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OLG Stuttgart – Beitragslöschung und Zugangssperre bei Facebook (Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18)

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.09.2018, Az.
4 W 63/18
entschieden, dass die Löschung eines Beitrags des Nutzers eines
marktbeherrschenden sozialen Netzwerkes und die Verhängung einer Zugangssperre
von 30 Tagen nach den Nutzungsbedingungen vertragsgerecht sind und jedenfalls
dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darstellen , wenn für den
Betreiber die berechtigte Gefahr einer Inanspruchnahme als mittelbarer Störer
oder nach dem NetzDG besteht (Facebook).
Werden Menschen, die über das Mittelmeer in die Europäische
Union einzuwandern versuchen, mit Heuschrecken verglichen, so stellt dies als
„Hassrede“ und „Entmenschlichende Sprache“ durch
„Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell
oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung dar, die gegen
Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards von Facebook verstößt. Die Löschung eines
Beitrags des Nutzers eines marktbeherrschenden sozialen Netzwerkes und die
Verhängung einer Zugangssperre von 30 Tagen sind nach den Nutzungsbedingungen
vertragsgerecht und stellen jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1
S. 1 GG dar, wenn für den Betreiber die berechtigte Gefahr einer
Inanspruchnahme als mittelbarer Störer oder nach dem NetzDG besteht

Gründe:
A.          
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich mit
seiner sofortigen Beschwerde vom 31.07.2018 (Bl. 79 ff.), jedenfalls auch per
Fax eingegangen am 03.08.2018, gegen den Einzelrichterbeschluss des
Landgerichts Ulm vom 19.07.2018 (Bl. 68), zugestellt am 24.07.2018 (Bl. 75), mit
dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.07.2018 (Bl. 1
ff.) gegenüber der Antragsgegnerin, der in I. ansässigen Betreiberin des
deutschsprachigen sozialen Netzwerkes „A.“, wegen der Löschung eines
Beitrags und Sperre des Zugangs des Antragstellers für 30 Tage zurückgewiesen
wurde.             
Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag und seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 18.07.2018 (Anlage K 19) angemeldeter Nutzer
des sozialen Netzwerkes der Antragsgegnerin. Auf den Inhalt der vom
Antragsteller vorgelegten Nutzungsbedingungen (Anlage K 1) und die
„Gemeinschaftsstandards“ (Anlage K 3) der Antragsgegnerin wird Bezug
genommen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:        
Nutzungsbedingungen Ziff. 3.2:              
„2. Was du auf A. teilen und tun kannst
Wir möchten, dass Menschen A. nutzen, um sich auszudrücken
und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf
Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer
Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend
beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder
zu unterstützen):
1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun
oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:             
– Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere
Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine
Nutzung von A. gelten.            
– Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder
betrügerisch.   
– Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen
Person.    
(…)       
Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen
diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend
beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können
außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen
Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. (…)“       
Gemeinschaftsstandards:          
„EINLEITUNG   
1Millionen von Menschen nutzen A. täglich, um ihre
Geschichten zu teilen, die Welt aus der Sicht anderer zu betrachten, sich mit
Freunden zu verbinden und sich mit Themen zu beschäftigen, die ihnen wichtig
sind. Die Unterhaltungen auf A. spiegeln die Vielfältigkeit dieser weltweiten
Gemeinschaft wider. Die Nutzerinnen und Nutzer kommunizieren über Länder- und
Kulturgrenzen hinweg und in Dutzenden Sprachen miteinander. Dabei posten sie
die verschiedensten Dinge, von Texten bis hin zu Fotos und Videos.             
Wir wissen, wie wichtig es ist, dass A. ein Ort ist und
bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren
können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor
jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir
Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf A. gestattet ist und
was nicht. Unsere Standards gelten weltweit und für alle Arten von Inhalten.
Sie sind bewusst umfassend, d. h. zum Beispiel, dass Inhalte, die eventuell
nicht als Hassrede eingestuft werden, dennoch wegen eines Verstoßes gegen
unsere Bullying-Richtlinien entfernt werden.
Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie
Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.
Unsere Richtlinien basieren auf Feedback sowohl von unseren Nutzerinnen und
Nutzern als auch von Experten in Bereichen wie Technologie und öffentliche
Sicherheit. Zudem beruhen sie auf folgenden Grundsätzen: 
Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um
Gemeinschaften zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die
Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche
und seelische Verletzungen als auch zum Beispiel finanzielle Schäden.            
Ausdrucksmöglichkeiten: Auf A. geht es in erster Linie um
Vielfalt – Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen
wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden
jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann.
Außerdem lassen wir hin und wieder Inhalte zu, die eventuell gegen unsere
Standards verstoßen, wenn sie nach unserer Ansicht berichtenswert, bedeutend
oder wichtig für die Öffentlichkeit sind. Dies geschieht allerdings erst nach
Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das Risiko von Schäden in der realen
Welt.
