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OLG Köln – Premiumfunktionen des Bewertungsportals Jameda teilweise unzulässig ausgestaltet

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit zwei
Urteilen vom 14.11.2019 Az.15
U 89/19
–  und Az.
15 U 126/19
entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle
Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind. Mit ihnen verlasse Jameda die
zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den
an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte
Vorteile“. Zwei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda
auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt.  Andere von den Ärzten gerügte Funktionen seien
dagegen zulässig.
Der Senat beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne
Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin (sog. „Basiskunden“)
auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen
der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlen (sog. „Premium­­­‑“
oder „Platinkunden“), ein solcher Hinweis unterblieben ist.
Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild
dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss
zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden
Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher
Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten
für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen
zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte
Ausgestaltung der Plattform für unzulässig gehalten hatte, hat der Senat die
verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei entscheidend, ob die Plattform ihre
grundsätzlich geschützte Position als „neutrale
Informationsmittlerin“ dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden
Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn
die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als
„Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch
die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar
sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen
(potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne
ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.
Mit den vorbeschriebenen Funktionen verlasse das Portal die
Funktion als „neutraler Informationsmittler“. 
Im Einzelnen:
Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil
der Basiskunden, „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt
worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck
erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Der bei
Basiskunden eingeblendete Button sei als „Absprungplattform“ auf die
Profile anderer Ärzte anzusehen. Für die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus
welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz
eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil. Auch wenn die
Plattform den Button zwischenzeitlich abgeschafft habe, könne sie zur
Unterlassung verurteilt werden, da Wiederholungsgefahr bestehe.
Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen
Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle – anders als bei der bildlichen
Darstellung auf den einzelnen Profilen – einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch
werde ein erhebliches „optisches Gefälle“ zwischen Basiskunden und
Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl
lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife.
Ebenfalls sei ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die
Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten
hingewiesen würden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den
Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine
entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion
aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls
wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer
Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe
sich eine mögliche Konkurrenzsituation.
Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der
Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben
Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim
Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend
qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das
„spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei
Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach
einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.
Rechtlich hat der Senat den Anspruch der Kläger auf Löschung
des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung
der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2,
1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
f) DSGVO gestützt. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass
die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der
Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen
kann. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende
Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur
besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.
Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von
Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen
Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat der Senat dagegen nicht
beanstandet. Insoweit hat der Senat auf die erfolgreiche Berufung der
Bewertungsplattform die Klagen der beiden Kläger abgewiesen.
Der Senat hat die Revision für beide Seiten in beiden
Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform
die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für
eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde. Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301/17) habe sich lediglich auf einen
Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.

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OLG Köln Lizenzschadensersatz bei unzulässiger Bildverwendung im Rahmen des sog. Clickbaiting

Das OLG Köln hat mit Urteil
vom 28.05.2019, 15 U 160/18
entschieden, dass ein Facebook-Profil nicht mit
Prominenten-Bildern sog. Clickbaiting ( deutsch: sog. „Klickköders“) betreiben,
also einen Köder für erhöhte Klickraten für ein eigenes kommerzielles Produkt
legen darf. Der auf diese Weise werbende Verlag einer Fernsehzeitschrift wurde
zur Zahlung von 20.000 EUR Schmerzensgeld verurteilt. Das Bild des Klägers sei
unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei
Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen
Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten
an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle
Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild
des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.

 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 74/18
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter
Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teil- und Grundurteil des
Landgerichts Köln vom 25.07.2018 (28 O 74/18) abgeändert und insgesamt – unter
Einbeziehung des rechtskräftigen Tenors zu  Ziff. 2 – insgesamt wie folgt
neu gefasst:
1. Auf den Klageantrag zu 1) wird die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen.
2. Auf den Klageantrag zu 2) wird die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 329,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen
trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen
Gründe:
I.
Der Kläger ist als Fernsehmoderator u.a. einer beliebten
Quizsendung einer breiten Öffentlichkeit bekannt, er hat eine Vielzahl von
Fernsehpreisen erhalten. Er verfügt in Deutschland über einen hohen Bekannt-
und Beliebtheitsgrad. Wegen der weiteren Einzelheiten der Moderatorentätigkeit
des Klägers wird auf die Aufstellung in Anlage K 1 (AH I) Bezug genommen. Der
Kläger, der in verschiedenen Umfragen/Rankings regelmäßig zum beliebtesten
Moderator Deutschlands bestimmt wird, hat öffentlich erklärt, für Werbung für
Dritte nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Die Beklagte bietet u.a. die
Programmzeitschrift „A“ an, die neben der Printausgabe eine Internetseite (www.A*.de)
und ein B-Profil unterhält. Auf letzterem werden u.a. aktuelle Nachrichten
verbreitet, Veranstaltungen angekündigt und TV-Sendungen vorgestellt sowie
kommentiert. Auf diesem Profil postete die Beklagte am 18.08.2015 eine Meldung,
die ohne Einwilligung des Klägers mit einem Bild des Klägers, welches
spätestens im Jahr 2009 entstanden war, und Bildern anderer Prominenter (C, D
und E) bebildert war wie folgt (vgl. auch Anlage K 5, AH I):

