Die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsanwälte, das
Kürzel steht für die namensgebenden Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Assmann , verschickt derzeit Abmahnungen mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an der französischen Filmkomödie des Regisseurs und
Drehbuchautors Philippe de Chauveron
aus dem Jahr 2014 „Monsieur Claude und
seine Töchter“ (Originaltitel:
Qu’est-ce qu’on a fait au Bon Dieu?). In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei .rka die
Verletzung der Rechte der Firma Neue Visionen Filmverleih GmbH aus Berlin.
Kürzel steht für die namensgebenden Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Assmann , verschickt derzeit Abmahnungen mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an der französischen Filmkomödie des Regisseurs und
Drehbuchautors Philippe de Chauveron
aus dem Jahr 2014 „Monsieur Claude und
seine Töchter“ (Originaltitel:
Qu’est-ce qu’on a fait au Bon Dieu?). In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei .rka die
Verletzung der Rechte der Firma Neue Visionen Filmverleih GmbH aus Berlin.
Die Erstaufführung in Frankreich erfolgte am 16. April
2014. Der Film war mit über 12 Millionen Besuchern allein in Frankreich ein
Publikumserfolg. Nach dem Filmstart in Deutschland am 24. Juli 2014 sahen ihn
dort bisher 3,6 Millionen Besucher.
2014. Der Film war mit über 12 Millionen Besuchern allein in Frankreich ein
Publikumserfolg. Nach dem Filmstart in Deutschland am 24. Juli 2014 sahen ihn
dort bisher 3,6 Millionen Besucher.
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den
Film „Monsieur Claude und seine Töchter“.
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss
Film „Monsieur Claude und seine Töchter“.
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss
Die Kanzlei .rka
Rechtsanwälte fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 900,00 €, Rechtsanwaltskosten
und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Rechtsanwälte fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 900,00 €, Rechtsanwaltskosten
und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei .rka
Rechtsanwälte:
Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der .rka Rechtsanwälte in Verbindung! Jede
noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 900,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Oft sind Abmahnungen wegen
vermeintlichem Filesharing nicht rechtens, da der abgemahnte Inhaber des
Internetanschlusses weder als Täter, noch als Störer haftet. - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Ob und welche Folgen die drei
aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, zukünftig auf die Verteidigung
gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird man ganz sicher erst
nach der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung ermessen
können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen
die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist
auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7 31 32,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de