Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 22.08.2014 – Az. 18 S 13/14 entschieden und damit die „Bearshare“-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 umgesetzt, dass der Anschlussinhaber zwar im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet sei, nicht aber dazu das Ergebnis der Nachforschungen auch preiszugeben.
Das LG Hannover schreibt dazu:
„Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, die
in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser
Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt
sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den
Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragenen Tag
eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an
diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und diese
ggf. der Klägerin zu „melden“.
Und wie nicht anders zu erwarten wird dies mit dem besonderen Schutz der Famile durch das Grundgesetz begründet.
Auch wenn die abmahnenden Kanzleien es gerne hätten, die Arbeit muss nicht der abgemahnte Anschlussinhaber machen. Ihrer Beweis- und Darlegungslast müssen die Rechteinhaber schon selber nachkommen.
Mit Ausnahme des AG München dürfte das dann auch überall so gelten.