Durch Anklicken der Meldung wurde der Leser auf das
Internetangebot der Beklagten unter www.A*.de/news weitergeleitet, wo
dann wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung von C berichtet wurde,
wobei wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung auf die Einblendung auf
S. 2 der Klageerwiderung (Bl. 47 d.A.) verwiesen wird. Informationen über den
Kläger fanden sich dort nicht.
Auch in anderen Fällen nutzte die Beklagte vergleichbare
Mechanismen eines sog. clickbaiting („Klick-Köder“) – oft ebenfalls mit
Ablichtungen von prominenten Persönlichkeiten – in Verbindung mit einer für
Aufsehen sorgenden Aussage, um höhere Klickzahlen (= Zugriffszahlen auf ihre
Seite) und damit u.a. auch erhöhte Werbeeinnahmen zu generieren. Auf die
kritische Berichterstattung über dieses Verhalten der Beklagten in Anlage K7
(AH I) mit den dort abgebildeten weiteren Beispielsfällen wird Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2015 (Anlage K 8, AH I)
forderte der Kläger die Beklagte im Nachgang des Postings zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte mit Schreiben vom
27.08.2015 (Anlage K 9, AH I) auch abgab. Auch entschuldigte sich die Beklagte,
die für den B-Beitrag in der Öffentlichkeit stark kritisiert worden war (vgl.
die Berichterstattungen in Anlage K 6 und K 7, AH I), in der
Öffentlichkeit, wobei wegen der Einzelheiten des dazu wiederum erfolgten
B-Postings auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl. 48 d.A.) verwiesen wird. Die
Beklagte erstattete dem Kläger gemäß Schreiben vom 08.10.2015 (Anlage K 11, AH
I) Anwaltskosten für die Abmahnung nach einem geringeren Gegenstandswert als
vom Kläger unter dem 01.09.2015 (Anlage K 10, AH I) in Rechnung gestellt
(Differenzbetrag: 329,51 EUR). Nachdem der Kläger zunächst Ansprüche auf
Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 10.000 EUR bzw. 20.000 EUR mit
Schriftsätzen vom 04. und 16.09.2015 (Anlage B 1, AH II) geltend gemacht hatte,
machte er mit Schreiben vom 09.02.2016 (Anlage K 12, AH I = Anlage B 1, Bl. 5
AH II) Auskunftsansprüche wegen des Umfangs der Nutzung seines Bildnisses
geltend. Die Beklagte wies unter dem 22.02.2016 (Anlage K 13, AH I)
Zahlungsansprüche wegen Geldentschädigung zurück und teilte mit, dass die
Abbildung allein am 18.08.2015 auf der B-Seite genutzt worden sei und dies nur
für max. 2-3 Stunden. Die Klickzahl der Zugriffe auf den Artikel habe insgesamt
bei ca. 6.650 EUR gelegen. Am 29.02.2016 (Anlage K 14, AH I) teilte der
Klägervertreter mit, nicht nur einen Geldentschädigungsanspruch zu sehen,
sondern ergänzend einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr. Er fragte nach,
ob auch die Zahl der Betrachter des Positings insgesamt bekannt sei, was die
Beklagte unter dem 08.03.2016 (Anlage K 15, AH I) verneinte. Im Folgenden kam
es nach weiterem Emailverkehr zu keiner Einigung unter den Parteien.
In der Vergangenheit war dem Kläger wegen einer einmaligen
(nur) namentlichen Erwähnung in einer Immobilienanzeige im Anzeigenteil einer
Zeitung eine fiktive Lizenzgebühr i.H.v. 10.000 EUR zugesprochen worden. Für
die Verwendung eines Lichtbilds von 4 x 5 cm in einer klassischen Werbeanzeige
waren ihm Lizenzanalogien i.H.v. 20.000 EUR zuerkannt worden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund
der Nutzung seines Bildnisses durch die Beklagte für kommerzielle Zwecke ein
Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz im Wege der Lizenzanalogie zu und
zwar wegen des Verschuldens der planmäßig vorgehenden Beklagten sowohl auf
bereicherungs- als auch auf deliktsrechtlicher Grundlage. Die Beklagte habe das
Bild und den hohen Bekanntheits- und Beliebtheitswert des Klägers sowie das
Interesse der breiten Öffentlichkeit an seinem Gesundheitszustand gezielt
eingesetzt, um Angst und Neugier der Leser auszunutzen und – auch durch die
Auswahl der gezeigten Prominenten – möglichst hohe Klickzahlen auf der eigenen
Seite und damit Werbeeinnahmen zu generieren. Auch wenn mit dem Bild des
Klägers keine Aussage über den Wert des Produktes der Beklagten getroffen
worden sei, habe die Beklagte den Kläger in verwerflicher und geschmackloser Weise
in den Dienst ihrer eigenen geschäftlichen Interessen gestellt, was eine
ungewollte Vereinnahmung des Klägers für Werbezwecke darstelle, letztlich
vergleichbar mit der Nutzung eines Bildnisses auf dem Titelblatt einer Zeitung
ohne jede redaktionelle Berichterstattung über den Abgebildeten im Innenteil.
Ein Zusammenhang mit einer redaktionellen Berichterstattung, die hier nur den
tatsächlich erkrankten Moderator betroffen habe, bestehe nicht. Der Verweis auf
ein angeblich redaktionelles (Bild-)Rätsel oder gar auf eine inzidente
Berichterstattung (auch) über die „Nicht-Erkrankung“ des Klägers sei nur
vorgeschoben. Es gehe ausschließlich darum, die Sorge der Fans um die hier
abgebildeten Prominenten auszunutzen, um möglichst hohe Klickzahlen zu
generieren, was werblichen Charakter habe – zumal durch die so erzeugten Klicks
gerade auch unmittelbar Umsatz über die gesteigerten Werbeeinnahmen generiert
werde. Letztlich werde – weil wegen der Werbeeinnahmen auf der Internetseite
der Beklagten schon Geld allein dadurch fließe, dass ein Leser das Bildnis nur
anklicke – faktisch das Bildnis in gewisser Weise auch selbst zum Produkt.
Jedenfalls liege eine besonders intensive Form der werblichen Ausnutzung vor.
Wegen der weiteren Hintergründe verweist der Kläger auf einen Wikipedia-Eintrag
zum Clickbaiting, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 17, Bl. 7 f. AH II
Bezug genommen wird. Der Kläger hat dabei die Ansicht vertreten, dass eine
bloße Aufmerksamkeitswerbung für die Annahme einer werblichen Nutzung bereits
ausreiche. Die Verwendung des Bildnisses des Klägers sei als Verstoß gegen das
Recht des Klägers am eigenen Bild rechtswidrig. Die Beklagte habe gezeigt, dass
sie der Nutzung einen wirtschaftlichen Wert beimesse. Dass der Kläger keine
Werbung für Dritte mehr mache, stehe einem Anspruch auf Lizenzanalogie nicht
entgegen. Soweit die Beklagte selektiv aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zitiere, verkenne sie, dass die Besonderheiten einer
Eigenwerbung der Presse für die sog. „Nullnummern“ von neuen Presseerzeugnissen
jedenfalls nicht dafür herangezogen werden dürften, dass in Fällen wie dem
vorliegenden das Fehlen jedweder redaktionellen Berichterstattung über den
Betroffenen unbeachtlich bleibe.
Bei der der richterlichen Schätzung unterworfenen Bemessung
der Lizenz sei – neben dem hohen Markt- und Werbewert des Klägers, dem in einer
Studie der höchste Werbewert in Deutschland zugeschrieben worden sei (Anlage K
16, AH I), was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat – zu
berücksichtigen, dass das Ausnutzen der durch die Beliebtheit des Klägers
geschürten Angst um den Gesundheitszustand mit dem Ziel, Klickzahlen für die
eigene Seite zu generieren, schwerer wiege als ein Imagetransfer auf ein
Produkt. Darauf, dass die Aktion in der Öffentlichkeit zu Kritik und Entrüstung
geführt habe und auf Druck von außen schnell wieder habe offline genommen
werden müssen, könne die Beklagte sich nicht zur eigenen Entlastung berufen.
Maßgeblich sei für die Bewertung eine Nutzung und ein Nutzungszeitraum, den
vernünftige Parteien vereinbart hätten, denn es gehe gerade nicht um eine
Gewinnabschöpfung. Insofern hätte die hier berührte sensible
Gesundheitsthematik wirtschaftlich zu einer höheren Lizenzzahlung geführt,
vergleichbar dem Fall LG Köln v. 18.12.2013 – 28 O 172/13 zur angeblichen
Brustoperationen einer Moderatorin (10.000 EUR bei nur 42 Abrufen des
Beitrages). Soweit es (noch) keinen Markt für derartige atypischen
Werbemaßnahmen gebe, sei das – wie im Fall des BGH v. 31.05.2012 (I ZR 234/10,
GRUR 2013, 196 – F) irrelevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Klägervortrages wird auf die Klageschrift (Bl. 13 ff. d.A.), die Replik (Bl. 63
ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 07.06.2018 (Bl. 78 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat mit der am 19.03.2018 zugestellten Klage
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn eine angemessene fiktive Lizenzgebühr, deren Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000 EUR, nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an ihn 329,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die streitgegenständliche
B-Meldung sei – wie vorgerichtlich bereits mitgeteilt – tatsächlich nur am
18.08.2015 und dies nur für ca. 2-3 Stunden auf dem B-Profil sichtbar gewesen.
Während dieser Zeit hätten 6.650 Personen die Meldung angeklickt und seien auf
die Seite der Beklagten weitergeleitet worden – was der Kläger insgesamt mit
Nichtwissen bestritten hat. In der Sache hat die Beklagte die Ansicht
vertreten, der geltend gemachte Anspruch scheitere schon daran, dass sie hier
nicht mit dem Bildnis des Klägers für ein Produkt, hier ihr Medienprodukt,
geworben habe. Vielmehr handele es sich um eine publizistisch-redaktionelle
Verwendung des Bildnisses zur Erzielung von Aufmerksamkeit der Leser allein für
die Ankündigung einer redaktionellen Berichterstattung auf der
Nachrichtenseite www.A*.de/news, also gerade nicht um eine kommerzielle
Produktwerbung. Die Rechtswidrigkeit einer solchen publizistisch-redaktionellen
Verwendung eines Bildnisses und/oder auch die „Geschmacklosigkeit“ der
Berichterstattung führe allein nicht zu einem Lizenzanspruch. Vorliegend fehle
es an einer – für eine Lizenzanalogie erforderlichen – werblichen Vereinnahmung
des Klägers für Produkte der Beklagten mit einer Imageübertragung oder der
Erweckung des Eindrucks, der Kläger würde ein Produkt empfehlen. Der Kläger
verkenne, dass er nur Genugtuungs- und Bestrafungsgründe heranziehe und damit
allein Argumentationsmuster aus dem Bereich der – vorgerichtlich zunächst von
ihm geltend gemachten – Geldentschädigung, die er auf die Lizenzanalogie zu
übertragen versuche. Anders als in den von der Rechtsprechung anerkannten
Ausnahmefällen fehle es vorliegend nicht an einer redaktionellen
Berichterstattung und diese habe auch nicht im Kern werbenden Charakter. Eine
werbliche Ausnutzung des Klägers, insbesondere in klassischer Art und Weise,
finde nicht statt. Es werde auch nicht suggeriert, der Kläger identifiziere
sich mit dem beworbenen Produkt, es finde kein wie auch immer gelagerter
Imagetransfer statt oder der Kläger werde nicht in einem Zusammenhang zum
Medienprodukt der Beklagten gestellt (wie bei der Übertragung der Kompetenz und
Popularität des Klägers als Moderator einer Rätselsendung auf ein Rätselheft
o.ä.). Das Posting habe zuletzt auch keinen spezifischen „generell werbenden
Charakter“ für das Medienprodukt. Eine bloße Aufmerksamkeitswerbung – die nicht
einmal vorliege – genüge nicht für einen Lizenzanspruch. Richtigerweise sei das
streitgegenständliche Posting nur eine von Art. 5 Abs. 1 GG als Eigenwerbung
geschützte Ankündigung des redaktionellen Beitrages über den erkrankten
Moderator – vergleichbar einer Schlagzeile auf der Titelseite einer
Zeitschrift. Es sei zudem auch für sich genommen redaktioneller Natur, indem es
dem Leser eine Art (Bilder-)Rätsel stelle, bei dem der Leser angehalten werde,
mit Nachdenken die über den Bildern der vier Prominenten angebrachte
Textnachricht dem „richtigen“, von der Textnachricht betroffenen Prominenten
zuzuordnen, wobei das Rätsel im „Zielartikel“ aufgelöst werde. Jedenfalls
enthalte das Posting im Zusammenschau mit dem „Zielartikel“ inzident die
Berichterstattung darüber, dass zumindest der Kläger nicht an Krebs erkrankt
sei. Dass der Zielartikel sich selbst ansonsten nicht mit dem Kläger befasse,
sei unerheblich und mache die Bildnisnutzung nicht zu einer „Produktwerbung“ –
zumal die Rechtsprechung bei der Bewerbung von „Nullmummern“ von neuen
Zeitschriften ohnehin auf jedweden Bezug zu einem redaktionellen Beitrag
verzichte. Dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Ankündigung
„direkt“ Geld habe verdienen wollen, sei in einer überwiegend
privatwirtschaftlich organisierten Medienstruktur fast jeder publizistischen
Handlung immanent, von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und trage – wie bei Ankündigungen
auf der Titelseite einer Zeitung, mit denen Kunden ebenfalls zum Kauf animiert
würden und mit denen somit gleichsam „direkt“ Geld verdient werde – den
Anspruch ebenfalls nicht. Es gehe beim „clickbaiting“ zwar u.a. darum,
Mehreinnahmen zu erzielen, doch gelte dies entsprechend auch für andere
publizistisch-redaktionelle Ankündigungen und es handele sich nur um eine –
wenn auch oft kritisierte – mediale Handlung zur Anpreisung von Inhalten.
Ein Anspruch auf eine Lizenzanalogie scheitere zudem auch
jedenfalls daran, dass man mit Nichtwissen bestreiten müsse, dass es überhaupt
eine – für den Anspruch rechtlich erforderliche – „generelle Lizenzüblichkeit“
der in Rede stehenden Handlungen gebe. Richtigerweise bestehe dafür kein Markt
und es werde typischerweise kein Honorar an Prominente gezahlt, weswegen ein
Anspruch auch nicht in einer über 0 EUR hinausgehenden Höhe nach § 287 ZPO zu
schätzen sei. Die Forderung des Klägers sei – auch mit Blick auf die geringen
Klickzahlen und die vier Betroffenen – jedenfalls überzogen, zumal die
Öffentlichkeit negativ auf die Aktion reagiert habe und daher der Werbewert –
wie sachverständig zur Überprüfung stehe – gering gewesen sei. Die Beklagte
bestreitet mit Nichtwissen, dass in Werbeverträgen Testimonials Lizenzgebühren
unabhängig vom Kampagnenerfolg zugesprochen würden. Frühere gerichtliche
Entscheidungen zugunsten des Klägers mit Lizenzanalogien bei kommerziellen
Werbeanzeigen seien jedenfalls nicht auf den vorliegenden atypischen
Sachverhalt zu übertragen. Da bei der Bemessung der Lizenzhöhe unter Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls darauf abzustellen sei, welches Entgelt
vernünftige Vertragspartner als angemessenes Honorar ausgehandelt hätten, wäre
eine Abhängigkeit zu den tatsächlich erzeugten Klicks vereinbart worden
(vergleichbar zur im Printbereich maßgeblichen Auflagenhöhe). Angesichts der
erzielten Zahlen wäre allenfalls ein „Lizenzwert“ von wenigen Cents angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf die
Klageerwiderung (Bl. 46 ff. d.A.) und den nachgelassenen Schriftsatz vom
11.07.2018 (Bl. 89 ff. d.A.) verwiesen.
Mit angefochtenem Teil- und Grundurteil vom 25.07.2018 hat
das Landgericht die Klage als mit dem Antrag zu 1) dem Grunde nach als
gerechtfertigt anerkannt und im Übrigen dem Kläger die weiteren Abmahnkosten
zuerkannt. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat es sich im
Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 812 Abs.
1 S. 1 Fall 2 BGB (Eingriffskondiktion) bzw. § 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23
KUG ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zustehe, weil eine
Ausnutzung seines Bildnisses für kommerzielle Zwecke vorliege, nämlich für die
Bewerbung der Internetseite www.A*.de, mithin ein Produkt der Beklagten.
Mit Blick auf BGH v. 11.03.2009 (I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 – G?) sei
unschädlich, dass der Kläger nicht als Testimonial für die Internetseite der
Beklagten in Anspruch genommen bzw. sein Image oder Werbewert nicht auf das
Produkt übertragen worden sei. Ausreichend sei, dass – vergleichbar mit Fällen
der Abbildung eines Prominenten auf dem Titelblatt einer Zeitschrift – die
Aufmerksamkeit auf das Produkt der Beklagten gelenkt werde bzw. eine
gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt
entstehe. In Fällen wie dem vorliegenden sei nicht zu verlangen, dass dem
Beitrag ein „generell werbender Charakter“ für das beworbene Produkt zukomme
(BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 – F). Es sei auch nicht in
allen Fällen, in denen dies zu verneinen sei, im Umkehrschluss dann nicht von
Werbung, sondern einer publizistisch-redaktionellen Verwendung auszugehen, die
ungeachtet ihrer Rechtsmäßigkeit nicht Grundlage für einen
Lizenzentschädigungsanspruch sein könne. Eine derartige Sichtweise werde den
Mechanismen der elektronischen Medien, insbesondere der sog. sozialen Medien,
nicht (mehr) gerecht. Die Profile von Medienunternehmen bei B seien davon
geprägt, dass Beiträge verlinkt und in dem Kontext des Links angerissen werden
mit dem Ziel, dass der Besucher des Profils den verlinkten Beitrag als Teil des
Gesamtprodukts, nämlich der Internetseite, aufsuche. Er nehme dort dann nicht
nur den konkreten redaktionellen Beitrag wahr, sondern weitere Teile des
Gesamtproduktes, z. B. die geschaltete Werbung. Wie bei einer „klassischen“,
d.h. offen als solcher gekennzeichneten, Werbeanzeige führe dieses Vorgehen
also zu einem Anreiz, das Produkt zu „konsumieren“. Es entspreche den
Eigenheiten der sog. sozialen Medien, da der Besucher an Informationen über
Inhalte des Internetauftritts einschließlich der Möglichkeit, diese Inhalte
gezielt und schnell aufsuchen zu können, interessiert, von klassischer Werbung
aber eher abgestoßen sein dürfte. Dem entspreche es, die in den sog. sozialen
Medien üblich gewordenen Formen der Verbreitung der eigenen Medienerzeugnisse
als (Eigen-)Werbung auch dann anzusehen, wenn ihnen – wie hier – einzelne
Merkmale klassischer Werbemaßnahmen fehlen. Auch die Parallele zu der Funktion
eines Titelblatts im Printbereich spreche für die Annahme von Werbung im
vorliegenden Fall. Die Abgrenzung einer in dem geschilderten Sinne werblichen
zu einer redaktionell-publizistischen Verwendung eines Bildnisses verlaufe
dort, wo ein inhaltlicher Bezug zwischen dem Bildnis und dem redaktionellen
Zielbeitrag festgestellt werden könne. Neben dem Inhalt des Zielartikels sei
der weitere Inhalt des B-Beitrages zu berücksichtigen. Während sich der
Zielartikel nicht mit dem Kläger befasse, sei dies bei dem B-Beitrag wegen der
in den Raum gestellten Frage zwar vordergründig anders. Damit allein könne der
erforderliche inhaltliche Bezug zwischen Kläger und Zielbeitrag jedoch auch
nicht begründet werden. Erschöpfe sich die Berichterstattung nur darin, einen
Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, könne ein
schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung mit Bezug zu der
abgebildeten Person nicht festgestellt werden. Auch das ersonnene „Rätsel“ habe
nur den Anlass für die Bildnisverwendung mit dem Ziel der Erzielung möglichst hoher
Aufmerksamkeit geschaffen, während in Wahrheit kein berichtenswerter Vorgang in
Bezug auf den Kläger und zwei der daneben Abgebildeten vorgelegen habe. Die
weiteren Voraussetzungen (Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Verschulden)
lägen vor. Bei einem vergleichsweise neuen Lebenssachverhalt könne die
(unterstellt) fehlende – bisherige – Üblichkeit eines Honorars nicht von
vornherein einem Lizenzanspruch entgegen gehalten werden, der im Übrigen im
Betragsverfahren weiter zu klären sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen
Entscheidung (Bl. 98 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen den Ausspruch zur Haftung auf eine Lizenzanalogie dem
Grunde nach wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Da richtigerweise
allein eine – hier als Fehlgriff eingestandene – unzulässige Verwendung des
Bildnisses einer prominenten Person bei redaktionellem Bezug noch keine
Lizenzanalogie begründe, habe das Landgericht unter unklarem Verweis auf angebliche
„Mechanismen“ der sog. sozialen Medien in nicht nachvollziehbarer Weise die
streitgegenständliche redaktionelle Artikel-Ankündigung im Online-Bereich als
„Bilderrätsel“ strengeren Anforderungen unterworfen als einem vergleichbaren
Abdruck auf einer Titelseite im Print-Bereich. Diese Differenzierung sei nicht
nachvollziehbar. Eine unbefugte kommerzielle Nutzung und ein „generell
werbender Charakter“ der Bildnisverwendung für die Internetseite der Beklagten
– in Abgrenzung zu einer Maßnahme zur Förderung des Absatzes einer konkreten
Ausgabe eines Presseprodukts – liege aus maßgeblicher Sicht des
Durchschnittsrezipienten nicht vor. Es müsse für die Annahme einer
Lizenzanalogie über eine reine Aufmerksamkeitswerbung hinaus im Grundsatz der
Werbe- und Imagewert eines Prominenten ausgenutzt werden, woran es hier fehle.
Das Landgericht habe den inhaltlichen Bezug zwischen der Veröffentlichung des
Bildnisses des Klägers und dem Zielartikel verkannt, bei der der Kläger
zumindest als möglicher Betroffener in der Ankündigung abgebildet und so
faktisch in ein Bilderrätsel implementiert sei. Insofern liege eine
redaktionelle Verbindung mit einem üblichen Zusammenspiel von
(Titelseiten-)Ankündigung und redaktionellem Beitrag vor, die der
Durchschnittsleser entsprechend erkenne. Habe der BGH in seiner Entscheidung v.
14.03.1995 (VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H) erkannt, dass die Ankündigung
redaktioneller Inhalte auf dem Titelblatt – sei es fiktiv für eine Erstausgabe
(„Nullnummer“) und sei es auch mit dem Ziel der Förderung des Verkaufs der
konkreten Ausgabe des Presseprodukts – keine Werbung sei, könne hier nichts
anderes gelten. Es folge nichts anderes aus den vom Landgericht beschworenen
„Mechanismen“ der elektronischen Medien. Insofern könnten nicht Dinge, denen –
wie das Landgericht selbst eingestehe – Merkmale klassischer Werbemaßnahmen
fehlen, dennoch einfach als solche behandelt werden. Auch die Ankündigung auf
einer Print-Titelseite diene dazu, einen Anreiz für den Erwerb des gesamten
Heftes mit anderen Artikeln und im Heft enthaltenen Werbeanzeigen zu schaffen,
so dass die vom Landgericht betonten Unterschiede und „Mechanismen“ der
elektronischen Medien keine andere Sicht rechtfertigen und eine
Online-Ankündigung nicht „kommerzieller“ machen würden als eine Print-Ankündigung
auf einer Titelseite. In den wenigen vom BGH anerkannten Ausnahmefällen der
Zubilligung einer Lizenzanalogie habe – anders als hier – entweder von
vorneherein keine redaktionelle Berichterstattung existiert, es sei der
Imagewert des Betroffenen ausgenutzt worden bzw. der Veröffentlichung sei
jedenfalls ein nahezu ausschließlicher genereller Werbezweck für das
Medienprodukt als solches in einem nur formalen Gewand einer redaktionellen
Berichterstattung zugekommen; all dies fehle hier. Insbesondere sei ein
Anspruch dem Grunde nach auch nicht aus der Entscheidung des BGH v. 11.03.2009
(I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 – G?) abzuleiten. Dort sei – anders als hier – über
eine Aufmerksamkeitswerbung hinaus der Werbe- und Imagewert des Klägers als
„Fachmann“ für Rätselfragen ausgenutzt worden (ohne dass es darauf angekommen
sei, ob er auch als Testimonial fungiert habe, weil man jedenfalls eine
gedankliche Beziehung zwischen der Tätigkeit des Klägers als Moderator einer
Rätselsendung und dem Produkt des Rätselhefts hergestellt habe). Dass hier –
insofern tatsächlich wie in dem damaligen Fall – keine weitergehende
redaktionelle Auseinandersetzung mit dem Kläger als Betroffenen stattgefunden
habe, könne eine Lizenzanalogie und eine Annahme einer werblichen Nutzung
alleine dann nicht tragen. Vorliegend habe die Verwendung des Fotos zudem –
anders als in der Entscheidung des BGH (a.a.O.) – konkrete Ankündigungsfunktion
für einen thematisch verbundenen redaktionellen Artikel. Dass dieser nur
indirekt eine Information über den Kläger vermittele – nämlich dass er nicht
der erkrankte Prominente war – beraube die Fotonutzung nicht dieser
redaktionell-publizistischen Einordnung.
Jedenfalls habe das Landgericht entgegen den selbst
gebildeten Obersätzen verkannt, dass bei fehlender Verkehrssitte einer
Entgeltlichkeit für eine solche Bildnisverwendung rechtlich ohnehin keine
Lizenzanalogie zu begründen sei. Es gehe entgegen dem Landgericht nicht um eine
„vergleichsweise neue“ Form der Ankündigung; für die Ankündigung einer
redaktionellen Berichterstattung würden in der Praxis durchweg keine Zahlungen
geleistet. Jedenfalls sei der Höhe nach nicht ansatzweise ein Anspruch in
geltend gemachter Höhe begründbar, wozu die Beklagte ihr erstinstanzliches
Vorbringen auf Hinweis des Senats weiter vertieft. Die Beklagte bestreitet
weiterhin einen allgemeinen „Werbewert“ des Klägers mit Nichtwissen; die beiden
konkret klägerseits vorgetragenen Fälle seien nicht vergleichbar, da es
vorliegend nicht um eine klassische „Prominenten-Werbung“ als
Testimonial-Werbung oder unter Vornahme eines Imagetransfers gehe und die
Werbewirkung auch ungleich geringer sei. Der Kläger habe selbst im Fall BGH v.
11.03.2009 (a.a.O.) nach der Aufhebung und Zurückverweisung schlussendlich nur
20.000 EUR im Wege der Lizenzanalogie erhalten (OLG Hamburg v. 22.12..2009 – 7
U 90/06, n.v.). Demgegenüber sei hier die wirtschaftlich gesehen
„geringwertigste“ Form einer (unterstellt) werblichen Fotoverwendung betroffen,
so dass die geforderte Summe übersetzt sei. Vernünftige Vertragspartner hätten
ein Honorar in Abhängigkeit zu den erzielten „Klicks“ (und den daraus
fließenden Werbeeinnahmen) generiert. Für die tatsächlich erzielten 6.650
Klicks seien weniger als 100 EUR Werbeeinnahmen generiert worden, was üblichen
Größenordnungen im Online-Bereich entspreche. Selbst wenn man nicht auf die
tatsächlichen, sondern die potentiell erzielbaren Einnahmen abstellen wollte
und das zeitnahe Stoppen der öffentlich kritisierten Veröffentlichung außer
Betracht lasse, seien nach dem normalen Verlauf der Dinge bei
Social-Media-Postings wegen der Kurzlebigkeit und dem „Nach-Unten-Rutschen“
solcher Meldungen generell nur kurzfristig „Klicks“ (insbesondere am ersten
Tag) zu generieren, so dass hier letztlich maximal 20.000 Klicks und damit
maximal erzielbare Klick-Umsätze von 300 EUR erwartbar gewesen seien. Diese
Einnahmen müsse man auf die Zahl der genutzten Bilder aufteilen. Da vernünftige
Vertragspartner allenfalls 5-15 % des Umsatzes als Lizenz vereinbaren würden
und weitere entgeltpflichtige Vorteile – etwa ein positiver Einfluss auf eine
Produktlinie oder ein Unternehmen – hier nicht zu erkennen seien, sei
allenfalls ein geringer Bruchteil des geforderten Betrages als Lizenzzahlung
zuzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf
die Berufungsbegründung (Bl. 124 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 04.03.2019
(Bl. 192 ff. d.A.) und vom 02.05.2019 (Bl. 212 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Teil- und Grundurteils des Landgerichts
Köln vom 25.07.2018 – 28 O 74/18 – die Klage im Hinblick auf den Tenor zu Ziff.
1 (Lizenzanspruch dem Grunde nach) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zu Unrecht stelle die Berufung
darauf ab, dass nach der Rechtsprechung eine werbliche Fotoverwendung stets
einen „generell werbenden Charakter“ für ein bestimmtes Produkt haben müsse, um
einen Lizenzanspruch zu begründen. Dies lasse sich aus der Rechtsprechung nicht
ableiten. Nach der Logik der Beklagten müsste ein Prominenter ansonsten die
Werbung für ein neues Automodell entschädigungslos hinnehmen, so lange nur
nicht für die Automarke „generell“ geworben werde. Vorliegend sei zudem auch
eine „generelle werbliche Nutzung“ erfolgt. Denn die Beklagte habe arglose oder
besorgte Internetuser in zynischer Weise auf ihre Internetseite gelockt und
damit deren Bekanntheit insgesamt gesteigert. Da der Beklagten dadurch
unmittelbar wirtschaftliche Vorteile über erzeugte Klicks und so generierte
Werbemehreinnahmen zugeflossen seien, gehe die Zwangskommerzialisierung des
Bildnisses über eine werbliche Vereinnahmung noch hinaus. Es liege keine
redaktionelle Nutzung vor, weil der Kläger im Zielartikel gar nicht und in der
streitgegenständlichen Anzeige nicht namentlich auftauche, es um rein
kommerzielle Interessen gehe und die Bildnisnutzung keine redaktionelle Ankündigungsfunktion
gehabt habe. Habe der Bundesgerichthof in der Entscheidung 31.05.2012 (a.a.O.)
sogar eine tatsächlich vorhandene redaktionelle Berichterstattung nicht als
ausreichend angesehen, um eine werbliche Nutzung auszuschließen, müsse dies
vorliegend erst recht gelten, wo überhaupt nicht über den Kläger berichtet
worden sei und die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen könne, dass der
Leser immerhin (konkludent) erfahre, dass der Kläger nicht erkrankt sei. Anders
als im Printbereich mit zum Kauf anreizenden Titelseitenankündigungen werde im
Internet zudem schon mit den durch das Bildnis angeregten „Klicks“ Geld
verdient. Angesichts dieser kommerziellen Nutzung sei daher ein Anspruch auf
Lizenzgebühr entstanden, zumal es der „Verkehrssitte“ entspreche, einem
bekannten Prominenten mit hohem Werbewert ein Entgelt für das Betreiben von
Werbung zu zahlen. Die Argumentation der Beklagten laufe ansonsten darauf
hinaus, dass für neue Werbeformen nie ein Anspruch auf Lizenzgebühr entstehen
könnte, weil sich noch keine entsprechende Lizenzpraxis habe herausbilden
könne. Dies sei auch in anderen Fällen nicht anders wie bei der Anerkennung
einer Lizenz für eine unzulässige Doppelgängerwerbung in der Entscheidung des
Senats vom 06.03.2014 – 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318, für die zuvor auch
keine üblichen Tarife bestanden hätten. Der eingereichte Wikipedia-Eintrag zum
Clickbaiting nenne mit gutem Grund gerade die hier streitgegenständliche
Veröffentlichung als abschreckendes Beispiel für diese Form der Gewinnmaximierung.
Nach der Rechtsprechung des BGH entfalle die Annahme einer werblichen Nutzung
nur bei Vorhandensein einer redaktionellen Berichterstattung bzw. ausnahmsweise
bei Werbung für eine fiktive Berichterstattung in einer im Erscheinen
befindlichen Zeitschrift („Nullnummer“); so liege der Fall hier aber nicht.
Keinesfalls sei zwingend eine werbliche Nutzung (auch) mit einem Imagetransfer
zu verlangen, weil schon eine reine Aufmerksamkeitswerbung einen Lizenzanspruch
tragen könne, wenn – wie hier – die Bildnisnutzung nicht nach §§ 22, 23 KUG
gerechtfertigt sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, es
habe sich um ein (redaktionelles) Bilder-Rätsel gehandelt, weil es mangels
Information über den Kläger nur um eine kommerzielle Nutzung des Lichtbildes
gegangen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger entschädigungslos
hinzunehmen haben solle, dass die Beklagte ihre redaktionelle Berichterstattung
über einen Dritten auch mit seinem Konterfei „antease“, obwohl er selbst – wie
die beiden anderen Moderatoren – mit dem Zielartikel nichts gemein habe und der
User nur aus zügellosem Gewinnstreben in die Irre gelenkt werde. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 18.01.2019 (Bl. 169
ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 18.04.2019 (Bl. 200 ff. d.A.) verwiesen.
Der Senat hat im Termin vom 07.03.2019 zu Protokoll darauf
hingewiesen, dass er die Sache auch zur Höhe für entscheidungsreif hält und
daher das Betragsverfahren zum Gegenstand der Berufungsinstanz machen wird. Die
Parteien haben daraufhin ihre Zustimmung zum Übergang ins schriftliche
Verfahren erklärt (§§ 525 S. 1, 128 Abs. 2 ZPO). Beim Übergang ins schriftliche
Verfahren hat der Senat (Bl. 203 d.A.) nochmals darauf hingewiesen, dass er
davon ausgeht, dass die Beklagtenseite zur Höhe und ggf. zu den Ausführungen im
Termin weiter Stellung nehmen mag und sodann zu prüfen sein wird, ob die Sache
nach Eingang der Stellungnahme zur Höhe entscheidungsreif ist oder nur über das
Grundurteil zu befinden ist unter Zulassung der Revision.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr war
unter Abänderung des angefochtenen Teil- und Grundurteils wegen der hier
vorliegenden Entscheidungsreife – wie im Termin erörtert und auch zum
Gegenstand des schriftlichen Verfahrens gemacht – sogleich insgesamt auch zur
Höhe über den ursprünglichen Klageantrag zu 1) zu befinden. Die Klage hat
vollumfänglich Erfolg.
1. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Grundurteil
über den ursprünglichen Klageantrag zu 1) wegen der – hier unstreitig verfrüht
abgebrochenen mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – im Kern prozessual
zulässig war. Dies hindert den Senat, wie im Termin mit den Parteien erörtert,
indes prozessual nicht an einer eigenen Sachentscheidung auch zur Höhe. Es wird
zwar u.a. wegen § 304 Abs. 2, 2. HS ZPO bezweifelt, ob ein solches Vorgehen
eines Berufungsgerichts möglich sei (OLG Stuttgart v. 22.05.2003 – 7 U 197/02
OLGR 2004, 26, 27; vgl. auch Bettermann, ZZP 88 (1975), 365 (395)), doch
kann nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat insofern anschließt, ein
Berufungsgericht auch dann, wenn es bei einem prozessual zulässigen Grundurteil
nicht nur dieses unter Zurückweisung der Berufung einfach bestätigen möchte,
sondern den Rechtsstreit zugleich der Höhe nach bereits für entscheidungsreif
hält, aus Gründen der Prozessökonomie den Rechtsstreit insgesamt abschließend
„heraufholen“ und entscheiden, ohne dass es dazu formal einer Anschlussberufung
o.ä. durch die obsiegende Klägerseite bedarf (so schon vor der ZPO-Reform BGH
v. 07.06.1983 – VI ZR 171/81, BeckRS 1983, 30400049; v. 30.10.1984 – VI ZR
18/83, NJW 1986, 182; OLG Koblenz v. 31.10.1991 – 5 U 1249/90, MDR 1992, 805 =
BeckRS 2013, 21283; grundlegend bereits RG v. 14.03.1921 – IX 521/30, RGZ 132,
103 ff.). Diese Linie hat auch nach der ZPO-Reform weiterhin ihre Richtigkeit
(vgl. etwa BeckOK-ZPO/Elzer, Ed. 32, § 304 Rn. 39c; Zöller/Heßler, ZPO, 32.
Aufl. 2018, § 538 Rn. 46 a.E.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2018, §
538 Rn. 21; MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 538 Rn. 66; Eichele/Hirtz/Oberheim,
Berufung im Zivilprozess, 5. Aufl. 2017, Kap 18 Rn. 72, 74 m.w.N.). Auch die –
ein allerdings ein unzulässiges Grundurteil betreffende – Entscheidung des BGH
v. 28.06.2017 – VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 35 und 37 spricht für eine
Fortgeltung der früheren Rechtsprechung (so auch das Verständnis bei
BeckOK-ZPO/Elzer, a.a.O.). Dass die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts
demgegenüber formal zusätzlich heute noch von einer entsprechenden Zustimmung
aller Parteien abhängig zu machen sei (so etwa Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16.
Aufl. 2019, § 538 Rn. 29), vermag der Senat nicht zu erkennen. Zudem hat die
Beklagte einer Entscheidung durch den Senat hier auch nicht widersprochen,
sondern letztlich nur die vom Senat angenommene Entscheidungsreife bezweifelt
und eine Beweiserhebung für geboten erachtet. Die herrschende Meinung erscheint
dem Senat aber ansonsten aus Gründen der Prozessökonomie allein überzeugend,
zumal der Wortlaut des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO („über den Grund des
Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen“) sowohl ein
(wie hier) ergangenes zusprechendes Grundurteil wie eine Klageabweisung erfasst
(zur eindeutigen Intention des Gesetzes auch Volkmar, JW 1924, 345 (350)).
Der zweite Halbsatz der Norm will bei tatsächlich gegebener Entscheidungsreife
daher generell eine Verschwendung von Justizressourcen verhindern und der –
auch in anderen Fällen (etwa bei einem „Heraufziehen“ von Stufenklagen etc.)
dem Zivilprozess nicht unbekannte – „Verlust“ einer Instanz für die Parteien
für das Betragsverfahren erscheint angesichts dessen auch verschmerzbar. Der
Senat hat – wie in solchen Fällen aus Gründen rechtlichen Gehörs geboten (Elzer a.a.O.)
– auf die Problematik im Termin hingewiesen (§ 139 ZPO) und die Beklagte hatte
aufgrund des einvernehmlichen Übergangs ins schriftliche Verfahren nach dieser
Erörterung auch zur Höhe nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die
Entscheidung des Senats war zuletzt dann ohne Belang, dass klägerseits die
Sachanträge aus erster Instanz nicht nochmals vor dem Senat ausdrücklich als
solche wiederholt worden sind, zumal die Ausführungen auf S. 2 f. des
Schriftsatzes vom 18.04.2019 (Bl. 201 f. d.A.) deutlich machen, dass allein
dies im Nachgang an die Erörterungen im Termin der Intention des Klägers
entsprach.
2. Das Landgericht hat in der angegriffenen
Entscheidung zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf eine
Lizenzanalogie bejaht. Dem Kläger steht auch nach Ansicht des Senats ein
solcher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23
KUG zu.
a) Das Landgericht hat dabei zutreffend darauf
abgestellt, dass eine unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer
Person nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v.
31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 – F; v. 20.03.2012 – VI ZR
123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl.
etwa nur Senat v. 11.08.2015 – 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 –
15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den
vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und so grundsätzlich – neben dem
Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG
– dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der
üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen kann (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2.
Fall BGB). Denn die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis
für kommerzielle Zwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher
vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (st. Rspr., vgl. BGH
v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 – F m.w.N.).
Bereicherungsgegenstand ist hier entweder die Nutzung des Bildnisses als solche
bzw. die „Ersparnis“ des für die Nutzung sonst zu zahlenden Entgelts (zum
Problem Etting, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 99 f. m.w.N.), was
im Ergebnis keinen Unterschied macht. Denn da die Nutzung als solche nicht
herausgegeben werden kann, ist gemäß § 818 Abs. 2 BGB ohnehin Wertersatz zu
leisten, so dass zumindest darüber letztlich auf die üblicherweise zu zahlende
Lizenz und damit auf die Werthaltigkeit der Nutzung abzustellen ist. Wer das
Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt im
Grundsatz auch, dass er dem Vorgang einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An
der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer
dann im Folgenden festhalten lassen und einen der eigenmächtig vorgenommenen
Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt nach neuerer
Rechtsprechung zu Recht auch unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in
der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen
Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine
Zustimmung, sondern er stellt einen Ausgleich für den rechtswidrigen Eingriff
in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar,
sofern diese einen entsprechenden Vermögenswert hat. Die darin liegende
Ausweitung des Persönlichkeitsschutzes auf vermögenswerte Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts und damit zugleich verfolgte kommerzielle Interessen ist
verfassungsrechtlich zwar nicht unbedingt geboten, die damit einhergehende
Rechtsfortbildung andererseits aber verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden (BVerfG v. 22.08.2006 – 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409, 3410).
b) Unter Anwendung dieser höchstrichterlich anerkannten
Grundsätze liegt auch im konkreten Fall eine solche unzulässige kommerzielle
Nutzung des Bildnisses des Klägers vor, die mit dem Landgericht daher dem
Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf eine Lizenzanalogie trägt.
aa) Die Bildnisnutzung war – was Grundvoraussetzung für
den Erfolg einer derartigen Klage ist (vgl. zuletzt auch Senat v. 21.02.2019 –
15 U 46/18, BeckRS 2019, 3354 m.w.N.) – gemessen an §§ 22, 23 KUG rechtswidrig.
Die Verwendung des Lichtbildes des Klägers war im konkreten Kontext, gemessen
an dem sog. abgestuften Schutzkonzept der vorgenannten Bestimmungen, des KUG
unzulässig. Diese Feststellung und auch die weitere Feststellung des
Landgerichts, dass die Beklagte das Recht des Klägers am eigenen Bild dabei
schuldhaft i.S.d. § 276 BGB verletzt hat, so dass auch deliktische Ansprüche
einschlägig sind, greift die Berufungsbegründung zu Recht nicht an. Auch im
Termin hat der Beklagtenvertreter die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des
Lichtbildes als „nicht streitig“ bezeichnet.
Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Bildnissen einer
Person richtet sich im Rahmen der §§ 22, 23 KUG nach dem sog. abgestuften
Schutzkonzept, wegen dessen Grundsätzen zur Meidung von unnötigen
Wiederholungen auf BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 –
19  Bezug genommen wird. Gemessen an diesen Prämissen war die öffentliche
Zur-Schau-Stellung des Bildnisses des Klägers, der unstreitig keine
Einwilligung zur Bildnisverwendung im fraglichen Kontext erteilt hatte, hier in
der Tat greifbar rechtswidrig. Insbesondere liegt ein Bildnis aus dem Bereich
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – bezogen auf den Kläger –
nicht vor: Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange im Rahmen
dieser Vorschrift überwiegen dessen persönlichkeitsrechtliche Belange. Zwar mag
der Kläger eine prominente Person sein und zwar mag es sich um ein nicht
unvorteilhaftes Foto nur aus dem Bereich seiner beruflichen Tätigkeit und damit
seiner Sozialsphäre handeln.
Jedoch sind berechtige Belange der Beklagten nicht,
jedenfalls nicht mit Gewicht, in die Abwägung einzustellen. Mit der
Bildnisveröffentlichung selbst war keinerlei beachtenswerter Informationswert
mit Blick auf Kläger verbunden, zumal dessen Antlitz der Öffentlichkeit ohnehin
ebenso schon bekannt war wie die aus dem Posting allein ableitbare Mitteilung,
dass auch der Kläger ein TV-Moderator ist. Ein greifbarer Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung war damit ersichtlich nicht verbunden, zumal
haltlose Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den
Kläger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung liegen und damit
allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die
Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Posting immerhin auf eine
tatsächlich vorhandene Berichterstattung (über den erkrankten anderen
Moderator) verlinkt war. Sofern nach der Rechtsprechung die Presse zwar auf
Titelseiten mit Lichtbildern von Prominenten als „Blickfang“ (BGH v. 14.03.1995
– VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H) – sei es auch nur inhaltlich bescheidene –
redaktionelle Berichterstattungen im Innenteil ankündigen und bewerben darf
(BGH v. 14.03.1995 – VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H; BGH v. 14.05.2002 – VI
ZR 220/01, AfP 2002, 435, 436 f. – I) und/oder auch sonstige Eigenwerbung für
ihr Presseprodukt betreiben darf, kann sich die Beklagte – was das zwar
sicherlich entsprechend auch auf den Onlinebereich übertragbar ist – zumindest
mit Blick auf den Kläger darauf nicht stützen. Denn auch diese Rechtsprechung
setzt eine redaktionelle Berichterstattung über den konkret Betroffenen im
Innenteil voraus (BGH v. 14.03.1995 – VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H) oder
zumindest eine diesbezügliche Sachaussage durch Bild oder Bildunterschrift auf
dem Titelblatt (BGH v. 11.03.2009 – I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 18, 21 ff. –
G?). Daran fehlt es mit Blick auf den Kläger hier aber: Die redaktionelle
Berichterstattung im Zielartikel weist keinen Bezug zu ihm auf. Auch sonst
werden wesentliche Informationen mit Nachrichtenwert bezogen auf den Kläger
nicht geliefert und der „Teaser“ bietet ersichtlich so auch keine Orientierung
im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte, die eine
Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers tragen könnte. Das Bild
des Klägers ergänzt weder den Teaser noch den Zielbericht noch dient es der
Erweiterung von deren Aussagegehalt (etwa durch Unterstreichung der
Authentizität des Geschilderten). Zwar kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG
geschütztes Informationsanliegen anerkanntermaßen auch darin liegen, durch
Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen
die Aufmerksamkeit des Lesers für einen Wortbericht zu wecken oder zu steigern
(st. Rspr., vgl. BVerfG v. 09.02.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Rn. 16; v.
26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 u.a., BVerfGE 120, 180, 206), doch war der Kläger
