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BGH: Kanzlei Rasch veröffentlicht Leitsätze und Urteilsgründe von Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III

Die wohl vieldiskutiertesten Entscheidung des BGH unter Urheberrechtlern waren wohl die Entscheidungen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III vom 11.06.2015.

Nun hat die Kanzlei Rasch, welche auf Seiten der Rechteinhaber an den Prozessen beteiligt gewesen sind die Urteile hier, hier, hier und hier veröffentlicht.

Ohne die Urteile bisher in Gänze auseinander genommen zu haben, so scheinen die Leitsätze schon einmal nicht mehr ganz so ganz drastisch auf ein Umschwenken des BGH  hinzudeuten, wie dies noch bei der Veröffentlichung der Pressemitteilung durch den BGH zu befürchten war. Immerhin spricht der BGH bereits in den Leitsätzen von der Fortführung der Rechtsprechung in den Fällen Morpheus und BearShare.

Die Leitsätze im Folgenden:

Leitsätze BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14 – Tauschbörse I:

„a) lst ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der
von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein
erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den
auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag
konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der
in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.
b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten
Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch
geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und
der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des
Unternehmens erläutert wird.
c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte
Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten
Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom
Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung
von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung
geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung,
ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die
durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei
sind.“
Leitsätze BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14 – Tauschbörse II:

„a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen
Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte
verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings
genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das
ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass
sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit,
dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten
aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12,
GRUR 2013, 511 Rn.24 – Morpheus).
b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person
widerrechtlich herbeigeführte Urheberechtsverletzung verantwortlich, kann der
zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet
werden.“
Leitsatz BGH,
Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 75/14- Tauschbörse III:

„Der lnhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung
begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob
andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12. BGHZ  200, 76 – BearShare).“
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Filesharing: AG München versus BGH oder die Mär von der sekundären Darlegungslast

Vor dem Amtsgericht München war es schwer in Verfahren
wegen angeblichen Filesharing gegen die Hauskanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte zu gewinnen oder auch nur eine Chance zu haben und es bleibt auch
in Zukunft nahezu unmöglich.
Das offenbart die Pressemitteilung
 des AG München vom 03.07.2015
über
ein Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 142 C 3977/15). Auch die Kanzlei Waldorf
Frommer berichtet selbstverständlich darüber,
 zeigt die eigene
Statistik
doch, das gerade der Standort München den Klagen der Kanzlei
Waldorf Frommer eher wohlgesonnen ist.  Jetzt
darf man natürlich nicht überrascht sein, hat das AG München doch schon  mit der Pressemitteilung
vom 16.11.2011
für Aufsehen gesorgt und damit auch die Rechtsprechung in
Filesharing-Verfahren am Gerichtsstandort München zementiert.
In der aktuellen Pressemitteilung
des AG München wird das Festhalten an der umfassende Nachforschungspflicht des
abgemahnten Anschlussinhabers in Fällen von angeblichen Filesharing wie folgt
begründet:  
Bei
einer derartigen Rechtsverletzung müsse der Anschlussinhaber darlegen, dass er
für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Die Beklagte treffe eine
sog. sekundäre Darlegungslast. Dafür sei erforderlich, dass sie als
Anschlussinhaberin darlegt, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass
allein eine andere Person und nicht sie selbst den Internetzugang zum
fraglichen Zeitpunkt genutzt hat. Das AG München verlangt in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des BGH, dass der Anschlussinhaber Tatsachen darlegen
muss, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass eine andere Person
den Internetanschluss benutzt hat. Die Beklagte müsse weiterhin vortragen,
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt
hätten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie müsse dafür umfangreiche
Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem
Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht
– namentlich – mitteilen.




Die hier
postulierten Anforderungen entsprechen nach meiner Auffassung  nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH
zur Frage der sekundären Darlegungslast entsprechen, hat doch der
 BGH
mit
 Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen. Mit
Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus hat der BGH entschieden, dass die
Haftung der Eltern in Fällen in denen Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen haben, davon abhängt, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält. Und schließlich hat der BGH mit
Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden, dass für einen Anschlussinhaber
keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
Im Gegensatz dazu konstruiert das Amtsgericht München via
Pressemitteilung
, und dies in
Übereinstimmung
mit der Berufungsinstanz Landgericht  München
,  eine Umkehr der Beweislast, welche den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast
nicht entspricht und damit eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung
 des BGH steht, welche in den vorgenannten
Entscheidungen ausdrücklich und wiederholt betont, dass eine Pflicht, das
Nutzungsverhalten naher Angehöriger zu überwachen, nicht besteht.

Dies hat der BGH in der Entscheidung  BearShare mit  Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12
eindeutig
festgehalten:
Die
sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu
einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1
und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu
verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter
der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.;
Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR
2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013,
67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber
im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur
Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH,
Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA
OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR
2013, 396).
Wenn das AG München dann aber in der
Pressemitteilung  die tatsächlichen
Feststellungen wie folgt beschreibt und als nicht ausreichend einordnet führt
dies eben zu einer klaren Beweislastumkehr:

Die
Beklagte habe dem Gericht mitgeteilt, dass ihr Ehemann und ihre beiden Söhne,
Jahrgang 1993 und 1994, im Haushalt leben und jeder einen eigenen Laptop
verwendet. Sie hätten das Internet für Emails genutzt und zu Zwecken der
Information. Die Beklagte selbst habe zudem Informationen speziell zu
Kochthemen aus dem Internet bezogen.
In
der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts
vorgetragen, dass der Anschluss mit einem individuellen Passwort verschlüsselt
sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem
Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, ihr Mann und
die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit
Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht;
auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die
streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner. In technischer Hinsicht
hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können.
Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne aber auch der Kleinere
gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr,
sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und
alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf
ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner
von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft. Die Beklagte räumte ein, dass
sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten.
Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet macht. Auch hinsichtlich des
Nutzungsverhaltens habe sie sich in Widersprüche verstrickt. Im Ergebnis habe
die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer
vorgetragen. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend
nachgekommen.

Das Amtsgericht München formuliert somit klar und
deutlich und wider die BGH-Rechtsprechung die Überwachung der
Familienangehörigen und steht  mit dieser
Forderung im krassen Widerspruch zum Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1
Grundgesetz
. Dies hat der BGH in der Entscheidung  BearShare mit
 Urteil
vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12
klar gestellt:
Danach
ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige
Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den
Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen
Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das –
auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung
von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen
Familien-angehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren
oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer
Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der
voll-jährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen
missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.

Will ein abgemahnter Anschlussinhaber den Anforderungen,
die das Amtsgericht München hier aufstellt, genügen, so kann er das nur, wenn
der Anschlussinhaber  seine Familie
überwacht. Konkret soll er das Nutzungsverhalten seines Ehepartners und seiner
Kinder überwachen und dokumentieren, und zwar anlasslos, denn ansonsten kann er
Jahre nach der möglichen Tat die Fragen der Richter des Amtsgericht München
nicht beantworten. Und neben der anlasslosen Überwachung soll dann
schlussendlich auch noch der Täter benannt werden, damit es den Abmahnkanzleien
nicht so schwer gemacht wird im nächsten Step gegen diesen vorzugehen. Nichts anderes
als das Aufbrechen und Aufweichen des Zeugnisverweigerungsrecht wird hier vom
AG München gefordert.

Denn der abgemahnte Anschlussinhaber steht somit vor der
Wahl zwischen Pest und Cholera, entweder er wird selber verurteilt weil er den
überzogenen Anforderungen des AG München an die sekundäre Darlegungslast nicht
genügt, oder aber benennt den Täter aus der Familie und wirft im Zweifel die
eigenen Kinder der Justiz und in erster Linie den Abmahnkanzleien dem Fraß vor.

Was ist schon der Schutz der Familie aus Art. 6 GG wert
und was die Rechtsprechung des BGH, wenn man 
vor dem AG München wegen angeblichen Filesharing verklagt wird?

„Nichts“, will man antworten, „die hohe See“ fällt einem
spontan ein.

„Vielleicht, aber nur ganz vielleicht will da ein
Gerichtsstandort signalisieren, dass es sich lohnt jeden, aber wirklich auch
jeden Fall des angeblichen Filesharings zur Klage zu bringen. Zumindest wo das
geographisch möglich ist um in München zu landen.“ 
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Filesharing: Was ein Titel – „Der Richter – Recht oder Ehre“

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches
Filesharing an dem US-amerikanischen Filmdrama aus dem Jahr 2014
 „Der Richter – Recht oder Ehre“ Originaltitel The
Judge des US-amerikanischen Regisseurs David Dobkin ab. Das Drama
Der Richter Recht oder Ehre, für das Dobkin zusammen mit Nick
Schenk
und Bill Dubuque auch das Drehbuch schrieb auch das Drehbuch
verfasste, ist eine spannende Genre-Mischung aus Thriller und berührendem Familiendrama.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Der Richter – Recht oder Ehre“       in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Die 3 fürs Filesharing

