondere
deshalb, weil es bereits Influencer gibt, die aufgrund der Tatsache, dass sie
als wichtiger eingestuft werden, wenn sie mehr Werbepartner haben, alles
absichtlich als Werbung kennzeichnen, um so den Eindruck zu erwecken, sie
hätten bereits Werbeverträge ( unter dem Slogan „fake it ‚till you make it).
Eine Kennzeichnung als „unbezahlte Werbung wegen
Markennennung“, wie sie zum Teil auf Instagram vorgenommen wird, ist auch nur
geringfügig weniger irreführend, denn auch in diesem Fall ist für die
Verbraucher noch nicht eindeutig erkennbar, ob der entsprechende Post durch das
Unternehmen veranlasst wurde oder aufgrund einer freien Entscheidung des
Influencers erfolgte.
Letztendlich bliebe als hinreichende Kenntlichmachung des
kommerziellen Zwecks wohl nur, den gesamten Account als kommerziell zu
kennzeichnen. Dies erfolgt aber bei dem streitgegenständlichen Account nach
Auffassung der Kammer bereits durch den blauen Haken und die Tatsache, dass
Frau Hummels auf ihrem öffentlich zugänglichen Profil eine Anzahl von Followern
hat, die nicht alle mit ihr persönlich befreundet sein können. Aufgrund dieser
Tatsachen ist für die Verbraucher ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den
Account um einen handelt, der jedenfalls zu Förderung des eigenen Unternehmens
( oder der Marke „C. H.“, wie es die Beklagte bei ihrer mündlichen Anhörung
genannt hat) betrieben wird.
4. Hinzu kommt, dass es auch die in Art. 5 I GG verankerte
Meinungsfreiheit und das Gebot der Gleichbehandlung mit den traditionellen
Medien, die vom Kläger selbst angeführt wurden, erfordert, die Beklagte mit den
streitgegenständlichen Posts nicht anderes zu behandeln als konventionelle
Medien. Frauenzeitschriften, die ähnlich wie Beklagte Mode, Reise und
Kinderthemen behandeln und dabei Produktempfehlungen abgeben, ohne diese allerdings
auf eine Person zuzuschneiden ( wobei auch hier neuerdings teilweise
Personalisierungen der Zeitschriften, die auf eine bestimmte Person
zugeschnitten sind und deren Namen tragen, vorgenommen werden), verwenden in
ihren Online-Auftritten sehr ähnlich wie die Beklagte ebenfalls Verlinkungen
und Tags, ohne dies in irgendeiner Weise als Werbung kennzeichnen zu müssen.
Die Kammer kann insoweit den Ausführungen des Klägers, es müssten gleiche
Bedingungen für alle herrschen, folgen. Frauenzeitschriften kennzeichnen ihre (
im online-Bereich ebenfalls mit Verlinkungen versehene) Empfehlungen nur dann
als Anzeige, wenn sie von dem Unternehmen beauftragt und bezahlt wurden. Nichts
anderes kann für Influencer gelten, die neue Medien nutzen, und sich darin selbst
vermarkten, wodurch z.B. Interviews, an denen früher die traditionellen Medien
in ihrem redaktionellen Teil mit verdient haben, teilweise hinfällig geworden
sind.
Der Einwand des Klägers, bei den traditionellen Medien sei
jedoch von vornherein erkennbar, dass es sich bei den Zeitschriften um eine
kommerzielle Veröffentlichung handele, geht zum einen bei den Online-Auftritten
der konventionellen Medien teilweise fehl, weil diese sich – abgesehen von der
Personalisierung – zum Teil nur wenig von Blogs oder Instagram – Auftritten von
Influencern unterscheiden, und zum anderen ist nach Auffassung der Kammer
jedenfalls bei den Instagram Account der Beklagten hinreichend erkennbar, dass
er kommerziellen Zwecken dient.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO
abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 709 Satz 1 ZPO.



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LG München I – Wiederherstellung positiver Bewertungen in Bewertungsportal

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 16.04.019, Az. 33 O 6880/18 die Klage eines
Zahnarztes gegen das Internetbewertungsportal für Ärzte „Jameda“ auf
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen abgewiesen. Der Arzt
habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass, wie von ihm
behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien, so die Kammer des LG  München I.

Ärztebewertungsportal
löscht nach Kündigung zehn positive Einträge
Bis zum 28.12.2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt
60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10.01.2018 kündigte er sein
„Premium Paket Gold“ bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 11. bis 18.01.2018
löschte die Beklagte zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach
Darstellung der Beklagten – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen
negativ verlaufen seien. Am 18.01.2018 waren für den Kläger noch 51 Bewertungen
und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.
LG: Zeitlicher
Zusammenhang zwischen Kündigung und Löschung nicht ausreichend
Der Arzt klagte und unterlag. Er konnte laut Gericht nicht
nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine
Kündigung erfolgt seien. Der zeitliche Zusammenhang allein genügt nach
Auffassung des LG hierfür nicht, weil die Beklagte unbestritten bereits in der
Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ
verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte.
Keine Anhaltspunkte
für Sanktionscharakter der Löschung
Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen
nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten
Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren weder
vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Übrigen lagen nach Auffassung des LG die
Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven
Bewertungen nicht vor.
BGH-Grundsätze zu
(spiegelbildlichem) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen herangezogen
Das LG hat eigenen Angaben zufolge für den Anspruch auf
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung
negativer Bewertungen ( BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI
ZR 340/14
; BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I
ZR 76/13
 – CT-Paradies) herangezogen und auf die vorliegende
umgekehrte Konstellation übertragen. Danach habe zunächst der klagende Arzt den
behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge
einer behaupteten Rechtsverletzung löse sodann eine Prüfpflicht des beklagten
Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen seien, so das
Gericht.
Arzt trifft
Darlegungs- und Beweislast für Unrichtigkeit der Löschung
Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der
Löschung und damit für die Validität der Bewertung sei jedoch zunächst der
klagende Arzt. Die Beklagte treffe allerdings eine sogenannte sekundäre
Darlegungslast. Im Streitfall bedeutet dies laut LG, dass es zunächst dem
Kläger oblegen hätte, konkret, wenn auch gegebenenfalls anonymisiert, zur
Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt
auszuführen. Dabei habe sich der Kläger nicht darauf zurückziehen dürfen, es
sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall
auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthielten eine Reihe von Anhaltspunkten,
anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest
eingrenzen hätte können.
Prüfalgorithmus im
Einsatz
Die Beklagte hat laut Gericht demgegenüber im Einzelnen dazu
Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie
die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne.
So habe sie ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung
der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen,
selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem
aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft
würden.
Negativ verlaufende
SMS-Verifikation führte zu Löschung
Darüber hinaus habe die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass
eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte
SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen
negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien
sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten,
gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien,
weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen.
LG: Geringe
Eingriffsintensität im Streitfall, Grundrechte berücksichtigt
Darüber hinaus war – so das LG München I – auch
die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass eine relevante
Schädigung des Klägers habe ausgeschlossen werden können. Denn nach der
Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen
seien zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar geblieben, und
die Gesamtnote des Klägers sei durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1
abgesunken, nämlich von 1,5 am 11.01.2018 auf 1,6 am 18.01.2018. Das LG habe
bei seiner Abwägung sowohl das Recht auf freie Berufsausübung im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 GG und
die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auf
Seiten des Klägers als auch die Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S.
1 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf
Seiten der Beklagten berücksichtigt.




Leitsätze:
1.
Zugunsten eines Arztes auf einem Ärztebewertungsportal abgegebene
Nutzerbewertungen sind grundsätzlich vom Schutz des Rechts am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes umfasst. Mit der Löschung positiver
Bewertungen greift der Portalbetreiber in dieses Recht ein. Ein Anspruch auf
Wiederveröffentlichung dieser Bewertungen als auf Naturalrestitution
gerichteter Schadensersatz setzt Betriebsbezogenheit und Rechtswidrigkeit des
Eingriffs sowie eine relevante Schadensgefahr voraus, für welche grundsätzlich
der Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist. (Rn. 33) (Rn. 35) (redaktioneller
Leitsatz)
2.
Die für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung erforderliche
Betriebsbezogenheit setzt voraus, dass die Löschung der Bewertungen sich ihrer
objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus des Arztes
richtet und diesen nicht nur reflexhaft beeinträchtigt. Hieran fehlt es, wenn
die Löschungen ausschließlich der Qualitätswahrung dienen. Für Umstände, die
die Betriebsbezogenheit begründen, zB, dass die Löschungen eine
Vertragskündigung sanktionieren, trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast.
(Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3.
Die vom BGH für den Anspruch eines Arztes auf Löschung von Negativbewertungen
entwickelten Grundsätze, dass für die Unrichtigkeit einer Bewertung der auf
Löschung klagende Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist, den Portalbetreiber
aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, sind auf den Anspruch auf
Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen entsprechend zu übertragen. Danach
hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß hinreichend konkret
zu rügen. Dies löst dann eine Prüfungspflicht der Beklagten aus, an die strenge
Anforderungen zu stellen sind. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4.
Im Rahmen des Anspruchs eines Arztes auf Wiederveröffentlichung gelöschter
Negativbewertungen obliegt es zunächst dem klagenden Arzt, konkret, wenn auch
ggf. anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen
Behandlungskontakt auszuführen. Hierzu ist er gehalten, im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren anhand von Anhaltspunkten aus den betroffenen Bewertungen und
mittels Durchsicht seiner Patientenkartei die Person des Bewertenden
festzustellen oder zumindest einzugrenzen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
 

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LG München – Anfechtung bei Erklärungsirrtum bei ebay-Verkauf

Das LG München I hat mit
Endurteil vom  07.11.2017
– 13 S 6708/17
als Berufungsinstanz das Urteil des AG München  
vom
09.03.2017, Az. 274 C 21792/16
 bestätigt, dass eine Anfechtung des Verkäufers bei eBay wegen
eines Erklärungsirrtums möglich ist, wenn irrtümlich statt einer Auktion mit
einem Startpreis von 1 EURO ein Sofortkaufpreis-Angebot für 1 Euro eingestellt
wird. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass diese unverzüglich
erfolgt .

Leitsatz:
Wer bei ebay für den Verkauf eines Koffers versehentlich
„Verkauf“ anstelle von „Auktion“ und „Aktivieren“
anstelle von „Vorschau“ anklickt, kann seine Willenserklärung wegen
Erklärungsirrtums anfechten.

