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OLG Dresden – Zustimmung per Popup

OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 – 4 U 1471/19

1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen
Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem
„pop-up“-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel
wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann
ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen,
wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das
Nutzungsverhältnis zu beenden.
2. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den
Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der „Hassrede“
mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog.
read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig.

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OLG Dresden – Jameda macht sich rechtswidrige Bewertungen zu eigen und haftet als unmittelbarer Störer

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 06.03.2018, 4 U 1403/17 entschieden,
dass das Arzt-Bewertungsportal Jameda als umittelbarer Störer für rechtswidrige
Bewertungen haftet, da sich das Portal die Bewertungen der Nutzer zu eigen
macht. Es handelt sich um „eigene Informationen“ im Sinne von § 7
Abs. 1 TMG.
Leitsatz:
Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die
Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des
Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, „strittige
Tatsachenbehauptungen“ habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den
Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche. Für die Behauptung, einer Bewertung
liege kein Behandlungskontakt zugrunde, trägt der Betroffenen die Beweislast.
Das Urteil im Volltext.

In dem Rechtsstreit
I. L.
Inhaber der Heilkunde Chiro Praxis L…
– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte:
P… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gegen
j… GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer F.
W.
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
S… Rechtsanwälte PartG mbB
wegen Unterlassung
hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Schlüter als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13.02.2018
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
18.8.2017 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
I.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen folgende auf dem Portal
www.j….de eingestellte, den Kläger
betreffende Bewertung vom 3.3.2016 zu
veröffentlichen: „Bewertung vom
3.3.2016 Er nimmt sich keine Zeit um die
Krankengeschichte zu erfahren auch
Befunde von Orthopäden
interessieren Ihn nicht. Schnell
Chiropraktische Behandlung noch ein paar
Spritzen in den Rücken und dann ab zum
bezahlen. Beim der zweiten
Behandlung da selbe Spiel in 5 minute
ist man als Patient wieder draußen. „
I.2 Der Beklagten wird für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die
vorstehende Verpflichtung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 125.000 €
und für den Fall, dass das angefallene
Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
I.3 Die Beklagte hat an den Kläger die
außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren i.H. von 483,60 €
zu erstatten.
I.4 Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des
Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu
2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar, bezüglich des Antrages zu 1) jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR
festgesetzt.
G
R Ü N D E:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf
Löschung eines auf dem Bewertungsportal www.j….de
am 3.3.2016 eingestellten Beitrags in
Anspruch. Erstinstanzlich war noch ein weiterer Beitrag
vom 4.3.2016 streitgegenständlich, der
Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für
erledigt erklärt, nachdem die Beklagte
diesen Beitrag gelöscht hatte. Die hierauf anfallenden
Kosten hat das Landgericht gem. § 91a
ZPO rechtskräftig der Beklagten auferlegt. Bezüglich
der Bewertung vom 3.3.2016 hat es die
Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des
Klägers, der meint, das Landgericht habe die
Maßstäbe für Betreiber eines
Bewertungsportals verkannt und auf eine präventive
Verifizierung zur Vermeidung von
Fake-Bewertungen beschränkt. Eine einzelfallbezogene
Prüfung, die den Maßstäben der
BGH-Rechtsprechung genüge, habe die Beklagte nicht
vorgenommen. Die automatisierte
Standardaufforderung an den Nutzer im Anschluss an
eine Rüge des Betroffenen reiche hierfür
als rein formale Handlung nicht aus, weil bei
anonymisierten Bewertungen ein hohes
Missbrauchsrisiko bestehe. Die Stellungnahme des
Nutzers sei äußerst pauschal geblieben,
Behandlungsunterlagen habe dieser nicht
beigefügt. Ein tatsächlicher
Behandlungskontakt sei damit nicht nachgewiesen. Im
Zusammenhang mit der gelöschten
Bewertung vom 4.3.2017 habe sich auch für die
Beklagte der Verdacht einer
Doppelbewertung durch denselben Nutzer aufdrängen müssen,
zumal dieser den vom Kläger berechneten
Behandlungspreis unzutreffend angegeben habe.
Diese Doppelbewertung, die auch gegen
die Nutzungsrichtlinien der Beklagten verstoße,
führe zu einer Verwirkung der
Meinungsfreiheit, die auch zulasten der Beklagten als
mittelbarer Störerin wirke, jedenfalls
aber im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen sei. Dies alles habe das
Landgericht nicht berücksichtigt, überdies habe es
die Beweisangebote des Klägers auf
Vernehmung seiner Ehefrau zu den
Behandlungskosten und seiner selbst zu
zur grundsätzlichen Vorgehensweise bei
Behandlungskontakten abgelehnt, obwohl
diese entscheidungserheblich gewesen wäre.
Er beantragt,
1. Unter Abänderung des angefochtenen
Urteils der Beklagten zu untersagen,
folgende Bewertung vom 3.3.2016
inklusive Benotung zu veröffentlichen:
„Bewertung
vom 3.3.2016
Gesamtnote
6,0
Ein
kompletter Reinfall/Komplett imkompetent
Ich
kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu gehen. Er nimmt sich keine Zeit um die
Krankengeschichte
zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht.
Schnell
Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann
ab
zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man
als
Patient
wieder draußen.
Meine
Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
Also
lieber Finger weg!“
2. Der Beklagten wird für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die vorstehende
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur
Höhe von 125.000 € und für den Fall, dass das
angefallene Ordnungsgeld nicht
beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu
6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagte hat an den Kläger die
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.
von 745,40 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil
und vertritt die Auffassung, schon eine Verletzung von
Prüfpflichten könne ihr nicht
vorgeworfen werden, nachdem sie im Anschluss an die
Problemmeldung mit dem Bewertenden
Kontakt aufgenommen und ihn zugleich um
Zusendung von Belegen gebeten habe. Die
Beschreibung des Behandlungsverlaufs durch
den Patienten habe sie dem Kläger
zugänglich gemacht, der hierzu jedoch nicht Stellung
genommen habe. Eine Verletzung von
Prüfpflichten könne aber nicht schon dann
angenommen werden, wenn das
Prüfverfahren den Sachverhalt nicht eindeutig geklärt habe.
Weil ergänzende Nachfragen bei dem
Patienten abschreckende Wirkung hätten, seien diese
nur dann geboten, wenn die Aussagen des
Patienten von dem Betroffenen substantiiert
angegriffen würden. Dies sei hier nicht
der Fall gewesen. Eine Verletzung der sekundären
Darlegungslast könne der Beklagten schon
deshalb nicht vorgeworfen werden, weil es der
Kläger in der Hand gehabt habe, dem
Patienten eine Frage zu stellen und so selbst zur
Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
Ohnehin habe sie dadurch, dass sie vom Patienten
Unterlagen angefordert habe, ihrer
Recherchepflicht genügt. Anders als der Kläger
behaupte, seien die Bewertungen vom 3.3.
und 4.3.2016 auch nicht als Doppelbewertungen
anzusehen. Unabhängig hiervon stelle
eine solche Mehrfachbewertung auch keine
Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar und könne allenfalls zu einem
Löschungsanspruch der zeitlich
nachfolgenden Bewertung führen. Aus den
Nutzungsrichtlinien der Beklagten könne
der Kläger keine eigenen Ansprüche ableiten.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise
begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, §
1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
bezüglich der Äußerung „Er nimmt
sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren
auch Befunde von Orthopäden
interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung
noch ein paar Spritzen in den Rücken und
dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten
Behandlung da selbe Spiel in 5 minute
ist man als Patient wieder draußen.“. Im Übrigen ist
die Berufung unbegründet.
1. Anders als das Landgericht angenommen
hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten
eine Verletzung von Prüfpflichten
vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen
hat sich die Beklagte nämlich zu eigen
gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer
anzusehen ist.
a) Unmittelbarer Störer ist ein
Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen
Bewertung um eigene Informationen handelt
(§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen
Informationen eines Portalbetreibers
auch solche gehören, die zwar von einem Dritten
eingestellt wurden, die sich der
Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem
Zu-Eigen-Machen ist dabei dann
auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen
erkennbar die inhaltliche Verantwortung
für die auf seiner Internetseite veröffentlichten
Inhalte übernommen hat, was aus
objektiver Sicht auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme
einer Identifikation mit fremden
Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH,
Urteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15,
BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 – VI ZR
144/11; vom 30. Juni 2009 – VI ZR
210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn
der Portalbetreiber eine
inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal
eingestellten Nutzerbewertungen auf
Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil
vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn.
18, juris m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat sich die
Beklagte die von dem Klägerin beanstandeten
Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt
zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte
sich nicht etwa durch einen Disclaimer
von den Inhalten der eingestellten Bewertungen
distanziert hat. Auch der Umstand, dass
die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter „der
j… Prüfprozess“ sich die
Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch „kürzen, löschen
und anpassen“ vorbehält, reicht
hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die
angegriffenen Aussagen des Patienten
dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die
Rüge des Klägers hin inhaltlich
überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie
selbständig – insbesondere ohne
Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, den
ursprünglich auch in der E-Mail vom
3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,-
€ für die Behandlung zu streichen. Sie
hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers
verlassen und eine aktive Rolle
übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik
Betroffenen kundgetan, indem sie mit
E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl.
beanstandete Bewertung „bereits
geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei
entfernt“ zu haben, so dass die
Bewertung „unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen
Vorgaben“ entspreche. Damit hat die
Beklagte nicht nur die Aussage zu dem
Behandlungspreis von 105,- €, die der
Kläger zum Anlass genommen hat, einen
tatsächlichen Behandlungskontakt
überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus
eine selbständige Einschätzung zu der
Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und
sich – trotz der Einwände des Klägers
und ohne Rücksprache mit dem Patienten – für die
Beibehaltung der Äußerung entschieden.
Damit muss sie sich die gesamte Aussage
zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH,
Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20,
juris).
2. Die o.a. Äußerungen sind unter
Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig
anzusehen.
a) Wegen der Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt
seine Reichweite nicht absolut fest,
sondern muss erst durch eine Abwägung der
widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die
besonderen Umstände des Einzelfalls
sowie die betroffenen Grundrechte und
Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn
das Schutzinteresse des Betroffenen die
schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH vom 29. November 2016 –
VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 15; vom 27.
September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017,
48 Rn. 19 – „Mal PR-Agent, mal Reporter“; vom
1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209,
139 Rn. 30 – jameda.de II; jeweils mwN). Im Streitfall
ist das Schutzinteresse des Klägers mit
dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
verankerten Recht der Beklagten auf
Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abzuwägen.
Schon der Kommunikationsprozess als
solcher und damit der Betrieb des Bewertungsportals
wird vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG erfasst, weil die Beklagte als
Portalbetreiberin und
„unverzichtbare Mittlerperson“ (Schröder, VerwArch 2010, 205, 214)
den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Kliniken unter nicht persönlich
miteinander bekannten Personen erst
möglich macht und das Portal aus Sicht des Nutzers
den Anspruch erhebt, ein vollständiges
Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen
Richtlinien entsprechenden
Nutzerbewertungen zu zeichnen. Macht sich der Portalbetreiber
darüber hinaus, wie hier, die fremde Meinung oder Tatsachenbehauptung
zu eigen, ist auch
unter diesem Gesichtspunkt – neben der Meinungs- und
Informationsfreiheit der Portalnutzer
sein Recht auf Meinungsfreiheit berührt (BGH, Urteil vom 04. April 2017
– VI ZR 123/16 –,
Rn. 24, juris).
b) Vorliegend führt die Abwägung dazu, dass die o.a. Äußerungen
rechtswidrig sind, weil es
sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen, zumindest aber um
Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem
Tatsachenkern
handelt. Der anonyme Bewerter äußert zwar, wie das Landgericht insofern
zutreffend
ausführt, seine subjektive Einschätzung und Unzufriedenheit mit der
Bewertung, die er als an
seiner Krankengeschichte uninteressiert und oberflächlich empfindet.
Diese Bewertung
enthält jedoch den Tatsachenkern, die gesamte Behandlung einschließlich
Spritzen und
chiropraktischer Behandlung habe bei zwei Terminen jeweils nicht mehr
als fünf Minuten
gedauert, ein Anamnesegespräch habe es nicht gegeben. Dieser
Tatsachenkern ist dem
Beweis zugänglich. Er ist zwar mit der Bewertung verknüpft, jedoch
nicht in der Weise, dass
er entscheidend durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt
wäre, was Voraussetzung für die Einstufung als Meinungsäußerung ist. Im
Vordergrund
dieses Aussageteils steht vielmehr die mit der abschließenden Warnung
vor dem Kläger
verbundene Schilderung des Behandlungsverlaufs und der
Behandlungsdauer.
c) Dass dieser Tatsachenkern wahr ist, hat die Beklagte, die hierfür
die Beweislast trägt,
nicht bewiesen. Der Senat hat im Urteil vom 24.11.2015 (4 U 791/15) zur
Beweislast bei der
Inanspruchnahme eines als Störer in Anspruch genommen Betreibers eines
Bewertungsportals ausgeführt:
„Die Beweislast für die
Wahrheit einer Tatsachenbehauptung aufgrund der nach § 823
Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht
transformierten Beweisregel des § 186 StGB obliegt
grundsätzlich dem auf
Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten (so BGH,
Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR
315/10: Für die Inanspruchnahme des Äußernden). Für
die Inanspruchnahme des Störers
kann nichts anderes gelten. Wollte man dem Kläger
als Betroffenen die Beweislast
für die Unwahrheit der Behauptung auferlegen, würde
man ihm Unmögliches abverlangen,
denn der Nutzer hat sich bewusst für die Abgabe
einer anonymen Bewertung
entschieden. Der Kläger kennt den Nutzer nicht und kann
ihn auch nicht ermitteln. Er hat
damit keine Möglichkeit nachzuweisen, dass er die
Behandlung fehlerfrei
durchgeführt hat. Der Nutzer wiederum hat sich bewusst für die
Anonymität entschieden und gibt
damit zu erkennen, dass er jedenfalls zunächst nicht
unmittelbar für die Äußerung, die
er verbreiten lässt, vom möglichen Verletzten in
Anspruch genommen werden möchte
(vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015
– 4 U 1296/14). Der Störer selbst
wird auch keine Möglichkeit haben, den
Wahrheitsbeweis für die Äußerung
des Nutzers zu erbringen. Die Anonymität der
Bewertung kann aber nicht dazu
führen, dass Rechte des Betroffenen im größeren
Umfang, als es die Rechtslage
bisher zulässt, eingeschränkt werden (vgl. OLG
Dresden, aaO.). Andernfalls
würde die Möglichkeit, anonyme Bewertungen abzugeben
zu einer Einschränkung des Persönlichkeitsrechtes führen.“
d) Nichts anderes kann
gelten, wenn der Portalbetreiber nicht lediglich als mittelbarer,
sondern wie hier als
unmittelbarer Störer in Anspruch genommen wird. Vorliegend hat sich
die Beklagte indes
darauf beschränkt, die Behauptung des Klägers, zu seiner Behandlung
gehöre in jedem Fall
eine umfassende Anamnese sowie eine eingehende körperliche
Untersuchung
(Klagebegründung Bl. 8ff.) mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies reicht indes
nicht aus. An der
Aufrechterhaltung einer als unwahr geltenden Tatsachenbehauptung
besteht jedoch kein
verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Im Rahmen der gebotenen
Abwägung tritt vielmehr
die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Schutz des
Persönlichkeitsrechts
des Klägers zurück.
3. Für die in Form
einer Schulnote aufgeführte Gesamtnote und die Äußerung „Ein
kompletter
Reinfall/Komplett inkompetent. Ich kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu
gehe.“
sowie „Meine
Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
Also lieber Finger
weg!“ gilt dies jedoch nicht. Es handelt sich hierbei um subjektive
Bewertungen. Sie sind
geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und
Meinens (BGH, Urteil
vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 – juris), die als Meinungsäußerungen
bis zur Grenze der
Schmähkritik geschützt sind. Diese Grenze ist hier entgegen der
Auffassung des Klägers
schon deshalb nicht überschritten, weil die Bewertung insgesamt
nur die Sozialsphäre
betrifft und keine persönliche Herabwürdigung enthält. Dass der Patient
die Behandlung durch
den Kläger mit der Note „ungenügend“ würdigt, mag
geschäftsschädigend
sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann
hinzunehmen, wenn man
davon ausgeht, dass die zu ihrer Begründung angeführten
Tatsachenbehauptungen
unwahr sind.
Anders wäre dies nur
dann, wenn der Bewertung überhaupt kein Behandlungskontakt
zugrunde gelegen hätte.
Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal
kein Behandlungskontakt
zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch
in Verbindung mit Art.
12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des
Bewerteten am Schutz
seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5
Abs. 1 GG und Art. 10
EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der
dargestellten Meinung
im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser
Meinung, weil ein
berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht
stattgefundene Behandlung
zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das
Interesse eines
Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung
zu kommunizieren oder
sich diese – wie vorliegend – zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom
01. März 2016 – VI ZR
34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 36). So liegt der Fall hier aber
nicht. Der Kläger, der
für die Behauptung, einer Bewertung habe bereits kein
Behandlungskontakt
zugrunde gelegen, die Beweislast trägt, hat diesen Beweis nicht
geführt. Eine Umkehr
der Beweislast kommt hier nicht in Betracht, weil allein aus der
Bewertung aus Sicht des
durchschnittlichen Nutzers noch nicht der Rückschluss gezogen
werden kann, dass durch
den Behandler überhaupt keine Leistung erbracht wurde, die Frage
des Behandlungskontakts
mithin nicht Bestandteil der die Äußerung konstituierenden
Tatsachenbehauptungen
ist (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15, Rn 35). Aus
demselben Grund
scheidet auch eine von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2018 für sich
in Anspruch genommene
Beweislastumkehr unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
aus. Der Umstand, dass
der Bewertende einen – wenngleich veralteten – Behandlungspreis
in der Praxis des
Klägers zu nennen wusste, ihm die Örtlichkeiten in der Praxis des Klägers
bekannt waren und ihm
überdies bekannt war, dass Behandlungen immer bar zu zahlen
sind, spricht ohnehin
für einen solchen Behandlungskontakt.
Ein
Unterlassungsanspruch bezüglich dieser Bewertung folgt auch nicht aus der vom
Kläger
behaupteten „Doppelbewertung“.
Ob die Bewertungen vom 4.3. und 3.3.2016 von
demselben Nutzer
stammen und damit gegen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten
verstoßen, ist zwischen
den Parteien streitig, kann jedoch auch dahinstehen. Eine solche
„Doppelbewertung“
würde jedenfalls nicht dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch auf
Löschung beider Bewertung oder ein
Wahlrecht hätte, welche der Bewertungen die Beklagte
zu löschen hat. Ein Verstoß gegen die
Nutzungsrichtlinien der Beklagten hat allenfalls im
Verhältnis zwischen der Beklagten und
dem Bewertenden, nicht aber im Verhältnis zum
Kläger eine Bedeutung. Die von dem
Kläger für sich in Anspruch genommene Verwirkung
der Meinungsfreiheit kommt hier erst
recht nicht in Betracht.
4. Der Anspruch auf Erstattung der nicht
anrechenbaren Geschäftsgebühr hat seine
Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB. Mit Blick
auf das vollständige Obsiegen hinsichtlich des
Antrags vom 4.3.2016 und das teilweise
Obsiegen bezüglich des Antrags vom 3.3.2016 hat
der Senat 2/3 der mit der Klageschrift
geltend gemachten Kosten angesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre
Grundlage in § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO sowie auf § 709 S. 1 ZPO
hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung, bei dem es sich
um eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit handelt. Orientierungspunkt für die
Bemessung der Sicherheitsleistung bei
einem nichtvermögensrechtlichen
Unterlassungsanspruch ist in der Regel
die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs nach §
717 ZPO. Es kommt also neben den Kosten
auf den materiellen Schaden an, den der
Schuldner durch die Vollstreckung
erleiden kann. Im Rahmen der Vollstreckung des
gegenständlichen Unterlassungstitels
droht der Beklagten in erster Linie die Festsetzung von
Ordnungsgeldern und Ordnungshaft. Hält
sie sich an den Unterlassungstitel, wird sie gfs. die
Kosten zu tragen haben, die zur Beseitigung
der Bewertung und zur Löschung von
Verknüpfungen über Suchmaschinen
aufgewandt werden müssen. Diese Kosten lassen sich
indes nicht beziffern und bieten keine
hinreichend konkreten Anknüpfungspunkte für die
Festsetzung der Sicherheitsleistung.
Eine Orientierungshilfe bietet in solchen Fällen aber der
Streitwert (Senat, Urteil vom 13.2.2018
– 4 U 1234/17; Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni
2017 – 6 U 38/16 –, Rn. 27, juris), den der Senat
daher auch vorliegend zugrunde gelegt
hat.
Gründe für die Zulassung der Revision
sind nicht gegeben.