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Filesharing: LG Bochum erhöht die Schadenersatzpauschalen

Das LG Bochum hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
13.11.2014 (Az. I-8 O 263/14) bekannt gegeben, dass sich die für
Urheberrechtsverletzungen zuständige Zivilkammer auf höhere
Schadensersatzpauschalen bei Filesharing-Fällen geeinigt habe.
Danach betrage die Schadenersatzpauschale für Filme nunmehr
600,00 €, die für Spiele (Software) 1.000,00 € und die Pauschale für Musik 100,00
€ je verbreiteten Musiktitel.  In der
Vergangenheit hatte  das Amtsgericht
Bochum, und damit die Instanz darunter,  lediglich Schadenersatzbeträge in Höhe von
50,00 € oder weniger festgelegt. Das LG Bochum folgte somit ähnlich lautenden
Urteilen vom LG
Saarbrücken
(Urteil vom 26.09.2014, 7 O 21/14) und LG Hamburg (Urteil  vom 12.02.20144, Az. 308 O 227/13).
Inwieweit das Urteil des LG Bochum Bestand hat muss man
sehen, hat doch das OLG Hamm, und damit die nächsthöherre Instanz, mit Beschluss vom
04.11.2013, Az. I-22 W 60/13,
entschieden, dass einem Telefonanschlussinhaber, welchem illegales Filesharing
vorgeworfen wird, im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen zwar
eine sekundäre Darlegungslast trifft, aber keine Umkehr der Beweislast. Und
damit gäbe es auch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Das OLG Hamm
hat in der Beschlussbegründung
ausgeführt, dass die Vorwürfe des Filesharings im Rahmen der sekundären
Darlegungslast lediglich substantiiert bestritten werden brauchen.

Abgemahnte Anschlussinhaber müssen daher nur darauf zu verweisen, dass andere
Mitglieder des Haushaltes Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben und so
ein anderer Geschehensablauf denkbar ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (Sommer unseres Lebens, Morpheus, BearShare).

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NIMROD mag jetzt auch russische Trucks der 80er Jahre aus Mönchengladbach – Abmahnung wegen des Spiels „Spintires – Offroad Truck Simulator“

Mir liegen Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der
Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei
Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte
GbR
, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem
Computerspiel „Spintires – Offroad Truck
Simulator“.
In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD
RECHTSANWÄLTE
 die Verletzung der
Rechte der Firma rondomedia Marketing
und Vertriebs GmbH 
aus
Mönchengladbach, die unter der gleichen Anschrift firmiert wie der bekannte
Hersteller von Computerspielen der astragon
Software GmbH
. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das
Computerspiel  „Spintires – Offroad Truck Simulator“.
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Mit dem Computerspiel Spintires – Offroad Truck Simulator schafft es der Spieler nach
eigenen Unternehmen
sangaben in das Führerhaus der wohl eindrucksvollsten
Offroad-Fahrzeuge auf diesem Planeten und erlebt eine Welt, in der das Wort
„Straße“ nicht mehr existiert.
Im Vordergrund des Spiels. Spintires – Offroad Truck Simulator stehen PS-Starke Trucks mit 2
oder mehr Achsen die im Russland der 80er Jahre Holz durch die unwirtliche
Umgebung transportieren.
Die NIMROD
RECHTSANWÄLTE 
fordern neben der
Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung
des Computerspiels  zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die
Angelegenheit erledigt.

Die
wichtigsten Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie
nicht überstürzt.
2.)   Bewahren Sie
die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie
den geforderten Vergleichsbetrag nicht und unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachanwaltliche
Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie
die von der Anwaltskanzlei NIMROD
RECHTSANWÄLTE 
gesetzte Frist, sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
5.)   Diese von der
Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE  gesetzten Fristen sollten aber unbedingt
beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung
drohen kann.

Eine optimale fachanwaltliche
Beratung
wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren
speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte
Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches
Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung
werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen
können, als wenn Sie vorschnell mit der Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE  Kontakt
aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die der rondomedia Marketing und Vertriebs GmbH.

Selbst wenn sich durch das seit dem 09.10.2013 geltende Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken
 die Ausgangslage nach einer Abmahnung wegen Filesharing jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so rate ich aufgrund der
komplexen Materie nach wie vor dazu, eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch
nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche,
sondern die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast rücken nach den
neuesten Urteilen des BGH (
BearShare,
Morpheus
und
Sommer
unseres Lebens
) weit mehr in den Fokus.

