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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei BEE KAY legal für Union Harbour Ltd. wegen Verwendung der Marke GEORGE GINA & LUCY

Der IT-Kanzlei Gerth liegt wieder einmal eine Abmahnung der  Kanzlei BEE KAY legal aus Langenselbold, ausgesprochen durch  die Rechtsanwältin Elina Kazubski für die Firma Union Harbour Ltd. aus Hong Kong  u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung „GEORGE GINA & LUCY“ vor.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass der Abmahner Inhaber verschiedener eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „GEORGE GINA & LUCY“, welche sowohl als Gemeinschaftsmarke, als auch als deutsche Marke geschützt sei.   
Entscheidener aber sei die Verletzung der nachfolgenden Bildmarke , welchen den typischen und einzigartigen Karabiner zeigt, sowie die Verletzung der entsprechenden 3D-Marke.

Die Marken werden umfangreich benutzt und genießen u.a. Schutz für Handtaschen in Klasse 18. Die entsprechenden Registerauszüge des dpma liegt dem Abmahnschreiben bei.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über die Verkaufsplattform eBay Handtaschen zum Kauf angeboten zu haben die mit der Bezeichnung „„GEORGE GINA & LUCY“, gekennzeichnet sind, obwohl es sich nicht um Originalware handeln soll. In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin Union Harbour Ltd.  entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Daher wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, sowie die Zahlung eines Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe der der Union Harbour Ltd. durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwältin Elina Kazubski erwachsenen Auslagen. 

Die Auslagen werden in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandwert in Höhe von 70.000,00 €, 1.732,90 €,  zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer vor.
Die Gesamtsumme der Forderung beläuft sich auf 1.752,90 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB für Firma amor GmbH wegen Verwendung der Marke “ AMOR“

Das Schmuckunternehmen amor GmbH,
Jahnstraße
37, 63179 Obertshausen
lässt durch  die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing
Partnerschaftsgesellschaft mbB wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an
der Marken eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung 
 AMOR“  aussprechen.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die
Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer
Marken sei, so etwa „
AMOR“, welche sowohl als Unionsmarke,
als auch als 
deutsche Marke geschützt
sei.   
Mit dieser Abmahnung lässt die amor GmbH die
Verletzung der Marke „AMOR“ bei Modeartikeln beanstanden.
In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt
und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin amor GmbH entsprechende Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Schmuckstücke, die mit dem Zeichen „AMOR“, gewerbsmäßig
anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma amor
GmbH oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind. 

Ferner wurde
umfangreich Auskunft über den Verletzungsumfang, Schadensersatz sowie die
Vernichtung aller noch in Besitz befindlichen Schmuckstücke nebst die Übernahme der entstandenen Kosten durch die
Inanspruchnahme der anwaltlichen Leistung aus einem Gegenstandswert von
50.000,00 € zzgl. Auslagen verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
 (
MarkenG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek Partnerschaft mbB für Firma Quilate Services SA wegen Verwendung der Marke “ LA MARTINA“

Das Modeunternehmen Quilate Services
SA,
Corso S. Gottardo 23, 6830 Chiasso, Schweiz lässt durch  die 
Kanzlei Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek Partnerschaft mbB  Goetheplatz
5-7, 60313 Frankfurt eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen
Benutzung der Bezeichnung „
LA MARTINA“  aussprechen.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass die
Abmahnerin Inhaberin verschiedener eingetragener deutscher und europäischer
Marken sei, so etwa „
LA MARTINA“, welche sowohl als Unionsmarke,
als auch als deutsche Marke geschützt
sei.   
Mit dieser Abmahnung lässt die Quilate Services SA die
Verletzung der Marke „LA MARTINA“ bei Modeartikeln beanstanden.
Die Abmahnschreiben beziehen sich auf Angebote auf dem
Online-Marktplatz amazon. Konkret geht es um den Vorwurf der
markenrechtswidrigen Benutzung der Angabe „LA MARTINA“ für
Computer-Grafikkarten.
In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt
und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin Quilate Services SA entsprechende
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Zunächst wird die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, sowie die Erteilung einer Auskunft
über das markenrechtswidrige Verhalten.
Die dem Schreiben als Entwurf beiliegende
vorformulierte Erklärung enthält eine Vertragsstrafenregelung mit einer
flexiblen Vertragsstrafe, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Quilate
Services SA
angemessen im Sinn von § 315 BGB festzusetzen und bei Streit
über die Angemessenheit vom Landgericht München I zu überprüfen ist.
Des Weiteren enthält die Erklärung eine Verpflichtung
zur Zahlung der Abmahnkosten  in Höhe von
2.948,90 €, berechnet auf einem Gegenstandswert von 250.000 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Markenrecht – Taylor Wessing mahnt für die Bayern München AG den unlizensierten Verkauf von Fanartikeln ab

