Kategorien
Uncategorized

OLG Karlsruhe: Facebook darf Kommentar über zu internierende Flüchtlinge als „Hassrede“ einstufen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom
25.06.2018, Az. 15 W 86/18 -entschieden, dass Facebook einen als
„Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig
sperren darf. Der über Jahre hinweg mehrfach unter Beiträgen von Politikern und
Medien veröffentlichte Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie
freiwillig das Land verlassen!“ ist nicht vom Grundrecht auf
Meinungsfreiheit gedeckt.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Facebook das Posting:
„Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land
verlassen!“ als Hassrede einstuft und löscht. Auch darf das Netzwerk den
Nutzer, der den Kommentar hinterlassen hat, zeitweilig sperren. Das Grundrecht
der Meinungsfreiheit, das zwischen Privaten ohnehin nur mittelbar wirke, stehe
dem nicht entgegen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom
25.06.2018, Az.: 15 W 86/18).

Facebook löschte
Kommentar
Der Antragsteller, ein Facebook-Nutzer, kommentierte in den
vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem
Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange
internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Bis zum 28.05.2018
blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29.05.2018
löschte Facebook einen solchen Beitrag, weil er gegen die
Gemeinschaftsstandards des Unternehmens verstoße, insbesondere gegen Standards
hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte Facebook den
Antragsteller für 30 Tage von allen Aktivitäten.
Betroffener Nutzer
beruft sich auf Meinungsfreiheit
Der Antragsteller beantragte im Weg der einstweiligen
Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn
wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele
sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.
OLG: Facebook durfte
Eintrag als Hassrede behandeln
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen
diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das
OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers
als „Hassrede“ im Sinn der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei
nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordere, Flüchtlinge
auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards
unzulässig sei.
Grundrecht der
Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt
Der Kommentar gehe über eine bloße Kritik und Diskussion der
Einwanderungsgesetze hinaus, meint das OLG. Aus dem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Grundrechte seien Abwehrrechte des
Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalteten zwischen Privaten, also hier
zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall
angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook
berücksichtigten diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
in angemessener Weise. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Kategorien
Uncategorized

OLG Hamm – Ärztebewertungsportal Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens mit Urteil
vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18
entschieden, dass das Ärztebewertungsportal
Jameda falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen
muss.
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O
254/17