vorliegend nicht in diesem Sinne „beteiligt“ und ist selbst in keiner Weise
Gegenstand der redaktionellen Berichterstattung im Zielartikel.
In diesem Punkt kann nicht im Sinne der Beklagten
argumentiert werden, die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel
enthalte jedenfalls „zwischen den Zeilen“ zugleich die (negative) redaktionelle
Berichterstattung über den Kläger, dass immerhin dieser (ebenso wie die beiden
anderen abgebildeten Moderatoren) nicht (auch) an Krebs erkrankt sei und er
sich daher auch nicht etwa deswegen aus dem Berufsleben zurückziehe. Eine
solche Deutung wird dem Gesamtkontext nicht gerecht, ist fernliegend und kann
deswegen die Bildnisveröffentlichung zu Lasten des Klägers nicht rechtfertigen.
Das gilt umso mehr, als er und die beiden anderen Moderatoren insofern (fast)
beliebig austauschbar gewesen wären gegen Bilder von anderen
Moderatoren/Prominenten und letztlich gegen Bilder von fast jedem anderen –
zufällig nicht erkrankten – Menschen auf der Erde.
Soweit die Beklagte zudem noch argumentiert, dass das
B-Posting jedenfalls ein redaktionelles „Bilderrätsel“ (auch) mit Bezug zum
Kläger sei, kann auch dies die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht
rechtfertigen: Denn auch eine solche Deutung ist fernliegend. Es wird nicht –
wie die Beklagte vortragen lässt – der Leser angehalten, mittels „Nachdenken“
die über den Bildern der vier Prominenten angebrachte Textnachricht dem
„richtigen“, von der Textnachricht betroffenen Prominenten zuzuordnen. Mangels
weitergehender Informationen und sonstiger Anknüpfungspunkte würde dem Leser
ein solches „Nachdenken“ (und die darin liegende Anwendung der Grundsätze der
Logik) nichts nützen, so dass kein Rätsel im eigentlichen Sinne und keine
Denksportaufgabe, sondern allenfalls ein allein auf „Glück“ aufbauendes bloßes
„Ratespiel“ vorliegen würde. Gegen eine Deutung als „Bilderrätsel“ streitet
zudem ganz entscheidend, dass es aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittslesers
auch keine als Spiel angelegte Ratemöglichkeit (etwa mit Anklickfenstern) und
keine technische Auflösung eines solchen angeblichen Ratespiels gab, sondern
nur kommentarlos und ohne Auswahlmöglichkeit auf den Zielartikel weiterverlinkt
wurde. Ob die Nutzung des Bildes eines beliebigen Prominenten in einem offenen
„Ratespiel“ ansonsten zulässig gewesen wäre, bedarf daher auch keiner
Entscheidung des Senats, wäre aber gleichsam zweifelhaft.
Im vorliegenden Fall war die Bildnisverwendung aus
maßgeblicher Sicht des Durchschnittsrezipienten im Ergebnis daher nur ein
(weiteres) Beispiel für einen „Klickköder“ („clickbaiting“), eines im Internet
(leider) häufig zu verzeichnenden Phänomens, wie sich nicht zuletzt aus dem zu
den Akten gereichten Wikipedia-Eintrag ergibt. Die reißerische Überschrift in
Verbindung mit Bildern prominenter und beliebter Moderatoren, öffnet beim Leser
– wie in diesen Fällen üblich – eine sog. Neugierlücke (curiostity gap), denn
die Nachricht gibt dem Leser zwar einerseits genug Informationen aus einem
allgemein interessierenden und emotionsbehafteten Bereich (hier: „prominenter
Moderator“/“Krebserkrankung“/“Rückzug“), um den Leser neugierig zu machen, aber
andererseits als bloßer „Informationsschnipsel“ zugleich noch nicht genug, um
diese Neugier bereits vollends zu befriedigen – weswegen der Leser eben gezielt
zum Weiterklicken animiert wird. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass die
verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu zumindest drei der vier
dort Abgebildeten hat. Dies ist für den Durchschnittsleser erkennbar und rückt
die reißerische „Schlagzeile“ – wie gezeigt – zumindest in die Nähe einer
bewussten Falschmeldung über das Gros der Betroffenen – was zeigt, dass die
Schutzbedürftigkeit der Beklagten mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG minimiert,
wenn nicht sogar ausgeschlossen wird. Die Beliebtheit der Abgebildeten wird
aufgrund der Sorge der Leser um diese Personen bzw. aus Mitleid mit diesen oder
schlichtweg aufgrund der angestachelten Neugier der Leser (angesichts der als
möglich in den Raum gestellten Krebserkrankung als vermeintliche „Sensation“)
von der Beklagten so gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt, um mit diesen
Prominenten als – wegen ihrer Beliebtheit besonders geeignete – „Köder“
möglichst viel „Traffic“ auf die eigene Internetseite umleiten zu können.
Dieser Mechanismus – der in abgeschwächter Form schon aus Film und Fernsehen
als „Cliffhanger“ bekannt ist und in Form sensationsorientierter Überschriften
auf Titelseiten auch aus dem Bereich der sog. Yellow-Press nicht gänzlich
unbekannt ist -, lenkt im Onlinebereich so User bewusst irreführend im eigenen
kommerziellen Interesse als besondere Vermarktungsform auf weiterverlinkte
Internetseiten. Dort findet der Leser zwar – wie auch hier – (regelmäßig) einen
redaktionellen Beitrag und (regelmäßig) die Befriedigung seiner zuvor geweckten
Neugier, doch geht es der Beklagten augenscheinlich nicht um ein „Bilderrätsel“
und/oder eine Berichterstattung über alle Abgebildeten, sondern schlicht um
einen Mechanismus, mit dem sie gezielt Leserströme umlenkt, um den eigenen
Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten „Klicks“ dort
Werbemehreinnahmen zu erzielen. Die Leser, denen zudem die Möglichkeiten des
Teilens solcher Postings in sozialen Netzwerken zur Verfügung stehen, können
(und werden) zudem oft für die weitere Verbreitung sorgen, was die
Zugriffszahlen (und damit die Werbeeinnahmen der Beklagten) erhöhen kann und
soll. Ferner werden die auf den Internetauftritt der Beklagten „gelockten“
Leser nicht selten dort andere Beiträge „konsumieren“ und damit ebenfalls
weitere Werbemehreinnahmen für die Beklagte auslösen. Die Markenbekanntheit des
Internetauftritts der Beklagten und der „Traffic“ dort wird insgesamt
gesteigert, ohne dass die redaktionelle Tätigkeit dabei in der Sache überhaupt
nur einen Bezug zum Kläger (und zwei der anderen Abgebildeten) aufweisen würde.
bb)  Die vorstehend beschriebene (atypische)
Bildnisnutzung als „Klickköder“ ist in einem zweiten Schritt dann auch als
kommerziell/werblich im Sinne der eingangs angeführten Rechtsprechung zu
behandeln.
(1) Eine solche Feststellung ist zur Begründung des
geltend gemachten Anspruchs auf eine Lizenzanalogie nach Ansicht des Senats
allerdings rechtlich notwendig. Allein die – gemessen an §§ 22, 23 KUG –
unbefugte Verwendung eines Bildnisses einer Person kann – übrigens ebenso wie
eine sonstige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (etwa durch
Privatsphärenverstoß) – im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung oder
auch einer von Art 5 Abs. 1 GG geschützten publizistischen Eigenwerbung der
Presse (etwa auf dem Titelblatt einer Zeitschrift) den geltend gemachten
Anspruch auf eine Lizenzanalogie nicht begründen. Das wendet die Beklagte
zutreffend ein und sie verweist zu Recht darauf, dass Argumentationsmuster aus
dem Bereich der Geldentschädigung (wie die besondere Verwerflichkeit eines Tuns
oder die „Schwere“ einer Rechtsverletzung) in diesem Zusammenhang kein
rechtliches Argument für das Zubilligen eines solchen Anspruchs sein dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat eine solche „Privilegierung“ redaktioneller
Tätigkeiten zwar bisher ausdrücklich nur für einen Fall gebilligt, in dem eine
der Öffentlichkeit zuvor unbekannte Person unter unzulässiger Verwendung von
Portraitfotos und unter Verletzung der §§ 22 f. KUG zum Gegenstand einer
redaktionellen Berichterstattung gemacht worden war. Deswegen war dort nach
Ansicht des Bundesgerichtshofes schon nicht feststellbar, dass der
(unzulässigen) Abbildung überhaupt ein wirtschaftlicher Wert zukam (kritisch
etwa Mäsch, JuS 2012, 466, 468; Kreße, NJ 2012, 298, 299). Insofern
ist nach der Rechtsprechung dann auch unerheblich, dass die unzulässige
Bildnisverwendung im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung
erfolgt war und/oder zumindest den Gewinn des Presseorgans durch Steigerung der
Auflage erhöhen helfen konnte (BGH v. 20.03.2012 – VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728
Rn. 28/31 f.; siehe auch BGH v. 06.12.2005 – VI ZR 265/04, NJW 2006, 605 Rn. 17
und zuvor ähnlich AG Hamburg v. 04.09.1990 – 36 a C 288/90, GRUR 1991, 910 f.;
v. 13.09.1994 – 36a C 2572/94, AfP 1995, 528; allgemein Staudinger/Hager, BGB,
2017, Das Persönlichkeitsrecht, C 253). Soweit der BGH a.a.O. zwar auch betont
hat, dass jedenfalls bei Prominenten u.a. der Abbildung, dem Namen sowie
sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit ein wirtschaftlicher Wert zukomme und
dass die jeweilige Persönlichkeit diese Popularität und ein damit verbundenes
Image wirtschaftlich dadurch verwerten könne, dass sie Dritten gegen Entgelt
gestatte, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der
Persönlichkeit werblich einzusetzen (BGH v. 20.03.2012 – VI ZR 123/11, NJW
2012, 1728 Rn. 23), könnte dieser Gedanke jedenfalls für solche Personenkreise
– zu denen zweifelllos auch der Kläger gehört – zwar theoretisch eine etwas
weitergehende Lesart tragen, wenn und soweit ein „Marktwert“ der unzulässigen
Bildveröffentlichung feststellbar wäre. Dafür mag streiten, dass die Eingriffskondiktion
nicht nur einen Ausgleich von Schäden bezweckt, sondern ungerechtfertigte
Vermögensvorteile „abschöpfen“ helfen soll. Insofern wird im Schrifttum mit
Nuancen im Detail eine – wie auch immer gelagerte – Privilegierung der
redaktionellen Berichterstattung vor allem bei der unzulässigen
Bildnisverwendung von Fotos aus der Privat- und Intimsphäre Prominenter
angegriffen und auch für solche Fälle im Zweifel eine „Abschöpfung“ geldwerter
Vorteile durch Lizenzanalogie eingefordert (vgl. etwa mit erheblichen
Unterschieden im Detail Götting, in: Götting/Schertz/Seitz, Hdb. des
PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 40 Rn. 7 – 9; ders., Festschrift
Ullmann, 2006, S. 65, 70 ff., Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
122 ff.; dies., K & R 2017, 157;  Schertz/Reich, AfP 2010,
1, 3 ff.; Siemens, AcP 201 (2001), 202, 214 ff. [dort eher unter dem
Gesichtspunkt einer Gewinnabschöpfung]; Schlechtriem, FS Hefermehl 1976,
445, 461 ff.; zurückhaltender Seitz, AfP 2010, 127; ders., in:
Götting/Schertz/Seitz, a.a.O., § 47 Rn. 41; enger Prinz/Peters, MedienR,
1999, Rn. 902). Die herrschende Meinung lehnt – auch zur Meidung eines
„chilling effects“ für die Presse mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG und den
verschuldensunabhängig ausgestalteten Bereicherungsanspruch – solche
Lizenzanalogien bei unzulässiger Bildnisnutzung oder auch sonstigen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bereich redaktioneller Berichterstattung
indes zu Recht ab und verweist auf die Schutzmöglichkeiten über das
Rechtsinstitut der Geldentschädigung, das u.a. auch gegen „Zwangskommerzialisierung“
schützen kann (vgl. für unauthorisierte Fotos von der Hochzeit eines
Prominenten LG Hamburg v. 11.01.2008 – 324 O 124/07, ZUM-RD 2008, 486; OLG
Hamburg v. 21.10.2008 – 7 U 11/08, ZUM 2009, 65, 67 f. und dies nicht
beanstandend EGMR v. 16.06.2016 – 68273/10, 34194/11 juris Rn. 41 ff. mit krit,
Anm. Etting, K & R 2017, 154 ff.; ähnlich LG Hamburg v. 28.05.2010 –
324 O 690/09, BeckRS 2010, 15378; OLG Hamburg v. 30.07.2009 – 7 U 4/08, AfP
2009, 509, 514 und aus dem Schrifttum Lauber-Rönsberg, GRUR-Prax 2015,
495, 497; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn.
26; Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 15,
15a, 16, 16b; Wanckel, in: Paschke, u.a., Hambuger Kommentar, 42. Abschn.
Rn. 43 – 47; Korte, Praxis des PresseR, 2014, § 5 Rn. 141; Burkhardt,
in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap
14 Rn. 7; diff. und nur außerhalb vorsätzlicher Verletzungshandlungen einen
Anspruch ablehnend Neumeyer, AfP 2009, 465, 467 ff.; offen OLG Hamburg v.
10.08.2010 – 7 U 130/09, ZUM 2010, 884). Allein für eine genehmigungslose und
im Einzelfall auch nicht über § 23 KUG zu rechtfertigende (dazu OLG Frankfurt
v. 21.09.1999 – 11 U 28/99, AfP 2000, 185) Veröffentlichung von Nacktaufnahmen
Betroffener kann auch trotz redaktioneller Berichterstattung ausnahmsweise eine
Lizenzanalogie möglich sein (LG Berlin v. 19.09.2002 – 27 O 364/02, AfP 2004,
455; LG Hamburg v. 15.10.1993 – 324 O 3/93, AfP 1995, 526, vgl. – neben
Geldentschädigung auch LG München v. 21.07.2005 – 7 O 4742/05, n.v. zu
„Zwangsouting“ – J; vgl. zur Geldentschädigung insofern LG Frankfurt v.
30.07.2015 – 2-3 O 455/14, juris); darum geht es hier jedoch ersichtlich nicht.
Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 31.05.2012 – I ZR 234/10,
GRUR 2013, 196 – F folgt nichts anderes: Dort lag zwar rein äußerlich eine
Bildnisnutzung im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung vor, doch war
diese letztlich aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittslesers nur vorgeschoben
und diente ihrem Charakter nach allein der Eigenwerbung des Presseorgans. Zudem
stellte die Berichterstattung noch eine gedankliche Verbindung zwischen der
abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt her, die im konkreten Fall
auch zu einem sog. Imagetransfer führte, was ohne weiteres einen Anspruch auf
Lizenzanalogie rechtfertigte (BGH a.a.O., Rn. 19 f., 25 f.).
 (2) Vorliegend
geht es – entgegen der Beklagten – mit dem eingangs Gesagten jedoch letztlich
gerade nicht nur um eine solche redaktionelle Berichterstattung betreffend den
Kläger, sondern um eine bewusste (Aus-)Nutzung des Beliebtheitsgrades des
Klägers und damit (auch) des Marktwerts des Bildnisses des Klägers für
kommerzielle Maßnahmen (= Generieren von Klicks) der Beklagten, dies dann
quasi neben einer den Kläger überhaupt nicht betreffenden
redaktionellen Berichterstattung der Beklagten alleine über den tatsächlich
erkrankten Moderator.
(a) Abstrakt ist für die Frage, ob ein Bild werblich
eingesetzt worden ist, die Sicht des Durchschnittslesers maßgeblich (st. Rspr.,
vgl. BGH v. 14.03.1995 – VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H). Insofern ist ohne
Belang, dass die Abbildung des Klägers – wie das Landgericht zutreffend erkannt
hat – hier nicht in Form „klassischer Werbung“ eingesetzt worden ist, sondern nur
in einem redaktionell aufgemachten „Teaser“, der auf eine redaktionelle
Berichterstattung – allerdings nur über einen Dritten – verlinkt war. Denn die
für die Beurteilung einer Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen
entwickelten Grundsätze gelten im Grundsatz auch entsprechend für die
Eigenwerbung der Presse (BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 – F,
Rn. 17 m.w.N.). Ein ausgleichspflichtiger Eingriff in das Recht am eigenen Bild
kommt zwar – so BGH a.a.O. Rn 17 – dort „insbesondere“ in Betracht, wenn die
Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt,
indem die Person als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnisses
vermarktet wird, woran es vorliegend – was der Beklagten und ihrer Argumentation
zuzugeben ist – fehlt, wie unten noch auszuführen ist. Auch wird – was der
Beklagten insbesondere auf deren Schriftsatz vom 02.05.2019 (Bl. 223 ff. d.A.)
ebenfalls zuzugeben ist – nicht in sonstiger Weise ein besonderer Bezug
zwischen dem Kläger und dem Produkt der Beklagten hergestellt wie im Fall BGH
v. 11.03.2009 (I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 – G?). Dort sollten die besonderen
Fähigkeiten des Klägers als Moderator einer Rätselsendung und seine
diesbezügliche Kompetenz und Popularität ersichtlich auf das mit seinem
Konterfei auf den Titelblatt geschmückte Rätselheft übertragen werden, was dort
die Zubilligung einer Lizenzanalogie getragen hat. So ist der Fall hier – was
die Beklagte ebenfalls zutreffend rügt – auch nicht gelagert. Dies steht dem
geltend gemachten Anspruch auf Lizenzanalogie nach Ansicht des Senats aber
dennoch nicht entgegen: Denn eine ausgleichspflichtige werbliche Nutzung kann
auch schon vorliegen, wenn – wie hier – nur die Aufmerksamkeit der Leser auf
ein Presseerzeugnis gerichtet wird, zumal damit – wie oben beschrieben –
zugleich vorliegend unstreitig unmittelbar Werbemehreinnahmen dadurch erzielt
worden sind und das Nutzen solcher „Klickköder“ letztlich eben nur eine
besondere Vermarktungsform darstellt, wie die Beklagte auch letztlich
eingesteht. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten vermag der Senat – wie
bereits das Landgericht – der Entscheidung des BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10,
GRUR 2013, 196 – F Rn. 18 nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf
Lizenzanalogie bei einer solchen reinen sog. Aufmerksamkeitswerbung zwingend
(zusätzlich) voraussetzt, dass die Nutzung des Bildnisses einen „generell
werbenden Charakter“ für ein Presseerzeugnis (= Produkt als solches) haben
muss, so dass deswegen die (willkürliche) Verknüpfung der streitgegenständlichen
Veröffentlichung mit der Ankündigung eines konkreten redaktionellen Beitrages
(über einen Dritten) schon den Anspruch des Klägers in Wegfall geraten lassen
würde. Dafür spricht insbesondere auch schon, dass schwer abgrenzbar wäre, wenn
man mit der Beklagten zwischen der Ankündigung und Bewerbung nur eines
konkreten redaktionellen Beitrages einerseits (dort keine Lizenzanalogie
denkbar) und einer Bewerbung des diesen Beitrag enthaltenen „Gesamtprodukts“
(dort Lizenzanalogie denkbar) unterscheiden wollte. Denn dies verkennt schon,
dass solche Ankündigungen im Onlinebereich wie Titelblattankündigungen im
Printbereich letztlich eine Art „Aushängeschild“ des Gesamtauftritts bzw. der
Gesamtpublikation sind und wie eine „Werbefläche“ das Publikum zum Erwerb der
Zeitschrift bzw. zum Besuch der Internetseite animieren (vgl. für Printbereich
und Titelseiten auch etwa Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015,
S.124).
(b) Zwar dringt der Kläger andererseits auch nicht
schon mit dem Argument durch, dass „direkt“ mit seinem Bildnis Geld verdient
worden sei (wegen der über die Zugriffszahlen erzeugen Werbemehreinnahmen) und
damit sein Bildnis letztlich wie ein „Produkt“ unmittelbar vermarktet worden
sei. Denn es handelt sich nicht um einen Fall einer unzulässigen Verwendung von
Bildern einer Person auf unmittelbar zum Verkauf angebotenen Produkten, was
regelmäßig als geradezu klassischer Fall einen Anspruch auf eine Lizenzanalogie
tragen würde (für Merchandising-Produkte BGH v. 14.10.1986 – VI ZR 10/86,
NJW-RR 1987, 231, 232 – K; BGH v. 01.12.1999 – I ZR/97, GRUR 2000, 709 – L BGH
v. 20.02.1968 – VI ZR 200/66, GRUR 1968, 652, 653 f. – M), wenn nicht
ausnahmsweise schutzwürdige Informationsinteressen der Öffentlichkeit
befriedigt würden (so für den Abdruck von Kampfszenen aus Fußballspielen in
einem Kalender BGH v. 06.02.1979 – VI ZR 46/77, GRUR 1979, 425 – N; für
Gedenkmünze mit Abbild eines Staatsmannes BGH v. 14.11.1995 – VI ZR 410/94, AfP
1996, 66).
 (c) Auch eine
„klassische“ Werbemaßnahme für ein Produkt, bei der die einwilligungslose
Bildnisverwendung ebenfalls unzulässig ist und regelmäßig eine Lizenzanalogie
trägt (BGH v. 08.05.1956 – I ZR 62/54, GRUR 1956, 427 – O; v. 17.11.1960 – I ZR
87/59, GRUR 1961, 138 –  P; v. 26.06.1979 – VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732 –
Q; v. 14.04.1992 – VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557 – R; BGH v. 01.12.1999 – I
ZR/97, GRUR 2000, 709 – I) – wenn nicht ausnahmsweise damit eine die
Bildnisverwendung des Betroffenen rechtfertigende Sachaussage verbunden ist und
im Übrigen dann nur noch eine reine Aufmerksamkeitswerbung vorliegt (BGH v.
26.10.2006 – I ZR 182/04, GRU 2007, 139 – S), liegt nicht vor, wie das
Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat. Daher kann sich der Kläger nicht
darauf berufen, dass jedenfalls dort auch nach der Rspr. des Senats nicht
erforderlich ist, dass über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus zusätzlich
noch ein Imagetransfer erfolgen und/oder der Eindruck einer Empfehlung durch den
Abgebildeten entstehen muss, wenn durch ein Nebeneinanderstellen von Produkt
und Betroffenen nur das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren
Beliebtheit sonst auf die Ware übertragen wird (so Senat v. 11.08.2015 – 15 U
26/15, BeckRS 2016, 188841  Rn. 11).
(d) Im Gegenzug liegt jedoch eben nicht nur eine
(zulässige) Eigenwerbung der Presse in Form einer Ankündigung und eines
Bewerbens einer konkreten redaktionellen Berichterstattung vor. Richtig ist
zwar, dass tatsächlich eine redaktionelle Berichterstattung vorhanden war und
diese redaktionell auch über den B-Post „angekündigt“ und damit pressetypisch
beworben worden ist. Die Besonderheit ist indes, dass jedenfalls der Kläger –
wie oben ausgeführt – von der redaktionellen Berichterstattung nicht betroffen
war. Insofern hat der Senat allerdings Bedenken, mit dem Landgericht hier
argumentativ an besondere „Mechanismen“ der elektronischen Medien, insbesondere
der sog. sozialen Medien, anzuknüpfen, deswegen auf klassische
Kommerzialisierungsaspekte bei der rechtlichen Prüfung zu verzichten und
letztlich insofern ein „Sonderrecht“ für Onlinemedien zu schaffen. Zwar hat das
Landgericht mit überzeugenden Ausführungen die Internetseite der Beklagten
(genauer: den Gesamtauftritt) als faktisch durchaus über die
Aufmerksamkeitswerbung mitbeworbenes „Gesamtprodukt“ angesehen, welches durch
das streitgegenständliche clickbaitung „angepriesen“ werde, auch wenn diesem
Vorgang möglicherweise einzelne Merkmale „klassischer Werbemaßnahmen“ fehlen.
Die Berufungsbegründung rügt jedoch zu Recht, dass ein Fall wie der vorliegende
ganz ähnlich auch im Printbereich denkbar wäre, wenn mit einem vergleichbaren
Vorgehen die Leser über eine in den Raum gestellte „Fake-Meldung“ auf der
Titelseite einer Zeitschrift letztlich ebenso irreführend zum Erwerb des
Presseprodukts angehalten würden und so – nicht wie hier über Internetwerbung
und Klickzahlen – durch Verkaufserlös (und daran anknüpfend mittelbar auch über
auflagenabhängige Werbemehreinnahmen) dann Einnahmen für das Presseorgan
generiert würden. Beide Fallkonstellationen wären nach Auffassung des Senats
rechtlich identisch zu lösen. Maßgeblich ist in beiden Fällen, dass die
Anpreisung in dem „Klickköder“ (bzw. seinem Pendant im Printbereich auf dem
Titelblatt) mit Blick auf den Kläger – wie ausgeführt – gerade nicht auf eine
redaktionelle Berichterstattung verweist. Das Landgericht hat – was aber
gleichsam für Online- und Printmedien fruchtbar zu machen ist – zur Abgrenzung
zwischen einer werblichen Nutzung und einer noch redaktionell-publizistischen
Nutzung im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, ob im konkreten Fall noch ein
inhaltlicher Bezug zwischen dem konkreten Bildnis, welches die Aufmerksamkeit
des Betrachters wecken soll, und dem redaktionellen Zielbeitrag und seinem
Kontext besteht oder eben nicht. Letztlich geht es darum, zu differenzieren, ob
im konkreten Fall primär die Vermarktung oder eine Information der Leser im
Vordergrund steht (so bereits – freilich von etwas anderem Standpunkt aus
– Schlechtriem, FS Hefermehl 1976, 445, 461; ähnlich Etting,
Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 120). Befasst sich –
wie hier – der Zielbeitrag im Internet (bzw. der Beitrag im Inneren eines
Heftes) aber gar nicht mit dem im „Klickköder“ abgebildeten Betroffenen und
enthält auch der „Klickköder“ selbst (bzw. die sonstige Titelseiteninformation)
keine (eigenständige) Nachricht von Informationswert zum Betroffenen, wird
deutlich, dass der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte redaktionelle Bereich sowie
die verfassungsrechtlich ebenfalls geschützte Eigenwerbung der Presse verlassen
worden sind. „Klickköder“ im Netz bzw. auf einer Titelseite schaffen vielmehr
unter Nutzung der genannten Mechanismen jeweils nur willkürlich einen Anlass
zur Abbildung eines (letztlich beliebigen) Prominenten, den man – wie hier –
zumindest in die Nähe einer bewussten Falschmeldung rückt, wenn – wie hier –
etwa anlasslos und bewusst wahrheitswidrig eine etwaige Erkrankung auch dieser
Person in den Raum gestellt wird. Der einzige Bezug des Abgebildeten zur
Ankündigung besteht dann darin, dass gerade die Beliebtheit (und damit auch der
Marktwert) des Abgebildeten dazu ausgenutzt wird, die Neugier der Leser
anzufeuern, um so Werbeeinnahmen durch Klicks bzw. Verkaufs- und daran
anknüpfende Werbeeinnahmen im Printbereich zu generieren. Dies unterscheidet
diese Fälle dann auch ganz maßgeblich von einer – sei es rechtswidrigen –
Nutzung von Bildern in einem dem Leser noch erkennbaren redaktionellem Kontext
zur konkreten Person. Werden etwa beispielsweise Kinder von Prominenten
abgebildet (wie in den Fällen BVerfG v. 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08, GRUR 2011,
255 oder BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890), sind zwar komplexe
Abwägungsentscheidungen zu treffen, doch ist dann auch selbst bei schuldhaftem
Verkennen der Grenzen der §§ 22, 23 KUG oder sogar bei vorsätzlicher
Missachtung der Grenzen dennoch ein thematischer Zusammenhang zwischen den
(unzulässigen) Abbildungen und der redaktionellen Tätigkeit anzunehmen, was in
Fällen wie dem vorliegenden gerade anders ist. Denn das einzige, was den Kläger
mit der Ankündigung und dem Zielartikel verbindet, ist, dass ihn gerade nur
seine Beliebtheit zu einem geeigneten „Köder“ für das clickbaiting gemacht hat.
Die darin liegende kommerzielle Nutzung seiner Person (und hier speziell seines
Bildes) ist nach den aufgezeigten Grundsätzen aber dann abzuschöpfen.
 (e) Offen
bleiben kann, ob ein „clickbaiting“ auch unter § 5a Abs. 6 UWG zu subsumieren
wäre. Ob ein Bild kommerziell eingesetzt wird und eine Lizenzanalogie zu
begründen ist, kann – wie der Senat zuletzt im Urt. v. 21.02.2019 – 15 U 46/18,
BeckRS 2019, 3354 ausgeführt hat, zwar (auch) nach denjenigen Wertungen
entschieden werden, die im Wettbewerbsrecht entwickelt wurden, um im Rahmen des
§ 5a Abs. 6 UWG diejenigen Handlungen zu identifizieren, mit denen
ein kommerzieller Zweck verfolgt wird, der nur nicht hinreichend kenntlich
gemacht wird. Ein solcher Zweck liegt u.a. vor, wenn die entsprechende Handlung
auf die Förderung des Absatzes eines Produktes gerichtet ist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza,
7. Aufl. 2016, § 5a UWG Rn. 95), was u.a. bei sog. Schleichwerbung
anzunehmen ist (Senat a.a.O.). Die Norm setzt aber u.a. voraus, dass das
Nichtkenntlichmachen geeignet sein muss, den Verbraucher zu einer
„geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte“; damit wird auf die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG Bezug
genommen. Das bloße Anklicken und die damit verursachte Weiterleitung auf einen
kostenfreien Internetauftritt dürfte jedoch nicht zu einem Geschäftsabschluss
führen. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ kann mit Blick auf Art. 2
Buchst. k RL 2005/29/EG außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb
eines Produkts zwar auch damit nur zusammenhängende Entscheidungen wie das
Betreten eines Geschäfts erfassen (EuGH v. 19. 12. 2013 – C-281/12, GRUR 2014,
196 – T). Ob man dies auch auf eine Weiterleitung auf eine kostenlose
Internetseite übertragen könnte (verneinend wohl Köhler, in:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 2 Rn. 156a in Abgrenzung zu
Rn. 159), ist wenig gesichert. Die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit
einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, weil er durch
blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angaben dazu veranlasst wird, soll
noch keine „geschäftliche Entscheidung“ sein (BGH v. 18.12.2014 – I ZR 129/13,
GRUR 2015, 698). Auf all dies kommt es aber nicht an: Denn diese Wertungen aus
dem UWG sind nur ein möglicher Anhaltspunkt für die Bestimmung einer
kommerziellen Bildnisverwendung im vorliegenden Kontext. Abschließend sind
diese Kriterien nicht, wenn – wie hier – die kommerzielle Nutzung auf andere
Weise festzustellen ist.
 (f) Schließlich
steht der Annahme des geltend gemachten Anspruchs auf eine Lizenzanalogie nicht
entgegen, dass der Kläger hier nur als „Blickfang“ eingesetzt wurde und damit
eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt. Es entsteht insbesondere – wie oben
bereits angesprochen – nicht der Eindruck, der Kläger identifiziere sich mit
dem Produkt der Beklagten, empfehle es oder preise es an. Es wird auch keine
andere gedankliche Verbindung zwischen dem Kläger und dem Produkt der Beklagten
hergestellt, die zu einem Imagetransfer führt; insbesondere wird nicht der
Eindruck erweckt, dass ein „berühmter Mann“ wie der Kläger das beworbene
Produkt selbst nutze (vgl. hierzu BGH v. 09.05.1956  – I ZR 62/54, juris
Rn. 11 – O). Es wird auch nicht unterstellt, dass dem Produkt etwaige Eigenschaften
des Klägers anhaften, so dass etwa dessen Kompetenz auf das Produkt übertragen
wird (wie im Fall BGH v. 11.03.2009 – I ZR 8/07, juris Rn. 32 – G?).
Dies führt aber – entgegen der Beklagten – nicht zum
Entfallen eines Anspruchs auf eine Lizenzanalogie: Zwar hat ein Eingriff in das
Recht am eigenen Bild in solchen Fällen im Rahmen der Abwägung bei §§ 22, 23
KUG weniger Gewicht (st. Rspr., vgl. BGH v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010,
546 Rn. 19 f. – U), doch kann gerade auch in Fällen einer Aufmerksamkeitswerbung
durchaus eine Lizenzanalogie zu zahlen sein (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32 für die
Zeitspanne einem Monat nach dem Erscheinen des „Nullexemplars“ bei einer
Eigenwerbung der Presse). Soweit BGH v. 11.03.2009 – I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085
Rn. 31 f. – G? eine „gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebildeten und dem
beworbenen Produkt“ geprüft hat, weil man durch „ein unmittelbares
Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der
Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen“
versuche, trägt das ebenfalls keine andere Sicht: Zum einen werden daran – wie
BGH a.a.O. zeigt – ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sein, zum
anderen hat der BGH damit kein zwingendes Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch
auf Lizenzanalogie begründet, sondern im damaligen Fall nur die besondere
Eingriffstiefe im Rahmen des § 23 KUG begründet, die den geringen
Informationswert der dortigen Bildunterschrift in der Abwägung hinter der
werblichen Ausnutzung zurücktreten ließ. Dieser Aspekt ist – wie im Termin mit
den Parteien erörtert – aber dann im Wege des Erst-Recht-Schlusses auf den
vorliegenden Fall zu übertragen, weil – wie ausgeführt – hier (erst recht)
keine Angaben mit Informationswert betreffend den Kläger verbreitet worden
sind, sondern sein Bild direkt nur zur faktischen Eigenwerbung und zu
kommerziellen Zwecken missbraucht worden ist.
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf
berufen, dass das Fehlen einer redaktionellen Berichterstattung über den
Abgebildeten bei – wie hier – Fehlen eines Imagetransfers unbeachtlich sein
kann. Denn dies ist nur anerkannt, solange es (noch) um das Bewerben einer
neuen Zeitschrift („Nullnummer“) geht (BGH v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, GRUR
2010, 546 – U; v. 18.11.2010 – I ZR 119/08, ZUM 2011, 656 – V) und – auch mit
Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG so den Besonderheiten des Neuerscheinens einer
Zeitung und des Informationsinteresses an deren (künftiger) Gestaltung
geschuldet. Diese Ausnahme ist deswegen auch auf den Zeitraum bis zum
tatsächlichen Vorliegen einer Erstauflage der Zeitung beschränkt (BGH v.
29.10.2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – U Rn. 27, 30 ff.; v. 18.11.2010 – I
ZR 119/08, ZUM 2011, 656 – V Rn. 50). Der Ansatz rechtfertigt in Fällen wie
hier also ebenfalls keinen generellen Verzicht auf eine redaktionelle Aussage
auch zum konkret Abgebildeten.
3. Die Klageforderung ist auch der Höhe nach
gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei
der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr im Grundsatz der Weg zur
richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO eröffnet, die der Senat hier vorgenommen
hat, ohne dass dabei sachverständige Hilfe hinzuzuziehen war. Rechtlich war mit
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf abzustellen,
welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als
angemessenes Honorar für die kommerzielle Nutzung eines Bildnisses ausgehandelt
hätten. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu
berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der
Sympathie-/Imagewert/Marktwert des Abgebildeten, die Auflagenstärke und
Verbreitung, die Art und Gestaltung der Veröffentlichung sowie ihre
Werbewirkung und ihr Aufmerksamkeitswert, aber auch die Art und Weise der
Gestaltung der Veröffentlichung und die Rolle, die dem Betroffenen (etwa als
Testimonial) zugeschrieben wird, ob der Betroffene für andere Werbeauftritte
faktisch „gesperrt“ wird usw. (vgl. etwa nur BVerfG v. 05.03.2009 – 1 BvR
127/09, juris Rn. 23; BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 – F Rn.
43; v. 14.04.1992 – VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557, 558 – R; Senat v. 11.08.2015
– 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841 Rn. 16 f.; Überblick bei Wanckel, in:
Paschke u.a., a.a.O., 42. Abschn. Rn. 52 m.w.N.; für Abstellen auf
abzuschöpfenden Nutzungswert indes Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
140 f., zu den Kriterien der Bemessung der Lizenz im Übrigen Etting,
a.a.O., S. 181 ff. ).
a) Mit dem Landgericht scheitert der Anspruch dabei
dann nicht schon daran, dass es (noch) keinen Lizenzmarkt für das relativ junge
Phänomen des clickbaiting geben mag. Das soll zugunsten der Beklagten sogar
unterstellt werden, so dass es auf den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis
nicht ankommt; letztlich hat der Kläger auch gar nicht konkret in Abrede
gestellt, dass es dafür noch keinen Markt gibt. Es bedarf keiner generellen
Aussage des Senats, ob eine objektive Lizenzfähigkeit/-üblichkeit bei dem
primär auf Abschöpfung des kommerziellen Nutzens gerichteten
Bereicherungsanspruch überhaupt zu verlangen ist (kritisch etwa in Abgrenzung
zu den deliktischen Ansprüchen Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
140 f., 161 f.). Denn auch der Bundesgerichtshof hat jedenfalls für eher atypische
Nutzungen – wie etwa die nur vorgeschobene redaktionelle Berichterstattung im
Fall BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 – F –  selbst bei
Fehlen eines „Lizenzmarkts“ dennoch ohne weiteres eine Lizenzanalogie
zugesprochen und auch der Senat hat für die – ebenfalls nicht typische –
„Doppelgängerwerbung“ keine Bedenken an einer Haftung dem Grunde nach gehabt
(Senat v. 06.03.2014 – 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318; vgl. mit Abzug für
Doubles auch OLG München v. 17.01.2003 – 21 U 2664/01, AfP 2003, 272; OLG
Karlsruhe v. 30.01.1998 – 14 U 210/95, AfP 1998, 326). Vorliegend gilt aber
dann nichts anderes.
b) Bei der Bemessung der Lizenzhöhe hat der Senat
insbesondere den ganz überragenden Markt- und Werbewert des Klägers und seinen
außergewöhnlich hohen Beliebtheitsgrad berücksichtigt (zu diesem Kriterium bei
der Schätzung etwa auch Etting, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie
bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 183 f. m.w.N.).
Diesen hat die Beklagte angesichts der vorgelegten Unterlagen und
Entscheidungen prozessual bis zuletzt nicht ausreichend substantiiert
bestritten. Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass mit der hier allein
vorliegenden Aufmerksamkeitswerbung sicherlich eine der eher schwächeren
Werbeformen vorliegen mag im Vergleich etwa zu einer unzulässigen
Testimonial-Werbung mit einem Prominenten und dies bei der Bemessung in der Tat
eher für eine geringere Lizenz streiten muss (vgl. etwa nur Etting,
Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 183 m.w.N.). Die
klägerseits in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen, durch die der Kläger
Lizenzen erstritten hat, betrafen ebenfalls eher „klassische Werbemaßnahmen“
und sind daher nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Indes verkennt die Beklagte im Gegenzug neben dem überragend hohen Marktwert des
Klägers vor allem auch den gleichsam doch nicht geringen Verbreitungsgrad des
Postings im Internet. Die von ihr behaupteten wenigen „Klicks“ besagen gerade
nicht, wie viele User das Posting (ohne Anklicken) in ihren Anwendungen zur
Nutzung der sozialen Medien zur Kenntnis genommen haben und der Senat geht
insofern von einem ganz erheblichen Nutzerkreis aus.
aa) Insofern ist dann auch der Einwand der Beklagten
ohne Belang, dass die gesamte Maßnahme damals nur sehr kurzfristig gelaufen sei
und zudem Negativschlagzeilen und einen sog. „shit-storm“ zu Lasten der
Beklagten produziert habe. Ob eine werbliche Maßnahme tatsächlich „erfolgreich“
war und ob tatsächlich ein „Werbevorteil“ beim Handelnden eingetreten ist,
spielt bei der Bemessung der Lizenzanalogie richtigerweise zumindest keine
tragende Rolle (vgl. schon BGH v. 17.11.1960 – I ZR 89/59, GRUR 1961, 138, 140
–  P; siehe zudem auch etwa Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
143). Zudem ist es – was das Perfide des clickbaiting ist – auch nicht
gesichert, dass diese Negativschlagzeilen der Beklagten geschadet haben und
nicht zumindest zur allgemeinen Verbreiterung des Bekanntheitsgrades des
Medienprodukts der Beklagten beigetragen haben.
bb) Soweit die Beklagte – auch unter Antritt von
Sachverständigenbeweis – darauf abstellt, dass bei Onlinevermarktungsmethoden
üblicherweise eine Abhängigkeit von den mit der jeweiligen Maßnahme erzielten
„Klicks“ (und den daraus fließenden Werbeeinnahmen) vereinbart werde und hier –
selbst bei unterstellt „normaler“ Laufzeit des Postings in den sozialen Medien,
also ohne das verfrühte Herausnehmen wegen der Negativschlagzeilen – keine
nennenswerten Einnahmen generiert worden wären (maximal 300 EUR, die durch vier
Bilder zu teilen wären), trägt das ebenfalls nicht. Denn zum einen geht es –
wie die Beklagte selbst einwendet – hier gerade nicht um klassische
Werbemaßnahmen und zum anderen dient ein für unzählige User in den sozialen
Medien sichtbares Posting wie das streitgegenständiche immer (zumindest auch)
zur Steigerung des allgemeinen Bekanntheitsgrades der Beklagten und ihres
Medienprodukts bei. Hier nur auf die für den konkreten Beitrag erzielten
tatsächlichen oder bei typischer Laufzeit hypothetisch erzielbaren 
„Klicks“ und die daraus unmittelbar fließenden Einnahmen abzustellen, trägt der
vorgenommenen Aufmerksamkeitswerbung dann nicht ausreichend Rechnung. Entgegen
S. 10 des Schriftsatzes vom 02.05.2019 sind mit der Maßnahme nämlich letztlich
in der Tat auch „indirekte“ Werbevorteile verbunden, die sich auf die Beklagte
und ihr Medienprodukt im Zweifel günstig auswirken
c)  Wesentlich bei der Bemessung der Lizenzhöhe
ist für den Senat schließlich vor allem der Bezug zu dem sehr sensiblen
Gesundheits- bzw. Krankheitsthema und der als möglich in den Raum gestellten
Krebserkrankung des Klägers. Auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass
Aspekte aus dem Bereich der Geldentschädigung bei der Bemessung der
Lizenzanalogie im Grundsatz keine Rolle spielen, ist bei der Gesamtbetrachtung
nach den eingangs genannten Grundsätzen durchaus der sensible Inhalt einer
werblichen Maßnahme in die Bewertung der Lizenzhöhe einzustellen (AA wohl Etting,
Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
Diss. Dresden, 2015, S. 186). Denn vernünftig handelnde Vertragspartner hätten
bei einem solchen fragwürdigen „Spiel mit der Krebserkrankung“ eines
Prominenten ersichtlich auch eine höhere Lizenzzahlung vereinbart als bei einer
Aufmerksamkeitswerbung in einem gänzlich unverfänglichen oder gar positiv
behafteten Kontext. So wie bei Werbemaßnahmen mit einer angeblichen
Brust-Operation daher etwa eine deutlich empfindlichere Lizenzhöhe erreicht
werden kann als bei anderen Produkten (vgl. LG Köln v. 18.12.2013 – 28 O
172/13, BeckRS 2014, 2971), kann auch im vorliegenden Fall nichts anderes
gelten.
d) Unter Beachtung der vorgenannten Aspekte erschien
dem Senat die beantragte Lizenzanalogie von 20.000 EUR ausreichend und
angemessen. Insofern erscheint von der Gewichtung eine Anlehnung an den
beklagtenseits selbst zitierten Ausgang des Rechtsstreits um die
Veröffentlichung eines Bildes des Klägers auf dem „Rästelheft“ (OLG Hamburg v.
22.12.2009 – 7 U 90/06, n.v.) geboten, wo dem Kläger nach dem
Beklagtenvorbringen ebenfalls 20.000 EUR zuerkannt worden sind. Der Beklagten
ist dabei zwar zuzugeben, dass dort jedenfalls auch die Kompetenz und
Popularität des Klägers auf das Rätselheft übertragen worden war, man an der
Grenze einer Testimonialwerbung stand und demgegenüber hier nur eine
Aufmerksamkeitswerbung als – wie die Beklagte meint – „geringwertigste“ Form
einer werblichen Fotoverwendung vorliegt. Andererseits trägt der zu c) genannte
Aspekt jedoch im Gegenzug eine etwas stärkere Gewichtung, die die
Geringwertigkeit der Aufmerksamkeitswerbung dann doch wieder relativiert.
Anders als im Rätselheft-Fall war zudem zum Kläger selbst keinerlei Information
von Gewicht mitgeteilt.
e) Es kann entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom
02.05.2019 schließlich auch kein wesentlicher Unterschied darin gesehen werden,
dass der Kläger in der „Rätselheft“-Entscheidung großformatig das Titelblatt
zierte und hier nur als einer von vier Moderatoren abgebildet worden ist. Zwar
ist die Darstellung und Art der Publikation für die Bemessung der Lizenz
regelmäßig auch relevant (allgemein Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
182), doch macht hier gerade die Zusammenstellung von vier prominenten
Moderatoren auf engerem Raum das „Funktionieren“ des „Klickköders“ aus. Der
besonders beliebte Kläger hat daran hier einen nicht unwesentlichen Anteil;
keinesfalls war der Aufmerksamkeitswert somit minimiert, im Gegenteil.
f) Inwieweit sich aus der Lizenzhöhe ein
einschüchternder Effekt für die Tätigkeit der Beklagten ergeben soll, ist nicht
hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte zuletzt rügt, dass angesichts der
anderen Betroffenen Lizenzanalogien in Höhe von mehreren Zehntausend Euro angesichts
der geringen Einnahmen durch die „Klicks“ lebensfremd seien, trägt das keine
andere Sichtweise. Insbesondere steht es der Beklagten frei, zulässig
redaktionell  zu berichten und in diesem Zusammenhang zulässig zu
bebildern, anstatt an der Grenze zur bewussten Falschmeldung ungefragt
Lichtbilder von Prominenten für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. Eine
Verletzung der nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Presse- und
Meinungsäußerungsfreiheit lässt sich daher auch aus der Höhe der hier zuerkannten
Lizenzgebühr nicht ableiten.
g) Eine – im Bereich der deliktischen Haftung
diskutierte (dazu Etting, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 187 ff. m.w.N.) –
Verdopplung/Verdreifachung der Lizenz hält der Senat für nicht überzeugend im
vorliegenden Bereich; dieser Aspekt spielte daher bei der Verurteilung keine
Rolle.
4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
5. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 91, 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr.
10, 711, 709 S. 2 ZPO.
6. Es bestand Anlass zur Zulassung der Revision nach §
543 Abs. 2 ZPO. Die rechtliche Behandlung eines sog. „Klickköders“ hat ebenso
wie die hier angesprochenen Fragen der Behandlung unzulässiger
Bildnisverwendungen im Umfeld redaktioneller Ankündigungen grundsätzliche
Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine klärende und
richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Gleiches gilt für die
hier angesprochene Frage der prozessualen Behandlung eines zu bestätigenden
Grundurteils in der Berufungsinszant bei vom Berufungsgericht gleichzeitig
angenommener Entscheidungsreife auch in der Sache.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 EUR (vgl.
auch OLG München v. 12.12.2016 – 1 U 4336/06, BeckRS 2006, 14949)