Gleichheit: Unsere Gemeinschaft ist global und vielfältig.
Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir
sie einheitlich und fair auf eine Gemeinschaft anwenden, die sich über die
verschiedensten Religionen, Kulturen und Sprachen erstreckt. Daher erscheinen
unsere Gemeinschaftsstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als
wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer
zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung,
entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der
Richtlinie als ihrem Wortlaut.        
Jeder auf A. muss dazu beitragen, die Sicherheit der
Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir
an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn
sie Beiträge posten oder teilen. Außerdem bitten wir sie, uns zu informieren,
wenn ihnen etwas auffällt, das möglicherweise gegen unsere
Gemeinschaftsstandards verstößt. Wir haben ein einfaches Verfahren
eingerichtet, uns Inhalte mit möglichen Verstößen zu melden, damit wir solche
Inhalte überprüfen können. Hierbei kann es sich um Seiten, Gruppen, Profile,
einzelne Beiträge und/oder Kommentare handeln. Darüber hinaus bieten wir die
Möglichkeit, Personen und Beiträge zu blockieren, Abonnements zu beenden oder
Beiträge zu verbergen, damit alle Nutzer ihr eigenes Erlebnis auf A.
kontrollieren und gestalten können.         
Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen.
Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem
bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf A. ab. So können wir bei einem
ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir
die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende
Profil deaktivieren. Sind wir der Ansicht, dass nachvollziehbar eine Gefahr für
Leib und Leben einer Person oder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit besteht, behalten wir uns vor, die Polizei zu informieren. 
Unsere Gemeinschaftsstandards dienen als Leitfaden für die
Kommunikation auf A., und wir werden sie im Laufe der Zeit immer
weiterentwickeln. In diesem Sinne bitten wir die Mitglieder der A.-Community,
sich an diese Richtlinien zu halten.               
(…)       
Anstößige Inhalte          
12. Hassrede    
Wir lassen Hassrede auf A. grundsätzlich nicht zu. Hassrede
schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in
gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.            
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen
aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale
Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist
in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als
gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder
Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie
unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen
Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder
Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die
ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck
von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten
jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht,
so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar,
wird der Inhalt unter Umständen entfernt.  
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit
diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und
Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie
ihre Klarnamen verwenden.     
Folgende Inhalte sind untersagt:            
Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller
Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen
haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: 
Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in
schriftlicher oder visueller Form          
Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter
anderem Folgendes:     
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien,
Krankheit oder Fäkalie           
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als
intellektuell oder körperlich unterlegen gelten    
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit        
Die Verspottung des Konzepts „Hassverbrechen“ im
Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst
wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist 
Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in
schriftlicher als auch in visueller Form    
Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:   
Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren,
dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische
Defizite aufweist    
Körperlich (unter anderem „verunstaltet“,
„unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)          
Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“,
„behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)       
Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“,
„billig“, „Schnorrer“)          
Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung,
wie u. a.:              
„Ich hasse X“    
„Ich mag X nicht“            
„X sind die Schlimmsten“           
Ausdrücke von Abscheu oder ihre bildliche Entsprechung, wie
u. a.:    
„ekelhaft“         
„scheußlich“     
„widerwärtig“  
Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die
geschützte Eigenschaften aufweisen
Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum
Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der
oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze
zu.       
Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie
mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw.
Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben
aufgeführten Eigenschaften verwendet werden. (…)“            
Ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten
Veröffentlichung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2017 gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland 31 Millionen und weltweit 2 Milliarden aktive Nutzer
von „A.“ (Anlage K 4).         
Am 20.06.2018 löschte die Antragsgegnerin einen Beitrag des
Antragstellers und sperrte seinen Zugang für 30 Tage mit folgender Meldung (Bl.
11):      
„Dieser Beitrag verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards
Dieser Beitrag ist nur für dich sichtbar, da er gegen unsere
Standards hinsichtlich Hassrede verstößt. 
wie sagte schon Nostradamus: übers Meer werden sie kommen
wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…wie recht hatte der
Mann…“       
Mit Email seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2018 ließ
der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen (Anlage K 13). Die
Antragsgegnerin reagierte nach dem Vortrag des Antragstellers nicht.
Der Antragsteller beabsichtige, sich auch künftig entsprechend äußern zu
wollen. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auch nicht
gegen die – als allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls unwirksamen –
„Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin verstoße. Der Beitrag lasse völlig
offen, auf wen er sich beziehe. Anzunehmen sei, dass er die zahlreichen
Migranten meine, die seit Jahren von Afrika aus versuchten, illegal in die EU
zu gelangen. Von einer Herabsetzung von Migranten oder Flüchtlingen zu Tieren
könne jedoch ausweislich des Wortlauts „aber es werden keine Tiere sein“
keine Rede sein; es gehe allein um eine Beschreibung des Ausmaßes der
Migrationsbewegung (Bl. 29).  