Tenor:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
hat der 26. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.März 2018
für  R e c h t 
erkannt:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte
bleibt verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf dem Portal www.###.de
hinsichtlich des Profils der Verfügungsklägerin bei der Patientenbewertung vom
23. Juni 2017 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Verfügungsklägerin
verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten angedroht.
Die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens in der ersten Instanz tragen zu ¾ die Verfügungsklägerin und zu ¼
die Verfügungsbeklagte.
Die Kosten der
Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Verfügungsklägerin
ist eine in X tätige Zahnärztin, die bei dem Ärztebewertungsportal ###.de
registriert ist.
In das Bewertungsportal
stellte ihre Patientin Frau T unter dem 23.6.2017 eine Bewertung ein, die unter
anderem folgende Punkte enthielt: „Die Kommunikation von Frau W ist
problematisch: sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine
Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau W waren zum Teil
falsch…“
Die Bewertung enthielt
darüber hinaus weitere Äußerungen, die jedoch nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind.
Die Verfügungsklägerin
erhielt von der Bewertung erstmals am 30.6.2017 Kenntnis und beanstandete diese
nachfolgend. Die Verfügungsbeklagte stellte daraufhin zunächst die Bewertung
offline. Nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens wurde die Bewertung am
10.10.2017 wieder veröffentlicht.
Die Parteien haben
erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob wegen des vorprozessualen
Zeitablaufs ein Verfügungsgrund fehle, ferner, ob es sich bei den beanstandeten
Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, oder um Werturteile, die
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Das Landgericht hat dem
Antrag insoweit stattgegeben. Es hat zur Unterlassung der Behauptungen
verurteilt, die Verfügungsklägerin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung, und
die Prothetiklösungen der Verfügungsklägerin seien zum Teil falsch.
Durch die
Wiederveröffentlichung der Wertungen am 10.10.2017 habe die Verfügungsbeklagte
ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Verfügungsklägerin aus den
Nutzungsrichtlinien verletzt. Bei den Passagen handele es sich um
Tatsachenbehauptungen zu gravierenden Behandlungsfehlern oder ähnlichen
schweren Vorwürfen. Insoweit stelle die Veröffentlichung eine Verletzung von
Nebenpflichten aus dem Nutzungsvertrag dar. Überdies handele sich um unwahre
Tatsachenbehauptungen, die zu einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts führten. Dagegen lägen keine geschützten
Meinungsäußerungen vor, weil die streitgegenständlichen Behauptungen dem Beweis
zugänglich und deshalb als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien.
Dagegen richtet sich
die Berufung der Verfügungsbeklagten, die das Begehren auf vollständige
Antragsabweisung weiter verfolgt.
Sie ist der Auffassung,
dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle, weil die Klägerin erst ca. 4
Monate nach Kenntnisnahme der Bewertung die einstweilige Verfügung beantragt
und noch in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass begehrt habe.
Es bestünden auch keine
Verfügungsansprüche. Soweit sich die Klägerin auf Angaben aus der
Patientenkartei der Frau T stütze, bestehe insoweit ein Verwertungsverbot wegen
der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Beklagte rügt die
Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihr der letzte nachgelassene Schriftsatz
der Klägerin erst unmittelbar mit dem Urteil zugestellt worden sei. Inhaltlich
bestreitet die Beklagte die in dem Schriftsatz vom 17.11.2017 aufgestellten
Behauptungen.
Unterlassungsansprüche
ergäben sich nicht aus einer angeblichen Verletzung von Nutzungsrichtlinien,
weil es auch bei Premiumkunden keine Nebenpflichten gebe, die Bewertungen auf
Einhaltung der Nutzungsrichtlinien zu überprüfen. Überdies würden die
Nutzungsrichtlinien in schwerwiegenden Fällen empfehlen, gerade keine Bewertung
zu verfassen.
Es liege auch keine
Verletzung von vorprozessualen Prüfpflichten vor. Die für eine Prüfung von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen habe die
Beklagte erfüllt. Sie habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären.
Eine Pflichtverletzung
lasse sich auch nicht aus der Verletzung einer sekundären Darlegungslast
herleiten, weil die maßgeblichen Fakten der Beklagten nicht bekannt seien.
In der beanstandeten
Äußerung zum Falschsein der Prothetiklösungen sei ein Werturteil zu sehen, das
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Überdies werde dadurch kein
Behandlungsfehler vorgeworfen.
Auch der Vorwurf
hinsichtlich unterlassener Aufklärung/Beratung stelle eine zulässige
Meinungsäußerung dar.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Essen (9O 254/17) teilweise abzuändern und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsklägerin
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt die
angefochtene Entscheidung.
Der Verfügungsgrund der
Eilbedürftigkeit sei gegeben. Dabei sei auf die Wiederveröffentlichung am
10.10.2017 nach der Überprüfungsphase abzustellen.
Die Verfügungsansprüche
seien schon schuldrechtlich aufgrund der Nutzungsrichtlinien gegeben. Darüber
hinaus bestünden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen der Behauptung
unwahrer Tatsachen. Dabei seien auch die Behandlungsunterlagen ohne Verstoß
gegen § 203 StGB verwertbar. Die Störerhaftung ergebe sich daraus, dass die
Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht nachgekommen sei.
Wegen des weiteren
Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der
erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und
die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist
teilweise begründet.
1.
Der Verfügungsgrund ist
gegeben.
Die am 23. 6. 2017 in
das Portal eingestellten Wertungen sind der Verfügungsklägerin erstmals am
30.6.2017 zur Kenntnis gelangt. Nach Durchführung des Prüfungsverfahrens ist
die beanstandete Bewertung am 10.10.2017 wieder veröffentlicht worden. Der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist sodann am 23.10.2017 beim
Landgericht eingegangen, also ca. 2 Wochen später. Durch das Zuwarten über
diesen Zeitraum ab dem 10.10.2017 ist die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Die
Zeit, die das Prüfungsverfahren erfordert hat, ist nicht zu berücksichtigen,
weil die Beklagte zur Prüfung verpflichtet war, gesetzte Fristen ausgenutzt
werden durften und in dieser Zeit bis zum 10.10.2017 ungeklärt war, ob es zu
einer erneuten Rechtsbeeinträchtigung durch Wiederveröffentlichung kommen
würde. Würde man die Prüfungszeit bei der Frage des Wegfalles der
Eilbedürftigkeit berücksichtigten, wäre die beeinträchtigte Ärztin gezwungen,
alsbald eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Das Prüfungsverfahren würde
dann sinnlos werden.
2.
Die Verfügungsklägerin
hat einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung: …. sie verzichtet auf … eine
Aufklärung / Beratung…
a.
Der Anspruch folgt aus
den §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog, Art.1,2, 12 GG.
aa.
Die beanstandete Äußerung
greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen sind insbesondere Ehre und
soziale Anerkennung, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die
Verfügungsklägerin aus der Sicht der bewertenden Frau T in maßgeblichen
Bereichen – hier der erforderlichen Aufklärung und Beratung – nicht genügt.
bb.
Es ist deshalb eine
Abwägung zwischen dem insbesondere durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und
seiner Berufsehre einerseits mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten
Kommunikationsfreiheit die Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit der Frau
T andererseits abzuwägen (vgl. dazu Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15
– ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.31).
 (1)
Hier überwiegt das
Interesse der Verfügungsklägerin, weil es sich bei der beanstandeten Äußerung
um die Behauptung einer falschen Tatsache handelt.
Dabei sind
Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und
Wirklichkeit charakterisiert. Ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit ist dem Beweis
zugänglich. Demgegenüber sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die
subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Sie
sind der Beweisführung nicht zugänglich, weil sie durch das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (vgl. Urteil des BGH v.
01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.33).
Für die bloße Vergabe
von Noten in einzelnen Teilgebieten hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen
einer Tatsachenbehauptung verneint. Dem folgt der Senat, weil man das
