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Der BGH folgt dem EuGH und das ist gut für Onlinekäufer von Matratzen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 03.07.2019 – Az. VIII ZR 194/18 entschieden, dass es sich bei einem
Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze
schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um
einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die
Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem
Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss
gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die
Schutzfolie entfernt hat.
Diese Rechtsprechung folgt im Ergebnis und in der Begründung
den Maßstäben, die der Gerichtshof auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 15.
November 2017 hin im Urteil vom 27. März 2019 (C-681/17) vorgegeben hat. Denn
die deutsche Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht auf die
gleichlautende europarechtliche Vorschrift des Art. 16 Buchst. e der
Verbraucherrechterichtlinie zurück, die der deutsche Gesetzgeber vollständig in
deutsches Recht umsetzen wollte.
Leitsatz:
Schließt ein Verbraucher mit einem Online-Händler einen
Kaufvertrag über eine neue Matratze, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt
geliefert wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Vertrag zur Lieferung
versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene
nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung
entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dem Verbraucher steht daher auch dann
das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß §
312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.

Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem
Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken am 25. November
2014 über die Website der Beklagten eine Matratze „D. N. B.“ zu einem
Kaufpreis von 1.094,52 €. In der Rechnung der Beklagten vom 26. November 2014
wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen, in
denen auch eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ enthalten ist.
Darin heißt es auszugsweise:
„(…)      
Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.      
(…)        
Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig:
Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes
oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach
der Lieferung entfernt wurde.“
Die Matratze war bei Lieferung an den Kläger mit einer
Schutzfolie versehen, die der Kläger in der Folgezeit entfernte. Mit E-Mail vom
9. Dezember 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten:
„Sehr geehrte Damen und Herren,         
ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden.
Aufgrund des hohen Gewichts muss die Rücksendung wohl durch eine Spedition
durchgeführt werden. Können Sie dieses bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem
Termin noch diese Woche.   
Mit freundlichen Grüßen            
(…)“      
Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht
veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu Kosten von 95,59 € in
Auftrag.         
Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten,
insgesamt 1.190,11 €, nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen
Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das
Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht
um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handele, so dass
der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht
ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im
Folgenden: Gerichtshof) unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß
Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob Art. 16 Buchst. e der
Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten
Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht
zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt
kommen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder
verkehrsfähig gemacht werden können (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 –
VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453). Zugleich hat der Senat das Verfahren gemäß §
148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. 
I.            
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:    
Das Amtsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben, da der
Kläger seine auf den Kauf der Matratze gerichtete Willenserklärung gegenüber
der Beklagten wirksam widerrufen habe (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB).              
Aus der E-Mail des Klägers vom 9. Dezember 2014 gehe dessen
Wille zum Widerruf mit hinreichender Deutlichkeit im Sinne des § 355 Abs. 1
Satz 3 BGB hervor; denn aus seiner Äußerung ergebe sich, dass er den Vertrag
nicht mehr gelten lassen wolle.       
Bei der Matratze handele es sich auch nicht um einen
Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, so dass der Widerruf auch
nach Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen
sei.       
Soweit der Leitfaden der Generaldirektion Justiz der
Europäischen Kommission zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie in Bezug
auf deren Art. 16 Buchst. e ausführe, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht auch
für „Auflegematratzen“ gelten könnte, sei dies als beispielhafte
Nennung, nicht jedoch als verbindliche Regelung zu verstehen.   
Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer
Wiederveräußerung des Kaufgegenstands durch den Unternehmer entgegenstünden.