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OLG Dresden: Meinungsäußerungen in einem sozialen Netzwerk

Meinungsäußerungen in einem
sozialen Netzwerk sind im Gesamtgefüge der auch über einen längeren Zeitraum
hinweg erfolgten Einträge zu würdigen. Ergibt diese Gesamtwürdigung Züge einer
Privatfehde, liegt die Annahme einer unzulässigen Schmähkritik nahe. Für die
Erkennbarkeit des von einer Äußerung Betroffenen reicht es aus, wenn dieser
begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb seines mehr oder minder
großen Bekanntenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände erkannt werden.


I. Auf die Berufung des Beklagten wird
das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
28.03.2017 – 4 O 1452/16 – unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt
abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt,
folgende Äußerungen zu unterlassen:
1.1
Der Kläger, genannt „Tablettenmacher H.
aus Z.“, sei ein „Kindesentfremder“.
1.2
Der Kläger, der „Tablettenmacher H. aus
Z.“, habe sich sein (des Beklagten)
Kind und „nicht-leibliches Enkel
angeeignet“ sowie „belogen, verleumdet und
betrogen“.
1.3
„Kindesentfremder sind auch
Kinderschänder“, – „der elektrische Stuhl ist zwar
defekt, aber wir haben ja immer noch
unsere elektrische Stihl“ –
1.4
Mit Hinweis auf den Kläger
„Pharmaindustrie“ einen Beitrag zu teilen mit der
Aussage: „Dort, wo der Z. Kinderschänder
arbeitet“ (Text vom 07.10.2016).
1.5
Dem Beklagten wird untersagt, den Kläger
sinngemäß als „Kindesentzieher“
oder „Kinderschänder“ zu bezeichnen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt,
folgende Äußerungen mit Bezug auf den
Kläger zu unterlassen:
2.4
„Der Baum, an dem die Verursacher hängen
werden, wird gerade gebaut. Er
hat Hacken, wie im Schlachthof für
Schweine…. Entfremden Eltern-Kind.“
2.5
„…Meinen Kindesentfremdern auch für
diese Woche natürlich nur die Pest,
doch lange müsst ihr nicht mehr
durchhalten“.
2.10
„… und vernichte die Kindesentfremder.
Es geht langsam los und ich weiß,
dass sie es bereits fühlen ….“
 2.14
„Wenn es hier erste Opfer gibt, wird man
wach werden. Das ist eine Frage der
Ehre meinem Sohn gegenüber.“
wenn dies geschieht, wie unter den
Einträgen ab dem Mai 2016 auf dem
Facebook-Account Mxx. erfolgt .
3. Der Beklagte wird verurteilt, die
unter Ziffer 1. und 2. angeführten Einträge
unter seinem Facebook-Account Mxx.
binnen einer Frist von 1 Woche ab
Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung zu löschen.
4. Dem Beklagten wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in
Höhe bis zu 25.000,00 EUR und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
II. Im Übrigen wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 28.03.2017 – 4 O 1452/16
– aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits 1.
Instanz tragen der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu
6/10. Die Kosten des Rechtsstreits im
Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 3/10,
der Beklagte zu 7/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert für das
Berufungsverfahren wird auf 7800 EUR und für das
erstinstanzliche Verfahren auf 9800 EUR
festgesetzt.
G
r ü n d e :
I.
Der Kläger -der im einzigen
pharmazeutischen Unternehmen in Z. beschäftigt ist- und seine
Ehefrau sind Pflegeeltern des am
03.12.2003 geborenen Hxx.. Er wendet sich gegen
Einträge, die beginnend ab Mai 2016 auf
der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlicht
worden sind. Es wird im Übrigen auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen. Das Landgericht hat den
Beklagten zum überwiegenden Teil verurteilt, die auf
eine Geldentschädigung gerichtete Klage
hat es abgewiesen. Für die Begründung wird auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die
vollständige Klageabweisung. Er ist der
Auffassung, der Kläger könne schon deshalb keine
Unterlassung fordern, weil er in den
streitgegenständlichen Eintragungen nicht erkennbar
sei. Im Gesamtkontext seien die
Eintragungen zulässige Meinungsäußerungen, zum Teil in
satirischer Form. Insgesamt sei der
Tenor des angegriffenen Urteils auch nicht vollstreckbar.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die
Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nur einem
Teil begründet. Dem Kläger steht in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch
auf Unterlassung der streitgegenständlichen
Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004
Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. § 185 StGB (analog) zu. In
diesem Umfang wird er durch die
Äußerungen des Beklagten auf dessen Facebook-Seite in
seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt.
A.
1. Entgegen der Annahme des Beklagten
scheitert dieser Anspruch nicht an einer
hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO der erstinstanzlich gestellten
Anträge. Dem Senat erschließt sich
nicht, wieso die Verwendung des Wortes „weiterhin“ der
Vollstreckung aus dem Unterlassungsgebot
entgegenstehen soll, wird hierdurch doch
lediglich zum Ausdruck gebracht, dass
die Begehungsgefahr von einer dem Beklagten
zuzurechnenden Verletzungshandlung
ausgeht, die nach dessen Angabe in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat bis zum
heutigen Tage andauert. Allerdings war die
Unterlassungsverpflichtung des
angefochtenen Urteils, soweit diese aufrechterhalten wird,
klarstellend wie aus dem Tenor
ersichtlich zu formulieren. Eine inhaltliche Änderung liegt
hierin nicht.
2. Der Kläger hat Anspruch auf
Unterlassung der Äußerungen unter Ziffer 1.1. bis 1.5. sowie
der Äußerungen 2.4., 2.5., 2.10. sowie
2.14. gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 sowie i.V.m.
§ 185 StGB, Art. 5 GG.
a) Mit der der erstmals im Senatstermin
vom 22.8.2017 erhobenen Behauptung, die
streitgegenständlichen Äußerungen
stammten überhaupt nicht von ihm, ist der Beklagte im
Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2
ZPO ausgeschlossen. Der Senat hält diese
Behauptung zudem für unglaubhaft. Als
Verteidigungsvorbringen ist es nicht nachvollziehbar,
die Äußerungen erstinstanzlich mit der
durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit zu
rechtfertigen und diese erst im
Berufungsverfahren in Abrede stellen zu wollen. Der
Beklagte, der seine Urheberschaft erst
bei seiner Anhörung durch den Senat zu einem
Eintrag vom 17.07. (Anlage B 2)
/18.07.2016 bestritten hat, hat dies nach Einschätzung des
Senats ersichtlich aus einer spontanen
Laune heraus erklärt, ohne auf die eklatanten
Widersprüche zu seinem vorherigen
Prozessverhalten oder die Frage, wie die durch die
Anlagen A1 dokumentierten Einträge auf
seiner Facebookseite ansonsten zustande
gekommen sein sollen, in irgendeiner
Weise einzugehen. Insgesamt vermittelte er dem
Senat bei der Anhörung zudem den
Eindruck einer aufgrund des Streits über das
Umgangsrecht mit seinem Sohn
verbitterten und daher mit Blick auf den Streitgegenstand
nur bedingt glaubwürdigen
Persönlichkeit.
b) Der Kläger ist in den Äußerungen des
Beklagten auf seinem Facebook-Account u.a. mit
den Bezeichnungen als „Kindesentzieher“
oder „Kinderschänder“ erkennbar dargestellt. Eine
solche Erkennbarkeit erfordert weder die
vollständige noch eine auch nur abgekürzte
Namensnennung. Es genügt vielmehr die
Übermittlung von Teilinformationen, aus denen
sich die Identität für die sachlich
interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos
ermitteln lässt (so Senat, Urt. v.
30.08.2016 – 4 U 314/16; vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2005 – VI
ZR 122/04). Dafür kann unter Umständen
die Schilderung von Einzelheiten aus dem
Lebenslauf des Betroffenen oder die
Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit
ausreichen (vgl. Senat, Urt. v.
30.08.2016 – 4 U 314/16). Für die Erkennbarkeit reicht es aus,
wenn der Betroffene begründeten Anlass
hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr
oder minder großen Bekanntenkreises
erkannt werden (so Senat a.a.O.). Der Beklagte setzt
sich in seinem Facebook-Account mit dem
Thema Kindesentfremdung und