maßgebliche Kriterium in der Einstufung in eine Notenskala sehen kann, was
naturgemäß im Wesentlichen einen wertenden Charakter hat.
Das gilt jedoch nicht
für die hier streitige Äußerung. Es ist explizit der Verzicht auf Aufklärung
und Beratung – also deren völliges Fehlen – behauptet. Das ist weitergehend als
eine wertende Benotung. Aus der Sicht der Leser des Eintrags liegt eine
Tatsachenbehauptung vor, die dem Beweis zugänglich ist. Die Durchführung oder
Nichtdurchführung von Aufklärung und Beratung ließe sich mit objektiven Mitteln
im Wege einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Auswertung der
Behandlungsunterlagen verifizieren.
Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass der durchschnittliche Leser der Äußerung davon
ausgehe, dass der Verfasser ein medizinischer Laie sei, der zur Feststellung
eines Behandlungsfehlers regelmäßig nicht in der Lage ist. Zum einen ist der
Laie durchaus in der Lage, zu bemerken, wenn mit ihm – wie dies hier im Raume
steht –  über die Behandlung und die
Eingriffe gar nicht gesprochen wird. Zum anderen erschließt sich nicht, warum
die Leser derartige Darstellungen nicht für Tatsacheninformationen halten
sollen. Sie erwarten gerade fundierte Äußerungen als Entscheidungshilfe, was
mit der Annahme bloß laienhafter und damit unqualifizierter Äußerungen schwer
zu vereinbaren wäre.
Es liegt deshalb eine
Tatsachenbehauptung vor.
Es besteht auch die im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit
der Unrichtigkeit der Tatsache. Die Verfügungsklägerin hat detailliert unter
Beifügung der Karteikarte zum Behandlungsablauf nebst Aufklärung Stellung
genommen und die Unrichtigkeit der Behauptung unterlassener Aufklärung durch
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Dabei durfte
Verfügungsklägerin auch Behandlungsunterlagen gegenüber der Verfügungsbeklagten
offen legen.
Grundsätzlich hat ein
Patient zwar gem. §§ 823 II BGB, 203 I Nr.1 StGB einen Anspruch auf
Unterlassung der Verbreitung der über ihn erhobenen medizinischen Daten (vgl.
Urteil des OLG Hamm vom 09.11.1994 – 3 U 120/94 ZR  -; Juris unter Rz.3). Hier hat Frau T einen
solchen Anspruch allerdings nicht geltend gemacht. Stattdessen hat sie sich in
der Stellungnahme vom 03.09.2017  als
Zeugin zur Verfügung gestellt. Darin ist nach Auffassung des Senates ein
konkludentes Einverständnis in die Verwertung der Krankenunterlagen zu sehen,
zumal die Patientin T die aus ihrer Sicht relevanten, ansonsten der
Geheimhaltung unterliegenden Fakten in ihrer eidesstattlichen Versicherung
selbst offenbart hat.
Im Übrigen würde eine
fehlerhafte Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsgebot
führen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 286, Rdn.15a). Ein solches
würde aus den soeben genannten Gründen nicht eingreifen.
 (2)
Die Verfügungsbeklagte
haftet als Störerin.
Sie ist allerdings
nicht als unmittelbare Störerin anzusehen, weil sie sich die ins Netz
gestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht, also nicht nach außen erkennbar die
inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten
Beiträge übernommen hat . (vgl. dazu das Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz. 17).
Sie ist aber mittelbare
Störerin.
Bei der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten hat der Provider tätig zu werden, wenn er mit einer
soweit konkreten Beanstandung des Betroffenen so konfrontiert wird, dass der
Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen bejaht werden
kann (vgl. Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.24).
Der BGH hat dazu
Anforderungen an das Prüfungsverfahren gestellt (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43), die auf eine möglichst
umfassende Einholung von wechselseitigen Stellungnahmen hinauslaufen. Diesen
Anforderungen ist die Verfügungsbeklagte nachgekommen.
Nach Auffassung des
Senates hat die Verfügungsbeklagte jedoch nicht die richtigen Konsequenzen
gezogen. Schon nach dem Inhalt der Stellungnahmen der Frau T vom 12.07.2017 und
03.09.2017 hat es durchaus Gespräche und Erklärungen mit der Verfügungsklägerin
gegeben, so dass die pauschale Behauptung in der Bewertung so nicht weiter
bestehen bleiben konnte. Auch die Frau T selbst wollte jedenfalls ausweislich
der Stellungnahme vom 03.09.2017 keine fehlende Einwilligung in die Behandlung
insgesamt behaupten.
Auf dieser Basis durfte
die zuvor geäußerte Tatsachenbehauptung nicht unverändert wieder veröffentlicht
werden.
Die gleichwohl am
10.10.2017 erfolgte Wiederveröffentlichung begründete die Haftung als
mittelbare Störerin.
Die Beklagte war
deshalb in diesem Punkt antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
b.
Es kommt insoweit
deshalb nicht mehr darauf an, ob sich ein inhaltsgleicher Unterlassungsanspruch
auch aus den Nutzungsrichtlinien ergibt.
3.
Die Verfügungsklägerin
hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung: „die Prothetik Lösungen
von Frau M. W waren zum Teil falsch…“
a.
Ein solcher Anspruch
ergibt sich nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
gem. den  §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog,
Art. 1 und 2 GG
aa.
Allerdings liegt auch
insoweit eine Tatsachenbehauptung vor.
Der Vorwurf einer
falschen prothetischen Lösung betrifft das Vorliegen von Behandlungsfehlern,
was auch aus der Sicht des Lesers der Bewertung dem Beweis zugänglich ist. Das
gilt indiziell deshalb, sowie Frau T in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2017
ausdrücklich unter Berufung auf die Äußerung von zwei Zahnärzten eine technisch
falsche Lösung für die Kronen beanstandet hat, und in der Stellungnahme vom 3.
9. 2017 detailliert darauf verweist, dass die Freiend-Brückengliedlösung
technisch fehlerhaft gewesen sei. Dazu macht sie Ausführungen zu den wirkenden
Kräften und zur Statik sowie dazu, dass der Zahn Nr. 12 einer einzelnen Krone
versorgt werden müsse. Die Patientin wollte also gerade die Tatsache eines
Behandlungsfehlers rügen. Das ist auch für den Leser erkennbar geworden, der
„falsch“ als dem objektiv dem Beweise zugänglich und als eine
Tatsachenbehauptung begreifen durfte.
bb.
Die Verfügungsbeklagte
haftet aber nicht als Störerin.
Sie hat in Erfüllung
der ihr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliegenden
Prüfungspflichten Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt und weitergeleitet
(vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43).
Ob tatsächlich eine unwahre Behauptung in Form einer Fehlbehandlung vorgelegen
hat, oder ob die Behandlung lege artis gewesen ist, hat sich aus den
Stellungnahmen nebst Unterlagen nicht mit der für eine einstweilige Verfügung
notwendigen Wahrscheinlichkeit ergeben. Diese Frage lässt sich ohne
Sachverständigengutachten nicht feststellen. Zur Einholung ist die
Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet. Sie betreibt lediglich ein
Bewertungsportal. Ihr die Klärung von Fragen aufzuerlegen, für die
Gutachterkommissionen geschaffen worden und die gegebenenfalls durch Gerichte
zu klären sind, würde die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten.
Weil die Beweislast für
die Unrichtigkeit der Behauptungen zur Behandlungsfehlerhaftigkeit im
vorliegenden Verfahren bei der Klägerin liegt, ist der Antrag insoweit
zurückzuweisen.
b.
Ein Unterlassungsanspruch
folgt auch nicht aus § 280 BGB wegen eines Verstoßes gegen Nebenpflichten, die
sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben.
Das gilt insbesondere
hinsichtlich der Nutzungsrichtlinien. Zutreffend ist, dass dort angegeben ist,
dass die Bewertung nicht veröffentlicht werden kann, wenn eines der sodann
benannten Kriterien erfüllt ist. Zutreffend ist auch, dass eines der Kriterien
näher spezifizierte besonders schwere Vorwürfe betrifft. Zugleich verweist die
Verfügungsbeklagte aber auf ihren Prüfprozess entsprechend der gegenwärtigen
Rechtslage, also auf die Prüfpflichten, wie sie etwa nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.43) bestehen. Eine solche Prüfung wäre jedoch
obsolet, wenn die Verfügungsbeklagte schon nach den Nutzungsrichtlinien bei dem
Vorliegen schwerwiegender Anschuldigungen unabhängig von einer Überprüfung die
Veröffentlichung unterlassen müsste. Es kann dann aber nicht festgestellt
werden, dass die Nutzungsrichtlinien weitergehende Rechte und Pflichten als die
nach der Rechtsprechung aufgestellten Pflichten einräumen sollten. Für eine
solche Schwächung der eigenen Rechtsstellung durch die Verfügungsbeklagte
bestehen keine hinreichenden Motive und Anhaltspunkte.
Die Verfügungsbeklagte
hat aus den bereits erörterten Gründen die im Rahmen der Nutzungsrichtlinien
angesprochene, nach der Rechtslage geforderte Prüfung durchgeführt. Das führt
auch unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag nicht zu einer Haftung der Verfügungsbeklagten.
Eine Haftung der
Verfügungsbeklagten ist damit nur teilweise gegeben. Die Entscheidung des
Landgerichts war insoweit abzuändern.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 92 ZPO.