Der Antragsteller hat am 18.07.2018 den Erlass folgender
einstweiligen Verfügung beantragt:
„Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den
Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich
oder sinngemäß)
„Wie sagte schon Nostradamus: Über`s Meer werden sie kommen
wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…Wie recht hatte der
Mann.“         
auf www.a..com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der
Funktionen von www.a..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder
Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu
löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu
250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht,
Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen“     
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der
Antragsteller jedenfalls keinen Verfügungsgrund aufzeige. Der Antragsteller
begehre von der Antragsgegnerin Vertragserfüllung und damit eine
Leistungsverfügung, welche nicht dringlich sei, weil dem Antragsteller durch
die Dauer eines Hauptsacheverfahrens keine wesentlichen Nachteile drohten. Der
Antragsgegnerin stehe es auch frei, den Vertrag zu kündigen, und müsse
gegenüber dem Antragsteller keine Leistungen erbringen. Auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer
unter anderem vorgetragen, der Antragsgegnerin stehe kein außerordentliches
Kündigungsrecht zu.    
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss
vom 03.08.2018 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 106
ff.). Es liege zusätzlich ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor,
weil der Antragsteller fast einen Monat abgewartet habe, und es bestehe auch
kein Verfügungsanspruch, weil der Antragsteller mit seinem Beitrag auch unter
Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG gegen seine Verpflichtung aus § 241 Abs.
2 BGB verstoßen habe. Mangels näheren Vortrags zum Kontext der Äußerung könne
allerdings nicht entschieden werden, ob der Beitrag als gemeinschaftsfeindlich
anzusehen sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.               
Mit Beschluss vom 21.08.2018 wurde die Sache gemäß § 568
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.               
B.           
I.            
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§
567 Abs. 1 Nr. 2, 936, 922 Abs. 3 Alt. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO.
II.           
Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch
unbegründet.            
Das Landgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht kein im Wege der einstweiligen
Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO zu sichernder Unterlassungsanspruch gegen
die Antragsgegnerin zu.               
Durch eine erneute Löschung des streitgegenständlichen
Beitrags und Verhängung einer weiteren Sperre würde die Antragsgegnerin ihre
vertraglichen Pflichten nicht verletzen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes
kann daher dahinstehen.   
1.           
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist
zulässig.
Das Landgericht ist als Wohnsitzgericht des Antragstellers
für die Entscheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) international und damit
örtlich zuständig (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18,
juris Rn. 12), was hier von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil
vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Der Senat geht
davon aus, dass der Antragsteller als Verbraucher handelt.              
2.           
Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, weil dem
Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.      
a)           
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies ergibt sich aus Ziff. 4 der
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin i. V. m. Art. 1, 3 und 6 der Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, vgl.
OLG Dresden a. a. O.).            
b)          
Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches
Schuldverhältnis sui generis gemäß den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, juris Rn.18; „Digitale Inhalte gegen
personenbezogene Daten“ – Austauschvertrag, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
77. Auflage 2018, Überbl v § 311 Rn. 12; vgl. auch die Nachweise bei Spindler,
DB 2018, 41 Fußnote 18). Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem
Antragsteller verpflichtet, ihre Plattform unter anderem für die
Veröffentlichung von Inhalten zur Verfügung zu stellen, und verwendet dafür die
von den Nutzern generierten Daten wohl zumindest für Werbezwecke.      
Ob das Vertragsverhältnis der Parteien eventuell auch miet-
oder dienstvertragliche Elemente enthält, kann vorliegend dahinstehen, da die
speziell geregelten Vertragstypen des BGB keine für die streitgegenständliche
Fragestellung eventuell heranzuziehenden Regelungen enthalten (vgl. zur
Behandlung von gemischten Verträgen nur Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 19 ff.
m.w.N.).         
Nach der Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB kann das
Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Die Parteien haben
nach dem Vortrag des Antragstellers für ihr Vertragsverhältnis die Geltung der
Nutzungsbedingungen und weiterer Regelungen der Antragsgegnerin, insbesondere
der Gemeinschaftsstandards, vereinbart.
c)           
Nach Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Ziff. 12 der
Gemeinschaftsstandards war und ist die Antragsgegnerin auch künftig berechtigt,
den streitgegenständlichen Beitrag des Antragstellers zu löschen und den Zugang
des Antragstellers für einen Zeitraum von 30 Tagen zu sperren.          
In dem streitgegenständlichen Beitrag werden Menschen, die
über das Mittelmeer in die Europäische Union einzuwandern versuchen, mit
Heuschrecken verglichen. Dies stellt als „Hassrede“ und „Entmenschlichende
Sprache“ durch „Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell
als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung
dar, die gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin
verstößt.            
aa)        
Nach den im Ausgangspunkt entsprechend heranzuziehenden
äußerungsrechtlichen Grundsätzen ist jede beanstandete Äußerung in ihrem
Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei kommt es auf
das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen
Durchschnittsrezipienten an (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 –,
BGHZ 132, 13 Rn. 24; Urteil vom 16.06.1998 – VI ZR 205/97 –, BGHZ 139, 95 Rn.
