- OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch voraussetzt.“
- Mit dem Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 ging das OLG Köln noch weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht.
- Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Wladyslaw Sojka erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
- Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.
- Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
- Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
- Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
- Rechtsanwältin Katharina Salzer hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
- Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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