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Folgen für den Handball aus dem Urteil des OLG Frankfurt

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.11.2019 – Az. 22 U 50/17 nach welchem   bei Körperverletzungen im Handball nur dann der Gegenspieler haftet, wenn gegen diese eine Rote Karte mit Bericht (also aktuell die blaue Karte) verhängt worden ist., wirft einige Fragen für die Zukunft im Handball auf.

Nach dem Urteil wird nun der das Spiel leitende Schiedsrichter nicht nur zum Hüter über die Einhaltung der Regeln im Spiel. Vielmehr wird er nach der Entscheidung der Richter aus Frankfurt, sofern das Urteil nicht vom BGH aufgehoben wird, auch zum 1. Richter über Schmerzensgeldansprüche von verletzten Spielerinnen und Spielern.


Denn der und die Schiedsrichter entscheiden jetzt auch darüber ob ein Spieler Ansprüche geltend machen kann oder nicht. Er ist quasi Vorinstanz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


Fraglich ist ob er das kann oder auch nur will.
Und was ist, wenn er durch Videoaufzeichnungen dargelegt bekommt, dass er falsch entschieden hat. 
Bisher wohl  um eine Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter, die gem. §
55 Abs. 1 RO DHB unanfechtbar ist.

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass sich ein Schiedsrichter selbst Schadensersatzpflichtig gemacht haben kann, weil er zumindest fahrlässig die Situation falsch eingeschätzt hat.

Im Falle eines Regelverstoßes gem. § 55 Abs. 2 RO DHB liegt die Schadensersatzpflicht der Schiedsrichter quasi auf der Hand.

Wo liegt nun der Unterschied?
Die Unterscheidung lässt sich dem Urteil des Bundesportgerichts des DHB vom 05.02.2019 enAz. BSpG 1 K 07/2018 entnehmen.

Mag
auch die Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellung und Regelverstoß mitunter schwierig zu treffen sein und
demgemäß von der Gerichtsbarkeit einiger Verbände, wie etwa der FIFA überhaupt nicht (mehr) getroffen
werden (vgl. Ludwig, causa sport 2010, 212, 213), liegt richtigerweise jedenfalls ein (gerichtlich überprüfbarer)
Regelverstoß dann vor, wenn die Schiedsrichter das Geschehen auf dem Spielfeld tatbestandlich richtig
erfasst haben, dann aber unter Verkennung der Handball-Regeln eine regeltechnisch unzutreffende
Entscheidung fällen. Umgekehrt ist eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung anzunehmen, wenn die
Schiedsrichter das Geschehen auf dem Spielfeld schon nicht richtig erfassen, also jedenfalls subjektiv falsch
wahrnehmen, dann aber auf dieser unzutreffenden Grundlage die nach Maßgabe der IHF-Regeln folgerichtige
Entscheidung treffen (vgl. zum Ganzen auch BSpG 2 K 01/2015). 



Der Stress auf die pfeifende Zunft wird auf keinen Fall geringer. Denn bei jedem Foul muss nun der Schiedsrichter entscheiden, ob er nicht bereits aus Selbstschutz bei der roten Karte auch noch die blaue Karte hinterherzieht.

Zumindest wird nun jeder durch ein Foul verletzte Sportler versuchen oder gar versuchen müssen den Schiedsrichter von rot/blau zu überzeugen um sich nicht seiner möglichen Schadensersatzansprüche vorzeitig zu berauben.

Denn das Hinnehmen einer roten Karte ohne die zusätzliche blaue Karte könnte nun wieder zivilrechtlich aus Sorgfaltspflichtverletzung oder Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden.

Eine Folge könnte aber auch sein, dass nun jeder Verein darauf drängt auch in den untersten Klassen alle Spiele zu filmen. Denn Zivilgerichte lassen neben der Bestrafung durch den Schiedsrichter als Nachweis oder Beweis für die nicht mehr vom Regelwerk gedeckte Verletzung auch Videos zu.

Die Diskussion wird durch die Entscheidung des OLG Frankfurt nicht weniger, eher mehr. Der BGH könnte es noch richten.


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OLG Frankfurt am Main – Keine Ersatzansprüche gegen Torfrau im Hallenhandball ohne rote Karte mit Bericht

Das OLG Frankfurt am Main hat Urteil vom 14.11.2019 – Az. 22
U 50/17 entschieden, dass bei Körperverletzungen im Handball nur dann der
Gegenspieler haftet, wenn gegen diese eine Rote Karte mit Bericht (also die
blaue Karte) verhängt worden ist.
Stoßen beim Handball die Torfrau und eine Angreiferin beim
Sprungwurf im Sechsmetertorraum zusammen, kommt eine Haftung der Torfrau für
Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote
Karte mit Bericht verhängt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden. Das OLG hat die Revision zugelassen
(Az.: 22 U 50/17).
Rote Karte ohne Bericht erteilt
Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer
Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Schluss machte die
Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte,
Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im
Sechsmetertorraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss
im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne
Bericht. Sie war für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt.
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht gab
der Klage weitgehend statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
OLG: Bei Mannschafts-Sportarten keine Haftung bei
Einhaltung der Spielregeln
Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG wies die Klage ab. Die
Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein
deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Die Herbeiführung einer
Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) könne bei Einhaltung der
Spielregeln regelmäßig keine Haftung des Schädigers aus Delikt begründen, so
das OLG insbesondere im Hinblick auf Mannschafts-Kampfsportarten. Welche
Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den
jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe
Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit,
Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler.
Nur grobe Verletzungen von spielerschützenden Regeln
haftungsbegründend
Laut OLG sind gewisse Kampfhandlungen dabei auch von einem
sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als
lebendiges Kampfspiel verlieren solle – auch wenn es nach den Spielregeln
bereits als Foulspiel gewertet werde. Folglich sei nicht jede geringfügige
Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit
haftungsbegründend. Für eine deliktische Haftung komme es vielmehr darauf an,
ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers
beruhe, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich
hinausgehe und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte
und unzulässiger Unfairness klar überschreite. Voraussetzung für ein
haftungsbegründendes Verhalten sei mithin das Vorliegen einer groben Verletzung
einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel (etwa nach Ziff. 8.5
der Wettkampfregeln), so das OLG.
Haftung nur nach roter Karte mit Bericht
Hier habe der Sachverständige das Verhalten der Beklagten
überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige
Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet, fährt das OLG fort. Dabei sei
auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im Sechsmeterbereich der Torfrau
ereignet habe. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein
Risiko. Bedeutung erlange zudem, dass der Schiedsrichter zwar eine rote Karte,
jedoch ohne Bericht erteilt habe. Erst ein Bericht im Sinn von Ziffer 8.6 der
Wettkampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über
Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden
Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche
eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon
auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten
Spielbetriebs halten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der
Einwilligung des Verletzten umfasst seien.

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OLG Frankfurt am Main – WhatsApp: Im engsten Familienkreis darf beleidigt werden

Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein
ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne
gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Dabei spiele es keine Rolle, dass
sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu
einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich
kommuniziert worden seien.

Misshandlungsvorwurf
in WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder unterfällt
„beleidigungsfreier Sphäre“
Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein
ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne
gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Behauptet die Schwiegermutter
gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine
Familienmitglieder misshandle, habe dieser keinen Unterlassungsanspruch
urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute
veröffentlichtem Urteil.
Der Kläger ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt
von seiner Schiegermutter, dass sie zahlreiche Äußerungen über ihn nicht mehr
behauptet bzw. verbreitet. Der Kläger und die Tochter der Beklagten haben zwei
gemeinsame Kinder und sind weiterhin verheiratet. Anfang 2016 kam es zu einem
heftigen Ehestreit. Nach Darstellung des Klägers hat er in diesem Zusammenhang
seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am
Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten „geschubst“, damit er ein wenig
schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und
sich am Hals fassenden Sohnes an. Dieses gab sie der Beklagten zur
Aufbewahrung.
Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein so
genanntes „Protokoll über Misshandlungen“, in welchem sie zahlreiche
Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses „Protokoll“ sowie das Video
versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte,
dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie
Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt
und der Kriminalpolizei ebenfalls das „Protokoll“ und das Video bei.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass sie zahlreiche in
diesem „Protokoll“ enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet.
Das Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen
Äußerungen seien als „privilegierte Äußerungen“ einzustufen. Sie seien in einem
„ehrschutzfreien Raum“ gefallen und deshalb nicht rechtswidrig. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe „es einen Bereich vertraulicher
Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen (…),
wozu insbesondere der engste Familienkreis gehören, (der) dem Ehrenschutz
vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“)“. Damit solle ein persönlicher Freiraum
gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen
könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. „Äußerungen, die
gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden
Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten
Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz
der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht“, resümiert das OLG.
Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem
Freiraum erfolgt. Die Beklagte unterhalte zu den Adressaten der Mitteilungen
einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertige, „sich über
den Kläger frei auszusprechen“. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die
Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp
Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden
seien.
Soweit die beanstandeten Äußerungen und das „Protokoll“ auch
an die Kriminalpolizei und das Jugendamt weitergeleitet worden seien, könne
darauf ohnehin kein Unterlassungsanspruch gestützt werden. Es sei „mit dem
Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör
unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung
staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des
Ehrenschutzes zu straf-, oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich
eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig
oder unaufklärbar erweist“, betont das OLG.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2019,
Az. 16 W 54/18
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OLG Frankfurt am Main: YouTube und Google müssen nach Urheberrechtsverstoß E-Mail-Adresse verdächtiger Nutzer mitteilen

Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 22.08.2017, Az.:11 U 71/16 YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im
Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es
festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine
Auskunft zu erteilen ist.