14 ff.; Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01 –, NJW 2002, 1192 Rn. 25 ff.
jeweils m. w. N.; BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247; BVerfG, Beschluss vom
13.02.1996 – 1 BvR 262/91 -, ZUM 1996, 670, 672; aus der Literatur vgl. Korte,
Praxis des Pressrechts, 2014, § 2 Rn. 136 ff.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kapitel 4 Rn. 1 ff.; Hamburger
Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, 31. Abschnitt Rn. 70). Für die
Einstufung als Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob die Aussage einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.
Für das Vorliegen einer Meinungsäußerung spricht es, wenn der tatsächliche
Gehalt einer Äußerung substanzarm ist (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom
22.09.2009 – VI ZR 19/08 -, NJW 2009, 3580 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom
08.09.2010 – 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, 3501 Rn. 21).     
bb)        
Bei derartigen Kurzbeiträgen im Internet ist auf einen eher
flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen. Der streitgegenständliche Beitrag
soll sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf die offenkundigen
Migrationsbewegungen von Menschen über das Mittelmeer in Richtung Europäische
Union beziehen. Ein flüchtiger Leser wird vor allem die Worte „sie“, das
heißt in diesem Kontext Migranten, und die Worte „kommen wie die
Heuschrecken“ verknüpfen und maßgeblich erinnern. Damit werden mit dieser
Aussage in ihrem Kern schlicht Menschen mit Heuschrecken verglichen, was keine
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Der Begriff
„Heuschrecke“ wird im deutschsprachigen Kulturkreis als eine der zehn
biblischen Plagen (vgl. 2. Buch Mose, Kapitel 10 Vers 12) abwertend im Sinne
massenhaft auftretender, gefräßiger Ungeziefer verwendet. Daran ändert auch der
Satz am Ende „aber es werden keine Tiere sein“ nichts. Der Senat folgt
nicht der Argumentation des Antragstellers, dass damit ein Vergleich von
Menschen mit Tieren gerade nicht gewollt gewesen sei. Unbeschadet dessen, dass
dann nicht verständlich wäre, was der Antragsteller überhaupt zum Ausdruck
bringen wollte, wird im Gegenteil sogar klargestellt, dass keine Tiere bzw.
Insekten, sondern Menschen kommen, aber eben „wie Heuschrecken“. Ebenso
wenig bezieht sich der Satz nur auf das Wort „kommen“ als Beschreibung
einer massenhaften Migrationsbewegung. Ob es sich dabei um ein echtes oder
unechtes und um ein aus ähnlichem oder einem anderen Zusammenhang stammendes
Zitat der historischen Person Nostradamus handelte, spielt keine wesentliche
Rolle. Auch eine Bezugnahme auf echte Zitate historischer Personen in einem
bestimmten inhaltlichen Zusammenhang kann nach heutiger Wertung eine
unzulässige Meinungsäußerung darstellen.         
d)          
Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der
Antragsgegnerin hinsichtlich „Hassrede“ sind als Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB nicht bereits aufgrund ihrer
die Meinungsfreiheit der Nutzer gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG potentiell
einschränkenden Wirkung wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den
Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB oder als
überraschende oder mehrdeutige Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam (so auch OLG
Dresden a.a.O. juris Rn. 17 ff. und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 –
15 W 86/18, juris Rn. 21; Holznagel CR 2018, 369 (371 f.; zu kontrollfreien
Hauptleistungsbeschreibungen vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12,
BGHZ 200, 362, juris Rn. 43).             
aa)        
Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen knüpft die möglichen
Sanktionen der Antragsgegnerin an objektivierbare Kriterien an und stellt diese
nicht in deren Belieben. Die Definitionen von „Hassrede“ sind hinreichend
verständlich und konkret formuliert und damit weder intransparent, noch
überraschend oder mehrdeutig (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 18 ff.). In den
Gemeinschaftsstandards werden zwar drei Schweregrade von „Angriffen“
unterschieden, ohne dass daran konkrete Rechtsfolgen, z. B. unterschiedlich
lange Sperrzeiten, geknüpft werden. Angesichts der Vielfalt der zu regelnden
Sachverhalte ist die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, Sanktionen
schematisch festzulegen. Bei der rechtlichen Würdigung der Formulierungen muss
– entsprechend der Einleitung der Gemeinschaftsstandards – zudem insbesondere
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragsgegnerin und ihr
Dienstangebot weltweit unterschiedlichsten Rechtsordnungen verschiedener
Sprachräume unterworfen ist und dass auch und gerade die weltweite
Vernetzungsmöglichkeit für die Nutzer die Attraktivität dieser Plattform
ausmacht.    
