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LG Lübeck: Google muss Ein-Sterne-Negativ-Bewertung löschen

Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei
Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck
hat in einem solchen Fall dem Kläger recht gegeben und Google zur Unterlassung
verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu
250.000 Euro. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen
Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer
Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google
Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte,
falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung,
urteilten die Richter (Az.: I O 59/17).

Arzt moniert Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst
Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps
zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer,
die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben. In dem
in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem
Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben.
Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem
Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte daraufhin zunächst
erfolglos die Löschung durch Google.
LG Lübeck: Schutzinteresse des Bewerteten überwiegt hier
Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der
Bewertung um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung handele und diese
kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Fall überwiege
das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der
Absender der Bewertung sei: sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ
zu beeinflussen.
LG Augsburg entschied in ähnlich gelagertem Fall anders
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13.06.2018
gesprochen worden. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst
unklar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das LG Augsburg am
17.07.2017 (MMR 2017, 782) die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden.
Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung
ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, de

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BGH zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
entschieden , dass das Münchner
Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet
ist, die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass
dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets
geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten, wenn Portale wie Jameda ihre
personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei
stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner durch monatliche Zahlungen
in herausgehobener Weise präsentiert werden können – etwa mittels Foto und
weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun,
dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten „ihre Stellung als
,neutraler‘ Informationsvermittler“  verlassen
würde. Daher überwiege in diesem Fall das Interesse der klagenden Ärztin an
einem Schutz ihrer Daten. 
Die Pressemitteilung
des BGH:

Die Parteien streiten
um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt
unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der
Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten.
Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name,
Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und
ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die
Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben
haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von
Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der
nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen
wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als
„Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten
gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten
eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist
niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie
als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad,
ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf
ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik
„Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere
(zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen
Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie
beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt
17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung
stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt
mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres
Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de
veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie
betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des
Senats:
Die Revision hatte
Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit
Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der
Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass
eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch
Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall
unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der
vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die
Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während
sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden
Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden
Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens
„Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet,
lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem
Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz
unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in
dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als
„neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das
Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10
EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz
ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem
Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 20.
Februar 2018
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Der wichtigste Rat aber ist in jedem Fall: Handeln Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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LG Augsburg – Kein Unterlassungsanspruch einer negativen Bewertung auf einer Internetplattform

Leitsatz:
Der Betreiber einer Internetplattform, auf welcher Nutzer
Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben können, ist nicht
verpflichtet, die Bewertung einer Praxisklinik ohne Begründungstext mit (nur)
einem von fünf Sternen deshalb zu löschen, weil der Nutzer nach dem Vortrag des
Kilinikbetreibers nicht in der Klinik behandelt worden ist. Entscheidend ist
allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in
Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik
gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben. 

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf
Unterlassung geltend. Der Kläger betreibt eine Praxisklinik für Zahnmedizin in
Augsburg.
Die Beklagte bietet verschiedene Online-Dienste an, unter
anderem den Geolokallsationsdienst … Über den Dienst können Nutzer
Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben. Sie können kurze
Bewertungen in Textform verfassen und die Einrichtung auf einer Skala von ein
bis fünf Sternen bewerten. Über den Dienst … können sich Unternehmen
registrieren und eingestellte Bewertungen kommentieren.
Zwischen Januar und Februar 2016 wurde auf einer von der
Beklagten zur Verfügung gestellten Plattform unter dem Benutzernamen … eine Bewertung
der Praxisklinik des Klägers ohne Begründungstext mit einem Stern vorgenommen.
Der Kläger behauptet, eine Person mit dem Namen … sei ihm
weder bekannt, noch war dieser Patient des Klägers.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die erfolgte Bewertung
ohne tatsächliche Grundlage erfolgte und eine unwahre Tatsachenbehauptung
darstelle. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten
zu.
Der Kläger beantragt zuletzt,
Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die den Kläger
betreffende Bewertung der Firma des Klägers durch den Benutzer mit dem Namen
… auf der von der Beklagten betriebenen Plattform „…“ und/oder
„…“ beispielsweise erreichbar unter der URL … zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen. Die Unterlassung ist auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland beschränkt, soweit dies technisch für die Beklagte möglich ist.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte meint, dem Kläger fehle es an einer
Rechtsgutsverletzung. Die Sternchen-Bewertung stelle eine zulässige
Meinungsäußerung dar