Kategorien
Uncategorized

BGH: Intime Fotos oder Filme des Ex-Partners müssen gelöscht oder ausgehändigt werden

Nach dem Ende einer Beziehung müssen intime Fotos des
Ex-Partners gelöscht bzw. an diesen zurückgegeben werden. Das hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2015 · Az. V ZR 271/14 entschieden. Dies
gebietet die Achtung der Privat- und Intimsphäre und das Recht, selbst darüber
zu befinden, wem „Einblick das eigene Geschlechtsleben gewährt wird“.
Das ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so der BGH.  
Die BGH-Richter schlossen sich in wesentlichen Punkten den vorbefassten Gerichten LG Düsseldorf und OLG Düsseldorf an. Danach ist das
Einverständnis für intime Aufnahmen in der Regel zeitlich auf die Dauer der
Beziehung begrenzt. Was bedeutet, dass der Abgebildete von seinem Partner die
Löschung verlangen kann, wenn die Beziehung beendet ist.
Im aktuellen Fall hatte ein Berufsfotograf laut Urteil von
seiner verheirateten Geliebten mit deren Einverständnis zahlreiche digitale
Fotos und Videos “ vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr“
sowie von ihrem Intimbereich gemacht. Die Frau war damit einverstanden. 
Nachdem
die Beziehung in die Brüche ging, verlangte die Frau, dass der Fotograf die
Fotos nicht verbreitet und überdies, dass er alle Bilder unwiderruflich löscht
bzw. zurückgibt.
Im Prozess ging es nur noch darum, ob der Fotograf das
Material für sich selbst behalten kann. Ein Verbot der Weitergabe hatte der
Mann schon von sich aus akzeptiert. Der Bundesgerichtshof kommt nun zu dem
Ergebnis, dass intime Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung auch bei
fehlender Veröffentlichungsabsicht gelöscht werden müssen, wenn der Abgebildete
dies verlangt.
Dieses Recht erstreckt sich aber nach dem Urteil  nicht auf
Bilder, welche unverfängliche Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen. Solche
Aufnahmen dürfe der Ex-Partner als Erinnerung behalten.
Das Urteil des BGH vom 26. Juni 2015 · Az. V ZR 271/14 im
Volltext.
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 22. August 1985 verkaufte die
beklagte Stadt an die Kläger ein 418 m2 großes unbebautes Grundstück zu einem
Preis von 170 DM/m2. In dem Vertrag verpflichteten sich die Kläger, das
Grundstück entsprechend einem künftigen Bebauungsplan mit einem Einzel- oder
Doppelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten nach den Vorschriften der
Bauaufsichtsbehörde zu bebauen. Die Beklagte behielt sich ein Wiederkaufsrecht
mit einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren seit der Eintragung der Kläger als
Eigentümer u.a. für den Fall eines Weiterverkaufs vor. Ausgenommen von dem Wiederkaufsrecht
waren Veräußerungen an Kinder, Kindeskinder oder deren Ehegatten. Im Falle der
Ausübung des Wiederkaufsrechts hatte die Beklagte den Kaufpreis zuzüglich eines
nach dem Anstieg der Lebenshaltungskosten bemessenen Zuschlags, den Verkehrswert
der Aufbauten und der Außenanlagen sowie die von den Klägern aufgewendeten
Erschließungskosten zu zahlen. Der Kaufvertrag wurde vollzogen und das
Grundstück von den Klägern mit einem Eigenheim bebaut.
Die Kläger informierten im November 2006 die Beklagte, dass
sie beabsichtigten, das Grundstück zu einem Preis von 450.000 € zu verkaufen.
Die Beklagte teilte ihnen mit, dass sie ihr Wiederkaufsrecht ausüben werde; sie
bot ihnen aber an, die Ausübung durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags
abzuwenden. Den Ausgleichsbetrag von 50.635,86 € berechnete die Beklagte in der
Weise, dass sie den aktuellen Bodenwert des Grundstücks (nach einem Wert von
280 €/m2) ermittelte, davon den von ihr nach dem Kaufvertrag für den Boden zu
zahlenden Wiederkaufspreis abzog sowie einen Abschlag wegen der Restlaufzeit
des Wiederkaufsrechts von nur noch acht Jahren vornahm. Die Parteien einigten
sich darauf, dass die Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung diesen Betrag an
die Beklagte zahlten, die ihrerseits die Löschung des Wiederkaufsrechts
bewilligte.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die
Rückzahlung des Ausgleichsbetrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen;
das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der
Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
Die Ausgleichszahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte hätte das
Wiederkaufsrecht nicht ausüben können, weil die Vereinbarung im notariellen
Kaufvertrag unwirksam sei. Das Wiederkaufsrecht widerspreche dem für Verträge
über die Bereitstellung von Bauland durch die Gemeinden an ortsansässige Bürger
geltenden Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Zwar sei die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich
zulässig, wenn diese an einen Einheimischen Bauland zu einem unterhalb des
Verkehrswerts liegenden Preis veräußere. Die dem Käufer dadurch auferlegte
Belastung dürfe aber nicht unangemessen sein. So verhalte es sich jedoch hier,
da die Beschränkung der Weiterverkaufsmöglichkeit durch das Wiederkaufsrecht
für einen Zeitraum von dreißig Jahren bei einer Vergünstigung von 16,5 %
unverhältnismäßig sei. Die Unangemessenheit der 30jährigen Bindung werde auch
nicht dadurch ausgeglichen oder gemindert, dass die Beklagte das
Wiederkaufsrecht in den Fällen der Veräußerung an Nachkommen oder deren
Ehegatten nicht ausüben könne. An der Unangemessenheit der Vereinbarung über
das Wiederkaufsrecht ändere es schließlich nichts, dass die Beklagte den von
ihr errechneten Ausgleichsbetrag im Hinblick auf die geringe Restlaufzeit des
Wiederkaufsrechts von noch acht Jahren um ca. 20 % gekürzt habe.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
Kläger auf Grund des Vorbehalts (zu dessen Bedeutung: BGH, Urteil vom 8.
Februar 1984 – IVb ZR
52/82
NJW 1984,
2826
; Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 215/91NJW-RR 1992, 1214,
1216) die Rückzahlung des zur Ablösung des Wiederkaufsrechts geleisteten
Betrags nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
verlangen können, wenn die das Recht betreffende Vereinbarung unwirksam war.
Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die rechtliche
Würdigung des Berufungsgerichts, dass das Wiederkaufsrecht mit einer 30jährigen
Ausübungsfrist in dem Grundstückskaufvertrag der Parteien eine unangemessene
Vertragsgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
darstellt.
a) Die Vorschrift des Baugesetzbuchs ist unmittelbar
anzuwenden, weil der Grundstückskaufvertrag ein städtebaulicher Vertrag im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
letzter Satzteil BauGB ist. Der für einen städtebaulichen Vertrag erforderliche
Zusammenhang mit der gemeindlichen Bauleitplanung (zu diesem Erfordernis:
Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05
WM 2006, 300, 301) ergibt sich daraus,
dass die beklagte Stadt den Klägern das Grundstück als Bauplatz verkauft und
ihnen eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines (künftigen) Bebauungsplans
auferlegt hat. Der verbilligte Verkauf diente der Sicherung der Bauleitplanung
im Wege einer Förderung des (Einheimischen-)Wohnungsbaus durch die damals
ortsansässigen Kläger (vgl. zu diesem Zweck: Senat, Urteil vom 29. November
2002 – V ZR 105/02BGHZ
153, 93
, 103).
b) Die Wirksamkeit der 30jährigen Ausübungsfrist für das
Wiederkaufsrecht ist allein an dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB und
nicht an den Vorschriften der §§305 ff.
BGB zu messen. Für städtebauliche Verträge verdrängt die spezialgesetzliche
Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB
grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff.
BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02
BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGB-Gesetz).
Die von dem Senat bisher offen gelassene Frage, ob das auch für Verträge gilt,
die nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wurden, also nach Inkrafttreten der
– in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klausel
in Verbraucherverträgen eingefügten – Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB), kann auch hier
dahinstehen, da der zu beurteilende Vertrag aus dem Jahr 1985 stammt.
c) Dass die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der
Gemeinde zur Sicherung des mit der verbilligten Abgabe des Grundstücks als
Bauland im Einheimischenmodell verfolgten städtebaulichen Ziels grundsätzlich
nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB
verstößt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.
November 2002 – V ZR 105/02BGHZ
153, 93
, 105; Urteil vom 13. Oktober 2006 – V
ZR 33/06
NJW-RR 2007, 962 Rn. 11; Urteil
vom 16. April 2010 – V ZR 175/09NJW
2010, 3505
 Rn.12).
d) Gegen dieses Gebot verstößt jedoch die vereinbarte
Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht (§ 503Satz
2 BGB aF = § 462 Satz 2 BGB) von dreißig Jahren.
Diese Frist ist angesichts der Höhe der nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts gewährten Verbilligung (von einem Verkehrswert von 198 DM/m2
zu einem Kaufpreis von 170 DM/m2) von 14,14 % unverhältnismäßig lang.
aa) Beschränkungen, die die öffentliche Hand dem
Subventionsempfänger auferlegt, entsprechen dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung,
wenn sie geeignet und erforderlich sind, um das Erreichen der mit dem
Einheimischenmodell zulässigerweise verfolgten Zwecke im Bereich der
Wohnungsbau-, Siedlungs- oder Familienpolitik für einen angemessenen Zeitraum
sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 – V
ZR 252/05
NJW-RR 2006, 1452 Rn. 12, Urteil
vom 16. April 2010 – V ZR 175/09NJW
2010, 3505
 Rn. 14). Die dem Käufer auferlegten Bindungen dürfen allerdings
nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen. Die Zeit für die Ausübung eines
Wiederkaufsrechts der Gemeinde muss deshalb begrenzt sein und die vereinbarte
Ausübungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der durch den
Preisnachlass dem Käufer gewährten Subvention stehen (vgl. Senat, Urteil vom
30. September 2005 –V ZR 37/05NJW-RR
2006, 298
, 300; Urteil vom 16. April 2010 – V
ZR 175/09
NJW 2010, 3505 Rn. 16).
bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Senat bei
Grundstücksverkäufen, die zum Zweck der Errichtung von Eigenheimen an