Filmverwerterin begehrt
Auskunft
Die
Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen
Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform
YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen wurden.
Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym. Die Klägerin möchte diese Nutzer
wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb
zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen
und der Postanschrift der Nutzer begehrt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten,
dass ihnen diese Angaben nicht vorlägen, verfolgt sie diesen Anspruch nicht
weiter, begehrt aber Auskunft über die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die
IP-Adressen.

OLG gibt Klage in Bezug
auf E-Mail-Adressen statt
Das
Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen,
dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestehe (GRUR-RR 2017, 3).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das OLG hat die Beklagten
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nun verpflichtet, die
E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen
müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden.

E-Mail-Adresse fällt
unter Begriff der „Anschrift“
Zur
Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern
begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr.
3 UrhG
) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr.
1 UrhG
 verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke
(…)“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ falle auch
die E-Mail-Adresse. Den Begriffen „Anschrift“ und „Adresse“
komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. Dass mit der Bezeichnung
„Anschrift“ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift
gemeint war, sei historisch begründet, so das OLG. Es gehe allein um die Angabe
des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könnte. Die gewählte
Formulierung der „Anschrift“ gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu
diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische
Bedeutung“ gehabt. Setze man demnach „Anschrift“ mit
„Adresse“ gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse.
Auch hier handele es sich um eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit
das Geschriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis
trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des
elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.

Telefonnummer und
IP-Adresse nicht von Anschriftsbegriff umfasst
Telefonnummer
und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und
„Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Der von
der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch
nicht gebräuchlich. Bei IP-Adressen handele es sich – trotz des
Wortbestandteils „Adresse“ – bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“,
da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein
der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite
aufgerufen werde.

Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache die Revision zugelassen.
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Markenrecht – OLG Frankfurt am Main – Irreführung durch Aufnahme einer Marke in die Subdomain einer „google“-Anzeige

Leitsatz:
Erscheint bei Eingabe einer Marke als
Suchwort in der „google“-Trefferliste eine Anzeige mit einem
Linkhinweis, der als Subdomain diese Marke enthält, wird der Nutzer in
relevanter Weise irregeführt (§ 5 UWG), wenn der Link auf eine Webseite führt,
in der überwiegend Waren anderer Marken angeboten werden.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen
das am 13. September 2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts
wird gem. § 540 II i. V. § 313a ZPO abgesehen.
Die Berufung der Antragsgegnerin hat
keinen Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Recht
erlassen. Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegnerin, denn beide
Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis beim Vertrieb von
Büroartikeln über das Internet. Der Antragstellerin steht gegen die
Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch in dem vom Landgericht ausgeurteilten
Umfang zu, weil die angegriffene Werbeanzeige irreführend ist (§§ 8 I, III 1,
3, 5 UWG).
Die streitgegenständliche Werbeanzeige
der Antragsgegnerin erscheint als einer von mehreren Treffern, wenn ein
Interessent unter der Website „google.de“ das Suchwort „XY
Werbeartikel“ eingegeben hat (Trefferliste mit Anzeige – Anlage AST 4).
Sie hat folgenden Inhalt:
XY Werbeartikel – XY mit Ihrem
Firmenlogo
Anzeige www.(…).de
Jetzt günstig online kalkulieren!
Schnelle Lieferzeiten – Kostenlose
Beratung – Top Preise – Große Auswahl
Diese Werbung ist geeignet, bei dem
angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des
über diesen Link erreichbaren Warenangebots hervorzurufen. Ein nicht
unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erwartet aufgrund des Inhalts
dieser Anzeige und aufgrund seiner Präsentation, dass die Antragsgegnerin auf
der über diesen Link erreichbaren Internet-Seite (Subdomain) ausschließlich
oder zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 %, Werbeartikel der Marke
„XY“ anbietet, was tatsächlich aber nicht zutrifft.
Die Anzeige richtet sich an die
Allgemeinheit, so dass die Senatsmitglieder die Verkehrsauffassung aus eigener
Anschauung beurteilen können. Es ist unstreitig, dass einem erheblichen Teil
des Publikums die Bezeichnung „XY“ als Marke eines
Büroartikelherstellers bekannt ist und dass dieser Teil des angesprochenen
Verkehrs das Zeichen demzufolge nicht lediglich als Gattungsbezeichnung für
einen selbstklebenden Notizzettel versteht.
Es kommt für die Beurteilung einer
Werbeaussage maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die
beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht
(Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Rn 2.90 zu § 5 UWG m. w. N.). Dabei kommt es
selbstverständlich auch darauf an, in welchem Zusammenhang die Werbung dem
angesprochenen Verkehr entgegentritt.
Ein Verbraucher, der über die Google –
Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, will
naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden.
Diese Erwartungshaltung wird durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige
verstärkt. Sie enthält zum einen in der farblich und in der Schriftgröße
hervorgehobenen Überschrift zwei Mal den Hinweis auf das Zeichen
„XY“, das hier in der Pluralform „XY“ verwendet wird, was
der Verkehr lediglich als Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Angebote
versteht.
Maßgeblich ist vor allem, dass die
Bezeichnung „XY-Werbeartikel“ innerhalb der sog.
„Subdomain“ – getrennt durch einen sog. „Backslash“ – der
Bezeichnung der Internet-Seite der Antragstellerin angefügt ist (www.(…).de).
Dies lässt sich bei verständiger Lesart ohne weiteres so interpretieren, dass
die Antragsgegnerin für die Präsentation ihres Warensortiments eine über diesen
Link erreichbare Internet-Seite eingerichtet hat, die ausschließlich oder
mindestens überwiegend Werbeartikel der Fa. XY aufführt.
In dieser Erwartungshaltung wird der
Verkehr dadurch bestärkt, dass über die weiteren, in der o. g. Trefferliste
erscheinenden Anzeigen anderer Anbieter, die das Zeichen „XY“ in
ihrer Subdomain führen, ausschließlich Werbeartikel dieser Marke angeboten
werden. Dies ist vom Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung durch
Vorlage der Internet-Auftritte der Anbieter „(A).de“,
„(B).de“, „(C).com“ und „(D).de“, also der Antragstellerin
selbst, veranschaulicht worden und danach unstreitig geblieben. Soweit andere
Anbieter, die auf dieser Trefferliste auftauchen, Werbeartikel anbieten, die
nichts mit der Marke „XY“ zu tun haben, wird das in den
entsprechenden Anzeigen jeweils hinreichend kenntlich gemacht.
Die Antragstellerin kann die
Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise nicht erfüllen, denn sie
bietet auf der über die Subdomain verlinkten Internetseite lediglich 5 Artikel
der Marke „XY“, während sie dort zugleich 55 weitere Haftzettel anderer
Fabrikate zum Verkauf bereit hält (Anlage AST 5).
Die irreführende Werbung der
Antragsgegnerin ist geeignet, die Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten
Internet-Seite und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die sie andernfalls nicht getroffen hätten (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 1073 [BGH
28.04.2016 – I ZR 23/15] Tz. 34 – Geo-Targeting).

Auch den erforderlichen Verfügungsgrund hat das
Landgericht mit Recht bejaht. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin kurz
nach Kenntnis von der Verletzungshandlung mit Anwaltsschreiben vom 4.5.2016 zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und – nachdem
dieses Schreiben unbeantwortet geblieben ist – am 8.6.2016 und damit noch
ausreichend zeitnah den 

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OLG Frankfurt am Main: Kein Zueigenmachen durch Teilen eines Beitrags auf Facebook

