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Fotorecht – Auch die Kanzlei Albrecht & Bischoff mahnt für die Knieper Verwaltungs GmbH ab

Neben der Hamburger Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt auch die Hamburger Kanzlei  Albrecht & Bischoff  weiterhin Abmahnungen wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Nutzung von Fotos der Knieper Verwaltungs GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen.  Hinter der Knieper Verwaltungs GmbH stecken der Bremer Fotograf Folkert Knieper und Tobias Knieper.  


Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet.
In der Vergangenheit hatte Herr Folkert Knieper als Person Urheberrechtsverletzungen an seinen Fotos über die Kanzleien Albrecht & Bischoff und  Giese Rechtsanwälte abmahnen lassen.

Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Folkert Knieper verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der Fotograf Folkert Knieper, die ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei der Knieper Verwaltungs GmbH. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Albrecht & Bischoff legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert  die Kanzlei  Albrecht & Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH 930,00 € Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.930,00 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.

Kritisch nachfragen darf man wohl auch zu dem Punkt, warum zeitgleich verschiedene Kanzleien mit der Verfolgung von angeblichen Rechtsverstößen beauftragt sind, was wohl noch keine ganz großes Problem darstellt, aber auch noch ganz unterschiedliche Forderungen stellen.

Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
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Fotorecht – Jetzt auch in Österreich – Urheberrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Albrecht & Bischoff für Herrn Dipl.-Ing. Folkert Knieper

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff verschickt derzeit erneut Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Bremer Fotografen Folkert Knieper auf eigenen Webseiten. Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet.

Neben der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie Auskunft und einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien
Selbstverständlich sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff bezahlt werden und für die unberechtigte Nutzung ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie.

Im vorliegenden Fall wird der Gebührenanspruch aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.775,00 € und damit mit 546,50 € angegeben und der Schadensersatzanspruch mit 775,00 €. Somit soll der Abgemahnte 1.321,50 € zahlen.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrechtund Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Giese Rechtsanwälte für Herrn Dipl.-Ing. Folkert Knieper

Die
Hamburger Kanzlei Giese
Rechtsanwälte
verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen
Nutzung von Fotos des Bremer Fotografen Folkert
Knieper
auf eigenen Webseiten. Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal
Marions-Kochbuch.de,
auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und
sonstigen Angaben findet.

Neben
der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer
die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie
Auskunft und einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen
der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien
Selbstverständlich
sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Giese Rechtsanwälte bezahlt werden und
für die unberechtigte Nutzung ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“
oder die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche 
hat das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10
) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die
Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.

Das
OLG Hamm, ich habe
hier
dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014,
Az.
22 U 98/13    
 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen
Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ
nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos
befasst.
Diese
Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die
Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung
notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im
Fotorecht
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  
IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
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Die
Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Albrecht
& Bischoff
verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen
Nutzung von Fotos des Bremer Fotografen Folkert
Knieper
auf eigenen Webseiten. Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Knieper das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile
über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet. da die Bilder des Fotografen Folkert Knieper sich großer Beliebtheit erfreuen, werden sie auch immer wieder

Neben
der Löschung des Fotos bzw. Vernichtung der Datei wird auch die Abgabe einer
die Wiederholungsgefahr ausschließenden Unterlassungserklärung gefordert, sowie
Auskunft und einen nach der sog. „MFM-Tabelle“ berechneten Lizenzschadenersatz wegen
der Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien
Selbstverständlich
sollen dann noch die Kosten der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Albrecht & Bischoff bezahlt werden
und für die unberechtigte Nutzung ein Schadensersatz aus Lizenzanalogie.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“
oder die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10
) entschieden: Wenn
“es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht
um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der
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22 U 98/13    
 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen
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Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ
nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos
befasst.
Diese
Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die
Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig
ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht
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Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
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Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Ich biete Ihnen
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welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck
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Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
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