Einzelpersonen im Einheimischenmodell erfolgten, eine Bindungsfrist zur
Sicherung der Ziele der Bauleitplanung von fünfzehn Jahren für zulässig
erachtet (Urteil vom 20. November 2002 – V
ZR 105/02
BGHZ 153, 93, 105), eine dreißig
Jahre übersteigende Dauer dagegen in aller Regel als unverhältnismäßig
angesehen (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2010 – V
ZR 48/10
NJW 2011, 515 Rn. 18; Urteil vom
20. Mai 2011 – V ZR 76/10NJW-RR
2011, 1582
 Rn. 20).
Über zwanzig Jahre hinausgehende Bindungen des Käufers hat
der Senat bisher nur dann für verhältnismäßig erachtet, wenn die Höhe der dem
Käufer gewährten Subvention deutlich über die bei dem Einheimischenmodell
üblichen Abschläge von bis zu 30 % gegenüber dem Verkehrswert hinausgegangen
war (Senat, Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05
NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16.
April 2010 – V ZR 175/09NJW
2010, 3505
 Rn. 17 – bei Nachlässen von 70 % bzw. von 50 % gegenüber
dem Verkehrswert). In den Entscheidungen, in denen den Käufern eine Subvention
in der hier vorliegenden Größenordnung gewährt wurde, ging es um
Bindungsfristen von zehn Jahren, die zur Sicherung der mit dem
Einheimischenmodell von der Gemeinde verfolgten Zwecke ohne weiteres zulässig
sind (Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02
BGHZ 153, 93, 105 [Verkehrswert 160
bis 200 DM/m2; Preis: 131 DM/m2, Nachlass zwischen 18,13% und 34,5 %; Urteil
vom 13. Oktober 2006 – V ZR 33/06NJW-RR
2007, 962
 Rn. 11 [Verkehrswert: 355 DM/m2, Nachlass 50 DM/m2 = 14,1
%]).
cc) Über die Frage, ob eine 20 Jahre überschreitende Frist
für die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Gemeinde noch dem Gebot angemessener
Vertragsgestaltung entspricht, wenn sie mit einer verhältnismäßig geringen
Subvention einhergeht, hatte der Senat noch nicht zu entscheiden. Die Antwort
ergibt sich aus den oben genannten Grundsätzen in Fortführung der bisherigen
Rechtsprechung. Eine zwanzig Jahre überschreitende Frist für die Ausübung des
Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem zum Zwecke der Errichtung von
Eigenheimen im Einheimischenmodell mit Einzelpersonen abgeschlossenen
Kaufvertrag verstößt, wenn dem Käufer ein nur geringer Preisnachlass (weniger
als 20 % gegenüber dem Verkehrswert) gewährt wurde, gegen das Gebot
angemessener Vertragsgestaltung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
(1) (a) Der Käufer wird durch das – hier für den Fall des
Weiterverkaufs ausbedungene – Wiederkaufsrecht der Gemeinde in seiner Verfügungsfreiheit
beschränkt. Die durch das Wiederkaufsrecht bewirkte Bindung des Käufers ist der
Preis für den verbilligen Erwerb des Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 29.
November 2002 – V ZR 105/02BGHZ
153, 93
, 104; Urteil vom 30. September 2005 – V
ZR 37/05
NJW-RR 2006, 298, 300; Urteil vom 16.
April 2010 – V ZR 179/09, NJW 2010, 3505 Rn. 16). Das
Äquivalenzverhältnis zwischen den Leistungen der Parteien (vgl. Hausmann, NJW
2010, 3508
) ist im Vergleich zu anderen (nicht subventionierten)
Grundstücksverkäufen zum Nachteil des Käufers erheblich gestört, wenn ihm eine
langfristige Bindung durch ein Wiederkaufsrecht auferlegt wird, der keine oder
eine nur geringe Vergünstigung beim Kaufpreis gegenübersteht. Die Gemeinde
erlangt dadurch einen unverhältnismäßigen Vorteil, dass sie durch Ausübung
ihres Wiederkaufsrechts (oder das Verlangen nach einer Ablösezahlung) noch nach
Ablauf von mehr als zwei Jahrzehnten seit dem Verkauf die Vorteile aus den nach
der Veräußerung eingetretenen Bodenwertsteigerungen bei dem Käufer abschöpfen
kann, der dafür keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Dieses
Missverhältnis wird nicht dadurch behoben, sondern in seinen Wirkungen nur
abgemildert, dass die Beklagte von den zur Ablösung des Wiederkaufsrechts von
den Käufern geforderten Beträgen Abschläge vornimmt, die umso höher sind, je
näher der das Wiederkaufsrecht begründende Weiterverkauf an das Ende der
Ausübungsfrist heranrückt.
(b) Die Bestimmung der zulässigen Bindung des Käufers nach
dem Maß zu beurteilen, in dem der Kaufpreis hinter dem Verkehrswert
zurückbleibt, ist nicht – wie die Revision meint – deshalb undurchführbar, weil
der Verkehrswert eines Grundstücks sich nicht exakt im Sinne einer
mathematischen Genauigkeit ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober
2013 – III ZR 345/12BGHZ
198, 265
 Rn. 20). Dass sich bei der sachverständigen Bestimmung des
Verkehrswerts eines unbebauten Grundstücks, die üblicherweise im Wege der
Vergleichswertmethode erfolgt (nach den für nach Lage, Beschaffenheit,
planerische Situation usw. gleichartige Grundstücken gezahlten Preisen),
gewisse Toleranzen ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1990 – II ZR 164/89, juris Rn.
34), schließt die Eignung des Verkehrswerts als Maßstab für die Feststellung
der Höhe der Verbilligung und damit als Beurteilungsgrundlage für die
Angemessenheit der Länge der zulässigen Bindung des Käufers nicht aus. In Bezug
auf den zugrunde zu legenden Verkehrswert stellt sich die Sachlage nicht anders
dar als in den Fällen, in denen anhand des Vergleichs von Verkehrswert und
Kaufpreis über das Vorliegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB zu
entscheiden ist. Die Gemeinde muss bei einem verbilligten Verkauf im Wege des
Einheimischenmodells die Höhe des Abschlags vom Verkehrswert ohnehin ermitteln;
diese ist nämlich nur bis zu einer bestimmten Höhe (regelmäßig 30 % des
Bodenwerts) zulässig, weil die Gegenleistung des Käufers gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG noch in
einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung der Gemeinde stehen muss
(vgl. BayVGH, MittBayNot
1990, 259
, 264).
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend entschieden, dass
die verkaufende Gemeinde das Risiko zu tragen hat, wenn sie die Höhe der
gewährten Verbilligung und damit die zulässige Dauer einer Bindungsfrist falsch
einschätzt. Die vereinbarten Leistungen sind nicht den gesamten Umständen nach
angemessen (§11 Abs. 2 Satz 1 BauGB),
wenn dem Käufer eine lange Bindungsfrist wegen eines Preisnachlasses auferlegt
wird, den er tatsächlich nicht erhalten hat.
(2) Eine über zwanzig Jahre hinausgehende Beschränkung der
Verfügungsfreiheit des Käufers, dem nur eine geringe Subvention gewährt wurde,
ist auch nicht deshalb angemessen, weil sie eine Verfehlung des mit dem
begünstigen Verkauf an ortsansässige Bürger verfolgten Zwecks durch
Bodenspekulationen zu Lasten der Allgemeinheit infolge Mitnahme von
(planungsbedingten oder konjunkturellen) Wertsteigerungen verhindert (vgl.
Senat, Urteil vom 29. November 2002 – V
ZR 105/02
BGHZ 153, 93, 105; Urteil vom 21.
Juli 2006 – V ZR 252/05NJW-RR
2006, 1452
 Rn. 14 ff.). Auch insoweit bestimmt sich die zulässige
Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang des dem Käufer gewährten
Preisnachlasses (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 – V
ZR 260/06
NJW-RR 2007, 1608 Rn. 21). Ist
von der Gemeinde kein oder nur ein geringer Nachlass gewährt worden, ist der
mit dem Verkauf des Grundstücks im Einheimischenmodell verfolgte Zweck dann
erreicht worden, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
(künftigen) Bebauungsplanes bebaut und – hier ohne Auferlegung einer
Nutzungsbeschränkung – über 20 Jahre zweckentsprechend genutzt wurde.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso allerdings OLG
Düsseldorf, MittBayNot
2013, 336
, 337) ist es für die Beurteilung der Angemessenheit der
30jährigen Ausübungsfrist schließlich unbeachtlich, dass die Beklagte ihr
Wiederkaufsrecht bei einem Weiterverkauf an Abkömmlinge des Käufers oder deren
Ehegatten nicht hätte ausüben können. Eine Verfügungsbeschränkung des Käufers,
die sich unter Berücksichtigung der mit dem Vertrag verfolgten städtebaulichen
Ziele und der Höhe der dem Käufer gewährten Subvention als unangemessen lang
darstellt, kann nicht deshalb verhältnismäßig sein, weil das Wiederkaufsrecht
in einem Sonderfall (der Weiterveräußerung an Abkömmlinge des Käufers oder
deren Ehegatten) nicht ausgeübt werden kann. Bedeutung hat diese Regelung nur
bei einem Weiterverkauf innerhalb einer für die Ausübung des Wiederkaufsrechts
angemessenen Frist. Die vertragliche Bestimmung nimmt der Beklagten bei den
Verkäufen zur Übertragung des Grundbesitzes an die folgende Generation die von
ihr ansonsten nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung ab, ob das
Wiederkaufsrecht auf Grund der besonderen Umstände des Verkaufs (in der Familie
des Käufers) ausgeübt werden soll.
3. Die Revision ist danach als unbegründet zurückzuweisen,
weil der Rechtsstreit von dem Berufungsgericht richtig entschieden worden ist.
Ob der Verstoß gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur
Nichtigkeit der Vereinbarung über das Wiederkaufsrecht insgesamt oder in
entsprechender Anwendung des § 139 BGB
zur Verkürzung der vereinbarten auf eine angemessene Ausübungsfrist führt (vgl.
Senat, Urteil vom 20. September 2005 – V
ZR 37/05
NJW-RR 2006, 298, 300 – betr. einen
Verkauf unter Geltung des Reichsheimstättengesetzes; Senat, Urteil vom 22. Juni
2007 – V ZR 260/06NJW-RR
2007, 1608
 Rn. 18 – betr. einen Verkauf zu einem Preis nach dem Verkaufsgesetz
der DDR vom 7. März 1990 – GBl. I 157) kann dahinstehen. Denn eine längere
Frist als zwanzig Jahre wäre nicht angemessen; die Weiterveräußerung des
Grundstücks durch die Kläger ist jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
Da die Kläger das Grundstück dem Vertrag gemäß bebaut haben, kann ebenfalls
offen bleiben, ob die Vereinbarung einer Ausübungsfrist von dreißig Jahren für
den Sonderfall des Weiterverkaufs des noch unbebauten Grundstücks aufrecht zu
erhalten wäre; hierfür könnte sprechen, dass in einem solchen Fall die Mitnahme
des Gewinnes aus der Bodenwertsteigerung durch den Käufer dem von der Gemeinde
mit dem Verkauf des Grundstücks als Bauplatz im Einheimischenmodell verfolgten
städtebaulichen Ziel in besonders krasser Weise widerspricht (vgl. BGH, Urteil
vom 22. September 1994 – IX
ZR 251/93
DNotZ
1995, 204
, 207).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2014 – 9 O 416/10 –