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil
vom  26.11.2015, Az. 16 U 64/15
entschieden,
dass derjenige, der den Beitrag eines anderen Nutzers in dem sozialen Netzwerk
Facebook „teilt“, sich nicht auch zugleich mit dem Inhalt des Beitrags
identifiziert .
Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei
der von Facebook angebotenen Funktion „Teilen“ nur um die Möglichkeit handelt,
auf Beiträge Dritter hinzuweisen. Dem „Teilen“ von Inhalten komme anders als
der Funktion „Gefällt mir“ für sich genommen keine über die Verbreitung des
jeweiligen Inhalts hinausgehende Bedeutung zu. Deshalb führe das „Teilen“
allein noch nicht zu einer Identifikation mit dem „geteilten“ Beitrag. Das OLG
Frankfurt sieht im Teilen eines Beitrages eher einen Hinweis an andere Nutzer
auf den geteilten Inhalt.
Das Urteil im Volltext:
Tenor:
Auf die Berufung
des Verfügungsbeklagten wird das am 19. Februar 2015 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main – 2-03 O 69/14 – teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die einstweilige
Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März
2014 wird aufgehoben, soweit es dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist,
auf den von ihm betriebenen und/oder administrierten Internetseiten (wie beispielsweise
…) und/oder dem Internetportal „Facebook“ zu behaupten und/oder zu
veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,
die Mitglieder
des Verfügungsklägers seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären
Königs, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht;
ferner
der Vorsitzende
des Verfügungsklägers sei bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen
aufgefallen, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht.
Ferner wird der
auf ihren Erlass gerichtete Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
Im Übrigen wird
die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Februar 2015, durch das die einstweilige Verfügung
vom 21. März 2014 bestätigt worden ist, zurückgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits – und zwar beider Instanzen – tragen die Parteien je zur Hälfte.
Der Streitwert
für die 1. Instanz wird bis zum 21. März 2014 auf 24.000,- € festgesetzt. Im
Übrigen beträgt der Streitwert für die restliche 1. Instanz und das
Berufungsverfahren je 12.000,- €.
Gründe
I
Der
Verfügungskläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des
nationalen und internationalen Tierschutzes ist. Der Kläger unterstützt mit
Spendengeldern eine unter der Bezeichnung „X“ aktive dänische
Tierschutzgruppe. Der Verfügungsbeklagte ist Redakteur und verantwortlicher
Betreiber der Internetseite …. Der Verfügungsbeklagte veröffentlichte unter
dem … 2014 den aus Anlage K 1 (Bl. 26 ff d.A.) ersichtlichen Artikel unter
der Überschrift „A … Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden“.
Des Weiteren veröffentlichte der Verfügungsbeklagte am … 2014 einen Betrag
unter dem Titel „A .. ein Haufen ordinärer Proleten?“ gemäß Anlage K
3 (Bl. 29 ff d.A.).
Das Landgericht
hat – auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 24. Februar 2014 – es dem
Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss vom
21. März 2014 (Bl. 52 ff d.A.) untersagt,
auf den vom
Verfügungsbeklagten betriebenen und/oder administrierten Internetseiten (wie
beispielsweise …) und/oder dem Internetportal „Facebook“ zu
behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,
1. dass der
Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht, wenn dies wie in Anlage K
1 ersichtlich geschieht;
und/oder
2. die Mitglieder
des Verfügungsklägers seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären
Königs, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht;
und/oder
3. der
Vorsitzende des Verfügungsklägers sei bereits mehrfach durch
Urheberrechtsverletzungen, dubiose Spendenaffären und Rettungsaktionen im
Zusammenhang mit kriminellen Vermehrern, Drogen- und Hundekampfmilieu
aufgefallen, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht.
Mit Schriftsatz
vom 18. März 2014 (Bl. 69 d.A.) hatte der Verfügungskläger ursprünglich
eingereichte 3 weitere Anträge zurückgenommen und zwei weitere Anträge
modifiziert.
Mit Urteil vom
19. Februar 2015 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 21. März
2014 bestätigt.
Hinsichtlich des
Sachverhalts und hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1
S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 170 – 182 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am
02. März 2015 zugestellte Urteil hat der Verfügungsbeklagte mit einer am 27.
März 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die -nach
entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist – mit einer am 02. Juni 2015
bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
Der
Verfügungsbeklagte rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen.
Er meint,
hinsichtlich des Postings aus Anlage K 1 („Judenhunde“) sei das
Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der auf den Seiten des
Verfügungsbeklagten veröffentlichte Screenshot nicht mit dem Original-Posting
des Verfügungsklägers übereinstimme. Durch das „Teilen“ des
angegriffenen Postings habe sich der Verfügungskläger den Vergleich zwischen
dänischen Hunden und Juden zu eigen gemacht.
Ferner habe der
Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, „die Mitglieder des
Verfügungsklägers“ seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären
Königs; vielmehr habe er die Personen gemeint, die die vom Vorsitzenden des
Verfügungsklägers geäußerten Kraftausdrücke mit „gefällt mir“
kommentiert hätten. Schließlich meint er, dass die vom Landgericht als unwahr
erachteten Tatsachenbehauptungen wahr seien, da der Verfügungskläger bereits
mehrfach einer breiten Öffentlichkeit wegen Urheberrechtsverletzungen
aufgefallen sei und sich aus den Anlagen AG 11 sowie AG 19 – 21 (Bl. 112, 160
ff d.A.) ergebe, dass der Verfügungskläger an dubiosen Spendenaffären beteiligt
sei; schließlich sei er auch mehrfach im Zusammenhang mit kriminellen
Tier-Vermehrern, dem Drogen- und Hundekampfmilieu aufgefallen.
Der
Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2015 – 2-03 O 69/14 – abzuändern
und den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 21. März 2014 aufzuheben.
Der
Verfügungskläger beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der
Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich
weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die in formeller
Hinsicht unbedenkliche Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache
teilweise Erfolg.
Auf seine
Berufung war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die einstweilige
Verfügung des Landgerichts vom 21. März 2014 aufzuheben, soweit es um die
Verurteilung gemäß Ziffern 2 und 3 a geht.
Der Verfügungskläger
hat gegen den Verfügungsbeklagten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gemäß
§§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 ff BGB. Dem Verfügungskläger steht gegen den
Verfügungsbeklagten zunächst kein Unterlassungsanspruch zu, soweit Ziffer 2 der
einstweiligen Verfügung vom 21. März 2014 betroffen ist.
Bei der
inkriminierten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.
Entscheidend ist, dass sie nicht den Verfügungskläger in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, weil ausweislich des vorgelegten Screenshots der
Verfügungsbeklagte gerade nicht die Mitglieder des Verfügungsklägers als
„minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs“ bezeichnet hat und
deshalb diese Aussage nicht geeignet ist, dem Verein in seinem Ansehen zu
schaden. Mit seiner Äußerung hat der Verfügungsbeklagte vielmehr auf die
Personen abgezielt, die die teilweise durchaus als ordinär zu qualifizierenden
Aussagen des Vorsitzenden des Verfügungsklägers mit „gefällt mir“
markiert haben. Gemeint sind also grundsätzlich alle möglichen Facebook-Nutzer.
Wie auch das Landgericht letztlich zutreffend festgestellt hat, kann aus der
großen Anzahl dieser Markierungen nicht geschlossen werden, dass diese
„Unterstützer“ personenidentisch mit den Mitgliedern des
Verfügungsklägers sind.
Der Senat folgt
auch nicht der Auffassung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche
Formulierung im Lichte der Überschrift „A … ein Haufen ordinärer
Proleten“ gesehen werden müsse. Denn Überschrift und angegriffene
Formulierung sind durch eine große Anzahl von Screenshots getrennt. Hierdurch
wird eine deutliche Zäsur geschaffen, die gegen den vom Landgericht
vorgenommenen Rückschluss spricht. Aus der erkennbar offenen Formulierung
folgt, dass der Verfügungsbeklagte nicht die Mitglieder, sondern alle
Facebook-Nutzer gemeint hat. Allein aus der Begrifflichkeit „Haufen“
kann vor diesem Hintergrund nicht auf die Mitglieder des Vereins geschlossen
werden.
Erfolg hat die
Berufung auch insoweit, als es um den Verfügungsausspruch zu 3) in Bezug auf
die Urheberrechtsverletzungen geht. Zwar handelt es sich bei der Äußerung des
Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Vergangenheit mehrfach
durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, um die Behauptung einer Tatsache.
Gleichwohl besteht kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers, da es sich
um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Verfügungskläger hat ausweislich
der Anlagen AG 7 ff (Bl. 106 ff d.A.) Bilder aus Filmen und Fernsehen,
andererseits Bilder der C ohne deren Zustimmung kopiert und verfremdet bzw.
kombiniert. Da kein Ausnahmetatbestand des § 53 Urheberrechtsgesetz, also die
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, greift, handelt es sich hierbei um
