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Forderungsaufkäufer Rhein Inkasso macht Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus 2013 und 2014 geltend

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH
macht mmunter weiter angebliche Forderungen nach
§ 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte Anschlussinhaber längst als
erledigt betrachteten.
Wie es nach dem Mahnschreiben weitergeht, habe ich hier
beschrieben.
In Kurzform:
Nach dem Mahnschreiben und meiner Erwiderung kommt der
Mahnbescheid; nach dem Widerspruch dann die Klage und nach der ersten umfassenden
Erwiderung meinerseits – die Klagerücknahme.
Aber der Reihe nach:
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.

Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso
 mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die 
·                    
Elite Film AG (Schweiz),
·                    
Malibu Media LLC,
·                    
Arte Fiori® eK Exclusive
products,
·                    
PTG Nevada LLC,  
·                    
Cobbler Nevada LLC 
·                    
Trak Music GbR
der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse  festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
1.           
Unterlassungserklärung 
2.           
Lizenzgebühren/Schadenersatz für die angeblichen
Rechteinhaber
3.           
Kosten für die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber
nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
unseres Lebens“
 entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·                    
 Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·                    
Mahnschreiben der Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell bearbeitet
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein Inkasso erfolgt.
·                    
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·                    
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
10 Jahren.
·                    
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
·                    
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
·                    
Denn neben der Frage der Verjährung kommt in den Fällen von Abmahnungen
wegen Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen verschiedene Gerichte den
Schadensersatz deutlich reduziert haben oder den Filmen sogar die zur Bejahung
des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines
individuellen geistigen Schaffens abgesprochen haben (LG MünchenI
mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12
).  
·                    
 
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.




Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich
Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die spezialisierte Beratung basierend auf permanenter
Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung
des Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein
faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats
entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth
bundesweit tätig wird und die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung
mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Resteverwerter Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend
unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH)
 mahnt momentan
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte
Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso
 mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die 
  • Elite Film AG (Schweiz),
  • Malibu Media LLC,
  • Arte Fiori® eK Exclusive products,
  • PTG Nevada LLC,  
  • Cobbler Nevada LLC 
  • Trak Music GbR

der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse  festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
  1. Unterlassungserklärung 
  2. Lizenzgebühren/Schadenersatz für
    die angeblichen Rechteinhaber
  3. Kosten für die Kanzlei
    FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz
    der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer
    modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden
    ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat
    entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
    und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige
    die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür
    davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus
     ).
  • Der BGH hat
    mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
    unseres Lebens“
     entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  •  Abmahnungen
    wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in
    der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • Mahnschreiben der
    Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
    bearbeitet
  • Für den Fall, dass
    der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein
    Inkasso erfolgt.
  • Die drei
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
    diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
    Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die
    BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
    haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
    10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem
     Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden,
    dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
    seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
    dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
    in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
    zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz
    aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
    zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
    verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
    Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
    des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
    dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.

Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt
sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen
bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die
spezialisierte Beratung basierend auf permanenter Fortbildung und langjähriger
einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer
engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung
bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info
(at) ra-gerth.de
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Filesharing – FAREDS ist auch im November für Malibu Media LLC. tätig: Awe Inspiring Orgy auf dem Radar

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  aus
Hamburg  verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Malibu Media LLC“  Aktuell soll der Film aus der
Erwachsenenunterhaltung  „Awe Inspiring Orgy”  betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
die Verletzung der Rechte der Firma 
Malibu Media LLC“.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das 21
Minuten-Filmchen   „Awe Inspiring Orgy“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten (215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €)
und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at)
ra-gerth.de
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Solange Malibu Media LLC Pornofilmchen produziert, produziert FAREDS Abmahnungen, also wohl noch ziemlich lange

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  aus
Hamburg  verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Malibu Media LLC“  Aktuell soll der Film aus der
Erwachsenenunterhaltung  „Surrender to Seduction”  betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  „Malibu
Media LLC
“.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Filmchen   „Surrender to Seduction“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten (215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €)
und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
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„My Days in Rome“ ist kein Urlaubsfilm, denn Malibu Media LLC und FAREDS sind involviert