Quelle:  OpenJur  https://openjur.de/u/842432.html
Kategorien
Uncategorized

BGH: Wer im Internet unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlicht, haftet auch für die Weiterverbreitung

Der BGH hat mit  Urteil
vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14
entschieden,  dass Webseitenbetreiber, die unwahre
Tatsachenbehauptungen aufstellen indem sie 
rechtsverletzende Texte formulieren, diese nicht nur von ihrer eigenen
Webseite löschen müssen bzw. von Webseiten auf die sie eigenen Zugriff haben,
sondern auch auf die Löschung rechtsverletzender Textbestandteile mit falschen
Tatsachenbehauptungen auf Webseiten Dritter hinwirken müssen, selbst wenn die
Dritten die Texte ohne Wissen des Autors übernommen haben und weiterverbreiten.
Damit stärkt der BGH die Rechte von Betroffenen ganz erheblich.
Der Tenor lautet:
1. Zur
Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der
Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch
auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer
Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im
Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines
Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten
Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter
Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der
Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich
und dem Störer zumutbar ist.

3. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht
darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung
herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt.
Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein
Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der
mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an
der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde die unwahre
Tatsachenbehauptung  nach einer Abmahnung
der Betroffenen zwar vom späteren Beklagten von der ursprünglichen Ausgangswebseite
gelöscht, war aber noch in verschiedenen anderen Internetplattformen abrufbar.
Die in ihren Rechten verletzte Klägerin wollte ursprünglich
erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Löschung des im Internet
abrufbaren streitgegenständlichen Artikels zu faktisch „bewirken“, den Text
also zu löschen.
Diesen Anspruch hat der BGH verneint, weil  er eine grundsätzliche Pflicht des Beklagten,
gegen die Webseiten Dritter vorzugehen, als nicht gegeben angesehen hat. Dies
scheitere nach dem BGH auch bereits an dem Umstand, dass für den Beklagten generell
keine praktische Möglichkeit bestünde Texte auf fremden Webseiten zu löschen.
Jedoch wurde der Beklagte vom BGH verpflichtet, im Rahmen
des ihm Möglichen und Zumutbaren die Betreiber der Internetportale, auf denen
die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar waren, zu kontaktieren und auf eine
Löschung der inkriminierenden Texte hinzuwirken.
Daher sollten Autoren, Blogger, Texter, Verlage und Webseitenbetreiber
in Zukunft  Sachverhalte noch genauer auf
deren Wahrheitsgehalt, Beweisbarkeit und Nachprüfbarkeit  prüfen bevor Tatsachenbehauptungen
veröffentlicht werden, denn auch wenn diese nur zum „Hinwirken“ auf die
Löschung statt zum „Bewirken“ der Löschung verpflichtet werden können, tragen sie
als Störer das volle (Kosten-)Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die
rechtsverletzenden Textstellen von den Dritten trotz „hinwirken“ nicht
beseitigt werden.
Der BGH formuliert hierzu klar und deutlich, „der Störer
(trägt) ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die
Störung nicht beseitigt.“
Bewertung:
Zwar ist das Urteil die an sich konsequente Weiterführung
der Grundsätze, die der BGH bereits im „RSS-Feed“-Fall (BGH, Urt. v. 11.11.2014 – Az.: VI ZR
18/14
) aufgestellt hat, bei dem Dritte rechtswidrige Inhalte eines
RSS-Feeds automatisiert übernommen hatten,  aber nach meiner Einschätzung  geht es an der Realität vorbei.
Der BGH erklärt nämlich nicht, wie der Webseitenbetreiber
bzw. der Erstautor seiner Pflicht nachzukommen hat oder auch wie er die
Erfüllung der Verpflichtung nachweisen kann bzw. muss um nicht mehr angreifbar
zu sein.
Reichen E-Mail, Telefon oder Fax aus? Muss es ein
Einschreiben sein? Wie, wenn der Text von Seiten übernommen wurde, die in
Timbuktu oder Lummerland gehostet werden und damit über kein Impressum oder gar
einen Ansprechpartner verfügen. Man also weder in Kontakt treten und damit
nicht „hinwirken“, noch die Löschung erzwingen kann
Eine Pflicht zu postulieren ist das eine, dabei aber die
Durchsetzbarkeit und die Nachweisbarkeit außer Acht zu lassen ist das andere.  Gut gemeint ist eben nicht gut gemacht.
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2014 – 7 U 60/13 –
Kategorien
Uncategorized

Rufschädigende Bewertung von Yelp löschen und entfernen lassen – Selbstständige, Unternehmen und Dienstleister können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Unternehmen und Dienstleister mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im
Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de) auf Unternehmerbewertungsportalen
wie Yelp konfrontiert.

Im
Internetzeitalter hat eine negative Bewertung auf Yelp  eine erhebliche Auswirkung, positiv wie
negativ,  auf den Ruf eines Selbstständigen
und seinem Unternehmen haben, da potentielle Neukunden sich bei der Suche nach Unternehmen
und Dienstleistern vermehrt von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen
leiten und beeinflussen lassen und Portale wie Yelp  aufgrund des suchmaschinenoptimierten
Aufbaus der  Internetseiten bereits bei
Eingabe des Namens des Dienstleisters bzw. des Selbstständigen bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.
Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Dienstleisters oder eines
Selbstständigen beeinflusst, versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Dienstleisters
Es fragt sich,
was sich ein Unternehmer bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er
eine Bewertung bei den Portalen  Yelp löschen und entfernen lassen kann.
Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen lassen, da selbst die
Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer Schulnote ein
Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt ist (so z. B.
das LG Kiel

mit
Urteil vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsverletzung des Unternehmers vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Unternehmer selbst an das Bewertungsportal zu
wenden. Portalbetreiber wie Yelp
haben in der Vergangenheit schon Bewertungen textlich verändert oder die Texte
gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten
Eindruck der Bewertung noch verstärken. Sofern ein im Äußerungsrecht versierter
Fachanwalt eingeschaltet wird, werden die rechtswidrigen Bewertungen bis auf
wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Bewertung bei Yelp  löschen lassen –
was ist zu tun?
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Dienstleister, Selbstständige und Unternehmer, welche
sich gegen rechtswidrige Äußerungen auf Bewertungsportalen wie  Yelp
zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.


In den wenigen
Fällen in denen Yelp  der
Aufforderung zur sofortigen Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal
im Auftrag des Unternehmers kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in
Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Dienstleister
erteilen in der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von
Bewertungen und Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Yelp angestrebt wird. Die Anfrage  bei den Rechtsschutzversicherern gehört
selbstverständlich zum Leistungsumfang der Beratung in der
IT-Kanzlei Gerth. Sie müssen sich um nichts
kümmern.
Kategorien
Uncategorized

BGH lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ab

Mitteilung der Pressestelle Nr. 132/2014


Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])
§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
2.die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
3.…
(2)Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1.der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(3) – (7) …
§ 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters
(1) – (5)…
(6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]
(7)…

Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13

AG München – 158 C 13912/12 – Entscheidung vom 12. Oktober 2012

LG München I – 30 S 24145/12 – Entscheidung vom 19. Juli 2013

Karlsruhe, den 23. September 2014

Kategorien
Uncategorized

Anspruch auf Löschung von Intimfotos und privater Sexvideos vom Ex-Partner nach Beziehungsende

Urteil
des OLG Koblenz

Der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz
hat mit Urteil
vom  20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13  entschieden, dass die Anfertigung erotischer
und intimer Bilder und Filme innerhalb einer Beziehung zwar keine rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person darstellt, allerdings
seien die Bilder nach dem Beziehungsende zu löschen. Während der Beziehung  hätte die so dargestellte Person eine
Einwilligung zur Aufnahme gegeben, zumindest konkludent.

Die insoweit erteilte Einwilligung hat zunächst auch zum Inhalt, dass der
Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Das OLG Koblenz führt
dann aber weiter aus, dass der Widerruf eines einmal erteilten Einverständnisses
grundsätzlich möglich sei, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des dargestellten Ex-Partners Vorrang vor dem Umstand zu
gewähren sei, dass er der Anfertigung der Aufnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt
zugestimmt hat.
Dies sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich bei dem
betreffenden Material um intime und damit den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Die Einwilligung gelte eben
regelmäßig auch nur für die Dauer der Beziehung.

Der Löschungsanspruch des Ex-Partners bezieht sich aber nur auf den Bereich der
erotischen und intimen Aufnahmen. Bei Fotos und Filmen die Alltags- oder Urlaubssituationen
zeigen, besteht nach Ansicht des OLG Koblenz 
kein Löschungsanspruch. In diesen Fällen sei es allgemein üblich, dass
Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub
gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen. Mit dem
Berufungsurteil war das Urteil der ersten Instanz des LG Koblenz – 1 O 103/13 bestätigt worden.


Rechtliche
Grundlagen zum Löschungsanspruch

Der
Ex-Partner hat gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB  das Recht darauf, dass die Foto- oder
Videoaufnahmen wieder gelöscht werden .

Darüber hinaus hat der Ex-Partner auch
einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch
geht weiter als der Anspruch  auf
Löschung der Nacktfotos und/oder Sexvideos.  Durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung wird der Fotograf/Filmer verpflichtet im
Wiederholungsfall eine sog. Vertragsstrafe an den dargestellten Ex-Partner zu
zahlen.


Derjenige,
der durch das Einstellen von Intimfotos oder Sexvideos in das Internet die Persönlichkeitsrechte
der dargestellten Person verletzt muss dieser ein Schmerzensgeld zahlen. Die
Höhe hängt wie immer vom Grad der Verletzung ab. Häufig muss diese
Entschädigung in Geld eingeklagt werden.

Sollte der
Inhaber der Intimfotos oder der Sexvideos diese quasi als Rachevideos verwenden
und diese in  Sozialen Netzwerken, auf
Datingplattformen oder auf Partnersuchseiten im Internet verwenden, so kann der
so der Öffentlichkeit preisgegebene Ex-Partner das Mittel der Strafanzeige
wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem.
§ 201a StGB erstatten.


Möglichkeiten
der Durchsetzung

Wie kann ich
Ihnen bei dem Unterfangen Intimfotos und/oder Sexvideos aus Sozialen Netzwerken
oder dem Internet zu entfernen oder auch nur Ihren Ex-Partner zu bewegen
vorhandenes Material zu vernichten helfen?

Zunächst
helfe ich Ihnen bei der Beweissicherung,
denn für die nachfolgenden Ansprüche ist es unerlässlich zu wissen, welches Foto-
und Filmmaterial  wo vorhanden ist oder
gar noch veröffentlicht wurde. Dass diese Screenshots mit einem digitalen
Zeitstempel und/oder Signatur versehen werden, versteht sich hierbei von
selbst.

Der nächste
und nahezu wichtigste Schritt ist die Löschung
des kompromittierenden Bild- oder Filmmaterials.  Hierzu ist die zügige Aufforderung an den
Betreiber der Webseite mit den rufschädigenden und zumeist peinlichen Fotos
bzw. Videos, diese unverzüglich zu entfernen. Zumeist wird hier schon auf das
erste Anschreiben reagiert und das Material entfernt.

Danach wird
der Fotograf oder derjenige von dem die Fotos und Videos ins Netz gestellt
worden sind, sofern der offen erkennbar ist, zur Unterlassung für die Zukunft aufgefordert. Hierzu ist die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig. Strafbewehrt deshalb,
weil im Falle eines weiteren Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot, etwa
durch das Einstellen weiterer Intimfotos oder Sexvideos, derjenige eine
Vertragsstrafe an den Dargestellten zu zahlen hat.

