Man meint das LG Bielefeld im Blindflug, zumindest aber im Irrflug. Wurde doch unlängst ein 15jähriger Jugendlicher wegen Filesharing, begangen als 12jähriges Kind, verurteilt.
Man mag es kaum
glauben, ist der Gerichtsstandort Bielefeld was die Klagen von
Filesharing-Abmahnkanzleien angeht doch eher Abgemahntenfreundlich eingestellt.
Sowohl das AG
Bielefeld, als auch das LG
Bielefeld fallen nicht gerade dadurch auf, dass sie abgemahnten
Anschlussinhabern über Gebühr, wie etwa das Amtsgericht München oder das
Landgericht München, harte Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast aufbürden.
glauben, ist der Gerichtsstandort Bielefeld was die Klagen von
Filesharing-Abmahnkanzleien angeht doch eher Abgemahntenfreundlich eingestellt.
Sowohl das AG
Bielefeld, als auch das LG
Bielefeld fallen nicht gerade dadurch auf, dass sie abgemahnten
Anschlussinhabern über Gebühr, wie etwa das Amtsgericht München oder das
Landgericht München, harte Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast aufbürden.
Aber nun sorgt das
LG Bielefeld für Furore weil es einen nun 15jährigen zur Unterlassung und zum
Ersatz des Schadensersatzes für eine Abmahnung wegen Filesharings an dem
Computerspiel „Bus Simulator“ das dieser als 12jähriger im Haus seiner Eltern
gemacht hatte, verurteilt hat.
LG Bielefeld für Furore weil es einen nun 15jährigen zur Unterlassung und zum
Ersatz des Schadensersatzes für eine Abmahnung wegen Filesharings an dem
Computerspiel „Bus Simulator“ das dieser als 12jähriger im Haus seiner Eltern
gemacht hatte, verurteilt hat.
Das Urteil
vom 04.03.2015, Az.: 4 O 211/14
stellt eine Ausnahme dar und zeigt aber die Notwendigkeit vernünftiger Beratung
durch einen Fachanwalt.
vom 04.03.2015, Az.: 4 O 211/14
stellt eine Ausnahme dar und zeigt aber die Notwendigkeit vernünftiger Beratung
durch einen Fachanwalt.
Denn, wenn
Eltern eine Abmahnung wegen Filesharings ihrer Kinder erhalten, sollten sie die
Ruhe bewahren und nicht aus Furcht vor Weiterungen den Kopf verlieren und zum
Selbstschutz Roß und Reiter nennen. Ansonsten können selbst minderjährige
Kinder wegen des Filesharings zur Verantwortung gezogen werden.
Eltern eine Abmahnung wegen Filesharings ihrer Kinder erhalten, sollten sie die
Ruhe bewahren und nicht aus Furcht vor Weiterungen den Kopf verlieren und zum
Selbstschutz Roß und Reiter nennen. Ansonsten können selbst minderjährige
Kinder wegen des Filesharings zur Verantwortung gezogen werden.
So im Fall der
dem Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2015,
Az.: 4 O 211/14 zu Grunde liegt.
dem Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2015,
Az.: 4 O 211/14 zu Grunde liegt.
Zunächst hatte
die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte
erfolglos den Vater als Internetanschlussinhaber wegen mehrfacher
Rechtsverletzung an dem Computerspiel Bus
Simulator 2012 für die Rechteinhaber,
die Firma Astragon Software GmbH abgemahnt.
die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte
erfolglos den Vater als Internetanschlussinhaber wegen mehrfacher
Rechtsverletzung an dem Computerspiel Bus
Simulator 2012 für die Rechteinhaber,
die Firma Astragon Software GmbH abgemahnt.
Der Abgemahnte
gab keine Unterlassungserklärung ab. Hierauf verfolgte der Abmahner den
Anschlussinhaber weiter, in dem er gegen diesen einen Antrag auf Einstweilige
Verfügung stellte. Dieses Verfahren (LG Berlin 15 O 517/12 und KG Berlin 24 U
40/13) konnte jedoch der Abgemahnte, da sich zur Überzeugung der Gerichte heraus
stellte, dass der zum Tatzeitpunkt 12-jährige Sohn des Abgemahnten die
Tathandlung begangen habe. Man ging wohl auch von einer ausreichenden Belehrung
des Sohnes aus.
gab keine Unterlassungserklärung ab. Hierauf verfolgte der Abmahner den
Anschlussinhaber weiter, in dem er gegen diesen einen Antrag auf Einstweilige
Verfügung stellte. Dieses Verfahren (LG Berlin 15 O 517/12 und KG Berlin 24 U
40/13) konnte jedoch der Abgemahnte, da sich zur Überzeugung der Gerichte heraus
stellte, dass der zum Tatzeitpunkt 12-jährige Sohn des Abgemahnten die
Tathandlung begangen habe. Man ging wohl auch von einer ausreichenden Belehrung
des Sohnes aus.
Unter dem
26.08.2013 und damit im laufenden Berliner Verfahren wurde der Sohn im Alter von mittlerweile 14
Jahren abgemahnt. Er sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben
und für die Abmahnkosten aufkommen. Der verweigerte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten und verwies darauf,
dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung noch minderjährig gewesen
sei. Von daher könne er nicht in Anspruch genommen werden.
