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EuG: Lionel Messi kann seine Marke „MESSI“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Andrés
Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
folgende Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und
Sportartikel an: Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch
gegen die Eintragung der Marke von Herrn Messi ein. Er berief sich auf eine
Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken „MASSI“, die u. a. für
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe
eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf die
J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch
statt. Herr Messi legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO
ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück. Es bejahte im
Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden
Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe
„MASSI“ und „MESSI“, in bildlicher und klanglicher Hinsicht
nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung
gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen
werde. Da Herr Messi mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden war,
hat er das Gericht der Europäischen Union angerufen und ihre Aufhebung
beantragt.
In seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO
auf. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander
gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche
Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke von Herrn
Messi dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich ist. Sodann bestätigt das
Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht
sehr ähnlich seien. Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler
beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden,
dass Herr Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für
Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er ist eine bekannte Person
des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im
Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird. Das EUIPO hätte überdies prüfen
müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine
begriffliche Assoziation zwischen dem Wort „Messi“ und dem Namen des
berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass
es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine
Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und
Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs
beschränkt sind.
Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass ein
Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort „Messi“ nicht in den
allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers
gedanklich in Verbindung bringen wird. Es ist zwar möglich, dass einige
Verbraucher noch nie von Herrn Messi gehört haben oder sich nicht daran
erinnern, doch wird dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder
Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.
Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen
insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen
ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein
wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort
„Messi“ mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in
Verbindung bringen und daher das Wort „Massi“ als begrifflich
unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht
nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben
könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das
EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke
„MESSI“ für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie
Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung
mit der Marke „MASSI“ begründen könne.

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Markenrecht – PARACORD e.K., verschickt über Rechtsanwalt Jochen Birk Abmahnungen an dawanda-Verkäufer

Die Firma  PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov, Wendenstr. 31, 91522 Ansbach

lässt durch  den Rechtsanwalt Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber  wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung  PARACORD“  aussprechen.  



Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „PARACORD“, welche sowohl als deutsche Wort- und Bildmarke mit der Registernummer  302016221401als auch als der Unionsmarke mit der Registernummer 013284104 geschützt sei.   


Mit dieser Abmahnung lässt die PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov die Verletzung der Marke „PARACORD“ bei dem Online-Marktplatz dawanda.com  beanstanden.


In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin PARACORD e.K. entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.

Gefordert wird durch den Rechtsanwalt Jochen Birk die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe  es zu unterlassen, mit dem Zeichen „PARACORD“, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma PARACORD e.K. oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz in Höhe von 800,00 € sowie die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zzgl. Auslagen, in Summe  1.531,90 € verlangt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei BEE KAY legal für Union Harbour Ltd. wegen Verwendung der Marke GEORGE GINA & LUCY

Der IT-Kanzlei Gerth liegt wieder einmal eine Abmahnung der  Kanzlei BEE KAY legal aus Langenselbold, ausgesprochen durch  die Rechtsanwältin Elina Kazubski für die Firma Union Harbour Ltd. aus Hong Kong  u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung „GEORGE GINA & LUCY“ vor.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass der Abmahner Inhaber verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „GEORGE GINA & LUCY“, welche sowohl als Gemeinschaftsmarke, als auch als deutsche Marke geschützt sei.   
Entscheidener aber sei die Verletzung der nachfolgenden Bildmarke , welchen den typischen und einzigartigen Karabiner zeigt, sowie die Verletzung der entsprechenden 3D-Marke.

Die Marken werden umfangreich benutzt und genießen u.a. Schutz für Handtaschen in Klasse 18. Die entsprechenden Registerauszüge des dpma liegt dem Abmahnschreiben bei.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über die Verkaufsplattform eBay Handtaschen zum Kauf angeboten zu haben die mit der Bezeichnung „„GEORGE GINA & LUCY“, gekennzeichnet sind, obwohl es sich nicht um Originalware handeln soll. In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin Union Harbour Ltd.  entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Daher wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, sowie die Zahlung eines Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe der der Union Harbour Ltd. durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwältin Elina Kazubski erwachsenen Auslagen. 

Die Auslagen werden in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandwert in Höhe von 70.000,00 €, 1.732,90 €,  zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer vor.
Die Gesamtsumme der Forderung beläuft sich auf 1.752,90 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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Markenrecht – PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov lässt Rechtsanwalt Jochen Birk Abmahnungen verschicken

Die Firma  PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov, Wendenstr.
31, 91522 Ansbach

lässt durch  den Rechtsanwalt Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber  wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung  PARACORD“  aussprechen.  



Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „PARACORD“, welche sowohl als deutsche Wort- und Bildmarke mit der Registernummer  302016221401als auch als der Unionsmarke mit der Registernummer 013284104 geschützt sei.   


Mit dieser Abmahnung lässt die PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov die Verletzung der Marke „PARACORD“ bei dem Online-Marktplatz
amazon.de 
 beanstanden.


In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin PARACORD e.K. entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.

Gefordert wird durch den Rechtsanwalt Jochen Birk die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe 
 es zu unterlassen, mit dem Zeichen „PARACORD“, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma PARACORD e.K. oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € sowie die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zzgl. Auslagen, in Summe  1531,90 €
 
verlangt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.



Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB für Firma amor GmbH wegen Verwendung der Marke “ AMOR“

Das Schmuckunternehmen amor GmbH,
Jahnstraße
37, 63179 Obertshausen
lässt durch  die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing
Partnerschaftsgesellschaft mbB wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an
der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung 
 AMOR“  aussprechen.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die
Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer
Marken sei, so etwa „
AMOR“, welche sowohl als Unionsmarke,
als auch als 
deutsche Marke geschützt
sei.   
Mit dieser Abmahnung lässt die amor GmbH die
Verletzung der Marke „AMOR“ bei Modeartikeln beanstanden.
In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt
und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin amor GmbH entsprechende Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Schmuckstücke, die mit dem Zeichen „AMOR“, gewerbsmäßig
anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma amor
GmbH oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde
umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die
Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die
Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von
50.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
 (
MarkenG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek Partnerschaft mbB für Firma Quilate Services SA wegen Verwendung der Marke “ LA MARTINA“

Das Modeunternehmen Quilate Services
SA,
Corso S. Gottardo 23, 6830 Chiasso, Schweiz lässt durch  die 
Kanzlei Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek Partnerschaft mbB  Goetheplatz
5-7, 60313 Frankfurt eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen
Benutzung der Bezeichnung „
LA MARTINA“  aussprechen.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die
Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer
Marken sei, so etwa „
LA MARTINA“, welche sowohl als Unionsmarke,
als auch als deutsche Marke geschützt
sei.   
Mit dieser Abmahnung lässt die Quilate Services SA die
Verletzung der Marke „LA MARTINA“ bei Modeartikeln beanstanden.
Die Abmahnschreiben beziehen sich auf Angebote auf dem
Online-Marktplatz amazon. Konkret geht es um den Vorwurf der
markenrechtswidrigen Benutzung der Angabe „LA MARTINA“ für
Computer-Grafikkarten.
In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt
und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin Quilate Services SA entsprechende
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Zunächst wird die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, sowie die Erteilung einer Auskunft
über das markenrechtswidrige Verhalten.
Die dem Schreiben als Entwurf beiliegende
vorformulierte Erklärung enthält eine Vertragsstrafenregelung mit einer
flexiblen Vertragsstrafe, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Quilate
Services SA
angemessen im Sinn von § 315 BGB festzusetzen und bei Streit
über die Angemessenheit vom Landgericht München I zu überprüfen ist.
Des Weiteren enthält die Erklärung eine Verpflichtung
zur Zahlung der Abmahnkosten  in Höhe von
2.948,90 €, berechnet auf einem Gegenstandswert von 250.000 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Markenrecht – Taylor Wessing mahnt für die Bayern München AG den unlizensierten Verkauf von Fanartikeln ab

Die FC Bayern
München AG mahnt durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an den
Marken FC BAYERN MÜNCHEN, FC BAYERN MÜNCHEN EV, FC BAYERN und FCB  wegen des Verkaufs gefälschter Fanartikel
(hier Kristallglaskugeln über das Internetauktionshaus eBay) ab.
Das Abmahnschreiben
fängt gleich stark an und lässt keinen Zweifel daran aufkommen, wer hier
abmahnt. In der Abmahnung heißt es ganz klar formuliert:
Die FC Bayern
München AG, „welche bekanntlich den erfolgreichsten Fußballverein der
Bundesliga darstellt“, ist Inhaberin folgender europäischer Marken:
Unionsmarke Nr. 002808145,
Wort-/Bildmarke, bestehend aus dem Vereinsemblem und dem Schriftzug “FC Bayern
München”, mit einer Priorität vom 08.08.2002 und eingetragen für die Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20,
21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 39, 41, 42, 43 und 44;
Unionsmarke Nr. 004905949,
Wortmarke bestehend aus dem Zeichen “FC Bayern”, mit einer Priorität vom
17.03.1997 für Waren und die Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11,
12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38,
39, 41 und 43.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Kristallglaskugeln, die mit dem
Zeichen “FC BAYERN MÜNCHEN” und/ oder “FC BAYERN” und/ oder einem Bildzeichen
der Marken gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in
den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
sofern diese Produkte nicht von der Firma FC Bayern München AG oder in deren
Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union in Verkehr gebracht worden sind. Ferner wurde  die Vernichtung aller noch in
Besitz befindlichen Kristallglaskugeln  verlangt.
Der wichtigste Rat:
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung
ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben
werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Markenrecht – Nach 2 Instanzen in Berlin und 2 Prüfungen bei DPMA nun beim Bundespatentgericht

