Der Wortlaut der Vorschrift stellt entgegen der Auffassung
des Klägers nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf
die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die
Online-Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link
auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist
die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website. Das
Possessivpronomen „ihren“ macht abgrenzend deutlich, dass ein Online-Händler,
der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort,
sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-Marktplatzes
und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-Händlers,
so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung das Klagebegehren
nicht stützt.
Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis
von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten,
die nicht notwendigerweise unter einer Domain verbunden sein müssen. Auch die
Webseite – untypisch verstanden als einzelnes Dokument, das mit einem Browser
unter Angabe eines URL (Uniform Resource Locators) im Internet abgerufen werden
kann – ist bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber
zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht
auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber. Wäre unter „ihrer Website“ auch
das Angebot des Onlineshop-Betreibers auf der Website des Online-Marktplatzes
zu verstehen, würde der Onlineshop-Betreiber – entgegen der Abgrenzung durch
den Wortlaut – sowohl auf seiner als auch zugleich auf der fremden „Website“
den Link bereitstellen.
Von einem derart weiten Begriffsverständnis müsste man sich zudem im Hinblick
auf den Online-Marktplatz ohnehin wieder lösen. Denn es wäre abseitig, ihn für
verpflichtet zu halten, zusätzlich zu einem Link auf seiner Website Links auf
den Angebotsseiten der auf dem Marktplatz anbietenden Onlineshops einstellen zu
müssen.
2. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung aufzeigt, wird ein wesentlicher
Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über
Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen.
Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen,
den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze
sind nach Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung „daher gleichermaßen“
wie die Onlineshop-Betreiber verpflichtet, einen Link zur OS-Plattform
bereitzustellen.
Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich am selben Ort, d.h. auf ein und
derselben Website. Vielmehr haben sowohl der Betreiber des Online-Marktplatzes
als auch der Betreiber des Onlineshops gleichermaßen auf der jeweils eigenen
Website einen Link bereitzustellen. Von dieser ihm eigenen Verpflichtung wird
der Onlineshop-Betreiber nicht freigestellt – auch dann nicht, wenn sein
Angebot nur oder auch auf dem Marktplatz zu finden ist. Seine Pflicht zur
Verlinkung auf der eigenen Website entfällt nicht und die Pflicht des Online-Marktplatzbetreibers
tritt nicht an ihre Stelle; vielmehr bestehen die Pflichten nebeneinander (vgl.
OLG Koblenz, GRUR-RR 2017, 147; LG Aachen, Urteil vom 22.2.2017, Az. 42 O
121/16). Dieses Nebeneinander gilt aber nicht für dieselbe Stelle der
Verlinkung, d.h. dieselbe Website. Dem Onlineshop-Betreiber wird nicht die
Verpflichtung auferlegt, in seinem Angebot auf der für ihn fremden Website des
Online-Marktplatzes zusätzlich zum dort vom Online-Marktplatzbetreiber
einzustellenden Link auch noch einen eigenen Link zur OS-Plattform
einzustellen. Andernfalls wäre eine Unterscheidung zwischen „Website“ und „Angebot“,
die die ODR-Verordnung kennt und in Art. 14 Abs. 2 S. 2 umsetzt, hinfällig;
der Normgeber hätte sogleich auf das Angebot abstellen können.
3. Wäre (jeder) der auf einem Online-Marktplatz anbietenden Onlineshop-Betreiber
verpflichtet, auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes
seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, hätte es
angesichts einer solchen Häufung von Links nicht auch noch eines Links durch
den Betreiber des Online-Marktplatzes bedurft. Eben weil der Normgeber einen
Bedarf für einen solchen Link auf dem Online-Marktplatz ausgemacht und
ausdrücklich dem Online-Marktplatzbetreiber die Verlinkung aufgegeben hat,
geht er davon aus, dass nicht auch der jeweilige Onlineshop-Betreiber auf der
für ihn fremden Website des Marktplatzes einen Link bereitzustellen hat. So
weist die angegriffene Verletzungshandlung unter „andere Verkäufer auf
…“ drei andere Verkäufer in einem Kasten auf, der weitaus schmaler und
kleiner als das Angebot des Verkäufers D… GmbH ist. Im Streitfall würden sich
bei dem Angebot eines Produkts von jedem der anbietenden Onlineshop-Betreiber
ein Link auf der jeweils für ihn fremden Website, d.h. vier Links, finden. Dem
Normgeber schien es demnach sachgerechter, hierfür denjenigen in die Pflicht zu
nehmen, dem für einen dort anzubringenden Link die Website zuzuordnen ist: den
Online-Marktplatzbetreiber.
4. Zweck der Regelung ist es, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem
Bestehen der OS-Plattform erlangen, um die Online-Streitbeilegung zu fördern
(Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung). Deshalb hat die Informationspflicht
nicht nur einen Hinweis, sondern die Bereitstellung eines Links auf die OS-Plattform
zum Gegenstand. Damit dient sie dem Interesse der Verbraucher als
Markteilnehmer und stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. OLG München K&R
2016,848; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.325b).
Dieser Zweck erfordert es indessen nicht, dass auf ein und derselben Website
des Online-Marktplatzes sowohl dessen Betreiber als auch der jeweilige
Onlineshop-Betreiber einen Link setzen müssten. Da je nach Angebotslage sogar
eine Vielzahl von Onlineshop-Betreibern ihre Angebote auf dem Online-Marktplatz
unterbreiten, insbesondere sich dort an andere Angebote anhängen, würde sich an
derselben Stelle eine Vielzahl von Links häufen. Diese Informationsüberflutung
führt zur Unübersichtlichkeit und trägt zur Entwertung des Links bei. So würden
sich im Streitfall bei dem Angebot eines einzelnen Produkts fünf Links auf
derselben Website finden (jeder der vier Onlineshop-Betreiber und zusätzlich
der Marktplatzbetreiber). Es wäre kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz
nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer solchen
Vielzahl weiterer – gleichlautender und stets leicht zugänglicher – Links der
dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde. Dies gilt erst recht,
wenn man mit dem Kläger sogar noch eine sprachliche Kurzerläuterung verlangt.
5. Aus den vom Kläger herangezogenen Literatur- und Rechtsprechungszitaten
ergibt sich nichts anderes, wie im Hinweisbeschluss dargelegt. Die nunmehr
angeführte Entscheidung des LG Bamberg (Urteil vom 22.2.2017, Az.: 2 HK
O 31/16) spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung des Klägers, indem
sie – im Sinne des Senats – darauf abstellt, dass der Link auf der Webseite des
dortigen Beklagten und damit nicht des Marktplatzbetreibers anzubringen ist.
Der Kläger versucht, die zitierten Entscheidungen auf das hier allein
angegriffene Angebot unter dem Hinweis „andere Verkäufer auf …“ zu
beziehen. Dies ist indessen nicht vergleichbar und verkennt die Stelle, an der
ein Online-Shop-Betreiber als Normadressat den Link einzubinden hat – nicht
auf der Website des Marktplatz-Betreibers, sondern seiner eigenen. Deshalb
bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH. Die vom Kläger zur Vorlage angeregte
Frage ist demnach nicht streitentscheidend.
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine
Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze
auf einen Einzelfall. Eine Divergenz zur zitierten Rechtsprechung liegt nicht
vor, weil es sich hier um einen anderen Sachverhalt handelt und nicht die
Frage, ob, sondern wo der Link bereitzustellen ist, streitentscheidend ist. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.