Entscheidungsanalyse:
Das OLG Köln hat der Klage stattgegeben. Bereits das LG Köln
hat bei der Bejahung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie darauf abgestellt, dass eine unbefugte kommerzielle Nutzung
eines Bildnisses einer Person nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil des BGH vom 31.05.2012 – I ZR 234/10), der
auch der Senat folgt, im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen
Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts darstellt und so grundsätzlich – neben dem Verschulden
voraussetzenden deliktischen Schadensersatzanspruch – dem Grunde nach einen
Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die
Nutzung begründen kann. Die Bildnisnutzung war nach Dafürhalten des
Berufungsgerichts im konkreten Kontext, gemessen an dem sog. abgestuften
Schutzkonzept des KUG, unzulässig. Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung von
Bildnissen einer Person richtet sich im Rahmen der §§ 22, 23 KUG nach dem sog.
abgestuften Schutzkonzept, wegen dessen Grundsätzen das OLG Köln zur Meidung
von unnötigen Wiederholungen auf das Urteil des BGH vom 29.05.2018 – VI ZR
56/17 – Bezug genommen hat. Die öffentliche Zur-Schau-Stellung des Bildnisses
ohne Einwilligung zur Bildnisverwendung im fraglichen Kontext ist rechtswidrig.
Mit der Bildnisveröffentlichung selbst war keinerlei beachtenswerter
Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden. Ein greifbarer Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung war damit ersichtlich nicht verbunden, zumal
haltlose Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den
Kläger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung liegen und damit
allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die
Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Posting immerhin auf
eine tatsächlich vorhandene Berichterstattung, nämlich über den erkrankten
anderen Moderator verlinkt war. Sofern nach der Rechtsprechung die Presse zwar
auf Titelseiten mit Lichtbildern von Prominenten als „Blickfang“
(vgl. Urteil des BGH vom 14.03.1995 – VI ZR 52/94) redaktionelle
Berichterstattungen im Innenteil ankündigen und bewerben darf, kann sich die
Beklagte zumindest mit Blick auf den Kläger darauf nicht stützen. Denn auch
diese Rechtsprechung setzt eine redaktionelle Berichterstattung über den
konkret Betroffenen im Innenteil voraus. Vorliegend weist die redaktionelle
Berichterstattung im Zielartikel keinen Bezug zum Kläger auf. Auch sonst werden
wesentliche Informationen mit Nachrichtenwert bezogen auf den Kläger nicht
geliefert und der „Teaser“ bietet ersichtlich so auch keine
Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende
Sachdebatte, die eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers
tragen könnte. Das Bild des Klägers ergänzt weder den Teaser noch den
Zielbericht noch dient es der Erweiterung von deren Aussagegehalt. Im
vorliegenden Fall war die Bildnisverwendung aus maßgeblicher Sicht des
Durchschnittsrezipienten im Ergebnis daher nur ein Beispiel für einen
„Klickköder“ („clickbaiting“). Die reißerische Überschrift
in Verbindung mit Bildern prominenter und beliebter Moderatoren, öffnet beim
Leser eine sog. Neugierlücke (curiostity gap), denn die Nachricht gibt dem
Leser zwar einerseits genug Informationen aus einem allgemein interessierenden
und emotionsbehafteten Bereich („prominenter
Moderator“/“Krebserkrankung“/“Rückzug“), um den Leser
neugierig zu machen, aber andererseits als bloßer
„Informationsschnipsel“ zugleich noch nicht genug, um diese Neugier
bereits vollends zu befriedigen – weswegen der Leser eben gezielt zum
Weiterklicken animiert wird. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass die
verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu zumindest drei der vier
dort Abgebildeten hat. Dies ist für den Durchschnittsleser erkennbar und rückt
die reißerische „Schlagzeile“ zumindest in die Nähe einer bewussten
Falschmeldung. Das OLG Köln hebt in seiner Entscheidung hervor, dass auf diese
Weise die Beliebtheit der Abgebildeten aufgrund der Sorge der Leser um diese
Personen bzw. aus Mitleid mit diesen oder schlichtweg aufgrund der
angestachelten Neugier der Leser von der Beklagten so gezielt zu dem (einzigen)
Zweck ausgenutzt wird, um mit diesen Prominenten als – wegen ihrer Beliebtheit
besonders geeignete – „Köder“ möglichst viel „Traffic“ auf
die eigene Internetseite umleiten zu können. Diese Bildnisnutzung als
„Klickköder“ ist als kommerziell/werblich im Sinne der eingangs angeführten
Rechtsprechung zu behandeln, was schließlich Voraussetzung für den geltend
gemachten Anspruch auf eine Lizenzanalogie ist. Dies folgt auch aus dem
Umstand, dass es gerade nicht um eine redaktionelle Berichterstattung
betreffend den Kläger geht, sondern um eine bewusste Nutzung des
Beliebtheitsgrades des Klägers und damit des Marktwerts des Bildnisses des
Klägers für kommerzielle Maßnahmen (= Generieren von Klicks) der Beklagten.
Nach Auffassung des Senats ist die Klageforderung auch der Höhe nach
gerechtfertigt. Im Rahmen richterlicher Schätzung ist nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige
Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die
kommerzielle Nutzung eines Bildnisses ausgehandelt hätten (vgl. Urteil des BGH
vom 31.05.2012 – I ZR 234/10). Bei der Bemessung der Lizenzhöhe hat der Senat
insbesondere den ganz überragenden Markt- und Werbewert des Klägers und seinen
außergewöhnlich hohen Beliebtheitsgrad berücksichtigt. Hinzu kommt der nicht
geringe Verbreitungsgrad des Postings im Internet, wobei es gerade nicht darauf
ankommt, wie viele User das Posting ohne Anklicken in ihren Anwendungen zur
Nutzung der sozialen Medien zur Kenntnis genommen haben, so dass der Senat von
einem ganz erheblichen Nutzerkreis ausgeht. Unerheblich ist weiterhin, wie
lange die gesamte Maßnahme damals gelaufen ist, da der Umstand, ob eine
werbliche Maßnahme tatsächlich „erfolgreich“ war und ob tatsächlich
ein „Werbevorteil“ beim Handelnden eingetreten ist, bei der Bemessung
der Lizenzanalogie zumindest keine tragende Rolle spielt. Zudem ist es – was
das Perfide des „clickbaiting“ ist – auch nicht gesichert, dass diese
Negativschlagzeilen der Beklagten geschadet haben und nicht zumindest zur
allgemeinen Verbreiterung des Bekanntheitsgrades des Medienprodukts der
Beklagten beigetragen haben. Wesentlich bei der Bemessung der Lizenzhöhe ist
für den Senat schließlich vor allem der Bezug zu dem sehr sensiblen
Gesundheits- bzw. Krankheitsthema und der als möglich in den Raum gestellten Krebserkrankung
des Klägers. Unter Beachtung der vorgenannten Aspekte erschien dem Senat daher
die beantragte Lizenzanalogie von 20.000 Euro ausreichend und angemessen.