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  aus
Hamburg  verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Malibu Media LLC“  Aktuell soll der Film aus der
Erwachsenenunterhaltung  „My Days in Rome ”  betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
die Verletzung der Rechte der Firma 
Malibu Media LLC“.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Filmchen   „My Days in Rome“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten (215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €)
und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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FAREDS hat wieder Spaß mit Malibu Media LLC und dem 15 Minuten-Streifen „X-Art – Let Me Join You“

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  aus
Hamburg  verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Malibu Media LLC“  Aktuell soll der Film aus der
Erwachsenenunterhaltung  „X-Art – Let Me Join You – Bea, Adel ”  betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  „Malibu
Media LLC
“.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das 15 Minuten-Filmchen   „X-Art
– Let Me Join You – Bea, Adel“
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten (215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €)
und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München I
    mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur
    Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
    Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz
    und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber
    zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte
    Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft
    eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und
    Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses
    durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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Einer neuer Morgen heißt eine neue Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen eines Sexfilmchens

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  „Malibu
Media LLC“  
Aktuell soll der Film aus
der Erwachsenenunterhaltung
 „Awe
Inspiring Orgy“
 betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  „Malibu
Media LLC
“.

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Filmchen   „Awe
Inspiring Orgy“
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Es wird die
Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen
Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00 €
für die Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.520,00 €  in Höhe von 215,00 €,  pauschale Ermittlungskosten (20,00 €) und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München I
    mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur
    Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
    Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz
    und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber
    zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte
    Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft
    eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und
    Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses
    durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
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:
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Die Malibu Media LLC. hat immer die tollsten Namen für ihre Streifen – Spanish Heat ist das neueste Machwerk für das FAREDS Abmahnschreiben losschickt

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  „Malibu
Media LLC
.“. Aktuell soll der Erotikstreifen   „Spanish
Heat”
 betroffen sein. In diesen
Abmahnungen moniert die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  „Malibu
Media LLC.
“.

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film   „Spanish
Heat”
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben. Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen
Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00 €
für die Anwaltskosten (215,00 €),  pauschale
Ermittlungskosten (20,00 €) und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.

Der wichtigste Rat:
1.)  
Handeln
Sie nicht überstürzt:.
2.)  
Zahlen
Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht, auch wenn Ihnen dieser als
besonders günstig erscheint.  
3.)  
Unterschreiben
Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Den
von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  geltend
gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum
Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:

So
hat etwa das LG München I mit
Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung
des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen
geistigen Schaffens abgesprochen.
Damit
scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten
Ansprüche aus.

Die
Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der
abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich
die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses
durch Dritte nachgekommen ist.
Selbst
wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
Anschlussinhabers  der
Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich
der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 735,00 € belaufen.

So
hat etwa das Amtsgericht Halle/Saale,
Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3268/09, den Streitwert für das Bereitstellen
von Pornofilmen auf nur 1.200,00 € festgesetzt. Die zu erstattenden
Anwaltsgebühren belaufen sich dann auf höchstens 169,50 €.

Das
das Amtsgericht Hamburg hat in einer
Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C
108/13 wiederum die Wertungen des erst in Kraft tretenden
Gesetzes gegen unseriöse
Geschäftspraktiken
(BT-Drucksache 17/13057), wonach der für eine Abmahnung wegen
Filesharing anzusetzende Gegenstandswert maximal bei 1.000,00 € liegt, in sein
richterliches Ermessen zur Bestimmung des für die Höhe der gegebenenfalls zu
erstattenden Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswertes einfließen. Danach
betragen die erstattungsfähigen Anwaltskosten höchstens 124,00 €.

Nutzen Sie die
von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls
eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass  die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kontakt aufnehmen.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.

Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder 0800 88 7
31 32 (kostenfrei) ,
per Fax :05202
/ 7 38 09 oder
per email
:info (at)
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In kenne das Frühstück bei Tiffany, FAREDS kennt Tiffanys Tight Ass


Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  Malibu
Media LLC
.“. Aktuell soll der Erotikstreifen   „Tiffanys
Tight Ass”
 betroffen sein. In diesen
Abmahnungen moniert die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  Malibu
Media LLC.
“.
Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film   „Tiffanys
Tight Ass”
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben. Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen
Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00 €
für die Anwaltskosten (215,00 €),  pauschale
Ermittlungskosten (20,00 €) und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.
Der wichtigste Rat:
1.)  
Handeln
Sie nicht überstürzt:.
2.)  
Zahlen
Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht, auch wenn Ihnen dieser als
besonders günstig erscheint.  
3.)  
Unterschreiben
Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Den
von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  geltend
gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum
Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
So
hat etwa das LG München I mit
Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung
des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines
individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
Damit
scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten
Ansprüche aus.
Die
Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der
abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich
die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses
durch Dritte nachgekommen ist.
Selbst
wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
Anschlussinhabers  der
Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich
der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 735,00 € belaufen.
So
hat etwa das Amtsgericht Halle/Saale,
Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3268/09, den Streitwert für das Bereitstellen
von Pornofilmen auf nur 1.200,00 € festgesetzt. Die zu erstattenden
Anwaltsgebühren belaufen sich dann auf höchstens 169,50 €.
Das
das Amtsgericht Hamburg hat in einer
Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C
108/13 wiederum die Wertungen des erst in Kraft tretenden
Gesetzes gegen unseriöse
Geschäftspraktiken
(BT-Drucksache 17/13057), wonach der für eine Abmahnung wegen
Filesharing anzusetzende Gegenstandswert maximal bei 1.000,00 € liegt, in sein
richterliches Ermessen zur Bestimmung des für die Höhe der gegebenenfalls zu
erstattenden Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswertes einfließen. Danach
betragen die erstattungsfähigen Anwaltskosten höchstens 124,00 €.
Nutzen Sie
die von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls
eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale
fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass  die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kontakt aufnehmen.
Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202
/ 7 38 09 oder
per email
:info (at)
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Mal wieder was von Malibu Media LLC, mal wieder Porno und dann mal wieder was von FAREDS


Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  Malibu
Media LLC
.“. Aktuell soll der Erotikstreifen   „Caprice
– Any and All for You (X-Art)”
 betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  Malibu
Media LLC.
“. 
Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film   „Caprice
– Any and All for You (X-Art)”
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten und den Schadensersatz gefordert.
Der wichtigste Rat:
1.)  
Handeln
Sie nicht überstürzt:.
2.)  
Zahlen
Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht, auch wenn Ihnen dieser als
besonders günstig erscheint.  
3.)  
Unterschreiben
Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Den
von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  geltend
gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum
Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
So
hat etwa das LG München I mit
Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung
des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines
individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
Damit
scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten
Ansprüche aus.
Die
Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der
abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich
die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
Selbst
wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
Anschlussinhabers  der
Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich
der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 735,00 € belaufen.
So
hat etwa das Amtsgericht Halle/Saale,
Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3268/09, den Streitwert für das Bereitstellen
von Pornofilmen auf nur 1.200,00 € festgesetzt. Die zu erstattenden
Anwaltsgebühren belaufen sich dann auf höchstens 169,50 €.
Das
das Amtsgericht Hamburg hat in einer
Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C
108/13 wiederum die Wertungen des erst in Kraft tretenden
Gesetzes gegen unseriöse
Geschäftspraktiken
(BT-Drucksache 17/13057), wonach der für eine Abmahnung wegen
Filesharing anzusetzende Gegenstandswert maximal bei 1.000,00 € liegt, in sein
richterliches Ermessen zur Bestimmung des für die Höhe der gegebenenfalls zu
erstattenden Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswertes einfließen. Danach
betragen die erstattungsfähigen Anwaltskosten höchstens 124,00 €.
Nutzen Sie
die von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls
eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale
fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass  die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kontakt aufnehmen.
Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202
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