Kategorien
Uncategorized

Markenrecht – Abmahnung der Rechtsanwälte Schulz-Knappe & Schulz-Knappe für Jean Paul Lissock

Der IT-Kanzlei Gerth
liegen  Abmahnungen der Kanzlei Schulz-Knappe & Schulz-Knappe
Friedrichstr. 39, 67433 Neustadt für Herrn Jean Paul Lissock Löwengasse
9, 61348 Bad Homburg aufgrund einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung seiner
Wort-/Bildmarke „You & Me“ (Registernummer: 302015061067)
durch Vertrieb von Gartenmöbeln unter der Bezeichnung „You and Me“ vor.
Bis vor kurzem wurden im Namen des Herrn Jean Paul Lissok Abmahnungen
von der Kanzlei Sabine Schenk, Auf der Wies 18, 87727 Babenhausen verschickt.

Die Marke „You & Me“ (Registernummer: 302015061067) ist beim DPMA zu den Nizza-Klassen 35, 16 und 32
eingetragen. Es sei nun bekannt geworden, dass  der Adressat der
Abmahnung diese geschützte Marke ebenfalls verwende um Produkte im Internet
zu bewerben, ohne dass er hierzu berechtigt sei. Die unerlaubte Verwendung der
Marke stelle daher eine Markenrechtsverletzung i. S. d. § 14 MarkenG dar.
 Die Kanzlei Schulz-Knappe & Schulz-Knappe fordert von den Abgemahnten:
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:
    Vorsicht, die vorformulierte Unterlassungserklärung beinhaltet eine pauschale
    Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 €!
  • Auskunftserteilung, u. a. über die Anzahl der verkauften
    Produkte
  • Schadensersatz in noch nicht bezifferter Höhe
  • Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von
    1.590,91 €

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
 (
MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!

Kategorien
Uncategorized

Markenrecht – PARACORD e.K., verschickt über Rechtsanwalt Jochen Birk Abmahnungen an dawanda-Verkäufer

Die Firma  PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov, Wendenstr. 31, 91522 Ansbach

lässt durch  den Rechtsanwalt Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber  wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung  PARACORD“  aussprechen.  



Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „PARACORD“, welche sowohl als deutsche Wort- und Bildmarke mit der Registernummer  302016221401als auch als der Unionsmarke mit der Registernummer 013284104 geschützt sei.   


Mit dieser Abmahnung lässt die PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov die Verletzung der Marke „PARACORD“ bei dem Online-Marktplatz dawanda.com  beanstanden.


In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin PARACORD e.K. entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.

Gefordert wird durch den Rechtsanwalt Jochen Birk die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe  es zu unterlassen, mit dem Zeichen „PARACORD“, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma PARACORD e.K. oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz in Höhe von 800,00 € sowie die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zzgl. Auslagen, in Summe  1.531,90 € verlangt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

Markenrecht – PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov lässt Rechtsanwalt Jochen Birk Abmahnungen verschicken

Die Firma  PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov, Wendenstr.
31, 91522 Ansbach

lässt durch  den Rechtsanwalt Jochen Birk, Schweinsdorfer Str. 33, 91541 Rothenburg o.d. Tauber  wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung  PARACORD“  aussprechen.  



Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „PARACORD“, welche sowohl als deutsche Wort- und Bildmarke mit der Registernummer  302016221401als auch als der Unionsmarke mit der Registernummer 013284104 geschützt sei.   


Mit dieser Abmahnung lässt die PARACORD e.K., Inhaber Alexandr Kuzmenkov die Verletzung der Marke „PARACORD“ bei dem Online-Marktplatz
amazon.de 
 beanstanden.


In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin PARACORD e.K. entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.

Gefordert wird durch den Rechtsanwalt Jochen Birk die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe 
 es zu unterlassen, mit dem Zeichen „PARACORD“, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma PARACORD e.K. oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € sowie die Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zzgl. Auslagen, in Summe  1531,90 €
 
verlangt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.



Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

Markenrecht – OLG Schleswig zu Google-Adword-Kampagne: Weitreichende Haftung des Werbenden als „Störer“

Das OLG Schleswig hat mit Urteil
vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/
15 entschieden, dass der Werbende auch dann
für eine Markenverletzung verantwortlich ist, wenn er nicht für die Einblendung
seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste.

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei
der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer
anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten
Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden
zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist,
hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.


