Der Inhaber eines Internetanschlusses kann aus Sicht des
zuständigen EUGH-Generalanwalts auch dann für illegales Filesharing haften,
wenn Familienangehörige Zugriff auf den Anschluss hatten. Das Grundrecht auf
Schutz des Familienlebens dürfe nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen
aushebeln, argumentierte Maciej Szpunar.
zuständigen EUGH-Generalanwalts auch dann für illegales Filesharing haften,
wenn Familienangehörige Zugriff auf den Anschluss hatten. Das Grundrecht auf
Schutz des Familienlebens dürfe nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen
aushebeln, argumentierte Maciej Szpunar.
Das Gutachten
zu einem Fall vom AG München wurde am 06.06.2018 in Luxemburg veröffentlicht (Az.:
C-149/17).
zu einem Fall vom AG München wurde am 06.06.2018 in Luxemburg veröffentlicht (Az.:
C-149/17).
Auskunft über Nutzung
durch Angehörige verweigert
durch Angehörige verweigert
Der Verlag Bastei-Lübbe hatte gegen einen Mann geklagt, über
dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum
Herunterladen angeboten worden sein soll. Der Inhaber bestreitet das und
argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten.
Laut bestehender deutscher Rechtsprechung muss aber wegen des Schutzes von Ehe
und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden.
Dadurch wäre die Schuld nicht eindeutig zu klären.
dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum
Herunterladen angeboten worden sein soll. Der Inhaber bestreitet das und
argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten.
Laut bestehender deutscher Rechtsprechung muss aber wegen des Schutzes von Ehe
und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden.
Dadurch wäre die Schuld nicht eindeutig zu klären.
Das Landgericht München hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen.
Inhaber des
Anschlusses haftbar
Anschlusses haftbar
Der zuständige EuGH-Generalanwalt Szpunar argumentierte, dass
geistiges Eigentum ebenso wie Familienrechte durch die Charta der Grundrechte
der EU geschützt seien. Urheberrechtsansprüche müssten daher durchsetzbar sein.
„In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf
Achtung des Familienlebens haben“, schrieb der Gutachter. Sollte es keine
Auskunft über Familienangehörige geben, müsse der Inhaber des Anschlusses
haftbar gemacht werden.
geistiges Eigentum ebenso wie Familienrechte durch die Charta der Grundrechte
der EU geschützt seien. Urheberrechtsansprüche müssten daher durchsetzbar sein.
„In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf
Achtung des Familienlebens haben“, schrieb der Gutachter. Sollte es keine
Auskunft über Familienangehörige geben, müsse der Inhaber des Anschlusses
haftbar gemacht werden.
Der Schlussantrag
lautet:
lautet:
Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie
nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der
Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss
begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht
jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent
angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das
durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht
auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den
Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2
der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu
schützen.
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie
nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der
Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss
begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht
jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent
angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das
durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht
auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den
Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2
der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu
schützen.
Urteil wird in
kommenden Monaten erwartet
kommenden Monaten erwartet
Im vorliegenden Fall müsse das Münchener Gericht zudem
prüfen, ob der Beklagte das Grundrecht nur vorbringe, um sich selbst zu
schützen. In der Vorinstanz hatte er bereits angeführt, seine Eltern nutzten
seiner Kenntnis nach die Tauschbörse nicht. Ein Urteil in dem Fall dürfte in
den kommenden Monaten fallen.
prüfen, ob der Beklagte das Grundrecht nur vorbringe, um sich selbst zu
schützen. In der Vorinstanz hatte er bereits angeführt, seine Eltern nutzten
seiner Kenntnis nach die Tauschbörse nicht. Ein Urteil in dem Fall dürfte in
den kommenden Monaten fallen.