Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil
vom 22.02.2018, Az. 16 U 87/17 entschieden, dass es nicht zulässig ist von Fotos prominenter Tunierreiterin zu
verbreiten, wenn diese nicht der Berichterstattung über das Sportereignis
dienen.
vom 22.02.2018, Az. 16 U 87/17 entschieden, dass es nicht zulässig ist von Fotos prominenter Tunierreiterin zu
verbreiten, wenn diese nicht der Berichterstattung über das Sportereignis
dienen.
Die Klägerin ist die Tochter Gina Maria Schumacher des bekannten ehemaligen
deutschen Autorennfahrers Michael Schumacher. Sie nimmt die Beklagte, einen großen deutschen
Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf Fotos in
Anspruch. Auf vier dieser Fotos sieht man die 19 Jahre alte Klägerin neben
ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem
Western-Turnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen.
Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor
etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf
zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als
Teilnehmerin des Turniers zu sehen. Die Klägerin hält die Veröffentlichung
dieser Fotos für rechtswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
deutschen Autorennfahrers Michael Schumacher. Sie nimmt die Beklagte, einen großen deutschen
Zeitschriftenverlag, auf Unterlassen der Veröffentlichung von fünf Fotos in
Anspruch. Auf vier dieser Fotos sieht man die 19 Jahre alte Klägerin neben
ihrer Mutter auf einem Reitturnier in Rom. Die Klägerin hatte an diesem
Western-Turnier am Wochenende vor dem Erscheinen der Zeitschrift teilgenommen.
Das fünfte Bild zeigt die Klägerin neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter vor
etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Monte Carlo auf der Tribüne. Auf
zwei weiteren, nicht beanstandeten Bildern ist die Klägerin mit ihrem Pferd als
Teilnehmerin des Turniers zu sehen. Die Klägerin hält die Veröffentlichung
dieser Fotos für rechtswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Verlages,
die vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in
die Bildveröffentlichungen eingewilligt. „Die Reichweite einer
stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen
Turnier, andem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die
Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen“,
betont das OLG. Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten hier jedoch
nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das
Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am „Rand des
Geschehens“.
die vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in
die Bildveröffentlichungen eingewilligt. „Die Reichweite einer
stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen
Turnier, andem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die
Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen“,
betont das OLG. Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten hier jedoch
nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigten allein das
Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am „Rand des
Geschehens“.
Die vier Turnierfotos unterfielen auch nicht dem Begriff der
Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis
bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als
zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse
stünden jedoch „in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier“.
Die Presse dürfe bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei
zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen
erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte
jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche
Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter
Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels
beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen
habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den
erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er
hebe allein die „Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten
des Lebens“ hervor.
Bildnisse der Zeitgeschichte, so dass auch aus diesem Grund keine Veröffentlichungsbefugnis
bestanden habe. Das international besetzte Reitturnier könne zwar als
zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse
stünden jedoch „in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier“.
Die Presse dürfe bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei
zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen
erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte
jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche
Ereignis allein darauf beschränke, einen Anlass für die Abbildung prominenter
Personen zu schaffen. Das sei hier der Fall. Der Turnierbezug des Artikels
beschränke sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen
habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa den weiteren Teilnehmern und den
erzielten Ergebnissen, könnten dem Artikel dagegen nicht entnommen werden. Er
hebe allein die „Familienbande und das neue Genießen der schönen Seiten
des Lebens“ hervor.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches
Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des
klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass
sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit
zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand
herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert.
Klägerin sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, da ein öffentliches
Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des
klägerischen Vaters bestehe. Insoweit sei insbesondere zu respektieren, dass
sich die Familie nach dem Unfall des Vaters aus der Öffentlichkeit
zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand
herausgegeben habe. Dies habe sich bis heute nicht geändert.
Die Abbildung des fünften Fotos, welches die Klägerin als
Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt. Selbst
bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder-
und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der
Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei
bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der
erwachsen gewordenen Klägerin selbst.
Kleinkind zeige, sei aus diesen Gründen erst Recht nicht gerechtfertigt. Selbst
bei bekannten Sportlern bedürfe die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder-
und Jugendzeit stets der Einwilligung. Ob die Einwilligung der Eltern der
Klägerin in die Verbreitung des Bildes vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei
bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der
erwachsen gewordenen Klägerin selbst.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2017
verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der
Klägerin in Höhe von 56.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Klägerin in Höhe von 56.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Tochter des Prominenten1, nimmt
die Beklagte, einen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassung der Veröffentlichung
von 5 Fotos in Anspruch, so wie dies in der Ausgabe der Zeitschrift
„X“ vom XX.XX.201X mit einem Textbericht nebst weiteren nicht
angegriffenen Fotos (K 1) erfolgt ist. Die Klägerin war bei Erscheinen 19 Jahre
alt. Sie beansprucht ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
die Beklagte, einen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassung der Veröffentlichung
von 5 Fotos in Anspruch, so wie dies in der Ausgabe der Zeitschrift
„X“ vom XX.XX.201X mit einem Textbericht nebst weiteren nicht
angegriffenen Fotos (K 1) erfolgt ist. Die Klägerin war bei Erscheinen 19 Jahre
alt. Sie beansprucht ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Vier Fotos sind während eines Reitturniers in
Stadt1, welches am Wochenende vor der Veröffentlich stattgefunden und an dem
die Klägerin teilgenommen hatte, aufgenommen worden und zeigen die Klägerin
neben ihrer Mutter, einmal auch der Großmutter, am Rande des Turniers. Ein Bild
findet sich als Ausschnitt eines der anderen Bilder auf der Titelseite mit der
Ankündigung des Artikels. Ein weiteres Bild zeigt die Klägerin als Kleinkind
neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter und war vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier
in Stadt2 aufgenommen worden.
Stadt1, welches am Wochenende vor der Veröffentlich stattgefunden und an dem
die Klägerin teilgenommen hatte, aufgenommen worden und zeigen die Klägerin
neben ihrer Mutter, einmal auch der Großmutter, am Rande des Turniers. Ein Bild
findet sich als Ausschnitt eines der anderen Bilder auf der Titelseite mit der
Ankündigung des Artikels. Ein weiteres Bild zeigt die Klägerin als Kleinkind
neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter und war vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier
in Stadt2 aufgenommen worden.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang
stattgegeben.
stattgegeben.
Es hat dies damit begründet, dass in die
Veröffentlichung der Bilder weder nach § 22 S. 1 KUG (konkludent) eingewilligt
worden noch es sich um hinzunehmende Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Der Begriff Zeitgeschehen umfasse bei der in §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung zwar auch Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichen Interesse, wie etwa Sportveranstaltungen.
Veröffentlichung der Bilder weder nach § 22 S. 1 KUG (konkludent) eingewilligt
worden noch es sich um hinzunehmende Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Der Begriff Zeitgeschehen umfasse bei der in §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung zwar auch Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichen Interesse, wie etwa Sportveranstaltungen.