Dies sei jedenfalls bei Artikeln der Fall, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung
durch den Käufer intensiv mit dem Körper in Kontakt kämen, wie etwa Zahnbürsten
oder sogenannte Earphones. Darüber hinaus sei der Begriff „aus
hygienischen Gründen“ auslegungsbedürftig. Da es sich bei § 312g Abs. 2
BGB um eine Ausnahmevorschrift zu einem grundsätzlich gegebenen Widerrufsrecht
handele, verbiete sich eine weite Auslegung. Bei Waren, die sich, wenn auch mit
einigem Aufwand, wieder verkehrsfähig machen ließen, komme ein Ausschluss des Widerrufsrechts
nicht in Betracht. So verhalte es sich zum Beispiel bei auf dem Körper
getragener Badewäsche oder Unterwäsche, aber auch bei Matratzen. Bei einem Kauf
im Geschäft sei die Anprobe von Badewäsche auf der Haut üblich, ohne dass die
Wäsche danach für einen neuen Kaufinteressenten gereinigt werde. Badewäsche
werde, ebenso wie Unterwäsche, vor dem erstmaligen Tragen nach dem Kauf von dem
Käufer gewaschen oder gereinigt. Nichts anderes geschehe, wenn der
Online-Verkäufer Kleidungsstücke, Schuhe oder auch Matratzen zurückerhalte, die
getragen oder benutzt worden seien. Er werde diese Gegenstände vor einem
Weiterverkauf mit einigem Aufwand reinigen und in einen hygienisch
einwandfreien Zustand versetzen müssen. Ob danach ein Weiterverkauf als neu,
neuwertig oder gebraucht möglich sei oder ob die Ware einen Wertverlust
erlitten habe, bedürfe im Streitfall keiner Entscheidung.  
II.           
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so
dass die Revision zurückzuweisen ist.
Bei dem von den Parteien im Wege des Onlinehandels
geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne
des § 312c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher ohne Angabe von
Gründen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15, NJW 2016, 1951
Rn. 20) widerrufen werden kann. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen,
dass der Kläger seine auf den Kaufvertragsschluss gerichtete Willenserklärung
mit der E-Mail vom 9. Dezember 2014 wirksam nach § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1
BGB widerrufen hat mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen nach § 357
Abs. 1 BGB zurückzugewähren sind.            
1. Das Widerrufsrecht des Klägers ist – entgegen der
Auffassung der Revision – im Streitfall nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB
ausgeschlossen, weil es sich – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat
– bei der an den Kläger gelieferten Matratze nicht um eine Ware handelt, die
aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe
geeignet ist, wenn ihre Versiegelung – wie hier durch die Entfernung der
Schutzfolie geschehen – nach der Lieferung entfernt wird.      
a) Der Wortlaut des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB geht zurück auf
die nahezu wortgleiche Formulierung des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über
die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates
und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden:
Verbraucherrechterichtlinie), die nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers
vollständig umgesetzt werden sollte. Dort heißt es:     
„Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach
den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen
des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet
sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.“
b) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht
allein berufene Gerichtshof hat die ihm vom Senat mit Beschluss vom 15.
November 2017 vorgelegte Frage, ob versiegelt gelieferte Matratzen unter den
oben zitierten Ausnahmetatbestand fallen, mit Urteil vom 27. März 2019
(C-681/17, NJW 2019, 1507) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung
beantwortet:       
„Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der
Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie
eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt
wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind
und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser
Vorschrift fällt.“          
Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick
auf den Sinn und Zweck des dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen eingeräumten
Widerrufsrechts gelangt. Das Widerrufsrecht solle den Verbraucher in der
besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatzhandel schützen, in
der er keine konkrete Möglichkeit habe, das Erzeugnis vor Abschluss des
Vertrages zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu
nehmen. Dieser Nachteil solle mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das
dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einräume, in der er die Möglichkeit
habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Insoweit sei Art. 16
Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen
(EuGH, Urteil vom 27. März 2017 – C-681/17, aaO Rn. 33 f.).
Im Lichte dieser Erwägungen greife die genannte
Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der
Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder
der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer
wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu
ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machten, ohne dass einem dieser
Erfordernisse nicht genügt würde (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 – C-681/17,
aaO Rn. 40).      
Daraus folge für den Streitfall, dass eine Matratze, deren
Schutzfolie der Verbraucher entfernt habe, nicht unter den Ausnahmetatbestand
fallen könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ein und dieselbe
Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen diene; auch bestehe ein Markt für
gereinigte, gebrauchte Matratzen (EuGH, Urteil vom 27. März 2017 – C-681/17,
aaO Rn. 42). Auch könne – im Hinblick auf das Widerrufsrecht – eine Matratze
mit einem Kleidungsstück, das ebenfalls in direkten Kontakt mit dem
menschlichen Körper kommen könne, gleichgesetzt werden. Denn es könne davon
ausgegangen werden, dass der Unternehmer hinsichtlich beider Waren in der Lage
sei, diese nach Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie
einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen
Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, wodurch
den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene genügt werde (EuGH,
Urteil vom 27. März 2017 – C-681/17, aaO Rn. 43 ff.).             
c) An dieses Auslegungsergebnis, das wohl überwiegend auch
im Schrifttum vertreten wird (vgl. Becker/Föhlisch, NJW 2008, 3751, 3755;
Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., §
312g BGB Rn. 25; aA MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312g Rn. 26), sind die
nationalen Gerichte gebunden.            