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers ist nicht als
zu unbestimmt und daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wird Unterlassung beantragt, muss die Unterlassungshandlung
möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung und
Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt {vgl. Greger, in:
Zöller, 28. Aufl. 2010, § 253 Rn. 13b).
Der Kläger hat die konkrete URL angegeben, unter welcher die
streitgegenständliche Sternchenbewertung zu finden ist. Der Beklagten war es
daher ohne weiteres möglich im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die konkrete vom
Kläger geforderte Unterlassungshandlung zu erfassen und sich darauf
einzulassen. Insofern war die Unterlassungshandlung konkret genug gefasst.
Der Einwand der Beklagten, dass der Klageantrag über das
Begehrte hinausgehe, da er sich nicht auf die konkret angegriffene Bewertung
der Praxis des Klägers durch den Nutzer mit dem Nutzernamen … beschränkt,
greift nicht. Der Antrag ist nicht zu weit gefasst. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass die Bewertung des Nutzers mit dem Nutzernamen … keine
weiteren Spezifikationsmerkmale aufweist mit deren Hilfe der Kläger in der Lage
gewesen wäre, den Eintrag genauer und besser zu umschreiben. Würde vorliegend
das Argument greifen, dass mit dem Antrag auch andere zukünftige Bemerkungen
des Nutzers mit dem Nutzernamen … von dem Antrag erfasst wären, so hätte der
Kläger bei bloßen Ein-Sternchen-Bewertungen nie die Möglichkeit einen
hinreichend bestimmten Antrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen, schlicht
weil der Nutzer dem Kläger nur mit einem Stern bewertet, ohne hierbei eine
weitere individuelle Bewertung abzugeben, die eine nähere Spezifikation
erlauben würde.
Indes dürfen die Anforderungen an den Kläger vorliegend
nicht zu hoch angesetzt werden. Soweit der Nutzer mit dem Nutzernamen … weitere
Ein-Sternchen-Bewertungen der Klinik des Klägers ohne Begründung vornehmen
sollte, wäre eine Abgrenzung ab diesem Zeitpunkt über das jeweilige Datum der
Bewertung bzw. über die Angabe des Bewertungszeitraums und der damit
feststehenden zeitlichen Reihenfolge möglich. Eine konkrete Datumsangabe in
Bezug auf die hier streitgegenständliche Bewertung war dem Kläger für die
bisher einzige Bewertung des Nutzers mit dem Nutzernamen … jedoch nicht
sinnvoll möglich, da eine Angabe nur in Monats- bzw. Jahreszeiträumen seit der
Bewertung erfolgt (vor einem Jahr, vor 3 Monaten etc.) und sich die Angabe
demnach bei fortschreitender Zeit stets verändert.
Zudem lässt sich durch die Auslegung der Klagebegründung die
Bestimmtheit des Antrags herbeiführen (vgl. Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010,
§ 253 Rn. 13b).
B.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
gegenüber der Beklagten auf Unterlassung die streitgegenständliche
Sternchen-Bewertung zu verbreiten. Die Voraussetzungen der §§ 1004, 823 Abs. 1
BGB, Art. 2 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt.
Der Kläger ist nicht in seinem Persönlichkeitsrecht
verletzt. Vielmehr stellt die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung eine
zulässige Meinungsäußerung dar, sodass die Beklagte als (Mit-)Störerin oder mittelbare
Störerin ihre Prüfungspflichten im Hinblick auf die weitere Verbreitung der
streitgegenständlichen Bewertung nicht verletzt hat.
Mit der streitgegenständlichen Bewertung teilt der Nutzer
… mit, dass er eine Meinung zur bewerteten Praxis des Klägers hat und drückt
ein negatives Werturteil durch die Vergabe nur eines Sterns aus. Er bringt
damit seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik des Klägers
zum Ausdruck. Mit der Vergabe des Sterns ist jedoch keine Aussage getroffen, welche
konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint sind. Insoweit ist die
Bewertung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nutzer die Bewertung
als Patient des Klägers oder seiner Klinik abgegeben hat.
Der Hintergrund der Bewertung bleibt für den Internetnutzer
offen, sodass der Kläger weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen
Anerkennung betroffen ist. Insofern ist es nicht erheblich, dass der Kläger
behauptet, den Nutzer weder zu kennen noch als Patient behandelt zu haben.
Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der
Klinik des Klägers in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung
über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine
Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben. Eine Behauptung von Tatsachen, die nach den
Behauptungen des Klägers unwahr ist, ist in der Bewertung daher nicht
enthalten.
Die Meinungsäußerung wird auch nicht dadurch unzulässig,
weil der Hintergrund der Bewertung offen bleibt und daher eine Meinung geäußert
wird, ohne die Gründe zu nennen, die zu dieser Meinungsbildung geführt haben.
Die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich
die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssten, die zu der
Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört
auch seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen (vgl.
OLG Köln, Urteil vom 6.1.2009, Az.: 15 U 174/08).
Die streitgegenständliche Sternchen-Bewertung ist zudem
keine Schmähkritik am Kläger oder dessen Klinik, sodass die Bewertung, die sich
auf die Sozialsphäre des Klägers bezieht, auch unter diesem Aspekt nicht als
unzulässig zu bewerten ist. Vorliegend bezieht sich die Bewertung auf die
Praxisklinik und damit auf die berufliche Sphäre des Klägers. Der Kläger hat
sich bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung bei den Diensten
der Beklagten entschieden und muss damit rechnen, dass auch negative Kritik
veröffentlicht wird. Solange die Grenze der Beleidigung jedoch nicht
überschritten ist, ist der Kläger gehalten negative Meinungen über ihn zu
dulden, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
bestehen, was vorliegend nicht der Fall ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Entscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Falsche Bewertungen auf Jameda löschen lassen

Die
Onlineplattform Jameda, wie auch die Plattform Sanego – oder auch nur Google,  dient dazu, die Leistung von Ärzten und
Kliniken bzw. sonstigen ärztlichen Leistungserbringern zu bewerten. 

Ein Blick auf die Plattform ist bei Patienten bei der Suche nach einem
geeigneten Arzt sehr beliebt. Dabei legen Patienten sehr großen Wert darauf,
dass für den gesuchten Arzt eine bestimmte Mindestanzahl an
Sternchenbewertungen vorliegt und dass die Beschreibungen zu den
Onlinebewertungen insgesamt positiv ausfallen.
Vielfach wird
Jameda aber auch nur dazu genutzt, um den Arzt oder die Dienstleistung grundlos
in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Nicht selten werden dazu von
konkurrierenden Ärzten oder von Patienten falsche bzw. unwahre Bewertungen
abgegeben. Unzufriedene Patienten schießen mit ihrer schlechten Bewertung
schnell über das Ziel hinaus, indem Sie unwahre Tatsachen behaupten oder gar
den Arzt persönlich diffamieren.
Solche falschen
Bewertungen sind für die betroffenen Ärzte nicht nur ärgerlich, sondern führen
in der Regel zu immensen finanziellen Schäden.
Daher stellt sich
die Frage, ob man grundsätzlich gegen Onlinebewertungen vorgehen kann.
Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014,
Az. VI ZR 358/13
können Ärzte nicht grundsätzlich gegen die Bewertung auf
einer Onlineplattform vorgehen. Ärzte müssen danach prinzipiell hinnehmen, dass
sie im Internet bewertet werden. Einzelne Bewertungen auf Jameda, die unwahre
Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik beinhalten, können allerdings
weiterhin gelöscht werden. Wann eine Bewertung gelöscht werden kann, richtet
sich maßgeblich nach dem Inhalt der Bewertung.
Der BGH hat aber
mit Urteil
 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
die Pflichten
des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert.
Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen
aus, weil nach Ansicht der Richter bei solchen Portalen von vornherein ein
gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn also ein
Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese
Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn
aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er
sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.
Dies hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass Portalbetreiber selbstständig Änderungen an
solchen Bewertungen durchgeführt haben, welche ganz offensichtlich rechtswidrig
gewesen sind. Aber dies ist mit Vorsicht zu genießen, denn der BGH hat nun mit Urteil
vom 04.04.2017, Az.VI ZR 123/16
entschieden, dass  sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine
Bewertung durch einen Nutzer zu eigen macht, wenn er den Text der Bewertung
eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
Hat der Arzt
gegenüber Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego einen Anspruch auf
Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?
Nein, gemäß einem
aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine
Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.
Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR
345/13
die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber
von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals
sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
an den Betroffenen zu übermitteln.
Haben
Ärzte einen Löschungsanspruch bei schlechten Bewertungen auf Jameda?
1)
Fakebewertungen
Handelt es sich bei der Bewertung auf Jameda um eine sog.
Fakebewertung
, also um eine Bewertung eines angeblich unzufriedenen
Patienten, der nicht existent ist, steht dem Bewerteten ein Löschungsanspruch
gegenüber Jameda als Plattformbetreiber zu
. Bei dem Anspruch handelt es
sich um einen sog.
quasinegatorischen Anspruch
, der seine Grundlage in §§ 8231004 BGB analog
findet.
2)
Unwahre Tatsachenbehauptung
Es ist
grundsätzlich unzulässig in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen in Bezug auf
eine Person oder ein Unternehmen zu verbreiten. Tatsachen sind dem Beweis
zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im
Gegensatz zur Meinungsäußerung sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der
Meinungsfreiheit nach Art 5
Abs. 1
 GG umfasst, sondern begründen einen Unterlassungsanspruch des
Betroffenen Arztes gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen nach der Rechtsprechung beim Äußernden liegt. Damit müsste in einem
Gerichtsverfahren der Bewertende nachweisen, dass die behauptete Tatsache der
Wahrheit entspricht.
3)
Meinungsäußerung
Art 5 I GG
gewährt jeder Person die Freiheit, ihre Meinung zu äußern. Daher steht dem
Kunden durchaus das Recht zu, auch seine kritische Meinung gegenüber einem
Unternehmen im Rahmen einer Bewertung auf Jameda zu äußern. Die Differenzierung
zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist in der Praxis allerdings
für den Laien nicht immer einfach, da oft Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsäußerungen vermischt werden. Grenzen findet die Meinungsäußerungen bei
sog. Schmähkritik. Diese liegt vor, wenn nicht die Meinung im Vordergrund
steht, sondern die persönliche Diffamierung des Arztes oder der Praxis. Auch in
diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Löschung
der Bewertung auf Jameda zu
.
4)
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Beleidigungen
gegenüber der Praxis, dem Arzt oder den angestellten Personen im Rahmen der
Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber
dem Plattformbetreiber ist auch hier gegeben. Darüber hinaus kann der
betroffene Arzt eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
einlegen.
Wie hilft Ihnen
der Fachanwalt Jan H. Gerth?
Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen
lassen? Gerne unterstütze ich
Sie schnell und kompetent bei der Löschung
der Jameda Bewertung
.
Der wichtigste Rat aber ist
in jedem Fall:
Handeln
Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
.  
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unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem
konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko
und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei
Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Negative Bewertungen tun auch Ärzten weh – Linderung schafft der Fachanwalt

