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Filesharing – Vor Weihnachten mit dem Erotikfilm „Barely legal 3D“ noch schnell kassieren

Die Augsburger Kanzlei
Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
verschickt Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm „Barely legal 3D“.

In diesen
Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der mir wohlbekannten Produktionsfirma  LFP
Videogroup LLC.
. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den Erotikfilm
Barely legal 3D“ der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Die Kanzlei Negele,
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der
üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (957,60 €), sowie Ermittlungskosten
durch die Firma Media Protector GmbH
(200,00 €), Gerichtskosten für die
Auskunftserteilung über die IP-Adresse (200,00
€)
und Schadenersatz (500,00 €) in
Summe 1.857,50 €.
Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler Schadenersatz
von 850,00 € angeboten.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Es stellt sich zudem die Frage, ob die mir vorliegenden
Abmahnungen der
Kanzlei Negele,
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen  § 97a
UrhG entsprechen und somit überhaupt die geforderten Anwaltskosten gefordert
werden können.
Deswegen
gilt auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei
Negele, Zimmel, Greuter und Beller
Rechtsanwälte
:
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der
    Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·       
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 915,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Den von der Kanzlei Negele,
    Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
    geltend gemachten Ansprüchen
    lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing,
    insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum
    Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so
    AG
    Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13
    halte ich den geltend
    gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
    2013, Az. 7 O 22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend
    gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem,
    wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus
    denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs,
    nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum
    anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung
    seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
    Anschlussinhabers  der
    Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser
    sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 650,00 € belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden,
    dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
    Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 –
    I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei
    Gerth
    hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass
    keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.
    Juni 2015, welche der BGH ganz originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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Filesharing: Die Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte mischt immer noch im Erotikfilm-Abmahngeschäft mit

Die Augsburger Kanzlei
Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
verschickt Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm „Inzest 38“.

In diesen
Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der mir wohlbekannten Produktionsfirma  INO
Handels & Vertriebs GmbH,
Otto-Hahn-Str. 15, 42369 Wuppertal. Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den Erotikfilm „Inzest 38“ der Öffentlichkeit durch die
Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst
unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Die Kanzlei Negele,
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der
üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (957,60 €), sowie Ermittlungskosten durch
die Firma Media Protector GmbH (200,00 €), Gerichtskosten für die
Auskunftserteilung über die IP-Adresse (200,00
€)
und Schadenersatz (500,00 €) in
Summe 1.857,50 €.
Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler Schadenersatz
von 915,00 € angeboten.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Es stellt sich zudem die Frage, ob die mir vorliegenden
Abmahnungen der
Kanzlei Negele,
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen  § 97a
UrhG entsprechen und somit überhaupt die geforderten Anwaltskosten gefordert
werden können.
Im Hinblick auf
die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload
von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich
den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
So hat etwa das
LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm
die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
Deswegen
gilt auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei
Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
:
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der
    Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·       
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 915,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·       
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
·       
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·       
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung
der Forderung erreicht werden.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte engagieren sich wieder im Bereich Abmahnungen wegen Filesharing von Erwachsenenunterhaltung

Die
Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel,
Greuter und Beller Rechtsanwälte
verschickt Abmahnungen wegen angeblichem
Filesharing mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm „Student Bodies“.
In
diesen Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der eher unbekannten Produktionsfirma  M.I.C.M
MIRCOM International Content Management & Consulting LTD
mit Sitz in
Nikosia, Zypern. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den Erotikfilm
Student Bodies“ der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.
Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten (957,60 €), sowie
Ermittlungskosten durch die Firma Media
Protector GmbH
(200,00 €),
Gerichtskosten für die Auskunftserteilung über die IP-Adresse (200,00 €) und Schadenersatz (500,00 €) in Summe 1.857,50 €.
Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler
Schadenersatz von 915,00 €
angeboten.
Nach meiner Rechtsauffassung geht
die geforderte Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten
Rechtsverstoß hinaus.
Es stellt sich zudem die Frage, ob
die mir vorliegenden Abmahnungen der
Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen  § 97a UrhG entsprechen und somit überhaupt die
geforderten Anwaltskosten gefordert werden können.
Im
Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen
wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a
C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
Deswegen gilt auch für die
neuen Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte:
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der
    Kanzlei
    Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
    in Verbindung!
    Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen
    führen.
·       
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 915,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·       
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
·       
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·       
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der
Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass 
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Trotz Fussball-WM boomen die Filesharing-Abmahnungen aus dem Erotiksegment

