hört. Diese Entscheidung fällt darunter.
vom 28.01.2019, Az. 8 W 648/18 entschieden, dass das Werbeverbot auf dem
Friedhof auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen kann und hierauf bei
Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden muss.
einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden
darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden
dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten
ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz in einem erst
kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 28. Januar 2019,
Az. 9 W 648/18).
Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen
Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 € angeboten. Am 25. Mai 2016
verurteilte ihn das Landgericht Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in
denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten
ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl
konnten im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 25. Mai 2018 auf 7 Friedhöfen, auf
welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung
verboten ist, insgesamt 12 Blumenvasen festgestellt werden, welche mit
Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren. Mit Beschluss vom 29.
Oktober 2018 verhängte das Landgericht Trier gegen den Beschwerdeführer ein
Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €, weil es hierin einen Verstoß gegen den
Unterlassungstitel vom 25. Mai 2016 sah. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz als unbegründet
zurückgewiesen.
Aufstellen der Vasen unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von
dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich ist.
Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er
dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden kann, daneben auch
verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der
Beschwerdeführer nicht nur gehalten war, alles zu unterlassen, was zu einer
Verletzung des Werbeverbotes führen kann, sondern dass er auch alles zu tun
hatte, was erforderlich und zumutbar war, um künftige Verstöße zu verhindern oder
rückgängig zu machen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seine Kunden
deshalb darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen
nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung
das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.