Kategorien
Uncategorized

OLG Frankfurt a. Ma. – Zur Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Torwarts Uli Stein und der Pressefreiheit bei der Verbreitung von Bildnissen im Rahmen eines Sammelwerkes

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil
vom 07.08.2018, 11 U 156/16
bestätigt, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen
zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche
Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.
Der Kläger ist der bekannte ehemalige Torwart der deutschen
Nationalmannschaft Uli Stein . Die Beklagte betreibt den Kasseler Agon
Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle
deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen
Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige
Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen
und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln
zusammengestellt und gekauft werden.
Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft
des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden
sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene
Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines
Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei
zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers
verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten
Interessen des Klägers verletze.

Gründe:
I.            
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung seines
Bildnisses in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.    
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.       
Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein
rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.
Einer Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG bedürfe es nicht, weil es sich bei
den verwendeten Bildnissen des Klägers um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG).              
Zu Gunsten der Beklagten sei das Grundrecht der
Pressefreiheit zu berücksichtigen. Es handele sich bei den „A“ um ein
Druckerzeugnis, das mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen
dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess
teilzunehmen. Bei den textlichen Informationen handele es sich nicht allein um
Erläuterungen zu den jeweils abgebildeten Fotos des Klägers. Bei Abwägung der
grundrechtlichen Belange der Beklagten und des Klägers sei von maßgeblicher
Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, oder lediglich die Neugier der
Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigten. Nach
diesen Maßstäben könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden. Bei dem Kläger
handele es sich um einen der bekanntesten Torhüter der Nationalmannschaft. Die
Verwendung des Bildnisses auf der streitgegenständlichen „A“ sei in
eine umfassende und informierende Textberichterstattung eingebettet. Der Kläger
werde auf den Abbildungen nicht in seiner Privatsphäre gezeigt, sondern allein
in der Sozialsphäre.            
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete auch
nicht vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Beklagten zurück. Ein
Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person
des Klägers andererseits schlössen sich nicht aus. Das Produkt sei nicht mit
„B“-Bildern zu vergleichen, weil es zum einen weitere textliche
Informationen über den Spieler enthalte und im Übrigen auch nicht im Wege eines
Vertriebssystems angeboten werde, bei dem die Tausch- und Sammelleidenschaft
des Kunden dadurch angesprochen werde, dass beim Erwerb der Karten nicht
offenbart werde, ob der Kunde eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte
erhalte.    
Soweit der Kläger die Schriftsätze des Beklagtenvertreters
aufgrund ungenügender Unterschrift für unwirksam halte, komme es hierauf nicht
an, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sei, in der
der Klägervertreter erschienen sei und Klageabweisungsantrag gestellt habe.       
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen
Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt weiterhin, dass die
„Unterschrift“ unter den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter nicht
den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mangels Vorliegen einer wirksamen
Verteidigungsanzeige habe das Gericht zumindest sämtlichen Vortrag der
Beklagten als verspätet und unbeachtlich verwerfen müssen.            
In der Sache treffe es bereits nicht zu, dass das Erzeugnis
der Beklagten Informationen vermittele, die das Recht des Klägers am eigenen
Bild einzuschränken geeignet seien. Es handele sich ausschließlich um ein
werbliches und kommerzielles Produkt.             
Zwar handele es sich bei dem Kläger um eine absolute Person
der Zeitgeschichte. Allerdings müsse auch in diesem Fall ein durch ein echtes
Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen
Darstellung bestehen. Das erstinstanzliche Gericht habe vorliegend übersehen,
dass das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an
der Person nicht nur als subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als
Vermögensrecht zu qualifizieren sei.             
Bei den gegenständlichen Sammelkarten werde die
Persönlichkeit des Klägers genutzt, um damit eigene Waren herzustellen.