Das Internetportal Jameda.de , nach eigener Auffassung
Deutschlands größte Arztempfehlung,  bietet Patienten und anderen die
Möglichkeit, Ärzte mit Schulnoten und eigenen Texten zu bewerten.
Für eine Vielzahl von Kranken und Patienten stellen solche
Arztbewertungsportale wie eben Jameda.de, Sanego.de oder esando.de eine erste
Möglichkeit dar, um sich vorab über Ärzte und Krankenhäuser zu informieren,
ohne zuvor eigene Erfahrungen mit dem Arzt gemacht haben zu müssen. Daher ist
der gute Ruf eines Arztes in Portalen wie Jameda heutzutage wichtiger denn je.

Grenzen der Zulässigkeit von
negativen Bewertungen

Dem Interesse an der freien Meinungsäußerung
und dem Informationsinteresse des Patienten steht das Persönlichkeitsrecht des
Arztes bzw. dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das
auch für Selbständige gilt, entgegen. Nicht jede Meinung, die auf einem
Bewertungsportal geäußert wird, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Unzulässig sind die Schilderung von unwahren
Tatsachenbehauptungen oder das Zitieren von Äußerungen, die der Arzt nicht oder
nicht dergestalt getätigt hat. Ebenso unzulässig sind Meinungsäußerungen, denen
ein Anknüpfungspunkt fehlt oder Äußerungen, bei denen die Verächtlichmachung
des Arztes im Vordergrund steht. Strafbare Äußerungen wie Beleidigungen, üblen
Nachrede oder Verleumdung sind selbstverständlich ebenso wenig erlaubt.




Herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik muss sich ein Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender
Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und die
negativen Bewertungen entfernen zu lassen.


Sollten Sie eine negative rufschädigende Bewertung auf einem
Portal wie Docinsider, Jameda oder Sanego erhalten haben, können Sie sich gerne
mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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eBay: OLG München – Negative Bewertungen müssen nicht immer hingenommen werden

Das OLG München hat mit Urteil vom 28.10.2014 – Az. 18 U 1022/14 Pre, entschieden, dass eBay-Händler und/oder Amazon-Händler negative
Bewertungen  nicht
grundsätzlich hinzunehmen müssen. Insbesondere dann nicht, wenn die negative Bewertung auf
unwahren Tatsachen beruht. 

Anders noch als das Amtsgericht Peine in seinem Urteil vom 15.09.2004- Az. 18 C 234/04,
welches entschieden hat, dass der Verkäufer für die Unwahrheit der von dem Käufer in die
Bewertung eingestellten Tatsachenbehauptung den vollen Beweis führen muss
(vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2004 – 12 O 6/04, MMR 2004, 496), hat das OLG München deis wohl anders gesehen.

Während das AG Peine geurteilt hat, dass sich diese Verteilung der Beweislast aus den allgemeinen
Grundsätzen ergeben würde, die in der Rechtsprechung für den Wahrheitsbeweis von
Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens entwickelt
worden sind, will das OLG München, dass der Kunde die Richtigkeit einer bestimmten Tatsache in einer eBay – Bewertung beweisen muss.

Auf diese Umkehrung der Beweislast darf man gespannt sein. Zumindest so lange bis das OLG München die Begründung des Urteils veröffentlicht.

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Rufschädigende Bewertung von Yelp löschen und entfernen lassen – Selbstständige, Unternehmen und Dienstleister können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Unternehmen und Dienstleister mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im
Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de) auf Unternehmerbewertungsportalen
wie Yelp konfrontiert.