Die
Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel,
Greuter und Beller Rechtsanwälte
verschickt Abmahnungen wegen angeblichem
Filesharing mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an den Erotikfilme

The Dark
Knight XXX,

Bad
Lesbian,

Lesbian
Adventure – Wet Panties Trib 3,

Lesbian
First Timers“.

In
diesen Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der eher unbekannten Produktionsfirma  M.I.C.M
MIRCOM International Content Management & Consulting LTD
. Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, die Erotikfilme „The Dark Knight XXX, Bad Lesbian, Lesbian
Adventure – Wet Panties Trib 3, Lesbian First Timers“
der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten, sowie Ermittlungskosten und Schadenersatz.

Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler
Schadenersatz von 900,00 €
angeboten.

Nach meiner Rechtsauffassung geht
die geforderte Unterlassungserklärung, in der u.a. eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € gefordert wird, deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.

Es stellt sich zudem die Frage, ob
die mir vorliegenden Abmahnungen der
Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen  § 97a UrhG entsprechen und somit überhaupt die
geforderten Anwaltskosten gefordert werden können.

Im
Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen
wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a
C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.

Deswegen bisher gilt auch
für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte:


  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der
    Kanzlei
    Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 900,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
    Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung
    der Forderung erreicht werden.
    Ich biete Ihnen an, dass 
    Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
    welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
    Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
    Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
    Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
    mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
    Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
    selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
    eingescannt per Email,  per Fax oder per
    Post.
    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
    telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
    per Fax :05202 / 7 38 09 oder
    per email :info (at) ra-gerth.de
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Debcon verschickt 1.000,00 €- Schreiben für Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Die jetzt in Bottrop, und nicht mehr in Witten beheimatete Debcon GmbH verschickt derzeit Mahnschreiben für angebliche Lizenzentschädigungsansprüche der Rechtsanwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, welche aus Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing an angeblichen Rechten der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH entstanden sein sollen.


Wie üblich verlangt Debcon dabei 1.000,00 €. Dass die Forderungen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH keine 1.000,00 € wert sind hat das AG Frankenthal (Pfalz) erst in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 klargestellt.


Hierbei ging es um ebendiesen Betrag, den gleichen angeblichen Rechteinhaber und auch diese Forderung war zunächst von der Debcon GmbH geltend gemacht worden, ehe dann der hauseigene Rechtsanwalt Sebastian Wulf zum Zuge gekommen war.


Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dann mit Urteil den Anspruch ganz verneint.


Sollten Sie also dieser Tage ein ähnliches „rechtsverbindliches Informationsschreiben“ (Wortlaut Debcon) erhalten haben, sollten Sie dies nicht ignorieren sondern tätig werden, denn das Schreiben enthält folgenden Hinweis:

Schon heute weisen wir aufgrund
unserer bestehenden Partnerschaft und

in Erfüllung unserer
Pflicht darauf hin
, dass wir Daten von fälligen und

unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG, Kormoranweg
5
,

65201 Wiesbaden
übermitteln, soweit die Forderung nicht ausgeglichen

wird und die Weitergabe
der Daten zur Wahrung unserer berechtigten

Interessen oder der eines
Dritten erforderlich
ist. Weitere Informationen

über die Schufa erhalten Sie unter
www.meineschufa.de

Zumindest muss der Forderung widersprochen werden, damit nicht beim nächsten Versuch einen Kredit zu erhalten oder aber auch nur bei dem Abschluss eines Ratenkredits oder Telefonvertrages der Hinweis des Gegenüber auf eine unerledigte Forderung erfolgt.