Die vier in Stadt1 aufgenommenen Bilder jedoch
verletzten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, weil das zeitgeschichtliche Ereignis
„Reitturnier“ allein die Veröffentlichung von Bildern rechtfertige,
die die Klägerin auf dem Pferd beim Turnier zeige. Für die übrigen Bilder
erfolge auch unter Berücksichtigung des Textes keine sachbezogene
Berichterstattung dazu. Aus Sicht des Durchschnittslesers würden nicht die
Erfolge der Klägerin bei dem Turnier, sondern der Rückzug der Familie nach
(…bestimmter Zeitpunkt…) erörtert. Bilder und Bildunterschriften S. …
hätten keinen Bezug zur übrigen Berichterstattung und den hier nicht angegriffenen
Bildern. Der Bezug sei allein, dass die Klägerin mit Mutter und Großmutter in
der Öffentlichkeit zu sehen war und dies sei kein hinreichendes
zeitgeschichtliches Ereignis. Das Landgericht würdigt, dass – auch nach der
Darstellung der Beklagten selbst – die Bilder die Leser der Familie in
„lockerer und gelöster Stimmung“ in gewisser Abgeschiedenheit auf dem
Gelände teilhaben ließen. Die Klägerin selbst stehe durch ihren Turniersport
nicht derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit, dass ein Interesse daran
bestehe, solche vertrauten Momente bildlich zu zeigen. Der wesentliche
Unterschied zu der bekannten BGH-Entscheidung „Eisprinzessin
Alexandra“ bestehe darin, dass dort nur Bildnisse der Klägerin bei der
Sportveranstaltung zu sehen gewesen seien. Der Artikel setze sich auch nicht
sachbezogen mit der Klägerin als einer etwaig privilegierten Person als Tochter
der Familie Prominenter1 auseinander. Er wende sich hauptsächlich dem Umstand
zu, dass die Klägerin und die Familie seit mehreren Jahren wieder in der
Öffentlichkeit zu sehen sei und wie sie mit (…) umgehe.
verletzten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, weil das zeitgeschichtliche Ereignis
„Reitturnier“ allein die Veröffentlichung von Bildern rechtfertige,
die die Klägerin auf dem Pferd beim Turnier zeige. Für die übrigen Bilder
erfolge auch unter Berücksichtigung des Textes keine sachbezogene
Berichterstattung dazu. Aus Sicht des Durchschnittslesers würden nicht die
Erfolge der Klägerin bei dem Turnier, sondern der Rückzug der Familie nach
(…bestimmter Zeitpunkt…) erörtert. Bilder und Bildunterschriften S. …
hätten keinen Bezug zur übrigen Berichterstattung und den hier nicht angegriffenen
Bildern. Der Bezug sei allein, dass die Klägerin mit Mutter und Großmutter in
der Öffentlichkeit zu sehen war und dies sei kein hinreichendes
zeitgeschichtliches Ereignis. Das Landgericht würdigt, dass – auch nach der
Darstellung der Beklagten selbst – die Bilder die Leser der Familie in
„lockerer und gelöster Stimmung“ in gewisser Abgeschiedenheit auf dem
Gelände teilhaben ließen. Die Klägerin selbst stehe durch ihren Turniersport
nicht derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit, dass ein Interesse daran
bestehe, solche vertrauten Momente bildlich zu zeigen. Der wesentliche
Unterschied zu der bekannten BGH-Entscheidung „Eisprinzessin
Alexandra“ bestehe darin, dass dort nur Bildnisse der Klägerin bei der
Sportveranstaltung zu sehen gewesen seien. Der Artikel setze sich auch nicht
sachbezogen mit der Klägerin als einer etwaig privilegierten Person als Tochter
der Familie Prominenter1 auseinander. Er wende sich hauptsächlich dem Umstand
zu, dass die Klägerin und die Familie seit mehreren Jahren wieder in der
Öffentlichkeit zu sehen sei und wie sie mit (…) umgehe.
Die Veröffentlichung des Kinderbildnisses sei
unzulässig, weil auch hier kein hinreichender Sachbezug zu dem Reitturnier
bestehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es vor vielen Jahren mit
Einwilligung der Eltern der Klägerin veröffentlich worden sei und dies nicht zu
Lasten der Klägerin fortwirken könne.
unzulässig, weil auch hier kein hinreichender Sachbezug zu dem Reitturnier
bestehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es vor vielen Jahren mit
Einwilligung der Eltern der Klägerin veröffentlich worden sei und dies nicht zu
Lasten der Klägerin fortwirken könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten,
mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
Hinsichtlich der vier die Klägerin bei dem
Reitturnier zeigenden Bilder vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass
bereits eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung anzunehmen sei.
Reitturnier zeigenden Bilder vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass
bereits eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung anzunehmen sei.
Jedenfalls sei die Veröffentlichung durch ein
öffentliches Informationsinteresse als Bildnisse der Zeitgeschichte
gerechtfertigt. Schon die Turnierteilnahme der Klägerin, welches das
Landgericht zu Recht als zeitgeschichtliches Ereignis ansehe, rechtfertige die
Veröffentlichung der Bilder. Zu Unrecht spreche das Landgericht dies deshalb
ab, weil der Artikel sich eingangs und im Schwerpunkt mit (…) beschäftige.
Denn es sei ausreichend, dass die Fotos in diesem Kontext aufgenommen worden
seien. Dasselbe gelte für die Erwägung, dass die Bilder keinen Bezug zum
übrigen Bericht hätten, weil das Landgericht damit eine künstliche Aufspaltung
des einheitlichen Artikels vornehme. Vor allem berücksichtige das Landgericht
in keiner Weise, dass schon der familiäre Zusammenhang ein erhebliches
öffentliches Interesse hinsichtlich der Berichterstattung begründe. Dies sei
für die Kinder und Angehörige prominenter Personen in der Rechtsprechung
anerkannt. Deshalb sehe es das Landgericht fehlerhaft als unbeachtlich an, dass
die Klägerin Tochter eines prominenten Vaters und einer, wenn auch weniger,
prominenten Mutter sei. Die Beklagte ergänzt hierzu, dass es von der … von
Prominentem1 veranlasste Berichte über dessen Rolle als
„Familienmensch“ gegeben habe, sowie, dass die Familie einschließlich
der Klägerin die Kampagne „Name1“ zur Erinnerung an den (…) Vater
ins Leben gerufen habe. Am Umgang mit Schicksalsschlägen in prominenten
Familien bestehe ein prinzipielles Informationsinteresse. Die vier bildlichen
Darstellungen hätten über diesen im Text angesprochenen Aspekt einen
zusätzlichen Informationswert, weil verdeutlicht werde, dass die Familie trotz
des Schicksalsschlages sportlicher Betätigung nachgehe und sich „normal
geben“ könne. Sie verweist auf die erstinstanzlich für 2015/Anfang 2016
vorgetragene Nachrichtenlage zu Prominentem1 und der Familie.
öffentliches Informationsinteresse als Bildnisse der Zeitgeschichte
gerechtfertigt. Schon die Turnierteilnahme der Klägerin, welches das
Landgericht zu Recht als zeitgeschichtliches Ereignis ansehe, rechtfertige die
Veröffentlichung der Bilder. Zu Unrecht spreche das Landgericht dies deshalb
ab, weil der Artikel sich eingangs und im Schwerpunkt mit (…) beschäftige.
Denn es sei ausreichend, dass die Fotos in diesem Kontext aufgenommen worden
seien. Dasselbe gelte für die Erwägung, dass die Bilder keinen Bezug zum
übrigen Bericht hätten, weil das Landgericht damit eine künstliche Aufspaltung
des einheitlichen Artikels vornehme. Vor allem berücksichtige das Landgericht
in keiner Weise, dass schon der familiäre Zusammenhang ein erhebliches
öffentliches Interesse hinsichtlich der Berichterstattung begründe. Dies sei
für die Kinder und Angehörige prominenter Personen in der Rechtsprechung
anerkannt. Deshalb sehe es das Landgericht fehlerhaft als unbeachtlich an, dass
die Klägerin Tochter eines prominenten Vaters und einer, wenn auch weniger,
prominenten Mutter sei. Die Beklagte ergänzt hierzu, dass es von der … von
Prominentem1 veranlasste Berichte über dessen Rolle als
„Familienmensch“ gegeben habe, sowie, dass die Familie einschließlich
der Klägerin die Kampagne „Name1“ zur Erinnerung an den (…) Vater
ins Leben gerufen habe. Am Umgang mit Schicksalsschlägen in prominenten
Familien bestehe ein prinzipielles Informationsinteresse. Die vier bildlichen
Darstellungen hätten über diesen im Text angesprochenen Aspekt einen
zusätzlichen Informationswert, weil verdeutlicht werde, dass die Familie trotz
des Schicksalsschlages sportlicher Betätigung nachgehe und sich „normal
geben“ könne. Sie verweist auf die erstinstanzlich für 2015/Anfang 2016
vorgetragene Nachrichtenlage zu Prominentem1 und der Familie.