Die FC Bayern
München AG mahnt durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing wegen festgestellter Markenrechtsverletzung an den
Marken FC BAYERN MÜNCHEN, FC BAYERN MÜNCHEN EV, FC BAYERN und FCB  wegen des Verkaufs gefälschter Fanartikel
(hier Kristallglaskugeln über das Internetauktionshaus eBay) ab.
Das Abmahnschreiben
fängt gleich stark an und lässt keinen Zweifel daran aufkommen, wer hier
abmahnt. In der Abmahnung heißt es ganz klar formuliert:
Die FC Bayern
München AG, „welche bekanntlich den erfolgreichsten Fußballverein der
Bundesliga darstellt“, ist Inhaberin folgender europäischer Marken:
Unionsmarke Nr. 002808145,
Wort-/Bildmarke, bestehend aus dem Vereinsemblem und dem Schriftzug “FC Bayern
München”, mit einer Priorität vom 08.08.2002 und eingetragen für die Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20,
21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 39, 41, 42, 43 und 44;
Unionsmarke Nr. 004905949,
Wortmarke bestehend aus dem Zeichen “FC Bayern”, mit einer Priorität vom
17.03.1997 für Waren und die Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11,
12, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38,
39, 41 und 43.
Gefordert wird
durch die Rechtsanwaltskanzlei Taylor
Wessing
die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der sich
verpflichtet werden sollte, es unter Übernahme einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € es zu
unterlassen, Kristallglaskugeln, die mit dem
Zeichen “FC BAYERN MÜNCHEN” und/ oder “FC BAYERN” und/ oder einem Bildzeichen
der Marken gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig anzubieten, feilzuhalten oder in
den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
sofern diese Produkte nicht von der Firma FC Bayern München AG oder in deren
Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union in Verkehr gebracht worden sind. Ferner wurde  die Vernichtung aller noch in
Besitz befindlichen Kristallglaskugeln  verlangt.
Der wichtigste Rat:
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung
ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben
werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

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telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Markenrecht – Rechtsanwalt Marcel van Maele mahnt für „MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH“ ab

Rechtsanwalt
Marcel van Maele
, Kapellenstraße 82 in 52066 Aachen  mahnt aktuell im Auftrag des geschäftsführenden
Gesellschafter Luzian Flügel der Firma  MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten
aller Art GmbH,
Roermonder Str. 9, 52531 Übach-Palenberg angebliche Markenrechtsverletzungen
an der Marke „Blue Ocean
ab.


Die Abmahnschreiben beziehen sich auf Angebote aus dem
Online-Shop des Abgemahnten. Konkret geht es um den Vorwurf der
markenrechtswidrigen Benutzung der Angabe „Ocean Blue“ für Eau de Toilette.

Der Vertrieb eines derartigen Produktes mit der auf dem
Produkt deutlich 
erkennbaren Kennzeichnung „Ocean Blue“
stelle eine  Verletzung der der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH zustehenden Markenrechte gem.
§ 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG dar,
. schließlich sei die MV Marketing und
Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH
die Inhaberin der deutschen
Marke „Blue Ocean“ Markennummer 39532586

Da in der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt
wird, stünden  der Markeninhaberin der
MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH
entsprechende
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.
Rechtsanwalt van Maele fordert im vorliegenden Fall die
Abgabe einer Unterlassungserklärung , sowie die
Zahlung der Abmahnkosten  auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00
€ in Höhe von einer 1,3 Gebühr in Höhe von 1.531,90 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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Markenrecht: Abmahnung der Rechtsanwälte Bear & Wolf für die Monster Energy Company wegen der Verwendung der Marke „Monster Energy“

Die Rechtsanwälte Bear & Wolf, in
Deutschland nach eigener Aussage Powered in Germany by Winterstein
Rechtsanwälte
, also der Markenrechtsableger, Darmstädter Landstrasse 110,
60598 Frankfurt am Main (Webeaussage: Die IP-Spezialisten von Winterstein
Rechtsanwälte treten unter der Marke Bear & Wolf auf ) sprechen Abmahnungen
für die Firma Monster Beverage Corporation
Attention,  1 Monster Way, Corona, CA 92879 USA wegen einer
Markenrechtsverletzung durch die unberechtigte Verwendung der Bezeichnung „MONSTER
ENERGY
“  aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über
die Verkaufsplattform eBay Kleidung, BaseCaps, Schlüsselanhänger und Aufkleber
zum Kauf angeboten zu haben die mit der Bezeichnung „MONSTER ENERGY“ oder
dem Logo, in welchem
drei vertikale Linien Kratzspuren eines Monsters imitieren,  gekennzeichnet sind, obwohl es sich nicht um
Originalware handeln soll. In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen die §§ 9
Abs. 1, 2 GMVO, 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt.
Die Marke „MONSTER ENERGY“ ist
als Wortmarke
und als  Wort-/Bildmarke
umfassend eingetragen und Rechteinhaberin ist die  Monster Energy Company.

