Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil
vom 07.08.2018, 11 U 156/16 bestätigt, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen
zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche
Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.
vom 07.08.2018, 11 U 156/16 bestätigt, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen
zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche
Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.
Der Kläger ist der bekannte ehemalige Torwart der deutschen
Nationalmannschaft Uli Stein . Die Beklagte betreibt den Kasseler Agon
Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle
deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen
Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige
Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen
und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln
zusammengestellt und gekauft werden.
Nationalmannschaft Uli Stein . Die Beklagte betreibt den Kasseler Agon
Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle
deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen
Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige
Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen
und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln
zusammengestellt und gekauft werden.
Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft
des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden
sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene
Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines
Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.
des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden
sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene
Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines
Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei
zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers
verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten
Interessen des Klägers verletze.
gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei
zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers
verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten
Interessen des Klägers verletze.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung seines
Bildnisses in Anspruch.
Bildnisses in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein
rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.
Einer Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG bedürfe es nicht, weil es sich bei
den verwendeten Bildnissen des Klägers um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG).
rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.
Einer Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG bedürfe es nicht, weil es sich bei
den verwendeten Bildnissen des Klägers um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG).
Zu Gunsten der Beklagten sei das Grundrecht der
Pressefreiheit zu berücksichtigen. Es handele sich bei den „A“ um ein
Druckerzeugnis, das mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen
dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess
teilzunehmen. Bei den textlichen Informationen handele es sich nicht allein um
Erläuterungen zu den jeweils abgebildeten Fotos des Klägers. Bei Abwägung der
grundrechtlichen Belange der Beklagten und des Klägers sei von maßgeblicher
Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, oder lediglich die Neugier der
Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigten. Nach
diesen Maßstäben könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden. Bei dem Kläger
handele es sich um einen der bekanntesten Torhüter der Nationalmannschaft. Die
Verwendung des Bildnisses auf der streitgegenständlichen „A“ sei in
eine umfassende und informierende Textberichterstattung eingebettet. Der Kläger
werde auf den Abbildungen nicht in seiner Privatsphäre gezeigt, sondern allein
in der Sozialsphäre.
Pressefreiheit zu berücksichtigen. Es handele sich bei den „A“ um ein
Druckerzeugnis, das mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen
dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess
teilzunehmen. Bei den textlichen Informationen handele es sich nicht allein um
Erläuterungen zu den jeweils abgebildeten Fotos des Klägers. Bei Abwägung der
grundrechtlichen Belange der Beklagten und des Klägers sei von maßgeblicher
Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, oder lediglich die Neugier der
Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigten. Nach
diesen Maßstäben könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden. Bei dem Kläger
handele es sich um einen der bekanntesten Torhüter der Nationalmannschaft. Die
Verwendung des Bildnisses auf der streitgegenständlichen „A“ sei in
eine umfassende und informierende Textberichterstattung eingebettet. Der Kläger
werde auf den Abbildungen nicht in seiner Privatsphäre gezeigt, sondern allein
in der Sozialsphäre.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete auch
nicht vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Beklagten zurück. Ein
Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person
des Klägers andererseits schlössen sich nicht aus. Das Produkt sei nicht mit
„B“-Bildern zu vergleichen, weil es zum einen weitere textliche
Informationen über den Spieler enthalte und im Übrigen auch nicht im Wege eines
Vertriebssystems angeboten werde, bei dem die Tausch- und Sammelleidenschaft
des Kunden dadurch angesprochen werde, dass beim Erwerb der Karten nicht
offenbart werde, ob der Kunde eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte
erhalte.
nicht vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Beklagten zurück. Ein
Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person
des Klägers andererseits schlössen sich nicht aus. Das Produkt sei nicht mit
„B“-Bildern zu vergleichen, weil es zum einen weitere textliche
Informationen über den Spieler enthalte und im Übrigen auch nicht im Wege eines
Vertriebssystems angeboten werde, bei dem die Tausch- und Sammelleidenschaft
des Kunden dadurch angesprochen werde, dass beim Erwerb der Karten nicht
offenbart werde, ob der Kunde eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte
erhalte.
Soweit der Kläger die Schriftsätze des Beklagtenvertreters
aufgrund ungenügender Unterschrift für unwirksam halte, komme es hierauf nicht
an, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sei, in der
der Klägervertreter erschienen sei und Klageabweisungsantrag gestellt habe.
aufgrund ungenügender Unterschrift für unwirksam halte, komme es hierauf nicht
an, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sei, in der
der Klägervertreter erschienen sei und Klageabweisungsantrag gestellt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen
Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt weiterhin, dass die
„Unterschrift“ unter den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter nicht
den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mangels Vorliegen einer wirksamen
Verteidigungsanzeige habe das Gericht zumindest sämtlichen Vortrag der
Beklagten als verspätet und unbeachtlich verwerfen müssen.
Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt weiterhin, dass die
„Unterschrift“ unter den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter nicht
den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mangels Vorliegen einer wirksamen
Verteidigungsanzeige habe das Gericht zumindest sämtlichen Vortrag der
Beklagten als verspätet und unbeachtlich verwerfen müssen.
In der Sache treffe es bereits nicht zu, dass das Erzeugnis
der Beklagten Informationen vermittele, die das Recht des Klägers am eigenen
Bild einzuschränken geeignet seien. Es handele sich ausschließlich um ein
werbliches und kommerzielles Produkt.
der Beklagten Informationen vermittele, die das Recht des Klägers am eigenen
Bild einzuschränken geeignet seien. Es handele sich ausschließlich um ein
werbliches und kommerzielles Produkt.
Zwar handele es sich bei dem Kläger um eine absolute Person
der Zeitgeschichte. Allerdings müsse auch in diesem Fall ein durch ein echtes
Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen
Darstellung bestehen. Das erstinstanzliche Gericht habe vorliegend übersehen,
dass das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an
der Person nicht nur als subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als
Vermögensrecht zu qualifizieren sei.
der Zeitgeschichte. Allerdings müsse auch in diesem Fall ein durch ein echtes
Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen
Darstellung bestehen. Das erstinstanzliche Gericht habe vorliegend übersehen,
dass das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an
der Person nicht nur als subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als
Vermögensrecht zu qualifizieren sei.
Bei den gegenständlichen Sammelkarten werde die
Persönlichkeit des Klägers genutzt, um damit eigene Waren herzustellen.
Entsprechend der Entscheidung BGHZ 49, 288 (Ligaspieler) stehe auch vorliegend
das Bestreben der Fans im Vordergrund, die Bilder der Sportler zu besitzen; die
Bilder würden die Tausch- und Sammlerleidenschaft wecken. Der Zweck der
Informationsvermittlung trete dabei in den Hintergrund. Nicht vergleichbar sei
der Fall des BGH GRUR 1979, 425 – Fußballkalender, wo das Informationsbedürfnis
in entscheidend stärkerem Maße angesprochen sei. Dort stünden Spielszenen im
Vordergrund, während vorliegend der Kläger auf der Vorderseite der Sammelkarte
vollflächig im Portrait abgebildet sei und keinerlei zusätzliche Information
vermittelt werde. Der Text auf der Rückseite vermittle keine neuen
Informationen, sondern entspreche den Daten, die online, z.B. über Wikipedia,
abrufbar seien. Es sei keine eigene journalistische Leistung erkennbar, mit dem
das öffentliche Informationsinteresse befriedigt werde.
Persönlichkeit des Klägers genutzt, um damit eigene Waren herzustellen.
Entsprechend der Entscheidung BGHZ 49, 288 (Ligaspieler) stehe auch vorliegend
das Bestreben der Fans im Vordergrund, die Bilder der Sportler zu besitzen; die
Bilder würden die Tausch- und Sammlerleidenschaft wecken. Der Zweck der
Informationsvermittlung trete dabei in den Hintergrund. Nicht vergleichbar sei
der Fall des BGH GRUR 1979, 425 – Fußballkalender, wo das Informationsbedürfnis
in entscheidend stärkerem Maße angesprochen sei. Dort stünden Spielszenen im
Vordergrund, während vorliegend der Kläger auf der Vorderseite der Sammelkarte
vollflächig im Portrait abgebildet sei und keinerlei zusätzliche Information
vermittelt werde. Der Text auf der Rückseite vermittle keine neuen
Informationen, sondern entspreche den Daten, die online, z.B. über Wikipedia,
abrufbar seien. Es sei keine eigene journalistische Leistung erkennbar, mit dem
das öffentliche Informationsinteresse befriedigt werde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom
28.10.2016, Az.: 8 O 2299/15 wie folgt zu entscheiden:
28.10.2016, Az.: 8 O 2299/15 wie folgt zu entscheiden:
1.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, untersagt, das Produkt „A – X“ herzustellen, zu vervielfältigen
oder zu verbreiten;
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, untersagt, das Produkt „A – X“ herzustellen, zu vervielfältigen
oder zu verbreiten;
2.
die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft
bis zu zwei Jahren, die weitere Werbung in Print- oder Onlinemedien mit dem
Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu
unterlassen;
Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft
bis zu zwei Jahren, die weitere Werbung in Print- oder Onlinemedien mit dem
Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu
unterlassen;
3.
die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über
a)
die Herkunft und den Vertriebsweg des Produktes „A –
X“, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller,
der Lieferanten zu erteilen;
X“, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller,
der Lieferanten zu erteilen;
b)
ihre gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer des
Produktes „A – X“ zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten
Mengen der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke;
Produktes „A – X“ zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten
Mengen der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke;
c)
den Umfang der vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen
Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der
Angabe der herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter
Nennung
Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der
Angabe der herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter
Nennung
– der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und
Anschriften der Abnehmer;
Anschriften der Abnehmer;
– der Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen
Kostenfaktoren;
Kostenfaktoren;
– sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen
Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise
sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise
sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
4.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu 1. und 2.
bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen
wird.
dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu 1. und 2.
bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen
wird.
5.
die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen
Vervielfältigungsstücke der „A – X“ zu vernichten;
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen
Vervielfältigungsstücke der „A – X“ zu vernichten;
6.
die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den
vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 €
freizustellen.
vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 €
freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe ein schutzwürdiges
Interesse der Allgemeinheit an dem Produkt. Die gegenständliche „A“
thematisiere die Karriere des Klägers als Fußballtorwart und damit die Leistungen,
aufgrund derer er einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei; alle auf
der Karte abgebildeten Bildnisse zeigten den Kläger im Rahmen seiner
Leistungen. Im Übrigen sei das Bildnis des Klägers in ein Gesamtwerk
eingebunden, das zentrale Informationen zu sämtlichen deutschen
Nationalspielern seit 19XX dokumentiere. Es handele sich dabei jeweils um
selbst recherchierte biographische Daten; der Text werde für jeden Spieler
individuell verfasst. Dass mit dem Vertrieb der „A“ auch geschäftliche
Interessen verfolgt würden und die Erwerber möglicherweise auch ein
Sammlerinteresse hätten, stehe nicht entgegen, wie sich aus der Entscheidung
BGH NJW 1996, 593 (BGH 14.11.1995 – VI ZR 410/94) – Abschiedsmedaille – ergebe.
und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe ein schutzwürdiges
Interesse der Allgemeinheit an dem Produkt. Die gegenständliche „A“
thematisiere die Karriere des Klägers als Fußballtorwart und damit die Leistungen,
aufgrund derer er einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei; alle auf
der Karte abgebildeten Bildnisse zeigten den Kläger im Rahmen seiner
Leistungen. Im Übrigen sei das Bildnis des Klägers in ein Gesamtwerk
eingebunden, das zentrale Informationen zu sämtlichen deutschen
Nationalspielern seit 19XX dokumentiere. Es handele sich dabei jeweils um
selbst recherchierte biographische Daten; der Text werde für jeden Spieler
individuell verfasst. Dass mit dem Vertrieb der „A“ auch geschäftliche
Interessen verfolgt würden und die Erwerber möglicherweise auch ein
Sammlerinteresse hätten, stehe nicht entgegen, wie sich aus der Entscheidung
BGH NJW 1996, 593 (BGH 14.11.1995 – VI ZR 410/94) – Abschiedsmedaille – ergebe.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1) Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung (weiterhin) eine
nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der erstinstanzlichen Schriftsätze des
Beklagtenvertreters rügt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Die Anträge
sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt worden. Ob das
Landgericht befugt gewesen wäre, das in den Schriftsätzen enthaltene
tatsächliche Vorbringen, das ebenfalls spätestens mit der Antragstellung als
erstinstanzlicher Parteivortrag zu gelten hat, als verspätet zurückzuweisen,
kann offen bleiben, da es jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung in
den Prozess eingeführt wurde und damit nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht
zugrunde zu legen ist.
nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der erstinstanzlichen Schriftsätze des
Beklagtenvertreters rügt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Die Anträge
sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt worden. Ob das
Landgericht befugt gewesen wäre, das in den Schriftsätzen enthaltene
tatsächliche Vorbringen, das ebenfalls spätestens mit der Antragstellung als
erstinstanzlicher Parteivortrag zu gelten hat, als verspätet zurückzuweisen,
kann offen bleiben, da es jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung in
den Prozess eingeführt wurde und damit nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht
zugrunde zu legen ist.
2) Da der Kläger in die Veröffentlichung seines Bildnisses
nicht eingewilligt hat, ist diese nach den §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr.
1 KUG) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht
verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
nicht eingewilligt hat, ist diese nach den §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es
sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr.
1 KUG) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht
verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Zutreffend hat das Landgericht entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 29.5.2018, VI ZR
56/17 – juris Rdnr. 9, m.w.Nw.) bereits bei der Beurteilung, ob ein Bild aus
dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des
Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und den
Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
andererseits vorgenommen.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 29.5.2018, VI ZR
56/17 – juris Rdnr. 9, m.w.Nw.) bereits bei der Beurteilung, ob ein Bild aus
dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des
Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und den
Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
andererseits vorgenommen.
Es hat zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten
hergestellte „A“ in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit
fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen
Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen
Kommunikationsprozess teilzunehmen. Es hat weiter unter Bezugnahme auf den
Maßstab der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009, VI ZR 261/07 (NJW 2009, 1499)
einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers verneint im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere
sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund
seiner herausragenden Stellung – auch am Kläger selbst. Dabei hat es darauf
abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich
informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, ferner
dass der Kläger allein in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich
erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft. Wegen der Einzelheiten wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf S. 6 bis 8 des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
hergestellte „A“ in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit
fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen
Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen
Kommunikationsprozess teilzunehmen. Es hat weiter unter Bezugnahme auf den
Maßstab der Entscheidung des BGH vom 10.3.2009, VI ZR 261/07 (NJW 2009, 1499)
einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers verneint im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere
sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund
seiner herausragenden Stellung – auch am Kläger selbst. Dabei hat es darauf
abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich
informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, ferner
dass der Kläger allein in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich
erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft. Wegen der Einzelheiten wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf S. 6 bis 8 des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
b) Dieses Abwägungsergebnis erweist sich auch unter
Berücksichtigung der in der Berufung vorgetragenen Argumente als zutreffend.
Berücksichtigung der in der Berufung vorgetragenen Argumente als zutreffend.
Soweit der Kläger rügt, dass es sich bei den „A“
um ein kommerzielles Produkt handele, steht dies ihrem Schutz durch Art. 5 Abs.
1 GG nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 5.6.2008, I ZR 223/05 – juris Rdnr.
17; Urteil vom 6.2.1979, VI ZR 46/77 – juris Rdnr. 20). Die meisten
Presseerzeugnisse dienen (auch) der Generierung von Einnahmen. Würde man diesem
Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beimessen, würden lediglich solche
Druckwerke von der Pressefreiheit umfasst, die aus ideellen Gründen hergestellt
werden und bestenfalls zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Selbst bei der
Verwendung von Bildnissen prominenter Personen für Werbeanzeigen, bei denen es
dem Werbenden im Ergebnis allein um die Vermarktung seines Produktes geht, ist
der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige
neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit
aufweist; der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die
Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (Urteil vom
26.10.2006, I ZR 182/04 – juris Rdnr. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Informationsgehalt des Bildes in Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text
äußerst gering und deshalb ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen
Meinungsäußerung nicht erkennbar ist (vgl. BGH Urteil vom 11.3.2009, I ZR
8/07). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie das Landgericht
im Einzelnen dargestellt hat (S. 7/8 LGU), weist die Rückseite der Karte einen
hohen sachlichen Informationsgehalt auf, betreffend die Laufbahn des Klägers
als Fußballspieler. Dass diese Informationen von Interessenten auch anderweitig
leicht im Internet recherchierbar wären, wie der Kläger geltend macht, steht
dem nicht entgegen – Presse- und Meinungsfreiheit beschränken sich nicht auf
„Erstveröffentlichungen“.
um ein kommerzielles Produkt handele, steht dies ihrem Schutz durch Art. 5 Abs.
1 GG nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 5.6.2008, I ZR 223/05 – juris Rdnr.
17; Urteil vom 6.2.1979, VI ZR 46/77 – juris Rdnr. 20). Die meisten
Presseerzeugnisse dienen (auch) der Generierung von Einnahmen. Würde man diesem
Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beimessen, würden lediglich solche
Druckwerke von der Pressefreiheit umfasst, die aus ideellen Gründen hergestellt
werden und bestenfalls zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Selbst bei der
Verwendung von Bildnissen prominenter Personen für Werbeanzeigen, bei denen es
dem Werbenden im Ergebnis allein um die Vermarktung seines Produktes geht, ist
der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige
neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit
aufweist; der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die
Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (Urteil vom
26.10.2006, I ZR 182/04 – juris Rdnr. 15). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Informationsgehalt des Bildes in Zusammenhang mit dem dazugehörigen Text
äußerst gering und deshalb ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen
Meinungsäußerung nicht erkennbar ist (vgl. BGH Urteil vom 11.3.2009, I ZR
8/07). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie das Landgericht
im Einzelnen dargestellt hat (S. 7/8 LGU), weist die Rückseite der Karte einen
hohen sachlichen Informationsgehalt auf, betreffend die Laufbahn des Klägers
als Fußballspieler. Dass diese Informationen von Interessenten auch anderweitig
leicht im Internet recherchierbar wären, wie der Kläger geltend macht, steht
dem nicht entgegen – Presse- und Meinungsfreiheit beschränken sich nicht auf
„Erstveröffentlichungen“.
Zugunsten der Beklagten ist dabei auch der Umstand zu
berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen „A“ um einen
Teil eines umfassenden Sammelwerkes handelt, das vergleichbare Informationen
über eine Vielzahl von anderen Fußballspielern liefert – nach Angaben der
Beklagten sind u.a. sämtliche deutschen Nationalspieler seit 19XX verfügbar.
Dem Interessenten wird damit die Möglichkeit geboten, sich ein entweder an den
Serienkriterien der Beklagten orientiertes oder ein nach eigenen
Sammelkriterien zusammen gestelltes Nachschlagewerk zu schaffen, mit dem er
dann über gleichartige Informationen verschiedener Fußballspieler verfügt.
berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen „A“ um einen
Teil eines umfassenden Sammelwerkes handelt, das vergleichbare Informationen
über eine Vielzahl von anderen Fußballspielern liefert – nach Angaben der
Beklagten sind u.a. sämtliche deutschen Nationalspieler seit 19XX verfügbar.
Dem Interessenten wird damit die Möglichkeit geboten, sich ein entweder an den
Serienkriterien der Beklagten orientiertes oder ein nach eigenen
Sammelkriterien zusammen gestelltes Nachschlagewerk zu schaffen, mit dem er
dann über gleichartige Informationen verschiedener Fußballspieler verfügt.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch
gerechtfertigt, dass einzelne Erwerber von „A“ ausschließlich daran
interessiert sein mögen, das Bildnis des Klägers auf der Frontseite der
„A“ zu besitzen, wie dies durch den Vortrag des Klägers in der
mündlichen Verhandlung illustriert wurde, wonach er des Öfteren eine
„A“ mit der Bitte um ein Autogramm zugeschickt erhalte. Entscheidend
ist, dass die „A“ objektiv geeignet ist, ein Informationsbedürfnis
über sportgeschichtlich bedeutende Themen (hier: Laufbahn des Klägers) zu
befriedigen, und dass das Bildnis in diesen Kontext eingeordnet ist. Ob alle
Erwerber von den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auch Gebrauch
machen, ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGH Urteil vom 6.2.1979, VI ZR
46/77 – juris Rdnr. 21, zur Verwendung von Kalenderblättern von Fußballspielen
als Wandschmuck).
gerechtfertigt, dass einzelne Erwerber von „A“ ausschließlich daran
interessiert sein mögen, das Bildnis des Klägers auf der Frontseite der
„A“ zu besitzen, wie dies durch den Vortrag des Klägers in der
mündlichen Verhandlung illustriert wurde, wonach er des Öfteren eine
„A“ mit der Bitte um ein Autogramm zugeschickt erhalte. Entscheidend
ist, dass die „A“ objektiv geeignet ist, ein Informationsbedürfnis
über sportgeschichtlich bedeutende Themen (hier: Laufbahn des Klägers) zu
befriedigen, und dass das Bildnis in diesen Kontext eingeordnet ist. Ob alle
Erwerber von den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen auch Gebrauch
machen, ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGH Urteil vom 6.2.1979, VI ZR
46/77 – juris Rdnr. 21, zur Verwendung von Kalenderblättern von Fußballspielen
als Wandschmuck).
Aus demselben Grund führt auch ein bei den Erwerbern
möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse nicht zu einer anderen Bewertung.
Auch ein „Sammelobjekt“ kann Träger von Informationen über Ereignisse
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein (BGH Urteil vom
14.11.1995, VI ZR 410/94 – Abschiedsmedaille -, juris Rdnr. 23). Soweit die
aktuelle zeitgeschichtliche Bedeutung des Klägers zweifelsohne geringer ist als
jene des Staatsmannes und Politikers Willy Brandt zum Zeitpunkt seines Todes,
auf die es in der Entscheidung „Abschiedsmedaille“ ankam, so wird
dies vorliegend dadurch kompensiert, dass der Informationsgehalt der
„A“, wie dargestellt, deutlich höher lag als der auf der
Abschiedsmedaille befindliche Text. Anders als im Fall der Entscheidung BGHZ
49,288 – Ligaspieler- ist der Vertrieb hier auch nicht darauf angelegt, dass
durch „Blindkäufe“ primär die Sammelleidenschaft der Interessenten
befriedigt wird und es diesen darauf ankommt, eine vollständige Serie zu
erreichen, sondern der Interessent der „A“ kann gezielt diejenigen
Karten erwerben, an denen er Interesse hat. In welchem Umfang er eine Serie
vervollständigt, hat keinerlei Glücksspiel-Element, sondern hängt allein von
seiner eigenen Entscheidung ab.
möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse nicht zu einer anderen Bewertung.
Auch ein „Sammelobjekt“ kann Träger von Informationen über Ereignisse
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein (BGH Urteil vom
14.11.1995, VI ZR 410/94 – Abschiedsmedaille -, juris Rdnr. 23). Soweit die
aktuelle zeitgeschichtliche Bedeutung des Klägers zweifelsohne geringer ist als
jene des Staatsmannes und Politikers Willy Brandt zum Zeitpunkt seines Todes,
auf die es in der Entscheidung „Abschiedsmedaille“ ankam, so wird
dies vorliegend dadurch kompensiert, dass der Informationsgehalt der
„A“, wie dargestellt, deutlich höher lag als der auf der
Abschiedsmedaille befindliche Text. Anders als im Fall der Entscheidung BGHZ
49,288 – Ligaspieler- ist der Vertrieb hier auch nicht darauf angelegt, dass
durch „Blindkäufe“ primär die Sammelleidenschaft der Interessenten
befriedigt wird und es diesen darauf ankommt, eine vollständige Serie zu
erreichen, sondern der Interessent der „A“ kann gezielt diejenigen
Karten erwerben, an denen er Interesse hat. In welchem Umfang er eine Serie
vervollständigt, hat keinerlei Glücksspiel-Element, sondern hängt allein von
seiner eigenen Entscheidung ab.
Besondere Bedeutung im Rahmen der Abwägung kommt dabei dem
Umstand zu, wie ebenfalls schon das Landgericht hervorgehoben hat, dass der
Kläger vorliegend ausschließlich in dem Kontext gezeigt wird, in dem er auch
seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, nämlich als Torwart der
deutschen Fußballnationalmannschaft (zur Bedeutung dieses Kriteriums s. zuletzt
BGH Urteil vom 29.5.2018, VI ZR 56/17 – juris Rdnr. 18). Damit liegt kein
Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre vor. Es wird gerade nicht eine
Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigt,
sondern das Frontbild der „A“ dient ebenso wie die auf der Rückseite
in den Text eingebetteten Bilder der Auseinandersetzung mit der sportlichen
Laufbahn des Klägers und damit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse
(vgl. BGH NJW 2009, 1499, 1500 (BGH 10.03.2009 – VI ZR 261/07).
Umstand zu, wie ebenfalls schon das Landgericht hervorgehoben hat, dass der
Kläger vorliegend ausschließlich in dem Kontext gezeigt wird, in dem er auch
seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt hat, nämlich als Torwart der
deutschen Fußballnationalmannschaft (zur Bedeutung dieses Kriteriums s. zuletzt
BGH Urteil vom 29.5.2018, VI ZR 56/17 – juris Rdnr. 18). Damit liegt kein
Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre vor. Es wird gerade nicht eine
Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten befriedigt,
sondern das Frontbild der „A“ dient ebenso wie die auf der Rückseite
in den Text eingebetteten Bilder der Auseinandersetzung mit der sportlichen
Laufbahn des Klägers und damit einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse
(vgl. BGH NJW 2009, 1499, 1500 (BGH 10.03.2009 – VI ZR 261/07).
Vor diesem Hintergrund hat im vorliegenden Fall der
Persönlichkeitsschutz des Klägers im Ergebnis hinter dem im Interesse der
Öffentlichkeit bestehenden Publikationsinteresse der Beklagten zurückzustehen.
Dem Kläger stehen damit weder Unterlassungs-, noch Auskunfts-, Schadensersatz-
oder Vernichtungsansprüche zu.
Persönlichkeitsschutz des Klägers im Ergebnis hinter dem im Interesse der
Öffentlichkeit bestehenden Publikationsinteresse der Beklagten zurückzustehen.
Dem Kläger stehen damit weder Unterlassungs-, noch Auskunfts-, Schadensersatz-
oder Vernichtungsansprüche zu.
3) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der vom BGH
entwickelten Auslegungs- und Abwägungskriterien im konkreten Einzelfall.
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der vom BGH
entwickelten Auslegungs- und Abwägungskriterien im konkreten Einzelfall.