Entsprechend der Entscheidung BGHZ 49, 288 (Ligaspieler) stehe auch vorliegend
das Bestreben der Fans im Vordergrund, die Bilder der Sportler zu besitzen; die
Bilder würden die Tausch- und Sammlerleidenschaft wecken. Der Zweck der
Informationsvermittlung trete dabei in den Hintergrund. Nicht vergleichbar sei
der Fall des BGH GRUR 1979, 425 – Fußballkalender, wo das Informationsbedürfnis
in entscheidend stärkerem Maße angesprochen sei. Dort stünden Spielszenen im
Vordergrund, während vorliegend der Kläger auf der Vorderseite der Sammelkarte
vollflächig im Portrait abgebildet sei und keinerlei zusätzliche Information
vermittelt werde. Der Text auf der Rückseite vermittle keine neuen
Informationen, sondern entspreche den Daten, die online, z.B. über Wikipedia,
abrufbar seien. Es sei keine eigene journalistische Leistung erkennbar, mit dem
das öffentliche Informationsinteresse befriedigt werde.
Der Kläger beantragt,   
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom
28.10.2016, Az.: 8 O 2299/15 wie folgt zu entscheiden:      
1.           
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, untersagt, das Produkt „A – X“ herzustellen, zu vervielfältigen
oder zu verbreiten;      
2.           
die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft
bis zu zwei Jahren, die weitere Werbung in Print- oder Onlinemedien mit dem
Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu
unterlassen;     
3.           
die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über      
a)           
die Herkunft und den Vertriebsweg des Produktes „A –
X“, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller,
der Lieferanten zu erteilen;               
b)          
ihre gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer des
Produktes „A – X“ zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten
Mengen der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke;     
c)           
den Umfang der vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen
Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der
Angabe der herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter
Nennung               
– der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und
Anschriften der Abnehmer;   
– der Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen
Kostenfaktoren;             
– sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen
Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise
sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;             
4.           
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu 1. und 2.
bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen
wird.            
5.           
die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen
Vervielfältigungsstücke der „A – X“ zu vernichten;              
6.           
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den
vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 €
freizustellen.    
Die Beklagte beantragt,              
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe ein schutzwürdiges
Interesse der Allgemeinheit an dem Produkt. Die gegenständliche „A“
thematisiere die Karriere des Klägers als Fußballtorwart und damit die Leistungen,
aufgrund derer er einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei; alle auf
der Karte abgebildeten Bildnisse zeigten den Kläger im Rahmen seiner
Leistungen. Im Übrigen sei das Bildnis des Klägers in ein Gesamtwerk
eingebunden, das zentrale Informationen zu sämtlichen deutschen
Nationalspielern seit 19XX dokumentiere. Es handele sich dabei jeweils um
selbst recherchierte biographische Daten; der Text werde für jeden Spieler
individuell verfasst. Dass mit dem Vertrieb der „A“ auch geschäftliche
Interessen verfolgt würden und die Erwerber möglicherweise auch ein
Sammlerinteresse hätten, stehe nicht entgegen, wie sich aus der Entscheidung
BGH NJW 1996, 593 (BGH 14.11.1995 – VI ZR 410/94) – Abschiedsmedaille – ergebe.       
II.           
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht
eingelegt und begründet worden.             
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.          
1) Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung (weiterhin) eine
nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der erstinstanzlichen Schriftsätze des
Beklagtenvertreters rügt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Die Anträge
sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt worden. Ob das
Landgericht befugt gewesen wäre, das in den Schriftsätzen enthaltene
tatsächliche Vorbringen, das ebenfalls spätestens mit der Antragstellung als
erstinstanzlicher Parteivortrag zu gelten hat, als verspätet zurückzuweisen,
kann offen bleiben, da es jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung in
den Prozess eingeführt wurde und damit nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht
zugrunde zu legen ist.               
2) Da der Kläger in die Veröffentlichung seines Bildnisses
nicht eingewilligt hat, ist diese nach den §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr.