Umgangsausschluss sowie dem Kläger – dem
Pflegevater seines Sohnes – auseinander. So
hat er in einem Eintrag offengelegt,
dass gegen ihn ein Umgangsausschluss erfolgt ist und
kritisiert dies heftig. In einem
weiteren Eintrag macht er deutlich, wen er dafür verantwortlich
hält und gibt nicht nur Arbeitsort des
Klägers an, sondern auch seinen Vornamen und den
ersten Buchstaben seines Nachnamens. Des
Weiteren wird der Beruf zwar mit
„Tablettenmacher“ abwertend und
verfremdend dargestellt, gleichwohl ist einem
unbefangenen Leser klar, dass der Beruf
dem pharmazeutischen Bereich zuzuordnen ist.
Des Weiteren werden Einzelheiten aus dem
Privatleben des Klägers genannt. Der Eintrag
vom 17. Juli, den der Beklagte als
Anlage B 2 vorgelegt hat, identifiziert den Kläger über
seinen Wohnort, erwähnt dessen
Kinderlosigkeit und den Umstand, dass der Kläger einen
„nicht leiblichen Enkel“ mit Zustimmung
der leiblichen Mutter bei sich aufgenommen hat. In
einem weiteren Beitrag wird auch der
Arbeitsort des Klägers genannt. Dies reicht für eine
identifizierbare Darstellung aus. Dass
im Telefonbuch von Z. 22 Personen mit dem
Vornamen J. und einem Nachnamen mit dem
Anfangsbuchstaben „H“ beginnen, kann
unterstellt werden, steht einer
Individualisierbarkeit angesichts der aufgezeigten Fülle
sonstiger Informationen, die auf den
Kläger hindeuten, aber nicht entgegen.
c) Wegen der Eigenart des
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine
Reichweite nicht absolut fest, sondern
muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände
des Einzelfalles sowie die betroffenen
Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht ist nur dann
rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die
schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt. Abzuwägen sind danach das Recht
des Klägers auf Schutz seiner
Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8
EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art.
10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf
Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit
ist nicht vorbehaltlos sondern nur in den Schranken
des Art. 5 Abs. 2 GG gewährleistet (vgl.
BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03). Zu
diesen gehört das Recht der persönlichen
Ehre und auf öffentliches Ansehen. Unzulässig
sind jedenfalls strafrechtlich relevante
Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB und
unsachliche Schmähkritiken, denen es an
jedem sachlichen Kern mangelt und bei denen die
Herabsetzung einer Person, die jenseits
polemischer und überspitzter Kritik gleichsam an
den Pranger gestellt werden soll, im
Vordergrund steht (vgl. hierzu BGH, Urteil 03.02.2009 –
VI ZR 36/07 vgl. hierzu Senat, Beschl.
v. 08.02.2012 – 4 U 1850/11). Die
streitgegenständlichen Facebook-Einträge
sind vorliegend in weiten Teilen durch Züge einer
„Privatfehde“ gegen den Kläger ohne
Bezug zu einer die Öffentlichkeit wesentlichen
berührenden Frage geprägt, was
charakteristisch für eine Schmähkritik ist (BVerfG,
Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.
September 2012 – – 1 BvR 2979/10 – –, juris).
Davon zu unterscheiden sind aber
diejenigen Äußerungen, die sich ohne direkten Bezug
zum Kläger, zum Teil als Kommentar zu
Äußerungen anderer User, mit der Problematik der
sog. Trennungsväter beschäftigen. Auch
wenn diese größtenteils polemisch überspitzt
formuliert und zum Teil überaus
geschmacklos sind, kann ihnen ein Sachbezug nicht
gänzlich abgesprochen werden. Ein
Pauschalverbot aller Äußerungen, wie es das
Landgericht ausgesprochen hat, kam
hiernach nicht in Betracht. Vielmehr war jede
Einzeläußerung im Gesamtkontext der sie
umgebenden Einträge zu würdigen.
 Für die streitgegenständlichen
Einzeläußerungen gilt nach diesen Maßstäben das
Folgende:
1.1
Der Kläger, genannt Tablettenmacher, H.
aus Z.“ sei ein „Kindesentfremder“.
Diese Äußerung ist geeignet, den Kläger
in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen
und herabzuwürdigen. In der vom
Beklagten selbst vorgelegten Fassung der Anlage B2
ergibt sich die ehrenrührige Bezeichnung
aus dem Gesamtzusammenhang. Die
Bezeichnung ist bereits für sich
genommen, mindestens aber durch die wiederholte
Gleichsetzung
„Kindesentfremder“ mit „Kinderschänder“ in hohem Maße
ehrverletzend, weist
keinen Sachbezug auf und ist Bestandteil
der o.a. „Privatfehde“.
1.2
„Der Kläger, der Tablettenmacher H. aus
Z., habe sich sein (des Beklagten) Kind und
nicht-leibliches Enkel angeeignet sowie
belogen, verleumdet und betrogen“.
Auch bei dieser Äußerung handelt es sich
im Kontext um eine Schmähkritik. Auf die
Ausführungen unter Ziffer 1.1. wird
Bezug genommen.
1.3
„Kindesentfremder sind auch
Kinderschänder“, versehen mit einer Karikatur mit
bedrohlichem Inhalt – der elektrische
Stuhl ist zwar defekt, aber wir haben ja immer noch
unsere elektrische Stihl – und dem
Aufdruck „Todesstrafe für Kinderschänder“.
Die die Karikatur begleitende Äußerung
kann der Kläger auch isoliert anfechten. Er muss
nicht hinnehmen, sich vom Beklagten als
„Kinderschänder“ bezeichnen zu lassen. Es
handelt sich hierbei um eine
Formalbeleidigung gemäß § 185 StGB, die ohne Abwägung mit
der Meinungsfreiheit zu untersagen ist.
Bei dem im Kontext der Äußerung fraglos auf den
Kläger („Dort, wo der Z. Kinderschänder
arbeitet“) bezogenen Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs handelt es sich um eine
schwere Straftat, die nicht als satirische Stellungnahme
zu allgemein gehaltenen Themen
verharmlost werden kann. In dem von ihm selbst als
Anlage B 2 vorgelegten Beitrag schreibt
der Beklagte überdies: „Nun droht ihnen die Strafe
der ungeschriebenen Gesetze“, womit er
klar zu erkennen gibt, dass er auch bereit ist, sich
über das Gesetz hinwegzusetzen. Die
Äußerung ist Bestandteil der o.a. „Privatfehde“.
1.4
„Ein Beitrag zum Teil mit der Aussage
„Dort, wo der Z. Kinderschänder arbeitet“.
Die Ausführungen zu 1.2 gelten
entsprechend.
1.5
Dem Beklagten wird untersagt, den Kläger
sinngemäß als „Kindesentzieher“ oder
„Kinderschänder“ zu bezeichnen.
Auch hierbei handelt es sich um eine
Formalbeleidigung. Kindesentziehung ist ein
Straftatbestand (§ 235 Satz 1 Nr. 2
StGB). Mit dieser Bezeichnung wird bei einem
unbefangenen Leser der Eindruck erweckt,
der Kläger könnte widerrechtlich ein Kind seines
Entziehungsberechtigten entzogen haben.
Wegen der Schwere eines solchen als
Möglichkeit in den Raum gestellten
Verdachtes ohne konkrete und stichhaltige
Anhaltspunkte ist dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen (vgl.
hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom
13.2.2008 – 15 U 180/05). Ein sachlicher Bezug zu etwa
zu dem Umgangsstreit des Beklagten oder
zu der an anderer Stelle aufgeworfenen
Diskussion über das sog. parental
alienation syndrome (PAS) ist weder erkennbar noch von
dem Beklagten beabsichtigt.
2.1
„Kommt bald die Todesstrafe für
Kinderschänder auch als gesetzliche Möglichkeit?“
Anders ist dies bei der o.a. Äußerung,
die sich im Kontext der gesamten Facebook-Timeline
aus diesem Zeitabschnitt nicht auf den
Kläger bezieht, sondern eine allgemeinpolitische
Forderung zum Ausdruck bringt. Als
solche ist sie noch vom Recht auf freie
Meinungsäußerung gedeckt.
2.2
„Die Vorstufe zum Weg in die ewige
Finsternis ist die Zerstörung von Bindungen,
Kindesentfremdung und damit das
Verursachen von PAS. Langsame qualvolle Todesstrafe
für diese Verbrecher.“
Auch hier handelt sich hier um eine
allgemeine, von einem konkreten Sachverhalt losgelöste
Meinungsäußerung. Anders als das
Landgericht angenommen hat, enthält sie nicht bereits
deswegen eine Bedrohung des Klägers, weil
sich diese Äußerung mit „Kindesentfremdern“
befasst, zu denen der Beklagte auch den
Kläger rechnet. Hier ist die Auseinandersetzung
mit der Kindesentfremdung freilich
abstrakt formuliert, ein Bezug zum Kläger wird nicht
unmittelbar hergestellt. Die allgemein
gehaltene Polemik gegen „Verbrecher“ lässt offen, ob
damit der Kläger, das Jugendamt oder die
Gerichte gemeint sind, die über den
Umgangsausschluss entschieden haben.
Auch wenn die Äußerung keinen Sachbezug
