Rechtsanwalt Dr. Christian Meissner der Berliner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner verschickt im Auftrag der Firma BLOM Deutschland GmbH, Oskar-Frech-Straße 15, 73614 Schorndorf Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder (insbesondere Luftbilder).
Die Kanzlei Meissner & Meissner machen für die Firma BLOM Deutschland GmbH Ansprüchenach § 97 ff. UrhG geltend, insbesondere die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG bzw. unerlaubte Vervielfältigung gem. § 16 UrhG
Die Kanzlei Meissner & Meissner fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der BLOM Deutschland GmbH die sofortige Entfernung des Bildmaterials von der Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner Anwaltskanzlei fordert für die Firma BLOM Deutschland GmbH regelmäßig neben der Unterlassung auch Schadensersatz, sowie Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Es wird auch die Erstattung von Dokumentationskosten verlangt, die 95,00 EUR betragen sollen.
Diese Dokumentationskosten sollen in der Vergangenheit dadurch entstanden sein, dass die Blom Deutschland GmbH eine Firma GEKA GmbH beauftragen musste, die recherchierten Verstöße zu dokumentieren, die Beweismittel zu sichern und die Rechercheergebnisse in gerichtsverwertbarer Weise zusammenzustellen und an die Blom Deutschland GmbH zu übermitteln.
Die Abmahnkosten werden auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 € berechnet. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr betragen dann 745,40 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das
AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
oder 05202 / 7 31 32,
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