In einer Markensache streiten die Parteien nach dem LG Berlin und dem Kammergericht und 2 Prüfungen nach Erinnerung nun auch beim Bundespatentgericht.

Nachdem wir jeweils in der 1. Instanz bzw. in der 1. Widerspruchsprüfung einen auf den Deckel bekommen haben, in der jeweils 2. Instanz aber obsiegen konnten, darf sich nun das Bundespatentgericht mit dem Fall, d.h. mit der Verwechselungsgefahr zwischen zwei Wortmarken beschäftigen.

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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB für MSC Technologies Systems GmbH wegen Verwendung der Marke „GALAXY“

Die MSC Technologies Systems GmbH aus
Freiburg  lässt durch  die  Kanzlei Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB aus München
eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung „GALAXY“
 aussprechen.  
Die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel
Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB
hat früher schon für die
vorherige Markeninhaberin, die DSM
Computer GmbH,
die Verwendung der Marke „GALAXY“ abgemahnt.
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die Abmahnerin Inhaberin verschiedener
eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „GALAXY“,
welche sowohl als
Gemeinschaftsmarke, als auch als deutsche Marke geschützt sei.   
Die deutsche Marke ist registriert u.a. für Computer, Mikroprozessoren und
Teile von Computern. Die Gemeinschaftsmarke ist registriert u.a. für
elektrische, elektronische und optische Nachrichten-, Bild-, Text-, Sprache-
und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-,
-speicher- und -ausgabegeräte, jeweils für Computer, einschließlich Computer
und hauptsächlich daraus bestehende Computersysteme, insbesondere Supercomputer
und -systeme; Stromrichter; Mikroprozessoren; elektrische Anlagen, bestehend
aus der Kombination vorgenannten Apparate und Geräte.
Die Abmahnschreiben beziehen sich auf Angebote auf dem Online-Marktplatz
amazon. Konkret geht es um den Vorwurf der markenrechtswidrigen Benutzung der
Angabe „Galaxy“ für Computer-Grafikkarten.
In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen 
§ 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und
mitgeteilt, dass der Markeninhaberin MSC Technologies Systems GmbH entsprechende
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
gefordert.
Die dem Schreiben als Entwurf beiliegende vorformulierte Erklärung enthält
eine Vertragsstrafenregelung mit einer flexiblen Vertragsstrafe, die für jeden
Fall der Zuwiderhandlung von der MSC
Technologies Systems GmbH
angemessen im Sinn von § 315 BGB festzusetzen und
bei Streit über die Angemessenheit vom Landgericht München I zu überprüfen ist.
Des Weiteren enthält die Erklärung eine Verpflichtung zur Zahlung der
Abmahnkosten (Rechts- und Patentanwälte) werden auf Grundlage eines
Gegenstandswertes von 200.000,00 € in Höhe von jeweils einer 1,5 Gebühr.

Allein die Geltendmachung von Patentanwaltkosten sind nicht angemessen, da der BGH, zuletzt Kosten des Patentanwalts IV –  Urteil vom 10.05.2012, Az.: I ZR 70/11 in mehreren Entscheidungen festgelegt hat, dass Patentanwälte bei markenrechtlichen Abmahnungen nicht hinzugezogen werden müssen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Markenrecht Der [kochmesser.de] Import GmbH & Co KG sind die geographische Herkunftsangaben wichtig und Rechtsanwalt Christian Schleinkofer mahnt die Schufte ab, die sich nicht dran halten