aufweist und zu einer ernsthaften
Diskussion über Probleme von Umgangsstreitigkeiten
nichts beiträgt, besteht ein
Unterlassungsanspruch mangels individueller Betroffenheit des
Klägers nicht.
2.3
„Guten Morgen wünsche ich. So kann der
Tag beginnen… Viel zu schade, um die
Monsterjagd zu beginnen.“
Die Ausführungen zu 2.2 gelten
entsprechend.
2.4
„Der Baum, an dem die Verursacher hängen
werden, wird gerade gebaut. Er hat Hacken, so
wie im Schlachthaus für Schweine.“
Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung
dieser ehrverletzenden Äußerung. Aus dem
Kontext der Eintragung ist zu entnehmen,
dass der Beklagte mit „Verursacher“ diejenigen
Personen meint, die eine Verantwortung
für die Entfremdung zwischen ihm und seinen Sohn
tragen, zu denen er an hervorgehobener
Stelle den Kläger rechnet, den er für die
„Kindesentfremdung“ (s.o.)
verantwortlich macht. Die Äußerung ist ohne jeden Sachbezug
und von einer menschenverachtenden
Grundeinstellung geprägt, die keinen Beitrag zu einer
Sachauseinandersetzung liefert, den
Kläger mit einem Schwein gleichsetzt und im Kontext
der erwähnten „Privatfehde“ zu sehen
ist.
2.5
„Schöne Woche wünsche ich allen
Freunden. Meinen Kindesentfremdern auch für diese
Woche natürlich nur die Pest, doch lange
müsst ihr nicht mehr durchhalten …“.
Die Äußerung enthält eine Todesdrohung,
die durch das Possesivpronomen „meinen“
deutlich auf den Kläger bezogen ist, der
zudem als „Kindesentfremder“ gebrandmarkt wird.
Es handelt sich um eine unzulässige
Schmähkritik im Rahmen der erwähnten Privatfehde.
2.6
„Das bittere Ende der Kindesentfremder“
mit der Karikatur und dem Begleittext: „Gartenarbeit
entspannt. Kommt natürlich ganz darauf
an, wen man da vergräbt“.
Es handelt sich hier um eine allgemein
gehaltene Äußerung. Ein unmittelbarer Bezug zum
Kläger ist hier nicht ersichtlich.
2.7
„Für Menschen, die so etwas tun, bleibt
nur die Todesstrafe und dem anderen Elternteil
Hand ab… Es ist zu vergleichen mit
Kinderschändung“.
Auch hier ist ein Bezug zum Kläger im
Gesamtkontext der Eintragungen nicht erkennbar, die
wiederholte Forderung nach der Todesstrafe
bezieht sich erkennbar auf den Post der
Nutzerin Mxy., der sich allgemein mit
der Instrumentalisierung von Trennungskindern und
PAS befasst. Ein Unterlassungsanspruch
besteht insoweit nicht.
2.8
„Ein Leben ohne Kindesentfremder“ und
der begleitenden Karikatur „Glaubst du, dass das
Leben nach dem Tod schlimmer ist?“ „Das
hängt ganz davon ab, wer stirbt.“
Auch diese Äußerung ist abstrakt
gehalten und weist keinen Bezug zum Kläger auf.
2.9
„Ein Schlag gegen die Kindesentfremder
gelungen“.
Der Äußerung ist nicht zu entnehmen, was
mit einem „Schlag“ gemeint ist und gegen wen er
sich richtet. Die Verwendung des
Begriffes „Kindesentfremder“ stellt im Gesamtkontext noch
keinen hinreichenden Bezug zum Kläger
her. Die Äußerung enthält auch weder eine
Formalbeleidigung noch eine
Schmähkritik, sondern stellt eine unsubstantiierte
Tatsachenbehauptung dar.
2.10
„… und vernichte die Kindesentfremder.
Es geht langsam los und ich weiß, dass sie es
bereits fühlen“.
Ob es sich hierbei um eine nach § 241 StGB
strafrechtlich relevante Bedrohung handelt, mit
der dem Kläger – unabhängig von der
Ernsthaftigkeit dieses Anliegens – die physische
Vernichtung angedroht wird, kann
dahinstehen. Sie stellt jedenfalls eine Schmähkritik als
Bestandteil der erwähnten Privatfehde
dar. Aus dem Gesamtkontext dieses Posts, der auf
die Fotographie eines Hundes mit dem
Begleittext „wenn du etwas erreichen willst, dann
jammer nicht, sondern beweg deinen
Arsch“ mit den Worten „Mach ich doch! … und
vernichte die Kindesentfremder“
reagiert, wird deutlich, dass der Beklagte sich nicht
allgemein äußert, sondern das ihm
vermeintlich angetane Unrecht nunmehr sühnen und
hiermit bereits begonnen haben will. Der
Leser seiner Facebook-Seite, der die umgebenden
Einträge zur Kenntnis nimmt, wird diese
Drohung auf den Kläger beziehen.
2.11
„Die Kindesentfremder mit Bedacht
bestrafen … Der Teufel steckt im Detail und die Fahrten
zur Hölle müssen gut geplant werden.“
Wegen des fehlenden Bezugs zum Kläger
kann dieser Unterlassung der Äußerung 2.11.
nicht verlangen. Auf die o.a. Äußerungen
nimmt der Senat Bezug.
2.12
„Die Vorstufe zum Weg in die ewige
Finsternis ist die Zerstörung von Bindungen,
Kindesentfremdung… Langsame qualvolle
Todesstrafe für diese Verbrecher?“
Wegen des fehlenden Bezugs zum Kläger
kann dieser Unterlassung der Äußerung 2.12.
nicht verlangen. Auf die o.a. Äußerungen
nimmt der Senat Bezug.
2.13
„Gemeinsam gegen Kindesentfremder und
Kinderseelenkiller … Die Hölle wartet schon, ihr
Ratten“.
Wegen des fehlenden Bezugs zum Kläger
kann dieser Unterlassung der Äußerung 2.13.
nicht verlangen. Auf die o.a. Äußerungen
nimmt der Senat Bezug.
2.14
„Wenn es hier erste Opfer gibt, wird man
wach werden.“ „Das ist eine Frage der Ehre
meinem Sohn gegenüber… Es gibt kein
Zurück und sie werden nicht entkommen.“
Der Kläger kann die Unterlassung dieser
Äußerung verlangen, die sich durch die Erwähnung
seines Sohnes und die Verbindung mit
2.10 im Gesamtkontext ersichtlich auf ihn bezieht.
Einen Substanzbezug hat sie nicht,
vielmehr beschränkt sie sich auf eine im ungefähren
verbleibende Drohung und ist Bestandteil
der erwähnten Privatfehde. Durch einen Vergleich
der beklagten Kindesentfremdung mit
einer „Balkanroute“, die wiederum mit „Russisch
Roulette“ verglichen wird, soll der
dem Beklagten verweigerte Umgang mit seinem Sohn als
großes, u.U. lebensgefährliches Risiko
für die Verantwortlichen dargestellt werden. Durch
den Äußerungsteil „es gibt kein
Zurück und sie werden nicht entkommen“ wird diese
Drohung verstärkt und letzten Endes als
unausweichlich bezeichnet.
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten
einen Anspruch darauf, dass die unter Ziffer 1. und 2.
des Tenors aufgeführten Einträge aus
seinem Facebook-Account gelöscht werden. Die
Verurteilung zu einer Unterlassung
enthält zugleich die Verpflichtung zu einem positiven Tun,
wenn der Schuldner der
Unterlassungspflicht nur gerecht werden kann, in dem er auch die
positive Handlung vornimmt, die
notwendig ist, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen
(BGH NJW-RR 2007, 863). Dies ist auch
hier der Fall, weil das in die Zukunft weisende
Verbot, sich in dem tenorierten Sinne zu
äußern, notwendigerweise die Löschung der
Äußerungen erfordert. Eine Vollstreckung
nach § 890 ZPO kann zwar dann auch erfolgen,
wenn sie im Urteil nicht ausdrücklich
ausgesprochen ist (BGH aaO; Zöller-Stöber, ZPO, 31.
Aufl. § 890 Rn 3a). Ein ausdrücklich
hierauf gerichteter Antrag ist jedoch ohne weiteres
zulässig.
4. Ein Anspruch auf Zahlung von
außergerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger nicht
zu, vorgerichtliche anwaltliche
Tätigkeiten sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92
Abs. 1 ZPO, wobei der Senat den Grad des
Obsiegens und Unterliegens anhand der
unterschiedlichen Streitwerte für die Einzelanträge
festgelegt hat. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
Nach § 48 Abs. 2 GKG hat die
Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen
einer Ehrverletzung den Grad der
Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die
Beeinträchtigung des sozialen
Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die
wirtschaftliche sowie die sonstige
Bedeutung der Sache einzubeziehen (vgl.
Schneider/Herget, Streitwertkommentar,
12. Aufl., Rn. 1421 ff.; Rn. 1627 ff.; Senat,
Beschluss vom 23.1.2013 – 4 W 1363/12;
vom 29.3.2010 – 4 W 313/10; vom 28.01.2009 – 4
W 1273/08; vom 10.07.2008 – 4 W 705/08;
vom 30.07.2007 – 4 W 899/07). Der Senat hat
hiernach den Gegenstandswert der Anträge
Ziffer 1.1 bis 1.5 mit jeweils 1.000 EUR
angesetzt und für die Äußerungen in
Ziffer 2.1 bis 2.14 jeweils 200,- EUR zugrunde gelegt.
Hierbei hat er berücksichtigt, dass die
erkennbar auf den Kläger zielenden Äußerungen nach
Art, Ausmaß und Schwere deutlich über
die lediglich allgemeinpolitischen Kommentare
hinausgehen, was auch streitwertmäßig
zum Ausdruck zu bringen ist. Der Löschungsantrag,