Urheberrechtsverletzungen. Dass die jeweiligen Urheberrechtsinhaber – mit
Ausnahme der C – keine Abmahnung ausgesprochen haben, ändert daran nichts.
Für das Vorliegen
einer Urheberrechtsverletzung bedarf es weder der Kenntnis des Urheberrechtsinhabers
noch einer Abmahnung.
Anders als das
Landgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass diese
Urheberrechtsverletzungen auch in der Öffentlichkeit thematisiert wurden.
Tatsächlich wurde auf den Facebook-Seiten der C über „den Bilderklau“
des Verfügungsklägers diskutiert. Da es sich hierbei um eine öffentliche Seite
der Social-Media-Plattform handelt, ist die Behauptung des Verfügungsbeklagten,
der Verfügungskläger sei in der Öffentlichkeit bereits mehrfach durch
Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, nicht zu beanstanden.
Im Übrigen hat
die Berufung des Verfügungsbeklagten jedoch keinen Erfolg.
Zunächst ist der
Verfügungsausspruch zu Ziffer 1 rechtlich nicht zu beanstanden. Der
Verfügungsbeklagte ist zu Recht verurteilt worden, es zu unterlassen, auf
seinen Internetseiten zu behaupten und/oder zu veröffentlichen, dass der
Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht.
Zu Recht hat das
Landgericht die angegriffene Äußerung als eine auf unwahrer Tatsachengrundlage
beruhende schlussfolgernde Meinungsäußerung bewertet. Grundsätzlich sind solche
Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, als
Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt,
sofern sie – wie hier – durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens
oder Meinens geprägt sind. Enthält die Meinungsäußerung aber einen erwiesen
falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der
Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen
zurück (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 16.12.2014, NJW 2015, 773, 775 [BGH 16.12.2014
– VI ZR 39/14] m.w.N.).
Im vorliegenden
Fall basiert die Meinungsäußerung gerade auf einem solchen unwahren
Tatsachenkern. Denn nach Auffassung des Senats hat der Verfügungsbeklagte das
streitgegenständliche Posting, wie es in Anlage K 1 (Bl. 26 d.A.) abgebildet
ist, manipuliert. Dabei ist entgegen der landgerichtlichen Feststellungen
unerheblich, ob der angegriffene Schriftzug über, unter oder (rechts) neben dem
Foto des Kapuzenpullis steht. Denn je nach gewählter Ansicht platziert die
Sozial-Media-Plattform Textbeiträge an verschiedenen Stellen unter/über/neben
Bildbeiträgen. Soweit das Landgericht seinen Manipulationsvorwurf in erster
Linie auf die Platzierung des Textes stützt, folgt der Senat dem nicht.
Entscheidend ist
vielmehr, dass der Verfügungsbeklagte das Posting verändert hat, da es nicht
erkennen lässt, dass es sich um einen „geteilten Beitrag“ der
dänischen Tierschützerin D handelt. Ein Vergleich der Anlagen K 1 (Bl. 26 d.A.)
und K 8 (Bl. 47 d.A.) verdeutlicht dies: Während bei der Anlage K 1 allenfalls
der Zitatstrich links vor dem dänischen Schriftzug sowie der deutschen
Übersetzung darauf hindeutet, dass es sich ursprünglich nicht um einen Beitrag
des Verfügungsklägers handelt, wird dies aus der Anlage K 8 auf den ersten
Blick erkennbar. Denn dort wird bereits aus der Überschrift deutlich, dass es
sich um ein geteiltes Bild handelt (hat … Ds Fotos geteilt“). Das Zitat
in der Anlage K 8 zeigt weiter, dass die Erstellerin des Postings den
Vorsitzenden des Verfügungsklägers „verlinkt“ hat („mit
E“). Diese Markierung resultiert nicht aus einem „Teilen“ des
Vorsitzenden des Verfügungsklägers. Sie wurde vielmehr von der Verfasserin des
Postings, der Tierschützerin D, mutmaßlich bei dem Erstellen des Beitrages,
vorgenommen.
Als eigener
Beitrag des Verfügungsklägers ist allein die Danksagung „Danke nach
Dänemark liebe D, go X“ zu erblicken.
Der
Verfügungsbeklagte hat somit das streitgegenständliche Posting in einer Weise
verändert, die die Urheberschaft des Beitrags verschleiert. Die
Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung des Beklagten ist daher nicht wahr.
Der Verfügungsbeklagte kann ferner nicht mit seinem Vortrag überzeugen, dass
nach ständiger Rechtsprechung das „Verlinken“ zu einem „zu Eigen
machen“ des verlinkten Beitrags führe.
Diese
Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats nicht auf die Funktion
„Teilen“ bei Facebook anwendbar. Soweit erkennbar, waren die
angerufenen Gerichte regelmäßig mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen
und presserechtlichen Problemstellungen befasst (vgl. Hoeren, GRUR 2011, 503;
Hoffmann in:
Spindler/Schuster,
Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 7 TMG Rdnr. 16 ff. m.w.N.).
Sie hatten zu entscheiden, ob der „illegal“ Verlinkende
urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder presserechtlich zur Verantwortung
zu ziehen ist.
Im vorliegenden
Fall geht es aber gerade nicht um eine solche Verantwortlichkeit des
Verfügungsklägers, sondern vielmehr um die Frage, ob er durch das Teilen des
Beitrags der Tierschützerin D dänische Hunde mit Juden verglichen hat.
Bei der Funktion
„Teilen“, die zwar dem „Verlinken“ in technischer Sicht
ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte
anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“
(vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook,
NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die
Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.
Abgesehen davon
ist auch nach der oben genannten Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht
zwingend ein „zu-eigen-machen“ des verlinkten Inhalts verbunden. Der
„Verlinkende“ als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde
Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr
identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als
seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der
Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im
Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032).
Nach Auffassung
des Senats wollte der Verfügungskläger das Posting der Frau D durch das Teilen
des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten
Inhalt des Postings, insbesondere mit dem von Frau D vorgenommenen Vergleich,
zu identifizieren. Auch die Danksagung „Danke nach Dänemark liebe D, go
X“ bezieht sich nach verständiger Würdigung auf die Tierschutzarbeit der
„X“, nicht aber auf den angegriffenen Vergleich. Dass der Vorsitzende
des Verfügungsklägers in dem Beitrag verlinkt wurde („mit E“) ändert
an dieser Wertung nichts, da diese Verlinkung von der Erstellerin des Postings
stammt.
Ohne Erfolg
wendet sich der Verfügungsbeklagte auch gegen den Unterlassungsanspruch des
Verfügungsklägers im Hinblick auf seine Äußerung, der Verfügungskläger sei in
„dubiose Spendenaffären“ verwickelt. Zutreffend hat das Landgericht
ausgeführt, dass das Wort Affäre peinliche und skandalöse Vorfälle suggeriert.
Auch der Umstand, dass der Verfügungskläger seine Spendenzu- und abflüsse nicht
offenlegen kann oder möchte, kann nach Auffassung des Senats eine solche
„Spendenaffäre“ nicht begründen.
Bei dem
Verfügungskläger handelt es sich zwar um einen gemeinnützigen Verein. Als
solcher ist er auch den Regelungen der Abgabenordnung unterworfen, die ihn zu
einer gewissenhaften Geschäftsführung, u.a. durch Aufzeichnungen über die
Einnahmen und Ausgaben (z.B. § 63 Abs. 3 AO) verpflichtet. Hieraus folgt jedoch
keine Pflicht, diese Aufzeichnungen gegenüber jedermann offen zu legen.
Soweit die zur
Akte gelangten Aufzeichnungen (Anlagen K 11, 19 – 21) lückenhaft sind oder
nicht den Regeln einer kaufmännischen Buchführung entsprechen, ist dieser
Umstand nicht geeignet, eine „dubiose Spendenaffäre“ im Wortsinn zu
belegen.
Daran ändert auch
der Inhalt der Anlagen AG 15 ff nichts. Soweit dort verschiedene Beteiligte im
Mai 2014 über die Verwendung von Spendengeldern diskutierten, erfolgte diese
Diskussion erst nach Veröffentlichung des angegriffenen Beitrags vom … 2014.
Von dieser
zeitlichen Komponente abgesehen ist aber auch der Inhalt der geführten
Diskussion allenfalls geeignet, eine Intransparenz bei der Buchführung des
Verfügungsklägers zu belegen, nicht aber eine Spendenaffäre. Selbst wenn
beispielsweise der „X“ F angibt, vom Verfügungskläger lediglich
Transportkostenzuschüsse in Höhe von 300,- € erhalten zu haben, folgt daraus
nicht automatisch, dass die vom Verfügungskläger behaupteten Zuwendungen an
andere „X“ nicht erfolgt sind. Insofern fehlt es an einem
substantiierten Vortrag des Verfügungsbeklagten.
Ebenfalls zu
unterlassen hat der Verfügungsbeklagte die Behauptungen, der Vorsitzende des
Verfügungsklägers sei mehrfach durch Rettungsaktionen im Zusammenhang mit
kriminellen Vermehrern, dem Drogen- und Hundekampfmilieu aufgefallen.
Auch insoweit
teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die vom
Verfügungsbeklagten vorgelegten Screenshots insoweit keine ausreichende
Tatsachengrundalge bieten können. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Vorsitzende des Verfügungsklägers an irgendwie gearteten illegalen
Rettungsaktionen beteiligt war oder diese initiiert hat.
Soweit in
verschiedenen Screenshots von illegalen Rettungsaktionen „dänischer
Tierbefreier“ berichtet wird („… den X drohen Geldstrafen … darum
können wir nicht damit prahlen, was passiert“), handelt es sich um
Spendenaufrufe oder Unterstützungsbekundungen des Verfügungsklägers sowie
dessen Vorsitzenden. Folglich kann ihm allenfalls eine passive, finanzielle oder
ideelle Unterstützung vorgeworfen werden. Die vom Verfügungsbeklagten
getätigten Äußerungen deuten dagegen auf eine aktive Beteiligung hin.
Bezüglich der für
den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr und den
Verfügungsgrund nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist
gemäß § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.

Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
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OLG Frankfurt am Main zur Haftung der Nutzung eines Facebook-Accounts durch einen Dritten

Das
Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil
vom 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15
einen  Facebook-User zu Schadensersatz in Höhe von 3.000,00
€ verurteilt, obwohl der die ehrverletzenden Äußerungen nachweislich nicht
gepostet hatte. Dritte hatten seine Zugangsdaten genutzt und in seinem Namen an
die Adresse eines Iraners gepostet.

Die
Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen
rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten beurteilt sich nach den
Grundsätzen, die der BGH in der sog. „Halzband“-Entscheidung (Urt.
v. 11.3.2009, Az. I ZR 114/06
) für die Haftung des privaten Inhabers eines
eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.
Nach dieser muss sich der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der
seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, so behandeln
lassen, als habe er selbst gehandelt.

Das Urteil nachfolgend im Volltext:
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 
IM NAMEN DES VOLKES 

Urteil
Entscheidung vom 21.07.2016
AZ: 16 U 233/15
In dem Rechtsstreit
für Recht erkannt:

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Landgerichts Wiesbaden vom 14.10.2015 – Az. 5 O 73/14 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.000,–
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.6.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 382,70
nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2014 zu
erstatten.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die
weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 %
und der Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien streiten um Postings, die unter dem
Facebook-Account des Beklagten auf der von dem Kläger eingerichteten
öffentlichen Pinnwand bei Facebook zur Bewerbung der von ihm veranstalteten
gewerblichen Veranstaltung zum „…“ veröffentlicht wurden. Nachdem
die Parteien im Hinblick auf die von dem Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (vgl. GA 71/72) den Unterlassungsantrag zu Ziff. 1.a)
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, macht der Kläger noch eine
Geldentschädigung sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die
Klage abgewiesen und die Kosten – soweit die Parteien diese übereinstimmend für
erledigt erklärt haben – dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die
streitgegenständlichen Äußerungen persönlich eingestellt habe oder dies durch
einen seiner Freunde unter Benutzung des Facebook-Accounts des Beklagten
erfolgt sei. Denn es liege keine schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers vor, die eine Geldentschädigung rechtfertige.
Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache stehe dem Kläger auch kein Anspruch
gegen den Beklagten auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
zu.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er rügt eine
fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht, welches für ihn völlig
überraschend die Schwere der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verneint
habe.
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird
abgesehen, die Red.)

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.10.2015 – 5
O 73/14 – aufzuheben und

1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein
angemessenes Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, mindestens jedoch € 3.000,– zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (20.6.2014) zu
zahlen;

2.
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger € 414,50 nicht
anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird
abgesehen, die Red.)

II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist
sie frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie zum
überwiegenden Teil begründet.

I.
Der Kläger kann von dem Beklagten eine Geldentschädigung
in Höhe von € 3.000,– verlangen.

Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers
auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 BGB
analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; § 185 StGB verneint.

1. Zu Recht rügt die Berufung, das das Landgericht in den
streitgegenständlichen Äußerungen keinen schwerwiegenden Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gesehen hat.

a. Das Landgericht hat zunächst die von dem
Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung, ob eine
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung
einer Geldentschädigung erfordert, zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Nicht vertretbar ist jedoch die
von dem Landgericht vorgenommene Bewertung der einzelnen Äußerungen.
Mit Erfolg beanstandet die Berufung, dass das Landgericht
die einzelnen Äußerungen isoliert und nach ihrem reinen Wortlaut beurteilt hat.
Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass bei der Bewertung des Verständnisses
der beanstandeten Äußerungen primär auf den Sender- und Empfängerhorizont
abzustellen ist unter Berücksichtigung der Anschauungen und Wertvorstellungen
des persischen Kulturkreises der Beteiligten.

aa. Hierbei kommt vor allem dem Umstand besondere
Bedeutung zu, dass Homosexualität im Iran gesellschaftlich tabuisiert und
homosexuelle Handlungen strafbar sind. Auf eine solche spielt aber die erste
Äußerung an (…), welcher mithin ein eindeutig herabwürdigender Inhalt
innewohnt. Der von dem Landgericht vermisste Personenbezug zum Kläger, welcher
im Übrigen nur von Relevanz ist, soweit es um die Beleidigung des Klägers
Dritten gegenüber geht, folgt ohne Weiteres daraus, dass sich im unmittelbaren
Anschluss an diese Äußerung, nur durch ein Komma getrennt, der Kläger mit
vollem Namen genannt und er im nachfolgenden Satz noch einmal direkt als
„…“ angesprochen wird.

Des Weiteren ist zu sehen, dass der Mutter im
persisch-islamischen Kulturkreis bekanntermaßen ein herausgehobener Status
beigemessen wird. Demzufolge stellt die Vornahme einer sexuellen Handlung an
der Mutter wie auch die Benennung eines primären Geschlechtsorgans der Mutter
(„…“) eine schwerwiegende Beleidigung des Angesprochenen dar.

Auch die vom Landgericht aufgeworfenen Bedenken, dass die
mit der Titulierung als „…“ bzw. „…“ zum Ausdruck
gebrachte Herabsetzung mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden könne,
vermag der Senat nicht zu folgen. Da sowohl in dem der Bezeichnung unmittelbar
vorausgehenden als auch im nachfolgenden Satz der vollständige Name des Klägers
enthalten ist, wird für den Leser unzweifelhaft erkennbar, dass hiermit der
Kläger gemeint ist. Darüber hinaus ergibt sich für den Besucher der
Pinnwand-Präsentation das Wissen um den Umstand, dass es sich bei dem Kläger um
den Veranstalter handelt, auch daraus, dass er diese gerade zum Zwecke der
Information über die von dem Kläger veranstaltete und dort beworbene
…veranstaltung aufgesucht hat.

Die Äußerung … “ hat auch das Landgericht als
„nicht wohlwollend“ gegenüber dem Kläger eingestuft. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob diese für sich betrachtet eine schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellt.

bb. Auch wenn einzelne Passagen des Postings nach ihrem
Aussagegehalt eine weniger gewichtige Beleidigung des Klägers enthalten mögen,
stellt das Posting jedenfalls in seiner Gesamtwirkung eine schwerwiegende
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, zumal einem Großteil der
angegriffenen Äußerungen ein eindeutig abwertender sexueller Bezug zukommt
(„…“, „…“ bzw. „…“). In diesem Zusammenhang
ist auch zu sehen, dass sämtliche Äußerungen durch eine Missachtung und
Entwertung des Klägers gekennzeichnet sind, wodurch die beleidigende Wirkung
ihm gegenüber verstärkt wird.

cc. Der Umstand, dass in dem gestellten Klageantrag zu
Ziff. 1.a) die in persischer Sprache gehaltenen Textteile nicht wörtlich
übersetzt sind wie in der erstinstanzlich (und auch der in der Berufung)
vorgelegten Übersetzung, sondern den Sinngehalt des darin enthaltenen
Aussagegehalts auf Deutsch wiedergibt, ist für den mit der Berufung noch weiter
verfolgten Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung ohne rechtliche Relevanz.
Zur Beurteilung der insoweit maßgebenden Frage, ob diese einen schwerwiegenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen, kommt es nicht auf
den exakten Wortlaut der angegriffenen Äußerungen an. Entscheidend ist vor
allem die semantische Bedeutung der in persischer Sprache gefassten Textteile,
welche den Unwertgehalt gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringen.

b. Des Weiteren spielt es für Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs eine Rolle, dass die Äußerungen öffentlich über Facebook im Internet
verbreitet wurden. Insoweit kommt vor allem dem Umstand besonderes Gewicht zu,
dass der Kläger davon ausgehen muss, dass der Inhalt des Postings gerade
Mitgliedern der persischen Gemeinde im … zur Kenntnis gelangt ist. Denn dem
unbestrittenen Vorbringen des Klägers zufolge gehört der Personenkreis, an
welchen er seine Veranstaltungen ausrichtet und der sich typischerweise für die
…veranstaltungen über seine Pinnboard-Präsentation interessiert, auf welcher
die ihn verletzenden Äußerungen gepostete waren, ebenfalls dem persischen
Kulturkreis an und ist beiden Sprachen – Deutsch und Farsi – mächtig.

c. Dass auf der Grundlage der in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.9.2014 abgegebenen Erklärung des
Beklagten ein ihn bindender Unterlassungsverpflichtungsvertrag mit
Vertragsstrafeversprechen zustande kommen ist, welcher inhaltlich
vollumfänglich dem mit dem Klageantrag Ziff. I. a) verfolgten
Unterlassungsbegehren des Klägers entspricht, vermag keinen anderweitigen
befriedigenden Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu
begründen. Denn hierdurch erfolgte keine Wiedergutmachung der das
Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzenden Äußerungen gegenüber der
Öffentlichkeit, so dass die Zahlung einer Geldentschädigung zwingend notwendig
ist, um eine Genugtuung des Klägers zu bewirken.

d. Was die Höhe anbelangt, hält der Senat im Hinblick
darauf, dass es sich um mehrere Äußerungen handelt, einen Betrag von € 3.000,–
für angemessen aber auch ausreichend.

2. Zentrales Problem des Rechtsstreits, das das
Landgericht nicht dahingestellt sein lassen durfte, ist die Frage, ob der
Beklagte als Täter der in Rede stehenden Persönlichkeitsverletzung haftet.

a. Nach Auffassung des Senats beurteilt sich die Frage
der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden
Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen, die der BGH in der sog.
„Halzband“-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines
eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.

aa. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos
bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff
gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein
Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu
Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der
Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Eine insoweit bei der
Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung
stellt einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen
Zurechnungsgrund dar [vgl. Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 114/06 – Rn. 16].

bb. Als Grund für die Haftung desjenigen, der seine
Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, sah der BGH die von ihm
geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können,
welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat,
wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. –
rechtsgeschäftlich oder deliktisch – in Anspruch zu nehmen, erheblich
beeinträchtigt werden. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Kontrolldaten und
das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay als ein besonderes
Identifikationsmittel ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin
ermöglichen. Im Hinblick hierauf besteht nach Auffassung des BGH eine generelle
Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay,
seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand
Kenntnis erlangt [Rn. 18].

b. Entsprechend verhält es sich mit einem Mitgliedskonto
bei Facebook. Diesem kommt eine mit einem eBay-Konto vergleichbare
Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber
eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so
zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt. Insoweit macht
die Berufung zu Recht geltend, dass relevante Unterschiede zwischen einem eBay-
und einem Facebook-Account, die eine abweichende Behandlung geböten, nicht
bestehen. Auch der Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet.
Insbesondere sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den
Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei
eBay.

