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LG Würzburg – Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die DS-GVO

Im Gegensatz zum LG
Bochum
hat das LG
Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
entschieden, dass Mitbewerber,
vorliegend handelte es sich um Rechtsanwälte, befugt sind, Datenschutzverstöße
gegen die DS-GVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
geltend zu machen. Das LG Würzburg hat dabei In den wenigen Sätzen zur
Begründung der einstweiligen Verfügung, in deren Rahmen das Unterlassungsverbot
ausgesprochen wurde, verweist das Landgericht Würzburg auf die Rechtsprechung
des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12)
und des OLG
Köln (Az. 6 U 121/15)
 zum alten
BDSG. Nach Auffassung des Landgerichts sind Verstöße und Missachtungen der
DSGVO auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3a UWG und können
abgemahnt werden.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche
Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepagewww…. ohne
Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO
2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
V. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe


Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier aus § 14
Abs. 2 UWG (Begehungsort, fliegender Gerichtsstand bezüglich des Internets) und
nicht aus § 32 ZPO wie von Antragstellerseite angegeben.
Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf
Unterlassung zu, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die
Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im
Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt
der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung
und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung,
eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor
allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht,
Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer
Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG
Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den
Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit
vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten
erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf
der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein
Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der
Homepage erforderlich, die hier fehlt.
Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert
die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das
erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt
bundesweit tätig zu werden.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das
rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch
gegeben.
Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine
widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des
Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der
von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis
erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu
langem Zuwarten vorliegt.
Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen
werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe
anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel
anzudrohen.
Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO. Eine
Schutzschrift wurde im Übrigen nicht hinterlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung wurde gemäß § 3 ZPO vorgenommen,
wobei den Angaben der Antragstellerseite insoweit gefolgt wurde.

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LG Würzburg zur Zurverfügungstellung von Rohmessdaten

Das LG Würzburg hat mit Beschluss vom 02.01.2018, Az.
1 Qs 222/17
über die Unzulässigkeit eines Antrages auf Zurverfügungstellung
von Rohmessdaten entschieden.
Beantragt eine Verteidigerin beim Amtsgericht die bereits
vom Polizeiverwaltungsamt abgelehnte Zurverfügungstellung von Rohmessdaten, ist
dieser Antrag nach § 62 Abs.
2 Satz 3 OWiG
nicht statthaft und damit unzulässig.

Gründe:
Auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2017 wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. An der rechtlichen Würdigung wird
festgehalten.
Das Polizeiverwaltungsamt lehnte den Antrag der
Verteidigerin aus ihrem Schriftsatz vom 21.06.2017, ihr digitale Falldatensätze
der gesamten Messereihe inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten (jeweilige
Einzelmesswerte mit Laufzeiten und Winkelangaben), Token-Dateien, Passwort,
Statistikdatei, Lebensakte bzw. Geräteakte sowie aktuelle Schulungsnachweise
des Mess- und Auswertepersonals zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom
06:07.2017 ab.
Mit ihrem an das Amtsgericht Würzburg gerichteten Schriftsatz
vom 19.09.2017 beantragte die Verteidigerin ihr die o.g. Daten bzw. Unterlagen
zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwaltungsbehörden herausgeben zu
lassen.          
Dies stellt zur Überzeugung der Kammer einen Antrag der
Verteidigerin auf eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtherausgabe der
angeforderten Daten durch das Polizeiverwaltungsamt dar. Hierbei ist zu sehen,
dass die von der Verteidigung begehrten Daten nicht bei Gericht waren und daher
von diesem selbst nicht herausgegeben werden konnten. Wenn das Gericht nun –
wie von der Verteidigung beantragt – die Verwaltungsbehörde anweisen soll, die
Daten an sie trotz vorheriger Weigerung herauszugeben, stellt dies im Ergebnis
nichts anderes dar als eine gerichtliche Überprüfung der vorangegangenen
verwaltungsbehördlichen Verweigerung der Herausgabe der Daten.
Aus diesem Grunde ist der Beschluss des Amtsgerichts
Würzburg vom 20.09.2012 in dessen Ziffer 2 eine Entscheidung nach § 62 OWiG,
gegen die eine Beschwerde nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft und aus
diesem Gründe unzulässig ist.       
        
Soweit die Verteidigung das sog. Meistbegünstigungsprinzip
mit der Begründung heranzieht, das Amtsgericht habe ihren Antrag vom 19.09.2017
unzutreffend als solchen nach § 62 OWiG aufgefasst, ist auch dies nicht
zielführend. Das Meistbegünstigungsprinzip kommt nur dann zur Anwendung, wenn
für den Rechtsmittelführer eine das einzulegende Rechtsmittel betreffende
Unsicherheit besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der
anzufechtenden Entscheidung beruht (BGH NJW-RR 2003, 277 ff.). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.