In Folge der vermeintlichen Markenrechtsverletzung stünden der Rechteinhaberin,
der Firma  Monster Beverage Corporation folgende Ansprüche zu:

1.     Unterlassungsanspruch
gem. . Art. 9 Abs. 1, lit. a) und c), Abs. 2, Art. 14 Abs. 2m Art. 102 Abs. 2
GMV
2.     Anspruch auf Abgabe
einer Unterlassungserklärung
3.     Auskunftsanspruch über
Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungssstücke
4.     Anspruch auf
Vernichtung der Kleidungsstücke
5.     Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche
gem. §§ 14 Abs. 6m 125b Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 14 Abs. 2, Art. 102 Abs. 2
GMV
6.     Anspruch auf Ersatz
der Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf
Grundlage eines Streitwertes von 250.000,00 € zzgl. Auslagen und Steuern und
Kosten des Testkaufes, 2.948,90 €
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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oder 05202 / 7  31 32,
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Und dann war da noch die Mandantin … oder auch die Abmahnkanzlei, die sich ….

die anrief weil er von einer Kollegin wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt worden war, weil er eine BilligTasche mit besonderem Karabiner bei eBay verkauft hatte.

Naja eigentlich war es nicht die Mandantin, sondern der Vermieter, da die Dame ob der Höhe der Abmahnkosten von 2.305,40 Euronen unfähig war zu sprechen, was angesichts der Erwerbsminderungsrente im unteren Bereich zu verstehen war.

Der Vermieter echauffierte sich, dass er versucht hatte die Kanzlei anzurufen, aber da sei niemand zu erreichen gewesen und er wolle da mal auf den Putz hauen und die zuständige Kammer einschalten.

Nachdem er sich hat beruhigen lassen wurde die Vorgehensweise besprochen, nämlich nochmals zu versuchen dort anzurufen und die Situation zu schildern um einen Vergleichsbetrag auszuhandeln, der für die Abgemahnte immer noch hoch, aber keine 10% der Forderung betragen würde um dann eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, deren Formulierung auch noch kurz angesprochen worden ist.

Es dauerte nicht lang –  keine Stunde später rief der Vermieter wieder an um zu berichten wie denn das Telefonat mit der Gegenseite verlaufen sei.

Und da war ich platt, denn der Vermieter erzählte: Nachdem er seinen Ärger losgeworden war, fing sein Gesprächspartner, immerhin wohl nicht die abmahnende Kollegin, über mich herzuziehen nach dem Motto, “ der will nur abkassieren, weil er ja damit wirbt gegen uns tätig zu sein“ und das sei unseriös“

Dabei übersieht der unfreundliche Leser meines Blogs folgendes:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.
Dezember 2007 , Az. 1 BvR 1625/06
das Urteil des Kammergerichts  vom 30. September 2005, Az. 9 U 21/04 kassiert,
die der Kanzlei noch die namentliche Nennung eines Unternehmens untersagt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht befand, dass das gerichtliche Verbot betreffend
die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer
anwaltlichen Homepage (BGH, Beschl.
v. 23.05.2006 – Az.: VI ZR 235/05
) verfassungswidrig sei und den Anwalt in
seinen Rechten der freien Berufsausübung aus Art. 12 GG verletze. 
Gegnerlisten sind erlaubt. Sich darauf wiederzufinden mag unschön sein, ist aber nicht zu ändern.
Aber das war es nicht was den Mitarbeiter der Abmahnkanzlei zum Schweigen brachte.
Er war der Anrufer, als er nämlich sagte: „RA Gerth hat mir geraten bei Ihnen anzurufen und der wollte mein Geld bzw. das meiner Mieterin nicht! Zu dem bin ich im Gegensatz zu Ihnen direkt durchgestellt worden und der hat sich Zeit genommen mit mir zu reden und mir auch zugehört!“
Da sei der Gesprächspartner dann umgänglicher geworden. Der Vermieter wollt sich melden, wenn der Rat nicht umgesetzt werden würde bzw. könnte. 
Da ich nichts mehr gehört habe, gehe ich davon aus, dass dies geschehen ist.
Und die Moral von der Geschichte:
Nein, ich berate nicht für umme. Juristischer Rat kostet auch hier etwas. Nur ab und zu ist pro bono möglich und wann das der Fall ist, entscheide ich.
Sondern, lieber Abmahner, wer Gegenstandwerte auch im Markenrecht aufruft, die über dem Niveau von Weltmarken liegen und zwar von echten Weltmarken, der darf sich nicht darüber beschweren, dass er auf Gegnerlisten auftaucht.
Wer dann noch meint, er könne über Kollegen herziehen, der findet sich auch hier wieder.
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Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei BEE KAY legal für Union Harbour Ltd. wegen Verwendung der Marke GEORGE GINA & LUCY

