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BSG: Krankenkasse darf Lichtbild eines Versicherten nicht dauerhaft speichern

Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur
so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt
und dem Versicherten übermittelt wurde. Dies hat das Bundessozialgericht am
18.12.2018 entschieden. Eine Speicherung bis zum Ende des
Versicherungsverhältnisses sei datenschutzrechtlich unzulässig (Az.: B 1 KR
31/17 R).
Klage gegen Speicherung in Vorinstanzen erfolglos
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr
versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne
Lichtbild auszustellen. Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben
und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen
Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf
das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur
Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Der Kläger hat mit seiner Klage beim
Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg
gehabt.
BSG: Ermächtigungsgrundlage für dauerhafte Speicherung fehlt
Auf seine Revision hat das BSG die Beklagte zur Unterlassung
verurteilt. Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten
hindere nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes sei
nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die
elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den
Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden sei. Es fehle eine
Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.
Vorinstanzen
SG Konstanz, Urt. v. 06.04.2016 – S 7 KR 877/15
LSG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2016 – L 5 KR 1768/16
§ 284 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – Sozialdaten bei den Krankenkassen
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der
Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der
elektronischen Gesundheitskarte
erforderlich sind. …
§ 291 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
(2) …
4Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild
des Versicherten zu versehen. 5Versicherte bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des
Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte
ohne Lichtbild. …
§ 202
Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)
1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren
enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung
einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die
grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht
ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. …
§ 555
Zivilprozessordnung – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag
des Klägers.

Urteil des BSG vom 18.12.2018, Az.: B 1 KR 31/17 R

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Fotoabmahnung: Meissner & Meissner mahnt Urheberrechtsverletzungen für BLOM Deutschland GmbH ab

Rechtsanwalt Dr. Christian Meissner der Berliner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner  verschickt im Auftrag der Firma BLOM Deutschland GmbH, Oskar-Frech-Straße 15, 73614 Schorndorf Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder (insbesondere Luftbilder). 

Die Kanzlei  Meissner & Meissner machen für die Firma BLOM Deutschland GmbH  Ansprüchenach § 97 ff. UrhG geltend, insbesondere die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG bzw. unerlaubte Vervielfältigung gem. § 16 UrhG

Die Kanzlei  Meissner & Meissner fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der BLOM Deutschland GmbH die sofortige Entfernung des Bildmaterials von der Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner Anwaltskanzlei fordert für die Firma BLOM Deutschland GmbH regelmäßig neben der Unterlassung auch Schadensersatz, sowie Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Es wird auch die Erstattung von Dokumentationskosten verlangt, die 95,00 EUR betragen sollen.

Diese Dokumentationskosten sollen in der Vergangenheit dadurch entstanden sein, dass die Blom Deutschland GmbH eine Firma GEKA GmbH beauftragen musste, die recherchierten Verstöße zu dokumentieren, die Beweismittel zu sichern und die Rechercheergebnisse in gerichtsverwertbarer Weise zusammenzustellen und an die Blom Deutschland GmbH zu übermitteln.

Die Abmahnkosten werden auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 € berechnet. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr betragen dann 745,40 €.

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.


Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.


Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir



telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
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Bildabmahnung: Meissner & Meissner mahnt jetzt auch für BLOM Deutschland GmbH ab

Rechtsanwalt Dr.
Christian Meissner
 der Berliner Patent-
und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner Anwaltskanzlei
verschickt
im Auftrag der Firma BLOM Deutschland
GmbH
, Oskar-Frech-Straße 15, 73614 Schorndorf Abmahnungen wegen angeblicher
Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung urheberrechtlich
geschützter Lichtbilder (insbesondere Luftbilder). 
Mahnte die Kanzlei Meissner & Meissner bisher überwiegend für die Euro-Cities AG ab, so kommt jetzt mit der BLOM Deutschland GmbH ein neuer Mandant hinzu.
Die Kanzlei  Meissner &
Meissner machen für die Firma BLOM Deutschland GmbH  Ansprüche
nach § 97 ff. UrhG
geltend, insbesondere die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG bzw. unerlaubte
Vervielfältigung gem. § 16
UrhG
Die Kanzlei  Meissner &
Meissner fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der BLOM
Deutschland GmbH die sofortige Entfernung des Bildmaterials von der
Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von
Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei
Meissner & Meissner Anwaltskanzlei fordert für die Firma BLOM Deutschland
GmbH regelmäßig neben der Unterlassung auch Schadensersatz, sowie Ersatz der
anwaltlichen Abmahnkosten. Es wird auch die Erstattung von Dokumentationskosten
verlangt, die 95,00 EUR betragen sollen. Diese Dokumentationskosten sollen in
der Vergangenheit dadurch entstanden sein, dass die Blom Deutschland GmbH eine
Firma GEKA GmbH beauftragen musste, die recherchierten Verstöße zu
dokumentieren, die Beweismittel zu sichern und die Rechercheergebnisse in
gerichtsverwertbarer Weise zusammenzustellen und an die Blom Deutschland GmbH
zu übermitteln.
Die Abmahnkosten werden in der Regel auf
Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 6.000,00 EUR berechnet. Die
Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr betragen dann 480,20
EUR (ohne Mehrwertsteuer).
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne
vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts
im Internet versierten   Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt
für IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes
für Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von der Patent- und
Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner Anwaltskanzlei gesetzte
Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der
urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl nicht ganz unbegründet und die
Abmahnung der Kanzlei  Wiedorfer Rechtsanwälte für die Euro-Cities AG
sollte daher keinesfalls ignoriert werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die
Gebühren für die Nutzung des Kartenausschnitt der Euro-Cities AG zu hoch
angesetzt und in verschiedenen Urteilen wurden zum Teil erheblich niedriger
Sätze für die unberechtigte Nutzung eines Kartenausschnitt ausgesprochen. Was
genau im Einzelfall angemessen ist, hängt immer von den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Nutzung und der Größe der Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der
von den Wiedorfer Rechtsanwälten mit 10.000 € angesetzt wird, haben
Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für eine unberechtigte
Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun
bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein
Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax
oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können
Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden
Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten
mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen,
können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn
Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine
Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine
kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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