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Kurios – OLG Koblenz – Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen

Manche Dinge glaubt man nicht, wenn man sie zum ersten Mal
hört. Diese Entscheidung fällt darunter.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss
vom 28.01.2019, Az. 8 W 648/18
entschieden, dass das Werbeverbot auf dem
Friedhof auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen kann und hierauf bei
Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden muss.

Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit
einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden
darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden
dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten
ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz in einem erst
kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 28. Januar 2019,
Az. 9 W 648/18).
Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen
Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen
Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 € angeboten. Am 25. Mai 2016
verurteilte ihn das Landgericht Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in
denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten
ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl
konnten im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 25. Mai 2018 auf 7 Friedhöfen, auf
welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung
verboten ist, insgesamt 12 Blumenvasen festgestellt werden, welche mit
Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren. Mit Beschluss vom 29.
Oktober 2018 verhängte das Landgericht Trier gegen den Beschwerdeführer ein
Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €, weil es hierin einen Verstoß gegen den
Unterlassungstitel vom 25. Mai 2016 sah. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz als unbegründet
zurückgewiesen.
Dabei betont der Senat, dass der Beschwerdeführer für das
Aufstellen der Vasen unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von
dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich ist.
Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er
dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden kann, daneben auch
verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der
Beschwerdeführer nicht nur gehalten war, alles zu unterlassen, was zu einer
Verletzung des Werbeverbotes führen kann, sondern dass er auch alles zu tun
hatte, was erforderlich und zumutbar war, um künftige Verstöße zu verhindern oder
rückgängig zu machen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seine Kunden
deshalb darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen
nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung
das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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OLG Koblenz – eBay-Händler sind zum Hinweis auf die europäische OS-Schlichtungsplattform verpflichtet

Seit Januar 2016 sind Online-Händler aufgrund der EU-Verordnung
Nr. 524/2013 („ODR-Verordnung″)
verpflichtet, einen Hinweis auf die
europäische OS-Schlichtungsplattform auf ihren Webseiten vorzuhalten.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss
vom 25.1.2017, Az.  9 W 426/16
)
entschieden, dass ein eBay-Händler einen Link auf die OS-Plattform bereithalten
muss.
Das Landgericht Koblenz hatte dies in erster Instanz noch
abgelehnt.
„Den Antrag,
keine Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der
Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform
einzustellen, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass
Unternehmer hierzu nur auf „ihren Websites“, nicht aber dann verpflichtet
seien, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz unterhalten, der
selbst zur Einrichtung eines solchen Links verpflichtet sei.“
Dieser Auffassung ist das OLG Koblenz nicht gefolgt.
„Nach der am
09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (im Folgenden:
ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) ist die Einrichtung einer Plattform
für die Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung
von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen
durch die Europäische Kommission vorgesehen.
Die in Art. 14
Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung geregelte Verpflichtung zur
Einstellung eines
Links auf die OS-Plattform „auf ihren Websites“ gilt nach dem Wortlaut des
Verordnungstextes für „in der Union niedergelassene Unternehmer … und in der
Union niedergelassene Online-Marktplätze …“.
Weder dem Verordnungstext
noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die
geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre
Angebote auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise Ebay – unterhalten und
dieser Marktplatz bereits einen Link enthält.
Der
Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch
ausdrücklich klar, dass „Online-Marktplätze … gleichermaßen und eben nicht nur
anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein
sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.“

Dieses Verständnis teilt das OLG Koblenz mit dem Urteil
des OLG München vom 22. September 2016, Az. 29 U 2498/16
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Anspruch auf Löschung von Intimfotos und privater Sexvideos vom Ex-Partner nach Beziehungsende

Urteil
des OLG Koblenz

Der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz
hat mit Urteil
vom  20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13  entschieden, dass die Anfertigung erotischer
und intimer Bilder und Filme innerhalb einer Beziehung zwar keine rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person darstellt, allerdings
seien die Bilder nach dem Beziehungsende zu löschen. Während der Beziehung  hätte die so dargestellte Person eine
Einwilligung zur Aufnahme gegeben, zumindest konkludent.

Die insoweit erteilte Einwilligung hat zunächst auch zum Inhalt, dass der
Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Das OLG Koblenz führt
dann aber weiter aus, dass der Widerruf eines einmal erteilten Einverständnisses
grundsätzlich möglich sei, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des dargestellten Ex-Partners Vorrang vor dem Umstand zu
gewähren sei, dass er der Anfertigung der Aufnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt
zugestimmt hat.
Dies sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich bei dem
betreffenden Material um intime und damit den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Die Einwilligung gelte eben
regelmäßig auch nur für die Dauer der Beziehung.

Der Löschungsanspruch des Ex-Partners bezieht sich aber nur auf den Bereich der
erotischen und intimen Aufnahmen. Bei Fotos und Filmen die Alltags- oder Urlaubssituationen
zeigen, besteht nach Ansicht des OLG Koblenz 
kein Löschungsanspruch. In diesen Fällen sei es allgemein üblich, dass
Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub
gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen. Mit dem
Berufungsurteil war das Urteil der ersten Instanz des LG Koblenz – 1 O 103/13 bestätigt worden.


Rechtliche
Grundlagen zum Löschungsanspruch

Der
Ex-Partner hat gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB  das Recht darauf, dass die Foto- oder
Videoaufnahmen wieder gelöscht werden .

Darüber hinaus hat der Ex-Partner auch
einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch
geht weiter als der Anspruch  auf
Löschung der Nacktfotos und/oder Sexvideos.  Durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung wird der Fotograf/Filmer verpflichtet im
Wiederholungsfall eine sog. Vertragsstrafe an den dargestellten Ex-Partner zu
zahlen.


Derjenige,
der durch das Einstellen von Intimfotos oder Sexvideos in das Internet die Persönlichkeitsrechte
der dargestellten Person verletzt muss dieser ein Schmerzensgeld zahlen. Die
Höhe hängt wie immer vom Grad der Verletzung ab. Häufig muss diese
Entschädigung in Geld eingeklagt werden.

Sollte der
Inhaber der Intimfotos oder der Sexvideos diese quasi als Rachevideos verwenden
und diese in  Sozialen Netzwerken, auf
Datingplattformen oder auf Partnersuchseiten im Internet verwenden, so kann der
so der Öffentlichkeit preisgegebene Ex-Partner das Mittel der Strafanzeige
wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem.
§ 201a StGB erstatten.


Möglichkeiten
der Durchsetzung

Wie kann ich
Ihnen bei dem Unterfangen Intimfotos und/oder Sexvideos aus Sozialen Netzwerken
oder dem Internet zu entfernen oder auch nur Ihren Ex-Partner zu bewegen
vorhandenes Material zu vernichten helfen?

Zunächst
helfe ich Ihnen bei der Beweissicherung,
denn für die nachfolgenden Ansprüche ist es unerlässlich zu wissen, welches Foto-
und Filmmaterial  wo vorhanden ist oder
gar noch veröffentlicht wurde. Dass diese Screenshots mit einem digitalen
Zeitstempel und/oder Signatur versehen werden, versteht sich hierbei von
selbst.

Der nächste
und nahezu wichtigste Schritt ist die Löschung
des kompromittierenden Bild- oder Filmmaterials.  Hierzu ist die zügige Aufforderung an den
Betreiber der Webseite mit den rufschädigenden und zumeist peinlichen Fotos
bzw. Videos, diese unverzüglich zu entfernen. Zumeist wird hier schon auf das
erste Anschreiben reagiert und das Material entfernt.

Danach wird
der Fotograf oder derjenige von dem die Fotos und Videos ins Netz gestellt
worden sind, sofern der offen erkennbar ist, zur Unterlassung für die Zukunft aufgefordert. Hierzu ist die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig. Strafbewehrt deshalb,
weil im Falle eines weiteren Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot, etwa
durch das Einstellen weiterer Intimfotos oder Sexvideos, derjenige eine
Vertragsstrafe an den Dargestellten zu zahlen hat.

Neben der
Löschung und der Unterlassung schuldet der Einsteller dieses Materials nicht
nur die Kosten meiner Beauftragung, sondern auch ein Schmerzensgeld, welches
sich an der Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte orientiert. Beide
Positionen, also Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld bilden dann den vom
Rechteverletzer einzufordernden Schadensersatz
dar.

Sollte sich
der Täter nicht so ermitteln lassen oder reagiert der Webseitenbetreiber nicht
wird Strafanzeige gegen Unbekannt
erstattet und Strafantrag gestellt. Auch in Fällen von massiver
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen bekannten Täter bietet dieses
Vorgehen ein geeignetes Mittel um die Rechtsverletzungen zu beenden und um für
den Schmerzensgeldanspruch eine Basis zu legen.


Fazit

Rachevideos, Sexvideos und
Intimfotos eingestellt ins Internet durch einen Ex-Freund muss man/frau sich nicht
gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen
helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und das kompromittierende Material entfernen
zu lassen.
Sollten Sie Opfer solcher Rachevideos, Sexvideos
und Intimfotos im Internet sein , können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per Fax
:05202 / 7 38 09 oder
per email
:info (at)
ra-gerth.de

in
Verbindung setzen.