Die Union Harbour Ltd. aus Hong
Kong  lässt durch  die Rechtsanwältin Elina Kazubski, der erst im Oktober gegründeten Kanzlei BEE KAY legal aus Langenselbold
eine Abmahnung u.a. wegen der rechtswidrigen Benutzung der Bezeichnung „GEORGE
GINA & LUCY“ aussprechen.  
Der Abgemahnte wird darüber informiert, dass der Abmahner Inhaber verschiedener
eingetragener deutscher und europäischer Marken sei, so etwa „GEORGE GINA &
LUCY“, welche sowohl als Gemeinschaftsmarke,
als auch als deutsche
Marke
geschützt sei.   
Entscheidener aber sei die Verletzung der nachfolgenden Bildmarke
, welchen den typischen und einzigartigen
Karabiner zeigt, sowie die Verletzung der entsprechenden 3D-Marke.

Die Marken werden umfangreich benutzt und genießen u.a. Schutz für Handtaschen
in Klasse 18. Die entsprechenden Registerauszüge des dpma liegt dem
Abmahnschreiben bei.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über die Verkaufsplattform eBay Handtaschen
zum Kauf angeboten zu haben die mit der Bezeichnung „„GEORGE GINA &
LUCY“,
gekennzeichnet sind, obwohl es sich nicht um Originalware handeln
soll. In der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG
gerügt und mitgeteilt, dass der Markeninhaberin Union Harbour Ltd.  entsprechende
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen würden.
Daher wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
aufgefordert, sowie die Zahlung eines Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt
der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe der der Union Harbour Ltd. durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwältin Elina Kazubski erwachsenen
Auslagen. 

Die Auslagen werden in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandwert in
Höhe von 150.000,00 €, 2.285,40 €,  zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von
20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer vor.
Die Gesamtsumme der Forderung beläuft sich auf 2.305,40 EUR.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
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Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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BGH: Bei vergleichender Werbung dürfen auch fremde Marken genannt werden – „Staubsaugerbeutel im Internet“

Der BGH hat mit Urteil vom 2. April 2015,  I ZR 167/13, „Staubsaugerbeutel im Internet“ entschieden, dass es  für sich allein keine unlautere Rufausnutzung darstellt, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

Vielmehr ist die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden. Verwendet ein Unternehmen die Wortmarken einer anderen Firma in identischer Form (hier: „Swirl“ für Staubsaugerbeutel) für die Markenschutz besteht, liegt ein Fall der vergleichenden Werbung vor. Jedoch ist der Markeninhaber aufgrund dessen nicht per se berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, denn vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt. Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen. Mithin stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

Das Urteil des BGH im Volltext:

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin stellt Staubsaugerbeutel her, die sie unter dem Zeichen „Swirl“ vertreibt. Dieses Zeichen ist für sie mit Priorität vom 21. August 1985 unter der Registernummer DE 1080850 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke für Staubsaugerbeutel geschützt. Das Zeichen „Swirl“ ist ein bekanntes Zeichen. Eine im Auftrag der Klägerin durchgeführte Verkehrsbefragung ergab für das Jahr 2008 einen Bekanntheitsgrad von 79,7%. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin zahlreicher für Staubsaugerbeutel eingetragener Wortmarken wie „A 06“ oder „M 50“, die sie als Typenbezeichnungen für Staubsaugerbeutel benutzt. Zwei weitere von ihr verwendete Typenbezeichnungen (MX 93 und Y 191) sind nicht als Marke eingetragen.

Die Beklagte handelt mit Staubsaugerbeuteln, die sie über ihre Internetseite „www. .de“ vertreibt. Dabei bewarb sie ihre Produkte unter Hinweis auf die funktionell vergleichbaren Produkte der Klägerin wie folgt:

Beschreibung: Bild Beschreibung: Bild
Beispielhaft verwendete die Beklagte nachstehende Angebotsüberschriften:

4 Vlies – für AEG – alternativ (ähnlich Swirl PH 86)

20 Papier – für Miele – alternativ – (ähnlich J F M ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).

Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Rufausnutzung.

Nachdem die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 2010 abgemahnt worden war, entfernte sie die Zeichen der Klägerin aus den Angebotszeilen ihres Internetauftritts. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie jedoch dahingehend einschränkte, „dass die Verwendung der beschreibenden Angabe „ähnlich SWIRL“ und der Zusammensetzung weiterer Marken dann nicht mehr“ erfasst sein sollte, wenn die qualitative Gleichwertigkeit der Staubsaugerbeutel der Parteien nachgewiesen und die Produkte der Beklagten mit eigenen Marken bezeichnet seien.

Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Landgericht auf die daraufhin erhobene Klage die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerbeutel, die nicht von der Klägerin stammen, mit den Bezeichnungen „ähnlich Swirl“ und/oder als „ähnlich mit den nachfolgenden Bezeichnungen“ (es folgt eine Auflistung von 21 Typenbezeichnungen) zu bewerben, wenn dies nach Maßgabe der nachfolgend eingeblendeten und angekreuzten Angebote geschieht:

(Es folgen zwölf Seiten aus dem Internetauftritt der Beklagten mit Angeboten von Staubsaugerbeuteln, von denen die ersten beiden Seiten oben eingeblendet sind.)

Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.035,50 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Internetwerbung als marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe das Zeichen „Swirl“ zwar markenmäßig verwandt, diese Benutzung stelle aber eine zulässige vergleichende Werbung dar. Werde ein fremdes Zeichen verwendet, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen, könne eine Unlauterkeit nur durch Hinzutreten zusätzlicher Umstände begründet werden. Daran fehle es. Allerdings erschienen die Angebote der Beklagten in der Trefferliste eines nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzers wegen der Verwendung des Begriffs „Swirl“ im Angebotstext auf einer vorderen Platzierung. Dadurch nutze die Beklagte gezielt die Bekanntheit des Zeichens der Klägerin für Staubsaugerbeutel aus. Eine Ausnutzung der Wertschätzung durch Rufausbeutung folge auch daraus, dass die unter der Marke „Swirl“ vertriebenen Staubsaugerbeutel der Klägerin in der Öffentlichkeit als Qualitätsstaubsaugerbeutel angesehen würden. Diese Rufausnutzung sei jedoch hinzunehmen, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten aufmerksam zu machen. Auf die Verwendung der Marke „Swirl“ im Rahmen einer Vergleichsliste könne die Beklagte nicht verwiesen werden.

Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Der Gebrauch des Adjektivs „ähnlich“ stelle unmissverständlich klar, dass es sich bei den Angeboten der Beklagten nicht um ein Produkt der Klägerin handele. Unter diesen Umständen kämen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht. Für die Typenbezeichnungen der Klägerin könne nichts anderes gelten, gleich ob diese als Marken geschützt seien oder nicht.

II. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Revision sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 – XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 – I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 216/13, BGHZ 201, 65 Rn. 5).
III. Die Revision hat keinen Erfolg. Der beanstandete Internetauftritt der Beklagten ist als vergleichende Werbung marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte das Zeichen „Swirl“ und die als Marken geschützten Typenbezeichnungen der Klägerin markenmäßig benutzt hat.

Die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, stellt eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden dar (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 53 – L’Oreal/Bellure). Da die Beklagte die Wortmarken der Klägerin in identischer Form und für Staubsaugerbeutel verwendet, für die die Klagemarken geschützt sind, liegt ein Fall der Doppelidentität (§14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor. Zudem ist das Zeichen „Swirl“ eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klägerin als Markeninhaberin aber nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbung im Einklang mit § 6 UWG steht (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL und Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 -C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 45 und 51 – O2/Hutchison).
a) Nach § 6 UWG, der der Umsetzung der Richtlinie 97/95/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (nunmehr Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) dient, ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Sie stellt ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung dar, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist. Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird (vgl. Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG). Eine solche Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen.
Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 – L’Oreal/Bellure; BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP 2011, 1599 – Teddybär). Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende Werbung in der Richtlinie 2006/114/EG eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren hat, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgeführten Gründen unlauter sein kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21, 26 – Teddybär). Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.
b) Die Angebotsgestaltung der Beklagten stellt eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG dar. Die Angebote der Beklagten machen die Klägerin, die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel und die Austauschbarkeit der Produkte unmittelbar erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09,GRUR 2012, 74 = WRP 2012, 77 – Coaching-Newsletter).
c) Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht unlauter.

aa) Die Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG liegen nicht vor. Die in den Vergleich einbezogenen Waren der Beklagten und der Klägerin sind für denselben Zweck bestimmte Staubsaugerbeutel. Die funktionelle Gleichwertigkeit, also die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel anstelle des damit verglichenen Staubsaugerbeutels der Klägerin zu verwenden, ist auch eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Waren der Beklagten.
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Unlauterkeit wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG verneint.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt.
Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs „ähnlich“ in den Angeboten der Beklagten stelle unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte der Klägerin handele, sondern um Erzeugnisse eines Wettbewerbers. Die Revision legt nicht dar, warum das Berufungsgericht gleichwohl von einer Verwechslungsgefahr hätte ausgehen müssen.

cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Werbung der Beklagten den Ruf der Marke der Klägerin nicht in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte nutze durch Verwendung der Bezeichnung „Swirl“ gezielt die Bekanntheit und den guten Ruf der Produkte der Klägerin aus. Die Angebote der Beklagten erschienen aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Swirl“ in der Überschrift bei einem nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzer in vorderer Platzierung auf der Trefferliste. Außerdem stehe die Marke „Swirl“ in der Öffentlichkeit für Qualitätsstaubsaugerbeutel, so dass sich die Beklagte deren besonderen Ruf zunutze mache, indem sie durch Verwendung des Adjektivs „ähnlich“ die qualitative Vergleichbarkeit ihrer Produkte betone. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Diese Ausnutzung des Rufs der Marke der Klägerin durch die Beklagte ist jedoch nicht unlauter.

Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. – L’Oreal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 – Teddybär). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen. Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 – Teddybär).
Danach ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird, weil sich ohne diese ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen wird. Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 – C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 – Toshiba/Katun; Urteil vom 23. Februar 2006 – C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 – Siemens/VIPA). Der Senat hat es auch für zulässig gehalten, dass ein Hersteller von Tintenpatronen bei Vergleichen seiner Erzeugnisse mit den Tintenpatronen eines Wettbewerbers die von diesem zur Bezeichnung seiner Patronen gewählten Bildmotive verwendet (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 – Teddybär).
Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer unlauteren Rufausnutzung.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nennung der Marke und der das Produkt konkretisierenden Typenbezeichnung der Klägerin sei in den Angeboten der Beklagten erforderlich, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten hinzuweisen. Zwar suchten viele Verbraucher im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem allein sie wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass diese Verbraucher nur am Erwerb des Originals interessiert seien. Viele Verbraucher hätten keine Kenntnis von gleichwertigen Angeboten anderer Unternehmen oder seien an diesen nicht hinreichend interessiert, um danach aufwendig mittels der Typenbezeichnung ihres Staubsaugers zu suchen. Diese Verbraucher seien aber durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei der Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin präsentiert würden. Dies werde erreicht, wenn durch Verwendung der Klagemarken in der Angebotszeile auch die Konkurrenzangebote der Beklagten schon auf der ersten Seite der Trefferliste für das Suchwort „Swirl“ erschienen.

Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Verwendung einer fremden Marke in einem Internet-Verkaufsangebot, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers aufmerksam zu machen, stellt für sich allein noch keine unlautere Rufausnutzung dar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 6 Rn. 159; MünchKomm.UWG/Menke, 2. Aufl., § 6 Rn. 272; aA KG, MMR 2005, 315; Fezer/Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 225; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 180; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 6 Rn. 63b; Sack in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 6 Rn. 199). Die Unlauterkeit ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte für den Bestimmungszweck der von ihr vertriebenen Staubsaugerbeutel nicht auf Herstellermarken und Typenbezeichnungen von Staubsaugern Bezug nimmt, sondern auf die Marken und Artikelbezeichnungen der Klägerin, die selbst nur Staubsaugerbeutel als Zubehör für Staubsauger und keine Staubsauger herstellt. Zwar kann der Verbraucher die Kompatibilität eines bestimmten Staubsaugerbeutels für seinen Staubsauger auch mit der Information feststellen, zu welchem Staubsauger welchen Herstellers der jeweilige Staubsaugerbeutel passt. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag ein berechtigtes Interesse fehlen, in einer Internetwerbung für einen Zubehörartikel die Marke eines konkurrierenden Zubehörherstellers zu nennen, wenn die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, schon durch einen Hinweis auf die Kompatibilität für das Produkt erfüllt werden kann, für das das Zubehör bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die hohe Bekanntheit der Marke „Swirl“ bei Staubsaugerbeuteln und die für den Verkehr damit verknüpfte Qualitätserwartung angenommen, viele Verbraucher suchten im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem sie als einzigem wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Aus dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung folgt, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern nur ausreichend über das Alternativangebot der Beklagten informiert werden kann, wenn deren Angebote in der Trefferliste bei der Suche nach Staubsaugerbeuteln der Klägerin angezeigt werden. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Wenn viele Verbraucher ihren Ersatzbedarf an Staubsaugerbeuteln mit einem bestimmten Produkt der Klägerin decken, werden sie sich eher dessen Bezeichnung, die sie regelmäßig in Erinnerung behalten werden, merken als die Typenbezeichnung ihres Staubsaugers. Daher würde der Wettbewerb in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn der Beklagten verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der entsprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden. Es spricht nichts dafür, dass der Nachteil, der sich dabei für die Klägerin ergeben kann, die Vorteile überwiegt, die sich aus dieser Verhaltensweise für die Beklagte und für die Verbraucher sowie den Wettbewerb als solchen ergeben (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 – Teddybär).
(3) Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Beurteilung zu keinem Wertungswiderspruch mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Werbung mit einer fremden Marke als Schlüsselwort bei der Internetsuche (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 26 ff. = WRP 2013, 505 – MOST-Pralinen; Urteil vom 27. Juni 2013 – I ZR 53/12, GRUR 2014, 182 Rn. 20 ff. = WRP 2014, 167 – Fleurop). Für eine wirksame vergleichende Werbung ist es erforderlich, dass die Marke und die Artikelbezeichnungen der Klägerin bei den Angeboten der Beklagten und nicht getrennt davon erscheinen. Zwar wird damit eine vergleichende Werbung nach einem großzügigeren Maßstab beurteilt als das sogenannte Keyword-Advertising, bei dem Wettbewerbsprodukte Dritter nur in einem räumlich von der Trefferliste getrennten und mit dem Wort „Anzeigen“ gekennzeichneten Werbeblock erscheinen dürfen. Das ist aber Folge des unionsrechtlichen Gebots, im Interesse der Förderung des Wettbewerbs eine wirksame vergleichende Werbung zu erlauben. Ein zur Unzulässigkeit der beanstandeten vergleichenden Werbung führendes Unlauterkeitsmoment kann deshalb weder darin gesehen werden, dass die Produkte der Beklagten nicht in einem abgesetzten Werbeblock, sondern auf einem vorderen Platz unmittelbar in der Trefferliste erscheinen, noch darin, dass die Marken und Typenbezeichnungen der Klägerin jeweils in die erste Zeile der Angebote für konkrete Staubsaugerbeutel der Beklagten aufgenommen sind.
(4) Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht deshalb eine unlautere Rufausnutzung der Marken der Klägerin, weil an Konkurrenzprodukten interessierte Verbraucher sich ausreichend über die Angebote von Wettbewerbern der Klägerin informieren könnten, indem sie den Begriff „Staubsaugerbeutel“ bei ihrer Suchmaschine eingeben.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass viele Verbraucher Staubsaugerbeutel im Internet über die Marke und die geschützte Artikelbezeichnung der Klägerin suchten, beruhe schlicht auf deren Unkenntnis vom Vorhandensein gleichwertiger Angebote anderer Unternehmen oder auf einem für eine aufwendigere Suche über die Typenbezeichnung des Geräts nicht genügenden Interesse an solchen Angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht diese Beurteilung nicht der Lebenserfahrung. Auch wenn, wie die Revision meint, dem Verbraucher die Existenz verschiedener Hersteller von Staubsaugerbeuteln auf dem Markt bekannt ist, folgt daraus nicht, dass er eine Alternative für den von ihm benötigten, zu seinem Staubsauger passenden Staubsaugerbeutel der Klägerin kennt. Durch die schlichte Eingabe etwa des Begriffs „Staubsaugerbeutel“ allein lässt sich der passende Beutel nicht finden. Unter diesen Umständen ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, solche Verbraucher seien durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei ihrer routinemäßigen Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin ohne zusätzlichen Aufwand präsentiert würden.