Einzubeziehen sei auch das öffentliche Interesse
an der privilegierten Rolle und Lebensweise der Kinder von Prominenten. Dass
dies im Artikel nicht ausdrücklich angesprochen sei, stehe dem nicht entgegen,
weil sich dies aus dem Bericht über den Reitsport auf hohem Niveau als
mitgeteilten Fakten ergebe. Das Landgericht relativiere auch die eigene
Prominenz und Rolle der Klägerin als Reiterin. Sie trägt hier, teilweise
ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vor, über welche sportlichen Erfolge
von ihr in der Öffentlichkeit berichtet wurde.
an der privilegierten Rolle und Lebensweise der Kinder von Prominenten. Dass
dies im Artikel nicht ausdrücklich angesprochen sei, stehe dem nicht entgegen,
weil sich dies aus dem Bericht über den Reitsport auf hohem Niveau als
mitgeteilten Fakten ergebe. Das Landgericht relativiere auch die eigene
Prominenz und Rolle der Klägerin als Reiterin. Sie trägt hier, teilweise
ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vor, über welche sportlichen Erfolge
von ihr in der Öffentlichkeit berichtet wurde.
Insgesamt messe das Landgericht also dem
öffentlichen Informationsinteresse eine zu geringe Bedeutung bei, weil es
dieses allein an dem sportlichen Auftritt der Klägerin messe und nicht der hier
spezifischen Kombination mit den genannten weiteren Umständen. Auf die Frage,
ob die Beklagte (subjektiv) die Absicht gehabt habe, einen Anlass zu schaffen,
um das Interesse der Leser am Privatleben der Familie zu befriedigen, komme es
nicht an. Das Landgericht beanstande bei der Abwägung zu Unrecht die Art und
Weise der Darstellung, weil die Gestaltung des Beitrags presserechtlich
unerheblich sei, da sie in die journalistische Freiheit falle.
öffentlichen Informationsinteresse eine zu geringe Bedeutung bei, weil es
dieses allein an dem sportlichen Auftritt der Klägerin messe und nicht der hier
spezifischen Kombination mit den genannten weiteren Umständen. Auf die Frage,
ob die Beklagte (subjektiv) die Absicht gehabt habe, einen Anlass zu schaffen,
um das Interesse der Leser am Privatleben der Familie zu befriedigen, komme es
nicht an. Das Landgericht beanstande bei der Abwägung zu Unrecht die Art und
Weise der Darstellung, weil die Gestaltung des Beitrags presserechtlich
unerheblich sei, da sie in die journalistische Freiheit falle.
Das Landgericht sehe zwar zu Recht, dass die
Klägerin nur in geringem Umfang beeinträchtigt werde (etwa keine peinlichen
oder abträglichen Umstände, kein rein privates Geschehen in örtlicher
Abgeschiedenheit), ziehe daraus aber nicht die zutreffende Folgerung, dass die
Berichterstattung schon durch ein unterdurchschnittliches Informationsinteresse
der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei.
Klägerin nur in geringem Umfang beeinträchtigt werde (etwa keine peinlichen
oder abträglichen Umstände, kein rein privates Geschehen in örtlicher
Abgeschiedenheit), ziehe daraus aber nicht die zutreffende Folgerung, dass die
Berichterstattung schon durch ein unterdurchschnittliches Informationsinteresse
der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich des Kleinkindfotos vertritt die
Beklagte die Auffassung, dass dieses – bei einer öffentlichen Veranstaltung
aufgenommene – Bild hier kontextgerecht verwendet und damit zulässig sei, weil
es den Zusammenhalt der drei Generationen zeige. Das Foto sei bis heute, wie
auch weitere Bilder und Videos mit der Klägerin, offenbar mit ihrem
Einverständnis abrufbar. Wenn sie als Erwachsene damit nicht einverstanden sei,
habe es eines „actus contrarius“/Widerrufs bedurft, weil die
Veröffentlichung im Jahr 199X rechtmäßig gewesen sei.
Beklagte die Auffassung, dass dieses – bei einer öffentlichen Veranstaltung
aufgenommene – Bild hier kontextgerecht verwendet und damit zulässig sei, weil
es den Zusammenhalt der drei Generationen zeige. Das Foto sei bis heute, wie
auch weitere Bilder und Videos mit der Klägerin, offenbar mit ihrem
Einverständnis abrufbar. Wenn sie als Erwachsene damit nicht einverstanden sei,
habe es eines „actus contrarius“/Widerrufs bedurft, weil die
Veröffentlichung im Jahr 199X rechtmäßig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der
Berufung.
Berufung.
Sie weist zunächst darauf hin, dass der Begriff
des „Zeitgeschehens“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar vom
Interesse der Öffentlichkeit bestimmt werde, dieses aber wiederum durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt werde, wobei bei der
Bildberichterstattung ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Sie vertritt im
Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass
diese Verhältnismäßigkeit der Klägerin gegenüber hier deshalb nicht gewahrt
sei, weil die Bilder zwar bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis gefertigt
worden seien, dieses aber nur als Anlass zu Ausführungen über die Person diene.
Die Berichterstattung diene nur dazu, einen Anlass für die Abbildung
prominenter Personen zu schaffen. Dies folge hier auch daraus, dass die
Angelegenheit im Blick auf das Reitturnier, welches das zeitgeschichtliche
Ereignis sei, eben nicht „ernsthaft und sachbezogen“ erörtert werde.
des „Zeitgeschehens“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar vom
Interesse der Öffentlichkeit bestimmt werde, dieses aber wiederum durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt werde, wobei bei der
Bildberichterstattung ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Sie vertritt im
Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass
diese Verhältnismäßigkeit der Klägerin gegenüber hier deshalb nicht gewahrt
sei, weil die Bilder zwar bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis gefertigt
worden seien, dieses aber nur als Anlass zu Ausführungen über die Person diene.
Die Berichterstattung diene nur dazu, einen Anlass für die Abbildung
prominenter Personen zu schaffen. Dies folge hier auch daraus, dass die
Angelegenheit im Blick auf das Reitturnier, welches das zeitgeschichtliche
Ereignis sei, eben nicht „ernsthaft und sachbezogen“ erörtert werde.
Ob die weiteren von der Beklagten benannten Themen
tatsächlich solche von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien, könne dahin stehen,
weil sie im Beitrag nicht hinreichend angelegt, behandelt und zu
Informationszwecken aufbereitet seien.
tatsächlich solche von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien, könne dahin stehen,
weil sie im Beitrag nicht hinreichend angelegt, behandelt und zu
Informationszwecken aufbereitet seien.
Entgegen der Meinung der Berufung komme es
durchaus auf die „Absicht“ der Presse an, ob ein Ereignis nur zum
Anlass für Berichte über Personen genommen werde. Es müsse nämlich nach der
Rechtsprechung geprüft werden „zu welchem Zweck die Veröffentlichung diente“
und wie das Thema abgehandelt sei. Schon aus der Überschrift ergebe sich aber,
dass keine Absicht bestanden habe, über das Reitturnier als zeitgeschichtliches
Ereignis zu berichten, und dieses nur eine vorgeschobene Alibifunktion habe. In
diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Recht auch Platzierung und Größe
der Bilder gewürdigt.
durchaus auf die „Absicht“ der Presse an, ob ein Ereignis nur zum
Anlass für Berichte über Personen genommen werde. Es müsse nämlich nach der
Rechtsprechung geprüft werden „zu welchem Zweck die Veröffentlichung diente“
und wie das Thema abgehandelt sei. Schon aus der Überschrift ergebe sich aber,
dass keine Absicht bestanden habe, über das Reitturnier als zeitgeschichtliches
Ereignis zu berichten, und dieses nur eine vorgeschobene Alibifunktion habe. In
diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Recht auch Platzierung und Größe
der Bilder gewürdigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der
Privatheit der abgebildeten Situation nicht entgegenstehe, dass die Aufnahme im
öffentlichen Raum gemacht worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang unter
anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend ein Foto bei
einem privaten Besuch eines öffentlich zugänglichen Restaurants (BGH NJW 2008,
3138 [BGH 01.07.2008 – VI ZR 243/06]).