Zum Sachverhalt:
Der Kläger nutzt die geschäftliche Bezeichnung „W… C… T…“. Die
Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine
Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs
„W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der
Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung
in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der
ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Aus den Gründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§
5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die Beklagten
haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers „W… C…T… unbefugt in
einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann: Bei der Eingabe des
Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien
nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den
Worten „Anzeige zu w…c…t…“ überschrieben war. Nach dem
Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des
Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen
Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine –  tatsächlich nicht
bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger
besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die
Anzeige eine solche des Klägers ist. Im Ergebnis unerheblich ist, ob die
Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die
Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich sind. Die Beklagten haben die
geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig
verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs
„W… C… T…“ ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind. Ihre
Verantwortlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem
Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort
verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 Markengesetz beruht maßgeblich
auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines
bestimmten Schlüsselwortes.
(Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15)
Kategorien
Uncategorized

Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB für Firma amor GmbH wegen Verwendung der Marke “ AMOR“

Das Schmuckunternehmen amor GmbH,
Jahnstraße
37, 63179 Obertshausen
lässt durch  die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing
Partnerschaftsgesellschaft mbB wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an
der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung 
 AMOR“  aussprechen.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die
Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer
Marken sei, so etwa „
AMOR“, welche sowohl als Unionsmarke,
als auch als 
deutsche Marke geschützt
sei.   
Mit dieser Abmahnung lässt die amor GmbH die
Verletzung der Marke „AMOR“ bei Modeartikeln beanstanden.
In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt
und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin amor GmbH entsprechende Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Schmuckstücke, die mit dem Zeichen „AMOR“, gewerbsmäßig
anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma amor
GmbH oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde
umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die
Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die
Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von
50.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
 (
MarkenG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

Markenrecht: Abmahnung der Rechtsanwälte Bear & Wolf für die Monster Energy Company wegen der Verwendung der Marke „Monster Energy“

Die Rechtsanwälte Bear & Wolf, in
Deutschland nach eigener Aussage Powered in Germany by Winterstein
Rechtsanwälte
, also der Markenrechtsableger, Darmstädter Landstrasse 110,
60598 Frankfurt am Main (Webeaussage: Die IP-Spezialisten von Winterstein
Rechtsanwälte treten unter der Marke Bear & Wolf auf ) sprechen Abmahnungen
für die Firma Monster Beverage Corporation
Attention,  1 Monster Way, Corona, CA 92879 USA wegen einer
Markenrechtsverletzung durch die unberechtigte Verwendung der Bezeichnung „MONSTER
ENERGY
“  aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über
die Verkaufsplattform eBay Kleidung, BaseCaps, Schlüsselanhänger und Aufkleber
zum Kauf angeboten zu haben die mit der Bezeichnung „MONSTER ENERGY“ oder
dem Logo, in welchem
drei vertikale Linien Kratzspuren eines Monsters imitieren,  gekennzeichnet sind, obwohl es sich nicht um
Originalware handeln soll. In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen die §§ 9
Abs. 1, 2 GMVO, 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt.
Die Marke „MONSTER ENERGY“ ist
als Wortmarke
und als  Wort-/Bildmarke
umfassend eingetragen und Rechteinhaberin ist die  Monster Energy Company.

In Folge der vermeintlichen Markenrechtsverletzung stünden der Rechteinhaberin,
der Firma  Monster Beverage Corporation folgende Ansprüche zu:

1.     Unterlassungsanspruch
gem. . Art. 9 Abs. 1, lit. a) und c), Abs. 2, Art. 14 Abs. 2m Art. 102 Abs. 2
GMV
2.     Anspruch auf Abgabe
einer Unterlassungserklärung
3.     Auskunftsanspruch über
Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungssstücke
4.     Anspruch auf
Vernichtung der Kleidungsstücke
5.     Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche
gem. §§ 14 Abs. 6m 125b Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 14 Abs. 2, Art. 102 Abs. 2
GMV
6.     Anspruch auf Ersatz
der Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf
Grundlage eines Streitwertes von 250.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern und
Kosten des Testkaufes, 2.948,90 €
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

Und dann war da noch die Mandantin … oder auch die Abmahnkanzlei, die sich ….

die anrief weil er von einer Kollegin wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt worden war, weil er eine BilligTasche mit besonderem Karabiner bei eBay verkauft hatte.

Naja eigentlich war es nicht die Mandantin, sondern der Vermieter, da die Dame ob der Höhe der Abmahnkosten von 2.305,40 Euronen unfähig war zu sprechen, was angesichts der Erwerbsminderungsrente im unteren Bereich zu verstehen war.