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im
Streitfall die weiteren Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs der
Vertragserklärung als gegeben angesehen.           
Die Widerrufserklärung muss nach § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB
nicht mit Gründen versehen sein; ihr muss allerdings nach § 355 Abs. 1 Satz 3
BGB der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf seiner auf den Vertragsschluss
gerichteten Willenserklärung eindeutig entnommen werden können. Dies hat das
Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Revision – in Bezug auf die
E-Mail des Klägers vom 9. Dezember 2014 ohne Rechtsfehler bejaht.              
a) Die Auslegung einer Individualerklärung, wie sie das
E-Mail-Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 2014 darstellt, ist grundsätzlich
dem Tatrichter vorbehalten und darf revisionsrechtlich nur beschränkt darauf
überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind, wesentlicher
Auslegungsstoff unbeachtet geblieben ist oder die Auslegung auf von der
Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12.
Oktober 2016 – VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35; vom 10. Juni 2015 – VIII ZR
99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13; jeweils mwN).     
b) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht
unterlaufen. Die E-Mail vom 9. Dezember 2014 ist als empfangsbedürftige
Willenserklärung aus der Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Die
an diesem Maßstab ausgerichtete Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte
habe die Erklärung so verstehen müssen, dass der Kläger nicht habe an dem
Vertrag festhalten wollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht
habe verkannt, dass sich der Erklärungstatbestand vorliegend in der Ankündigung
der Rücksendung der Ware erschöpfe. Denn die Rücksendung der Ware hätte nach
Auffassung der Revision auch den Grund einer erbetenen Mangelüberprüfung haben
können, so dass der Erklärungsinhalt nicht eindeutig im Sinne eines Widerrufs
zu verstehen sei. Damit setzt sie indes – revisionsrechtlich unbehelflich – nur
die von ihr erstrebte Auslegung der Erklärung an die Stelle derjenigen, die das
Berufungsgericht in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung vorgenommen hat.
Abgesehen davon bietet die E-Mail für ein auf eine Mängelrüge hindeutendes
Verständnis der Erklärung keinen Anlass. Von einem Mangel ist dort ebenso wenig
die Rede wie von einer fehlenden Gebrauchstauglichkeit. Auch ist nicht
festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten Mängelrügen erhoben
hätte, auf die die E-Mail dann – gegebenenfalls stillschweigend – hätte Bezug
nehmen können. Übergangenen Sachvortrag, der ihr Verständnis des Inhalts der
E-Mail stützen könnte, zeigt die Revision nicht auf.       
Da ein weiterer Anlass, die Matratze zurückzusenden, nicht
ersichtlich ist, liegt es vielmehr nahe, die Wendung „…ich muss die
Matratze aus der Bestellung 1. leider an Sie zurücksenden“ als Widerruf
der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung zu verstehen, zumal für die
Annahme eines Widerrufswillens keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden
dürfen. Die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB, nach der aus der Erklärung
des Verbrauchers sein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen muss,
bedeutet nicht, dass der Widerruf ausdrücklich als solcher bezeichnet werden
muss (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2007 – XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 28;
vom 21. Oktober 1992 – VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128 unter II 2 b; jeweils
mwN). Auch die Beklagte selbst hat, worauf das Berufungsgericht zu Recht
hinweist, die E-Mail des Klägers als Widerruf aufgefasst. Ein Verstoß gegen
Denkgesetze, wie ihn die Revision dem Berufungsgericht in diesem
Begründungskontext unterstellt, liegt in der Wertung nicht. Denn die in der
Antwortmail vom 10. Dezember 2014 aufgeworfenen Fragen nach dem neuwertigen
Zustand und nach der noch vorhandenen Verpackung der Matratze lassen sich nur
dadurch erklären, dass die Beklagte die Erklärung des Klägers als Widerruf und
nicht als Mangelrüge verstanden hat.