1 KUG) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht
verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).              
a) Zutreffend hat das Landgericht entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 29.5.2018, VI ZR
56/17 – juris Rdnr. 9, m.w.Nw.) bereits bei der Beurteilung, ob ein Bild aus
dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des
Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und den
Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
andererseits vorgenommen.               
Es hat zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten
hergestellte „A“ in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit
fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen
Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen
Kommunikationsprozess teilzunehmen. Es hat weiter unter Bezugnahme auf den
Maßstab der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009, VI ZR 261/07 (NJW 2009, 1499)
einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers verneint im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere
sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund
seiner herausragenden Stellung – auch am Kläger selbst. Dabei hat es darauf
abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich
informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, ferner
dass der Kläger allein in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich
erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft. Wegen der Einzelheiten wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf S. 6 bis 8 des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.        
b) Dieses Abwägungsergebnis erweist sich auch unter
Berücksichtigung der in der Berufung vorgetragenen Argumente als zutreffend.       
Soweit der Kläger rügt, dass es sich bei den „A“
um ein kommerzielles Produkt handele, steht dies ihrem Schutz durch Art. 5 Abs.
1 GG nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 5.6.2008, I ZR 223/05 – juris Rdnr.
17; Urteil vom 6.2.1979, VI ZR 46/77 – juris Rdnr. 20). Die meisten
Presseerzeugnisse dienen (auch) der Generierung von Einnahmen. Würde man diesem
Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beimessen, würden lediglich solche
Druckwerke von der Pressefreiheit umfasst, die aus ideellen Gründen hergestellt
werden und bestenfalls zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Selbst bei der
Verwendung von Bildnissen prominenter Personen für Werbeanzeigen, bei denen es
dem Werbenden im Ergebnis allein um die Vermarktung seines Produktes geht, ist
der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige
neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit
aufweist; der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die
Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (Urteil vom
26.10.2006, I ZR 182/04 – juris Rdnr. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Informationsgehalt des Bildes in Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text
äußerst gering und deshalb ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen
Meinungsäußerung nicht erkennbar ist (vgl. BGH Urteil vom 11.3.2009, I ZR
8/07). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie das Landgericht
im Einzelnen dargestellt hat (S. 7/8 LGU), weist die Rückseite der Karte einen
hohen sachlichen Informationsgehalt auf, betreffend die Laufbahn des Klägers
als Fußballspieler. Dass diese Informationen von Interessenten auch anderweitig
leicht im Internet recherchierbar wären, wie der Kläger geltend macht, steht
dem nicht entgegen – Presse- und Meinungsfreiheit beschränken sich nicht auf
„Erstveröffentlichungen“.           
Zugunsten der Beklagten ist dabei auch der Umstand zu
berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen „A“ um einen
Teil eines umfassenden Sammelwerkes handelt, das vergleichbare Informationen
über eine Vielzahl von anderen Fußballspielern liefert – nach Angaben der
Beklagten sind u.a. sämtliche deutschen Nationalspieler seit 19XX verfügbar.
Dem Interessenten wird damit die Möglichkeit geboten, sich ein entweder an den
Serienkriterien der Beklagten orientiertes oder ein nach eigenen
Sammelkriterien zusammen gestelltes Nachschlagewerk zu schaffen, mit dem er
dann über gleichartige Informationen verschiedener Fußballspieler verfügt.              
Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch
gerechtfertigt, dass einzelne Erwerber von „A“ ausschließlich daran
interessiert sein mögen, das Bildnis des Klägers auf der Frontseite der
„A“ zu besitzen, wie dies durch den Vortrag des Klägers in der
mündlichen Verhandlung illustriert wurde, wonach er des Öfteren eine
„A“ mit der Bitte um ein Autogramm zugeschickt erhalte. Entscheidend
ist, dass die „A“ objektiv geeignet ist, ein Informationsbedürfnis
über sportgeschichtlich bedeutende Themen (hier: Laufbahn des Klägers) zu
befriedigen, und dass das Bildnis in diesen Kontext eingeordnet ist. Ob alle
Erwerber von den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auch Gebrauch
machen, ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGH Urteil vom 6.2.1979, VI ZR
46/77 – juris Rdnr. 21, zur Verwendung von Kalenderblättern von Fußballspielen
als Wandschmuck).        