Die Interessen dieser Verbrauchergruppe sind schützenswert. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die vergleichende Werbung den Verbrauchern die Möglichkeit geben soll, aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil zu ziehen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 – C-44/01, Slg. 2003, I-3095= GRUR 2003, 533 Rn. 64 – Pippig Augenoptik). Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf die wettbewerbsfördernde Wirkung vergleichender Werbung die an ihre Zulässigkeit gestellten Anforderungen im – für die Zulässigkeit vergleichender Werbung – günstigsten Sinne auszulegen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 69 – L’Oreal/Bellure).
(5) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zur Beeinträchtigung der Werbe- und Investitionsfunktion ihrer Marken aufgrund einer durch die vergleichende Werbung der Beklagten drohenden Verwässerung befasst. Die vergleichende Werbung hat eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren. Nach Art. 4 Buchst. d der Richtlinie 2006/114/EG, dessen Umsetzung § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG dient, ist vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von Mitbewerbern beeinträchtigt, allein unzulässig, wenn sie diese herabsetzt oder verunglimpft (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und damit ein Schutz vor Verwässerung wird davon nicht erfasst (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 21 – Teddybär).
dd) Ein Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG liegt nicht vor. Die Angebote der Beklagten im Internet stellen keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Werbung oder der persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin dar. Die Revision macht das auch nicht geltend.
ee) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ebenfalls keine Unlauterkeit der vergleichenden Werbung der Beklagten. Nach dieser Bestimmung ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Die Klägerin hat zwar behauptet, die in den Angeboten der Beklagten gebrauchten Angaben „ähnlich wie“ oder „wie“ reichten für eine Imitations- oder Nachahmungsbehauptung aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Formulierung „ähnlich“ oder „wie“ im Allgemeinen aber nicht schon als implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung angesehen werden. Vielmehr erfordert es eine Beurteilung des jeweiligen Angebots im Einzelfall, ob darin nur eine zulässige Gleichwertigkeitsbehauptung liegt oder eine von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfasste implizite Imitations- oder Nachahmungsbehauptung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 50 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet I).
Die Klägerin hat keine Umstände dafür vorgetragen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten eine klare und deutliche, über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 27 ff. = WRP 2011, 1593 – Creation Lamis). Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Darin, dass die Beklagte sich nicht auf die Marken und Typenbezeichnungen der Hersteller beschränkt, sondern vergleichend auf die Produkte der Klägerin Bezug nimmt, liegt noch keine Imitations- oder Nachahmungsbehauptung. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Rahmen der grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung erforderliche Angabe (dazu oben Rn. 34). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verbot des §6 Abs. 2 Nr. 6 UWG restriktiv auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 169/04, GRUR 2008, 629 Rn. 25 = WRP 2008, 930 – Imitationswerbung).
d) Da keines der Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 UWG vorliegt, ist der beanstandete Internetauftritt der Beklagten als vergleichende Werbung zulässig. Soweit die Revision meint, die Verwendung der Marken der Klägerin in den Internetangeboten der Beklagten führe zu einem unlauteren Abfangen von Kunden, kann dies weder nach § 6 UWG noch nach § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der gezielten Mitbewerberbehinderung eine Unlauterkeit des Internetauftritts der Beklagten begründen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 26 – Teddybär). Die vergleichende Werbung ist in der Richtlinie 2006/114/EG abschlie-
ßend unionsrechtlich geregelt, so dass sie nur aus den in § 6 Abs. 2 UWG aufgeführten Gründen unlauter sein kann. Der Verlust von Kunden an Wettbewerber infolge zulässiger vergleichender Werbung ist ein wettbewerbskonformes Marktergebnis.
3. Die Klage ist nicht unter dem Aspekt der Irreführung aus § 5 Abs. 2 UWG begründet. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, das Adjektiv „ähnlich“ stelle für die Waren der Beklagten unmissverständlich klar, dass es sich um keine Produkte der Klägerin handelt. Es hat außerdem angenommen, nach den Umständen liege fern, dass die Klägerin der Beklagten eine Lizenz erteilt habe, mit dieser kooperiere oder deren Staubsaugerfiltertüten autorisiert habe. Die Revision trägt dagegen nichts Erhebliches vor.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Richter am BGH Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Schwonke Büscher Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 – 2a O 153/11 –

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2013 – I-20 U 60/12 –
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Markenrecht: Preu Bohlig & Partner Partnerschaftsgesellschaft mahnt für Louis Vuitton Malletier ab

In den letzten Tagen wurden mir Abmahnungen der Kanzlei Preu Bohlig & Partner  Partnerschaftsgesellschaft  für die französische Firma  Louis Vuitton Malletier vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist bei den vorliegenden Abmahnungen der Vorwurf, dass durch den Kauf von Waren aus Leder und/oder Lederimitationen zu benutzen, insbesondere Taschen über diverse ausländische Internethandelsportale  die Markenrechte der Firma Louis Vuitton Malletier verletzt würden.
Die Kanzlei Preu Bohlig & Partner  Partnerschaftsgesellschaft behauptet in dem Schreiben, dass Hauptzollamt Hannover festgestellt habe, dass bei Päckchen, welche an die Abgemahnte Person andressiert seien, bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland festgestellt haben will, dass es sich bei den geprüften Taschen um Falsifikate (Fälschungen) und keineswegs um die bestellten Originale der Firma LOUIS VUITTON Malletier handeln würde.
Die geltend gemachten Ansprüche werden auf eine Verletzung an den eingetragenen Marken „Bildmarke „Toile Monogram“ (Registernummer: 000015602), sowie „LOUIS VUITTON“ (Registernummer: 000 015 610) und das Logo LV (Registernummer: 000 015 628) gestützt.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei  Preu Bohlig & Partner  Partnerschaftsgesellschaft fordern neben der Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Unterzeichnung einer Zustimmungserklärung zur Vernichtung der Fälschung und die Zahlung eienr Pauschle in Höhe von 220,00 € für die Kosten des Grenzbeschlagnameverfahrens.
Mein wichtigster Rat:
Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgesandte Unterlassungserklärung. Diese ist nach meiner rechtlichen Beurteilung für den Abgemahnten  nachteilig formuliert. Insbesondere die Formulierung einer fest vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung muss so auf gar keinen Fall hingenommen werden.
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Louis Vuitton Malletier über die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner  Partnerschaftsgesellschaft wegen einer möglichen Markenverletzung durch Verkäufe von Produktfälschungen der Firma  LOUIS VUITTON Malletier ay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.