Das OLG Köln hat mit
Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18 und überzeugender Begründung entschieden,
dass Artikel 85 DS-GVO die Anwendung des KUG jedenfalls im journalistischen
Bereich nicht ausschließen. Insbesondere erlaubt das KUG eine umfassende
Abwägung der betroffenen Grundrechte.
Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18 und überzeugender Begründung entschieden,
dass Artikel 85 DS-GVO die Anwendung des KUG jedenfalls im journalistischen
Bereich nicht ausschließen. Insbesondere erlaubt das KUG eine umfassende
Abwägung der betroffenen Grundrechte.
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 167/18
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.05.2018 (28 O
167/18) wird zurückgewiesen.
Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.05.2018 (28 O
167/18) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige
sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Maßgeblich für die Entscheidung ist
bereits, dass der Antragsteller – worauf auch das Landgericht hingewiesen hat –
den streitgegenständlichen Fernsehbeitrag nicht in seiner Gesamtheit zu den
Akten gereicht hat. Die von ihm eingereichten, höchst lückenhaften
Fragmente aus der Sendung belegen zum einen nur Teile der von ihm gerügten konkreten
Verletzungsformen. Darüber hinaus ist der Senat mangels Glaubhaftmachung nicht
in der Lage, die angeblichen Verletzungshandlungen im Gesamtkontext verlässlich
zu prüfen, insbesondere die Frage zu bewerten, ob es sich um Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte handelt, zumal – wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat – die Vorgänge um die Räumung, Sperrung und Bewachung des
Gebäudes „I“ von erheblichem öffentlichem Interesse sind.
bereits, dass der Antragsteller – worauf auch das Landgericht hingewiesen hat –
den streitgegenständlichen Fernsehbeitrag nicht in seiner Gesamtheit zu den
Akten gereicht hat. Die von ihm eingereichten, höchst lückenhaften
Fragmente aus der Sendung belegen zum einen nur Teile der von ihm gerügten konkreten
Verletzungsformen. Darüber hinaus ist der Senat mangels Glaubhaftmachung nicht
in der Lage, die angeblichen Verletzungshandlungen im Gesamtkontext verlässlich
zu prüfen, insbesondere die Frage zu bewerten, ob es sich um Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte handelt, zumal – wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat – die Vorgänge um die Räumung, Sperrung und Bewachung des
Gebäudes „I“ von erheblichem öffentlichem Interesse sind.
Der Senat geht allerdings nach eigener
Überprüfung aufgrund der – lückenhaften – Aktenlage derzeit davon aus, dass das
Landgericht die Vorschriften des KUG zutreffend angewandt hat und dass dem
Antragsteller gegen den Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004
Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zusteht, da Bildnisse der
Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG in Rede stehen. Das
Landgericht hat hierzu unter zutreffender Anwendung der maßgeblichen
höchstrichterlichen Grundsätze richtig ausgeführt. Hierauf wird zwecks
Vermeidung unnötiger Wiederholung mit folgender Ergänzung verwiesen: Soweit mit
dem Antrag des Antragstellers formuliert ist, es zu unterlassen, das Bildnis
des Antragstellers „weiterhin kenntlich zur Schau zu stellen“, so umfasst dies
– als Minus – auch eine etwaige Verpixelung, auf die gegebenenfalls in Hinblick
auf § 938 Abs. 1 ZPO erkannt werden könnte. Ob allerdings eine solche
Verpixelung bei Würdigung der Gesamtumstände zur Wahrung der Interessen des
Antragstellers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG erforderlich ist, ist von
Antragstellerseite ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn hierfür wäre – da
auch in diesem Zusammenhang auf den Gesamtkontext abzuheben ist – eine
Darstellung des gesamten Beitrages nötig gewesen.
Überprüfung aufgrund der – lückenhaften – Aktenlage derzeit davon aus, dass das
Landgericht die Vorschriften des KUG zutreffend angewandt hat und dass dem
Antragsteller gegen den Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004
Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zusteht, da Bildnisse der
Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG in Rede stehen. Das
Landgericht hat hierzu unter zutreffender Anwendung der maßgeblichen
höchstrichterlichen Grundsätze richtig ausgeführt. Hierauf wird zwecks
Vermeidung unnötiger Wiederholung mit folgender Ergänzung verwiesen: Soweit mit
dem Antrag des Antragstellers formuliert ist, es zu unterlassen, das Bildnis
des Antragstellers „weiterhin kenntlich zur Schau zu stellen“, so umfasst dies
– als Minus – auch eine etwaige Verpixelung, auf die gegebenenfalls in Hinblick
auf § 938 Abs. 1 ZPO erkannt werden könnte. Ob allerdings eine solche
Verpixelung bei Würdigung der Gesamtumstände zur Wahrung der Interessen des
Antragstellers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG erforderlich ist, ist von
Antragstellerseite ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn hierfür wäre – da
auch in diesem Zusammenhang auf den Gesamtkontext abzuheben ist – eine
Darstellung des gesamten Beitrages nötig gewesen.
