Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
folgende Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und
Sportartikel an: Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch
gegen die Eintragung der Marke von Herrn Messi ein. Er berief sich auf eine
Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken „MASSI“, die u. a. für
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe
eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf die
J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch
statt. Herr Messi legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO
ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück. Es bejahte im
Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden
Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe
„MASSI“ und „MESSI“, in bildlicher und klanglicher Hinsicht
nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung
gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen
werde. Da Herr Messi mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden war,
hat er das Gericht der Europäischen Union angerufen und ihre Aufhebung
beantragt.
auf. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander
gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche
Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke von Herrn
Messi dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich ist. Sodann bestätigt das
Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht
sehr ähnlich seien. Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler
beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden,
dass Herr Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für
Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er ist eine bekannte Person
des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im
Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird. Das EUIPO hätte überdies prüfen
müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine
begriffliche Assoziation zwischen dem Wort „Messi“ und dem Namen des
berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass
es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine
Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und
Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs
beschränkt sind.
Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort „Messi“ nicht in den
allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers
gedanklich in Verbindung bringen wird. Es ist zwar möglich, dass einige
Verbraucher noch nie von Herrn Messi gehört haben oder sich nicht daran
erinnern, doch wird dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder
Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.
insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen
ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein
wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort
„Messi“ mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in
Verbindung bringen und daher das Wort „Massi“ als begrifflich
unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht
nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben
könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das
EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke
„MESSI“ für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie
Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung
mit der Marke „MASSI“ begründen könne.