aa. Die Nutzungsbedingungen bei Facebook sind Mitgliedern
des Senats bekannt. Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Klägers, von dem
mangels abweichender Feststellungen des Landgerichts für die rechtliche
Beurteilung in der Berufungsinstanz auszugehen ist, die Anmeldung eines
Mitgliedskontos nur natürlichen Personen erlaubt, wobei jede Person nur ein
einziges persönliches Konto einrichten darf. Bei Registrierung hat sie ihre
wahren personenbezogenen Daten anzugeben und ein Passwort zu wählen, das sie
streng geheim zu halten hat (GA 112 – vgl. Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen).
Das Facebook-Account ist nicht übertragbar, ohne vorher die schriftliche
Erlaubnis von Facebook einzuholen. Dessen Inhaber ist – anders als etwa der
Anschlussinhaber eines Internetanschlusses – auch nicht dazu berechtigt, beliebigen
Dritten Zugriff auf diesem zu gestatten. Demnach gibt der jeweilige
Facebook-Account bestimmungsgemäß zuverlässige Auskunft über die Person, die
diesen zu einem konkreten Zeitpunkt nutzt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht bei eBay auch
keine weitergehende Kontrolle über die Person des Anmelders über dessen
Bankverbindung. Denn wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, besteht
keinerlei Verpflichtung, über eBay zustande gekommene Rechtsgeschäfte über das
Konto des beteiligten Account-Inhabers abzuwickeln.

bb. Durch die Gleichsetzung der unsorgfältigen Verwahrung
der Zugangsdaten für ein eBay-Konto mit denjenigen für einen Facebook-Account
wird dessen Inhaber auch nicht mit unangemessenen Haftungsrisiken belastet.
Insoweit gelten die gleichen Überlegungen, die der BGH bei einem eBay-Konto
angestellt hat [vgl. BGH aaO. – Rn. 23].

c. Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die
Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen, noch
ob er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei Facebook
durch Dritte veranlasst oder geduldet hat.

aa. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte
nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass
Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die
Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der
Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem
Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten
eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten „recht
sorglos“ erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach
einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem
Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den
nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte (vgl. GA 76).

bb. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die
Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen
konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise
von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.

Der hier in Betracht kommende Zurechnungsgrund greift
auch nicht erst dann ein, wenn der Beklagte als Kontoinhaber die unzureichende
Sicherung seiner Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon Kenntnis
erlangte, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hatte. Ihm wird
vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten
beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes täterschaftliches Handeln
zugerechnet [vgl. BGH aaO. – Rn. 20].

d. Nicht durchzudringen vermag der Beklagte mit seinem
Argument, bei einem privaten Facebook-Account trete dessen Inhaber nicht
rechtsgeschäftlich auf, während es bei einem eBay-Account gerade auf die Person
des rechtsgeschäftlich Handelnden ankomme. Entscheidend ist vielmehr, dass in
beiden Fällen die Gefahr eines Missbrauchs durch unberechtigte Dritte besteht,
die über den Account Rechtsverletzungen begehen, und der durch die vorstehend
dargelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf den Umgang mit den persönlichen
Zugangsdaten begegnet werden soll. Typische Gefahr ist bei Facebook als
Kommunikationsplattform die zunehmend ansteigende Verletzung von
Persönlichkeitsrechten durch beleidigende Äußerungen, wie der Senat aus
entsprechenden Rechtsstreiten selbst beurteilen kann.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der BGH in der
„Halzband“-Entscheidung auch keine Sonderform der Haftung für
Urheberrechts -und/oder Markenverletzungen sowie Wettbewerbsverstöße
geschaffen. Dass der BGH eine Haftung des dortigen Beklagten als Täter gerade solcher
Verletzungshandlungen in Betracht zog, war allein dem Umstand geschuldet, dass
diese typischerweise auf einer Handelsplattform wie eBay über ein dort
unterhaltenes Mitgliedskonto begangen werden können. Eine Beschränkung der vom
BGH aufgestellten Haftungsgrundsätze auf den Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes und des Urheberrechts lässt sich der Entscheidung indes nicht
entnehmen. Im Übrigen können auch über einen Facebook-Account kommerzielle
Zwecke verfolgt werden, wie schon die besonderen Bestimmungen für
Werbetreibende (Ziff. 10. der Nutzungsbedingungen) zeigen. Entsprechend hatte
hier auch der Kläger seine …veranstaltung aktiv über Facebook beworben.

e. Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Beklagten, es
entspreche jugendtypischen Verhaltensweisen, soziale Netzwerke im Internet in
räumlicher Anwesenheit zu verwenden, wobei die Accounts sozialer Medien frei
zugänglich gemacht oder gar ausgetauscht würden. Selbst wenn eine zunehmende
Nachlässigkeit im Umgang und der Vertraulichkeit hinsichtlich der Zugangsdaten
zu beobachten wäre, stünde diese in klarem Widerspruch zu den allgemeinen
Nutzungsbedingungen von Facebook, wonach der Nutzer das Passwort nicht
weitergeben und keine andere Person auf das Konto zugreifen lassen oder keine
anderweitigen Handlungen durchführen darf, die die Sicherheit seines Kontos
gefährden können (Ziff. 4 Abs. 8.).

3. Im Übrigen sei angemerkt, dass jedenfalls in Anlehnung
an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers für eine über
seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung eine tatsächliche Vermutung
für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Facebook-Accounts anzunehmen
ist, wenn diesen – wovon hier auszugehen ist – zum Zeitpunkt der in Rede
stehenden Rechtsverletzung keine anderen Personen benutzen konnten.

Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass eine solche
Vermutung gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses, der grds. dazu
berechtigt ist, beliebigen Dritten etwa in seinem Haushalt Zugriff auf seinen
Internetanschluss zu gestatten, erst recht gegenüber dem Inhaber eines
Facebook-Accounts gelten muss, das einer konkreten Person zur alleinigen
Nutzung zugeordnet ist und ihrer Verfügungsmacht und Kontrolle unterliegt.

a. Unter Übertragung der vom BGH aufgestellten Grundsätze
ist eine solche Vermutung zwar nicht begründet, wenn der Facebook-Account zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst
(auch) anderen Personen der Zugang zu diesem überlassen wurde. In diesen Fällen
trifft den Beklagten als Inhaber des Facebook-Account jedoch eine sekundäre
Darlegungslast [vgl. BGH Urt. 12.5.2010 – I ZR 1212/08 – Sommer unseres Lebens
– Rn. 12; Urt. v. 8.1.12014 – I ZR 169/12 – BearShare – Rn. 16; Urt. v.
11.6.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III – Rn. 37], welcher nach Auffassung des
BGH bei dem Inhaber eines Internetanschlusses dadurch Genüge getan wird, dass
er vorträgt, ob zum Verletzungszeitpunkt andere Personen und ggf. welche
anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und
als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommen. In diesem Umfang hält der BGH
den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur
Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer
eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat [BGH BearShare aaO. – Rn. 18;
Tauschbörse III aaO. – Rn. 37 und 42].

b. Wie die Berufung zutreffend geltend macht, hat der
Beklagte nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen, so
dass es bei der tatsächlichen Vermutung verbleibt, dass der Beklagte als Täter
für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verantwortlich ist. Denn
damit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter
könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft begangen haben
[vgl. BGH Tauschbörse III – Rn. 48].

aa. Es ist vom Beklagten zwar nicht zu verlangen, dass er
im Einzelnen zu erläutern hätte, wer genau den konkreten Eingriff vornahm und
die Postings auf seinem Facebook-Account einstellte, da er die genauen Abläufe
nicht aus eigener Wahrnehmung schildern kann. Insoweit ist ihm zuzugestehen,
dass die sekundäre Darlegungslast sich nur auf seine Erkenntnismöglichkeiten
richten kann. Nicht ausreichend ist es aber auch in einem solchen Fall,
lediglich Vermutungen oder pauschale Behauptungen aufzustellen, wie es zu der
Einstellung der streitgegenständlichen Postings auf seinem Facebook-Account
gekommen sein könnte. Hierauf läuft aber das Vorbringen des Beklagten hinaus,
wenn er sich auf die theoretisch bestehende Möglichkeit des Zugriffs auf seinen
Facebook-Account beruft im Hinblick darauf, dass er regelmäßig im Beisein von –
im Übrigen nicht benannten – Personen aus seinem Freundes und Bekanntenkreis
seinen Facebook-Account geöffnet habe, um sich mit ihnen wechselseitig auszutauschen.

bb. Der Vortrag des Beklagten erweist sich weiterhin auch
deshalb als unzureichend, da er sich nicht konkret dazu geäußert hat, ob zu dem
Zeitpunkt, als die Postings erfolgten (….2012), überhaupt andere Personen die
Möglichkeit hatten, auf seinen Facebook-Account zuzugreifen und somit als Täter
in Betracht kommen können, etwa weil er sich an diesem Tag oder kurz zuvor über
einen fremden Laptop oder iPad (wessen?) in seinen Facebook-Account eingeloggt
und nach Nutzung es unterlassen hätte, sich wieder explizit auszuloggen oder
einer der Anwesenden (wer) ihn bei Eingabe seines Passworts hätte beobachten
können. Dies zeitnah zu rekonstruieren, hatte der Beklagte auch Anlass, da er
seinem eigenen Vorbringen zufolge noch am selben Tag über seinen Vater von den
Postings erfahren haben will, der ihn angerufen und damit konfrontiert habe,
dass über den Facebook-Account des Beklagten negative Äußerungen über den
Kläger erfolgt seien.
Der Senat verkennt nicht, dass das (angebliche) Ausspähen
des Facebook-Accounts des Beklagten nicht zwingend mit dem Einstellen der
angegriffenen Äußerungen zeitlich einhergehen musste. Dies entbindet den
Beklagten freilich nicht davon, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast
überhaupt Angaben zu machen, wobei es dann Sache des Senats gewesen wäre, deren
Aussagekraft zu beurteilen.