Soweit der Antragsteller sich mit der
Beschwerdebegründung auf die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beruft, geht
dies fehl
Beschwerdebegründung auf die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beruft, geht
dies fehl
Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die
Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit
Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen
Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze
erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen –
erfassen kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art.
85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist
(Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).
Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit
Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen
Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze
erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen –
erfassen kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art.
85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist
(Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).
Insgesamt verkennt der Antragsteller,
dass die Tätigkeit des Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85
DS-GVO durch das 16. RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu
gefassten § 48 WDR-Gesetz (vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt
worden ist, wonach sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
journalistischen Zwecken durch den Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57
des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Diese
normieren – ebenfalls mit Blick auf Art 85 DS-GVO gerade neu gefasst – in §§
9c, 57 RStV dann das früher in § 41 BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“.
Nach den Regelungen gelten außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der DS-GVO nur
Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32
DS-GVO und damit nicht die Regelungen, auf die der Antragsteller sich hier
beruft.
dass die Tätigkeit des Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85
DS-GVO durch das 16. RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu
gefassten § 48 WDR-Gesetz (vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt
worden ist, wonach sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
journalistischen Zwecken durch den Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57
des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Diese
normieren – ebenfalls mit Blick auf Art 85 DS-GVO gerade neu gefasst – in §§
9c, 57 RStV dann das früher in § 41 BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“.
Nach den Regelungen gelten außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der DS-GVO nur
Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32
DS-GVO und damit nicht die Regelungen, auf die der Antragsteller sich hier
beruft.
Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen
keine europarechtlichen Bedenken. Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine
materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl.
2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3,
34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung
der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und
Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als
Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind
daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO,
5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85
Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade
den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die
Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann,
DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen
gerade ausschließen.
keine europarechtlichen Bedenken. Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine
materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl.
2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3,
34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung
der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und
Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als
Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind
daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO,
5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85
Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade
den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die
Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann,
DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen
gerade ausschließen.
Mit Blick darauf sind dann Ausführungen
des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum „Fortgelten“ des KUG im
journalistischen Bereich und das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub,
NJW 2017, 1057 ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
APR) ist auch bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und
Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der
widerstreitenden Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann
(Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 8); für das KUG kann im
Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen
Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig
geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen
Grundrechtspositionen. Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist
weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung
zu den – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (Überblick bei
Ehmann/Selmayr/Schiedermair, DS-GVO 2017, Art 85 Rn. 8 – 15 m.w.N.) – Rspr. des
EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DS-GVO wünscht in
diesem Bereich nur eine – national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht
bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende – umfassende Abwägung der
widerstreitenden Grundrechtspositionen.
des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum „Fortgelten“ des KUG im
journalistischen Bereich und das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub,
NJW 2017, 1057 ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
APR) ist auch bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und
Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der
widerstreitenden Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann
(Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 8); für das KUG kann im
Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen
Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig
geboten sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen
Grundrechtspositionen. Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist
weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung
zu den – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (Überblick bei
Ehmann/Selmayr/Schiedermair, DS-GVO 2017, Art 85 Rn. 8 – 15 m.w.N.) – Rspr. des
EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DS-GVO wünscht in
diesem Bereich nur eine – national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht
bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende – umfassende Abwägung der
widerstreitenden Grundrechtspositionen.
Aus den zur Glaubhaftmachung eingangs
gemachten Ausführungen kommt es darauf aber letztlich auch nicht entscheidend
an, so dass auch nicht mit Blick auf diese Rechtsfragen ausnahmsweise Prozesskostenhilfe
zu gewähren wäre.
gemachten Ausführungen kommt es darauf aber letztlich auch nicht entscheidend
an, so dass auch nicht mit Blick auf diese Rechtsfragen ausnahmsweise Prozesskostenhilfe
zu gewähren wäre.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst,
§ 127 Abs. 4 ZPO.