Praxishinweis:
Der Senat hat die Revision zugelassen. Die rechtliche
Behandlung eines sog. „Klickköders“ hat ebenso wie die im
Besprechungsurteil angesprochenen Fragen der Behandlung unzulässiger
Bildnisverwendungen im Umfeld redaktioneller Ankündigungen grundsätzliche
Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine klärende und richtungsweisende
Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser Mechanismus – der in abgeschwächter
Form schon aus Film und Fernsehen als „Cliffhanger“ bekannt ist und
in Form sensationsorientierter Überschriften auf Titelseiten auch aus dem
Bereich der sog. Yellow-Press nicht gänzlich unbekannt ist -, lenkt im
Onlinebereich so User bewusst irreführend im eigenen kommerziellen Interesse
als besondere Vermarktungsform auf weiterverlinkte Internetseiten. Es stehen
nicht die redaktionellen Inhalte einer Berichterstattung im Vordergrund,
sondern lediglich die gezielte Umleitung von Leserströmen, um den eigenen
Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten
„Klicks“ dort Werbemehreinnahmen zu erzielen. Allein die unbefugte
Verwendung eines Bildnisses einer Person kann im Rahmen einer redaktionellen
Berichterstattung oder auch einer publizistischen Eigenwerbung der Presse einen
geltend gemachten Anspruch auf eine Lizenzanalogie nicht begründen. Die
herrschende Meinung lehnt – auch zur Meidung eines „chilling effects“
für die Presse mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG und den verschuldensunabhängig
ausgestalteten Bereicherungsanspruch – Lizenzanalogien bei unzulässiger
Bildnisnutzung oder auch sonstigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bereich
redaktioneller Berichterstattung zu Recht ab und verweist auf die
Schutzmöglichkeiten über das Rechtsinstitut der Geldentschädigung, das u.a.
auch gegen „Zwangskommerzialisierung“ schützen kann (vgl. Urteil des
OLG Hamburg vom 21.10.2008 – 7 U 11/08). Zu Recht ging das OLG Köln in seinem
Urteil davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht daran scheitert,
dass es (noch) keinen Lizenzmarkt für das relativ junge Phänomen des
„clickbaiting“ gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat jedenfalls für
eher atypische Nutzungen – wie etwa die nur vorgeschobene redaktionelle
Berichterstattung (vgl. Urteil des BGH vom 31.05.2012 – I ZR 234/10) selbst bei
Fehlen eines „Lizenzmarkts“ dennoch ohne weiteres eine Lizenzanalogie
zugesprochen und auch der Senat hat für die – ebenfalls nicht typische –
„Doppelgängerwerbung“ keine Bedenken an einer Haftung dem Grunde nach
gehabt (vgl. Urteil des OLG Köln vom 06.03.2014 – 15 U 133/13 – und Urteil des
OLG München vom 17.01.2003 – 21 U 2664/01).