Vorinstanz:
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts München vom 20.04.2017, Az. 274 C 21792/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1
genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 699,00 €
festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.
1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils
wird Bezug genommen.
2. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den
erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
3. Die Kammer hat den Beklagten zur Sache angehört. Auf das
Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache im Ergebnis
als unbegründet.
1. Ein Kaufvertrag wurde zweifelsohne zwischen den Parteien
geschlossen. Das Angebot des Beklagten war eindeutig und annahmefähig.
2. Die Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung des
Kaufvertrags ist durch die vom Beklagten unverzüglich erklärte Anfechtung –
E-Mail des Beklagten vom 16.06.2016, 19.30 Uhr („Sorry, das war als eine
Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich
werde es von meiner Seite Annullieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es
bearbeitet wurden ist. Gruß …“ – erloschen (§ 142 BGB). Ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kläger daher nicht zu.
Der Beklagte trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Anfechtung die Beweislast. Der Beweis ist geführt. Die Kammer ist aufgrund der
persönlichen Anhörung des Beklagten überzeugt davon, dass der Beklagte einem
zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 2
BGB unterlegen ist. Der Beklagte wollte den Koffer grundsätzlich in der Auktion
verkaufen und mit einem Startpreis von 1,00 € die Auktion beginnen. Er wollte
die Auktion aber noch gar nicht starten, sondern zunächst nur die Vorschau
anschauen. Tatsächlich stellte er die entsprechenden Eingabefelder
versehentlich so ein, dass er den Koffer zum Preis von 1,00 € zum Verkauf anbot
und er dieses Verkaufsangebot sogleich aktivierte.
Die Kammer hat den Beklagten zur Sache angehört. Die Angaben
des Beklagten waren für die Kammer glaubhaft. Wie es zu der zweimaligen
Fehleingabe (Verkauf anstelle Auktion, Aktivieren anstelle Vorschau) gekommen
ist, konnte der Beklagte zwar nicht erklären, er konnte insoweit nur
Vermutungen äußern (Eingabe über Tabulatoren, versehentlich auf Taste
gekommen). Das überrascht allerdings nicht und spricht nicht gegen die
Behauptung des Beklagten, da sich Eingabefehler bzw. versehentliches Betätigen
von Taste in aller Regel der bewussten Wahrnehmung entziehen und von daher nicht
erinnert, sondern allenfalls „rekonstruiert“ werden können.
Für die Angaben des Beklagten spricht ganz wesentlich die
Tatsache, dass sich der Beklagte bereits in seiner ersten und sehr zeitnahen
Reaktion über die Mitteilung des stattgefundenen Verkaufs des Koffers zum Preis
von 1,00 € ganz ausdrücklich auf genau diesen Irrtum berufen hat.
Auch in der nachfolgenden vorprozessualen Korrespondenz ist
er bei dieser Darstellung geblieben – E-Mail des Beklagten vom 19.06.2016,
00:17 Uhr: „… Da ich mich auf den Irrtumsparagraphen (§ 119 BGB) beziehen
werde! … “ und Schreiben des Beklagten vom 08.08.2016 (Anlagen zur
Klagebegründung). Es sind für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich und
wurden auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen der Beklagte einen solchen
Irrtum vorgeschoben haben sollte.
Es ist für die Kammer auch in hohem Maße plausibel, dass der
Beklagte kein Verkaufsangebot für 1,00 € abgeben wollte, was wirtschaftlich
gesehen einer Schenkung entsprochen hätte.
Dass der Beklagte ein erfahrener E-Bay Verkäufer ist,
spricht nicht gegen seine Angaben. Eingabefehler oder versehentliches Betätigen
von Tasten können auch einem erfahrenen EBay Verkäufer unterlaufen.
Die Anfechtung wurde unverzüglich erklärt. Die Erklärung des
Beklagten in der oben aufgeführten E-Mail vom 16.06.2016 ist ihrem Inhalt nach
als Anfechtungserklärung – Lösung vom Vertrag aufgrund Irrtums – auszulegen.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 708, 713 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.

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LG München I: Verbraucherinformation über den Termin der Warenlieferung im Internethandel

Das LG
München I hat mit Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16
entschieden,
dass eine Angebotsgestaltung im Internet, die als Angabe zum Liefertermin
einzig den Hinweis „Der Artikel ist
bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“
enthält, nicht
den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Verbraucher kann dabei den
(spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob
der – bereits verbindlich bestellte – Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten
verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe
„bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr – zu dem auch die Mitglieder
der erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von
online angebotener Unterhaltungselektronik gehören – im Sinne von
„innerhalb kurzer Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen
mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.

Leitsätze:
1. Die vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d
Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB stellen
Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar.
2. Ein Internetangebot, das zum Liefertermin nur den Hinweis
„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält,
genügt nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1
Nr. 7 EGBGB.

Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-
Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, auf der
Internetseite mit der Adresse https://w… auf der Verbraucher die Möglichkeit
haben, Waren zu bestellen, den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern
muss, nicht anzugeben und die mögliche Belieferung ausschließlich wie folgt
mitzuteilen:
und
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,- Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hieraus ab dem 12.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 10.000,-Euro und in Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen auf UWG und UKlaG
gestützten Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch geltend.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband und als
qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt. Nach Ziffer 2.2
lit. c) seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, die Rechte der Verbraucher
wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und
andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind,
erforderlichenfalls auch gerichtliche Maßnahmen gemäß § 8 UWG bzw. nach dem
UKlaG einzuleiten.
Die Beklagte vertreibt u.a. Unterhaltungselektronik und
betreibt unter der Internetadresse https://ww… im Internet einen
Telemediendienst. Dort bietet sie Verbrauchern die Möglichkeit, Waren aus dem
angebotenen Sortiment im elektronischen Geschäftsverkehr zu bestellen.
Ein Mitarbeiter des Klägers simulierte auf der Internetseite
der Beklagten die Bestellung eines Smartphones des Herstellers Samsung. Während
des Bestellvorgangs erschien der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar.
Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ wie nachfolgend ersichtlich an mehreren
Stellen (vgl. Screenshots, Anlagenkonvolut K 1):
   