26.08.2013 und damit im laufenden Berliner Verfahren wurde der Sohn im Alter von mittlerweile 14
Jahren abgemahnt. Er sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben
und für die Abmahnkosten aufkommen. Der verweigerte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten und verwies darauf,
dass er zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung noch minderjährig gewesen
sei. Von daher könne er nicht in Anspruch genommen werden.
Im Nachgang
beantragte die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte gegen den 15-jährigen Sohn des
Abgemahnten am LG Bielefeld den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den
Sohn des Abgemahnten.
beantragte die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte gegen den 15-jährigen Sohn des
Abgemahnten am LG Bielefeld den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den
Sohn des Abgemahnten.
Und das
angerufene Landgericht Bielefeld sah
die Sache anders und urteilte, dass der Sohn nicht nur die Abmahnkosten für seine eigene Abmahnung zu zahlen
hätte (1,5-Faktor aus Streitwert 9.000,00€ = 780,50€), sondern auch zur Zahlung
eines Schadensersatzbetrages iHv 510,00€ verpflichtet sei.
angerufene Landgericht Bielefeld sah
die Sache anders und urteilte, dass der Sohn nicht nur die Abmahnkosten für seine eigene Abmahnung zu zahlen
hätte (1,5-Faktor aus Streitwert 9.000,00€ = 780,50€), sondern auch zur Zahlung
eines Schadensersatzbetrages iHv 510,00€ verpflichtet sei.
Die
Minderjährigkeit des Filesharers steht hier nach Auffassung des Gerichts nicht
einer Haftung entgegen.
Minderjährigkeit des Filesharers steht hier nach Auffassung des Gerichts nicht
einer Haftung entgegen.
Das Gericht
schrieb hierzu:
schrieb hierzu:
Einer
haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagtes stehen dabei zunächst nicht
die Vorschriften der §§ 276 Abs.1 52 iVm. 828 Abs.3 BGB entgegen. Es steht zur
vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten
in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 fest, dass dieser bei Begehung der
Verletzungshandlung im Sinne des $ 828 Abs.3 BGB deliktsfähig gewesen ist.
haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagtes stehen dabei zunächst nicht
die Vorschriften der §§ 276 Abs.1 52 iVm. 828 Abs.3 BGB entgegen. Es steht zur
vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung des Beklagten
in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 fest, dass dieser bei Begehung der
Verletzungshandlung im Sinne des $ 828 Abs.3 BGB deliktsfähig gewesen ist.
Denn auch Minderjährige können deliktfähig sein und schuldhaft in Form der
Fahrlässigkeit gehandelt haben. Hierzu führten die Richter aus, dass ab einem
Alter von 7 Jahren das Vorliegen der nötigen Einsichtsfähigkeit vom Gesetz
widerlegbar vermutet werde (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1110; BGH NJW 2005, 354 m.w. Nachweisen).
lm Rahmen der
persönlichen Anhörung hätten sich keine Zweifel an der Einsichtsfähigkeit im
Sinne von § 828 Abs.3 BGB ergeben. Hiervon sei insbesondere bei einem fast
13-jährigen Gymnasiasten auszugehen, der mehrmals in der Woche seine
Schulaufgaben mit dem Computer erledigt hat und von seinen Eltern zudem vor
jeder Nutzung auf die Gefahren des Internets hingewiesen worden ist.
persönlichen Anhörung hätten sich keine Zweifel an der Einsichtsfähigkeit im
Sinne von § 828 Abs.3 BGB ergeben. Hiervon sei insbesondere bei einem fast
13-jährigen Gymnasiasten auszugehen, der mehrmals in der Woche seine
Schulaufgaben mit dem Computer erledigt hat und von seinen Eltern zudem vor
jeder Nutzung auf die Gefahren des Internets hingewiesen worden ist.
Das Gericht
ging darüber hinaus von dem Grundsatz aus, dass „wer fremde Werke oder
Softwareprogramme wie Computerspiele nutzt oder verbreitet, muss sich
grundsätzlich vorher auch über sein Recht zur Nutzung vergewissern. Dies gilt
auch für minderjährige Internetnutzer (OLG Hamburg NJOZ 2007, 5761, 5763,
ebenso LG München MMR 2008, 619 m.w.N.).“.
ging darüber hinaus von dem Grundsatz aus, dass „wer fremde Werke oder
Softwareprogramme wie Computerspiele nutzt oder verbreitet, muss sich
grundsätzlich vorher auch über sein Recht zur Nutzung vergewissern. Dies gilt
auch für minderjährige Internetnutzer (OLG Hamburg NJOZ 2007, 5761, 5763,
ebenso LG München MMR 2008, 619 m.w.N.).“.
