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AG Bielefeld: Schulenberg & Schenk mit der Klagerücknahme aus prozessökonomischen Gründen

Ich weiß nicht warum und verstehe es auch eigentlich nicht. Immer mehr Abmahnkanzleien nehmen ihre Klage zurück, nachdem ich zum ersten Mal erwidert habe.

Auch die Kanzlei Schulenberg & Schenk wollte sich nicht mit mir vor dem AG Bielefeld treffen und dabei hatten die aufwendig vorgetragen, sogar die persönlich geladene Klägerin von der Teilnahme an dem Termin  entbinden lassen, den Termin wegen der Unabkömmlichkeit der eigenen Zeugen (Ermittler und Geschäftsführer der Klägerin) verschieben lassen. Also alles in allem wurde großer Aufwand betrieben.

Und dann werden 6 Zeugen aus der Familie der beklagten Anschlussinhaberin von mir angeboten und die Klägerin soll für ihre 2 Zeugen und meine 6 Zeugen Vorschüsse von jeweils 100,00 € zahlen und dann nehmen die die Klage am Donnerstag für den heute angesetzten Termin einfach zurück.

Und die Begründung: „aus prozessokönomischen Gründen“. Was ist denn das? Was soll denn das sein?

Rücknahme weil die Buxxe mit dem voll ist, was vorher den Mund gefüllt hat?
Erst auf dicke Hose machen und dann darin keinen Arsch haben?

Oder war es schlicht die Angst 800,00 € an Vorschuss leisten zu müssen um dann auf die Nase zu fallen, oder aber 800,00 € nicht zahlen zu wollen um dann beweispflichtig zu bleiben und damit auf die Nase zu fallen?

Ich werde es wohl nicht erfahren und die Mandantin freut es.

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„Snowpiercer“ im August – Abmahnung von ©-Law GbR

Die Rechtsanwaltskanzlei ©-Law GbR  aus Hamburg,
dahinter verbergen sich, wie
hier
beschrieben,  die bekannten Abmahnanwälte
Stephan R. Schulenberg LL.M. Eur. und Andre Schenk LL.M. Eur. der Kanzlei
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, 
mahnen angebliche Urheberrechtsverletzungen für die MFA+ Filmdistribution e.K.  Gegenstand
der aktuellen Abmahnungen ist der südkoreanisch-US-amerikanische Science-Fiction-Actionfilm
Snowpiercer“ (Originaltitel: Snowpiercer –  
설국열차
– Seolgugyeolcha) des
Regisseurs und Drehbuchautoren Bong
Joon-ho
aus dem Jahre 2013.
Die aktuellen Abmahnungen der ©-Law GbR (c-Law GbR)
sind mit den bereits bekannten Abmahnschreiben der Kanzlei Schulenberg &
Schenk Rechtsanwälte  jedoch fast
identisch. Auch in den Abmahnungen für die MFA+
Filmdistribution e.K.
der ©-Law GbR
(c-Law GbR) wird ein pauschaler
Schadenersatzbetrag in Höhe von 950,00 €
gefordert.

Aber wie bisher gelten auch
für die neuen Abmahnungen der Kanzlei ©-Law
GbR (c-Law GbR):
·      Setzen
Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei
©-Law GbR (c-Law GbR) in Verbindung! Jede
noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     Unterschreiben
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten 950,00 €
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     Aufgrund
der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
·     Trotz
der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     Prüfen
Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden
ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem
Fall haftet das Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·     
Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden
ist, kann durch eine Beratung durch einen Fachanwalt
eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass 
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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C-Law GbR mahnt auch für Filesharing an Independent-Film „Frances Ha“ ab

Die Rechtsanwaltskanzlei ©-Law GbR  aus Hamburg,
dahinter verbergen sich, wie
hier
beschrieben,  die bekannten Abmahnanwälte
Stephan R. Schulenberg LL.M. Eur. und Andre Schenk LL.M. Eur. der Kanzlei
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, 
mahnen angebliche Urheberrechtsverletzungen für die MFA+ Filmdistribution e.K. .  Gegenstand
der aktuellen Abmahnungen ist der US-amerikanische Independentfilm „Frances Ha“ aus dem Jahre 2012.

Die aktuellen Abmahnungen der ©-Law GbR (c-Law GbR)
sind mit den bereits bekannten Abmahnschreiben der Kanzlei Schulenberg &
Schenk Rechtsanwälte  jedoch fast
identisch. Auch in den Abmahnungen für die MFA+
Filmdistribution e.K.
der ©-Law GbR
(c-Law GbR) wird ein pauschaler
Schadenersatzbetrag in Höhe von 950,00 €
gefordert.

Aber wie bisher gelten auch
für die neuen Abmahnungen der Kanzlei ©-Law
GbR (c-Law GbR):


  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei
    ©-Law GbR (c-Law GbR) in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 950,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
    Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung
    der Forderung erreicht werden.
    Ich biete Ihnen an, dass 
    Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher
    Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall
    vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
    Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen,
    rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
    Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
    selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
    eingescannt per Email,  per Fax oder per
    Post.
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„Mary & Max – oder: Schrumpfen Schafe, wenn es regnet?“ , das nicht aber das Lager der BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

Und die  Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
räumt weiter seine Lager oder den Keller auf. Aktuell werden im
Auftrag der MFA+ Filmdistribution e. K. Abmahnungen
bezüglich angeblicher Urheberrechtsverstöße mittels Filesharing des Filmwerkes
Mary and Max„.

Abgemahnt
wird tatsächlich eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2010. Dies ist deshalb interessant, da
man davon ausgehen kann, dass die 
Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
, damals noch in anderer Konstellation,  bereits im Jahre 2010
Kenntnis von den Anschlussinhaberdaten hatte. Die bedeutet in letzter
Konsequenz, dass die geltend gemachten Forderungen mit Ablauf dieses Jahres,
also am 31.12.2013,  verjähren.

Aufgrund
eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „Mary & Max – oder: Schrumpfen Schafe,
wenn es regnet?“,
wie der Film korrekt heißt,   über eine Tauschbörse wird in dem
Abmahnschreiben der Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung
eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 765,00€ gefordert.

Die
Kostenforderung enthält Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € nach einem Streitwert in Höhe von 1.550,00€, wobei
entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein
Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Daneben werden pauschal 550,00 
als Schadensersatz gefordert. Diese erhöhen nach Ansicht der  Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
den Streitwert und ermöglich so zwei Gebührensprünge für die
Rechtsanwaltskosten.

Immerhin
nimmt die Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
, bei der Ansetzung des Streitwertes für den
Unterlassungsanspruch die vom neuen § 97a UrhG festgesetzten 1.000,00 € an und
verzichtet auf die Einrede der Unbilligkeit nach dem § 97a Abs. 2 S.4 UrhG, wie
dies andere Kollegen, wie etwa die Kanzlei
WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH oder die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte machen.

Der
geforderte Schadensersatz, sowie die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist nach
meiner Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch anzusehen, deshalb ist wie
bisher auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte festzuhalten:

             
Setzen Sie
sich nicht selbst mit der Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.

             
Unterschreiben
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 765,00 € verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben.

             
Aufgrund der
gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

             
Trotz der
zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.

             
Prüfen Sie,
ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist
– ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber
selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung
erreicht werden.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.