Mit Schreiben vom 05.09.2016 mahnte der Kläger die Beklagte
ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf (vgl Abmahnung, Anlage K 2 und nachfolgende
Korrespondenz, Anlagen K 3 und K 4). Die Abmahnpauschale des Klägers beträgt
inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 260,- Euro.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden die geltend
gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 2 UKlaG bzw. § 8 UWG zu. Zur
Begründung trägt er – insoweit unwidersprochen – vor, gemäß §§ 1 und 2 UKlaG
i.V.m. § 3 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugt zu
sein. Die Beklagte habe gegen die verbraucherschützenden Normen des § 312d BGB
i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB verstoßen. Unstreitig seien die Waren
im Rahmen von Fernabsatzgeschäften, bei denen typischerweise keine persönlichen
Kontakte bestünden, angeboten worden und habe der Gesetzgeber in Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie vorgeschrieben, dass der Unternehmer … bestimmte
Informationen zu erteilen habe. Dies habe gemäß Art. 246a § 4 EGBGB vor Abgabe
der Willenserklärung des Verbrauchers, also bevor der Button „Jetzt kaufen
>“ betätigt werde, zu erfolgen. Anzugeben sei der Termin, bis zu dem der
Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen müsse.
Auf die Frage, wann die Beklagte tatsächlich liefere, also
ob im Verlauf von Tagen, Wochen oder Monaten, komme es nicht an. Maßgeblich sei
die Information, die die Beklagte erteile. Der Verbraucher müsse bei seiner
Bestellung wissen, wann spätestens mit der Lieferung gerechnet werden dürfe und
ab wann der Unternehmer in Lieferverzug gesetzt werden könne. Bei der
vorliegenden Gestaltung wisse der Verbraucher nur, dass er mit einer sofortigen
Lieferung nicht rechnen könne. Er wisse aber nicht, ob er damit rechnen müsse,
auf die Lieferung einige Tage zu warten oder Wochen und Monate. Die vom
Gesetzgeber geforderte Information sei für den Verbraucher von wesentlicher
Bedeutung.
Die Konstruktion einer Reduktion des gesetzlichen Gebots
unter Verweis auf § 312j Abs. 1 BGB könne nicht gelingen, das von der Beklagten
erkannte „Spannungsverhältnis“ bestehe nicht. Die Informationspflicht des §
312j Abs. 1 BGB steife auf einen völlig anderen Sachzusammenhang ab, nämlich
auf eventuelle Lieferbeschränkungen wegen begrenzter Warenvorräte. Der
begrenzte Warenvorrat dürfe nicht mit der Gestaltung verwechselt werden, bei
der der Verkäufer überhaupt keine Ware vorrätig halte und noch nicht einmal
wisse, wann dies der Fall sein könne. Es gehe hier also darum, ob der
Verbraucher damit rechnen müsse, dass seine Bestellung nicht angenommen werde,
ein Vertrag also u.U. nicht zustande komme, weil nur ein begrenzter Vorrat zur
Verfügung stehe. Deshalb habe diese Information auch „spätestens bei Beginn des
Bestellvorgangs“ zu erfolgen und nicht erst „vor Abgabe der Vertragserklärung“
des Verbrauchers. Der Verbraucher solle also nach § 312j BGB davor geschützt
werden, dass er sich durch einen komplexen Bestellvorgang arbeite und dabei
personenbezogene Daten transferiere, um dann dadurch enttäuscht zu werden, dass
der Unternehmer den Abschluss des Vertrages ablehnen müsse. Anders die
Information nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Dort gehe es nicht um die
Wahrscheinlichkeit, mit der mit einer Vertragsannahme zu rechnen sei, sondern
um die Frage, mit welcher Abwicklung des Vertrages der Verbraucher rechnen
dürfe. Im vorliegenden Zusammenhang werde also eine Vertragsannahmeerklärung
erfolgen, der Verbraucher also vertraglich gebunden sein, wohingegen bei
bestehenden Lieferbeschränkungen im Sinne von § 312j BGB ein Vertrag gar nicht
erst zustande kommen werde. Eine teleologische Reduktion des Art. 246a § 1 Nr.
7 EGBGB sei schon deshalb auszuschließen, weil kaum anzunehmen sei, dass der
Gesetzgeber die von der Beklagten geltend gemachte Besonderheit übersehen habe.
Im Übrigen seien die Vorschriften vorrangig richtlinienkonform auszulegen.
Dem Unternehmer werde es auch unter dem Regime des Art. 246a
§ 1 EGBGB nicht verwehrt, Reservierungen anzunehmen, so lange der Verbraucher
hierdurch keine vertragliche Bindung zur Abnahme und Zahlung eingehe. Der
maßgebliche Unterschied bestehe darin, dass die Beklagte einen Kunden fest an
sich binden wolle, obwohl sie vertragswesentliche Informationen nicht erteilen
könne.
Bei § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB handele es sich um
eine verbraucherschützende Norm im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG. Darüber hinaus
liege ein Verstoß gegen § 3a UWG vor, da die gesetzlichen Informationspflichten
Marktverhaltensregelungen darstellten.
Durch das geschilderte Verhalten habe die Beklagte die
Gefahr weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens, begründet. Die Möglichkeit zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung habe die Beklagte
unbestritten nicht genutzt.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe dem Kläger gemäß
§ 5 UKlaG i.V.m. 6 12 Abs. 1 UWG zu.
Der Kläger beantragt daher:
I. Unterlassungsanspruch
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu unterlassen, auf der Internetseite mit der Adresse
https://www…, auf der Verbraucher die Möglichkeit haben, Waren zu bestellen,
den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss, nicht anzugeben und
die mögliche Belieferung ausschließlich wie folgt mitzuteilen:
und
II. Zahlungsanspruch
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,- Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei nicht begründet.
Bereits der zu weit gefasste Antrag Ziffer I. führe zur Unbegründetheit der
Klage. Dessen Unbegründetheit begründe auch die Unbegründetheit des zu Ziffer
II. geltend gemachten Zahlungsantrages.
Durch die Formulierung „den Termin, bis zu dem die Beklagte
die Ware liefern muss, nicht anzugeben“ beziehe der Antrag auch erlaubte
Handlungen mit ein. Dies sei rechtlich unstatthaft. Ein Unterlassungsantrag sei
zu weit gefasst und damit unbegründet, wenn er auch Handlungen einbeziehe, die
nicht wettbewerbswidrig seien. Ungeachtet der Frage, ob es in dem hier
vorliegenden Fall überhaupt einer Angabe nach Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB
bedarf, sei keinesfalls erforderlich, dass der Termin angegeben werden müsse,
bis zu dem die Ware zu liefern sei. Selbst für den Fall, dass der
Anwendungsbereich von Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB eröffnet sein sollte,
würden vielmehr Angaben zur Lieferzeit ausreichend sein: Dies lasse der Kläger
unberücksichtigt. So verlange er die Angabe eines konkreten Liefertermins,
statt der insoweit ausreichenden Angabe der ungefähren Lieferzeit. Der Antrag
umfasse damit auch tatsächlich erlaubte, lauterkeitsrechtlich nicht zu
beanstandende Verhaltensweisen.
Für sich genommen unbegründet sei die Klage aber auch, weil
es der Kläger unterlasse, die in Art. 246a § 3 EGBGB aufgeführten Ausnahmen von
seinem Unterlassungsantrag auszunehmen. Aus den bereits aufgeführten Gründen
führe ein solcher Antrag, der auch erlaubte Handlungen mit erfasse, zur
Unbegründetheit der gesamten Klage.
Außerdem führten die Undeutlichkeit des Antrages und die
Widersprüche in den Ausführungen des Klägers jedenfalls dazu, dass Gegenstand
und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht
erkennbar abgegrenzt seien, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend
verteidigen könne und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten sei,
dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe.
Außerdem habe die Beklagte keine unlautere geschäftliche
Handlung vorgenommen. in dem beanstandeten Verhalten liege insbesondere kein
Verstoß gegen § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB. Eine Pflicht
zur Angabe eines Liefertermins bzw. eines Lieferzeitraums bestehe vorliegend
nicht:
In der Praxis sei es geradezu üblich, dass in Onlineshops
Produkte bestellt werden könnten, die am Bestelltag nicht vorrätig und deren
Liefertermin ungewiss sei. Selbst wenn Artikel ausverkauft seien und der
Zeitpunkt des Eintreffens der neuen Lieferung beim Händler ungewiss sei, könne
der Verbraucher regelmäßig einen solchen Artikel bestellen (vgl. Screenshots,
Anlagen B 1 und B 4). Würde man der Ansicht des Klägers folgen, dürften
Onlinehändler nicht vorrätige Waren mit Ungewissem Lieferdatum überhaupt nicht
anbieten. Dies sei rechtlich keineswegs geboten. Derartige Zusammenhänge seien
dem Verbraucher auch bekannt. Auch würde die Ansicht des Klägers zur Folge
haben, dass Neuerscheinungen weder von Herstellern noch von Händlern angeboten
werden könnten, wenn das Erscheinungsdatum und/oder das Lieferdatum – sogar von
den Herstellern selbst -nicht genau vorher bestimmt werden könne oder aber
auch, wenn dieses nicht an die Händler kommuniziert werde (vgl. Screenshot,
Anlage B 2). Der Gesetzgeber habe mit der Regelung zur Angabe einer Lieferzeit
nicht bezweckt, dass eine solche immer und uneingeschränkt angegeben werden
müsse. Die Lieferzeitangabe habe überdies für den Besteller auch nicht die
Bedeutung, die der Kläger dieser Angabe beizumessen versuche. Für bestimmte,
z.B. schnell vergriffene, weil besonders begehrte Produkte, etwa aus dem
Bereich der Unterhaltungselektronik oder Telekommunikation (z.B. Smartphones)
habe der in der Regel technikaffine Kunde ein großes Interesse ein Produkt zu
bestellen, ohne das exakte Lieferdatum zu kennen. Das Bestellen nicht
vorrätiger Produkte ohne Kenntnis des exakten Liefertermins sei eine
Möglichkeit, die dem Verbraucher entgegenkomme und damit in besonderem Maße
verbraucherfreundlich sei. So sei der Kunde nach der Bestellung in der komfortablen
Situation, dass ihm die Ware ohne sein weiteres Zutun gesendet werde, sobald
sie verfügbar sei. Würde dies nicht gestattet sein, würde dies dagegen die
äußerst weitreichende Konsequenz haben, dass der Verbraucher ständig in den
jeweiligen Onlineshops die Verfügbarkeit würde prüfen müssen, um das Produkt
letztlich dann zu bestellen, wenn es wieder vorrätig sei. Neben dem hiermit
verbundenen zeitlichen Aufwand berge ein solches Vorgehen aber auch das Risiko,
dass der Verbraucher die Verfügbarkeit erst zu spät entdecke, das gewünschte
Produkt schon wieder ausverkauft sei.
Auch wirke sich die Möglichkeit, Produkte ohne Angabe eines
konkreten Lieferzeitpunktes bestellen zu können, nicht zu Lasten des
Verbraucherschutzes aus. Denn sollte sich der Kunde nach erfolgter Bestellung
vom Vertrag lösen wollen, stehe es ihm jederzeit frei, von seinem
Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 355 BGB Gebrauch zu machen.
Nach Sinn und Zweck von Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB seien
Angaben zur Lieferzeit daher nur bei Verfügbarkeit eines Artikels zu machen.
Sei ein Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfügbar, entstehe eine
Informationspflicht dagegen nur insoweit, als dass dem Verbraucher mitzuteilen
sei, dass das Produkt nicht sofort versendet werden könne bzw. derzeit nicht
verfügbar sei. Anders als der Kläger meine, sei der Unternehmer nach § 312j
Abs. 1 BGB sehr wohl verpflichtet, auf derartige Lieferbeschränkungen
hinzuweisen. Auch aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und §
312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits zeige sich nämlich,
dass Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur bei Verfügbarkeit eines Artikels
Anwendung finden könne. Nicht zutreffend sei insoweit die Auffassung des
Klägers, § 312j Abs. 1 BGB umfasse ausschließlich Fälle, in denen der
Verbraucher damit rechnen müsse, dass seine Bestellung nicht angenommen werde,
ein Vertrag also unter Umständen nicht zustande komme. Soweit der vom Kläger
geschilderte Sachverhalt § 312j Abs. 1 BGB unterteile, stelle dies jedoch nur
einen von mehreren denkbaren Anwendungsfällen dar. Die Regelung nach § 312j Abs.