bb)        
Angesichts der marktbeherrschenden Stellung der
Antragsgegnerin für soziale Netzwerke (vgl. Pressemitteilung des
Bundeskartellamts vom 19.12.2017) mit in der Bundesrepublik ca. 30 Millionen
und weltweit ca. 2 Milliarden aktiven Nutzern und der großen Bedeutung der
Meinungsfreiheit in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat insbesondere
im Zeitraum vor Wahlen unterliegt die Antragsgegnerin auch als juristischer
Person des Privatrechts einer erheblichen mittelbaren Grundrechtsbindung,
welche bei der Kontrolle ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
berücksichtigen ist (ausführlich dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 23 m.w.N.;
Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 (238); Holznagel a.a.O.). Die kollidierenden
Grundrechtspositionen sind daher in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie
für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zur mittelbaren
Grundrechtsbindung bei einem Stadionverbot zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11.
April 2018 – 1 BvR 3080/09 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Das Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 S. 1 GG gilt bereits nicht schrankenlos, sondern wird gemäß Art. 5 Abs.
2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre
beschränkt. Dazu gehört auch das vertragliche Rücksichtnahmegebot aus § 241
Abs. 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 – 2 AZR 21/05 –, juris Rn. 49
m. w. N.). Zudem kann bei der Abwägung nicht nur auf die Grundrechtsposition
des Antragstellers abgestellt werden, sondern es muss nach Auffassung des
Senats angesichts der theoretisch massenmedialen Wirkung von einzelnen
Veröffentlichungen auch auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer aus Art.
1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Rücksicht genommen werden, deren Schutz die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin auch dienen. Gerade der
streitgegenständliche Beitrag berührt die Menschenwürde von aus Afrika
stammenden, hier lebenden Migranten, welche auch zu potentiellen Nutzern der
Antragsgegnerin zählen dürften. Der Antragsgegnerin steht wiederum unter dem
Gesichtspunkt eines „virtuellen Hausrechts“ das nach Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte Eigentum oder der Besitz an der für ihr Angebot verwendeten Hard-
oder Software, das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
und die allgemeine unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu (vgl. Elsaß/Labusga/Tichy a.a.O.). Da die
Antragsgegnerin eine Gesellschaft i. Rechts mit Sitz in I. ist, kann sie sich
auf Grundrechtspositionen wie eine inländische Gesellschaft berufen, da
ansonsten eine verbotene Ungleichbehandlung gemäß Art. 12 EG-Vertrag vorliegen
würde (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art.
19 Abs. 3 Rn. 92 ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin läuft zudem Gefahr, selbst
wegen rechtswidrigen Inhalten, die Straftatbestände gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG
erfüllen, gemäß § 4 NetzDG, oder bei unerlaubten Handlungen als mittelbare
Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139,
juris Rn. 23; zur Haftung als unmittelbarer Störer bei Zu-Eigen-Machen von
Inhalten BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, juris Rn. 18) in
Anspruch genommen zu werden. Der betroffenen Grundrechtsposition des
Antragstellers wird in den Nutzungsbedingungen angesichts der
Grundrechtspositionen anderer Nutzer und der Antragsgegnerin daher ausreichend
Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden und OLG Karlsruhe a. a. O.).               
e)          
Aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin folgt
jedoch, dass im Einzelfall auch äußerungsrechtlich noch als zulässig
anzusehende Meinungsäußerungen gelöscht werden können. Wegen der
Quasi-Monopolstellung der Antragsgegnerin und der daraus folgenden mittelbaren
Grundrechtsbindung sind daher in jedem Einzelfall die konkrete Ausübung von
Sanktionsrechten der Antragsgegnerin am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu
überprüfen und ihre Folgen abzuwägen. Besteht für die Antragsgegnerin nach den
Umständen jedoch eine berechtigte Gefahr, selbst gemäß § 4 NetzDG oder als
mittelbare Störerin in Anspruch genommen zu werden, hat die Meinungsfreiheit,
und zwar lediglich, seine Meinung gerade auf der Plattform der Antragsgegnerin
zu äußern, im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzutreten. Dies ist
vorliegend der Fall.        
aa)        
Es handelt sich um eine Meinungsäußerung zumindest hart an
der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz
des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern
allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um
Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur
ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (st. Rspr., vgl. zuletzt zu einer
Arbeitgeberkündigung wegen eines Rundschreibens eines Arbeitnehmers BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2018 – 1 BvR 1149/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.).       
bb)        
Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls
Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines
Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von
kriminellen Flüchtlingen unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm,
Beschluss vom 26.09.2017 – 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung
bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus
einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018
– 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest
die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG.      
cc)         
Die Löschung des Beitrags und die Sanktion einer Sperre von
30 Tagen stellen sich bei einer Gesamtbetrachtung daher nicht als
unverhältnismäßig dar, den Antragsteller künftig zu vertragsgerechtem Verhalten
anzuhalten.           