So als hobbykochender Rechtsanwalt freut man sich ja, wenn
man mal privates mit beruflichen vermischen kann. So geschehen mit der  Abmahnung der Firma [kochmesser.de] Import GmbH & Co KG, Dr.
Richard-Sorge Str. 66, 15745 Wildau, vertr. d. Kochmesser.de Import
Beteiligungs GmbH, vertr. d. Geschäftsführer Christian Romanowski, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian
Schleinkofer
aus Regenstauf.
Und wie der Name der Abmahnerin unweigerlich verrät geht es
um Messer, genauer um Kochmesser. Ein ganz heikles Thema, auch ohne
Abmahnungen. Dabei geht es aber um Angebote von Kochmessern auf der
Verkaufsplattform eBay.
Kochmesser.de lässt durch Rechtsanwalt Christian Schleinkofer  insbesondere irreführende Angaben
bezüglich des Vertriebs von Kochmessern abmahnen, z. B. geografische Angaben wie
„Switzerland“, soweit das Messer nicht tatsächlich in der Schweiz hergestellt
wurde oder die Werbung “japanische Kochmesser” wenn das Messer tatsächlich nicht
in Japan sondern in China gefertigt wurde.
 Hierzu wird in der
Abmahnung ausgeführt:
„Die von Ihnen zum Verkauf angebotenen Messer
wurden nicht in Japan hergestellt. Es darf daher nicht mit „Japan“
oder „japanisch“ geworben werden, da es sich bei Ihrem Messer nicht
um Japan Messer handelt. Damit die Messer als japanische Messer bezeichnet
werden dürfen, müssen sie aber in allen Herstellungsstufen in Japan gefertigt
werden, was hier nicht der Fall ist.
Der Kunde sucht nach japanischen Messern und wird
auf Ihre Angebote geführt. Dadurch verschaffen Sie sich zudem einen
Wettbewerbsvorteil. Es ist weder erlaubt Japan substantivisch oder adjektivisch
zu verwenden. Unsere Mandantschaft vertreibt u.a. über kochmesser.de echte
japanische Messer, handelt daher mit Ihnen im Wettbewerb und ist deswegen gem. § 8 UWG befug
wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend zu machen.
Sie gehört zudem zu den Marktführern im Bereich
Import japanischer Messer in Deutschland und deswegen bestrebt, daß auch nur
diese Messer als japanische Messer angeboten werden, die auch tatsächlich aus
Japan stammen. Durch die Behauptung, es handle sich um ein japanisches Messer
wird bei dem Kunden der Irrtum hervorgerufen, es handle sich um ein Messer aus
Japan u.a. mit den typischen damit in Verbindung gebrachten Eigenschaften, wie
z. B. der besonders hohen Schärfe.
Die geographische Herkunftsangabe eines Messers aus
Japan ruft bei dem Kunden zudem eine gewisse Qualitäts- und Preisvorstellung
hervor und stellt daher eine bedeutsame Information für die Kaufentscheidung
des Kunden dar.
Durch die unwahren Behauptungen, haben Sie gegen §§
126
127 MarkenG und § 35 UWG verstoßen.
Wir fordern Sie daher auf, die angeführten Verstöße einzustellen und eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei genügt es nicht, das
beanstandete Verhalten lediglich einzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR
1996, 290
, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr) nur eine strafbewehrte
Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt.“
Weiter werden mit der Abmahnung der Fa. Kochmesser.de Import
GmbH & Co. KG Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 20.000 EUR in
Höhe von 989 EUR geltend gemacht.
Rechtsanwalt Schleinkofer führt hierzu aus:
„Da es sich um eine Angelegenheit mit
markenrechtlichem Einschlag handelt, bei der sogar ein Patentanwalt
hinzugezogen hätte werden können, ist eine 1,5-fache Gebühr gerechtfertigt und
zu erstatten. Dies wurde in einem vergleichbaren Fall bereits gerichtlich
bestätigt. Ein Gegenstandswert von 20.000,– € ist aus o.g. Gründen und
aufgrund des enormen Interesses unseres Mandanten als Importeur echter
Japanmesser ohne weiteres angemessen, da es sein originäres Geschäftsfeld
betrifft und gefährdet.
Weiterhin sind Sie gem. § 128 MarkenG verpflichtet
unserer Mandantschaft Schadensersatz zu zahlen.
Dazu sind Sie verpflichtet, detailliert mitzuteilen,
wie viele Messer Sie zu welchem Preis unter Verwendung der wettbewerbswidrigen
Behauptungen verkauft haben, weiterhin zu welchem Preis und wo diese eingekauft
wurden, § 242 BGB.“
Zwar irrt der Kollege was die Hilfe des Patentanwalts
angeht, da hat der BGH doch eine ziemlich gefestigte Meinung wann und wozu ein
Patentanwalt in Markensachen hinzugezogen werden darf und wann nicht oder
besser wann derjenige der meint einen Patentanwalt hinzuziehen zu dürfen auch
dessen Kosten erstattet bekommt, aber dennoch ist die Abmahnung ernst zu
nehmen.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


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in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
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Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
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