Dortmunder Einzelhändlerin darf keine Handtaschen
verkaufen, die Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie des französischen
Herstellers Longchamp ähnlich sehen. Das hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.2015 entschieden und damit die
erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund abgeändert.
verkaufen, die Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie des französischen
Herstellers Longchamp ähnlich sehen. Das hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.2015 entschieden und damit die
erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der klagende französische Hersteller vertreibt über ein deutsches
Tochterun-ternehmen unter der Bezeichnung „Le-Pliage“ seit langen
Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben. Eine Tasche dieser Serie ist
Presseberichten zufolge unter anderem von der Ehefrau des Sohnes des
britischen Thronfolgers getragen worden. Die beklagte Inhaberin eines
Einzelhandelsgeschäfts in Dortmund bietet Taschen eines anderen Herstellers
an, die nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Nachahmung der
Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie darstellen. Die dies bestreitende
Beklagte lehnte es ab, den Verkauf der von der Klägerin beanstandeten Taschen
einzustellen.
Tochterun-ternehmen unter der Bezeichnung „Le-Pliage“ seit langen
Jahren Taschen in verschiedenen Formen und Farben. Eine Tasche dieser Serie ist
Presseberichten zufolge unter anderem von der Ehefrau des Sohnes des
britischen Thronfolgers getragen worden. Die beklagte Inhaberin eines
Einzelhandelsgeschäfts in Dortmund bietet Taschen eines anderen Herstellers
an, die nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Nachahmung der
Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie darstellen. Die dies bestreitende
Beklagte lehnte es ab, den Verkauf der von der Klägerin beanstandeten Taschen
einzustellen.
Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte den Verkauf der streitgegenständlichen
Taschen zu unterlassen und der Klägerin für bisherige Verkaufsgeschäfte
Schadensersatz zu leisten.
Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte den Verkauf der streitgegenständlichen
Taschen zu unterlassen und der Klägerin für bisherige Verkaufsgeschäfte
Schadensersatz zu leisten.
Die von der Beklagten vertriebenen Taschen seien, so der
Senat, eine wettbewerbswidrige Nachahmung der
„Le-Pliage“-Handtaschen. Mit den „Le- Pliage“-Handtaschen
sei die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deut-schen Markt vertreten.
Auch heute noch wiesen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material
Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründeten. Das habe
die Beklagte nicht widerlegen können. Die von der Beklagten vertriebenen
Taschen stellen eine nahezu identische Nachahmung der
„Le-Pliage“-Handtaschen der Klägerin dar. Die im Detail vorhandenen
Unterschiede rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden
Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung.
Senat, eine wettbewerbswidrige Nachahmung der
„Le-Pliage“-Handtaschen. Mit den „Le- Pliage“-Handtaschen
sei die Klägerin bereits seit 1994/1995 auf dem deut-schen Markt vertreten.
Auch heute noch wiesen die Taschen in Form, Farbe, Gestaltung und Material
Produktmerkmale auf, die ihre wettbewerbliche Eigenart begründeten. Das habe
die Beklagte nicht widerlegen können. Die von der Beklagten vertriebenen
Taschen stellen eine nahezu identische Nachahmung der
„Le-Pliage“-Handtaschen der Klägerin dar. Die im Detail vorhandenen
Unterschiede rechtfertigten angesichts der Übereinstimmung der grundlegenden
Gestaltungsmerkmale keine andere Bewertung.
Mit dem Vertrieb der Taschen der Beklagten werde auch
über die Herkunft des Produkts getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher
gehe aufgrund der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon
aus, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte
eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele. Die Gefahr
einer Herkunftsverwechslung werde auch durch den Kaufpreis nicht beseitigt. Mit
24,95 EUR liege der Preis für die Taschen der Beklagten zwar deutlich unter dem
einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit liege es allerdings nahe,
dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbinde,
es handele sich um eine günstigere Modellvariante aus dem Hause der Klägerin
oder um ein günstiges Lizenzprodukt.
über die Herkunft des Produkts getäuscht. Ein durchschnittlicher Verbraucher
gehe aufgrund der Übereinstimmungen auch bei den Taschen der Beklagten davon
aus, dass es sich um die ihm bekannten Produkte der Klägerin oder um Produkte
eines mit der Klägerin geschäftlich verbundenen Herstellers handele. Die Gefahr
einer Herkunftsverwechslung werde auch durch den Kaufpreis nicht beseitigt. Mit
24,95 EUR liege der Preis für die Taschen der Beklagten zwar deutlich unter dem
einer Tasche aus dem Sortiment der Klägerin. Insoweit liege es allerdings nahe,
dass ein Verbraucher mit einer Tasche der Beklagten die Vorstellung verbinde,
es handele sich um eine günstigere Modellvariante aus dem Hause der Klägerin
oder um ein günstiges Lizenzprodukt.