4. Das für den Geldentschädigungsanspruch erforderliche
Verschulden des Beklagten ist zu bejahen. Denn er musste zumindest damit
rechnen, dass aufgrund seines sorglosen Umgangs mit seinem Passwort
unberechtigte Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte seinen
Facebook-Account zu rechtverletzendem Handeln verwenden könnten. Nicht zu
überzeugen vermag der Einwand des Beklagten, als Inhaber eines
Facebook-Accounts müsse ihm keine typische Gefahr offenbar sein, die er
gegenüber Dritten abzuwehren habe. Wie er selbst vorträgt, ist das Internet
voll von einfachen Anweisungen und Hilfsprogrammen, um einen Facebook-Account
zu hacken. Dass hiermit eine missbräuchliche Nutzung durch unberechtigte Dritte
etwa für die Begehung von Rechtsverletzungen einhergehen kann, welche der
Beklagte allein schon durch den sorglosen Umgang mit seinen Zugangsdaten
begünstigte, erscheint nicht gänzlich unwahrscheinlich. Damit trifft ihn
jedenfalls der Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit.

5. Schließlich ist es rechtlich ohne Relevanz, dass der
Kläger vorprozessual nur Ersatz seiner Anwaltskosten für die Strafanzeige
verlangt hatte und nunmehr klageweise eine Geldentschädigung geltend macht. Die
Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei
darf ihre Rechtsansicht ändern. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten
erst dann, wenn dieses gegenüber dem anderen Teil vertrauensbegründend wirkt
oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig
erscheinen lassen. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wie aus dem
Schreiben des Klägers vom 2.9.2013 hervorgeht, galten die in seinem Schreiben
vom 23.8.2013 aufgestellten Forderungen ausdrücklich nur für den Fall einer
außergerichtlichen Einigung. Damit wurde aber gegenüber dem Beklagten gerade
kein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass der Kläger im Falle einer
Klageerhebung keine weitergehenden Ansprüche ihm gegenüber geltend machen
werde.

II.
Mit Erfolg wendet sich die Berufung ferner gegen die
Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten durch das Landgericht.

Dem Kläger steht nach §§ 683 S. 1, 670 BGB ein Anspruch
auf Erstattung der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten in Höhe von €
382,70 zu, weil die Äußerungen – wie dargestellt – rechtswidrig waren und die
Abmahnung des Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 23.8.2013 (GA 25/26) daher
berechtigt war.

1. Auch wenn der Beklagte im Nachgang der
Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zunächst von sich aus an den Kläger
herangetreten war, ist das nachfolgende Schreiben des klägerischen
Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2013 als Abmahnschreiben zu qualifizieren.
Denn dieses enthielt die Aufforderung an den Beklagten, innerhalb einer
angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit
ein Prozess vermieden wird. Aus dem Inhalt der geforderten
Unterwerfungserklärung konnte der Beklagte auch entnehmen, welches konkrete
Verhalten seitens des Klägers beanstandet wurde. Weiterhin hatte der Kläger
durch das unmittelbar nachfolgende Schreiben vom 6.9.2013 unmissverständlich zu
erkennen gegeben, dass er gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen werde, wenn
er die geforderte Unterwerfungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist
abgebe.

b. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, der Kläger
habe seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Abmahnung bereits mit der
Erhebung der Klage beauftragt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, aus welchem
Grund hieraus eine abweichende Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der
vorprozessual aufgewendeten Kosten folgen soll. Aus dem Anwaltsschreiben des
Klägers vom 2.9.2013 (GA 90) geht hervor, dass der durch den Kläger erteilte
Klageauftrag nicht unbedingt, sondern aufschiebend bedingt erteilt war für den
Fall, dass es nicht zu einer Einigung der Parteien auf der Grundlage des
Vorschlags in seinem Abmahnschreiben vom 23.8.2013 innerhalb der gesetzten
Frist bis zum 6.9.2013 kommen würde.

Ebenso wenig steht dem Erstattungsanspruch entgegen, dass
der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst dessen Vertretung im
Ermittlungsverfahren übernommen hatte. Dem unwidersprochenen Vortrag des
Klägers zufolge hatte er seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Auftrag
zur außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der in Rede stehenden
Rechtsverletzung erteilt, wobei im Rahmen der vorprozessualen Bearbeitung
zunächst die Identität des Beklagten ermittelt werden musste.

c. Allerdings kann der Kläger nur Abmahnkosten in Höhe
von € 382,70 erstattet verlangen.

aa. Insoweit ist nur ein Streitwert von € 10.000,– für
den verfolgten Unterlassungsanspruch zugrunde gelegt werden, da vorprozessual
noch keine Zahlung einer Geldentschädigung seitens des Klägers verlangt wurde.
Wie der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, bezog sich die von dem
Kläger verlangte Zahlung in Höhe von € 1.500,– auf den Ausgleich der Kosten
seiner anwaltlichen Vertretung im Rahmen der Strafanzeige gegen den Beklagten.

bb. Zugrunde zu legen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr, die –
wie auch vom Kläger geltend gemacht – nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG
zur Hälfte auf die nach Teil 3 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird.

Die geltend gemachte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV
RVG kann der Kläger nicht beanspruchen. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14
Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein
Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall
bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr
nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem
ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr
von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine
1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des
Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der
Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für
durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne
Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und
auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300
VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht
in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr
von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn seine außergerichtliche
Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war [vgl.
BGH vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11- Rn. 11; BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12-
Rn. 8].

Einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit
hat der Kläger jedoch nicht dargelegt; solches ist auch nicht ersichtlich. Ein
überdurchschnittlicher Umfang ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache,
dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst ein Ermittlungsverfahren
anstrengte, um die Identität des Beklagten festzustellen, sowie mehrere
telefonische Erörterungen sowohl mit diesem selbst wie auch mit dem
Rechtsanwalt führte.

III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92
Abs. 1, 91 a; 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die (teilweise
erfolgreiche) sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die in dem angefochtenen
Urteil enthaltene Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO hinsichtlich des
erledigten Teils der Klage war auch insoweit eine Abänderung der
Kostenentscheidung durch den Senat veranlasst. Insoweit wird auf die
Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag Bezug genommen.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen,
da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.
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OLG Frankfurt a. M. : SMS-Mitteilung kann Werbung sein

Leitsatz:
Auch eine SMS-Mitteilung, durch die auf ein
gemeinnütziges Projekt hingewiesen wird, stellt Werbung dar, wenn aus ihr das
werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar wird;
die Versendung einer solchen SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers ist
daher als unlautere belästigende Werbung einzustufen.

Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.1.2016
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau wird
auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1. a)
um den Zusatz „mit dem in den Entscheidungsgründen festgestellten
Inhalt“ ergänzt wird.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche
wegen belästigender Werbung geltend.
Die Beklagte betreibt ein Autohaus für die Marke X. Am
23.03.2015 rief eine Mitarbeiterin des Callcenters der Beklagten, die Zeugin
Z1, den Zeugen Z2 auf seinem Mobiltelefon an. Der Inhalt des Telefonats ist
zwischen den Parteien streitig. Eine Einwilligung des Zeugen Z2 in den Erhalt
von Werbeanrufen lag nicht vor.

Am 22.08.2015 versandte die Beklagte drei SMS an den
Zeugen Z2, die einen Link auf eine Internetseite enthielten. In den Nachrichten
forderte die Beklagte zur Teilnahme an einem Online-Voting des X-Konzerns für
ein gemeinnütziges Projekt der Beklagten auf. Weder in den SMS noch auf der
verlinkten Internetseite wurde darauf hingewiesen, dass der Kunde einer
Verwendung seiner Mobilfunknummer für diese Zwecke widersprechen könne, ohne
dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen
entstehen.

Die Klägerin hat behauptet, bei dem Anruf vom 23.03.2015
sei dem Zeugen Z2 angeboten worden, die anstehende Hauptuntersuchung an seinem
Fahrzeug in der Werkstatt des Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagte hat
demgegenüber behauptet, bei dem Anruf sei es um eine sicherheitsrelevante
Rückrufaktion für das Fahrzeug der Frau des Zeugen gegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen (§
540 Abs. 1 S. 1 ZPO
).

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei
Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) Verbraucher unaufgefordert und ohne ihr vorheriges
Einverständnis anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um einen
„TÜV-Service“ an einem Kraftfahrzeug zu bewerben und/oder bewerben zu
lassen, wenn dies geschieht wie in dem Telefonat mit dem Zeugen Z2 am 23.03.2015
um 13:20 Uhr;
b) Kunden per SMS zu Zwecken der Werbung zu kontaktieren
und/oder kontaktieren zu lassen, ohne den Kunden klar und deutlich darauf
hinzuweisen, dass er der Verwendung seiner Telefonnummer zu diesen Zwecken
jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach dem Basistarif entstehen, wenn dies geschieht wie in
der Anlage K2 wiedergegeben.