Privatheit der abgebildeten Situation nicht entgegenstehe, dass die Aufnahme im
öffentlichen Raum gemacht worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang unter
anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend ein Foto bei
einem privaten Besuch eines öffentlich zugänglichen Restaurants (BGH NJW 2008,
3138 [BGH 01.07.2008 – VI ZR 243/06]).
Insgesamt habe die Berichterstattung einen äußerst
geringen Informationswert und dem stehe gegenüber, dass die Klägerin in einer
ersichtlich privaten Situation heimlich und aus großer Entfernung
abfotografiert worden sei.
geringen Informationswert und dem stehe gegenüber, dass die Klägerin in einer
ersichtlich privaten Situation heimlich und aus großer Entfernung
abfotografiert worden sei.
In ihrer Replik trägt die Beklagte ergänzend vor,
dass die Klägerin im Dezember 201X bei „Veranstaltung1“ für ihre
sportliche Leistung ausgezeichnet wurde. Bei der Dankesrede habe sie
ausdrücklich ihren Eltern gedankt (näher Foto Bl. 368 d.A.). Ferner habe sie
auf ihrem Instagram Account Anfang … 201X öffentlich ihrem Vater Geburtstagsgrüße
zum XX. Geburtstag ausgesprochen. Die Beklagte sieht in all dem einen Beleg für
die Prominenz und den öffentlichen Umgang der Klägerin mit ihren prominenten
Eltern, dem Schicksalsschlag und dem familiären Zusammenhalt.
dass die Klägerin im Dezember 201X bei „Veranstaltung1“ für ihre
sportliche Leistung ausgezeichnet wurde. Bei der Dankesrede habe sie
ausdrücklich ihren Eltern gedankt (näher Foto Bl. 368 d.A.). Ferner habe sie
auf ihrem Instagram Account Anfang … 201X öffentlich ihrem Vater Geburtstagsgrüße
zum XX. Geburtstag ausgesprochen. Die Beklagte sieht in all dem einen Beleg für
die Prominenz und den öffentlichen Umgang der Klägerin mit ihren prominenten
Eltern, dem Schicksalsschlag und dem familiären Zusammenhalt.
Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag, dass die
Fotos die Klägerin inmitten weiterer Turnierbesucher und Medienvertreter,
mitten auf dem Turniergelände zeigen und offen für jedermann erkennbar ohne
Überwindung von Sichthindernissen aufgenommen worden seien.
Fotos die Klägerin inmitten weiterer Turnierbesucher und Medienvertreter,
mitten auf dem Turniergelände zeigen und offen für jedermann erkennbar ohne
Überwindung von Sichthindernissen aufgenommen worden seien.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass auch
die von der Klägerin zitierten gerichtlichen Entscheidungen ihren Standpunkt
nicht tragen. Unter anderen weist sie darauf hin, dass die Entscheidung BGH NJW
2008, 3138 [BGH 01.07.2008 – VI ZR 243/06] einen gänzlich privaten Einkaufsausflug
im Urlaub betreffe und nicht, wie hier, den Besuch eines großen
Sportereignisses. Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
28.10.2010 (VI ZR 190/08 „Rosenball“), wonach auch eine über das
zeitgeschichtliche Ereignis hinausgehende Berichterstattung über anwesende
Prominente zulässig sei wie auch die Verwendung weiterer kontextbezogener Fotos
im Zusammenhang mit einer zulässigen Wortberichterstattung. Dies zeige, dass
die vom Landgericht vorgenommene Aufspaltung in einen Teil mit Ereignisbezug
und einen anderen unzulässig sei.
die von der Klägerin zitierten gerichtlichen Entscheidungen ihren Standpunkt
nicht tragen. Unter anderen weist sie darauf hin, dass die Entscheidung BGH NJW
2008, 3138 [BGH 01.07.2008 – VI ZR 243/06] einen gänzlich privaten Einkaufsausflug
im Urlaub betreffe und nicht, wie hier, den Besuch eines großen
Sportereignisses. Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
28.10.2010 (VI ZR 190/08 „Rosenball“), wonach auch eine über das
zeitgeschichtliche Ereignis hinausgehende Berichterstattung über anwesende
Prominente zulässig sei wie auch die Verwendung weiterer kontextbezogener Fotos
im Zusammenhang mit einer zulässigen Wortberichterstattung. Dies zeige, dass
die vom Landgericht vorgenommene Aufspaltung in einen Teil mit Ereignisbezug
und einen anderen unzulässig sei.
Sie wiederholt ihren Standpunkt, dass die – von
der Klägerin ohnehin unterstellte – subjektive Motivation irrelevant sei, was
sich insbesondere aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten
Rosenball-Entscheidung ergebe. Der Beklagten sei es auch tatsächlich darum
gegangen, durch die Berichterstattung einen Informationszweck zu erfüllen und
nicht etwa nur einen „Alibi-Anlass“ zur Veröffentlichung der Fotos zu
schaffen.
der Klägerin ohnehin unterstellte – subjektive Motivation irrelevant sei, was
sich insbesondere aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten
Rosenball-Entscheidung ergebe. Der Beklagten sei es auch tatsächlich darum
gegangen, durch die Berichterstattung einen Informationszweck zu erfüllen und
nicht etwa nur einen „Alibi-Anlass“ zur Veröffentlichung der Fotos zu
schaffen.
Beide Parteien haben nach mündlicher Verhandlung
zu den im Termin erörterten Rechtsfragen Stellung genommen. Diesbezüglich wird
auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5.2.2018 und den der Beklagten vom
22.2.2018 verwiesen.
zu den im Termin erörterten Rechtsfragen Stellung genommen. Diesbezüglich wird
auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5.2.2018 und den der Beklagten vom
22.2.2018 verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der
Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten
Veröffentlichung der fünf in der Zeitschrift „X“ vom XX.XX.201X auf
den Seiten … abgedruckten Bildnisse aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823
Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.
1 GG zusteht.
Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten
Veröffentlichung der fünf in der Zeitschrift „X“ vom XX.XX.201X auf
den Seiten … abgedruckten Bildnisse aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823
Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.
1 GG zusteht.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist
nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach
dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung,
durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2
KUG).
nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach
dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung,
durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2
KUG).
1. Eine zulässige Verbreitung mit Einwilligung der
Klägerin (§ 22 S. 1 KUG) ist nicht gegeben. In Betracht käme allein eine
konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an der öffentlichen
(Turnier-)Veranstaltung in Stadt1, zu der unstreitig auch Medienvertreter
zugelassen waren, weshalb die Klägerin damit rechnen musste, dass Fotos von ihrer
Teilnahme angefertigt und verbreitet werden. Eine solche konkludente
Einwilligung erstreckt sich allein auf Bilder, die die Teilnahme der Klägerin
an dem Wettbewerb illustrieren, nicht auch auf Bilder, die das Zusammentreffen
mit ihrer Familie am Rand des Geschehens – weder auf dem Turnierplatz selbst
noch auf der Tribüne – zeigen. Die Reichweite einer stillschweigenden
Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem
Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von
Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen (BGH NJW 2005, 56 [BGH
28.09.2004 – VI ZR 305/03] Rz. 12; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR
190/08] Rz. 19).
Klägerin (§ 22 S. 1 KUG) ist nicht gegeben. In Betracht käme allein eine
konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an der öffentlichen
(Turnier-)Veranstaltung in Stadt1, zu der unstreitig auch Medienvertreter
zugelassen waren, weshalb die Klägerin damit rechnen musste, dass Fotos von ihrer
Teilnahme angefertigt und verbreitet werden. Eine solche konkludente
Einwilligung erstreckt sich allein auf Bilder, die die Teilnahme der Klägerin
an dem Wettbewerb illustrieren, nicht auch auf Bilder, die das Zusammentreffen
mit ihrer Familie am Rand des Geschehens – weder auf dem Turnierplatz selbst
noch auf der Tribüne – zeigen. Die Reichweite einer stillschweigenden
Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem
Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von
Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen (BGH NJW 2005, 56 [BGH
28.09.2004 – VI ZR 305/03] Rz. 12; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR
190/08] Rz. 19).