III.         
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.       
Die Streitwertfestsetzung folgt der Angabe des Antragstellers
und beruht auf den §§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.              
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht
statt, § 574 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 ZPO.  

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LG Frankfurt a.M.: Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

Das LG Frankfurt a.M.  hat mit Beschluss vom 14.05.2018,
2-03 O 182/18
zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste  entschieden, dass der Betreiber eines sozialen
Netzwerks seine Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines
rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen
kann.
Leitsätze:
1.Der Betreiber eines sozialen Netzwerks kann seine
Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen
Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
2. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber
geschlossene Vertrag beinhaltet jedoch Schutzpflichten des Plattformbetreibers
gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen – im Wege der mittelbaren Drittwirkung
– die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind.
3. Voraussetzung einer Sperre ist daher, dass der Ausschluss
sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. Eine Sperre und Löschung
wegen einer Äußerung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Äußerung von der
Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Gründe:
I.            
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines
Posts bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.       
Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite www.facebook.com.
Der Antragsteller ist Nutzer des von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstes
und dort angemeldet. 
Der Antragsteller verfasste auf der Plattform der
Antragsgegnerin folgenden Kommentar:     
„Die pseudo-linke T ist ein Kriegstreiber erste Klasse!
War es nicht dieses Hetzblättchen, was kürzlich rum flennte, dass sie vor der
Pleite stünden? KEIN VERLUST! ist meine Meinung!“   
Die Antragsgegnerin entfernte diesen Post am 22.04.2018 mit
folgender Begründung:              
„Offenbar entspricht ein von Dir geposteter Inhalt
nicht unseren Gemeinschaftsstandards. Wir entfernen Beiträge, die Personen
basierend auf Rasse, Identität, nationale Herkunft, Religionszugehörigkeit,
sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung angreifen.“     
Ferner sperrte die Antragsgegnerin den Antragsteller für 30
Tage.       
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit E-Mail
vom 25.04.2018 (Anlage KTB4) u.a. auf, die Sperre aufzuheben und gelöschte
Beiträge unverzüglich wieder frei zu schalten. Die Antragsgegnerin reagierte
unter dem 09.05.2018 mit der Mitteilung, dass nach weiterer Prüfung der Inhalt
wieder hergestellt sei.          
II.           
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das LG
Frankfurt a.M. national und örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO. Denn die Sperre
und die Entfernung des Posts wirken sich am Wohnsitz des Antragstellers im
Gerichtsbezirk des LG Frankfurt a.M. aus.      
2. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gestützt
auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB die Unterlassung der Sperre und der Löschung
aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
a. Die Parteien haben nach dem glaubhaft gemachten Vortrag
des Antragstellers einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der
Antragsgegnerin geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag
mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (vgl. KG Berlin
DNotZ 2018, 286 (KG Berlin 31.05.2017 – 21 U 9/16) Rn. 56 m.w.N.). Gegenstand
dieses Vertrages sind auch die von der Antragsgegnerin gestellten
Verhaltensregeln als AGB. 
b. Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks
seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder
durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in
Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap.
11 Rn. 40; vgl. zu einer Facebook-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M
26 K 16.5928).               
Eine solche Sperre ist jedoch nicht voraussetzungslos
möglich, z.B. lediglich aufgrund einer ungeprüften Beschwerde eines anderen
Nutzers. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene
Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2
BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind – im Wege der mittelbaren
Drittwirkung – die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483), was insbesondere
dazu führt, dass der Nutzer grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige
Meinungsäußerungen auf der Plattform kundtun darf.
Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass
der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (in Bezug auf
ein „virtuelles Hausrecht“ LG Bonn MMR 2000, 109 (LG Bonn 16.11.1999
– 10 O 457/99); dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt.
v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris, für die Facebook-Seite eines
öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.
Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018
– 1 BvR 3080/09, BeckRS 2018, 6483 zu einem bundesweiten Stadionverbot).   
Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem
Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG
gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der Beleidigung
erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als auch den
Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M
26 K 16.5928 Rn. 19 – juris). Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob das
Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine weitere sachliche Diskussion zu
verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017
– M 26 K 16.5928 Rn. 27 – juris). Bei nachhaltigem, beleidigenden Verhalten
soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu dulden
(vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 30 – juris).
Diesen Einschränkungen der Möglichkeit des
Plattformbetreibers, den Nutzer zu sperren, stehen grundsätzlich auch nicht die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin (Anlagen KTB1, KTB2) entgegen. Diese können
zwar als Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte
können zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden
(vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 (LG Bonn 16.11.1999 – 10 O 457/99); LG Köln Urt. v.
4.5.2005 – 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26
K 16.5928 Rn. 17 – juris).   
