Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
verschickt Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm „Barely legal 3D“.
Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der mir wohlbekannten Produktionsfirma LFP
Videogroup LLC.. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den Erotikfilm
„Barely legal 3D“ der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte fordert in den mir vorliegenden Schreiben neben der
üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Anwaltskosten (957,60 €), sowie Ermittlungskosten
durch die Firma Media Protector GmbH
(200,00 €), Gerichtskosten für die
Auskunftserteilung über die IP-Adresse (200,00
€) und Schadenersatz (500,00 €) in
Summe 1.857,50 €.
von 850,00 € angeboten.
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Abmahnungen der Kanzlei Negele,
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte dem neuen § 97a
UrhG entsprechen und somit überhaupt die geforderten Anwaltskosten gefordert
werden können.
gilt auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei
Negele, Zimmel, Greuter und Beller
Rechtsanwälte:
- Setzen
Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 915,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
- Den von der Kanzlei Negele,
Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte geltend gemachten Ansprüchen
lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing,
insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten: - Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum
Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG
Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte ich den geltend
gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
- So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
Schaffens abgesprochen. - Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend
gemachten Ansprüche aus. - Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem,
wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus
denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs,
nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum
anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung
seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist. - Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
Anschlussinhabers der
Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser
sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 650,00 € belaufen. - Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden,
dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
– I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 –
I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei
Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass
keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt. - Ob und welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.
Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31
32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.