der mit der Unterlassungsverpflichtung
identisch ist, hat keinen eigenen Streitwert.
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OLG Dresden: Unverpixelte Abbildung eines Angeklagten im Strafverfahren – Anonymitätsinteresse versus Informationsinteresse

Ein das Anonymitätsinteresse
überwiegendes Informationsinteresse an der unverpixelten Abbildung eines
Angeklagten ist bei Strafverfahren, für die nach § 120 GVG das
Oberlandesgericht zuständig ist, regelmäßig gegeben. Sitzungspolizeiliche
Anordnungen, die Bildaufnahmen einschränken, beeinflussen diese Abwägung nicht.




Aus den Gründen:

I.
Der Antragsteller
wendet sich gegen den Abdruck seines unverpixelten Bildnisses in einem
in der von der
Antragsgegnerin verlegten „… M.“ erschienenen Artikel vom 7.3.2017.
Im
Untertitel zu diesem
Foto heißt es“ XX (28) aus Y. auf einer Neonazi-Demo. Der xxx ist 2014
nach F. in Sachsen
gezogen.“. Das Landgericht hat seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Bei der
gebotenen Abwägung sei das Recht der Antragsgegnerin an einer
unverpixelten Aufnahme
wegen der Bedeutung des Strafverfahrens höher zu gewichten.
Seiner sofortigen Beschwerde,
die der Antragsteller darauf gestützt hat, hiermit werde eine
im Strafverfahren
erlassene sitzungspolizeiliche Anordnung umgangen und nicht hinreichend
gewürdigt, dass er
bislang in der Öffentlichkeit nicht in besonderem Maße wahrgenommen
worden sei und durch
die Berichterstattung stigmatisiert und an den Pranger gestellt werde,
hat das Landgericht
nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde gegen
die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127
Abs. 2 S. 2 ZPO
zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Eine hinreichende
Erfolgsaussicht des vom
Antragstellers (ASt.) geltend gemachten Unterlassungsanspruches
besteht nicht. Der auf
§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG), Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG gestützte Anspruch setzt eine rechtswidrige und
schuldhafte Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus. Eine solche liegt hier
nicht vor. Der Senat
teilt die Auffassung des Landgerichts, dass eine unverpixelte
Bildberichterstattung
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn des
Strafverfahrens vor dem
Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 7.3.2017
vorliegend nach § 23
Absatz 1 Ziff. 1 KUG zulässig war.
Bei dem beanstandeten
Foto handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte. Es ist
nicht aus dem Strafverfahren heraus angefertigt, sondern zeigt den
ASt. nach dem
Untertitel als Teilnehmer einer „Neonazi-Demo“, ohne dass allerdings
der
Gegenstand dieser
Demonstration oder andere Demonstranten sichtbar würden, so dass die
vom Abdruck dieses
Fotos ausgehende Beeinträchtigung nicht über ein kontextneutrales
Bildnis hinausgeht. Das
Foto dient der Illustration der Berichterstattung über das
Strafverfahren gegen
den ASt. und die „F.“. Im Ergebnis der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
gebotenen Abwägung
kommt dem Informationsinteresse der Antragsgegnerin (Ag.) an
dieser unverpixelten
Abbildung des ASt. der Vorrang vor dessen Persönlichkeitsrecht zu.
Hierbei hat das
Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei der Berichterstattung
über das zugrunde
liegende Strafverfahren um eine Frage von allgemeinem
gesellschaftlichem
Interesse handelt. Aufgabe der Medien ist die Berichterstattung über
Straftaten, weil die
Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von
Rechtsgütern der
betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse
an näherer Information
über Tat und Täter begründen. Bei der Abwägung des
Informationsinteresses
der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit
zwangsläufig
verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für
die aktuelle
Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den
Vorrang (vgl. BVerfG
NJW 1973, 1226; NJW 1993, 1463).
Die unverpixelte
Abbildung eines Angeklagten rechtfertigt dies allerdings nicht in jedem Fall,
sondern nur dann, wenn
für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache  begründetes Interesse besteht (BGH
NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch
BGH NJW-RR 2007, 619). Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person
im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person
voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses
der Öffentlichkeit ist der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. 
Die Öffentlichkeit hat in bedeutsamen Strafverfahren ein legitimes Interesse daran zu
erfahren, um wen es geht, und die Presse könnte durch eine anonymisierte
Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Der Persönlichkeitsschutzes
darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und
Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren
Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH NJW-RR 2007, 619).
Bei Strafverfahren ist
insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu
berücksichtigen, aber
auch die öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa auf Grund
besonderer Umstände und
Rahmenbedingungen gewonnen hat. Das Informationsinteresse
wird regelmäßig umso
stärker sein und in der Abwägung an Gewicht gewinnen, je mehr die
Straftat sich von der
gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa auf Grund der Art der Begehung
oder der Besonderheit
des Angriffsobjekts. Ein gewichtiges Informationsinteresse kann
hierbei auch dann
gegeben sein, wenn dem Angeklagten selbst keine zeitgeschichtliche
Bedeutung zukommt, aber
ein Informationsinteresse an dem Prozess als solchem, etwa
wegen seines Aufsehen
erregenden Gegenstands, besteht (KG Berlin, Urteil vom 06. April
2010 – 9 U 45/09 –, Rn.
59, juris ).
Vorliegend war zu
berücksichtigen, dass das gegen den ASt. und weitere Mitangeklagte
geführte Strafverfahren
u.a. wg. versuchten Mordes und Bildung einer terroristischen
Vereinigung zu den
größten Strafverfahren wegen rechtsextremer Straftaten in der
Bundesrepublik zählt
und im Gefolge des „NSU-Prozesses“ und des Verfahrens gegen die
sog. Oldschool-Society
vor dem OLG München in der Öffentlichkeit bundesweit ein
nachhaltiges Interesse
erweckt hat, das sich auch auf die Personen und Motive der
Angeklagten erstreckt.
Der ASt., dem vorgeworfen wird, eine rechtsterroristische Vereinigung
gegründet und die der
Anklage zugrunde liegenden Taten maßgeblich mitinitiiert zu haben,
steht hierbei in einem
besonderen Focus. An seiner identifizierenden Herausstellung besteht
auch insofern ein
besonderes öffentliches Interesse, als er nicht ursprünglich aus F., sondern
aus Y. stammt und damit
gerade keinen Bezugspunkt für die in der Öffentlichkeit diskutierte
These bildet,
rechtsextreme Einstellungen und die Bereitschaft zu solchen Taten seien
gerade in Sachsen
besonders weit verbreitet. Für die Leserschaft der von der Ag. verlegten
„… M.“ ist
darüber hinaus von besonderem Interesse zu erfahren, unter welchen Umständen
ein aus Y. stammender
xxx mutmaßlich Mitglied einer rechtsterroristischen Vereinigung in
Sachsen werden konnte,
was sich ohne Angabe identifizierender Angaben indes nicht
darstellen ließe. Bei
der Abwägung war zudem zu berücksichtigen, dass der ASt. zwar
unverpixelt gezeigt,
zugleich in dem Bezugsartikel jedoch anonymisiert wird. Damit ist er
zwar für seinen Y.
Bekanntenkreis trotz Sonnenbrille erkennbar. Anders als eine vollständige
Namensnennung erlaubt
jedoch der Abdruck eines unverpixelten Bildnisses eine Recherche
nach seiner Person im
Internet nur sehr eingeschränkt, weil über die gängigen
Suchmaschinen nicht
nach Bildnissen gesucht werden kann. In das „Recht auf Vergessen“
greift die
Veröffentlichung eines Bildnisses mithin weniger gravierend ein als die
vollständige
Namensnennung.
Berechtigte Interessen
des ASt. im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG werden hierdurch nicht
verletzt. Namentlich
das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Recht auf
http://www.jurpc.de – Internet-Zeitschrift fuer Rechtsinformatik und
Informationsrecht (Download am: 23.01.2018) informationelle Selbstbestimmung
und auf Anonymität ist nicht schrankenlos gewährleistet.
Der Einzelne hat keine absolute,
uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten. Er muss
vielmehr
Einschränkungen hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von
berechtigten Gründen
getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs
und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des
Zumutbaren noch gewahrt
ist (KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350). Dies ist
hier der Fall. Dass der
ASt. gerade durch die Veröffentlichung seines unverpixelten Fotos
eine konkrete
Stigmatisierung erfahren hätte, vermag er nicht zu substantiieren. Seine
Resozialisierung steht
derzeit nicht in Rede, das zugrunde liegende Strafverfahren ist noch
nicht beendet. Allein
die zu seinen Gunsten streitende Unschuldsvermutung steht unter
nochmaliger Abwägung
mit dem erheblichen Öffentlichkeitsinteresse gerade an seiner
Person und der
zeitgeschichtlichen Bedeutung des u.a. gegen ihn geführten Strafverfahrens
einer solchen Abbildung
nicht entgegen. Ist jemand, dokumentiert durch die Eröffnung des
Hauptverfahrens, der
Begehung einer besonders schweren Straftat hinreichend verdächtig
und zeichnet sich diese
Straftat darüber hinaus durch besondere ungewöhnliche Umstände
aus, sprach dies nach
der bis zur Caroline-Entscheidung des EGMR (AfP 2004, 348)
geltenden Rechtslage
für die Qualifizierung als relative Person der Zeitgeschichte (OLG
Koblenz, Beschluss vom
29. März 2000 – 4 W 22/00 –, juris; Wenzel, Das Recht der Wortund
Bildberichterstattung,
5. Aufl. 10.172). Nach der seither geltenden Rechtslage führt
dieser Gesichtspunkt im
Rahmen der Abwägung bei Straftaten von zeitgeschichtlicher
Bedeutung dazu, dass
das Recht auf Anonymität regelmäßig zurücktreten muss. Dass der
ASt. derzeit „in
der Öffentlichkeit besonders wahrgenommen wird“, liegt ohnehin nur zu
einem geringen Teil an
der Berichterstattung der Ag, sondern maßgeblich an der
besonderen
gesellschaftlichen und zeitgeschichtlichen Bedeutung dieses Strafverfahrens.
Zu Recht hat es das
Landgericht im Rahmen dieser Abwägung schließlich dahinstehen
lassen, ob es – wie der
ASt. ohne Nachweis behauptet hat – in dem Strafverfahren vor dem
Oberlandesgericht eine
sitzungspolizeiliche Anordnung gegeben hat, mit der Bildaufnahmen
nur eingeschränkt
zugelassen worden sind. Zum einen wird bereits nicht vorgetragen,
welchen Einschränkungen
die Bildberichterstattung hiernach unterlegen haben soll. Überdies
ist das öffentliche
Interesse daran, das sitzungspolizeiliche Anordnungen im Interesse einer
geordneten Rechtspflege
eingehalten werden, im Rahmen des § 23 KUG zugunsten eines
Angeklagten zunächst
nicht von Belang. Sowohl bei der Abwägung nach § 23 Absatz 1 KUG
als auch bei der
Prüfung gemäß § 23 Absatz 2 KUG, ob durch die Verbreitung ein
berechtigtes Interesse
des Abgebildeten verletzt wird, können allein berechtigte Interessen
des Betroffenen zu
dessen Gunsten Berücksichtigung finden. Für generalpräventive
Aspekte, wie die
Sicherung der Einhaltung sitzungspolizeilicher Verfügungen in einem
Strafverfahren, ist
hier kein Raum. Eine Sanktionierung von Verstößen gegen
sitzungspolizeiliche
Verfügungen kann nicht in einem Strafverfahren nachfolgenden
presserechtlichen
Verfahren erfolgen (KG Berlin, Urteil vom 06. April 2010 – 9 U 45/09 –, Rn.
31, juris).
III.
Eine Kostenentscheidung
ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung des ASt., die Kosten des
erfolglosen
Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Außergerichtliche
Kosten werden nicht
erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Gründe für die Zulassung der

Rechtsbeschwerde sind
nicht ersichtlich.
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OLG Dresden – Kein eigener zusätzlicher Link zur OS-Plattform auf Handelsplattformen wie eBay erforderlich

Das OLG Dresden
hat mit Beschluss
vom 11.08.2017 – 14 U 732/17
) entschieden, dass Art.
14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung)
einen
Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz wie … unter
„andere Verkäufer“ einstellt, nicht dazu verpflichtet, in diesem
Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes einen Link zur
OS-Plattform bereitzustellen. Damit hat das OLG Dresden sein Urteil
vom 17.1.2017 Az. 14 U 1462/16
bestätigt

Gründe:
I.

Der Kläger beanstandet, dass der beklagte Onlineshop-​Betreiber in seinem
Angebot unter „andere Verkäufer“ auf der Internet-​Verkaufsplattform
„…“ keinen Link auf die OS-​Plattform eingestellt hat.

Der Beklagte schloss sich im Streitfall auf der Internet-​Verkaufsplattform
„…“ dem Angebot des Händlers „D… GmbH“ für eine Steckdosenleiste
„Brennenstuhl Premium“ an, indem er sich dort in einem Hinweiskästchen unter
„andere Verkäufer auf …“ aufführen ließ, wie im Klageantrag eingeblendet
(vgl. Anlage K 4 a). Von dem Hinweiskästchen (3 cm auf 1 cm), neben dem zwei
weitere Verkäufer benannt werden, kann das Produkt direkt „in den
Einkaufswagen“ gelegt werden. Der Beklagte weist in diesem Hinweiskästchen
nicht auf die Online-​Streitbeilegungs-​Plattform (OS-​Plattform) hin und
stellt auch keinen Link von dort zu dieser Plattform bereit.

Der Kläger sieht den beklagten Online-​Händler nach der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 in der Pflicht, in dessen Angebot auf dem Online-​Marktplatz
Informationen über die OS-​Plattform sowie einen Link dorthin zur Verfügung zu
stellen.

Diesem Rechtsstreit in der Hauptsache ging ein Verfahren der einstweiligen
Verfügung voraus. Darin hat das Landgericht den Antrag, es dem Beklagten zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz von
Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu
unterhalten, ohne auf der Webseite einen für den Verbraucher leicht
zugänglichen Link zur OS-​Plattform einzustellen, mit Urteil vom 14.09.2016 zurückgewiesen.
Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17.1.2017 zurückgewiesen
(K
& R 2017, 194
). Zur Begründung wurde darauf abgestellt, das Angebot
befinde sich nicht auf der Website des Verfügungsbeklagten, sondern derjenigen
der Online-​Plattform, so dass der Verfügungsbeklagte dort keinen Link zur OS-​Plattform
einstellen müsse. Im Hauptsacheverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom
2.5.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage
abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, den Online-​Händler
treffe die Pflicht zur Einstellung des Links zur OS-​Plattform in seinem
Angebot auf dem Online-​Marktplatz. Dies gebiete der Zweck der Regelung, möglichst
vielen Verbrauchern Kenntnis von dem Bestehen der OS-​Plattform zu geben.

Der Kläger beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 2.5.2017
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im
Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu
veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für
Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-​Plattform einzustellen, wie im
Berufungsantrag eingeblendet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.6.2017 den Kläger
darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, seine Berufung durch einstimmigen
Beschluss nach § 522 Abs.
2 ZPO zurückzuweisen. Auf diesen Hinweisbeschluss und die Ausführungen der
Parteien in den gewechselten Schriftsätzen mitsamt Anlagen wird ergänzend Bezug
genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.
2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg
hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht
geboten ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil und auf seinen Beschluss vom 6.6.2017.