Fraglich ist weiter, ob vor einer Sperre der Nutzer angehört
bzw. abgemahnt werden muss (so KG Berlin NJW-RR 2005, 1630 (KG Berlin
05.08.2005 – 13 U 4/05) zur Sperrung eines eBay-Accounts; AG Kerpen MMR 2017,
642 (AG Kerpen 10.04.2017 – 102 C 297/16) zur Kündigung eines
Internet-Forennutzungsvertrages; a.A. OLG Brandenburg MMR 2017, 258 (OLG
Brandenburg 09.01.2017 – 6 W 95/16) zur Sperrung eines eBay-Accounts).            
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom
Antragsteller ebenfalls angeführten NetzDG (vgl. zum Anwendungsbereich LG
Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.04.2018, 2-03 O 430/17; zur Frage der
Verfassungswidrigkeit des NetzDG vgl. nur Liesching, MMR 2018, 26;
Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 2593; Gersdorf, MMR 2017, 439; Hong, Das NetzDG
und die Vermutung für die Freiheit der Rede, Verfassungsblog v. 09.01.2018,

Das NetzDG und die Vermutung für die Freiheit der Rede


§ 3 Abs. 1 NetzDG sieht vor, dass der Anbieter eines sozialen Netzwerks – hier
die Antragsgegnerin – ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang
mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten muss. Nach § 3 Abs. 2
NetzDG muss das Verfahren insbesondere gewährleisten, dass rechtswidrige
Inhalte unverzüglich entfernt oder gesperrt werden. Rechtswidrige Inhalte in
diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 3 NetzDG Inhalte, die den Tatbestand der §§ 86,
86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in
Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 StGB erfüllen und nicht
gerechtfertigt sind.         

c. Die streitgegenständliche Äußerung rechtfertigte ihre
Löschung und die Sperrung des Antragstellers nicht. Sie stellt eine noch von
der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar.      
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).  
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als
Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es
entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP
2013, 389 (BVerfG 24.07.2013 – 1 BvR 444/13), juris-Rn. 18). Von einer
Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend
dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich
ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander
übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt.
Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche
Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in
den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des
tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als
zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).            
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des
unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a;
jew. m.w.N.).           
Meinungsäußerungen sind danach nur als unzulässig zu
behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich
liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug
vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine
Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter
Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799;
Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die
Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 (BVerfG 17.09.2012 – 1 BvR
2979/10) Rn. 30 m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden
Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene
oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.). Nur dann, wenn der
abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h.
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf
dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870
(BVerfG 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15) Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v.
04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44).       
d. Der Antragsteller hat vorliegend die Zeitung
„t“ als  
– „pseudo-links“,            
– „Kriegstreiber erste Klasse“ und          
– „Hetzblättchen“
bezeichnet.      
Insoweit ist eine Unzulässigkeit der Äußerung nicht bereits
aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die „t“ als juristische Person
z.B. nicht beleidigungsfähig wäre (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 13 m.w.N.), zumal durch die Bezeichnung durch den Antragsteller
auch ihre leitenden Personen betroffen sein können.           
Die Äußerungen sind nach den oben dargestellten Grundsätzen
jedoch jeweils als zulässig anzusehen.           
Die Äußerung „pseudo-links“ stellt eine zulässige
Meinungsäußerung dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die
„t“ ist, wie der Kammer bekannt ist, eine Zeitung, die durchaus auch
für politische Meinungen bekannt ist und dementsprechend auch solche –
wertenden – Bezeichnungen grundsätzlich hinnehmen muss. Zwar ist aus Sicht des
Durchschnittsempfängers der Äußerung möglicherweise der Vorwurf zu entnehmen,
dass die „t“ tatsächlich nicht „links“ eingestellt sei.
Dies ist jedoch Bestandteil der zulässigen Meinungsäußerung des Antragstellers.         
Auch die Bezeichnung als „Kriegstreiber erste
Klasse“ ist nicht als Schmähkritik anzusehen (vgl. insoweit auch BGH NJW
1974, 1762). Bereits die Konnotierung mit „erster Klasse“ legt eine
wertende Betrachtung nahe. Die Bezeichnung als „Kriegstreiber“ ist
aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar darauf gerichtet, dass das
Verhalten der „t“ in eine bestimmte Richtung hin gewertet werden
solle. Der Durchschnittsleser entnimmt dem die Wertung des Antragstellers, dass
die „t“ bzw. Autoren der „t“ gegenüber Kriegen eine
bestimmte – ggf. befürwortende – Position einnimmt bzw. einnehmen, wobei dies
aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar überspitzt ist. Bei der Bezeichnung
als „Kriegstreiber“ musste der Antragsteller auch nicht diejenigen
Tatsachen mitteilen, auf die er seine Bewertung möglicherweise stützt (vgl. BGH
NJW 1974, 1762 (BGH 18.06.1974 – VI ZR 16/73)).  