Der Vermieter echauffierte sich, dass er versucht hatte die Kanzlei anzurufen, aber da sei niemand zu erreichen gewesen und er wolle da mal auf den Putz hauen und die zuständige Kammer einschalten.

Nachdem er sich hat beruhigen lassen wurde die Vorgehensweise besprochen, nämlich nochmals zu versuchen dort anzurufen und die Situation zu schildern um einen Vergleichsbetrag auszuhandeln, der für die Abgemahnte immer noch hoch, aber keine 10% der Forderung betragen würde um dann eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, deren Formulierung auch noch kurz angesprochen worden ist.

Es dauerte nicht lang –  keine Stunde später rief der Vermieter wieder an um zu berichten wie denn das Telefonat mit der Gegenseite verlaufen sei.

Und da war ich platt, denn der Vermieter erzählte: Nachdem er seinen Ärger losgeworden war, fing sein Gesprächspartner, immerhin wohl nicht die abmahnende Kollegin, über mich herzuziehen nach dem Motto, “ der will nur abkassieren, weil er ja damit wirbt gegen uns tätig zu sein“ und das sei unseriös“

Dabei übersieht der unfreundliche Leser meines Blogs folgendes:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.
Dezember 2007 , Az. 1 BvR 1625/06
das Urteil des Kammergerichts  vom 30. September 2005, Az. 9 U 21/04 kassiert,
die der Kanzlei noch die namentliche Nennung eines Unternehmens untersagt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht befand, dass das gerichtliche Verbot betreffend
die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer
anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl.
v. 23.05.2006 – Az.: VI ZR 235/05
) verfassungswidrig sei und den Anwalt in
seinen Rechten der freien Berufsausübung aus Art. 12 GG verletze. 
Gegnerlisten sind erlaubt. Sich darauf wiederzufinden mag unschön sein, ist aber nicht zu ändern.
Aber das war es nicht was den Mitarbeiter der Abmahnkanzlei zum Schweigen brachte.
Er war der Anrufer, als er nämlich sagte: „RA Gerth hat mir geraten bei Ihnen anzurufen und der wollte mein Geld bzw. das meiner Mieterin nicht! Zu dem bin ich im Gegensatz zu Ihnen direkt durchgestellt worden und der hat sich Zeit genommen mit mir zu reden und mir auch zugehört!“
Da sei der Gesprächspartner dann umgänglicher geworden. Der Vermieter wollt sich melden, wenn der Rat nicht umgesetzt werden würde bzw. könnte. 
Da ich nichts mehr gehört habe, gehe ich davon aus, dass dies geschehen ist.
Und die Moral von der Geschichte:
Nein, ich berate nicht für umme. Juristischer Rat kostet auch hier etwas. Nur ab und zu ist pro bono möglich und wann das der Fall ist, entscheide ich.
Sondern, lieber Abmahner, wer Gegenstandwerte auch im Markenrecht aufruft, die über dem Niveau von Weltmarken liegen und zwar von echten Weltmarken, der darf sich nicht darüber beschweren, dass er auf Gegnerlisten auftaucht.
Wer dann noch meint, er könne über Kollegen herziehen, der findet sich auch hier wieder.
Kategorien
Uncategorized

Bei markenrechtlichen Abmahnungen gleich zum Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz – Bundesweite Hilfe

So oder so ähnlich könnte ich ja werben. 


Werbung ist ja alles. Sagt man.


Denn tatsächlich bietet die Kombination der Titel  Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt, Ratsuchenden die Sicherheit mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, der zum einen von der rechtlichen Materie gewisse Kenntnisse hat, aber auch die technischen Zusammenhänge erläutern kann.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Und wenn man dazu noch, wie einige andere Kanzleien, die über die Jahre angesammelten Fallzahlen der bearbeiteten Abmahnungen anführt, dann wäre die Werbung komplett.


Aber was sind denn bearbeitete Fälle?  Sind das die erstellten modifizierten Unterlassungserklärungen? Oder sind es die mit Vergleich abgeschlossenen Fälle? Oder gar die gerichtlichen Fälle? Und dort die mit Vergleich abgeschlossenen? Oder die, bei denen die Klagen der Abmahner abgewiesen worden sind?


Das sagt keiner der Kollegen, die mit tausenden Abmahnfällen werben.


Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann nach den Setzbaukästen, die im Internet kursieren jeder erstellen. Mal gut, mal weniger gut.


Und Preisdumping könnte auch jeder mitmachen. Das Motto „Geiz ist geil“ findet zunehmend auch bei der Suche nach juristischen Dienstleistungen Anwendung.