2. Die Veröffentlichung der vier die Klägerin und
ihre Mutter und Großmutter zeigenden Bilder war nicht deshalb zulässig, weil es
sich um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
handelt.
ihre Mutter und Großmutter zeigenden Bilder war nicht deshalb zulässig, weil es
sich um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
handelt.
Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind,
erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende
Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichem Interesse. Er umfasst nicht allein politische und
historische Ereignisse, weshalb zu ihm auch Sportveranstaltungen zu rechnen
sein können, selbst wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Bei unterhaltenden
Beiträgen bedarf es jedoch in besonderem Maß der Berücksichtigung
kollidierender Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher
Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch
des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder
ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die
Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter
Personen befriedigen. Dabei ist der Informationsgehalt einer
Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt
ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen
Textberichterstattung.
aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind,
erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende
Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichem Interesse. Er umfasst nicht allein politische und
historische Ereignisse, weshalb zu ihm auch Sportveranstaltungen zu rechnen
sein können, selbst wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Bei unterhaltenden
Beiträgen bedarf es jedoch in besonderem Maß der Berücksichtigung
kollidierender Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher
Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch
des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder
ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die
Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter
Personen befriedigen. Dabei ist der Informationsgehalt einer
Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt
ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen
Textberichterstattung.
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass
die Veröffentlichung der fünf angegriffenen Bildnisse nicht durch das
Y-Reitturnier in Stadt1 und die Teilnahme der Klägerin daran als
zeitgeschichtlichem Ereignis gerechtfertigt ist. Zwar ist das international
besetzte und angekündigte Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis
einzustufen (vgl. BGH NJW 2013, 2890 Rz. 12). Die veröffentlichten Bildnisse
stehen jedoch in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Zwar darf
die Presse bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei
zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst,
sondern auch darüber berichten, welche Personen dort erschienen sind und in
wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben (vgl. BGH NJW 2010, 3025 Rz.
17; BGHZ 180, 114; BVerfGE 120, 180, 196 ff.). Dies gilt jedoch dann nicht,
wenn die übrige Berichterstattung über das sportliche oder gesellschaftliche
Ereignis sich allein darauf beschränkt, einen Anlass für die Abbildung
prominenter Personen zu schaffen (vgl. BVerfG 120, 180 Rz. 68; BVerfG 2011, 740
Rz. 45 f.; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08] Rz. 17 m.w.N.).
die Veröffentlichung der fünf angegriffenen Bildnisse nicht durch das
Y-Reitturnier in Stadt1 und die Teilnahme der Klägerin daran als
zeitgeschichtlichem Ereignis gerechtfertigt ist. Zwar ist das international
besetzte und angekündigte Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis
einzustufen (vgl. BGH NJW 2013, 2890 Rz. 12). Die veröffentlichten Bildnisse
stehen jedoch in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Zwar darf
die Presse bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei
zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst,
sondern auch darüber berichten, welche Personen dort erschienen sind und in
wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben (vgl. BGH NJW 2010, 3025 Rz.
17; BGHZ 180, 114; BVerfGE 120, 180, 196 ff.). Dies gilt jedoch dann nicht,
wenn die übrige Berichterstattung über das sportliche oder gesellschaftliche
Ereignis sich allein darauf beschränkt, einen Anlass für die Abbildung
prominenter Personen zu schaffen (vgl. BVerfG 120, 180 Rz. 68; BVerfG 2011, 740
Rz. 45 f.; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08] Rz. 17 m.w.N.).
Diesen Tatbestand sieht der Senat in
Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Berücksichtigung
höchstrichterlich entschiedener vergleichbarer Fallgestaltungen (BGH NJW 2005,
56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] „Reitturnierteilnahme Tochter von
Caroline“; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08]
„Rosenball in Monaco“ und BGH NJW 2013, 2890 [BGH 28.05.2013 – VI ZR
125/12] „Eisprinzessin Alexandra“) hier als gegeben an. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen auf den Seiten
9 und 10 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Berücksichtigung
höchstrichterlich entschiedener vergleichbarer Fallgestaltungen (BGH NJW 2005,
56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] „Reitturnierteilnahme Tochter von
Caroline“; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08]
„Rosenball in Monaco“ und BGH NJW 2013, 2890 [BGH 28.05.2013 – VI ZR
125/12] „Eisprinzessin Alexandra“) hier als gegeben an. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen auf den Seiten
9 und 10 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die redaktionelle Textberichterstattung auf S. …
erwähnt zwar die Teilnahme der Klägerin an „einem Reitturnier in
Stadt1“, zu dem ihre Mutter sie begleitet habe. Ferner zeigen zwei auf S.
… abgedruckte Fotos die Klägerin mit ihrem Pferd beim Reiten auf dem Turnier
vor der Zuschauerkulisse und geben die Bildunterschriften nähere Informationen,
nämlich die Disziplin (Yreiten), den Namen des Pferdes und den Wettbewerb, in
dem die Klägerin gewonnen habe. Über den Umstand hinaus aber, dass die Klägerin
an dem Turnier teilgenommen hat, findet das Turnier und dessen Verlauf
keinerlei Erwähnung mehr. Die Berichterstattung nennt nicht den Namen und den
Rang des Turniers, erwähnt keine weiteren Teilnehmer und gibt keine weiteren
Informationen über die Wettbewerbe und zu deren Verlauf.
erwähnt zwar die Teilnahme der Klägerin an „einem Reitturnier in
Stadt1“, zu dem ihre Mutter sie begleitet habe. Ferner zeigen zwei auf S.
… abgedruckte Fotos die Klägerin mit ihrem Pferd beim Reiten auf dem Turnier
vor der Zuschauerkulisse und geben die Bildunterschriften nähere Informationen,
nämlich die Disziplin (Yreiten), den Namen des Pferdes und den Wettbewerb, in
dem die Klägerin gewonnen habe. Über den Umstand hinaus aber, dass die Klägerin
an dem Turnier teilgenommen hat, findet das Turnier und dessen Verlauf
keinerlei Erwähnung mehr. Die Berichterstattung nennt nicht den Namen und den
Rang des Turniers, erwähnt keine weiteren Teilnehmer und gibt keine weiteren
Informationen über die Wettbewerbe und zu deren Verlauf.
Das Landgericht hat bei seiner Abwägung auch zu
Recht berücksichtigt, dass abgesehen von diesen rudimentären Angaben der übrige
Text, die Überschrift und die angegriffenen großflächigen Bilder der
Doppelseite (S. …) allein das „(…), in der Öffentlichkeit
thematisieren. Es werden die Familienbande hervorgehoben und das neue Genießen
der schönen Seiten des Lebens durch die Mutter beschrieben. Diese Umstände
haben entgegen der Meinung der Berufung nicht deshalb außer Betracht zu
bleiben, weil es grundsätzlich Sache der Presse ist, wie konkret Inhalte in
einem Bericht dargeboten und Bilder dem zugeordnet werden, also die Art der
Aufmachung, Ausrichtung, Inhalt und Form vom Publikationsorgans frei bestimmt
werden dürfen (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR
653/96] Rz. 94). Denn bei der Prüfung, ob eine Berichterstattung nach den §§ 23
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG gerechtfertigt ist, ist die Berichterstattung in
ihrer Gesamtheit zu betrachten und kann sich die Unzulässigkeit einer
Bildberichterstattung im Einzelfall auch oder im Wesentlichen aus dem
begleitenden Text ergeben (BGH NJW 2005, 56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] Rz.
18). Da aber der begleitende Text wie auch die großformatigen Bilder sich hier
nahezu ausschließlich mit dem Auftreten der Mutter der Klägerin, wenn auch
gemeinsam mit der Klägerin und ihrer Großmutter, beschäftigt, verliert der
Bericht in seiner Gesamtschau den Charakter als Bericht über ein sportliches
Ereignis. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von der, welcher
dem von der Berufung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.5.2013
(VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 „Eisprinzessin Alexandra“) zugrunde
lag. Denn in jenem Fall befasste sich die textliche Berichterstattung
ausführlich und im Schwerpunkt mit den Einzelheiten des Eislaufwettbewerbes.