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OLG Köln – Domain-Registrar haftet für rechtsverletzende Domains ab Kenntnis

Das OLG Köln hat mit Urteil
vom 31.08.2018, Az. 6 U 4/18
entschieden, dass der der Betreiber einer Filesharing-Plattform
jedenfalls dann auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen und ggfls. auf
Schadensersatz haftet, wenn er von entsprechenden Zuwiderhandlungen in Kenntnis
gesetzt worden ist und nicht reagiert hat. Im Ausgangspunkt ist jeder Tatbeitrag
(hier: das Zur-Verfügung-Stellen als Registrar und Weiterleiten der Daten im
Rahmen eines automatisierten Verfahrens) für die Begründung einer Störerhaftung
ausreichend. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme sind Art und
Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann jederzeit allein
oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das OLG Köln hat die Berufung gegen das landgerichtliche
Urteil zurückgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zusteht. Der Senat hat zur Vermeidung von Wiederholungen
inhaltlich auf die angefochtene Entscheidung des LG Köln vom 05.12.2017 – 14 O
125/16 – Bezug genommen. Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung
ergeben sich Ergänzungen, die das Berufungsgericht in seinem Urteil ausführt.
Im Rahmen der Störerhaftung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts davon
auszugehen, dass die konkreten Prüfungspflichten nicht zum Gegenstand des
Unterlassungsantrages gemacht werden müssen. Diese können nicht immer im
Erkenntnisverfahren hinreichend präzise bestimmt werden und sich daher auch aus
den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. Urteil des BGH vom 15.08.2013 – I ZR
80/12). In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH die Formulierung, es zu
unterlassen, ein Werk „öffentlich zugänglich machen zu lassen“, nach
Auslegung im Rahmen der Entscheidungsgründe als hinreichend bestimmt angesehen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten nicht das Unterlassen des unmittelbaren
Konnektierthaltens. Der Antrag ist darin zu verstehen, dass sich die Klägerin
gegen das Aufrechterhalten der Registrierung durch die Beklagte richtet, weil
die Beklagte als Registrar zu der Konnektierung durch die Weiterleitung der
Daten beigetragen hat und sie ihren Beitrag durch entsprechendes Verhalten
gegenüber der Vergabeorganisation „rückgängig“ machen kann, so dass
sich ihr Verhalten nicht mehr auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung
auswirkt. In der Registrierung liegt ein notwendiger Tatbeitrag der Beklagten –
wobei im Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind,
jeder Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Dieser
Tatbeitrag wirkt auch noch fort, weil die Beklagte weiterhin als Registrar zur
Verfügung steht und daher auch noch Einfluss auf den Inhalt der Registrierung
hat. Nichts anderes hat auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde
gelegt, wenn es ausführt, die Beklagte erbringe gegenüber ihren Kunden eine
dauerhafte Leistung, zumal auch die Zahlung von fortlaufenden Gebühren an die
Vergabeorganisation unstreitig über die Beklagte abgewickelt wird. Hiernach ist
nicht entscheidend, dass die Beklagte selbst die urheberrechtswidrig zugänglich
gemachten Daten nicht über eigene Server weiterleitet und daher auch keinen
Zugriff auf die Daten hat. Es ist nach Dafürhalten des Senats weiter nicht
erheblich, dass die Beklagte die eigentliche Dekonnektierung nicht vorgenommen
hat. Richtig ist zwar, dass diese nicht von der Beklagten selbst vorgenommen
werden konnte, sondern die eigentliche Handlung der Aufhebung der Verbindung
zwischen Domainname und IP-Adresse nur bei der Vergabeorganisation oder dem
Nameserver zu erfolgen hatte. Die Beklagte war aber in der Lage, die
Dekonnektierung zu veranlassen, indem sie an die Vergabeorganisation
herangetreten ist. Insofern war die Beklagte auf die Mitwirkung der Registry
angewiesen. Der Beklagten sind nur solche Handlungspflichten aufzuerlegen, die
diese auch erfüllen kann. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wäre vor
diesem Hintergrund nicht bereits dann verletzt, wenn die Vergabeorganisation
den Vorgaben der Beklagten nicht nachkäme. Vielmehr müsste die Beklagte ihr
zumutbare Handlungspflichten verletzt haben, die nicht in der der Beklagten
nicht möglichen unmittelbaren Aufhebung der Konnektierung bestehen, sondern
darin auf die Registry im zumutbaren Maß einzuwirken, die Konnektierung
aufzuheben. Die Handlung der Beklagten löst eine Haftung als Störer jedenfalls
nach entsprechender In-Kenntnis-Setzung durch die Klägerin aus. Grundsätzlich
ist jeder Tatbeitrag (hier das Zur-Verfügung-Stellen als Registrar und
Weiterleiten der Daten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens) für die
Begründung einer Störerhaftung ausreichend. Vorliegend war die Grenze der
Zumutbarkeit nicht unterschritten, zumal im erstinstanzlichen Urteil dargelegt
wurde, aus welchem Grund die Beklagte nach konkretem Hinweis durch die Klägerin
auf eine konkrete und klare, sowie ohne Probleme erkennbare Rechtsverletzung
haftet, weil eine Verletzung von Prüf- und Handlungspflichten vorlag. Der
Beklagten als Registrar sind weitergehende Prüfungspflichten als der
Vergabeeinrichtung von Domainnamen zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig
werden und in einer (in diesem Fall über einen Reseller vermittelten)
vertraglichen Beziehung zu dem Domaininhaber stehen und mit
Gewinnerzielungsabsicht handeln, während die Vergabeeinrichtungen keine eigenen
Zwecke verfolgen, ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und ihre Aufgaben im
Interesse sämtlicher Internetnutzer und zugleich im öffentlichen Interesse
wahrnehmen (vgl. Urteil des BGH vom 27.10.2011 – I ZR 131/10). Dass die
Beklagte letztlich eine rein technische Aufgabe mit der Weiterleitung und
Aufforderung zur Registrierung und Konnektierung vorgenommen hat, führt vor
diesem Hintergrund ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.



Der Betreiber einer Filesharing-Plattform haftet jedenfalls
dann auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen und ggfls. auf
Schadensersatz, wenn er von entsprechenden Zuwiderhandlungen in Kenntnis
gesetzt worden ist und nicht reagiert hat. Dieses – die erstinstanzliche
Entscheidung insoweit bestätigende – Urteil des OLG Köln im Bereich
Domainrecht/Störerhaftung ist daher nicht überraschend. Ein Rechteinhaber muss
vor Inanspruchnahme des Betreibers einer Plattform auch nicht erst andere
Dritte in Anspruch nehmen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme
sind Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann
jederzeit allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden (vgl. Urteil des BGH vom 08.11.1972 – I ZR 25/71 – „Tabac“ –
und Urteil des BGH vom 05.04.1995 – I ZR 133/93 –
„Franchise-Nehmer“). Soweit der BGH in diversen vergleichbaren
Entscheidungen angenommen hat, dass insbesondere Vergabeeinrichtungen von
Domainnamen nur unter besonderen Umständen in Anspruch genommen werden können,
weil diesen nur in einem eng begrenztem Umfang Prüfungspflichten zuzumuten
sind, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Haftung der Vergabeeinrichtung
kommt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für diese ohne
weiteres feststellbar ist. Die Rechtsverletzung muss sich geradezu aufdrängen.
Dies ist bei dem Geschäftsmodell, welches der Plattform „The Pirate Bay“
allgemeinbekannt zugrunde liegt, ohne weiteres anzunehmen, so dass die Haftung
des Plattformbetreibers nun auch in der zweiten Instanz zutreffenderweise
bejaht wurde.