1 BGB habe auch zum Ziel, dass der Verbraucher vorab entscheiden könne, ob der
Vertrag für ihn Sinn ergebe, z.B. weil die Ware nicht kurzfristig verfügbar
sei. Daher seien von § 312j Abs. 1 BGB gerade auch spezielle
Lieferbeschränkungen erfasst, vor allem nämlich solche, die die gegenwärtige
Verfügbarkeit einer Ware bzw. den erschöpften Warenvorrat beträfen. Sinn habe
eine solche Informationspflicht indes nur dann, wenn sich der Verbraucher in
solchen Fällen auch dafür und nicht nur dagegen entscheiden könne, einen
Vertrag abzuschließen. Würde der Gesetzgeber hingegen gewollt haben, dass es in
derartigen Fällen überhaupt nicht zu einem Vertragsschluss kommen solle, hätte
er ohne Weiteres regeln können, dass bei Lieferengpässen eine Bestellung nicht
möglich sein solle. Dass er aber die in § 312j Abs. 1 BGB festgeschriebene
Regelung treffe, spreche vielmehr dafür, dass auch der Gesetzgeber davon
ausgehe, dass der Verbraucher auch im Falle eines nicht näher bestimmbaren
Liefertermins Waren bestellen können solle. Entscheidend sei alleine, dass er
den Umstand der mangelnden Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Bestellung kenne,
damit er sich nicht an einen Vertrag gebunden fühle, den er in dieser Form
nicht abschließen habe wollen. Der Pflicht, auf die fehlende Verfügbarkeit zum
Zeitpunkt der Bestellung hinzuweisen, komme die Beklagte nach, indem sie den
Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar“ unter entsprechenden Produkten
anbringe (vgl. Screenshot, Anlage B 3).
Schließlich sei vom Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei
der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar“ nicht um eine nach Art. 246a § 1 S.
1 Nr. 7 EGBGB hinreichende Angabe handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift
vom 12.09.2017 (Bf. 40/43 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der
Unterlassungsantrag gemäß Klageantrag Ziffer I. hinreichend bestimmt.
I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht
derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der
Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die
Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht
überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die
lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu
unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn
entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend
eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch
eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend
deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts
beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten
Verletzungshandlung orientiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2011, 433 –
Verbotsantrag bei Telefonwerbung).
II. Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger formulierte
Unterlassungsantrag, indem er die konkrete Verletzungsform an den Gesetzestext
lediglich anlehnend abstrahierend umschreibt und darüber hinaus die
beanstandete Angebotsgestaltung konkret in Bezug nimmt. Anders als die Beklagte
meint, ist insbesondere der Begriff des „Termins“ auch nicht mehrdeutig und
deshalb auch nicht auslegungsbedürftig, und betrifft die Frage, ob auch
erlaubtes Verhalten unter das beantragte Verbot fällt, nicht die Bestimmtheit
des Unterlassungsantrags, sondern dessen Begründetheit
B. Die Klage ist begründet.
I. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte mit Klageantrag
Ziffer I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr.
3 i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 EGBGB zu.
1. Als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG ist
der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert
2. Das in Rede stehende Internetangebot der Beklagten ist
eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (vgl. zu diesem
Erfordernis Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a Rdnr. 1.51).
3. Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten
verstößt gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB.
a) Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen
verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu
informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit.
g) der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) umsetzt, ist der Unternehmer nach §
312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der
Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur
Verfügung zu stellen.
b) Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher
in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte
Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geförderten
Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen
Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und
vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu
zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann
der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen
bestimmten Zeitpunkt festlegen will (BeckOK/Martens, BGB, 43. Edition, Stand:
15.06.2017, Art. 246a § 1 EGBGB Rdnr. 14 mit Verweis auf BeckOK/Martens, BGB,
43. Edition, Stand: 15.06.2017, Art. 246 EGBGB Rdnr. 17. f.; MüKo/Wendehorst,
BGB, 7. Auflage, § 312a Rdnr. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 08.10.2014,
Az.: 29 W 1935/14 = BeckRS 2015, 01971; Bierekoven in MMR 2014, 263).
c) Die vom Kläger beanstandete Angebotsgestaltung der Beklagten,
die als Angabe zum Liefertermin einzig den Hinweis „Der Artikel ist bald
verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält, genügt diesen
gesetzlichen Anforderungen nicht. Anders als in dem der Entscheidung des OLG
München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt kann der Verbraucher den
(spätesten) Liefertermin nicht bestimmen, sondern es bleibt völlig offen, ob
der – bereits verbindlich bestellte – Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten
verfügbar sein und von der Beklagten ausgeliefert werden wird. Denn die Angabe
„bald“ wird zwar vom maßgeblichen Verkehr – zu dem auch die Mitglieder der
erkennenden Kammer als normal informierte und angemessen aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager von online
angebotener Unterhaltungselektronik gehören – im Sinne von „innerhalb kurzer
Zeit“ verstanden; sie ist aber nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder
zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.
d) Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1
S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel
anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut
der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem
Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a
§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB
nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder
Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich
fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43.
Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7.
Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht,
in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren
Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1
S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig
hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man
das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender
Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls
aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit
der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der
Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65)
unvereinbar sein würde. Anders als die Beklagte geltend macht, ist die
streitgegenständliche Gestaltung gerade nicht „in besonderem Maße
verbraucherfreundlich“, weil nämlich der Verbraucher vertraglich gebunden wird,
ohne über vertragswesentliche Informationen zu verfügen. Zwar ist der Beklagten
zuzugeben, dass sich der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen durch
Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts vom Vertrag lösen kann; dies setzt
allerdings ein erneutes Tätigwerden des Verbrauchers voraus. Ein solches
Tätigwerden wird aber bei verbreiteten alternativen Gestaltungen, wie etwa bei
unverbindlichen Reservierungen, gerade nicht erforderlich. Aus Verbrauchersicht
erfüllen derlei Gestaltungen aber den gleichen Zweck, nämlich umgehende
Information und Bezugsmöglichkeit bei Verfügbarwerden der gewünschten Ware,
ohne freilich von vornherein eine vertragliche Bindung faktisch zu
manifestieren.
Bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d
Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen
im Interesse der Verbraucher (vgl. Köhler/Bornkamm/Köb/er, UWG, 35. Auflage, §
3a Rdnr. 1.311 und 1.315).
5. Die Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die
Marktverhaltensregelungen der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 EGBGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu
beeinträchtigen und ist damit unlauter im Sinne des § 3a UWG (vgl. zum
Erfordernis der Spürbarkeit Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, § 3a
Rdnr. 1.94). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im
Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktteilnehmer, an
die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage, §
3a Rdnr. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, hat
die Beklagte nicht vorzutragen vermocht; dass das beanstandete Verhalten der
Beklagten den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und
Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine
„effektive Wahl“ zu treffen, weil er nämlich von der sofortigen und
verbindlichen Bestellmöglichkeit bei der Beklagten Gebrauch macht ohne deren
Angebot im Hinblick auf den Liefertermin mit Drittangeboten vergleichen zu
können, liegt vielmehr auf der Hand (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35.
Auflage, § 3a Rdnr. 1.103).
6. Durch die erfolgte Verletzungshandlung streitet eine
tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl.
Köhler/Bornkamm/ßom/camm, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 1.43 f.). Eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
7. Der Unterlassungsantrag ist auch nicht zu weit gefasst,
denn dieser ist auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt und es ist
nicht notwendig, in einen Unterlassungstenor sämtliche denkbaren Varianten
eines hiervon nicht erfassten, weil rechtlich zulässigen Verhaltens wie
beispielsweise die in Art. 246a § 3 EGBGB aufgeführten Ausnahmen
aufzunehmen. Rechtlich zulässige Verhaltensweisen sind vom Verbot naturgemäß
nicht erfasst.
Die weiter von der Beklagten geäußerten Bedenken bezüglich
der Formulierung „den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss,
nicht anzugeben“ teilt die Kammer ebenfalls nicht, denn der Antrag lautet
gerade „den Termin, bis zu dem die Beklagte die Ware liefern muss“ und nicht
„den Termin, an dem die Beklagte die Ware liefern muss“, d.h. die Angabe eines
Lieferzeitraums, der es dem Verbraucher – wie etwa in dem der Entscheidung des
OLG München vom 08.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt ermöglicht, den spätesten
Liefertermin zu bestimmen, würde gerade nicht unter das Verbot fallen.
II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte schließlich auch ein
Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner berechtigten und begründeten (siehe
hierzu unter B.I.) Abmahnung in Höhe der geltend gemachten Pauschale von 260,-
Euro, die die Beklagte zu Recht nicht beanstandet hat, aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
zu.
III. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen
ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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LG München I: Internationaler Zuständigkeit bei Klage gegen Hotelbewertungen