Neben der
Löschung und der Unterlassung schuldet der Einsteller dieses Materials nicht
nur die Kosten meiner Beauftragung, sondern auch ein Schmerzensgeld, welches
sich an der Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte orientiert. Beide
Positionen, also Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld bilden dann den vom
Rechteverletzer einzufordernden Schadensersatz
dar.

Sollte sich
der Täter nicht so ermitteln lassen oder reagiert der Webseitenbetreiber nicht
wird Strafanzeige gegen Unbekannt
erstattet und Strafantrag gestellt. Auch in Fällen von massiver
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen bekannten Täter bietet dieses
Vorgehen ein geeignetes Mittel um die Rechtsverletzungen zu beenden und um für
den Schmerzensgeldanspruch eine Basis zu legen.


Fazit

Rachevideos, Sexvideos und
Intimfotos eingestellt ins Internet durch einen Ex-Freund muss man/frau sich nicht
gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen
helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und das kompromittierende Material entfernen
zu lassen.
Sollten Sie Opfer solcher Rachevideos, Sexvideos
und Intimfotos im Internet sein , können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per Fax
:05202 / 7 38 09 oder
per email
:info (at)
ra-gerth.de

in
Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

Auch zur Löschung von negativen Bewertungen von den Plattformen Jameda, Sanego oder Docinsider führt der Weg über den Fachanwalt

Ich helfe
Ihnen, effektiv gegen negative Bewertungen vorzugehen
Sie sind Arzt und ärgern sich
über eine falsche Bewertung auf einem Ärzteportal wie Sanego, Jameda oder Docinsider? Manche Bewertungen sind
nicht nur unvorteilhaft für eine Praxis, sondern auch rechtswidrig. Ich berate
Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.


Ärzte dürfen
grundsätzlich anonym bewertet werden
Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung oder Unterlassung
 der Veröffentlichung ihrer persönlichen
Praxisdaten wie Name und Tätigkeitsgebiete. Wer sich dem Wettbewerb stellt,
muss auch Bewertungen zulassen, so die Gerichte, z.B. das OLG Frankfurt am Main
mit Urteil vom 8. März 2012, Az:
16 U 125/11) und das LG Hamburg mit Urteil
vom 20. September 2010, Az: 325 O 111/10) .Dies hat der BGH bereits für das
Lehrerbewertungsportal
Spickmich.de  mit Urteil vom 23. Juni 2009, Az. VI ZR
196/08  klargestellt. Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung ihrer Daten, wie Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit,
Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gegen den Betreiber hat. Die Daten
(Name, Adresse, Tätigkeitsbereich) werden als Dienstleistung der Betreiber für
Patienten angesehen, weil sie bereits in allgemein zugänglichen Quellen (zum
Beispiel Gelbe Seiten) veröffentlicht wurden. Die Zulässigkeit der Bewertung folgt
daraus, dass die berufliche und nicht die Privatsphäre des Arztes betroffen
ist. Ärzte können also nicht verhindern, dass sie bewertet werden. Daneben
umfasst die Meinungsfreiheit auch das Recht, diese ohne Nennung des eigenen
Namens zu äußern, so klarstellend der BGH, im zitierten Urteil
vom 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08 – sprickmich.de.


Laien bewerten doch
nicht objektiv
Das ist
so wahr wie unerheblich, denn d
ie Meinungsfreiheit ist nicht auf
objektivierbare allgemein gültige Werturteile beschränkt. Vielmehr ist es für
eine Meinungsäußerung gerade charakteristisch, dass sie von einer subjektiven
Einschätzung des Äußernden oder Patienten geprägt ist. Meinungen sind daher
immer rein subjektiv und vom Element der Stellungnahme geprägt.


Wo liegt die
Grenze der Meinungsfreiheit?
Meinungsäußerungen überschreiten
dann die Grenzen, wenn sie strafbaren Aussagen wie z. B. Formalbeleidigungen,
Schmähkritik, herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen
oder Angriffe
auf die Menschenwürde enthalten, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung
oder Prangerwirkung zu befürchten ist. Diese falschen Tatsachenbehauptungen bzw.
die Schmähkritik und der Rufmord, stellen eine nicht hinzunehmende
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Schon die oft anzutreffende Bewertung
“inkompetenter Arzt” überschreitet die Grenze der Meinungsfreiheit und muss
nicht hingenommen werden.


Was sind
unwahre Tatsachenbehauptungen?
Die Bewertung darf neben der
Schmähkritik auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Tatsachen
grenzen sich von einer Meinungsäußerung dadurch ab, dass sie sich auf objektive
Umstände beziehen und dem Beweis, etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige
zugänglich sind.

Dies bedeutet, dass bewiesene, wahre Tatsachen, mit wenigen Ausnahmen, hingenommen
werden müssen. Bei zunächst unbewiesenen Tatsachenbehauptungen hingegen muss
der die Behauptung aufstellende Bewertungsautor darlegen wie er zu der
Behauptung kommt. Kann er dabei keine Tatsachen als Beleg für die von ihm
getätigte Behauptung vorweisen, so wird sie als unwahre Tatsache behandelt.


Rechtslage
Die Betreiber der Plattformen Sanego, Docinsider und Jameda haften ab Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit einer Eintragung.
Sofern man das Portal darauf hinweist und es nicht unverzüglich löscht, haften
die Betreiber als Störer und
 müssen die beanstandeten
Passagen beziehungsweise die gesamte Bewertung löschen,  so auch das LG Nürnberg-Fürth mit  Beschluss
vom 8. Mai 2012, Az: 11 O 2608/12. Der Arzt hat einen Anspruch auf Unterlassung
aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG und auch § 824 BGB und kann mit einer, am besten fachanwaltlichen,
Abmahnung den Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Dass ein Arzt bereits schon die
erste Kontaktaufnahme mit Jameda
und/oder Sanego und/oder Docinsider einem auf das Äußerungsrecht
spezialisierten Fachanwalt  überlassen
sollte und warum habe ich bereits hier
dargelegt.


Herausgabe der Daten des Bewertungsverfassers
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil
vom 1. Juli 2014 (Az: VI ZR 345/13) entschieden, dass einem Arzt gegenüber
einem Portalbetreiber , beklagt war hier die Plattform Sanego, neben dem Löschungs- und Unterlassungsanspruch kein
Anspruch auf die Herausgabe der hinterlegten Daten eines Nutzers zusteht. Im
vorliegenden Fall wurden durch einen Nutzer verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt,
auf Verlangen des Arztes von dem Betreiber gelöscht, jedoch durch den Nutzer
erneut eingestellt, so dass diese wieder auf der Bewertungsseite erschienen. Trotz
der Entscheidung müssen Ärzte aber keine Rufschädigungen hinnehmen.
Auch
wenn der Arzt bei der Ermittlung der Daten des Bewertungsverfassers durch die
ärztliche Schweigepflicht, d.h. es dürfen weder Patientennamen noch genaue
Diagnosen an Dritte weitergegeben werden, auch nicht an die Portalbetreiber in
Form von Vermutungen, und auch nicht an Polizei oder Staatsanwaltschaft, massiv
beschränkt ist und Verstöße gemäß § 203 StGB geahndet würden, ist es möglich
den Verfasser zu ermitteln.

Der Weg, um an die Daten des Bewertungsverfassers zu gelangen, führt über eine
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung oder übler Nachrede. Der
Betreiber darf nämlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Auskunft über die
Anmeldedaten erteilen. Ein Rechtsanwalt kann die Daten des Bewertungsverfassers
dann im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen.


Fazit
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen
und Schmähkritik müssen Sie sich als Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt
mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder
herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.

Sollten Sie eine negative rufschädigende Bewertung auf
einem Portal wie Docinsider, Jameda oder Sanego erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir


telefonisch :05202 / 7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.