Ich konnte es kaum glauben die Debcon – the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. geht weiter.
Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Start des Jahres 2018 um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht mal so lange her.
Und so sehen diese Schreiben aus:
lnkassonummer:
XXXXXXXXXXXXX
Ihr
Zeichen: nicht bekannt
Ihre Mandantschaft: ABC
Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung
nach§ 102 Satz 2 UrhG in
Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB
Forderung:
EUR 250,00 zzgl. Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszins) seit
dem 01.01.2015
Sehr geehrte Damen und Herren
Rechtsanwälte,
im Rahmen der Überprüfung des
Forderungskontos wurde festgestellt, dass Ihre Mandantschaft trotz
vielfacher Anforderung bislang weder die
berechtigten o.g. Restschadenansprüche bezahlt hat, noch das Konto durch
verpflichtende Mitteilung über die gewonnenen Erkenntnisse zum Tatzeitpunkt aus
der Nachforschung erledigt werden konnte.
Diesbezüglich verweisen wir auf die
aktuellen BGH Rechtsprechungen.
Sollte wider Erwarten Ihre Mandantschaft
nicht selbst die Rechtsgutverletzung begangen haben, so bitten wir im Rahmen
einer schnellen und kostengünstigen Abwicklung um entsprechende Mitteilung.
Sollte eine etwaige Mitteilung erst im
Rahmen eines streitigen Verfahrens erfolgen, so weisen wir darauf hin, dass
sämtliche – immer weiter steigenden – Kosten von dem sodann im Verfahren
ermittelten Täter zu erstatten sein werden.
Es verbleibt die Möglichkeit, die
Restschadenansprüche aus der Rechtsgutverletzung durch Zahlung von EUR 250,00 bis zum 05.02.2018 zu
erledigen und reinen Tisch zu machen.
Nur bei pünktlicher Zahlung wird auf den
Differenzbetrag (Verzugszinsen) verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Debcon GmbH
Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.
Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.
Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.
Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben.
Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.