Neben der Hamburger Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt auch die Hamburger Kanzlei Albrecht & Bischoff weiterhin Abmahnungen wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Nutzung von Fotos der Knieper Verwaltungs GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen. Hinter der Knieper Verwaltungs GmbH stecken der Bremer Fotograf Folkert Knieper und Tobias Knieper.
Der Lebensmittel- und Speisefotograf Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet.
Der Lebensmittel- und Speisefotograf Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet.
In der Vergangenheit hatte Herr Folkert Knieper als Person Urheberrechtsverletzungen an seinen Fotos über die Kanzleien Albrecht & Bischoff und Giese Rechtsanwälte abmahnen lassen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Folkert Knieper verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der Fotograf Folkert Knieper, die ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei der Knieper Verwaltungs GmbH. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei Albrecht & Bischoff legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert die Kanzlei Albrecht & Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH 930,00 € Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.930,00 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das
AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Kritisch nachfragen darf man wohl auch zu dem Punkt, warum zeitgleich verschiedene Kanzleien mit der Verfolgung von angeblichen Rechtsverstößen beauftragt sind, was wohl noch keine ganz großes Problem darstellt, aber auch noch ganz unterschiedliche Forderungen stellen.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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