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Faxe von Nümann + Lang und dabei gibt es die Kanzlei nicht mehr, aber die NUEMANN + SIEBERT LLP Rechtsanwälte machen das schon

Ich hatte hier von den erneuten Forderungsschreiben der Kanzlei Nümann + Lang Rechtsanwälte berichtet. Momentan erreichen mich nahezu täglich gleichlautende Faxe, wie unten dargestellt. Und alle zu Aktenzeichen 2009 und 2010.

Was dann stutzig macht, ist die Tatsache, dass unter der angegebenen Adresse die neue Partnerschaft des Kollegen firmiert, nämlich die  NUEMANN + SIEBERT LLP Rechtsanwälte.

Also Anschrift gleich, Telefonnummer gleich, Faxnummer gleich und auch die Webseite www.nuemann-lang.de wird laut Impressum von der Kanzlei NUEMANN + SIEBERT LLP Rechtsanwälte bereitgestellt.

„Nachtigall ick hör dir trapsen“.

Mal sehen, was die Kollegen für eine Vollmacht bzw. Mandatsübernahmeerklärung vorlegen können.


Eshuijs, Peifer und
Reuter./. XXXX
Sehr geehrter Herr Kollege Gerth,

wir nehmen Bezug auf
die bislang geführte Korrespondenz. Nach wie vor
hat Ihre
Mandantschaft die Forderungen unserer Mandantschaft wegen
der
streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung nicht vollständig
erfüllt.
Der Bundesgerichtshof
hat mit drei Urteilen vom 11.06.2015 (!ZR 19/14,
I ZR 7/14, I ZR
75/14) Schadensersatzbeträge in Höhe von€ 200,00 für
die Rechtsverletzung
an einem Musiktitel in ähnlich gelagerten Fällen
bestätigt und den
Einwendungen gegen vermeintlich zu hohe Forderungen
eine Absage erteilt.
Außerdem hat der Bundesgerichtshof hohe
Anforderungen an den
Sachvortrag des Anschlussinhabers gestellt, wenn
dieser der ihm
obliegenden sekundären Darlegungslast gerecht werden
will. Auf Grundlage
dieser Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber,
wenn er keinen
Dritten benennt, der den Anschluss zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung
genutzt hat und einzig als Alleintäter in Betracht kommt
(vgl. BGH, Urteil vom
11.06.2015, I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Rn. 39,
42, 48).
Des Weiteren hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2015, Az. I
ZR 148/13 – Motorradteile,
klargestellt, dass Schadensersatzansprüche
für das unerlaubte
öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich
geschützter Dateien
im Internet erst nach 10 Jahren verjähren.
Insofern ergeben sich
nach derzeitigem Sachstand keine Anhaltspunkte dafür, die
Rechtsverfolgung im
vorliegenden Fall einzustellen. Ihre Mandantschaft hat jedoch die
Möglichkeit, die
Angelegenheit einfach und unkompliziert zu beenden.
Hierfür zahlt diese
einen Vergleichsbetrag in Höhe von
€ 150,00
bis spätestens
01.02.2016
auf unser Anderkonto
bei der Südwestbank Karlsruhe
DEXXXXXXXXXXXXXXXXX
Sollte Ihre
Mandantschaft nicht in der Lage sein, den geforderten Betrag auf einmal zu
zahlen, setzen Sie
sich bitte innerhalb der Frist mit unserem Sekretariat zwecks
Vereinbarung einer
Ratenzahlung in Verbindung.

Sollte Ihre
Mandantschaft die Zahlung weiterhin verweigern, muss Ihre Mandantschaft mit
gerichtlichen
Maßnahmen rechnen. Dies wäre mit weiteren Kosten verbunden, die ebenfalls
von Ihrer
Mandantschaft zu tragen wären. Eine fristgerechte Zahlung ist also in
beiderseitigem
Interesse, dies insbesondere vor dem Hintergrund der neuen

Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Peter Nümann
Rechtsanwalt


Update:
Auf der Webseite der Kanzlei Nümann + Lang findet sich folgender Hinweis: 

NÜMANN + LANG zu NUEMANN + SIEBERT LLP
Wir haben uns mit der Berliner Kanzlei Net of Law zur
NUEMANN + SIEBERT LLP zusammengeschlossen.
Das bewährte Team bleibt unter dem neuen Dach auch weiterhin für Sie da. 
NÜMANN + LANG wird ein Geschäftsbereich der NUEMANN + SIEBERT LLP.

Klingt gut, hilft meiner Meinung aber nach nicht.