Das Landgericht hat die Beklagte außerdem zur Zahlung von
Abmahnkosten verurteilt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der
Beklagten. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr
Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage
abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass in
Ziffer 1 a) des Tenors des angefochtenen Urteils die Worte angefügt werden
„mit dem in den Entscheidungsgründen festgestellten Inhalt“.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt im
Sinne des § 253 II Nr. 2
ZPO
. Die Klägerin hat den Klageantrag zu 1. a) in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat auf gerichtlichen Hinweis dahingehend konkretisiert,
dass er das Telefonat mit dem in den Entscheidungsgründen festgestellten Inhalt
als konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §
8 I
III
Nr. 2
§ 7 I
S. 1
§ 2 Nr. 2 UWG
 auf
Unterlassung unerbetener Telefonwerbung zu.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat eine
Call-Center-Mitarbeiterin der Beklagten am 23.3.2015 den Zeugen Z2 angerufen
und für den TÜV-Service der Beklagten geworben. Eine vorherige ausdrückliche
Einwilligung lag nicht vor. Der Tatbestand der unzumutbaren Belästigung ist
damit erfüllt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht
des Geschäftsführers der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Kunde
mutmaßlich ein Interesse daran hat, über anstehende Hauptuntersuchungen
informiert zu werden. Der Werbecharakter des Anrufs wird dadurch nicht in Frage
gestellt. Nach § 7
II Nr. 2 UWG
 sind Werbeanrufe nur mit ausdrücklicher
Einwilligung zulässig.

b) Entgegen der Ansicht der Berufung bestehen keine
Anhaltspunkte, die gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht davon auszugehen, dass es bei dem
Telefonanruf in Wahrheit um eine Rückrufaktion in Bezug auf
sicherheitsrelevante Teile ging.

aa) Das Landgericht hat die Zeugen Z2 und Z1 vernommen.
Der Zeuge Z2 bekundete, die Anruferin Z1 habe erklärt, bei seinem Fahrzeug sei
der TÜV fällig, ob er den TÜV-Service des Autohauses A in Anspruch nehmen
wolle. Er könne ausschließen, dass es auch um einen Rückruf gegangen sei. Das
Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es der detailreichen und
widerspruchsfreien Aussage des Zeugen Z2 geglaubt hat. Die Aussage der Zeugin
Z1 war hingegen weder hinreichend ergiebig, noch ließ sie auf eine ausreichend
verlässliche Erinnerung schließen. Sie bekundete, der eigentliche Grund ihres
Anrufs sei eine Rückrufaktion gewesen. Es könne sein, dass sie auch den TÜV
angesprochen habe, das wisse sie aber nicht mehr. Sie absolviere pro Tag 40 bis
50 Kundenanrufe vergleichbaren Inhalts. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen Z2
gab sie an, dies nicht mehr zu wissen, das sei zu lange her. Die Aussage war
auch nicht frei von Widersprüchen. Während sie zunächst angab, von dem Zeugen
Z2 schon unterbrochen worden zu sein, bevor sie sagen konnte, wer und wo sie
war und warum sie anrufe (Bl. 78 d.A.), stellte sie dies später anders dar.
Danach ist sie erst nach ihrer Vorstellung und der Angabe des Grundes ihres
Anrufs unterbrochen worden, wobei sie auch dies nicht mehr ganz genau sagen
könne (Bl. 79 d.A.).

bb) Es trifft auch nicht zu, dass der Eindruck eines
Werbeanrufs nur deshalb entstehen konnte, weil der Zeuge Z2 die Mitarbeiterin
der Beklagten nicht zu Wort kommen ließ und der eigentliche Grund des Anrufs
(Rückruf) deshalb nicht mehr zur Sprache kam. Ein solcher Sachverhalt kann
weder der Aussage des Zeugen Z2 noch jener der Zeugin Z1 entnommen werden. Die
Zeugin Z1 bekundete zwar, der Hauptgrund ihres Anrufs sei die Rückrufaktion
gewesen. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, dies mitzuteilen. An anderer Stelle
sagte sie jedoch, es sei gut möglich, dass sie etwas von TÜV und Rückrufaktion
gesagt habe und der Kunde das mit der Rückrufaktion nur nicht mitbekommen habe.
Letztlich wisse sie es nicht mehr. Dies verdeutlicht eindrucksvoll, dass die
Zeugin Z1 keine verlässliche Erinnerung an den Inhalt des Telefonats hat. Der
Zeuge Z2 hat demgegenüber überzeugend und glaubhaft ausgesagt, dass von einem
Rückruf keine Rede war.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die
Aussage des Zeugen Z2 könne nicht richtig sein, weil bei dem Fahrzeug des
Klägers gar keine Hauptuntersuchung fällig war. Diese erstmals im
Berufungsrechtszug eingeführte Behauptung, die die Klägerin bestreitet, kann
nicht mehr berücksichtigt (§ 531 Abs. 2 S. 1, Nr. 3 ZPO) werden. Ihr
fehlt es auch an der Substanz. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann die
nächste Hauptuntersuchung fällig war. Außerdem ist der vom Zeugen Z2
geschilderte Anruf auch bei fehlender Fälligkeit der Hauptuntersuchung denkbar.
Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeugin Z1 ein Fehler
unterlaufen ist. Nach ihrer Aussage bekommt sie Listen mit Kundendaten, aus
denen sich ergibt, was bei welchem Kunden fällig ist, z.B. TÜV, Inspektion oder
Rückrufaktionen. Es liegt nahe, dass es hier leicht zu Verwechslungen kommen
kann. Weiterhin bekundete die Zeugin, dass bei Rückrufaktionen meist zusätzlich
auch auf den TÜV hingewiesen werde. Der Umstand der fehlenden Fälligkeit
begründet daher keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts.

c) Die Beklagte ist für den Anruf ihrer Mitarbeiterin Z1
nach §
8 Abs. 2 UWG
 verantwortlich.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §
8 I
III
Nr. 2
§ 7 I
S. 1
§ 2 Nr. 3 UWG
 auf
Unterlassung zu, Kunden mit Werbe-SMS der angegriffenen Art zu kontaktieren.

a) Das Landgericht ist zur Recht davon ausgegangen, dass
es sich bei den aus Anlage K2 ersichtlichen SMS sowohl um eine geschäftliche
Handlung i.S.d. § 2 I Nr. 1 UWG als
auch um „Werbung“ i.S.d. § 7
II Nr. 3 UWG
handelt.

aa) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines
Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen
zu fördern. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die
mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des
Sponsoring – erfasst. (BGH WRP 2016, 958Rn. 27 [BGH 14.01.2016 – I ZR 65/14] –
Freunde finden). Die von der Klägerin angegriffenen SMS an den Zeugen Z2
fordern zu einem Voting für ein von der Beklagten initiiertes soziales Projekt
auf. Hintergrund war eine vom X-Konzern durchgeführte Aktion, bei der regionale
gemeinnützige Projekte für eine Förderung durch X nominiert werden konnten. Die
Beklagte verfolgte damit nicht allein gemeinnützige Zwecke, sondern zielte
mittelbar auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung ihrer
Produkte ab. Durch die insgesamt 3 SMS sollte die Aufmerksamkeit auf das
Unternehmern der Beklagten und dieses in ein positives Licht gerückt werden.
Die SMS stehen damit auch in einem objektiven Zusammenhang mit der
Absatzförderung (§ 2 I Nr. 1 UWG).

bb) Auf den Inhalt der Internetseite von X, die für das
Voting über einem Link in der SMS aktiviert werden musste, kommt es bei dieser
Sachlage nicht an (Anlage K3). Es ist deshalb unschädlich, dass die Klägerin
die Anlage K3, in der blickfangmäßig das Fahrzeugmodell X-1 abgebildet ist, nicht
zum Gegenstand des Klageantrags gemacht hat.

cc) Soweit in der Literatur vertreten wird, § 7
II UWG
 sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur
ein Ansprechen mit Ziel gemeint sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen (Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 7 Rn. 99), schließt
sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Allein die Teilnahme an dem Voting
dürfte noch keine geschäftliche Entscheidung darstellen. Allerdings versteht
der BGH den Begriff der Werbung mit dem Aspekt der „mittelbaren
Absatzförderung“ ersichtlich weiter (BGH WRP 2016, 958Rn. 27 [BGH 14.01.2016 – I ZR 65/14] –
Freunde finden). Bei § 7
UWG
 steht der belästigende Charakter im Vordergrund, der nicht
davon abhängt, wie weit die Werbung noch von einer geschäftlichen Entscheidung
des Kunden entfernt ist. An den Inhalt der Werbung dürfen deshalb keine
überzogenen Anforderungen gestellt werden.
b) Eine Einwilligung des Zeugen Z2 lag nicht vor. Die
Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 7
II Nr. 4 UWG
 sind nicht gegeben, denn der Zeuge Z2 wurde in den
SMS nicht darauf hingewiesen, dass er der Verwendung seiner Kontaktdaten
jederzeit widersprechen kann (§
7 II Nr. 4 c
).

4. Die Beklagte schuldet der Klägerin auch die
zugesprochenen Abmahnkosten. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, gegen die mit der Berufung
keine gesonderten Einwände erhoben werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10711 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs.
2 ZPO
) sind nicht erfüllt.