Nur deshalb stand der Zulässigkeit der Berichterstattung nicht entgegen, dass
der Artikel auch Informationen enthielt, die nicht das Turnier als solches
betrafen.
Recht berücksichtigt, dass abgesehen von diesen rudimentären Angaben der übrige
Text, die Überschrift und die angegriffenen großflächigen Bilder der
Doppelseite (S. …) allein das „(…), in der Öffentlichkeit
thematisieren. Es werden die Familienbande hervorgehoben und das neue Genießen
der schönen Seiten des Lebens durch die Mutter beschrieben. Diese Umstände
haben entgegen der Meinung der Berufung nicht deshalb außer Betracht zu
bleiben, weil es grundsätzlich Sache der Presse ist, wie konkret Inhalte in
einem Bericht dargeboten und Bilder dem zugeordnet werden, also die Art der
Aufmachung, Ausrichtung, Inhalt und Form vom Publikationsorgans frei bestimmt
werden dürfen (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR
653/96] Rz. 94). Denn bei der Prüfung, ob eine Berichterstattung nach den §§ 23
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG gerechtfertigt ist, ist die Berichterstattung in
ihrer Gesamtheit zu betrachten und kann sich die Unzulässigkeit einer
Bildberichterstattung im Einzelfall auch oder im Wesentlichen aus dem
begleitenden Text ergeben (BGH NJW 2005, 56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] Rz.
18). Da aber der begleitende Text wie auch die großformatigen Bilder sich hier
nahezu ausschließlich mit dem Auftreten der Mutter der Klägerin, wenn auch
gemeinsam mit der Klägerin und ihrer Großmutter, beschäftigt, verliert der
Bericht in seiner Gesamtschau den Charakter als Bericht über ein sportliches
Ereignis. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von der, welcher
dem von der Berufung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.5.2013
(VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 „Eisprinzessin Alexandra“) zugrunde
lag. Denn in jenem Fall befasste sich die textliche Berichterstattung
ausführlich und im Schwerpunkt mit den Einzelheiten des Eislaufwettbewerbes.
Nur deshalb stand der Zulässigkeit der Berichterstattung nicht entgegen, dass
der Artikel auch Informationen enthielt, die nicht das Turnier als solches
betrafen.
Der Beitrag kann mithin nicht als Bericht über
eine öffentliche Sportveranstaltung eingestuft werden, sondern allein als
Bericht über die Teilnahme der Tochter eines Prominenten an einer öffentlichen
Sportveranstaltung. Das öffentliche Informationsinteresse daran rechtfertigt
allenfalls die Veröffentlichung der nicht angegriffenen Bilder, die die
Turnierteilnahme der Klägerin zeigen, nicht aber der angegriffenen Bilder, die
allein die Klägerin mit ihrer Mutter und Großmutter zeigen. Die angegriffenen
Bilder sind deshalb dahin zu würdigen, dass sie keinen ausreichenden Bezug zu
dem am Rande erwähnten Reitturnier haben.
eine öffentliche Sportveranstaltung eingestuft werden, sondern allein als
Bericht über die Teilnahme der Tochter eines Prominenten an einer öffentlichen
Sportveranstaltung. Das öffentliche Informationsinteresse daran rechtfertigt
allenfalls die Veröffentlichung der nicht angegriffenen Bilder, die die
Turnierteilnahme der Klägerin zeigen, nicht aber der angegriffenen Bilder, die
allein die Klägerin mit ihrer Mutter und Großmutter zeigen. Die angegriffenen
Bilder sind deshalb dahin zu würdigen, dass sie keinen ausreichenden Bezug zu
dem am Rande erwähnten Reitturnier haben.
b) Die angegriffenen Bildnisse sind entgegen der
Auffassung der Berufung auch nicht deshalb als zulässige Bebilderung über ein
Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen, weil der Bericht den Umgang der Familie
der Klägerin mit dem (…) erlittenen Schicksalsschlag thematisiere. Der Senat
vermag diesem Aspekt in der dargebotenen Form kein derartiges öffentliches
Informationsinteresse beizumessen, dass die Ausführungen als ein Bericht über
ein zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wären.
Auffassung der Berufung auch nicht deshalb als zulässige Bebilderung über ein
Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen, weil der Bericht den Umgang der Familie
der Klägerin mit dem (…) erlittenen Schicksalsschlag thematisiere. Der Senat
vermag diesem Aspekt in der dargebotenen Form kein derartiges öffentliches
Informationsinteresse beizumessen, dass die Ausführungen als ein Bericht über
ein zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wären.
Allerdings kann grundsätzlich auch das Verhalten
der Familie während der Erkrankung einer im Mittelpunkt der Öffentlichkeit
stehenden Person ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen (BGH NJW 2007,
1977 [BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06], insbes. Rz. 31 f.; BVerfGE 120, 180 = NJW
2008, 1793 [BVerfG 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07], insbes. Rz. 6, 60, 69 f. und
94; EGMR NJW 2012, 1053, insbes. Erwägungen Nr. 17 und 117 ff. alle betreffend
einen Bericht über die Erkrankung des Fürsten von Monaco). In jenem Fall war
berichtet worden, dass sich die Kinder des erkrankten Fürsten bei der Betreuung
des Vaters abwechselten, und dies unter anderem mit einem nicht
kontextbezogenen Foto der ihrerseits sehr bekannten ältesten Tochter und ihres
ebenso bekannten Ehemannes während der Zeit der Krankheit bebildert worden. Die
zitierten Gerichte haben das Foto vor dem Hintergrund der begleitenden
Textberichterstattung als ein solches eingestuft, das zu einer Diskussion von
allgemeinem Interesse beigetragen habe.
der Familie während der Erkrankung einer im Mittelpunkt der Öffentlichkeit
stehenden Person ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen (BGH NJW 2007,
1977 [BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06], insbes. Rz. 31 f.; BVerfGE 120, 180 = NJW
2008, 1793 [BVerfG 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07], insbes. Rz. 6, 60, 69 f. und
94; EGMR NJW 2012, 1053, insbes. Erwägungen Nr. 17 und 117 ff. alle betreffend
einen Bericht über die Erkrankung des Fürsten von Monaco). In jenem Fall war
berichtet worden, dass sich die Kinder des erkrankten Fürsten bei der Betreuung
des Vaters abwechselten, und dies unter anderem mit einem nicht
kontextbezogenen Foto der ihrerseits sehr bekannten ältesten Tochter und ihres
ebenso bekannten Ehemannes während der Zeit der Krankheit bebildert worden. Die
zitierten Gerichte haben das Foto vor dem Hintergrund der begleitenden
Textberichterstattung als ein solches eingestuft, das zu einer Diskussion von
allgemeinem Interesse beigetragen habe.
Es ist auch nicht zu verkennen, dass der nicht
angegriffene Text, wenn auch eher mit dem Focus auf die Mutter der Klägerin,
einen Zusammenhang zwischen (…bestimmter Zeitpunkt…) und der Lage und dem
aktuellen Verhalten der Familie herstellt, wenn es heißt: „(…).“
angegriffene Text, wenn auch eher mit dem Focus auf die Mutter der Klägerin,
einen Zusammenhang zwischen (…bestimmter Zeitpunkt…) und der Lage und dem
aktuellen Verhalten der Familie herstellt, wenn es heißt: „(…).“
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein
Personenbildnis unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung
als ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellt, bedarf es jedoch,
insbesondere bei unterhaltenden Beiträgen, weiterhin einer Abwägung mit der
kollidierender Rechtspositionen. Der Senat ist der Auffassung, dass das öffentliche
Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des Vaters
den mit der Bildberichterstattung verbundenen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht überwiegt.
Personenbildnis unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung
als ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellt, bedarf es jedoch,
insbesondere bei unterhaltenden Beiträgen, weiterhin einer Abwägung mit der
kollidierender Rechtspositionen. Der Senat ist der Auffassung, dass das öffentliche
Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des Vaters
den mit der Bildberichterstattung verbundenen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht überwiegt.
aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die
Klägerin aufgrund eigener Prominenz bei weitem nicht derart im Licht der
Öffentlichkeit steht wie in jenem Fall die Tochter und der Schwiegersohn des
Fürsten von Monaco. Der Bekanntheitsgrad als Yreiterin ist aufgrund der nur
geringen Verbreitung dieser Sportart gering. Allein als Tochter des
Prominenten1 hat sie einen gewissen Bekanntheitsgrad. Hinzu kommt, dass es
angesichts dessen, dass sich der (…), nicht um den Umgang der Familie mit
einer erst kürzlich entstandenen Betreuungssituation ging. Diese Umstände
würden anders zu gewichten sein, wenn sich (…bestimmter Zeitpunkt…) die
Klägerin mit Mutter und Bruder, also die Familie, ins Licht der Öffentlichkeit
begeben hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Es ist unstreitig und
wird auch in dem Bericht so wiedergegeben, dass die Familie sich (…bestimmter
Zeitpunkt…) aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über
den aktuellen Gesundheitszustand des Vaters herausgegeben hat. Diese
Umgangsweise ist grundsätzlich zu respektieren.
Klägerin aufgrund eigener Prominenz bei weitem nicht derart im Licht der
Öffentlichkeit steht wie in jenem Fall die Tochter und der Schwiegersohn des
Fürsten von Monaco. Der Bekanntheitsgrad als Yreiterin ist aufgrund der nur
geringen Verbreitung dieser Sportart gering. Allein als Tochter des
Prominenten1 hat sie einen gewissen Bekanntheitsgrad. Hinzu kommt, dass es
angesichts dessen, dass sich der (…), nicht um den Umgang der Familie mit
einer erst kürzlich entstandenen Betreuungssituation ging. Diese Umstände
würden anders zu gewichten sein, wenn sich (…bestimmter Zeitpunkt…) die
Klägerin mit Mutter und Bruder, also die Familie, ins Licht der Öffentlichkeit
begeben hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Es ist unstreitig und
wird auch in dem Bericht so wiedergegeben, dass die Familie sich (…bestimmter
Zeitpunkt…) aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über
den aktuellen Gesundheitszustand des Vaters herausgegeben hat. Diese
Umgangsweise ist grundsätzlich zu respektieren.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich
diese Art des Umgangs mit der Öffentlichkeit auch nicht in der jüngsten Zeit
vor der Textberichterstattung grundsätzlich geändert. Dies lässt sich zunächst
nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Mutter der Klägerin zusammen mit der
Klägerin und ihrem Bruder wenige Tage vor dem berichteten Ereignis zur
Eröffnung der Ausstellung „Z“ erschienen sind und die Mutter der
Klägerin eine Dankesrede gehalten hat (näher Bl. 48 f. d.A. mit Anlage B 6).
Die Ausstellung wie die auch im Namen der Familie gehaltene Dankesrede der
Mutter der Klägerin bezogen sich allein auf die Bedeutung, das Schicksal und
die Erinnerung an Prominenten1. Weder sind dem aktuelle Informationen über
dessen Gesundheitszustand noch über das Leben der Familie und den Umgang mit
dem Schicksalsschlag zu entnehmen. Es ist zu würdigen, dass bei der Eröffnung
einer solchen Ausstellung die Anwesenheit der Familie erwartet wird. Über diese
Rolle sind die Familienmitglieder und insbesondere die Klägerin selbst nach dem
vorgelegten Bericht nicht hinausgegangen.
diese Art des Umgangs mit der Öffentlichkeit auch nicht in der jüngsten Zeit
vor der Textberichterstattung grundsätzlich geändert. Dies lässt sich zunächst
nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Mutter der Klägerin zusammen mit der
Klägerin und ihrem Bruder wenige Tage vor dem berichteten Ereignis zur
Eröffnung der Ausstellung „Z“ erschienen sind und die Mutter der
Klägerin eine Dankesrede gehalten hat (näher Bl. 48 f. d.A. mit Anlage B 6).
Die Ausstellung wie die auch im Namen der Familie gehaltene Dankesrede der
Mutter der Klägerin bezogen sich allein auf die Bedeutung, das Schicksal und
die Erinnerung an Prominenten1. Weder sind dem aktuelle Informationen über
dessen Gesundheitszustand noch über das Leben der Familie und den Umgang mit
dem Schicksalsschlag zu entnehmen. Es ist zu würdigen, dass bei der Eröffnung
einer solchen Ausstellung die Anwesenheit der Familie erwartet wird. Über diese
Rolle sind die Familienmitglieder und insbesondere die Klägerin selbst nach dem
vorgelegten Bericht nicht hinausgegangen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von
der Familie zusammen mit der … in das Internet gestellten Initiative
„Name1“ (näher Bl. 214 f. d.A. und Anlage B 11). Zum einen ist in der
mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass diese Initiative, auf welche
die Beklagte ohnehin nur ergänzend verwiesen hatte, erst nach der hier
angegriffenen Veröffentlichung entfaltet worden ist. Zum anderen wird in den
vorgelegten Texten dieser Internetseite (Anlage B 11) allein die Bedeutung und
die „positive Energie“ hervorgehoben, die vom Vater der Klägerin
(…bestimmter Zeitpunkt…) für viele Menschen ausgegangen sei. Auf die
aktuelle Lage von Prominentem1 und den Umgang der Familie wird nicht eingegangen.
Trotz des Umstandes, dass diese Initiative auch von der Familie ausgeht und
diese nach dem Text einlädt, „Teil der Bewegung“ zu werden, betrifft
sie doch allein die Erinnerung an den Vater, die weitertragen soll, ohne dass
die Familie selbst in Erscheinung tritt.
der Familie zusammen mit der … in das Internet gestellten Initiative
„Name1“ (näher Bl. 214 f. d.A. und Anlage B 11). Zum einen ist in der
mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass diese Initiative, auf welche
die Beklagte ohnehin nur ergänzend verwiesen hatte, erst nach der hier
angegriffenen Veröffentlichung entfaltet worden ist. Zum anderen wird in den
vorgelegten Texten dieser Internetseite (Anlage B 11) allein die Bedeutung und
die „positive Energie“ hervorgehoben, die vom Vater der Klägerin
(…bestimmter Zeitpunkt…) für viele Menschen ausgegangen sei. Auf die
aktuelle Lage von Prominentem1 und den Umgang der Familie wird nicht eingegangen.
Trotz des Umstandes, dass diese Initiative auch von der Familie ausgeht und
diese nach dem Text einlädt, „Teil der Bewegung“ zu werden, betrifft
sie doch allein die Erinnerung an den Vater, die weitertragen soll, ohne dass
die Familie selbst in Erscheinung tritt.
bb) Der Senat sieht andererseits, dass die auf S.
… veröffentlichten großformatigen Bilder die Klägerin und ihre Mutter und
Großmutter in einer unverfänglichen, nicht peinlichen Situation zeigen und
insofern keinen eigenständigen Verletzungseffekt haben. Zu berücksichtigen ist
auch, dass die Bilder nicht heimlich in dem Sinne aufgenommen wurden, als kein
der Abschirmung dienendes Hindernis überwunden wurde, sondern die Aufnahme zwar
unbemerkt, aber in einer für alle Umstehenden wahrnehmbaren Situation erfolgt
ist. Gleichwohl kommt diesem Gesichtspunkt nach dem Gesamtzusammenhang kein
ausschlaggebendes Gewicht zu. Denn die Art der Berichterstattung und der Ort
der Aufnahme respektieren letztlich nicht das berechtigte Interesse gerade der
Klägerin, (…) ihrem „normalen Alltagsleben“ nachzugehen, ohne dabei
allein wegen der Prominenz des Vaters öffentlich abgebildet zu werden. In
diesem Zusammenhang hebt die Klägerin zutreffend hervor, dass der Bericht und
entsprechend die Bebilderung das (…) in den Mittelpunkt stellt. Als einziger
Beleg dafür dienen die Begleitung der Klägerin zu dem Turnier und die dabei
aufgenommenen Bilder. Es wird ein zufälliges Erscheinen bei der privaten
Teilnahme an einem öffentlichen Turnier mittlerer Bedeutung aufgegriffen, um zu
berichten, dass die Familienmitglieder weiterhin normal bzw. „in lockerer
Atmosphäre“ mit einander umgehen. Das hat einen allenfalls geringen
Informationswert. Insofern ist nach Auffassung des Senats keine ernsthafte und
sachbezogene Berichterstattung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gegeben, die trotz der als solchen „harmlosen“
Bilder den Eingriff in das bildbezogene Persönlichkeitsrecht der Klägerin
rechtfertigen könnte.