T e n o r:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2017
verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 125/16 –
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln
sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 10.000
€ und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Registrar verschiedener
Internetseiten der Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ auf Unterlassung
wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher
urheberrechtlicher Verwertungsrechte zum Vertrieb und zur öffentlichen
Zugänglichmachung an dem Spielfilm “Victoria“ in der Bundesrepublik
Deutschland.
Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell
das Anmelden von Domains bei entsprechenden Vergabestellen (Registries) und
stellt sich sodann als Registrar (zur Erläuterung s.u.) zur Verfügung. Sie ist
Registrar der im Tenor aufgeführten Domains.
Der Spielfilm „Victoria“ wurde im November 2011 über die
Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ anderen Nutzern ohne Zustimmung
der Klägerin zum Download angeboten. Bei der Plattform „The Pirate Bay“ handelt
es sich um eine der größten BitTorrent-Webseiten der Welt. Die Plattform „The
Pirate Bay“ ist darauf ausgerichtet, dass Musikstücke, Filme oder
Computerprogramme dort ohne entsprechende Nutzungsrechte für beliebige Dritte
zur Verfügung gestellt werden. Mithilfe der Online-Filesharing-Plattform „The
Pirate Bay“ können somit beliebige Nutzer Werke, die sich auf ihren eigenen
Rechnern befinden, in Fragmente (“torrents“) gestückelt teilen und
herunterladen. Bittorrent ist ein Protokoll, mit dem die Nutzer Dateien teilen
können. Hierzu müssen die Nutzer zunächst eine spezielle Software herunterladen,
mit der Torrent-Dateien erstellt werden können. Diese verweisen auf einen
zentralen Server (Tracker), der die Nutzer identifiziert, die dafür zur
Verfügung stehen, eine bestimmte Torrent-Datei sowie die dahinter stehende
Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien werden auf die
Online-Filesharing-Plattform hochgeladen (“upload“), die sie dann indiziert,
damit sie von den Nutzern gefunden werden können und die Werke, auf die diese
Torrent-Dateien verweisen, auf die Computer der Nutzer heruntergeladen werden
können (“download“). Die fraglichen Dateien sind zum weit überwiegenden Teil
urheberrechtlich geschützte Werke, ohne dass die Rechteinhaber den Betreibern
oder den Nutzern dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen.
Auf der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ werden
die Torrent-Dateien in mehreren Kategorien (beispielsweise nach Aktualität)
indexiert und eine Suchfunktion angeboten. Studien aus den Jahren 2011 und 2014
zufolge waren Titel aus der Top 100-Liste zu 99 % (2011) bzw. 97,5 % (2014)
illegal.
Der Domaininhaber (auch als „Registrant“ bezeichnet) der aus
dem Antrag ersichtlichen Domains war G O. Dieser wurde sowie die weiteren
Gründer der Plattform „The Pirate Bay“ wurden in Schweden rechtskräftig zu
Haftstrafen wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen über die
Online-Plattform verurteilt. Auch nach Inhaftierung des Domaininhabers und der
weiteren Gründer der Plattform wird diese von unbekannten Dritten weiterhin
betrieben.
Aufgrund eines Verfahrens eines Rechteinhabers und einer
Entscheidung des Stockholm District Courts vom 19.05.2015 (Anlage K 17) wurden
Domainnamen der Plattform „The Pirate Bay“ beschlagnahmt. Die jetzigen
Betreiber des Dienstes „The Pirate Bay“ nahmen daraufhin Neu- und
Umregistrierungen auf die aus dem Antrag ersichtlichen Domains vor.
Domainnamen sind dafür erforderlich, damit ein beliebiger
Nutzer im Internet auf die mit diesem Namen bezeichnete Internetseite gezielt
zugreifen kann. Der Zugriff auf eine bestimmte Internetseite erfolgt dabei im
Ausgangspunkt nicht durch den aus Buchstaben oder Wörtern bestehenden
Domainnamen, sondern durch eine aus mehreren Zahlen bestehende Zahlenkette, die
der Nutzer alternativ anwählen kann (sogenannte IP-Adresse). Um dem Nutzer den
Zugriff zu erleichtern, sind Domainnamen Übersetzungen der dem jeweiligen
Computer zugeordneten, aus mehreren Zahlenblöcken bestehenden IP-Adresse. Ein
solcher Name (beispielsweise „nrw.de“ für das Land Nordrhein-Westfalen) ist für
die Nutzer leichter im Gedächtnis zu behalten als scheinbar willkürliche
Zahlenkombinationen. Domains sind als solche ihrer Funktion nach (Namens-)
Einträgen in einem Telefonbuch vergleichbar. Die Auflösung des Domainnamens in
die entsprechende IP-Adresse wird von sogenannten Nameservern vorgenommen.
Die Domainnamen werden in einem zusammenhängenden
Teilbereich des hierarchischen „Domain Name System (DNS)“ vergeben, welches
einem Baum vergleichbar ist. So wird zunächst die Top-Level-Domain
(beispielsweise die Endungen „.de“, „.com“ oder „.org“) festgelegt. Bestimmte
Organisationen (beispielweise die DENIC für die Endung „.de“) – diese
Organisationen werden als „Registry“ bezeichnet – sind sodann dafür zuständig,
sogenannte Second-Level-Domains zu vergeben. Diese bestehen aus einer
Zeichenfolge, die bestimmte Vorgaben erfüllen muss. Häufig werden Namen und
leicht zu merkende Begriffe als Domains ausgewählt. So entstehen Domains wie
„nrw.de“, wobei die Endung „.de“ die Top-Level-Domain und die Zeichenfolge
„nrw“ die Second-Level-Domain darstellt. Demnach muss sich jeder Betreiber
einer Internetseite, der einen Domainnamen verwenden will, an eine Organisation
wenden, die im Rahmen „ihrer“ Top-Level-Domain Second-Level-Domains vergibt.
Eine solche Zuteilung von Second-Level-Domains, die im Grundsatz (nach Antrag)
durch die hinter der Top-Level-Domain stehende Organisation (Registry) vergeben
wird, kann nicht unmittelbar von jedem Interessierten selbst beantragt werden.
Vielmehr müssen Betreiber einer Internetseite die von ihnen gewünschte Domain
über einen bei der jeweiligen Organisation (Registry) akkreditierten
Domain-Registrar (wie beispielsweise die Beklagte für bestimmte Registries)
registrieren lassen. Hierbei müssen sie u.a. jeweils zwei Nameserver angeben,
über die der gewünschte Domain-Name in die IP-Adresse ihres Computers aufgelöst
werden soll. Die Beklagte ist ein bei der ICANN (Internet Corporation for
Assigned Names and Numbers), der Zentralstelle für die Vergabe von
Internetadressen, insbesondere die Top-Level-Domains, akkreditierter
Domain-Registrar. Die ICANN delegiert die Verwaltung der einzelnen
Top-Level-Domains (TLD) teils an andere Organisationen und Unternehmen,
sogenannte Registries. Je nach Art der Top Level Domain (TLD), erkennbar an der
Endung (z.B. “.com“, oder “.de“) erfolgt die Vergabe von Domainnamen seitens
der ICANN unmittelbar (für generische TLD wie “.com“) oder über andere Domain
Name Registries für länder-spezifische TLDs (wie die DENIC für “.de“ oder
SWITCG für “.ch“). Länderspezifische TLDs werden von nationalen, im Regelfall
privatrechtlich organisierten Registry administriert.
Die von der Beklagten als Registrar mit ihren Kunden
(künftigen Domain-Inhabern) geschlossenen Domain-Namen-Registrierungsverträge
(Vertragsmuster Anlage K 22, Bl. 412 ff. d.A.) lauten auszugsweise wie folgt:
3. Ihre Verpflichtung und Verantwortung
Sie bestätigen …und erklären sich mit Folgendem
einverstanden:
……..
3.5 Einschränkungen und das Recht auf Leistungsverweigerung.
Sie stimmen zu, für Schäden und für sämtliche Maßnahmen
gegen 1API zu haften, die aus ihrer unangemessenen oder rechtswidrigen Nutzung
des Eingetragenen Namens (Verbotene Aktivität) resultieren, einschließlich der
Aussetzung, Stornierung oder Löschung eines Eingetragenen Namens, der…
– Malware verbreitet, oder mit Botnets, Phishing, Piraterie,
Marken- oder Urheberrechtsverletzungen…und anderen Aktivitäten arbeitet oder
sich daran beteiligt, die im Widerspruch zu geltendem Recht stehen
8. Vertragsverletzung und Aussetzung von Dienstleistungen
Rechte zur Leistungsverweigerung, Kündigung, Übertragung,
Sperrung, Veränderung oder Aussetzung. Sie bestätigen und stimmen zu, dass 1API
und jede entsprechende Registry sich das Recht zur Verweigerung, Stornierung,
Übertragung oder Veränderung jeglicher Registrierung oder Transaktion
vorbereiten können, oder das Recht, jegliche Domain-nahm in der Registry zu
sperren, zurückzuhalten oder ähnliches, wenn sie dies in ihrem eigenen und
alleinigen Ermessen aufgrund der folgenden Sachverhalte als notwendig erachten:
…..
5. um geltende Gesetze und staatliche Vorschriften
einzuhalten, …………
8. ein Auftreten einer der in Abschnitt 3.5 beschriebenen
verbotenen Aktivitäten ::::
Die Beklagte beantragt die Zuteilung von Domainnamen teils
auch unter Einschaltung von Dritten, sogenannten Resellern, die ihrerseits
Verträge mit den Registranten schließen. Verträgen mit Resellern legt die
Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde (Anlage K 40, Bl. 847
ff. d.A.). Diese lauten auszugsweise wie folgt:
11. Vertragsverletzung und Aussetzung von Dienstleistungen
Rechte zu Leistungsverweigerung, Kündigung, Übertragung,
Sperrung, Veränderung oder Aussetzung. Sie bestätigen und stimmen zu, sich das
Einverständnis ihrer Kunden einzuholen in Bezug darauf, dass 1API, der
Registrar und jede entsprechende Registry sich das Recht zur
Leistungsverweigerung, …… Oder das Recht, jegliche Domain-Namen in der Registry
zu sperren, zurückzuhalten oder Ähnliches wenn sie dies in ihrem eigenen und
alleinigen Ermessen aufgrund der nachfolgenden Sachverhalte als notwendig
erachten:
….
5. um geltende Gesetze und staatliche Vorschriften
einzuhalten….
8. ein Auftreten der in Abschnitt 3.5 beschriebenen
verbotenen Aktivitäten
Zu diesen verbotenen Aktivitäten zählen nach Ziffer 3.4 der
AGB unter anderem Urheberrechtsverletzungen (Bl. 848 d.A.).
Die Beklagte unterstützt jährlich etwa drei Millionen
Domainregistrierungen. Sowohl die Registrierung als auch die Abrechnung laufen
automatisiert, ohne dass die Beklagte hierin eingreifen würde. Die Daten der
jeweiligen Registranten werden der Beklagten von Seiten der Reseller über eine
elektronische Schnittstelle mitgeteilt und in einem automatisierten Verfahren
bei den jeweiligen Registries eingepflegt. Nach den Vorgaben der ICANN ist
jeder Registrar verpflichtet, die Kontaktdaten des Domaininhabers sowie der
administrativ und technisch zuständigen Person bei der Domain-Registrierung
abzufragen und zu speichern. Diese Daten werden in sogenannten WHOIS – Datenbanken
im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt, so dass jeder beliebige Nutzer
die Daten einsehen kann. Der jeweilige Registrant hat ferner jeweils zwei
Nameserver anzugeben, über die die Auflösung des Domainnamens zu der IP-Adresse
des Registranten erfolgen kann.
Die Registrierung der streitgegenständlichen Domains wurden
bei der Beklagten über ihren Reseller von der O Holdings Ltd., vertreten durch
Herrn G O, als Registrant registriert. Als Nameserver war die Firma D, Inc.
(USA) eingetragen. Diese bietet ihren Kunden unter anderem die Verschlüsselung
der numerischen IP-Adressen in der Weise an, dass der Betreiber der IP-Adresse
nicht ohne weiteres zurückverfolgt werden kann. Dies geschieht, indem erst
durch die Firma D Inc. auf die eigentlich zutreffende, hinter dem Domainnamen
stehende, IP-Adresse hingewiesen wird.
Sämtliche aus dem Antrag ersichtliche Domains waren unter
der numerischen IP-Adresse „103.9.76.38“ erreichbar, was der Klägerin von
Seiten der Firma D Inc. auf Anfrage mitgeteilt wurde. Die Internetplattform
„The Private Bay“ wurde unter dieser IP-Adresse von dem in Vietnam ansässigen
Host Provider Vinahost Co. Ltd. gehostet (Whois IP Informationen, Anlage K 21).
Die aktuellen Betreiber von „The Pirate Bay“ und der
Aufenthalt von Herrn O sind nicht bekannt. In dem Impressum der Plattform „The
Pirate Bay“ werden keine Betreiber der Seite genannt, sondern es wird lediglich
auf eine unbenannte Organisation verwiesen, die auf den Seychellen registriert
sei. Der Aufruf des Kontaktformulars führt zu einer Fehlermeldung mit dem
sinngemäßen Hinweis, dass jede Suche vergeblich sei (Anlage K 18).
Mit E-Mail vom 04.12.2015 (Anlage K 30) wandte sich die
Klägerin an den Registranten unter der zu den streitgegenständlichen Domains in
den Whois-Einträgen (Anlagenkonvolut K9) eingetragenen E-Mail Adresse. Die
Klägerin erhielt daraufhin eine Fehlermeldung, dass diese E-Mail-Adresse nicht
mehr aktiv sei (Anlage K 31).
Die Klägerin wandte sich ferner mit Schreiben vom 04.02.2015
(Anlage K 32) per E-Mail sowie postalisch an den in Vietnam ansässigen Host
Provider und forderte ihn vergeblich zur Unterlassung unter Darlegung der
konkreten Rechtsverletzung auf.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit E-Mail vom 04.12.2015
(Anlage K 26, Bl. 451 ff. d.A.) unter Beifügung von Anlagen (u.a. Screenshots
der Download-Angebote des streitgegenständlichen Films) sowie E-Mail vom
11.12.2015 (Anlage K 28) vergeblich auf, die streitgegenständlichen Domains zu
dekonnektieren (die Verbindung des Domainnamens mit der konkreten numerischen
IP-Adresse zu entfernen, so dass die Internetseite des Domaininhabers über die
aus dem Antrag ersichtlichen Domainnamen nicht mehr erreichbar sind) und zu
sperren, solange der Film Victoria auf “The Pirate Bay“ verfügbar sei. Die
Beklagte verwies die Klägerin mit E-Mail vom 11.12.2015 (Anlage K 29) an den
verantwortlichen Webhosting-Provider und erklärte zugleich ihre Bereitschaft,
in einem Gerichtsurteil oder -beschluss festgelegte Forderungen umzusetzen. In
der Folge war der streitgegenständliche Film über die oben stehenden Domains
weiterhin abrufbar (Anlagenkonvolut K 25, Bl. 420 ff. d.A.).
Nachdem der Beklagten auf Antrag der Klägerin im Wege der
einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel mit
Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.12.2015 zu Az. : 14 O 332/15 die im
Tenor aufgeführten Handlungen untersagt und diese einstweilige Verfügung am
28.12.2015 zugestellt worden war, veranlasste die Beklagte in einem
automatisierten Verfahren die Dekonnektierung durch die jeweiligen Registries.
Der Internetdienst „The Pirate Bay“ ist seit diesem Zeitpunkt unter den aus dem
Antrag ersichtlichen Domains nicht mehr erreichbar (Anlagenkonvolut K37, Bl.
810 ff. d.A.). Ein Aufruf ist allerdings über die Eingabe der konkreten IP-Adresse
weiterhin möglich. Ausweislich der Whois-Records zu den streitgegenständlichen
Domains sind diese für eine Übertragung gesperrt (Statusmeldung
„ClientTransferProhibited“, Anlagenkonvolut K 38, Bl. 819 ff.). Diese
Eintragung veranlasste die Beklagte bei der jeweiligen Registry. Die
Dekonnektierung führte dazu, dass die Erreichbarkeit der Internetplattform „The
Pirate Bay“ erheblich beeinträchtigt wurde.
Die Klägerin hat behauptet, allein die Inanspruchnahme der
Beklagten sei geeignet, effektiv die über die streitgegenständlichen Domains
ermöglichten Rechtsverletzungen, den streitgegenständlichen Film betreffend, zu
unterbinden, weil eine Inanspruchnahme des Registranten und des Webhosters ihr
nicht möglich sei. Eine Inanspruchnahme der Firma D sei gleichfalls nicht
zielführend, weil, insoweit unstreitig, der Beklagten jederzeit die Eintragung
eines anderen Nameservers bei der jeweiligen Registry an Stelle der D auf
Antrag das Registranten möglich sei.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei
vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung, jedenfalls als Störerin
zur Unterlassung verpflichtet.
Die Beklagte habe mit Gehilfenvorsatz gehandelt, weil sie
sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, die andauernde Rechtsverletzung
zu unterbinden. Die rechtswidrige Haupttat liege darin, dass „The Pirate Bay“
den streitgegenständlichen Film „Victoria“ als Torrent gelistet habe und damit
Angebot und Nachfrage im BitTorrent-Netzwerk zusammenbringe. Damit habe „The
Pirate Bay“ maßgeblich die Urheberrechtsverletzungen derjenigen, die den Film
„Victoria“ im Internet zum Download anbieten bzw. herunterladen, unterstützt.
Es handele sich um einen Fall von Kettenbeihilfe. Die Beihilfehandlung der
Beklagten sei darin zu sehen, dass sie in Kenntnis der
Urheberrechtsverletzungen die Domains konnektiert halte. Darüber hinaus sei
aufgrund der überragenden Bekanntheit der Internetplattform „The Pirate Bay“
davon auszugehen, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Registrierung und
Konnektierung der streitgegenständlichen Domains Kenntnis davon gehabt habe,
dass sie damit Urheberrechtsverletzungen fördern werde. Insoweit liege der
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem aktiven Tun.
Hilfsweise hat die Klägerin vorgetragen, dass eine Haftung
der Beklagten auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung gegeben sei. Die
Kausalität des Handelns der Beklagten sei gegeben, weil hierzu bereits das
Vereinfachen des Zugangs zu den auf dem Portal „The Pirate Bay“ auffindbaren
Inhalten genüge. Das Vorbringen der Beklagten, sie sei zu einer Dekonnektierung
und Transfersperrung nicht in der Lage, sei durch den tatsächlichen Ablauf der
Dekonnektierung und Sperrung seit dem 28.12.2015 widerlegt.
Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte
sei neben der Dekonnektierung der im Tenor aufgeführten Domains auch
verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains für eine Umregistrierung auf
einen neuen Registrar zu sperren. Sie hat hierzu behauptet, nur so könne der
weitere Abruf von urheberrechtlich geschützten Werken verhindert werden.
Ansonsten drohe, dass der Dienst „The Pirate Bay“ die Domains zu einem anderen
Registrar umziehe und die streitgegenständlichen Domains in Kürze wieder
erreichbar seien. Dies folge daraus, dass, insoweit unstreitig, die Domain the
„piratebay.org“ nach Dekonnektierung und Freigabe seitens des Registrars
EuroDNS am 07.02.2015 bei einem anderen Registrar registriert worden und nach
wenigen Tagen wieder über diese Domain erreichbar war.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, die
Dekonnektierthaltung der Domains zwinge die Beklagte auch nicht zu einem
Vertragsbruch gegenüber ihren Vertragspartnern. Sie hat hierzu vorgetragen, die
Konnektierung und Dekonnektierung gehöre zum Tagesgeschäft eines Registrars und
sei in den AGB der Beklagten auch ausdrücklich vorgesehen. In den von der
Beklagten vorgelegten AGB der Zentralregister (Anl. B8) finde sich keine
Regelung, die besage, dass der Registrar nicht in der Lage sei, Domains zu
sperren oder zu dekonnektieren. Registrare hätten zudem gegenüber den
Registries ein Weisungsrecht. Schließlich sei in den ICANN-Bedingungen (Anl.
B8) in Ziffer 3.8 bestimmt, dass der Registrar eine Transfer-Nachfrage unter
anderem ablehnen müsse im Falle des Urteils eines zuständigen Gerichts. Aus den
Erläuterungen der ICANN zum Status Code « ClientTransferProhibited »
(Anlage K 39, Bl. 833 GA) gehe zudem unmissverständlich hervor, dass es der
Registrar und nicht die Registry sei, der die Sperre einer Domain veranlassen
könne. Schließlich folge die Sperrmöglichkeit auch aus dem eigenen
Reseller-Vertrag (Ziffer 11, Anlage K 40, Bl. 847 ff. GA). Die Klägerin hat
bestritten, dass die AGB der Beklagten bei der Vergabe länderspezifischer
Domains wie bei den streitgegenständlichen keine Anwendung fänden. Sie hat
behauptet, ebenso wie bei generischen TLDs sei die Beklagte auch bei
länderspezifischen TLDs zu einer Dekonnektierung auch tatsächlich in der Lage.
Die von dem BGH entwickelten Subsidiaritätskriterien zur
Störerhaftung des Access-Providers fänden auf die Beklagte als die
Rechtsverletzung fördernden Dienstleister keine Anwendung. Die Klägerin könne
sich aussuchen, ob sie gegen die Beklagte oder andere nahe an der Verletzung
stehende Störer vorgehe.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, es habe für sie
keine Veranlassung gegeben, gegen weitere Beteiligte vorzugehen. Darüber hinaus
habe sie dies versucht. Den Reseller habe sie nicht in Anspruch nehmen müssen,
weil dessen Identität ihr – insoweit unstreitig – weder bekannt, noch von der
Beklagten mitgeteilt worden sei.
Angesichts der vertraglichen Beziehungen der Beklagten zu
dem Domaininhaber sei die Beklagte auch zur Dekonnektierung verpflichtet
ungeachtet der möglichen Auswirkungen der Sperrmaßnahmen auf rechtmäßig über
die Domains abrufbare Inhalte.
Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin auch
verhältnismäßig, weil die Beklagte vertragliche Ansprüche gegenüber dem
Registranten habe, die Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung einer für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die
Ordnungshaft zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu
unterlassen,
1.  den Betreibern des Dienstes “The Pirate Bay“ über
die Domains
             
thepiratebay.gd,
             
thepiratebay.la,
             
thepiratebay.mn,
             
thepiratebay.vg,
             
thepiratebay.mu,
             
thepiratebay.sh,
             
thepiratebay.tw,
             
thepiratebay.fm und/oder
             
uploadbay.org
zu ermöglichen, es Dritten zu ermöglichen den Spielfilm
“Victoria“ öffentlich zugänglich zu machen, indem sie diese Domains konnektiert
hält;
2.  die Domains
             