Ich biete Ihnen an, dass 
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen würden. Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache
klären.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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NIMROD kann nicht nur Bus, Eisenbahn und Trecker, jetzt geht es weltweit in Hochseehäfen

Mir liegen Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der
Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei
Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte
GbR
, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem
Computerspiel „TransOcean – The Shipping
Company“.
In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD
RECHTSANWÄLTE
 die Verletzung der
Rechte der Firma Astragon Software GmbH aus
Mönchengladbach. 

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das
Computerspiel  „TransOcean – The Shipping Company“.
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Das Computerspiel TransOcean
– The Shipping Company
ist nach Unternehmensangaben die Eintrittskarte in
die Welt gigantischer Ozeanriesen und transnationaler Transportimperien. TransOcean – The Shipping Company führt

in 55
Hochsee-Häfen auf dem ganzen Globus.
Die NIMROD
RECHTSANWÄLTE 
fordern neben der
Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung
des Computerspiels  zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die
Angelegenheit erledigt.

Die
wichtigsten Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie
nicht überstürzt.
2.)   Bewahren Sie
die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie
den geforderten Vergleichsbetrag nicht und unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachanwaltliche
Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie
die von der Anwaltskanzlei NIMROD
RECHTSANWÄLTE 
gesetzte Frist, sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
5.)   Diese von der
Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE  gesetzten Fristen sollten aber unbedingt
beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung
drohen kann.

Eine optimale fachanwaltliche
Beratung
wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren
speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte
Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches
Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung
werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen
können, als wenn Sie vorschnell mit der Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE  Kontakt
aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die der Astragon Software GmbH.

Selbst wenn durch das seit dem 09.10.2013 geltende Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken
 die Ausgangslage nach einer urheberrechtlichen Abmahnung
jedenfalls aus Kostensicht verbessert hat, so rate ich aufgrund der
komplexen Materie nach wie vor dazu, eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch
nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche,
sondern die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast rücken nach den
neuesten Urteilen des BGH (BearShare,
Morpheus
und Sommer
unseres Lebens
) weit mehr in den Fokus.

Ich biete Ihnen an, dass 
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen würden. Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache
klären.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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Filesharing der Single „Alle Farben – She Moves“ kostet bei Kornmeier und Partner mehr als legal downloaden

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner
  mahnt für die Firma B1 Recordings GmbH einen angeblichen widerrechtlichen Upload, sog.
Filesharing, an dem Lied
„Alle Farben – She Moves“ ab. Dieses soll sich auf dem Chartcontainer „ German Top 100 Single Chartcontainer“ befunden haben. 

Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
neben der Vernichtung der Datei und der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch   309,44 € für die illegale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Liedes „Alle Farben – She Moves“ der Firma B1 Recordings GmbH in Filesharing-Netzwerken.
Wasserkran  Wie bisher gilt auch für
die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Kornmeier
    & Partner 
    in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung des geforderten pauschalen
    Schadensersatzes verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). 
  • Der BGH
    hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
    Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
    Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
    BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
    Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
    Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
    unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber
    keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden
    ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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An dem Film „Flug 7500 – Sie sind nicht allein“ soll nur die Abmahnung aus München gruselig sein

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Tele München Fernseh GmbH + Co.
Produktionsgesellschaft
den angeblichen
widerrechtlichen Upload, sog. Filesharing, an dem Mystery/Thriller/Psychothriller/Drama
aus dem Jahr 2014
Flug 7500 – Sie sind nicht allein“ des japanischen Gruselspezialisten Takashi Shimizu ab.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert neben der Löschung der
Datei und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die
Zahlung einer Summe in Höhe von  815,00
 für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Flug 7500 – Sie sind nicht allein“
in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
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Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Das Historiendrama „Dido Elizabeth Belle“ gibt es auch in Filesharingnetzwerken. Und dann kommt Post von Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
den angeblichen
widerrechtlichen Upload, sog. Filesharing, an dem  britischen Historien-Drama aus dem Jahr 2013
Dido Elizabeth Belle (Originaltitel:
Belle)“
der britischen Regisseurin Amma Asante ab.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert neben der Löschung der
Datei und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die
Zahlung einer Summe in Höhe von  815,00
 für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Dido Elizabeth Belle“ in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
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