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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei MUENSTER LEGAL im Auftrag von „Digi4Sales“ wegen der Veröffentlichung geschützter Fotografien

Die Kanzlei MUENSTER LEGAL Rechtsanwälte,  Lars Frönd, Barbara Nieß, Dirk Lenzing, Jens
Leiers GbR, Kirchherrngasse 14, 48143 Münster verschickt für die Sabrina und
Giuseppe Fratantonio GbR , Nimrodstr. 9 / Bau 3 / 4 OG, 90441 Nürnberg urheberrechtliche
Abmahnungen wegen des Kopierens und der Verwendung urheberrechtlich geschützter
Lichtbildwerke.  Die Sabrina und Giuseppe
Fratantonio GbR vertreibt über den Onlineshop https://www.digi4sales.de und unter dem
Namen „Digi4Sales“  über die Plattformen  amazon
und eBay verschiedene
Produkte wie Rasierer oder Lautsprecherboxen.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
sowie die Übernahme der aus der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.358,86 €  aus einem Gegenstandswert
in Höhe von  25.200 €.

Zusätzlich wird Schadenersatz in Höhe von 300,00 € pro Bild
gefordert. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG und die Berechnung erfolgt
aufgrund einer Lizenzanalogie der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft.
Wegen Nichtnennung des Urhebers wird 100 %iger Aufschlag und das
Nutzungshonorar von 150,00 € berechnet.

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die
eine Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und
jährlich aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.


Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens
kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die
Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.
 




Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine gewerbliche
Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber
benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk
genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht und im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und
langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt
zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der
Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es versteht sich
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.




Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)

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Filesharing: Die groß angekündigten Grundsatzurteile des BGH scheinen ein Bärendienst für abgemahnte Anschlussinhaber zu sein!

Sie sind groß angekündigt worden, als neue Grundsatzurteile des BGH in Sachen Filesharing, mit welchen den Abmahnkanzleien Fesseln angelegt werden sollen.  Der Pressemitteilung des BGH nach zu urteilen waren die Verfahren,  beim BGH als Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III geführt, eher  Rohrkrepierer bzw. Türöffner für die Abmahnbranche.

Geklagt hatte die Kanzlei Rasch für die vier führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen Warner, Sony, Universal und EMI.


So hat der BGH wohl 200,00 € als Schadensersatz für jeden Musiktitel fest gefroren und auch die geltend gemachten Abmahnkosten als der Höhe nach berechtigt angesehen.

Nicht anders lässt sich wohl die folgende Formulierung der Pressemitteilung verstehen:

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der
Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von
200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen
Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch
einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der
Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

Von Begrenzung der Abmahnkosten, in den vorliegenden Fällen immer noch nach alten Recht möglich und geltend gemacht, eher keine Rede. Und der BGH lässt jetzt auch die sehr hoch bemessenen 200,00 € pro Musiktitel in Lizenzanalogie zu. Wohl zur Freude der Abmahnkanzleien, konnten sie doch nach neuem Recht keine hohen Abmahnkosten mehr erzielen. Da macht jetzt der Schadensersatz nach Lizenzanalogie halt mehr Spaß. Zumindest der einen Seite.

Auch  mag es ein Einzelfall gewesen sein, aber Urlaub als Grund für die Unmöglichkeit des Up- und Downloads scheidet wohl ebenso aus, wie die Möglichkeit von Singlehaushalten sich zu verteidigen.

Die Kanzleien werden jetzt, alles was nicht verjährt ist zur Klage bringen, denn es winken hohe Schadensersatzforderungen.

Grundsatzurteile mögen es werden, aber nicht so wie von den Kanzleien, welche die abgemahnten Anschlussinhaber vertreten haben, gewünscht haben. Überrascht ist jedenfalls auch der geschätzte Kollege Dr. Ralf Petring.

Heute ist eher ein Tag zum Jubeln für die Abmahnkanzleien! So sieht es auch der ebenfalls geschätzte Kollege Tim M. Hoesmann.

Man darf gespannt sein auf die Begründungen der drei Urteile. Die Pressemitteilung lässt meiner Meinung nach zumindest den Sinn der Revision aus Sicht der Beklagten in Frage stehen. Der Pressemitteilung nach zu urteilen sind hier nur Regelungen zu Lasten der abgemahnten Anschlussinhaber getroffen worden. Damit können weder die Beklagten noch ihre Rechtsvertreter gerechnet haben.