In Bezug auf
die weiterhin ausstehende Unterlassungserklärung entschied das Gericht
antragsgemäß, der Beklagte sei per Urteil zur Unterlassung zu verpflichten. Über
die mehr als umstrittenen Frage der Zulässigkeit
von Ordnungshaft oder Ordnungshaft gegen einen 15jährigen ging das Gericht ganz
lapidar wie folgt hinweg:
die weiterhin ausstehende Unterlassungserklärung entschied das Gericht
antragsgemäß, der Beklagte sei per Urteil zur Unterlassung zu verpflichten. Über
die mehr als umstrittenen Frage der Zulässigkeit
von Ordnungshaft oder Ordnungshaft gegen einen 15jährigen ging das Gericht ganz
lapidar wie folgt hinweg:
Dem steht auch
nicht das Alter des Beklagten entgegen. Zwar mag im Einklang mit der Rechtsprechung
(vgl. OLG Düsseldorf 9 u 51/95 m.w. Nachweisen) eine Unterlassungsklage
gegen einen unter 14 jährigen Jugendlichen unbegründet sein, wenn gegen diesen
mangels Schuldfähigkeit im Sinne des § 19 StGB die Ordnungsmittel
nach § 890 ZPO nicht vollstreckbar wären.
nicht das Alter des Beklagten entgegen. Zwar mag im Einklang mit der Rechtsprechung
(vgl. OLG Düsseldorf 9 u 51/95 m.w. Nachweisen) eine Unterlassungsklage
gegen einen unter 14 jährigen Jugendlichen unbegründet sein, wenn gegen diesen
mangels Schuldfähigkeit im Sinne des § 19 StGB die Ordnungsmittel
nach § 890 ZPO nicht vollstreckbar wären.
Hier ist der
Beklagte jedoch bereits nunmehr 15 Jahre alt und war auch zum Zeitpunkt der
Klageerweiterung am 17.06.2014 nicht mehr schuldunfähig nach § 19 StGB. Da der
Unterlassungstitel sich gerade auf zukünftige Handlungen bezieht ist auch das
aktuelle Alter des Beklagten zugrunde zu legen. Damit stehen dem Unterlassungstitel
aufgrund des Alters des Beklagten keine Rechtshindernisse mehr entgegen. Ein solcher
wäre vollstreckbar.
Beklagte jedoch bereits nunmehr 15 Jahre alt und war auch zum Zeitpunkt der
Klageerweiterung am 17.06.2014 nicht mehr schuldunfähig nach § 19 StGB. Da der
Unterlassungstitel sich gerade auf zukünftige Handlungen bezieht ist auch das
aktuelle Alter des Beklagten zugrunde zu legen. Damit stehen dem Unterlassungstitel
aufgrund des Alters des Beklagten keine Rechtshindernisse mehr entgegen. Ein solcher
wäre vollstreckbar.
Der Frage der
Unzulässigkeit der Abmahnung gegen den damals 13-jährigen stellte sich das LG
Bielefeld nicht.
Unzulässigkeit der Abmahnung gegen den damals 13-jährigen stellte sich das LG
Bielefeld nicht.
Falsch dürfte
auch die Aussage zur Notwendigkeit der Abgabe der Unterlassungserklärung der
Eltern für den damals 13-jährigen sein, wenn das Gericht urteilt: Zwar
war der Beklagte im Jahr 2012 erst 12 Jahre alt. Jedoch hätten in jedem Falle insoweit
die gesetzlichen Vertreter des Beklagten die der Abmahnung vom 26.08.2013
beigefügte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für diesen abgeben können.
Damit wäre eine Wiederholungsgefahr auszuschließen gewesen.
auch die Aussage zur Notwendigkeit der Abgabe der Unterlassungserklärung der
Eltern für den damals 13-jährigen sein, wenn das Gericht urteilt: Zwar
war der Beklagte im Jahr 2012 erst 12 Jahre alt. Jedoch hätten in jedem Falle insoweit
die gesetzlichen Vertreter des Beklagten die der Abmahnung vom 26.08.2013
beigefügte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für diesen abgeben können.
Damit wäre eine Wiederholungsgefahr auszuschließen gewesen.
Die Entscheidung des Landgerichtes Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig, die
Berufung vor dem OLG Hamm soll laufen.
Wie bereits
oben gesagt, sollten abgemahnte Anschlussinhaber nicht voreilig tätig werden,
sondern sich fachkundig beraten lassen.
oben gesagt, sollten abgemahnte Anschlussinhaber nicht voreilig tätig werden,
sondern sich fachkundig beraten lassen.
Und da nur in
München vor dem Amtsgericht und dem Landgericht noch „Roß und Reiter“ des
Uploads benannt werden sollen um der sekundären Darlegungslast zu genügen und
dies im Widerspruch zu der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus; Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens„) steht, sollten
auch nicht vorschnell die wahren Täter benannt werden.
München vor dem Amtsgericht und dem Landgericht noch „Roß und Reiter“ des
Uploads benannt werden sollen um der sekundären Darlegungslast zu genügen und
dies im Widerspruch zu der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus; Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens„) steht, sollten
auch nicht vorschnell die wahren Täter benannt werden.
Wenn Sie abgemahnt
oder gar schon verklagt wurden lassen Sie sich beraten:
oder gar schon verklagt wurden lassen Sie sich beraten:
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder: 05202 / 7 31 32
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de