Das LG München I hat mit Urteil
vom 11.08.2017, Az. 33 O 8184/1
6 entschieden, dass eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten wirksam ist. Daher kann ein Online-Portal für Reise-
und Hotelbuchungen sowie Hotelbewertungen im geschäftlichen Bereich
zwischen Unternehmern wirksam einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren.




Leitsätze:
1. Die prozessualen Wirkungen einer
Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende
Vereinbarung der Parteien an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug
auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen
materiellrechtlichen Vertrages (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen
werden. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer
solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster
Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu
ermitteln. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prozessuale Wirkungen kann eine nach materiellem Recht
wirksam zustande gekommene Vereinbarung über die Zuständigkeit des
erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht
zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich
nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach
deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall –
einem anderen Schuldstatut unterliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1
ZPO erforderliche Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der
lex fori – hier nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB – zu bestimmen (ebenso OLG
München BeckRS 2000, 16909 Rn. 54). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.:
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte deliktische und
lauterkeitsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Kostenerstattungsansprüche geltend.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in …
Die in Massachusetts, USA, ansässige Beklagte betreibt ein
Portal namens … in welchem man unter anderem Reisen buchen und Hotelanbieter
bewerten kann (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 5). Beiträge werden dabei
nicht von der Beklagten eingestellt, sondern von Nutzern. Ein
„Disclaimer“ am Ende eines jeden Beitrags lautet: „Diese
Bewertung ist die subjektive Meinung eines … Mitgliedes und nicht die von
…“ (vgl- Screenshot, Anlage K 1). Ferner können sich Etablissements auch
selbst.in bestimmter Weise auf der Plattform darstellen und beispielsweise zu
den Nutzerposts eigene Fotos („Managementfotos“) hochladen,
Nutzerbeiträge kommentieren oder weitere Funktionalitäten nutzen.
Die Klägerin ist Nutzerin der Plattform der Beklagten und
auf dieser Plattform auch Gegenstand von Bewertungen. Die Nutzung der Plattform
der Beklagten kann mit und ohne Registrierung erfolgen. Aus Sicht der Betreiber
eines Etablissements (Hotel, Restaurant etc.) können bestimmte Funktionalitäten
wie das Hochladen von Management-Fotos zu einem bestimmten Etablissement oder
das Kommentieren von Nutzerbeiträgen nur genutzt werden, wenn sich der
jeweilige Betreiber des Etablissements unter Annahme der Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten zur Nutzung der Plattform der Beklagten
registriert hat (vgl. Internetausdruck, Anlage OLS 1). Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt (vgl.
Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4):
„Allgemeine Nutzungsbedingungen von …
Willkommen auf der Website oder auf mobilen Ressourcen wie
zugehörigen Anwendungen von … (zusammen diese „Website“). Diese
Website wird nur bereitgestellt, um Kunden die Möglichkeit zu geben,
Reiseinformationen zu sammeln, ihre Meinung zu reisebezogenen Angelegenheiten
einzustellen, an interaktiven Reiseforen teilzunehmen und nach Reisen zu suchen
und Buchungen von Reisereservierungen vorzunehmen. Andere Zwecke sind nicht
vorgesehen. Die Begriffe „wir“, „uns“, „unser“
und „…“ „beziehen sich auf … und unsere Affiliate-Partner
und Websites (zusammen „…“). Der Begriff „Sie“ bezieht
sich auf den Kunden, der die Website besucht und/oder Inhalte auf dieser
Website bereitstellt.
Diese Website wird Ihnen unter der Voraussetzung angeboten,
dass Sie alle nachfolgend angegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen (zusammen
die „Vereinbarung“) unverändert annehmen. Indem Sie auf irgendeine
Weise auf diese Website zugreifen oder diese nutzen, stimmen Sie zu, – an die
Vereinbarung gebunden zu sein, und erklären, deren Bedingungen gelesen und
verstanden zu haben. Lesen Sie die Vereinbarung bitte sorgfältig durch, denn diese
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Streitigkeiten. Wenn Sie nicht alle diese Nutzungsbedingungen annehmen, sind
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(…)
GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT
Diese Website wird von einem US-amerikanischen Unternehmen
betrieben und für diese – Vereinbarung gilt das Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA. Sie willigen hiermit in die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA, ein und erkennen die
Billigkeit und Angemessenheit von Verfahren in diesen Gerichten für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website als
unstreitig an, Sie stimmen zu, dass über alle Ansprüche, die Sie möglicherweise
aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen … haben, von einem sachlich
zuständigen Gericht im Commonwealth of Massachusetts entschieden werden muss.
Die Nutzung dieser Website ist in jeder Region unzulässig, in der nicht alle
Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, unter anderem dieser Absatz,
rechtswirksam sind. Das Vorstehende gilt nicht in dem Umfang, in dem das
anwendbare Recht im Land Ihres Wohnsitzes die Anwendung eines anderen Rechts
und/oder eine andere Zuständigkeit erfordert und dies nicht vertraglich
ausgeschlossen werden kann.
(…).“
Die Klägerin hat sich mit mehreren Nutzern in der
Management-Zentrale der Beklagten angemeldet und die Nutzungsbedingungen
akzeptiert, so beispielsweise am 02.07.2011 als „Owner“ mit der
Emailadresse info@… (vgl. Ausdruck Management Owner Tool, Anlage OLS 2). Über
den registrierten Bereich hat die Klägerin auch „Management Fotos“ zu
ihrem Betrieb auf die streitgegenständliche Seite der Plattform der Beklagten
geladen (vgl. Screenshot, Anlage OLS 3).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2016 ließ die Klägerin
die Beklagte abmahnen und erfolglos zur Löschung der streitgegenständlichen
Bewertungen, die auf dem Portal der Beklagten weltweit abrufbar gehalten werden
(vgl. Screenshots, Anlagen K 1 bis K 4), auffordern (vgl. Abmahnung, Anlage K 6
sowie Email, Anlage K 7).
Die Klägerin trägt vor, vor einigen Monaten in dem Portal
der Beklagten mehrere Bewertungen, welche ihren Ruf massiv schädigten und
zahlreiche Unwahrheiten enthielten, entdeckt zu haben. Die
streitgegenständlichen Bewertungen seien aufgrund ihres Inhalts dazu geeignet,
den Ruf der Klägerin zu schädigen und ihren Kredit zu gefährden (siehe dazu im
Einzelnen insbesondere S. 4/10 der Klageschrift,-. Bl. 4/10 d. A. sowie S. 2/7
der Replik, Bl. 73/78 d. A.).
Nach Auffassung der Klägerin ist die Klage zulässig. Das
Landgericht München als angerufenes Gericht sei international zuständig für den
hiesigen Sachverhalt. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO. Der Erfolg
der unerlaubten Handlung (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) finde auch in
München seinen Niederschlag, da auch dort die streitgegenständlichen
Bewertungen im Internet abrufbar seien. Da die Beklagte unbestritten zudem eine
deutsche Domain verwende und sich sowohl an deutsche Verbraucher als auch an
deutsche Dienstleister richte, erfolge die Verbreitung der Portalinhalte
bestimmungsgemäß in Deutschland und so auch in München. Die Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten verstießen insoweit gegen AGB-Recht, als dass
den Hoteliers aufgebürdet werde, in den USA gegen die Beklagte vorzugehen.
Hierdurch sei die Klägerin in unzulässiger Weise im Sinne des § 307 BGB
benachteiligt. Die Durchsetzung von Rechten sei für die Unternehmer in
unzumutbarer Weise erschwert, wenn sie ihre Rechte nicht in Deutschland geltend
machen könnten, sondern den Umweg über die Gerichte in den USA nehmen müssten,
welche im Übrigen äußerst kostspielig seien. Hinzu komme, dass die Beklagte
eine deutsche Domain-verwende und sich mit deutscher Sprache an ihre Kunden.
und die Verbraucher richte. Die Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen
Nutzungsbedingungen der Beklagten stelle daher eine unzulässige Umgehung dar,
welche die Kunden, welche darauf angewiesen seien, im Rahmen des Wettbewerbs
sich im Portal der Beklagten zu registrieren, in unzulässiger Weise
beeinträchtige. Es sei daher ohne Belang, dass die Klägerin sich als Nutzerin
der Plattform der Beklagten mit den Nutzungsbedingungen der Beklagten
einverstanden erklärt habe. Es werde bestritten, dass nach amerikanischem Recht
die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei.
Die Klägerin meint, die Klage sei auch begründet. Die
Klägerin habe gegen die Beklagte zum einen einen Unterlassungsanspruch und zum
anderen einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen
Bewertungen gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und infolge des
zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses auch aus § 8 UWG
(siehe dazu im Einzelnen insbesondere S. 12/17 der Klageschrift, Bi. 12/17 d.
A.). Es werde bestritten, dass nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts die streitgegenständlichen Bewertungen vom Recht der
Meinungsfreiheit gedeckt seien. Abgesehen davon, dass deutsches Recht hier
anwendbar sei, trage die Beklagte nicht substantiiert zum Recht des
Bundesstaates Massachusetts vor. Die Unzulässigkeit nach deutschem AGB-Recht
beziehe sich auch auf den von den Beklagten angeführten Haftungsausschluss.
Auch dieser benachteilige die Klägerin in unzulässiger Weise, da sie, wenn sie
den Bewertenden nicht kenne, keine andere Möglichkeit habe, eine Löschung der
rechtswidrigen und geschäftsschädigenden Bewertung zu erreichen, als die
Beklagte als Portalbetreiber auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu
nehmen. Dem könne sich die Beklagte nicht durch eine AGB-Klausel versperren.
Die vorgenannten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
bestünden nicht nur gegenüber den Bewertenden selbst, sondern auch gegenüber
der Beklagten als Störerin. Als Portalbetreiberin habe sie die Pflicht, bei
substantiierten Beanstandungen in Bezug auf Bewertungen eine umfassende
Überprüfung der Bewertungen vorzunehmen und die Bewertenden zur Stellungnahme
aufzufordern. Handele der Portalbetreiber bei Kenntniserlangung von
Rechtsverletzungen nicht und werde er seiner Prüfungspflicht nicht gerecht, so
hafte er als Störer und sei zur Unterlassung sowie Beseitigung
rechtsverletzender Inhalte verpflichtet.
Da die Beklagte ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen
sei, sodass die Klägerin die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten mit einer
Abmahnung beauftragen habe müssen, sei die Beklagte auch verpflichtet, die der
Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr
aus einem Gegenstandswert von 90.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale zu
erstatten.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, untersagt, in Deutschland im Internet auf ihrem über die URL https://
www… aufrufbaren Porta! in Bezug auf die Klägerin die folgenden Äußerungen zu
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder die Behauptungen
verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
a) „Sehr durchschnittlicher Stopover
Für nur eine Übernachtung auf der Fahrt nach Italien
gebucht, hatten wir … dieses Hotel wegen seiner nahen Lage zur Autobahn und
Fernpass ausgewählt. Das Standardzimmer ist sauber, äußerst einfach und müsste
dringend renoviert werden, was auch auf einem Schild im Zimmer für 2013
angekündigt war. Direkt am Haus führt die Straße nach … vorbei, viel Verkehr
und sehr laut. Das Abendessen in dem sehr gut besuchten Lokal – ebenfalls
durchschnittlich und wir haben über eine Stunde darauf warten müssen, das geht
gar nicht! Sehr netter Frühstücksraum mit ordentlichem Service, das Frühstück
selbst ist ausreichend in Auswahl und Güte.“
b) „Seelenloses Gasthaus mit dem Charme einer
Autobahnraststaette
Auf unserer Allgäu Tour haben wir auch Station im Hotel …
in … gemacht. Leider war das mit Abstand das schlechteste Hotel, in dem wir
jemals übernachtet haben. Die Zimmer sind klein wie ein
„Schukarton“und das Badezimmer groß wie eine
„Streichholzschachtel“. Also super eng und ungemütlich. Eine
Katastrophe war das Abend. Essen, das nach billigen Mikrowellen Fraß schmeckte.
Wir haben das Essen zurück gehen lassen, da es ungenießbar war. Beim Frühstück
gibt es billigste Aufback-Brötchen und billigen Käse. Es passte auch ins Bild,
dass Mitreisenden die Milch im Tee geronnen ist, weil sich im Heisswasser
Bereiter noch Entkalker befand. Wir hatten den Eindruck, dass man auf Kosten
der Qualitaet alles auf maximalen Profit ausgelegt ist. Diese Rechnung wird auf
Dauer nicht aufgehen.“
c) „unterirdischer Service kombiniert mit Arroganz
Als erstes viel uns der barsche und teilweise unverschämte
Umgangston des Servicepersonals gegenüber den älteren Gästen auf. Wir hatten
wohl Glück, denn unsere Bedienung bemühte sich redlich. Wir bestellten dann
unser Essen und was dann relativ flott auf den Tisch kam, möchte ich hiermit
nur kurz mit „unterirdisch“bezeichnen. Mehr an Kommentar ist
-komplett überflüssig. Bitte fragen Sie den Chef an der Theke nie nach Besteck
oder etwa nach „Service“. Denn sonst müsste er mit Essen aufhören und
sich doch tatsächlich um Sie kümmern. Ich hätte noch einiges zu schreiben, aber
dies ist der „Gasthof“einfach nicht wert.“
d) „Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu
empfehlen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Unfreundlicher und dreckiger Gasthof, nicht zu empfehlen!!!!
Reine Geldverschwendung !! Wir sind früher abgereist und haben uns beschwert.
Daraufhin wurden wir noch beschimpft. Lächerlicherweise liegen auf den
veralteten und unsauberen Zimmern Kundenzufriedenheits-Bögen aus. Doch wie wir
selbst am eigenen Leib erfahren haben, ist die Kunden Meinung in diesem Gasthof
in keinster Weise gefragt. Also lieber Hände Weg von diesem Gasthof.“
2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Klageantrag zu 1) a
– d bezeichneten Bewertungen einschließlich den im Rahmen der Bewertungen
vergebenen Punktezahlen in Deutschland aus ihrem unter der URL https://www…
aufrufbaren Portal zu löschen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die ihr
entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.863,40
Euro, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig, da das
Landgericht München I nicht international zuständig sei. Gemäß den Aligemeinen
Nutzungsbedingungen hätten die Parteien die ausschließliche sachliche und
örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, Vereinigte Staaten von
Amerika, vereinbart. Die nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung erfülle die Voraussetzungen nach § 40 ZPO, erfasse
die vorliegende Streitigkeit und sei zulässig und durchsetzbar nach dem
gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Gutachten, Anlage OLS 12;
Urteil, Anlage OLS 13). Auch die Rechtswahl sei zulässig und durchsetzbar nach
dem gewählten Recht des US-Bundesstaates Massachusetts (vgl. Urteil, Anlage.OLS
13). Deutsches (AGB-) Recht gelte nicht für das Zustandekommen und die .
Auslegung des Inhalts der Gerichtsstandsvereinbarung. Hierfür gelte das von den
Parteien gewählte Vertragsstatut, vorliegend also das Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Nach dem Recht des US-Bundesstaates
Massachusetts sei die Gerichtsstandsvereinbarung aus vertragsrechtlicher Sicht
wirksam zustande gekommen. Damit sei allein der Gerichtsstand in Massachusetts,
USA, nicht aber in Deutschland eröffnet, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin
sei auf den Rechtsweg vor den amerikanischen Gerichten zu verweisen und in Hinsicht
auf ihr Begehr damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt.
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Anspruch
schon wegen eines vereinbarten Haftungsausschlusses nicht bestehe. Dieser
Haftungsausschluss sei wirksam und durchsetzbar nach dem gewählten Recht des
US-Bundesstaates Massachusetts. Unabhängig von der Frage, ob der Anspruch
selbst nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts zu bewerten sei, sei
der Anspruch jedenfalls wegen des in den Nutzungsbedingungen vereinbarten
Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Außerdem sei der Anspruch verwirkt. Die
Klägerin habe unstreitig schon seit mehreren Jahren Kenntnis von den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen gehabt (vgl. Ausdruck Management
Owner Tool, Anlage OLS 2). Die Beklagte habe bei objektiver Betrachtung dem
Verhalten der Klägerin entnehmen dürfen, dass diese ihr Recht nicht mehr
geltend machen werde.
Die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zu den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen sei im Übrigen unsubstantiiert und
lückenhaft. Die Klägerin könne nicht substantiiert darstellen, weshalb die vier
streitgegenständlichen Veröffentlichungen unwahr sein sollten, worin die
angebliche Rechtsverletzung liegen solle und weshalb die Klägerin für die
Anträge vollumfänglich klagebefugt sein solle (siehe dazu im Einzelnen
insbesondere S. 7/12 der Klageerwiderung, BL 55/60 d. A. sowie S, 6/7 der
Duplik, Bl. 87/88 d. A.). Vielmehr handele es sich bei den
streitgegenständlichen Veröffentlichungen um subjektiv geprägte Bewertungen,
die sowohl nach dem Recht des US-Bundesstaates Massachusetts als auch nach
deutschem Recht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Derartige Bewertungen
müsse ein Hotel- und Restaurantbetrieb hinnehmen, ein Unterlassungsanspruch,
gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bestehe
ebenso wenig wie ein Anspruch auf Beseitigung oder Ersatz der
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift
vom 18.07.2017 (Bl. 89/92 d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Hinweise
gegeben (Bl. 91 d. A.).

Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist unzulässig. Das angerufene Gericht ist
international unzuständig.
I. Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der US-amerikanischen
Beklagten, in die die Klägerin durch die unbestrittene Anmeldung und
Registrierung in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 20T1
eingewilligt hat, sehen neben einer Rechtswahl auch eine internationale
Gerichtsstandsvereinbarung vor (vgl. Nutzungsbedingungen, Anlage OLS 4), mit
der das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA gewählt und die
ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts,
USA für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der
Website der Beklagten vereinbart werden soll.
II. Die internationale Gerichtsstandsvereinbarung ist
wirksam.
1. Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung
im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien
an. Eine solche Vereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten
Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiellrechtlichen Vertrages
(etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Welche rechtlichen
Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu
stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den
Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten. Bei einer
Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende
Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln
(vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 2 und
3; BGH NJW 1997, 2885).
2. Nach dem gewählten Recht des Commonwealth of
Massachusetts, USA ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in
materiell-rechtlicher Hinsicht wirksam zustande gekommen.
a) Das auf die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung
anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO). Zwar sind
Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom I-VO vom
Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Allerdings ist – soweit es wie
vorliegend an Regelungen fehlt, weil die Art. 27-37 EGBGB im Hinblick auf die
Rom I-VO-aufgehoben worden sind und Art. 25 EuGWO (= Brüssel Ia-VO) weder,
unmittelbar noch analog auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist, in
der die Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten der Gerichte eines
Drittstaates ausgeschlossen wird (vgl. Thomas/Putzo/Hüßfege, ZPO, 37. Auflage,
Art. 25 EuGWO Rdnr. 2; zum Meinungsstand siehe auch Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5) – die Rom I-VO auf
Gerichtsstandsvereinbarungen entsprechend anzuwenden (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, Art. 25 EuGWO Rdnr. 5; Palandt/Thom,
BGB, 76. Auflage, Rom I (IPR) Art. 1 Rdnr. 11; BeckOK/Spickhoff, BGB, 42.
Edition, Stand: 01.02.2017, VO (EG) 593/2008 Art. 1 Rdnr. 39; MüKo/Mart/rty,
BGB, 6. Auflage, Vorb zu Art. 1 Rom I-VO Rdnr. 80; Musielak/Voit/S/ad/er, ZPO,
14. Auflage, EuGWO nF Art. 25 Rdnr. 5). Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO unterliegt
der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht und muss die Rechtswahl
ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags
oder aus den Umständen des Falles ergeben. Vertragsstatut ist gemäß der in den
Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel, in
welche die Klägerin durch Registrierung bei der Beklagten eingewilligt hat,
dementsprechend das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA.
b) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist
nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA auch materiellrechtlich
wirksam. Die- Beklagte hat hierzu schriftsätzlich vorgetragen und ihre
Ausführungen durch die Vorlage eines Affidavits eines US-amerikanischen
Rechtsanwaltes als Anlage OLS 12 sowie eines Urteils des Tribunal de grande
instance de Versailles als Anlage OLS 13 ergänzt. Demgegenüber hat die Klägerin
einen wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nach US-amerikanischem
Recht nur pauschal in Abrede gestellt, ohne sich zum Inhalt des ausländischen
Rechts.näher zu äußern, weshalb von der weiteren Einholung eines,
Rechtsgutachtens zur Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit dieser
Vereinbarung abgesehen werden konnte (vgl. ZöllerIGeimer, ZPO, 31. Auflage, §
293 Rdnr. 17).
3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der
Unwirksamkeit der Rechtswahl ausgehen und deutsches Recht anwenden wollte, wäre
die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung in materiell-rechtlicher
Hinsicht wirksam: Die Klägerin hat in die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der
US-amerikanischen Beklagten durch die unbestrittene Anmeldung und Registrierung
in der Management-Zentrale der Beklagten bereits im Jahre 2011 eingewilligt und
damit die von der Beklagten vorgegebene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert.
Die Klausel ist-wie im Übrigen auch die Rechtswahlklausel – nicht sittenwidrig
im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben im
Sinne von § 242 BGB. Denn vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es
sich bei beiden Parteien um Kaufleute handelt, dass die ausländische Beklagte
darüber hinaus ihren Sitz in eben Massachusetts hat, und dass in deren
Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die die Klägerin akzeptiert hat, prominent
gleich zu Beginn auf den Abschnitt über das anwendbare Recht und den
Gerichtsstand hingewiesen wird und der entsprechende Abschnitt nochmals mit
einer deutlich hervorgehobenen Überschrift „GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES
RECHT“ gekennzeichnet ist. Aus den genannten Gründen ist auch kein Fall
einer rechtmissbräuchlichen oder auch nur unangemessenen Benachteiligung einer
Vertragspartei im Sinne von § 307 BGB oder einer überraschenden Klausel im
Sinne von § 305c BGB gegeben.
4. Prozessuale Wirkungen kann eine – wie hier nach
materiellem Recht wirksam zustande gekommene – Vereinbarung über die
Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das
Prozessrecht zulässt. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich
ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen
ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung – wie im
vorliegenden Fall – einem anderen Schuldstatut unterliegt (vgl.
BeckOK/Toussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 12). Das
deutsche Prozessrecht regelt die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
in §§ 38, 40 ZPO. Danach ist die streitgegenständliche internationale
Gerichtsstandsvereinbarung auch in prozessualer Hinsicht zulässig:
a) Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges
Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind. § 38 Abs. 2 ZPO stellt nach überwiegend vertretener
Auffassung, der sich die Kammer anschließt, keine abschließende Sonderregelung
für die internationale Zuständigkeitsvereinbarung dar, d.h. der unbeschränkt
prorogationsfähige Personenkreis kann auch gemäß § 38 Abs. 1 ZPO internationale
Zuständigkeitsvereinbarungen treffen, denn eine Begrenzung auf den inländischen
Geschäftsverkehr bzw. die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich §
38 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1
U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage,
§ 38 Rdnr. 13; BeckOKIToussaint, ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38
Rdnr. 21; zum Meinungsstand siehe auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, §
38 Rdnr. 25).
Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO sind vorliegend
erfüllt: Beide Parteien sind Kaufleute, die Klägerin jedenfalls kraft
Eintragung im Sinne von § 5 HGB und die Beklagte als Limited Liability Company,
einer Handelsgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, nach § 6 Abs. 1 HGB
(vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 3. Auflage, Vor § 1 Rdnr.
121; MüKo/Kindler, BGB, 6. Auflage, IntGesR Rdnr. 203 ff.). Die
Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori und
vorliegend mithin nach den Bestimmungen der §§ 1-7 HGB zu bestimmen (vgl. OLG
München, Urteil vom 23.03.2000, Az.: 1 U 5958/99 = BeckRS 2000, 16909 m.w.N.;
Musielak/Voit//Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 38 Rdnr. 13; BeckOK/Toussa//?/,
ZPO, 24. Edition, Stand: 01.03.2017, § 38 Rdnr. 25). Die
Gerichtsstandsvereinbarung ist auch materiell wirksam zustande gekommen (siehe
dazu oben A.II.1. bis 3.).
b) Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat eine Gerichtsstandsvereinbarung
keine rechtliche Wirkung, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht,
und ist eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 ZPO insbesondere dann unzulässig,
wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
aa) Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung
bezieht sich auf „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der
Nutzung dieser Website“ bzw. auf „alle Ansprüche […] aus oder im
Zusammenhang mit dieser Website gegen „…“ und damit auf ein
bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne von § 40 Abs. 1 ZPO (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 40 Rdnr. 3 und 4 insbesondere zum sog.
Rahmenvertrag) und erfasst deshalb auch Klagen wegen behaupteter Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen behaupteter lauterkeitsrechtlicher
Verstöße durch das Abrufbarhalten von Hotelbewertungen Dritter auf der Webseite
der Beklagten.
bb) Zwar ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, in § 13 Abs. 1 UWG
die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte geregelt und wird
die vorliegende Klage auch auf eine Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften
gestützt. Allerdings ist, soweit Ausschließlichkeit nur in einer bestimmten
Richtung – hier: sachlich – besteht, die Prorogation im Übrigen – und
insbesondere auch international – zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31.
Auflage, § 40 Rdnr. 7; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Auflage, § 40 Rdnr. 5).
c) Schließlich steht die in der Vereinbarung der
ausschließlichen internationalen Zuständigkeit eines fremden Staates liegende
Derogation der internationalen Zuständigkeit Deutschlands unter der (stillschweigenden)
Bedingung, dass das forum prorogatum zur Justizgewährung (Entscheidung in der
Sache) bereit und in der Lage ist. Nicht ausreichend für die Beseitigung des
Derogationseffekts ist aber, dass sich die Durchführung des Gerichtsverfahrens
am forum prorogatum weniger bequem bzw. vorteilhaft darstellt, als es den
Parteien bei Vertragsschluss erschienen ist (vgl. Zöller/Ge/mer, ZPO, 31.
Auflage, IZPR Rdnr. 26a). Anhaltspunkte dafür, dass sich berechtigte Ansprüche
an den Gerichten in Massachusetts, USA nicht innerhalb einer angemessenen Zeit
und in angemessener Art und Weise durchsetzen lassen würden, hat die für diesen
Einwand darlegungs- und beweis belastete Klägerin nicht vorzubringen vermocht.
d) Die in Rede stehende internationale Gerichtsstandsklausel
ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gegen den
inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB), wegen Missbräuchlichkeit,
Rechtsmissbrauchs oder inhaltlicher Unangemessenheit (§ 307 BGB) unwirksam
(vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 38 Rdnr. 30). Insoweit wird auf
die Ausführungen unter A.II.3) Bezug genommen.
Die Parteien haben daher die ausschließliche (örtliche)
Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA wirksam prorogiert. Diese
Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass zugleich eine Derogation der
internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland vorliegt (vgl.
MüKo/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 38 Rdnr. 29; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage,
IZPR Rdnr. 37), mit der Folge, dass das angerufene Gericht international
unzuständig und die Klage daher schon als unzulässig abzuweisen ist (vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, IZPR Rdnr. 95).
B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die
Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
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LG München I – Rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung im Verfügungsverfahren