Hier die Pressemitteilung im Volltext:

Nr. 92/2015
Bundesgerichtshof zur Schadensersatzpflicht wegen
Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
Urteile vom
11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts
Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von
Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche
Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten
Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und
am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum
Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch
genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse
benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer
Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben
abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf
Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten
in Anspruch.
In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die
Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in
Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen
gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen
oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten.
Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im
Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz
getrennt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der
zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und
der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die
Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden
sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht
dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als
Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach
seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.
Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die
Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des
Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem
Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen
angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum
fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten
installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem
Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich
nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von
Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war
das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des
Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es
aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als
erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des
Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen,
dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.
In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss
von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt.
Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach
Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien
heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des
polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die
Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.
Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung
der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat
eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und
ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832
Abs. 1 Satz 1 BGB).*
Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen
verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten
zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die
Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für
die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte
dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen
Musiktitel entkräften.
Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon
ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der
Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die
Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten
Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die
theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des
Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die
Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten
Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher
Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in
dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt –
insoweit nicht.
In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des
Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub
gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte,
insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung
der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der
Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass
andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem
Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten
Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung
der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.
In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht
angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen
hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das
im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter
gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch
selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über
ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die
Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen
Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar
genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das
ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass
sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern,
die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes
zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren,
besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann
verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem
Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR
74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im
Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter
entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder
allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben
mag, reicht insoweit nicht aus.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der
Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von
200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen
Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch
einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der
Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.
Vorinstanzen:
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 –
Tauschbörse I
LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD
2013, 74)
OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD
2014, 495)
und
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 –
Tauschbörse II
LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12
OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 – 6 U 96/13 (juris)
und
Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –
Tauschbörse III
LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11
OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)
Karlsruhe, den 11. Juni 2015
* § 832 BGB Haftung
des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder
wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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AG Köln – Begrenzung von Lizenzschäden und Abmahnkosten in Filesharingfällen

Das
Amtsgericht Köln (Urteil v. 10.03.2014, Az: 125 C 495/13) deckelte  die Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing auf
10,00 € pro Musiktitel.

Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,50 € nebst Zinsen i. H.
v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September
2013 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte
zu 7 %.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie
gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine der
führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen verwaltet im deutschsprachigen
Raum u. a. die Rechte an dem Musikalbum „S T“ der Künstlerin T. Auf diesem
Musikalbum befinden sich insgesamt 13 Musikstücke.

Die Klägerin trägt
vor, dass der Beklagte am 15. Juli 2010 das Musikalbum über das
Filesharing-System „C“ hochgeladen und damit zum Herunterladen für andere
Teilnehmer des Filesharing-Systems weltweit angeboten hat.

Die Klägerin macht
einen Lizenzschaden von 2.500,00 € geltend; sie verweist insoweit auf eine
Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die einen Schaden von 200,00 € oder mehr
pro veröffentlichtem Musiktitel zugesprochen haben.

Die Klägerin hat den
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2011 zur Unterlassung der
urheberrechtswidrigen Teilnahme am Filesharing aufgefordert. Sie macht
Erstattung von Abmahngebühren i. H. v. 1.379,80 €, ausgehend von einem
Streitwert von 50.000,00 € geltend. Sie verweist insoweit auf zahlreiche
Gerichtsurteile, die solche oder höhere Streitwerte – vielfach 10.000,00 € pro
Titel – ansetzen.

Die Klägerin
beantragt,

den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin

1.) einen angemessenen
Schadensersatz i.H. v. mindestens 2.500,00 €;

2.) 1.379,80 €
Kostenersatz nebst jeweils Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die am 18. Dezember
2013 ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind im Verhandlungstermin
vom 17. Februar 2014 aufgrund eines Büroversehens nicht erschienen. Die
Klägerin beantragt den Erlass des Versäumnisurteils.

Wegen der näheren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das beantragte
Versäumnisurteil konnte trotz der Säumnis des Beklagten nur teilweise erlassen
werden, da die Klage nach Auffassung des Amtsgerichts nur teilweise schlüssig
ist. Allerdings geht das Gericht zumindest im Rahmen dieses Versäumnisurteils
davon aus, dass der Beklagte an dem Filesharing teilgenommen und die Rechte der
Klägerin schuldhaft verletzt hat.