Markenrechtliche Abmahnungen werden für 150,00 € oder gar 99,00 € bearbeitet. Klar, mit einem schlanken Kanzleisystem mag das erste Standardschreiben mit modifizierter Unterlassungserklärung an die Abmahnkanzlei formuliert werden. Und dann?


Wer aber mit einem Mandanten spricht oder telefoniert, tut dies selten unter 20 Minuten. Dann die Schreiben erstellen, Durchschriften fertigen und dem Mandanten zukommen lassen. Die erste Stunde ist schnell rum.


Und dann kommen die Antwortschreiben der abmahnenden Kanzleien, also das gleiche nochmal. Bei einigen Kanzleien bis zu 5 oder 6 Mal.


Vor allem muss der Schadensersatz diskutiert werden, denn im Gegensatz zum den Abmahnungen aus dem Bereich Filesharing wird bei markenrechtlichen Abmahnungen auch immer der Schadensersatz und die Gebühren der den Markeninhaber  vertretenen Rechtsanwälte geltend gemacht.
Und da macht es dann doch nicht die Masse.


Der Preis ist nicht alles, denn wer 815,00 € oder 3.000,00 € nicht an die Abmahner zahlen will, sollte eventuell doch auch andere Kriterien in seine Anwaltssuche einfließen lassen.




Es zahlt sich aus.

Kategorien
Uncategorized

Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Keil & Schaafhausen Patent- und Rechtsanwälte für Samsung Electronics Co. Ltd. wegen Produktpiraterie

Die Kanzlei  Keil
& Schaafhausen Patent- und Rechtsanwälte
 aus Frankfurt am Main verschickt
markenrechtliche Abmahnung im Auftrag der Samsung
Electronics Co. Ltd.
. Abgemahnt werden vornehmlich Händler der
Verkaufsplattform eBay, weil sie die Markenrechte der  Samsung
Electronics Co. Ltd.
an der Marke „Samsung“
durch den Vertrieb von Plagiaten, hier Akkus oder Handyhüllen für aktuelle
Samsung-Modelle, verletzt haben sollen, sog. Produktpiraterie.
Die Rechtsanwälte der
Kanzlei Keil & Schaafhausen Patent- und Rechtsanwälte fordern neben der
Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Auskunft
und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von
2.948,90 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € und  die Anerkennung von
Schadenersatzansprüchen.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

Markenrecht: Die Kanzlei Taylor Wessing mahnt für die FC Bayern München AG wegen Verletzung der Marken FC BAYERN MÜNCHEN EV, FC BAYERN MÜNCHEN, FC BAYERN und FCB ab

Die FC Bayern
München AG mahnt durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an den
Marken FC BAYERN MÜNCHEN, FC BAYERN MÜNCHEN EV, FC BAYERN und FCB  wegen des Verkaufs gefälschter Fanartikel
(z.B. Trikots und/ oder T-Shirts und/oder Handy Hüllen über das
Internetauktionshaus eBay) ab.
Das Abmahnschreiben
fängt gleich stark an und lässt keinen Zweifel daran aufkommen, wer hier
abmahnt. In der Abmahnung heißt es ganz klar formuliert:
Die FC Bayern
München AG, „welche bekanntlich den erfolgreichsten Fußballverein der
Bundesliga darstellt“, ist Inhaberin folgender europäischer Marken:
Gemeinschaftsmarke
Nr. 002808145,
Wort-/Bildmarke, bestehend aus dem Vereinsemblem und dem Schriftzug “FC Bayern
München”, mit einer Priorität vom 08.08.2002 und eingetragen für die Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20,
21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 39, 41, 42, 43 und 44;
Gemeinschaftsmarke
Nr. 004905949,
Wortmarke bestehend aus dem Zeichen “FC Bayern”, mit einer Priorität vom
17.03.1997 für Waren und die Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11,
12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38,
39, 41 und 43.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Trikots und/ oder T-Shirts und/oder Handy Hüllen, die mit dem
Zeichen “FC BAYERN MÜNCHEN” und/ oder “FC BAYERN” und/ oder einem Bildzeichen
der Marken gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in
den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
sofern diese Produkte nicht von der Firma FC Bayern München AG oder in deren
Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union in Verkehr gebracht worden sind. Ferner wurde umfangreich Auskunft über
den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die Vernichtung aller noch in
Besitz befindlichen Trikots und/ oder T-Shirts und/oder Handy Hüllen nebst die
Übernahme der entstandenen Kosten durch die Inanspruchnahme der anwaltlichen
Leistung aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.
Der wichtigste Rat:
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist
regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen