Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt aktuell für den Filmhersteller Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliches
Filesharing an dem Film Mord im Orient Express
ab.
Filesharing an dem Film Mord im Orient Express
ab.
Mord im Orient Express (Originaltitel: Murder on the Orient Express) ist ein
US-amerikanischer Kriminalfilm mit Starbesetzung von Kenneth Branagh aus dem
Jahr 2017. Der Film basiert auf dem gleichnamigen Roman von Agatha Christie aus
dem Jahr 1934 und ist die fünfte Verfilmung des Stoffes] Gefilmt wurde in Super
Panavision 70
US-amerikanischer Kriminalfilm mit Starbesetzung von Kenneth Branagh aus dem
Jahr 2017. Der Film basiert auf dem gleichnamigen Roman von Agatha Christie aus
dem Jahr 1934 und ist die fünfte Verfilmung des Stoffes] Gefilmt wurde in Super
Panavision 70
Bereits das Filesharing an dem Vorläufer
Deadpool
wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte abgemahnt.
Deadpool
wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte abgemahnt.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert 915,00 € für die illegale Verbreitung des
urheberrechtlich geschützten Films “ Mord
im Orient Express in
Filesharing-Netzwerken.
urheberrechtlich geschützten Films “ Mord
im Orient Express in
Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen
den Film Mord im Orient Express innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
den Film Mord im Orient Express innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung
erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth
Century Fox Home Entertainment Germany GmbH des Films Mord
im Orient-Express die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth
Century Fox Home Entertainment Germany GmbH des Films Mord
im Orient-Express die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei
einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
in Höhe von 215,00 € geltend. Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
in Höhe von 215,00 € geltend. Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 – Morpheus
). - Der BGH hat mit Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„
entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf
die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I
ZR 272/14, I
ZR 1/15 – Tannöd , I
ZR 43/15, I
ZR 44/15, I
ZR 48/15 – Everytime we touch und I
ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast
der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde
wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt.
Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10
Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil
vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet
den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch dass
er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH
nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil
vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen
klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.