Die Klägerin kann von
dem Beklagten die Zahlung eines Lizenzschadens von 130,00 € – 10,00 € pro
Musiktitel – nach
§ 97 Abs. 2 Satz 3
UrhG
verlangen. Nach dieser Vorschrift besteht die von der Klägerin gewählte
Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs „auf der Grundlage des
Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen,
wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“

Das Gericht gelangt zu
der Zuerkennung von Lizenzschäden, die deutlich unter denen von anderen
Gerichten zugesprochenen Beträgen liegen aufgrund folgender Überlegung:

Filesharing ist die
über spezielle Netzwerke oder Protokolle wie C bewirkte Weitergabe und damit
Verbreitung von Dateien an eine unbestimmte Vielzahl von Internetteilnehmern.
Dabei wird sowohl bei den Netzwerken als auch bei Nutzungen des C-Protokolls
der Download der Dateien, die ein Benutzer nachfragt, regelmäßig mit dem Upload
derselben Dateien verbunden. Dies führt dazu, dass alle, zumindest fast alle
Internetnutzer, die sich die betroffene Datei über Filesharing illegal aus dem
Internet „besorgen“, durch die entsprechende Software automatisch und häufig
ohne es zu wissen oder zu wollen an der Weiterverbreitung der Dateien beteiligt
werden. Damit unterscheidet sich Filesharing von fast allen anderen
Urheberrechtsverletzungen insoweit, als das nicht einzelne Verletzer das Werk
nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere Öffentlichkeit
weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter, (also der
Urheberrechtsverletzer) und der Nutzer (zumindest weitgehend) identisch ist.

Vor dem oben
beschriebenen technischen Hintergrund stellt die „Nutzung des verletzten
Rechts“ i. S. d. Gesetzes nicht mehr als die Teilnahme an der Verbreitung der
Dateien durch ein Einzelmitglied eines Netzwerkes dar, an das häufig viele
Millionen Menschen angeschlossen sind. Vor dem beschriebenen technischen Hintergrund
würde sich das Lizenzentgelt grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale
Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren. Beträge in der Größenordnung
mehrerer 100,00 € pro Musiktitel erscheinen als völlig übersetzt.

Es kommt hinzu, dass
die Filesharing-Netzwerke, zumindest aber das hier benutzte C-Protokoll, auf
eine möglichst schnelle Weiterverbreitung der „getauschten“ Dateien ausgelegt
sind und zu diesem Zweck die nachgefragten Inhalte in kleinere Dateien
fragmentieren, um einer lokalen Überlastung des Internet vorzubeugen. Diese
Fragmente werden bei dem nachfragenden Teilnehmer des Netzwerks durch eine
entsprechend anspruchsvolle Software zusammengesetzt, so dass der Nachfrager
auf vollständige Musiktitel, Filme etc., zugreifen kann. Diese Fragmentierung
und Defragmentierung findet zumindest in der großen Mehrzahl der Fälle statt.
Filesharing stellt sich deshalb als anonymer Austausch von Dateien dar, bei der
die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen zeitigt: Würde die einzelne
Teilnahme nicht stattfinden, so würden spätere Nachfragen nach dem betroffenen
Werk durch Benutzung und Zusammensetzung von Dateifragmenten anderer Teilnehmer
des Netzwerks befriedigt. Dieser Sachzusammenhang mag bei seltener
nachgefragten Werken nur eingeschränkt gelten, ganz sicher aber gilt er bei dem
hier streitbefangenen seinerzeit aktuellen Musikalbum einer der populärsten
Künstlerinnen der Welt.

An die
Filesharing-Netzwerke sind ständig weltweit zumindest Hunderttausende, wenn
nicht gar Millionen Teilnehmer angeschlossen und das Filesharing erlaubt einen
Zugriff nicht nur auf die Dateien, die andersweitig soeben „getauscht“ werden,
sondern regelmäßig auch auf solche Dateien, die auf einem Computer eines
Netzwerkteilnehmers irgendwann gespeichert wurden. Dabei reicht es häufig aus,
dass der Teilnehmer online ist; er muss sich nicht zu dem jeweiligen Zeitpunkt
bewusst an einem Filesharing beteiligen. Angesichts dieser Gegebenheiten fehlt
der Vorstellung, dass Filesharing würde sich im Einzelfall auf die weltweite Verbreitung
der Dateien auswirken, die tatsächliche Grundlage.

Die oben zitierte
Vorschrift des
§ 97 Abs. 2 Satz 3
UrhG
zwingt dazu, sich Verhandlungen der Parteien über die Höhe eines
entsprechenden Lizenzentgeltes für die Legalisierung der rechtswidrig
getätigten Nutzung vorzustellen und zumindest hinsichtlich des Lizenzentgelts
zu einem der Realität möglichst nahekommenden Ergebnis zu gelangen (sogenannte
Lizenzanalogie). Bei diesen Vertragsverhandlungen sind die realen Umstände zu
berücksichtigen, hier insbesondere die Realität einer millionenfachen
urheberrechtswidrigen Nutzung des Werks durch die Teilnehmer der modernen
Filesharing-Netzwerke.