Im
Internetzeitalter hat eine negative Bewertung auf Yelp  eine erhebliche Auswirkung, positiv wie
negativ,  auf den Ruf eines Selbstständigen
und seinem Unternehmen haben, da potentielle Neukunden sich bei der Suche nach Unternehmen
und Dienstleistern vermehrt von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen
leiten und beeinflussen lassen und Portale wie Yelp  aufgrund des suchmaschinenoptimierten
Aufbaus der  Internetseiten bereits bei
Eingabe des Namens des Dienstleisters bzw. des Selbstständigen bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.
Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Dienstleisters oder eines
Selbstständigen beeinflusst, versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Dienstleisters
Es fragt sich,
was sich ein Unternehmer bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er
eine Bewertung bei den Portalen  Yelp löschen und entfernen lassen kann.
Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen lassen, da selbst die
Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer Schulnote ein
Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt ist (so z. B.
das LG Kiel

mit
Urteil vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsverletzung des Unternehmers vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Unternehmer selbst an das Bewertungsportal zu
wenden. Portalbetreiber wie Yelp
haben in der Vergangenheit schon Bewertungen textlich verändert oder die Texte
gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten
Eindruck der Bewertung noch verstärken. Sofern ein im Äußerungsrecht versierter
Fachanwalt eingeschaltet wird, werden die rechtswidrigen Bewertungen bis auf
wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Bewertung bei Yelp  löschen lassen –
was ist zu tun?
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Dienstleister, Selbstständige und Unternehmer, welche
sich gegen rechtswidrige Äußerungen auf Bewertungsportalen wie  Yelp
zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.


In den wenigen
Fällen in denen Yelp  der
Aufforderung zur sofortigen Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal
im Auftrag des Unternehmers kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in
Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Dienstleister
erteilen in der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von
Bewertungen und Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Yelp angestrebt wird. Die Anfrage  bei den Rechtsschutzversicherern gehört
selbstverständlich zum Leistungsumfang der Beratung in der
IT-Kanzlei Gerth. Sie müssen sich um nichts
kümmern.
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Rufschädigende Bewertung von Sanego oder Jameda löschen und entfernen lassen – Ärzte können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Ärzte und Arztpraxen mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung, Rufmord oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08
Spickmich.de)
auf Arztbewertungsportalen wie Sanego
oder Jameda konfrontiert.

Im Internetzeitalter
hat eine Arztbewertung auf Sanego
oder Jameda eine erhebliche
Auswirkung, positiv wie negativ,  auf den
Ruf eines Arztes und seiner Praxis haben, da Patienten sich bei der Arztsuche vermehrt
von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen leiten und beeinflussen
lassen und Portale wie Sanego oder Jameda aufgrund des
suchmaschinenoptimierten Aufbaus der  Internetseiten bereits bei Eingabe des
Arztnamens bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.

Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Arztes oder einer Arztpraxis beeinflusst,
versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Arztes
Es fragt sich,
was sich ein Arzt bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er eine Bewertung
bei den Portalen  Sanego oder Jameda löschen
und entfernen lassen kann. Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen
lassen, da selbst die Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer
Schulnote ein Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt
ist (so z. B. das LG Kiel
 mit  Urteil  vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arztes vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber

Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Arzt selbst an das Bewertungsportal zu wenden.
Portalbetreiber wie Sanego oder Jameda haben in der Vergangenheit schon
Bewertungen textlich verändert oder die Texte gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten Eindruck der Bewertung noch verstärken.
Sofern ein im Äußerungsrecht versierter Fachanwalt eingeschaltet wird, werden
die rechtswidrigen Bewertungen bis auf wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Was ist zu beachten um eine Bewertung bei Sanego und/oder Jameda löschen zu lassen 
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Ärzte und Arztpraxen, welche sich gegen rechtswidrige
Äußerungen auf Bewertungsportalen wie Jameda
oder Sanego zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.

In den wenigen
Fällen in denen Sanego oder Jameda der Aufforderung zur sofortigen
Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal im Auftrag des Arztes
kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Sanego
oder Jameda
angestrebt wird.

Die Anfrage  bei den
Rechtsschutzversicherern gehört selbstverständlich zum Leistungsumfang der
Beratung in der IT-Kanzlei Gerth.
Sie müssen sich um nichts
kümmern.