In diesem Rechtsstreit geht es nicht darum, ob, sondern wo ein Link zur OS-​Plattform
durch den Onlineshop-​Betreiber bereitzustellen ist. Der Kläger beanstandet
allein, dass der beklagte Onlineshop-​Betreiber in seinem auf der Internet-​Plattform
www…de unter „andere Verkäufer“ hinzugefügten Angebot (1 cm x 3 cm) keinen
Link zur Online-​Streitbeilegungs-​Plattform (OS-​Plattform) einstellt. Nach
Auffassung des Klägers handele es sich im Streitfall allein um die Frage, ob
ein Unternehmer, der sich einer Online-​Plattform bedient, in seinem dort
veröffentlichten bzw. ihm zuzurechnenden Angebot einen Link zur OS-​Plattform
einstellen müsse. Der Senat verneint diese Frage weiterhin. Streitgegenständlich
ist hier nicht die – zu bejahende – Frage, ob der Beklagte auf seiner eigenen
Website einen Link einzustellen hat. Im Streitfall allein angegriffen und
entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte nicht an der vom Kläger begehrten
Stelle den Link einzubinden hat. In seinem Angebot auf dem Online-​Marktplatz
muss der Beklagte nicht auf der für ihn fremden Website des Online-​Marktplatzbetreibers
zusätzlich zu dessen Link – ebenso wenig wie jeweils weitere dort anbietende
Onlineshop-​Betreiber – den Link bereitstellen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Nr. 2, § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 Verordnung
(EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über die Online-​Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten vom 21.05.2013, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 1-​12
in Kraft seit 9.1.2016 im folgenden: ODR-​Verordnung, d.h. Online Dispute
Resolution – Verordnung) steht dem Kläger nicht zu. Entgegen seiner Auffassung
verstößt der Beklagte nicht gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-​Verordnung.

1. Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-​Verordnung lautet:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-​Kaufverträge
oder Online-​Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene
Online-​Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-​Plattform
ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“
Der Wortlaut der Vorschrift stellt entgegen der Auffassung
des Klägers nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf
die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-​Verordnung haben die
Online-​Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-​Marktplätze den Link
auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist
die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website. Das
Possessivpronomen „ihren“ macht abgrenzend deutlich, dass ein Online-​Händler,
der auf der Website eines Online-​Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort,
sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-​Marktplatzes
und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-​Händlers,
so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-​Verordnung das Klagebegehren
nicht stützt.

Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis
von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten,
die nicht notwendigerweise unter einer Domain verbunden sein müssen. Auch die
Webseite – untypisch verstanden als einzelnes Dokument, das mit einem Browser
unter Angabe eines URL (Uniform Resource Locators) im Internet abgerufen werden
kann – ist bei einem Angebot auf einem Online-​Marktplatz nicht dem Onlineshop-​Betreiber
zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht
auf ihn, sondern auf den Marktplatz-​Betreiber. Wäre unter „ihrer Website“ auch
das Angebot des Onlineshop-​Betreibers auf der Website des Online-​Marktplatzes
zu verstehen, würde der Onlineshop-​Betreiber – entgegen der Abgrenzung durch
den Wortlaut – sowohl auf seiner als auch zugleich auf der fremden „Website“
den Link bereitstellen.

Von einem derart weiten Begriffsverständnis müsste man sich zudem im Hinblick
auf den Online-​Marktplatz ohnehin wieder lösen. Denn es wäre abseitig, ihn für
verpflichtet zu halten, zusätzlich zu einem Link auf seiner Website Links auf
den Angebotsseiten der auf dem Marktplatz anbietenden Onlineshops einstellen zu
müssen.

2. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung aufzeigt, wird ein wesentlicher
Anteil der Online-​Kaufverträge und Online-​Dienstleistungsverträge über
Online-​Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen.
Online-​Marktplätze sind Online-​Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen,
den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-​Marktplätze
sind nach Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung „daher gleichermaßen“
wie die Onlineshop-​Betreiber verpflichtet, einen Link zur OS-​Plattform
bereitzustellen.

Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich am selben Ort, d.h. auf ein und
derselben Website. Vielmehr haben sowohl der Betreiber des Online-​Marktplatzes
als auch der Betreiber des Onlineshops gleichermaßen auf der jeweils eigenen
Website einen Link bereitzustellen. Von dieser ihm eigenen Verpflichtung wird
der Onlineshop-​Betreiber nicht freigestellt – auch dann nicht, wenn sein
Angebot nur oder auch auf dem Marktplatz zu finden ist. Seine Pflicht zur
Verlinkung auf der eigenen Website entfällt nicht und die Pflicht des Online-​Marktplatzbetreibers
tritt nicht an ihre Stelle; vielmehr bestehen die Pflichten nebeneinander (vgl.
OLG Koblenz, GRUR-​RR 2017, 147; LG Aachen, Urteil vom 22.2.2017, Az. 42 O
121/16). Dieses Nebeneinander gilt aber nicht für dieselbe Stelle der
Verlinkung, d.h. dieselbe Website. Dem Onlineshop-​Betreiber wird nicht die
Verpflichtung auferlegt, in seinem Angebot auf der für ihn fremden Website des
Online-​Marktplatzes zusätzlich zum dort vom Online-​Marktplatzbetreiber
einzustellenden Link auch noch einen eigenen Link zur OS-​Plattform
einzustellen. Andernfalls wäre eine Unterscheidung zwischen „Website“ und „Angebot“,
die die ODR-​Verordnung kennt und in Art. 14 Abs. 2 S. 2 umsetzt, hinfällig;
der Normgeber hätte sogleich auf das Angebot abstellen können.

3. Wäre (jeder) der auf einem Online-​Marktplatz anbietenden Onlineshop-​Betreiber
verpflichtet, auf der für ihn fremden Website des Online-​Marktplatzes
seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-​Plattform bereitzustellen, hätte es
angesichts einer solchen Häufung von Links nicht auch noch eines Links durch
den Betreiber des Online-​Marktplatzes bedurft. Eben weil der Normgeber einen
Bedarf für einen solchen Link auf dem Online-​Marktplatz ausgemacht und
ausdrücklich dem Online-​Marktplatzbetreiber die Verlinkung aufgegeben hat,
geht er davon aus, dass nicht auch der jeweilige Onlineshop-​Betreiber auf der
für ihn fremden Website des Marktplatzes einen Link bereitzustellen hat. So
weist die angegriffene Verletzungshandlung unter „andere Verkäufer auf
…“ drei andere Verkäufer in einem Kasten auf, der weitaus schmaler und
kleiner als das Angebot des Verkäufers D… GmbH ist. Im Streitfall würden sich
bei dem Angebot eines Produkts von jedem der anbietenden Onlineshop-​Betreiber
ein Link auf der jeweils für ihn fremden Website, d.h. vier Links, finden. Dem
Normgeber schien es demnach sachgerechter, hierfür denjenigen in die Pflicht zu
nehmen, dem für einen dort anzubringenden Link die Website zuzuordnen ist: den
Online-​Marktplatzbetreiber.

4. Zweck der Regelung ist es, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem
Bestehen der OS-​Plattform erlangen, um die Online-​Streitbeilegung zu fördern
(Erwägungsgrund 30 der ODR-​Verordnung). Deshalb hat die Informationspflicht
nicht nur einen Hinweis, sondern die Bereitstellung eines Links auf die OS-​Plattform
zum Gegenstand. Damit dient sie dem Interesse der Verbraucher als
Markteilnehmer und stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. OLG München K&R
2016,848
; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.325b).

Dieser Zweck erfordert es indessen nicht, dass auf ein und derselben Website
des Online-​Marktplatzes sowohl dessen Betreiber als auch der jeweilige
Onlineshop-​Betreiber einen Link setzen müssten. Da je nach Angebotslage sogar
eine Vielzahl von Onlineshop-​Betreibern ihre Angebote auf dem Online-​Marktplatz
unterbreiten, insbesondere sich dort an andere Angebote anhängen, würde sich an
derselben Stelle eine Vielzahl von Links häufen. Diese Informationsüberflutung
führt zur Unübersichtlichkeit und trägt zur Entwertung des Links bei. So würden
sich im Streitfall bei dem Angebot eines einzelnen Produkts fünf Links auf
derselben Website finden (jeder der vier Onlineshop-​Betreiber und zusätzlich
der Marktplatzbetreiber). Es wäre kontraproduktiv, wenn ein Online-​Marktplatz
nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer solchen
Vielzahl weiterer – gleichlautender und stets leicht zugänglicher – Links der
dort anbietenden Onlineshop-​Betreiber überhäuft würde. Dies gilt erst recht,
wenn man mit dem Kläger sogar noch eine sprachliche Kurzerläuterung verlangt.

5. Aus den vom Kläger herangezogenen Literatur- und Rechtsprechungszitaten
ergibt sich nichts anderes, wie im Hinweisbeschluss dargelegt. Die nunmehr
angeführte Entscheidung des LG Bamberg (Urteil vom 22.2.2017, Az.: 2 HK
O 31/16
) spricht nicht für, sondern gegen die Auffassung des Klägers, indem
sie – im Sinne des Senats – darauf abstellt, dass der Link auf der Webseite des
dortigen Beklagten und damit nicht des Marktplatzbetreibers anzubringen ist.
Der Kläger versucht, die zitierten Entscheidungen auf das hier allein
angegriffene Angebot unter dem Hinweis „andere Verkäufer auf …“ zu
beziehen. Dies ist indessen nicht vergleichbar und verkennt die Stelle, an der
ein Online-​Shop-​Betreiber als Normadressat den Link einzubinden hat – nicht
auf der Website des Marktplatz-​Betreibers, sondern seiner eigenen. Deshalb
bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH. Die vom Kläger zur Vorlage angeregte
Frage ist demnach nicht streitentscheidend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine
Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze
auf einen Einzelfall. Eine Divergenz zur zitierten Rechtsprechung liegt nicht
vor, weil es sich hier um einen anderen Sachverhalt handelt und nicht die
Frage, ob, sondern wo der Link bereitzustellen ist, streitentscheidend ist. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.