In dieser Situation
wäre ein Angebot der Klägerin zu erwarten, bei dem das Lizenzentgelt für die
Legalisierung der Teilnahme an dem Filesharing generell in der Größenordnung
der Entgelte für die legale Nutzung, etwa dem Kaufpreis für eine entsprechende
CD, liegen würde. Das Gericht hat berücksichtigt, dass kein Rechteinhaber die
Kontrolle über die Verbreitung seiner Werke gerne und preisgünstig abgibt und
daher ein Lizenzentgelt angenommen, das mit 10,00 € pro Musiktitel im obersten
Bereich der bei Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vorstellbaren
Lizenzentgelte liegt.

Insoweit hilft auch
ein Blick auf die Vorgeschichte des Filesharings:

Während der Anfänge
des Filesharings etablierte sich der „Musikdienst O“ Ende der 1990-iger Jahre
als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen,
diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu
keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung
zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von
ca. 20 Millionen Titeln gegen eine „Flatrate“ von weniger als 10,00 € pro Monat
(allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet.

Dem Gericht ist
bewusst, dass das Filesharing der Musikindustrie (wie auch der Filmindustrie
und den Herstellern von Computerspielen) erhebliche Schäden zufügt und es
illegal und zu bekämpfen ist. Dies kann aber nach dem geltenden Recht nicht
dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge
auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen
Schaden völlig außer Verhältnis stehen. In Anbetracht der Vielzahl der
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von
Schäden aus Filesharing verbunden sind, mag eine Verfolgung der Rechte, wenn
lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden zuerkannt wird, unwirtschaftlich
sein; die betroffenen Industrien wären dann aber auf die Etablierung eines
Strafschadensersatzes de lege ferenda zu verweisen.

Allerdings ist derzeit
eher eine gegenläufige Entwicklung festzustellen. Mit dem kürzlich in Kraft
getretene Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber die
Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst
eingeschränkt.
Dass er dabei keine Festlegung der Höhe der Lizenzschäden vorgenommen hat,
kann nicht überraschen; soweit bekannt, hat der Gesetzgeber noch nie die Höhe
von Schadensersatzbeträgen in einzelnen Fallgruppen festgesetzt. Mit der
Einbringung des Gesetzes formulierte die Bundesregierung hinsichtlich der
unseriösen Geschäftspraktiken, unter die sie ausdrücklich auch die Abmahnung
von Filesharing-Teilnehmern zählt:

„Diesen Praktiken ist
gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst
entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen,
erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen……“

Angesichts dieser
gesetzgeberischen Tendenzen ist ein Strafschadensersatz, der auch nur in die
Nähe der von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge kommt, kaum zu erwarten.
Letztlich stellt sich der vorliegende Fall als geradezu typisches Beispiel für
den von der Bundesregierung skizzierten Zusammenhang dar: Schadensersatzansprüche
von insgesamt annähernd 4.000,00 € Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem
einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.

Die Klägerin kann von
dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß
§ 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des
Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit
einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten
§ 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9.
Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit
2008 geltende alte
§ 97 a UrhG anzuwenden, der nach
seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen
hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des
Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt,
vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von
1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 €
oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 €
als völlig übersetzt.

Es entsteht der
Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen
Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008
und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der
interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine
„Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des
Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten.
Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die
Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende
Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut
der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

Der herrschenden
Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt,
wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem
Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich
regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse
daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem
teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit
stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.

Der sich ergebende
Gesamtbetrag von 260,50 € ist nach
§ 288 Abs. 1 BGB wie beantragt am 3. September 2013 als
dem Datum des Eintritts der Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über
Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung
beruht auf
§ 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.879,80
€.
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OLG Hamm: Schadensersatz für Fotoklau von einfachen Produktbildern nach der MFM-Tabelle nur mit 60 %igem Abschlag

Mein Leib- und Magen Oberlandesgericht, das OLG Hamm hatte sich in  dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos zu befassen.


Dabei hat der 22. Senat des  OLG Hamm entschieden, dass die Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zwar grundsätzlich als Ausgangspunkt verwendet werden kann, aber nicht uneingeschränkt. Denn in einem notwendigen zweiten Schritt ist immer auch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen kann, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist.


Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen hat das OLG Hamm abgelehnt, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handele – nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellten.


“In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens” schätzte der 22. Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 % und setzte den Gegenstandswert für die außergerichtliche Abmahnung auf bis zu 6.000,00 EUR fest


Das OLG Hamm hat hierzu geurteilt: