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OLG Köln – Premiumfunktionen des Bewertungsportals Jameda teilweise unzulässig ausgestaltet

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit zwei
Urteilen vom 14.11.2019 Az.15
U 89/19
–  und Az.
15 U 126/19
entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle
Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind. Mit ihnen verlasse Jameda die
zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den
an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte
Vorteile“. Zwei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda
auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt.  Andere von den Ärzten gerügte Funktionen seien
dagegen zulässig.
Der Senat beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne
Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin (sog. „Basiskunden“)
auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen
der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlen (sog. „Premium­­­‑“
oder „Platinkunden“), ein solcher Hinweis unterblieben ist.
Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild
dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss
zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden
Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher
Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten
für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen
zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte
Ausgestaltung der Plattform für unzulässig gehalten hatte, hat der Senat die
verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei entscheidend, ob die Plattform ihre
grundsätzlich geschützte Position als „neutrale
Informationsmittlerin“ dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden
Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn
die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als
„Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch
die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar
sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen
(potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne
ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.
Mit den vorbeschriebenen Funktionen verlasse das Portal die
Funktion als „neutraler Informationsmittler“. 
Im Einzelnen:
Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil
der Basiskunden, „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt
worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck
erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Der bei
Basiskunden eingeblendete Button sei als „Absprungplattform“ auf die
Profile anderer Ärzte anzusehen. Für die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus
welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz
eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil. Auch wenn die
Plattform den Button zwischenzeitlich abgeschafft habe, könne sie zur
Unterlassung verurteilt werden, da Wiederholungsgefahr bestehe.
Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen
Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle – anders als bei der bildlichen
Darstellung auf den einzelnen Profilen – einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch
werde ein erhebliches „optisches Gefälle“ zwischen Basiskunden und
Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl
lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife.
Ebenfalls sei ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die
Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten
hingewiesen würden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den
Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine
entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion
aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls
wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer
Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe
sich eine mögliche Konkurrenzsituation.
Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der
Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben
Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim
Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend
qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das
„spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei
Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach
einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.
Rechtlich hat der Senat den Anspruch der Kläger auf Löschung
des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung
der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2,
1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
f) DSGVO gestützt. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass
die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der
Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen
kann. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende
Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur
besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.
Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von
Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen
Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat der Senat dagegen nicht
beanstandet. Insoweit hat der Senat auf die erfolgreiche Berufung der
Bewertungsplattform die Klagen der beiden Kläger abgewiesen.
Der Senat hat die Revision für beide Seiten in beiden
Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform
die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für
eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde. Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301/17) habe sich lediglich auf einen
Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.

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LG Lübeck: Google muss Ein-Sterne-Negativ-Bewertung löschen

Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei
Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck
hat in einem solchen Fall dem Kläger recht gegeben und Google zur Unterlassung
verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu
250.000 Euro. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen
Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer
Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google
Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte,
falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung,
urteilten die Richter (Az.: I O 59/17).

Arzt moniert Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst
Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps
zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer,
die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben. In dem
in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem
Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben.
Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem
Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte daraufhin zunächst
erfolglos die Löschung durch Google.
LG Lübeck: Schutzinteresse des Bewerteten überwiegt hier
Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der
Bewertung um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung handele und diese
kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Fall überwiege
das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der
Absender der Bewertung sei: sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ
zu beeinflussen.
LG Augsburg entschied in ähnlich gelagertem Fall anders
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13.06.2018
gesprochen worden. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst
unklar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das LG Augsburg am
17.07.2017 (MMR 2017, 782) die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden.
Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung
ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, de

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BGH: Arztbewertungsportal Jameda muss Daten und Bewertung von Arzt löschen da kein neutraler Informationsmittler – Premium-Kunden werden bessergestellt

Der BGH hat mit Urteil vom 20.
Februar 2018 – VI ZR 30/17
jameda.de entschieden
, dass das Münchner Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet ist,
die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten,
wenn Portale wie Jameda ihre personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner
durch monatliche Zahlungen in herausgehobener Weise präsentiert werden können –
etwa mittels Foto und weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun, dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu
schalten „ihre Stellung als ,neutraler‘
Informationsvermittler“  verlassen würde. Daher überwiege in diesem
Fall das Interesse der klagenden Ärztin an einem Schutz ihrer Daten. 
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und
Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber
seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme der
klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes
Bewertungsportal.             
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse
www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen
über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können.
Das Portal wird monatlich von mindestens fünf Millionen Internetnutzern
besucht. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten
„Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der
Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift,
weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene
Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines
Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die
Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung bei der
Beklagten, bei der der Bewertende eine E-Mail-Adresse angeben muss, die im
Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen
wird für jede Kategorie eine Durchschnittsnote gebildet, aus den
Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet,
die zentral abgebildet wird.         
Die Beklagte bietet Ärzten entgeltlich an, deren Profil –
anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und
zusätzlichen Informationen zu versehen. Ihre „Serviceleistung beinhaltet
ferner, dass im Profil anderer, nichtzahlender Ärzte – als „Anzeige“
gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher
Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet
werden. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach der Gesamtnote erfolgt nicht;
es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote haben.
Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig
registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten
ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen“
damit, dass die individuell ausgestalteten Profile zahlender Kunden deutlich
häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde, indem sein
individualisiertes Profil auf den Profilen der Nichtzahler eingeblendet werde,
eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein
„Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit seines Profils
über Google.               
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und
Allergologin. Sie hat bei der Beklagten keine „Serviceleistungen“
gebucht und nicht eingewilligt in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der
Beklagten. Dort wird sie ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen,
ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils
auf dem Portal der Beklagten erscheinen in einem eingeblendeten Querbalken
unter der Überschrift „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung
Anzeige“ ein Hinweis auf andere Ärzte des selben Fachbereichs und mit
einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin, welche diese Anzeige als
Bestandteil ihres „Premium-Pakets“ gebucht haben. Dargestellt wird
neben der Gesamtnote des anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen
Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach
bewertet. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr
2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach
deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.    
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der
Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, nämlich
die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten,
ferner Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der
genannten Internetseite in der bisherigen Weise sowie Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.               
Entscheidungsgründe:
A.          
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (AfP
2017, 164 = CR 2017, 505 = ZD 2017, 429), meint, der Klägerin stehe weder ein
Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Daten zu. Ein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG nur, wenn die Speicherung personenbezogener Daten
unzulässig sei. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung bestimme sich vorliegend
nicht nur nach § 29 BDSG sondern auch nach § 28 BDSG, denn die Beklagte
verfolge mit der Verwendung der Daten eigene Geschäftszwecke. Sie biete Ärzten
den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Ausgestaltung des eigenen, bei der
Beklagten angezeigten Profils an, in dem – im Gegensatz zum
„Basisprofil“ der nichtzahlenden Klägerin – keine Anzeigen
unmittelbarer Konkurrenten eingeblendet werden. Dies gehe über die bloße
Übermittlung von Daten an die Portalnutzer hinaus. Unter Anwendung der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung vom 23. September 2014
(VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 „Ärztebewertung II“), überwögen jedoch
die Interessen der Klägerin an der Unterlassung der Speicherung die Interessen
der Beklagten und der Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbundenen
Datenspeicherung nicht. Die beanstandeten Einblendungen von konkurrierenden
Ärzten führten Nutzer nicht in die Irre und seien mit dem Vermerk
„Anzeige“ ausreichend verdeutlicht. Sie erhöhten den im öffentlichen
Interesse liegenden Nutzwert des Portals, indem sie den Nutzern möglicherweise
bislang unbekannte Alternativen zur Arztwahl aufzeigten. Dass die Klägerin ihre
Bewertungen laufend kontrollieren müsse, sei Konsequenz der zulässigen
Tätigkeit des Portals. Schließlich führe auch die Berücksichtigung des
Werbeeffekts in Form von Einblendungen zahlender Ärzte auf dem Profil der
Klägerin nicht zum Überwiegen ihrer Interessen. Zwar werde die Klägerin durch
die Werbefunktion stärker in ihrer Berufsfreiheit betroffen als in dem der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden
Sachverhalt, gleiches gelte aber auch für die Beklagte, die bei Bestehen eines
Löschungsanspruchs verstärkt in der Ausübung ihres Gewerbes betroffen wäre. Die
Werbefunktion sei insgesamt als noch zulässige Auswirkung des erlaubten
Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen. Der Klägerin sei
weiterhin die Eigenwerbung möglich. Die Einblendung der konkurrierenden Ärzte
schränke die Werbemöglichkeiten der Klägerin nicht ein, es handele sich
schlichtweg um die Anzeige von Gegenwerbung. Dass sie konkret unzumutbaren
Belastungen durch negative Bewertungen auf dem Portal der Beklagten erlitten
habe, habe die Klägerin nicht dargetan. Beanstandete Bewertungen seien nach
Durchlaufen des Prüfungsverfahrens entfernt worden. Die Speicherung der Daten
sei auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG als zulässig anzusehen.
Die von der Beklagten bezweckte Werbefunktion sei ein berechtigtes Interesse im
Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Die Datenspeicherung sei
erforderlich, was sich aus der bereits vorgenommenen Abwägung ergebe; es
bestehe kein Grund für die Annahme überwiegend schutzwürdiger Interessen der
Klägerin.         
B.           
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch zu,
die auf der Internetseite www.jameda.de über sie veröffentlichten Daten zu
löschen (I.), die Veröffentlichung eines die Klägerin betreffenden
„Profils“ zu unterlassen (II.) und sie von den vorgerichtlich
angefallenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen (III.).    
I.            
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene
Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend der
Fall.       
1. § 35 BDSG findet – wie die übrigen Vorschriften des
dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – im Streitfall
grundsätzlich Anwendung. Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr.
3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten
Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1
BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im
Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Klägerin unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR
358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn.
17 f. „spickmich.de“; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn.
7 ff.).           
2. Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1
Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten
Anwendung des BDSG ebenfalls nicht entgegen. Auf der Grundlage der vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen
erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202,
242 Rn. 13 mwN; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff.
mwN).           
3. Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten der
Klägerin zulässig ist, bestimmt sich nach dem Senatsurteil vom 23. September
2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 15) jedenfalls auch nach § 29 BDSG, denn
die Datenverarbeitung erfolgt geschäftsmäßig „zum Zwecke der
Übermittlung“ von Daten. Da die Datenverarbeitung bereits nach § 29 BDSG
unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob die Datenverarbeitung wegen des im
Streitfall zugrunde zu legenden Geschäftsmodells der Klägerin darüber hinaus
„als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke“ im Sinne von §
28 BDSG dient und (auch) nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist.              
a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die
Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten
„Basisdaten“ unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei
isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der
– im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen – Vorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls
erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der
Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten
verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR
358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24 und vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181,
328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009,
571).         
b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und
Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“
verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner
Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für
ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung
erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte
(vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
24; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember
1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 –
III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, VersR 1983,
1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Dabei hat eine
Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung
nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen
Seite und dem Recht der Beklagten sowie der Interessen der Portalnutzer (vgl.
Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ABl. Nr. L 281 S. 31) auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der
anderen zu erfolgen, bei der zudem die mittelbare Drittwirkung des beiden
Seiten zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist
(vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
25, 28 „Ärztebewertung II“ und vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ
209, 139 Rn. 31, 36; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-468/10 und
C-469/10, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13, BGHSt 58,
268 Rn. 72; Plath, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28 BDSG Rn. 47 f.).               
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte in dem von ihr
betriebenen Internetportal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Daten
– also die sogenannten Basisdaten verbunden mit Noten und Freitextkommentaren –
zum Abruf bereit stellt. Für ein auf diese Funktion beschränktes
Bewertungsportal hat der Senat entschieden, dass die Speicherung der
personenbezogenen Daten der Ärzte zulässig und ein Löschungsanspruch nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG mithin nicht gegeben ist (Senatsurteil vom 23.
September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242). Der Senat (aaO Rn. 26 ff.) hat
dazu ausgeführt:           
„aa)      
Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt
zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis
des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und
innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit
gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des
Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und
beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl.
Senatsurteile vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23.
Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28).        
Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art.
12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV
2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010,
329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff.
(Stand: Juni 2006)) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst
jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient,
mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf
die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256;
NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der
Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die
für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein
können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig
auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, VersR 2011,
632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini,
DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht
aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von
der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit
präsentieren zu lassen sowie sich – unter Einbeziehung von Bewertungen
medizinisch unkundiger Laien – einem Vergleich mit anderen im Portal
aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine
beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm,
K&R 2011, 733, 734; Martini, aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194).
bb)        
Zugunsten der Beklagten ist in die Abwägung das – ihr als
juristischer Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar
2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 99 mwN) – Recht auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen
(vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27 ff.).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen.
Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst
dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich
diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5
Rn. 87 ff. (Stand: Januar 2013); siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191).
Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander
bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als
Portalbetreiberin also „unverzichtbare Mittlerperson“ (so Schröder,
VerwArch 2010, 205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen
Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des
Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal – auch über die Anzeige
des Notendurchschnitts – aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein
vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien
entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs-
und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch
2010, 205, 213 f.).
 Durch eine Pflicht
zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber
hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der
auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228,
253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 (Stand: Juni 2006))
Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.).               
aa)        
Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt
durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal
nicht nur unerheblich belastet ist.        
(1)         
Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin,
dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen
Portal – anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal,
das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328
(insoweit Rn. 37)) war – nicht nur um „substanzarme“, den Kläger in
seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende
Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen
auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie
können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen,
sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen
Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine
berufliche Existenz gefährden.       
Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist
ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die
(passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder
Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal
aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen – auch durch
Eingabe des Namens eines Arztes – leicht auffindbar, was das Gewicht der
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014,
2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal
der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert
werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder
der Adresse eines Arztes, sucht.  
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal
missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten
eingeräumten Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die
Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige
Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird
dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar
ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung.
Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt
vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff
hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen
ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar.             
(2)         
Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und
gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die
Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich,
in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt
vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept
abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf
Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der
Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre
zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181,
328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der
Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die
Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik
an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 – VI ZR
196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793
Rn. 29; vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies
gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in
Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre
dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine
Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl.
Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom
23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall
nicht in Rede.   
Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren
des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er
unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen
Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen
Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine
entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die
Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte – worauf das
Berufungsgericht zutreffend hinweist – gerichtlich, ggf. auch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für
etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG)
bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen
und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen – wenn
auch keine lückenlosen – Schutzmechanismen ein.
bb)        
Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten
Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf
Kommunikationsfreiheit.             
(1)         
Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen
Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche
Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche
Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei
wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem
Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen
gibt – etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die
Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert
daran nichts.  
Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr
Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen,
dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht
von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende
Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die
der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem
vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des – von ihm auch nicht
geschuldeten – Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der
bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem
sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt,
kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt –
insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der
Praxisorganisation – den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch
den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig/Etgeton,
DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im
Internet, 2013, S. 211 f.).         
(2)         
Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal –
abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse – anonym abgegeben werden können,
führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten
dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind
die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos
gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende
Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich
in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil
vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung
der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum
zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar
(Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die
Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines
Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die
Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen,
etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein.
Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich,
bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich
bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung
absehen.
(3)         
Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung
des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen
aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen
der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der
bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren
Bewertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck
allenfalls noch eingeschränkt.“              
5. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest, insbesondere
an der durch das Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 (BGHZ 209, 139 Rn.
40) bestätigten Einschätzung, dass das von der Beklagten betriebene
Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte
und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die vorgenannten Grundsätze
können im Streitfall jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung finden.    
a) In dem Fall, der dem Senatsurteil vom 23. September 2014
zugrunde lag, war die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals
„neutraler“ Informationsmittler. Nach den damals maßgeblichen
Feststellungen beschränkte sich das Bewertungsportal der Beklagten darauf, in
Profilen die „Basisdaten“ des einzelnen Arztes zusammen mit von
Patienten bzw. anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten
Freitestkommentaren zu veröffentlichen.
b) Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Hier wahrt
die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler nicht.
Denn sie verschafft durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an
potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten
verdeckte Vorteile (vgl. Büscher, GRUR 2017, 433, 440; vgl. ferner – zum
Hosting – EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09 L’Oréal SA/eBay International
AG Rn. 113 ff. GRUR 2011, 1025).      
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blendet
die Beklagte in das Profil des einzelnen Arztes – in einem grau unterlegten und
mit „Anzeige“ bezeichneten Querbalken – den Hinweis (Profilbild nebst
Note und Angabe der Entfernung) auf konkurrierende Ärzte der gleichen
Fachrichtung im näheren Umfeld ein. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen
gespeicherten und bewerteten Ärzte werden damit als Werbeplattform für die
zahlenden Konkurrenten genutzt. Anders verfährt die Beklagte bei den Ärzten,
die bei ihr das „Premium-Paket“ gebucht haben. Dort findet der Nutzer
ein optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil, das auf eine
ansprechendere Wirkung abzielt, mit dem Bild dieses zahlenden Arztes und
weiteren von diesem stammenden Informationen. In das Profil dieser Ärzte wird,
ohne dass dies dort hinreichend offengelegt wird, keine werbende Anzeige der
örtlichen Konkurrenten eingeblendet, demgegenüber erscheinen sie selbst mit
einer Anzeige in deren Profil, soweit die örtlichen Konkurrenten nicht
ebenfalls zahlende „Premium“-Kunden sind. Jedenfalls mit den
örtlichen Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht
vertraute Internetnutzer können den nicht zutreffenden Eindruck gewinnen, der
im Bewertungsportal aufgefundene Arzt, in dessen Profil – da
„Premium“-Kunde – kein Querbalken mit Hinweis auf andere Ärzte
erscheint, habe keinen örtlichen Konkurrenten. Mit diesem Verfahren sollen –
womit die Beklagte selbst ihre „Serviceleistungen“ bewirbt –
ersichtlich potentielle Patienten stärker zu „Premium“-Kunden der
Beklagten gelenkt werden. Durch ihr Geschäftsmodell sucht die Beklagte die ohne
ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu
bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine
weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu
werden.            
bb) Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal
verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als
„neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei dem nicht zahlenden
Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“
nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des
eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich
konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres
„Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend
offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden
Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres
Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler
zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem
Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt auch bei
nochmaliger Würdigung der -insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014
angeführten – Belange der Beklagten hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.           
cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten (vgl. hierzu
BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 „Beta
Layout“; vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35
„Bananabay II“; vom 20. Februar 2013 – I ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47
Rn. 23 „Beate Uhse“, mit Verweis auf EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f.
„Interflora“; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht 6. A.,
2017, Rn. 2108 ff.) Im Streitfall geht es nicht hierum, sondern um die Frage,
ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat. Dies ist nach dem Vorstehenden der Fall.II.     
II.           
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage
des festgestellten derzeitigen Geschäftsmodells auch ein Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823
Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung
an die abfragenden Nutzer zu. Die Übermittlung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BDSG unzulässig.    
Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und Speicherung
personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu
der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Im Streitfall fällt die danach
vorgegebene Abwägung zugunsten der betroffenen Klägerin aus. Dies ergibt sich
aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen
Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als unzulässig erscheinen lassen.
III.         
Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten Löschungs-
und Unterlassungsansprüche bestehen, steht ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bzw. auf entsprechende Freistellung
zu.               
C.           
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die
Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf
das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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Falsche Bewertungen auf Jameda löschen lassen

Die
Onlineplattform Jameda, wie auch die Plattform Sanego – oder auch nur Google,  dient dazu, die Leistung von Ärzten und
Kliniken bzw. sonstigen ärztlichen Leistungserbringern zu bewerten. 

Ein Blick auf die Plattform ist bei Patienten bei der Suche nach einem
geeigneten Arzt sehr beliebt. Dabei legen Patienten sehr großen Wert darauf,
dass für den gesuchten Arzt eine bestimmte Mindestanzahl an
Sternchenbewertungen vorliegt und dass die Beschreibungen zu den
Onlinebewertungen insgesamt positiv ausfallen.
Vielfach wird
Jameda aber auch nur dazu genutzt, um den Arzt oder die Dienstleistung grundlos
in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Nicht selten werden dazu von
konkurrierenden Ärzten oder von Patienten falsche bzw. unwahre Bewertungen
abgegeben. Unzufriedene Patienten schießen mit ihrer schlechten Bewertung
schnell über das Ziel hinaus, indem Sie unwahre Tatsachen behaupten oder gar
den Arzt persönlich diffamieren.
Solche falschen
Bewertungen sind für die betroffenen Ärzte nicht nur ärgerlich, sondern führen
in der Regel zu immensen finanziellen Schäden.
Daher stellt sich
die Frage, ob man grundsätzlich gegen Onlinebewertungen vorgehen kann.
Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014,
Az. VI ZR 358/13
können Ärzte nicht grundsätzlich gegen die Bewertung auf
einer Onlineplattform vorgehen. Ärzte müssen danach prinzipiell hinnehmen, dass
sie im Internet bewertet werden. Einzelne Bewertungen auf Jameda, die unwahre
Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik beinhalten, können allerdings
weiterhin gelöscht werden. Wann eine Bewertung gelöscht werden kann, richtet
sich maßgeblich nach dem Inhalt der Bewertung.
Der BGH hat aber
mit Urteil
 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
die Pflichten
des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert.
Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen
aus, weil nach Ansicht der Richter bei solchen Portalen von vornherein ein
gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn also ein
Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese
Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn
aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er
sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.
Dies hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass Portalbetreiber selbstständig Änderungen an
solchen Bewertungen durchgeführt haben, welche ganz offensichtlich rechtswidrig
gewesen sind. Aber dies ist mit Vorsicht zu genießen, denn der BGH hat nun mit Urteil
vom 04.04.2017, Az.VI ZR 123/16
entschieden, dass  sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine
Bewertung durch einen Nutzer zu eigen macht, wenn er den Text der Bewertung
eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
Hat der Arzt
gegenüber Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego einen Anspruch auf
Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?
Nein, gemäß einem
aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine
Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.
Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR
345/13
die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber
von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals
sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
an den Betroffenen zu übermitteln.
Haben
Ärzte einen Löschungsanspruch bei schlechten Bewertungen auf Jameda?
1)
Fakebewertungen
Handelt es sich bei der Bewertung auf Jameda um eine sog.
Fakebewertung
, also um eine Bewertung eines angeblich unzufriedenen
Patienten, der nicht existent ist, steht dem Bewerteten ein Löschungsanspruch
gegenüber Jameda als Plattformbetreiber zu
. Bei dem Anspruch handelt es
sich um einen sog.
quasinegatorischen Anspruch
, der seine Grundlage in §§ 8231004 BGB analog
findet.
2)
Unwahre Tatsachenbehauptung
Es ist
grundsätzlich unzulässig in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen in Bezug auf
eine Person oder ein Unternehmen zu verbreiten. Tatsachen sind dem Beweis
zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im
Gegensatz zur Meinungsäußerung sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der
Meinungsfreiheit nach Art 5
Abs. 1
 GG umfasst, sondern begründen einen Unterlassungsanspruch des
Betroffenen Arztes gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen nach der Rechtsprechung beim Äußernden liegt. Damit müsste in einem
Gerichtsverfahren der Bewertende nachweisen, dass die behauptete Tatsache der
Wahrheit entspricht.
3)
Meinungsäußerung
Art 5 I GG
gewährt jeder Person die Freiheit, ihre Meinung zu äußern. Daher steht dem
Kunden durchaus das Recht zu, auch seine kritische Meinung gegenüber einem
Unternehmen im Rahmen einer Bewertung auf Jameda zu äußern. Die Differenzierung
zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist in der Praxis allerdings
für den Laien nicht immer einfach, da oft Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsäußerungen vermischt werden. Grenzen findet die Meinungsäußerungen bei
sog. Schmähkritik. Diese liegt vor, wenn nicht die Meinung im Vordergrund
steht, sondern die persönliche Diffamierung des Arztes oder der Praxis. Auch in
diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Löschung
der Bewertung auf Jameda zu
.
4)
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Beleidigungen
gegenüber der Praxis, dem Arzt oder den angestellten Personen im Rahmen der
Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber
dem Plattformbetreiber ist auch hier gegeben. Darüber hinaus kann der
betroffene Arzt eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
einlegen.
Wie hilft Ihnen
der Fachanwalt Jan H. Gerth?
Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen
lassen? Gerne unterstütze ich
Sie schnell und kompetent bei der Löschung
der Jameda Bewertung
.
Der wichtigste Rat aber ist
in jedem Fall:
Handeln
Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem
konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko
und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei
Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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OLG München: Arzt zwingt Bewertungsportal „Jameda“ zur Löschung von negativer Bewertung

Ein Arzt kann die Löschung einer Bewertung von einem
Arztbewertungsportal wie Jameda oder Sanego verlangen, wenn die Bewertung eine unwahre
Tatsachenbehauptung darstellt und der Portalbetreiber seiner Pflicht zur
sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist.
Auch negative Bewertungen, ebenso wie die positiven,  bei Online-Bewertungsportalen wie
jameda.de sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die Bewertung aber die Grenze zur Schmähkritik überschreitet muss diese gelöscht werden. So hat schon der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de entschieden.
Wenn die Bewertung
eines Patienten lediglich die Qualität der ärztlichen Tätigkeit beschreibt und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund, sog. Schmähkritik,  steht, begründet die Bewertung jedoch keinen
Löschungsanspruch. Ergänzt der Patient aber seine persönliche Bewertung „kein guter Arzt“ zusätzlich mit unwahren
Tatsachenbehauptungen, dann kann der so gescholtene Arzt nicht nur die
Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, sondern auch das entsprechende Werturteil, welches für sich genommen nicht zu löschen gewesen wäre.

Fazit:
Für Ärzte ist es demnach nicht aussichtslos, sich gegen
Bewertungen auf Bewertungsportalen zu wehren und deren Löschung durchzusetzen. Allerdings könnten sich auch
Schwierigkeiten ergeben, die Unwahrheit einer Behauptung nachzuweisen, da der Arzt an
die Schweigepflicht gebunden ist.
Ich
helfe Ihnen gerne, sich gegen unberechtigte Kritik zu wehren und unwahre
Behauptungen bzw. Schmähkritik zu löschen.
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik muss sich ein Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.
Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet wie Sanego oder Jameda angestrebt
wird.
Im folgenden der Beschluss des OLG München im Volltext:
In Sachen
– Verfügungskläger und
Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
– Verfügungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
wegen Unterlassung
hier: Kostenbeschwerde
erlässt das
Oberlandesgericht München – 18. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht von … und die Richterin
am Oberlandesgericht … am 17.10.2014 folgenden
Beschluss
I.             Auf die sofortige Beschwerde des
Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 8.8.2014
dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.
II.            Die Verfügungsbeklagte trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.          Der Wert der Beschwerde beträgt 2.400
€.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger
hat gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen eines
Dritten auf dem von ihr betriebenen Ärztebewertungsportal geltend gemacht. Er
hat beantragt, ihr zu untersagen,
a.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornehmen zu lassen,
der Antragsteller habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, wie
nachstehend wiedergegeben:
„Dann hat er einen
Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat.“
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
b.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornahmen zu lassen,
der Antragsteller habe
einen Patienten wie folgt behandelt und aufgeklärt:
Weil ich Druck auf den
Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch worauf
er meinte … haben sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht … und dann
gemeint hat das könnte auch besser sein.
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
c.            Im Hinblick auf den Antragsteller im
Zusammenhang mit der nachstehenden Patientenbewertung
„kein guter Arzt
es war eine recht kurze
Untersuchung. Weil ich Druck auf den Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen,
der untere Wert war etwas hoch worauf er meinte … haben sie noch Fragen? Dann
hat er einen Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat und dann gemeint hat das könnte auch besser sein. Zum Schluss hat er mir
dann empfohlen mein Halszäpfchen operieren zu lassen weil ich schnarche.“
eine Benotung des
Antragstellers durch den Patienten in den Kategorien „Behandlung“,
„Vertrauensverhältnis“ und „Betreuung“ mit der Note 6 und
den Kategorien „Aufklärung“ und „Genommene Zeit“ mit der
Note 5 zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese
Handlungen durch Dritte vornahmen zu lassen,
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“.
Nach Zustellung des
Verfügungsantrags verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom
28.7.2014 bei Meidung einer Vertragsstrafe, es zu unterlassen, den in den
obigen Anträgen wiedergegebenen Kommentartext auf der Plattform www.j… .de
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu
lassen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit zunächst nur hinsichtlich
der Anträge a) und b) und im Termin vom 6.8.2014 schließlich auch hinsichtlich
Antrag c) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschluss der
Einzelrichterin nach § 91 a ZPO vom 8.8.2014 wurden die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen ihm am 25.8.2014
zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 27.8.2014 sofortige
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits der
Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss
vom 29.9.2014 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist
zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 91 a Abs. 2 ZPO, § 569 ZPO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Parteien
das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über dessen
Kosten nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei war in erster Linie
auf den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang abzustellen
(Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 91 a Rnr. 24).
Dieser Grundsatz führt
im vorliegenden Fall dazu, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten zu tragen
hat, da der Verfügungsantrag jedenfalls bis zum Eintritt des erledigenden
Ereignisses zulässig und begründet gewesen war.
1.            Zwischen den Parteien besteht
Einigkeit darüber, dass es sich bei der Äußerung, der Verfügungskläger habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, um eine
unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, und deren Unterlassung dieser deshalb nach §
1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
verlangen kann.
2.            Dasselbe gilt entgegen der Ansicht
des Landgerichts für die Äußerungen, die Gegenstand des Antrags b) waren.
2.1          Für die Beurteilung, ob eine Äußerung
als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen
Aussagegehalts.
a)            Maßgeblich für die Deutung ist dabei
weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive
Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die
Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums
hat. Dabei ist stets vom Wortlaut auszugehen. Die Äußerung darf jedoch nicht
aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung
zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08; vom 03.02.2009 –
VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03; vom 30.01.1996 – VI ZR 386, 94;
vom 28.06.1994 – VI ZR 252/93). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist
der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren
Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und
verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen
erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der
weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss
vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.1987 –
VI ZR 195/86).
Von einer
Tatsachenbehauptung ist nach herrschender Meinung auszugehen, wenn der Gehalt
der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der
objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem
Beweis offen steht. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem
Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen
Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2. Teil, 4. Kap. Rn. 43 m.w.N.).
b)           Im vorliegenden Fall schildert der
bewertende Patient in dem streitgegenständlichen Kommentar, dass der
Verfügungskläger ihm auf seine Klage über „Druck auf den Ohren“ hin
den Blutdruck maß und einen Hörtest durchführte, sowie die jeweils an die
Untersuchungsmaßnahme anschließenden Äußerungen des Verfügungsklägers. Dabei
handelt es sich um die Schilderung eines objektiven, dem Beweis zugänglichen
Geschehensablaufs. Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Kommentar eingeleitet wird von dem Satz: „Es war eine recht kurze
Untersuchung“, und die „Genommene Zeit“ mit der Note 5 bewertet
wird.
c)            Der maßgebliche Leser versteht die
Schilderung daher so, dass außer den beschriebenen Vorgängen keine
Untersuchungen durchgeführt oder Therapieempfehlungen gegeben wurden, da gerade
die Kürze der Untersuchung beanstandet und die zusammenhanglos nach dem
Ergebnis des Hörtests wiedergegebene Empfehlung, das „Halszäpfchen
operieren zu lassen“, als „Schluss“ des Arztbesuchs bezeichnet
wird.
Demgegenüber erscheint
die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung, der Kommentator habe
„nur die von ihm als relevant empfundenen Punkte“ erwähnt,
fernliegend angesichts der Tatsache, dass die vorgebrachte harsche Kritik
gerade auf Grund der Dürftigkeit und Zusammenhanglosigkeit der ärztlichen
Maßnahmen verständlich wird, nicht aber wenn man die einzelnen geschilderten
Maßnahmen nur als vom Äußernden beliebig herausgegriffene Teile eines längeren
Arztbesuchs mit umfangreicheren Untersuchungen und Beratungen versteht.
2.2          Dass die Behauptungen des
Kommentators, so verstanden, unwahr sind, hat der Verfügungskläger durch
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen A5 und 6) glaubhaft gemacht,
während die Verfügungsbeklagte dagegen nichts vorgebracht hat.
2.3          Selbst wenn man von Mehrdeutigkeit
ausginge und die Auslegung der Verfügungsbeklagten – auch – für eine
naheliegende Deutungsvariante hielte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar
wären die Tatsachenbehauptungen nach dieser Auslegung wahr und verletzten den
Verfügungskläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Jedoch scheidet ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung nicht
allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner
Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt. In einem solchen Fall ist vielmehr vom
Äußernden zu verlangen, sich eindeutig auszudrücken und klarzustellen, wie er
seine Aussage versteht (BVerfGE 114, 339 „Stolpe“).
3.            Der Verfügungskläger hat aus § 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auch
einen Anspruch auf Unterlassung der auf die dargestellten Behauptungen
gestützte Bewertung mit Noten, die Gegenstand des Antrags c) war.
3.1          Dabei handelt es sich zwar
zweifelsfrei um reine Meinungsäußerungen, die in besonderem Maß den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Auch dafür gilt die Meinungsäußerungsfreiheit aber
nicht unbeschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der grundrechtlich geschützten
Positionen der Parteien im Einzelfall geboten.
3.2          Danach ist die herabsetzende
Bewertung, die der Verfügungskläger in dem Internet-Beitrag erfährt,
rechtswidrig.
a)            Zwar handelt es sich nicht um
Schmähkritik, da ersichtlich noch die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich
mit der Qualität der ärztlichen Tätigkeit des Verfügungsklägers, und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund steht (vgl. BGH NJW 2009, 3580
m.w.N.). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik
bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986,
992; VersR 1994, 57).
b)           Der Senat hat auch berücksichtigt,
dass es nicht darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil
„richtig“ ist. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch
dann äußern, wenn andere sie für „falsch“ oder für
„ungerecht“ halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR
1994, 57; NJW 1978, 1797).
c)            Dennoch ist die vorliegende
Meinungsäußerung rechtswidrig, weil für die getroffene Bewertung des
Verfügungsklägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestanden oder
bestehen.
Grundlage für die
Wertung, dass die „Behandlung“, das „Vertrauensverhältnis“
und die „Betreuung“ beim Verfügungskläger die Note 6 verdienten,
„Aufklärung“ und „genommene Zeit“ die Note 5, bildet
nämlich die auf der Internet-Seite der Verfügungsbeklagten aufgestellte
Tatsachenbehauptung, der Besuch des kommentierenden Patienten beim
Verfügungskläger sei so abgelaufen wir geschildert. Diese Behauptung ist, wie
oben ausgeführt, unwahr.
Nach Auffassung des
Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine
zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart
widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, nicht nur Unterlassung
der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden
Werturteile verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige
Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren
Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte,
aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und
wiederholende Bewertung (vgl. Senat, Urteile vom 9.9.2014 – 18 U 516/14 – und
vom 5.2.2013 – 18 U 3915/12). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von
demjenigen, der der von der Verfügungsbeklagten zitierten
„Spick-mich“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08)
zugrundelag, gerade darin, dass von den Nutzern der dortigen Internetseite nur
Wertungen und keine Tatsachenbehauptungen eingestellt wurden.
d)           Auf Seiten des Verfügungsklägers
fällt ins Gewicht, dass die Bewertung nicht nur geeignet ist, ihn in der
Öffentlichkeit herabzusetzen, sondern auch seine berufliche
Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich seine finanzielle Existenz erheblich
zu gefährden.
4.            Nach den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien kann die Beklagte für die das
Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen auf der von ihr betriebenen Seite
unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH
AfP 2012, 50 m.w.N.). Sie hat zwar nach dem Hinweis des Verfügungsklägers auf
die Rechtsverletzung die Beanstandung an den für den Beitrag Verantwortlichen
weitergeleitet, der die Berechtigung der Beanstandung soweit ersichtlich in
Abrede gestellt hat (Anlage 9). Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte aber nicht
nur von sich aus keine Nachweise vom Verfügungskläger verlangt, sondern auch
die von diesem mit Anwaltsschreiben vom 3.7.2014 übersandte
Sachverhaltsschilderung der Zeugin S. (Anlagen 10 und 11) nicht zum Anlass
genommen, den Beitrag von ihrer Seite zu entfernen. Dies wäre geboten gewesen,
da die Wahrheit der darin enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen
ersichtlich nicht nachgewiesen war. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte mit
Mail vom 4.7.2014 (Anlage 12) bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung der
Zeugin mit der in der „Rückmeldung der Patientin“ enthaltenen
übereinstimmt und sich lediglich auf eine abweichende Interpretation der
Darstellung berufen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO.

Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3ZPO.