Das LG München I hat
mit Urteil
vom 24.01.2017, Az. 33 O 7366/16
entschieden, dass das Verschweigen der Reaktion
des Abgemahnten ein rechtsmissbräuchliches Erschleichen einer einstweiligen
Verfügung darstellt.
Leitsätze:
1 Eine vom
Antragstellervertreter rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen Treu und
Glauben erwirkte Beschlussverfügung ist ungeachtet des Bestehens eines
Verfügungsanspruches aufzuheben. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der
wahrheitswidrige Vortrag, auf die Abmahnung der Antragstellerin sei keine
Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt, stellt einen klaren Fall der
rechtsmissbräuchlichen Titelerschleichung dar, denn dadurch wird die
Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt.  (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die einstweilige
Verfügung des Landgerichts München I vom 09.05.2016, Az.: 33 O 7366/16, wird
aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin
hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist in
Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin
macht gegen die Antragsgegnerin einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch
im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend.
Die Antragstellern
ist ein Medienunternehmen und nach ihrem eigenen, von der Antragsgegnerin nicht
ausdrücklich bestrittenen Sachvortrag Inhaberin des ausschließlichen Rechts zur
öffentlichen Zugänglichmachung im Internet bezüglich der Dokumentation „…“
der Produzentin … (vgl. Rahmenlizenzvertrag nebst Anlage, Anlagen ASt 1 und
ASt 2 sowie eidesstattliche Versicherung, Anlage ASt 5).
Die Antragsgegnerin
betreibt unter der Bezeichnung „…“ im Internet unter https//… einen
Streaming-Dienst, über den sie ihren Nutzern in mehreren europäischen Ländern
den Empfang von Fernsehprogrammen, u. a. am PC, ermöglicht. Zu den empfangbaren
Fernsehprogrammen gehört u. a. auch der Empfang des Senders …
Mit anwaltlichem
Schreiben vom 25.04.2016 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen
und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (vgl.
Abmahnung, Anlage ASt 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2016 ließ die
Antragsgegnerin die Abmahnung der Antragstellerin vom 25.04.2016 beantworten
(vgl. Schreiben, Anlage AG 1). Das Schreiben wurde dem Antragstellervertreter
noch am selben Tag per Fax übermittelt (vgl. Sendebericht, Anlage AG 2),
welcher mit Schreiben vom 02.05.2016 den Empfang des Schreibens bestätigte
(vgl. Schreiben, Anlage AG 3 und nachfolgende Korrespondenz, Anlagen AG 4 und
AG 5). Auf telefonischen Hinweis des Kammervorsitzenden vom 04.05.2016, dass
mitzuteilen sei, ob und welche Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung
erfolgt sei (vgl. Telefonvermerk, Bl. 12 d. A.), teilte der
Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 04.05.2016 mit: „Es erfolgte auf die
Abmahnung vom 25.04.2016 keine Reaktion der Antragsgegnerin.“ Auf einen
entsprechenden richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom
24.01.2017 auf ein möglicherweise rechtsmissbräuchliches Verhalten erklärte der
Antragstellervertreter, dass aus seiner Sicht seinerzeit tatsächlich keine
geeignete Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung vorgelegen habe (Bl.
74 d. A.).
Auf Antrag der
Antragstellern vom 02.05.2016 hat die Kammer am 09.05.2016 die auf Blatt 17/19
der Akte befindliche Beschlussverfügung erlassen und mit dieser der
Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel „verboten, die
Dokumentation „…“ gegenüber Internetnutzern in Deutschland im Internet
zeitgleich mit einer Sendung im frei empfangbaren Fernsehen öffentlich
wiederzugeben, wie geschehen über den Dienst „…“ am 16.04.2016, 20:15 Uhr im
Programm des Senders … und mittels Anlage ASt 4  dokumentiert;“
Hiergegen richtet
sich der Widerspruch der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin
meint, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I sei zu Unrecht
ergangen. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Verfügungsanspruch bestanden. Die
Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung und trage teilweise
unvollständig bzw. unwahr vor. Sie vergesse darzustellen, dass bereits
Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten und seit mehr als zwei
Jahren verschiedene außergerichtliche und gerichtliche Streitigkeiten zwischen
den Parteien ausgetragen worden seien bzw. ausgetragen würden (vgl. dazu im
Einzelnen S. 2/21 des Schriftsatzes vom 31.10.2016, Bl. 36/55 d. A.). Darüber
hinaus habe die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Sendung nicht
weiterverbreitet. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin habe die
Antragsgegnerin die Sendung zu den vorgegebenen Sendezeiten geschwärzt. Da der
behauptete Unterlassungsanspruch bereits am Vorliegen einer Rechtsverletzung
scheitere, komme es auf die Frage der Rechteinhaberschaft hier nicht an; ebenso
wenig auf die Frage des einschlägigen Nutzungsrechts. Maßgeblich sei allein die
Tatsache, dass die streitgegenständliche Sendung von der Antragsgegnerin
innerhalb der angegebenen Sendezeit nicht weiterverbreitet worden sei (vgl.
dazu im Einzelnen S. 22/32 des Schriftsatzes vom 31.10.2016, Bl. 56/66 d. A.).
Die Antragsgegnerin
beantragt daher:
Aufhebung der
einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 09.05.2016 und
Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin vom 02.05.2016 auf Erlass der
einstweiligen Verfügung
Die Antragstellerin
beantragt:
Aufrechterhaltung der
einstweiligen Verfügung
Die Antragstellerin
behauptet, sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.01.2014
vollumfänglich über ihren Rechtekatalog informiert. Gleichwohl habe die
Antragsgegnerin das streitgegenständliche Werk nicht geschwärzt, vielmehr sei
die Dokumentation „…“ am 16.04.2016 um 20:15 Uhr im Programm des Senders …
ausgestrahlt und zeitgleich über den von der Antragsgegnerin betriebenen Dienst
„…“ im Internet wiedergegeben worden (vgl. Programmankündigung, Anlage ASt 3
sowie Screenshots, Anlage ASt 4). Die Übertragung des Programmes des Senders
… sei gleichzeitig mit der Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen
erfolgt. Unstreitig habe die Antragsgegnerin jedoch bei der Antragstellerin
bezüglich des monierten Werks zu keiner Zeit die erforderlichen Nutzungsrechte
zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet eingeholt. Eine Einholung dieser
Rechte zur Verbreitung über das Internet wäre seitens der Antragsgegnerin aber
zwingend notwendig, da eine Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG gerade
nicht gegeben sei. Der Antragstellerin stehe danach gegen die Antragsgegnerin
ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2, 15 Abs.
2 UrhG wegen der streitgegenständlichen Nutzung der Dokumentation zu. Die
Wiederholungsgefahr werde aufgrund der bereits begangenen Rechtsverletzungen
durch die Antragsgegnerin vermutet.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze
samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige
Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin aufzuheben.
I.
Ungeachtet der Frage,
ob im vorliegenden Fall das Bestehen eines Verfügungsanspruchs angesichts der
substantiierten Einwendungen der Antragsgegnerin überhaupt noch als hinreichend
glaubhaft gemacht angesehen werden kann, ist die Beschlussverfügung schon
deshalb aufzuheben, weil sie durch den Antragstellervertreter, dessen Verhalten
der Antragstellerin zuzurechnen ist, rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwirkt worden ist.
1. Mit
Verfügungsantrag vom 02.05.2016 hat der Antragstellervertreter für die
Antragstellerin beantragt, die Verbotsverfügung wegen besonderer Dringlichkeit
ohne vorherige mündliche Verhandlung zu erlassen. Diesem Antrag hat die Kammer
in pflichtgemäßer Ermessensausübung mit Beschlussverfügung vom 09.05.2016 unter
Zugrundelegung des Antragstellervortrags nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen entsprochen.
2. In § 937 Abs. 2
ZPO geht das Gesetz davon aus, dass die Entscheidung über den Verfügungsantrag
aufgrund einer mündlichen Verhandlung den Regelfall darstellt und hiervon in
besonders dringenden Fällen, in denen für den Antragsteller nach seinem
glaubhaft gemachten Vorbringen die mit der Terminsanberaumung verbundene
Verzögerung nicht hinnehmbar ist, abgewichen werden kann. Dem sind die
Fallgestaltungen gleich zu steilen, in denen die Gefahr besteht, dass durch
eine vorherige Zustellung des Verfügungsantrags der Zweck des einstweiligen
Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Die gerichtliche Praxis im Bereich des
gewerblichen Rechtsschutzes negiert diesen Grundsatz weitgehend, da die
Beschlussverfügung in diesem Bereich den Regelfall darstellt und eine mündliche
Verhandlung meist nur dann anberaumt wird, wenn es sich um einen umfangreichen
oder komplex gelagerten Sachverhalt handelt, eine Zurückweisung des Antrags im
Beschlusswege nicht in Betracht kommt oder aus sonstigen Gründen eine mündliche
Verhandlung angezeigt erscheint. Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis wird
damit umgekehrt, wobei im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens eine
Interessenabwägung für erforderlich gehalten wird, welche Nachteile und
Beeinträchtigungen der Antragsgegner erleiden kann, wenn ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nur in
einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren gewahrt werden kann. Ebenso sei zu
berücksichtigen, ob aufgrund der eindeutigen Sachlage hinsichtlich der
Beurteilung des Verfügungsanspruchs damit gerechnet werden kann, dass die
Beschlussverfügung mangels erheblicher Einwendungen des Antragsgegners
voraussichtlich Bestand haben wird und deshalb die mit einer Terminierung
verbundene Zeitverzögerung den Erlass des erstrebten Verbots somit nur
hinauszögern würde. Bei der Frage, ob die Interessenlage der Parteien eine
Entscheidung im Beschlusswege -insbesondere eine solche ohne Anhörung des
Antragsgegners – erfordert bzw. sachgerecht erscheinen lässt, ist auch zu
berücksichtigen, ob zuvor eine Abmahnung erfolgt ist und der Antragsgegner
daher die Möglichkeit hatte, sich gegenüber dem Abmahnenden zu äußern (vgl.
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Refzer, UWG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 374 ff.).
3. Vorliegend hat die
Kammer dem Umstand, ob und gegebenenfalls welche Reaktion der Antragsgegnerin
auf die Abmahnung erfolgt ist, maßgebliche Bedeutung zugemessen, was sich nicht
zuletzt daran zeigt, dass der Kammervorsitzende beim Antragstellervertreter vor
der Entscheidung ausdrücklich nachgefragt hat, ob die Antragsgegnerin auf die
Abmahnung reagiert habe. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob schon
die Nichtvorlage der Abmahnungsbeantwortung in der Antragsschrift entgegen den
üblichen Gepflogenheiten und entgegen der ausdrücklichen Bitte der
Antragsgegnervertreter in dem genannten Schreiben als rechtsmissbräuchlich
anzusehen ist. Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in
der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl.
zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem
der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der
Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als
relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung
vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016,
20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 – forum-shopping). Wäre der Kammer die
Abmahnungsbeantwortung der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, hätte sie vor
einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der
Aktivlegitimation und der behaupteten öffentlichen Wiedergabe verlangt. Dies
wollte der Antragstellervertreter – wohl nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund
der bereits gegen die Antragstellerin ergangenen Entscheidungen in den gegen
die Antragsgegnerin an anderen Gerichtsständen geführten Parallelverfahren –
ersichtlich vermeiden. Das aber ist rechtsmissbräuchlich, weshalb die
Beschlussverfügung der Kammer vom 09.05.2016 keinen Bestand haben kann.
Ob der Antragstellervertreter
die Antwort auf die Abmahnung als „nicht geeignet“ angesehen hat, ist
unerheblich. Zum einen obliegt die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und
rechtlicher Ausführungen nicht dem Antragstellervertreter, sondern dem Gericht.
Zum anderen rechtfertigt dies nicht den schlicht falschen Vortrag, es sei keine
Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt.
II.

Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO, 13.
Auflage, § 925 Rdnr. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Filesharing: Wenn das Bundesverfassungsgericht dem LG München auf die Finger hat ….

sieht das so aus:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 1797/15 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,

– Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
Widenmayerstraße 34, 80538 München –
gegen
das Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015
– 21 S 3340/14 –
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. September 2016
einstimmig 
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schadensersatzpflicht
des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Filesharings im Internet.
I.
1. Der Beschwerdeführer, der wie seine Familie Russisch und
Deutsch spricht, wurde von der Inhaberin der umfassenden Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem russischsprachigen Film „Pregnant, aka Beremenniy“
wegen einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in
Form des unbefugten Weitergebens der Filmdatei in einer Tauschbörse
(sogenanntes unerlaubtes Filesharing) auf Schadensersatz verklagt. Konkreter
Streitpunkt im Rahmen der Klage war, ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Internetanschlusses
für die geltend gemachten Schäden einzustehen hat.
2. Das Amtsgericht München hat die Klage auf Zahlung von
Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil
vom 13. Januar 2014 abgewiesen (142 C 15970/13).
3. Auf die Berufung der Klägerin des Ausgangsverfahrens
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts München I vom 20. August
2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. August 2015, zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt (21 S 3340/14).
a) Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der
Beschwerdeführer das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des
Films zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt habe. Der
streitgegenständliche Film sei unstreitig über seinen Internetanschluss
hochgeladen worden. Werde ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer
IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer
bestimmten Person zugeteilt sei, so spreche grundsätzlich eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, seinen Internetanschluss seiner Ehefrau
und seinen beiden Töchtern zur Nutzung überlassen zu haben. Es könne offen
bleiben, ob mit diesem Vortrag bereits die tatsächliche Vermutung entkräftet
sein könne, denn jedenfalls habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende
sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Stehe der Beweisführer, wie regelmäßig
der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers, außerhalb
des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, könne vom Prozessgegner
im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache
und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände
verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses treffe insoweit eine sekundäre
Darlegungslast (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 -,
BGHZ 185, 330 <333>; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ
200, 76 <80>). Dieser genüge er grundsätzlich dann, wenn er vortrage, ob
andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten
und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. In diesem Umfang sei der
Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ
200, 76 <80 f.>). Eine Umkehr der Beweislast sei mit der sekundären
Beweislast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale
Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO
hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für
seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (unter Verweis auf
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <80>). Vorliegend
habe der Beschwerdeführer vorgetragen, zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen
zu sein. Seine Familienmitglieder hätten Zugriff auf das Internet gehabt. Diese
habe er belehrt, dass es strengstens untersagt sei, über den Anschluss illegale
Dateien aus Tauschbörsen zu laden. Er habe alle Familienangehörigen
hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls befragt. Sie hätten
bestritten, für den Vorfall verantwortlich zu sein. Auch habe er versucht, zu
überprüfen, ob sich Spuren des Films auf dem Computer befänden, dabei aber
nichts finden können.
b) Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu
verstehen sei, dass er sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen
mache und damit vortrage, weder er noch seine Familienangehörigen hätten die
Rechtsverletzung begangen, sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht
plausibel und genüge damit der sekundären Darlegungslast nicht. Denn bei der
vom Internetanschluss des Beschwerdeführers begangenen Rechtsverletzung sei es
denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese verantwortlich sei. Dass
unbekannte Dritte die Rechtsverletzung begangen hätten, habe der
Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Insoweit habe er lediglich
vortragen lassen, sein Internetanschluss sei durch ein individuelles Passwort
geschützt.
c) Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu
verstehen sei, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder
eine der Töchter die Rechtsverletzung begangen habe, er jedoch hiervon nicht
ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob
die Auskunft zutreffend sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast
ebenfalls nicht. Denn der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er seinen
Familienmitgliedern glaube, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen
hätten, und diese daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kämen, sie
aber dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, sei zum einen
widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade nicht, dass auch
eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht komme. Um der
sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr
konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder eine seiner Töchter
dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten und er ihnen
guten Glauben schenken wolle – als Täter in Betracht kämen. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen,
wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme, und sei in diesem Umfang
auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8.
Januar 2014 – I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 <81>). Dieser
Nachforschungspflicht sei der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht
hinreichend nachgekommen. Er habe sich mit der pauschalen Auskunft seiner
Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden
Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen
Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen, seinen
Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben. Es
fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer des Beschwerdeführers
dahingehend überprüft worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein
Tauschbörsenprogramm befunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher bei Anlegung
eines gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des
Sachvortrags der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
d) Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 ZPO habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderten. Es handle sich um eine Einzelfallentscheidung
unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung vom 8.
Januar 2014 (I ZR 169/12) aufgestellten Grundsätze.
4. Mit Schriftsatz vom 24. September 2015 erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts München I.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1
GG, weil das Landgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die
Revision nicht zugelassen habe.
Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des
Ausgangsverfahrens vor. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015 hat die
Revision unter der Annahme nicht zugelassen, der Umfang der sekundären
Darlegungslast des (beklagten) Inhabers eines Internetanschlusses, von dem aus
eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, sei bereits zu diesem
Zeitpunkt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend und
eindeutig geklärt gewesen. Es hat die maßgebliche Vorschrift des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO damit in unhaltbarer Weise gehandhabt und den Beschwerdeführer
dadurch in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
a) Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen
Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die
Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn
sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang
zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67,
90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>). Hierfür genügt die
fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht
(vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202
<204>). Willkürlich ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 4, 1
<7>; 80, 48 <51>). Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung
steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das
Urteil des Landgerichts München I vom 20. August 2015 nicht. Die Annahme des
Landgerichts, es liege kein Revisionszulassungsgrund vor, da die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung habe, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich sei, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Umfangs der
sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bereits umfassend und eindeutig geklärt sei und die
angegriffene Entscheidung lediglich diese Rechtsprechung anwende, ist – bezogen
auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts München I – nicht haltbar.
Vielmehr war der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers zu
diesem Zeitpunkt offenkundig klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG
Braunschweig, Urteil vom 1. Juli 2015 – 9 S 433/14, 9 S 433/14
<59> -, juris, Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014 – 42 C
368/13 -, juris, Rn. 12 f.; AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014 –
161 C 145/14 -, juris, Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 15. August
2014 – 18 S 13/14 -, juris, Rn. 6 ff.; AG Charlottenburg,
Urteil vom 30. September 2014 – 225 C 112/14 -, juris, Rn. 14 f.; LG
Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014 – 6 O 518/13 -, juris, Rn. 28
f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 – 57 C 1312/14 -,
juris, Rn. 14; LG Potsdam, Urteil vom 8. Januar 2015 – 2 O 252/14 -, juris,
Rn. 27 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 5 W 47/13 -,
juris, Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom
9. Juli 2014 – 21 S 26548/13 -, juris, Rn. 15; LG München
I, Urteil vom 5. September 2014 – 21 S 24208/13 -, juris, Rn. 30 f.; AG
Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2014 – 57 C 15659/13 -, juris, Rn.
23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <366 f.>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 – 2 BvR
1013/11 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. April 2014 – 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, da die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind, noch ist sie
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Es ist deutlich abzusehen, dass auch im Fall
der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits der Klage
gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof inzwischen
konkretisierten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131
<132>) stattgegeben würde, so dass dem Beschwerdeführer durch die
Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil
entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25
f.>).
a) Das Landgericht München I hat festgestellt, dass der
Vortrag des Beschwerdeführers, sofern er dahingehend zu verstehen sei, dass er
sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen mache und damit vortrage,
weder er noch seine Familienangehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen,
nicht plausibel sei und damit der sekundären Darlegungslast nicht genüge.
Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, dass es zwar
theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder eine der Töchter die
Rechtsverletzung begangen habe, er hiervon jedoch nicht ausgehe, weil er ihrer
Auskunft glaube, aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend
sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn
dieser sei zum einen widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade
nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in
Betracht komme. Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der
Beschwerdeführer vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau
oder eine seiner Töchter dennoch – obwohl sie die Rechtsverletzung nicht
zugestanden hätten und er ihnen guten Glauben schenken wolle – als Täter in
Betracht kämen. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit mit der pauschalen
Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur
feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner
eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen,
seinen Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben.
Es fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dahingehend überprüft
worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden
habe.
b) Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner die sekundäre
Darlegungslast konkretisierenden Entscheidung vom 11. Juni 2015 davon aus, dass
ein Vortrag des Anschlussinhabers, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung habe
keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können, die tatsächliche
Vermutung seiner Täterschaft nicht widerlege (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er erteilte dem
Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der
Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum
für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe,
ausdrücklich eine Absage und stellte dabei klar, dass es nicht auf die
Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf
die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er hat zudem ausdrücklich
festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend
sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und
pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt
lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <Leitsatz, 132>).
c) Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren lediglich
seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die
Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent)
abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort
möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen oder sich – unter (konkludentem)
Bestreiten des Wahrheitsgehalts von deren Aussage – auf die generell bestehende
Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen
berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein
unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde
die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers – trotz der unternommenen und mitgeteilten Nachforschungen –
nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch
diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beschwerdeführers
zum konkreten Nutzungsverhalten seiner Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder
zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu
auffindbaren Spuren des Films auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 <132>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber
Kessal-Wulf
König