… veröffentlichten großformatigen Bilder die Klägerin und ihre Mutter und
Großmutter in einer unverfänglichen, nicht peinlichen Situation zeigen und
insofern keinen eigenständigen Verletzungseffekt haben. Zu berücksichtigen ist
auch, dass die Bilder nicht heimlich in dem Sinne aufgenommen wurden, als kein
der Abschirmung dienendes Hindernis überwunden wurde, sondern die Aufnahme zwar
unbemerkt, aber in einer für alle Umstehenden wahrnehmbaren Situation erfolgt
ist. Gleichwohl kommt diesem Gesichtspunkt nach dem Gesamtzusammenhang kein
ausschlaggebendes Gewicht zu. Denn die Art der Berichterstattung und der Ort
der Aufnahme respektieren letztlich nicht das berechtigte Interesse gerade der
Klägerin, (…) ihrem „normalen Alltagsleben“ nachzugehen, ohne dabei
allein wegen der Prominenz des Vaters öffentlich abgebildet zu werden. In
diesem Zusammenhang hebt die Klägerin zutreffend hervor, dass der Bericht und
entsprechend die Bebilderung das (…) in den Mittelpunkt stellt. Als einziger
Beleg dafür dienen die Begleitung der Klägerin zu dem Turnier und die dabei
aufgenommenen Bilder. Es wird ein zufälliges Erscheinen bei der privaten
Teilnahme an einem öffentlichen Turnier mittlerer Bedeutung aufgegriffen, um zu
berichten, dass die Familienmitglieder weiterhin normal bzw. „in lockerer
Atmosphäre“ mit einander umgehen. Das hat einen allenfalls geringen
Informationswert. Insofern ist nach Auffassung des Senats keine ernsthafte und
sachbezogene Berichterstattung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gegeben, die trotz der als solchen „harmlosen“
Bilder den Eingriff in das bildbezogene Persönlichkeitsrecht der Klägerin
rechtfertigen könnte.
3. Eine Rechtfertigung zur Veröffentlichung nach
den §§ 22, 23 KUG besteht auch nicht hinsichtlich des auf S. … unten
veröffentlichten Bildes, welches die Klägerin als Kleinkind neben ihrer Mutter
und ihrer Großmutter zeigt. Soweit die Beklagte die Befugnis zur
Veröffentlichung auf das Reitturnier und den Bericht über den Umgang mit der
Familie mit dem Schicksalsschlag stützt, gelten die Ausführungen zu 2. a) und
b) hier ebenso. Die Erwägungen gelten erst Recht für ein viele Jahre altes
nicht kontextbezogenes Bildnis. Der Senat schließt sich der im Leitsatz der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.9.2010 zum Ausdruck
kommenden Auffassung an, dass selbst bei einer bekannten Sportlerin, bei der
die einwilligungslose Wiedergabe von Fotografien ihrer öffentlichen Auftritte
durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt ist, die Wiedergabe von Fotographien aus
der Kinder- und Jugendzeit ihrer Einwilligung bedarf (OLG Karlsruhe AfP 2010,
591 [OLG Karlsruhe 10.09.2010 – 6 U 35/10]).
den §§ 22, 23 KUG besteht auch nicht hinsichtlich des auf S. … unten
veröffentlichten Bildes, welches die Klägerin als Kleinkind neben ihrer Mutter
und ihrer Großmutter zeigt. Soweit die Beklagte die Befugnis zur
Veröffentlichung auf das Reitturnier und den Bericht über den Umgang mit der
Familie mit dem Schicksalsschlag stützt, gelten die Ausführungen zu 2. a) und
b) hier ebenso. Die Erwägungen gelten erst Recht für ein viele Jahre altes
nicht kontextbezogenes Bildnis. Der Senat schließt sich der im Leitsatz der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.9.2010 zum Ausdruck
kommenden Auffassung an, dass selbst bei einer bekannten Sportlerin, bei der
die einwilligungslose Wiedergabe von Fotografien ihrer öffentlichen Auftritte
durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt ist, die Wiedergabe von Fotographien aus
der Kinder- und Jugendzeit ihrer Einwilligung bedarf (OLG Karlsruhe AfP 2010,
591 [OLG Karlsruhe 10.09.2010 – 6 U 35/10]).
Auch eine Einwilligung ist nicht gegeben. Die
Beklagte hat schon keinen konkreten Umstand vorgetragen, aus dem sich die
Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes damals
ergeben haben soll. Sie hat dies lediglich vermutet („offenbar mit
Einwilligung“). Darüber hinaus dürfte selbst dann, wenn die Anfertigung
und Veröffentlichung des Fotos damals mit Einwilligung der Eltern der Klägerin
erfolgt sein sollte, dies nicht die erneute Veröffentlichung 17 Jahre später,
nachdem die Klägerin erwachsen geworden ist, rechtfertigen. Jedenfalls in dem
hier gegebenen Fall in einem konkreten Kontext aufgenommenen Bildes (Besuch auf
der Tribüne eines Fußballturniers) dürfte es, im Gegensatz zu einem
kontextlosen Porträtfoto, einer (erneuten) Einwilligung des später volljährig
gewordenen Minderjährigen bedürfen, weil sich die Erlaubnis auf den damaligen
Zweck beschränkte. Die Veröffentlichung des Fotos ist auch nicht durch das
Fußballturnier in Stadt2 und die Teilnahme des Vaters daran nach § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG als zeitgeschichtlichem Ereignis gedeckt. Dieses hat nach 17 Jahren
jeden aktuellen Informationswert verloren.
Beklagte hat schon keinen konkreten Umstand vorgetragen, aus dem sich die
Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes damals
ergeben haben soll. Sie hat dies lediglich vermutet („offenbar mit
Einwilligung“). Darüber hinaus dürfte selbst dann, wenn die Anfertigung
und Veröffentlichung des Fotos damals mit Einwilligung der Eltern der Klägerin
erfolgt sein sollte, dies nicht die erneute Veröffentlichung 17 Jahre später,
nachdem die Klägerin erwachsen geworden ist, rechtfertigen. Jedenfalls in dem
hier gegebenen Fall in einem konkreten Kontext aufgenommenen Bildes (Besuch auf
der Tribüne eines Fußballturniers) dürfte es, im Gegensatz zu einem
kontextlosen Porträtfoto, einer (erneuten) Einwilligung des später volljährig
gewordenen Minderjährigen bedürfen, weil sich die Erlaubnis auf den damaligen
Zweck beschränkte. Die Veröffentlichung des Fotos ist auch nicht durch das
Fußballturnier in Stadt2 und die Teilnahme des Vaters daran nach § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG als zeitgeschichtlichem Ereignis gedeckt. Dieses hat nach 17 Jahren
jeden aktuellen Informationswert verloren.
4. Die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog
erforderliche Wiederholungsgefahr ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden,
weil die rechtswidrige Erstveröffentlichung eine dahingehende Vermutung
begründet und die Beklagte es abgelehnt hat, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dagegen wendet sich die Berufung auch
nicht.
erforderliche Wiederholungsgefahr ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden,
weil die rechtswidrige Erstveröffentlichung eine dahingehende Vermutung
begründet und die Beklagte es abgelehnt hat, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dagegen wendet sich die Berufung auch
nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 S. 1 ZPO.
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 S. 1 ZPO.