Wie oben dargestellt, ist die „t“ als
meinungsstarkes Medium bekannt. Sie muss daher im Meinungskampf ggf. auch harte
und möglicherweise ausfallende Kritik hinnehmen, sofern diese nicht
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist. Dies ist hier der
Fall.         
Auch die Äußerung, dass die „t“ ein
„Hetzblättchen“ sei, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen als
noch zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Denn auch insoweit können
meinungsstarke Äußerungen von Autoren der „t“ eine solche
Überspitzung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit rechtfertigen. Dass
die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist, ist für die Kammer hier
nicht ersichtlich.         
Die Kammer hat im Übrigen im Rahmen der Interessen der
hiesigen Antragsgegnerin auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ihre
Entscheidung (lediglich) damit begründet hat, dass sie Beiträge entferne,
„die Personen basierend auf Rasse, Identität, nationaler Herkunft,
Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder
Behinderung angreifen“, was entsprechend ihren Gemeinschaftsstandards den „Hassbotschaften“
entspricht.
Auf die hier streitgegenständliche Äußerung trifft jedoch
keiner dieser Punkte zu. Der Antragsteller macht der „t“ insofern
„nur“ politische Vorwürfe, jedoch nicht solche, die die von der
Antragsgegnerin angeführten Gründe wie Rasse, Identität etc. enthalten.
Auch die übrigen von der Antragsgegnerin gestellten
Nutzungsbedingungen bzw. Gemeinschaftsstandards rechtfertigen die Sperre hier
nicht. In Ziffer 5.1 der Nutzungsbedingungen erlegt die Antragsgegnerin den
Nutzern auf, keine „Rechte einer anderen Person“ zu verletzen. In
Ziffer 5.2 der Nutzungsbedingungen behält sich die Antragsgegnerin vor, Inhalte
zu entfernen,        
„wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen diese
Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.“      
Anlage KTB3 enthält die Gemeinschaftsstandards der
Antragsgegnerin. In diesen kündigt sie an, Berichte mit „bedrohlicher
Sprache“ zu prüfen und „glaubwürdige körperliche Bedrohungen, die
sich an einzelne Personen richten“ zu entfernen. Ferner untersagt sie u.a.
„Mobbing und Belästigung“, was die Antragsgegnerin als Inhalte
versteht, mit denen „absichtlich Privatpersonen getroffen werden sollen,
um diese herabzuwürdigen oder zu beschämen“ und
„Hassbotschaften“, die der dem Antragsteller gegebenen Begründung
entsprechen.         
Unabhängig davon, ob unter Berücksichtigung der Drittwirkung
der Grundrechte eine Sperre allein auf diese Bedingungen gestützt werden
könnte, liegen hier – wie oben dargestellt – bereits die entsprechenden
Voraussetzungen der angeführten Löschgründe nicht vor.     
Ob die Antragsgegnerin den Antragsteller jedenfalls vor der
Sperre hätte anhören müssen (s.o.), konnte offenbleiben, da nicht ersichtlich
ist, dass eine solche Anhörung erfolgt ist.         
Es konnte ferner offenbleiben, ob im Einzelfall eine
Sperrung von Nutzern auch bei Äußerungen zulässig sein kann, die für sich
genommen zwar noch zulässig sind, aber in Gesamtschau des vorangegangenen
Verhaltens des Nutzers – ggf. unter Verstoß gegen die Richtlinien des
Plattformbetreibers – wegen einer anhaltenden Störung der Abläufe (vgl.
insoweit LG Bonn, MMR 2000, 109, 110 (LG Bonn 16.11.1999 – 10 O 457/99); VG
München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 30 – juris; vgl. wohl auch VG
Mainz, Urt. v. 13.04.2018 – 4K 762/17.Mz – noch ohne Begründung) eine Sperre rechtfertigen
könnten. Denn insoweit ist weder in der Begründung der Antragsgegnerin für die
Sperre noch auf die Abmahnung des Antragstellers hin ersichtlich bzw.
dargelegt, dass solche Umstände hier vorlagen.       
d. Wenn nach alledem die Löschung und Sperrung aufgrund der
streitgegenständlichen Äußerung im Ergebnis nicht gerechtfertigt werden kann,
dann kann der Antragsteller auch verlangen, dass die Antragsgegnerin die
Löschung und Sperrung aufgrund dieser Äußerung künftig unterlässt (vgl.
insoweit auch LG Berlin, Beschl. v. 23.03.2018 – 31 O 21/18 – als
Beschlussverfügung ohne Begründung – juris).               
e. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die
Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 (BGH
16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).               
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der
Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung des Antragstellers hin zwar die
Sperre wieder aufgehoben, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit
besteht nach wie vor Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH
19.03.1998 – I ZR 264/95) – Brennwertkessel).             
f. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht auf § 890 ZPO.              
3. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
nötige Verfügungsgrund liegt vor.    
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Bemessung
des Streitwerts auf en §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.