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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnung von der Nebulus GmbH

Der
Geschäftsführer, Herr Alexander Scharnböck Firma der Nebulus GmbH, Mettener
Str. 21, 94469 Deggendorf verschickt urheberrechtliche Abmahnungen.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder von Produkten der Firma Nebulus GmbH verwendet haben. Durch
die unberechtigte Verwendung der Nebulus-Lichtbilder hätten die Abgemahnten
gegen das Urheberrecht verstoßen.
Allen Abgemahnten
ist gemein, dass sie die Nebulus-Lichtbilder für Angebote von Nebulus-Produkten
bei eBay verwendete hatten.
Wegen der
Foto-Nutzung fordert die Nebulus GmbH von den Abgemahnten:
•        Beseitigung des Verstoßes
•        Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung
•        Zahlung von Schadenersatz in Form
fiktiver Lizenzkosten in

         Höhe von 90,00 € je Foto
•        Zahlung einer Kostenpauschale von 20,00
Interessant ist,
das noch im Mai die Fotografin
Petra Heide abgemahnt
hat mit der Behauptung sie sei Urheberin der
Lichtbilder.
Nebulus GmbH legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei, bei welcher eine feste Vertragsstrafe in Höhe von
5001,00 € gefordert wird.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  
IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Meiner Rechtsauffassung sind die
Abmahnungen der Nebulus GmbH wegen der Verwendung der Nebulus-Bilder nämlich unwirksam.
Warum dem so ist, ist einfach erklärt:
Die Abgemahnten sollen in der als
Entwurf anliegenden, vorformulierten Unterlassungserklärung mehr unterlassen,
als die Nebulus GmbH bei unterstellter Richtigkeit ihrer Vorwürfe zustehen
würde. Die Nebulus GmbH klärt die Abgemahnten jedoch nicht darüber auf. Dies
ist aber gesetzlich so vorgeschrieben. Gemäß
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist eine solche
Abmahnung unwirksam.
Selbst zu Recht abgemahnte
Urheberrechtsverletzer hätten daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen
einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Petra Heide, §
97a Abs. 4 UrhG.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann
jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den
genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnungen von Frau Petra Heide

Die Fotografin
Petra Heide verschickt urheberrechtliche Abmahnungen. Die Abgemahnten sollen
Lichtbilder von Produkten der Firma Nebulus GmbH verwendet haben. Die Urheberin
der Lichtbilder sei Petra Heide. Durch die unberechtigte Verwendung der Nebulus-Lichtbilder
hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Allen Abgemahnten
ist gemein, dass sie die Nebulus-Lichtbilder für Angebote von Nebulus-Produkten
bei eBay verwendete hatten.
Wegen der
Foto-Nutzung fordert Petra Heide von den Abgemahnten:
•        Beseitigung des Verstoßes
•        Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung
•        Zahlung von Schadenersatz in Form
fiktiver Lizenzkosten
•        Zahlung einer Kostenpauschale von 7,50 €

Petra Heide legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Meiner Rechtsauffassung sind die
Abmahnungen von Frau  Petra Heide wegen
der Verwendung der Nebulus-Bilder nämlich unwirksam.
Warum dem so ist, ist einfach erklärt:
Die Abgemahnten sollen in der als
Entwurf anliegenden, vorformulierten Unterlassungserklärung mehr unterlassen,
als Petra Heide bei unterstellter Richtigkeit ihrer Vorwürfe zustehen würde.
Petra Heide klärt die Abgemahnten jedoch nicht darüber auf. Dies ist aber
gesetzlich so vorgeschrieben. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist
eine solche Abmahnung unwirksam.
Selbst zu Recht abgemahnte
Urheberrechtsverletzer hätten daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen
einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Petra Heide, §
97a Abs. 4 UrhG.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann
jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den
genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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