Aus demselben Grund führt auch ein bei den Erwerbern
möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse nicht zu einer anderen Bewertung.
Auch ein „Sammelobjekt“ kann Träger von Informationen über Ereignisse
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein (BGH Urteil vom
14.11.1995, VI ZR 410/94 – Abschiedsmedaille -, juris Rdnr. 23). Soweit die
aktuelle zeitgeschichtliche Bedeutung des Klägers zweifelsohne geringer ist als
jene des Staatsmannes und Politikers Willy Brandt zum Zeitpunkt seines Todes,
auf die es in der Entscheidung „Abschiedsmedaille“ ankam, so wird
dies vorliegend dadurch kompensiert, dass der Informationsgehalt der
„A“, wie dargestellt, deutlich höher lag als der auf der
Abschiedsmedaille befindliche Text. Anders als im Fall der Entscheidung BGHZ
49,288 – Ligaspieler- ist der Vertrieb hier auch nicht darauf angelegt, dass
durch „Blindkäufe“ primär die Sammelleidenschaft der Interessenten
befriedigt wird und es diesen darauf ankommt, eine vollständige Serie zu
erreichen, sondern der Interessent der „A“ kann gezielt diejenigen
Karten erwerben, an denen er Interesse hat. In welchem Umfang er eine Serie
vervollständigt, hat keinerlei Glücksspiel-Element, sondern hängt allein von
seiner eigenen Entscheidung ab.          
Besondere Bedeutung im Rahmen der Abwägung kommt dabei dem
Umstand zu, wie ebenfalls schon das Landgericht hervorgehoben hat, dass der
Kläger vorliegend ausschließlich in dem Kontext gezeigt wird, in dem er auch
seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, nämlich als Torwart der
deutschen Fußballnationalmannschaft (zur Bedeutung dieses Kriteriums s. zuletzt
BGH Urteil vom 29.5.2018, VI ZR 56/17 – juris Rdnr. 18). Damit liegt kein
Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre vor. Es wird gerade nicht eine
Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigt,
sondern das Frontbild der „A“ dient ebenso wie die auf der Rückseite
in den Text eingebetteten Bilder der Auseinandersetzung mit der sportlichen
Laufbahn des Klägers und damit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse
(vgl. BGH NJW 2009, 1499, 1500 (BGH 10.03.2009 – VI ZR 261/07).  
Vor diesem Hintergrund hat im vorliegenden Fall der
Persönlichkeitsschutz des Klägers im Ergebnis hinter dem im Interesse der
Öffentlichkeit bestehenden Publikationsinteresse der Beklagten zurückzustehen.
Dem Kläger stehen damit weder Unterlassungs-, noch Auskunfts-, Schadensersatz-
oder Vernichtungsansprüche zu.  
3) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen. 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.     
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der vom BGH
entwickelten Auslegungs- und Abwägungskriterien im konkreten Einzelfall.

Kategorien
Uncategorized

Sportrecht: OLG Frankfurt am Main untersagt DFB die Anwendung einzelner Regelungen aus dem „DFB-Reglement für Spielervermittlung“

Mit Urteil vom 2.2.2016
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Deutschen-Fußball-Bund
(DFB) untersagt, bestimmte Einzelregelungen aus dem „DFB-Reglement für
Spielervermittlung“ anzuwenden. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen
das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das im Wege der
einstweiligen Verfügung auf Antrag einer Firma aus Rheinland-Pfalz ergangen
war, die Profifußballer im Zusammenhang mit Transfers und
Vertragsverlängerungen berät.
Hintergrund:
Der beklagte DFB ist
Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des
Welt-fußballverbandes FIFA. Zum April 2015 verabschiedete er das
„DFB-Reglement für Spielervermittlung“, das – vereinfacht – u.a.
folgende sieben Einzelregelungen enthält:
(1) Vereine, die
Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB
registrieren.
(2) Die gleiche
Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in
Anspruch nehmen.
(3) Vereine und
Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie
in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder
eine Gebühr von 500,- € für die Registrierung gezahlt wird.
(4) Vereine und
Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller
vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler
geleistet wur-den.
(5) Vereine sind
verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang
mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet
werden.
(6) Vereine sind
verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als
Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag
zu zahlen.
(7) Vereinen und Fußballspielern
wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushand-lung eines
Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu
leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.
Da die
Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur
mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler
verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern
einzuhalten.
Die klagende Firma
nimmt als Spielevermittlerin Anstoß an den vorgenannten Regelungen. Sie ist der
Meinung, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine
marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit
der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen
betreffe Betriebsgeheimnisse der Ver-mittler. Außerdem schreibe der DFB den
Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor,
welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot,
eine Vergütung zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig sei, sei
unzulässig.
Die Entscheidung des
Landgerichts:
Mit Urteil vom
29.4.2015 gab das erstinstanzlich zuständige Landgericht dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und
7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber
hinausgehenden Antrag wies es zurück.
Gegen das Urteil legten
sowohl die klagende Firma als auch der beklagte DFB Berufung zum OLG ein,
allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des
Landgerichts insoweit von vornherein rechtskräftig war.
Die
Berufungsentscheidung des OLG:
Mit seiner Entscheidung
vom 2.2.2016 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem
es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte,
allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
Nach dem Berufungsurteil
ist dem DFB nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und
6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der
Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.
Zur Begründung führt
das OLG aus: Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) seien
unzulässig, da die klagende Firma nicht verpflichtet sei, im Rahmen der mit der
Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als
Vermittlerin an die „Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen
und der FIFA“ sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden
zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der
Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Grundsätzlich könnten zwar auch
Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, dessen Regelungen und
Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese
Regelungen verhältnismäßig seien. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass nicht
feststellbar sei, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis
von den umfangreichen Regelwerken nehmen könnten.
Die Unzulässigkeit der
Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folge daraus, dass die
Verpflichtung zur Vorlage eines „erweiterten Führungszeugnisses“
unmöglich sei. Ein solches Führungszeugnis werde nur unter den Voraussetzungen
des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt; es sei aber nicht ersichtlich,
dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Die Berufung der
klagenden Firma gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr),
die das Landgericht für sachgerecht gehalten habe, sei aus formellen Gründen
unzulässig.
Die übrigen Regelungen
(4., 5. und 7.) seien dagegen unbedenklich.
Mit der Verpflichtung
der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter
Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolge der DFB das
als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von
Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel stehe der legitime Zweck, die
Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen
Interessen auszurichten.
Mit der Regelung zu 5.
verfolge der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer
an sachfremden – d.h. nicht sportlichen – Interessen ausgerichteten Einflussnahme
der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.
Mit dem Verbot, im
Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die
Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine
Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolge der DFB grundsätzlich den
legitimen Zweck des Minderjährigenschutzes. Es solle verhindert werden, dass
minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers
abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland
gebracht werden.
Die Entscheidung ist im
Eilverfahren rechtskräftig und kann in Kürze im Volltext unter
www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.
OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 2.2.2016, Aktenzeichen 11 U 70/15 (Kart)
Pressestelle:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Pressesprecher: Richter
am Oberlandesgericht Frankfurt am Main Ingo Nöhre, Zeil 42, D-60313 Frankfurt
am Main
Telefon: +49 (0) 69
1367 8499

E-Mail:
pressestelle@olg.justiz.hessen.de