thepiratebay.gd,
             
thepiratebay.la,
             
thepiratebay.mn,
             
thepiratebay.vg,
             
thepiratebay.mu,
             
thepiratebay.sh,
             
thepiratebay.tw,
             
thepiratebay.fm und/oder
             
uploadbay.org
             
dem Registranten dieser Domains oder Dritten zur Umregistrierung auf einen
anderen Registrar freizugeben, solange der streitgegenständliche Film
“Victoria“ über den Internetdienst “The Pirate Bay“ abrufbar bleibt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei
bereits unzulässig. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil die
Klägerin den Betreiber des Dienstes „The Pirate Bay“ nicht als Partei benannt
habe. Der Registrant sei nicht zwingend als Betreiber des Dienstes zu
klassifizieren. Der Klageantrag zu 1 sei auch inhaltlich nicht korrekt.
Registrare könnten eine Domain nur konnektierthalten, wenn sie zugleich als
DNS-Provider agierten.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht gewesen, die Klage sei
unbegründet. Sie hat hierzu behauptet, sie sei als Registrar der
streitgegenständlichen Domains technisch nicht in der Lage, die Domains zu
dekonnektieren und für eine Übertragung zu sperren. Die eigentliche
Dekonnektierung werde, wenn auch auf ihre Veranlassung, in einem
automatisierten Verfahren von dem Zentralregister (Registry) vorgenommen. Die
Tätigkeit der Beklagten beschränke sich auf die automatische Weitergabe von
Kundenaufträgen. Die Beklagte erbringe lediglich die technische Vermittlung und
sei – insoweit unstreitig – an der Auflösung der Webseiten durch die
Zentralregister sowie die Firma D nicht beteiligt. Die Beklagte hat behauptet,
durch die Funktion der Firma D als DNS-Provider halte diese die Domains
konnektiert und könne jederzeit eine Dekonnektierung vornehmen mit der Folge,
dass die Domains nicht mehr aufrufbar seien.
Die Beklagte hat ferner ein Verschulden bestritten. Ein
Gehilfenvorsatz sei nicht gegeben. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer
Anschreiben keine Ausführungen zu Versuchen der Kontaktaufnahme zu sonstigen
Beteiligten (Registrant, Domain-Betreiber, Webhost) gemacht. Die von der
Klägerin behaupteten Rechtsverletzungen seien nicht offenkundig gewesen. Die
anderen Beteiligten seien sachnäher gewesen. Ihr Schreiben vom 11.12.2015 sei
nicht als Verweigerung, sondern als rechtlicher Hinweis zu verstehen gewesen.
Die Beklagte bestreitet ferner, bereits im Zeitpunkt der Registrierung der
streitgegenständlichen Domains Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Dienst
„The Pirate Bay“ Urheberrechtsverletzungen fördern werde.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sie als Registrar sei
nicht gehalten, Inhalte unter der Domain zu überprüfen oder zu überwachen und
könne dies auch nicht, weil – unstreitig – die Registrierung in einem
automatischen Verfahren ohne menschliche Intervention erfolge.
Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, sie hafte
auch nicht als Störerin. Ihre Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig, weil die
Klägerin nicht zunächst die näher Beteiligten in Anspruch genommen habe. Sie
sei aufgrund ihrer neutralen Stellung und ihrer technisch beschränkten
Möglichkeiten nicht einem I-Provider gleichzustellen. Auch im Vergleich zu
einem Access Provider bleibe der Beitrag der Beklagten noch zurück, weil sie
keine Inhalte weiterleiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Haftung des Access-Providers gelte für die Beklagte erst recht. Die Erfüllung
der erhobenen Unterlassungsansprüche sei ihr auch unzumutbar, weil sie diesen
nur nachkommen könne, wenn sie gegenüber ihren Vertragspartnern, den jeweiligen
Registries, vertragsbrüchig werde. Die Beklagte hat hierzu behauptet, sie laufe
Gefahr, bei einer beantragten Dekonnektierung, die nicht den
Vertragsbedingungen entspreche, insbesondere nicht auf einer Kündigung des
Vertrages von Seiten des Domaininhabers beruhe, von dem Domaininhaber oder der
Registry wegen vertragsverletzenden Verhaltens in Anspruch genommen zu werden
oder gar die Registry als Vertragspartnerin zu verlieren. Auch sei hierdurch
ihre Akkreditierung bei der ICANN möglicherweise gefährdet. Zudem sei zwar
zutreffend, dass in den Vertragsbedingungen zwischen dem Registrar und der
Registry vereinbart sei, dass beide nicht an Urheberrechtsverletzungen
teilnehmen dürften, in den Vertragsbedingungen sei aber – insoweit unstreitig –
nicht bestimmt, dass in einem Fall von Urheberrechtsverletzungen die Domain zu
sperren sei oder vom Registrar gesperrt werden dürfe.
Die Beklagte hat behauptet, ihre AGB seien vorliegend nicht
einschlägig, weil die Registry den Registrierungsvertrag direkt mit dem
Registranten schließe. Der Domaininhaber stimme zu keinem Zeitpunkt den AGB der
Beklagten zu. Sie leite vielmehr nur, einem Postservice vergleichbar, die
Anträge an die Registry weiter. Vielmehr seien ausschließlich die AGB der
Registries (Anl. B8, Bl. 657 ff. d.A.) anwendbar. Danach seien Anträge für eine
Dekonnektierung von dem Registrant an den Registrar zu stellen. Über den Antrag
selbst entscheide ausschließlich die Registry. Nur diese sei in der Lage, eine
solche Dekonnektierung vorzunehmen.
Die Beklagte hat weiter behauptet, sie selbst habe nicht die
Dekonnektierung der streitgegenständlichen Domains nach Erlass der
einstweiligen Verfügung (14 O 332/15, LG Köln) vorgenommen. Dies habe vielmehr
die Registry auf ihren Antrag hin durchgeführt. Auch bei diesem Antrag habe sie
sich bereits vertragsverletzend verhalten. Zwar sei zutreffend, dass die
betroffenen Registries sich bislang nicht gegen die Sperrung der Domains
gewendet haben, doch könnten sie jederzeit in der Zukunft eingreifen.
Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, für den
Antrag zu 2 (die sogenannte Transfersperre) fehle jegliche Rechtsgrundlage.
Zwar könne sie den Übergang einer Domain dadurch verhindern, dass in dem Domain-Status
eingetragen werde “client transfer prohibited“ (Out-Code). Dabei handele es
sich aber um einen Vertragsverstoß, sowohl gegenüber dem Registranten, als auch
gegenüber der Registry. Eine dauerhafte Sperre sei nur möglich, wenn die
Registry daran mitwirke. Denn die Registry würde in dem Fall, dass der
Registrant die Freigabe der Domain fordere, sich an die Beklagte als Registrar
wenden unter Fristsetzung zur Herausgabe des Out-Codes und Entfernung der
Sperre. Dies könne die Registry notfalls auch gegen den Willen der Beklagten
durchsetzen, weil die Registry auf ihren eigenen Datenbestand in vollem Umfang
zugreifen könne. Eine dauerhafte Sperre sei deshalb nur möglich, wenn die
Registry daran mitwirke.
Schließlich ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die
beantragten Sperrmaßnahmen seien für sie unzumutbar, weil sie als rein
technische Registrierungsstelle keine Überprüfungsmöglichkeiten der Inhalte
habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht sei örtlich zuständig und die
Klageanträge seien – was das Landgericht im Einzelnen ausführt – hinreichend
bestimmt. Die Klage sei auch begründet. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin
gegen die Beklagte ergebe sich aus § 97 Abs. 1, §§ 19a, 94 Abs. 1 UrhG.
Die Klägerin sei für die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert und der Film sei im Sinne des § 19a
UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Haftung der Beklagten ergebe
sich aus den Grundsätzen der Störerhaftung, was das Landgericht ebenfalls im
Einzelnen darlegt. Dabei bestehe die Verpflichtung der Beklagten darin, die aus
dem Antrag ersichtlichen Domains zu dekonnektieren.
Es bestehe auch ein Anspruch auf Unterlassung der Freigabe
der genannten Domains, was das Landgericht ebenfalls im Einzelnen darlegt.
Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das
Landgericht Köln habe seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das Landgericht sei auf S. 15 des Urteils davon ausgegangen,
es sei unstreitig gewesen, dass die Beklagten die Domains registriere und
verwalte. Dies sei unzutreffend, weil die Beklagte immer wieder deutlich
gemacht habe, dass sie selbst nur den Registrierungsauftrag an die Registry
weitergeleitet habe. Die eigentliche Zuteilung der Domain erfolge über die
Registry. Die Beklage selbst könne keine Domain zuteilen. Tatsächlich habe die
Beklagte nur die Daten für die Registrierung der Domain (Whois-Daten) weitergeleitet.
Der Auftrag, die Daten an die Registry weiterzuleiten, könne nicht als
Registrieren der Domain angesehen werden.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte die
aus dem Antrag ersichtlichen Domains auch nicht verwaltet. Die Domains seien
auf Antrag der Beklagten registriert worden. Als Nameserver seien die Server
der Firma D Inc. eingetragen worden. Server der Beklagten seien nicht beteiligt
gewesen. Weitere Daten seien daher nicht über die Server der Beklagten gelaufen
oder dort gespeichert worden. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht den
Begriff des Verwaltens auf ein Konnektierthalten beschränkt.
Auch habe die Beklagte mehrfach dargelegt, dass sie die
Domains nicht konnektiert halten könne, weil ihre Nameserver nicht betroffen
seien.
Weiter sei unzutreffend, wenn das Landgericht aufführe, dass
die Registrierung kein einmaliger Akt gewesen sei, sondern die Beklagte damit
gegenüber ihrem Kunden eine dauerhafte Leistung erbringe. Dies sei in der Sache
falsch. Vielmehr habe die Beklagte von ihrem Reseller einen einzigen Auftrag
erhalten, der darin bestanden habe, erstens einen Registrierungsauftrag zu
erteilen und zweitens die Nameserver der Firma D Inc. einzutragen. Weitere
Aufträge vom Registranten an die Beklagte habe es nicht gegeben. Das
Durchleiten dieser Information sei der einzige Beitrag der Beklagten gewesen.
Danach erbrächten noch die Registries und Hoster dauerhafte Leistungen, nicht
aber die Beklagte.
Entsprechend der vorstehenden Ausführungen sei es
unzutreffend, dass die Beklagte zu der Urheberrechtsverletzung beigetragen
habe. Die Beklagte habe daher auch nicht den Zugang zu dem zugunsten der
Klägerin geschützten Film vermittelt. Hierzu habe die Beklagte keine
Möglichkeit gehabt, zumal die Beklagte keinen Zugriff auf die Daten gehabt
habe.
Weiter habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die
Beklagte die Dekonnektierung nicht vorgenommen, sondern allenfalls veranlasst
habe. Die Dekonnektierung sei allein durch die Registry erfolgt.
Aufgrund der dargelegten falschen Tatsachenannahmen sei das
Landgericht zu der unzutreffenden Entscheidung gekommen. Die Beklagte hätte die
Dekonnektierung nicht vornehmen können, wenn die Registry ihrem Antrag nicht
entsprochen hätte.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts wäre nachvollziehbar,
wenn unterstellt würde, dass die Beklagte die Domains registriert und die
Konnektierung aufrechterhalten hätte. Die Weiterleitung des
Registrierungsantrages reiche hierfür nicht aus.
Würde der tatsächliche Sachverhalt angenommen und die Beklagte
dennoch zur Unterlassung verpflichtet, läge ein Verstoß gegen die
grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 GG) vor. Die
Beklagte könne die Dekonnektierung nicht durchsetzen. Jeder entsprechende
Verstoß würde Vertragsverletzungen durch die Beklagte begründen, die die
Akkreditierung der Beklagten gefährden könnte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.12.2017, Az. 14 O
125/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragt,
             
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit
Recht und mit zutreffender und überzeugender Begründung angenommen, dass der
Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts Bezug genommen.
Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergeben
sich folgende Ergänzungen:
1. Das Landgericht hat angenommen, es sei örtlich zuständig.
Diese Frage ist im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht
zu prüfen.
2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, die Klage sei
hinreichend bestimmt im Sinne des § § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auf die zutreffenden
Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das
Landgericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere davon ausgegangen, dass der
Unterlassungsantrag Ziffer 1 darauf gerichtet sei, die Registrierung und
Konnektierung der Domains aufrecht zu erhalten. Es bestehe Einigkeit darüber,
dass die Konnektierung die aktive Zuordnung einer Domain zu einer bestimmten
IP-Adresse bei der jeweiligen für die Domainvergabe zuständigen Vergabestelle
(Registry) auf Antrag der Beklagten als Registrar sei und die Auflösung nach
der jeweiligen IP-Adresse auf der Registry-Ebene bedeute. Damit sei das
Klageziel hinreichend klar umrissen.
Diese Auslegung des Klageantrages durch das Landgericht ist
zutreffend. Dabei ist im Rahmen der Störerhaftung davon auszugehen, dass die
konkreten Prüfungspflichten nicht zum Gegenstand des Unterlassungsantrages
gemacht werden müssen. Diese können nicht immer im Erkenntnisverfahren
hinreichend präzise bestimmt werden und sich daher auch aus den
Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2013 – I ZR 80/12,
GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 14 Rn. 26). In der vorgenannten
Entscheidung hat der BGH die Formulierung, es zu unterlassen, ein Werk
„öffentlich zugänglich machen zu lassen“, nach Auslegung im Rahmen der
Entscheidungsgründe als hinreichend bestimmt angesehen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird aus der
Klageschrift und auch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
das Klageziel der Klägerin hinreichend deutlich. Die Klägerin begehrt von der
Beklagten – entgegen deren Annahme in der Berufung – nicht das Unterlassen des
unmittelbaren Konnektierthaltens. Wie die Beklagte mit Recht ausführt, besteht
das Konnektierthalten darin, dass im Rahmen der Vergabeorganisation (Registry)
auf die sogenannten Nameserver verwiesen wird, bei denen wiederum die
eigentliche Verweisung auf die numerische IP-Adresse erfolgt. Diese für den
Aufruf der Internetseite über den Domainnahmen notwendige Verbindung zwischen
Domainnamen und numerischer IP-Adresse kann unmittelbar auch nur durch die
jeweilige Vergabeorganisation (Registry) aufgehoben werden, indem
beispielsweise der Verweis auf den Nameserver gelöscht wird oder durch den
Nameserver, indem dieser die Verbindung (mit anderen Worten: die
Weiterverweisung von dem Namen auf die IP-Adresse) unterbindet.
Hiervon ist – zumal der Sachverhalt insoweit unstreitig ist
– allerdings auch das Landgericht ausgegangen. Der Antrag ist vor diesem
Hintergrund darin zu verstehen, dass sich die Klägerin gegen das
Aufrechterhalten der Registrierung durch die Beklagte richtet, weil die
Beklagte als Registrar zu der Konnektierung durch die Weiterleitung der Daten
beigetragen hat und sie ihren Beitrag durch entsprechendes Verhalten gegenüber
der Vergabeorganisation (Registry) „rückgängig“ machen kann, so dass sich ihr
Verhalten nicht mehr auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung auswirkt.
Der BGH (GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst) formuliert in diesem
Zusammenhang folgendes:
 „Die
Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten
anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur
Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger
Rechtsverletzungen. Daraus folgt notwendig, dass die Entscheidungsgründe sich
zentral mit den Prüf- und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben.“
Danach ergibt sich der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung
nach Auslegung des Tenors daraus, welche Prüf- und Handlungspflichten des
Störers bestehen. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ist dies eine
Frage der Begründetheit.
3. Soweit die Berufung davon ausgeht, dass Landgericht habe
der Prüfung der Begründetheit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt,
ist dies unzutreffend.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht sei davon
ausgegangen, die Beklagte registriere und verwalte die aus dem Antrag
ersichtlichen Domains. Tatsächlich seien aber nur die Daten an die
Vergabeorganisation (Registry) im Rahmen eines automatischen Verfahrens
weitergeleitet worden.
Mit diesem Einwand kann die Berufung schon deshalb keinen
Erfolg haben, weil das Landgericht eben diese Weiterleitung der Daten und die Tatsache,
dass die Beklagte nach der Weiterleitung als Registrar bestimmte Handlungen
unstreitig gegenüber der Vergabeorganisation (Registry) vorgenommen hat, zum
Gegenstand ihre Prüfung gemacht hat. Diese Handlungen der Beklagten hat das
Landgericht – zusammenfassend – mit der Formulierung gemeint, die Beklagte
registriere und verwalte die aus dem Antrag ersichtlichen Domains. Dies ergibt
sich ohne weiteres aus der weiteren Darstellung des Urteils. Wie dargelegt
richtet sich auch der Klageantrag allein auf die Frage, ob die Beklagte
Prüfungs- oder Handlungspflichten verletzt hat.
Vor diesem Hintergrund zeigt auch die Verwendung der
Formulierung des Landgerichts, die Beklagte habe die Domains „verwaltet“,
nicht, dass das Landgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre.
Auch insoweit knüpft das Landgericht bei der maßgeblichen Prüfung der Frage,
welche Pflichten die Beklagte verletzt hat, an die konkreten Handlungen des
Registrars an.
Soweit die Beklagte vorträgt, ihr Nameserver sei nicht betroffen,
weil durch die Vergabeorganisation (Registry) auf die Nameserver der D Inc.
verwiesen werde, verkennt die Beklagte, dass – wie dargelegt – nicht die
konkrete Verbindung zwischen dem Domainnamen und der numerischen IP-Adresse
Gegenstand des Klageantrages ist, sondern dieser an die Handlung der Beklagten
anknüpft, nämlich an das Weiterleiten der Daten und daran, dass die Beklagte
für die Domaininhaber (Registranten) weiterhin als Registrar zur Verfügung
steht.
Die Tatsache, dass die Beklagte die Registrierung zunächst
als einmaligen Akt vorgenommen hat, verkennt das Landgericht ebenfalls nicht.
In der Registrierung liegt ein notwendiger Tatbeitrag der Beklagten – wobei im
Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind, jeder
Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen (vgl. Büch in
Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn. 26, mwN). Dieser Tatbeitrag wirkt auch noch fort,
weil die Beklagte weiterhin als Registrar zur Verfügung steht und daher auch
noch Einfluss auf den Inhalt der Registrierung hat. Nichts anderes hat auch das
Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wenn es ausführt, die Beklagte
erbringe gegenüber ihren Kunden eine dauerhafte Leistung, zumal auch die
Zahlung von fortlaufenden Gebühren an die Vergabeorganisation (Registry)
unstreitig über die Beklagte abgewickelt wird.
Hiernach ist nicht entscheidend, dass die Beklagte selbst
die urheberrechtswidrig zugänglich gemachten Daten nicht über eigene Server
weiterleitet und daher auch keinen Zugriff auf die Daten hat.
Entgegen der Ansicht der Berufung ist nicht erheblich, dass
die Beklagte die eigentliche Dekonnektierung (Trennung der Verbindung zwischen
Domainnamen und nummerischer IP-Adresse) nicht vorgenommen hat. Richtig ist
zwar – wie dargelegt –, dass diese nicht von der Beklagten selbst vorgenommen
werden konnte, sondern die eigentliche Handlung der Aufhebung der Verbindung
zwischen Domainname und IP-Adresse nur bei der Vergabeorganisation (Registry)
oder dem Nameserver (hier der Firma D Inc.) zu erfolgen hatte. Die Beklagte war
aber – unstreitig – in der Lage, die Dekonnektierung zu veranlassen, indem sie
an die Vergabeorganisation (Registry) herangetreten ist.
Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die
Beklagte auf die Mitwirkung der Registry angewiesen war. Denn der Beklagten
sind nur solche Handlungspflichten aufzuerlegen, die diese auch erfüllen kann.
Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wäre vor diesem Hintergrund nicht
bereits dann verletzt, wenn die Vergabeorganisation (Registry) den Vorgaben der
Beklagten nicht nachkäme. Vielmehr müsste die Beklagte ihr zumutbare
Handlungspflichten verletzt haben, die nicht in der (der Beklagten nicht
möglichen) unmittelbaren Aufhebung der Konnektierung bestehen, sondern darin
auf die Registry im zumutbaren Maß einzuwirken, die Konnektierung aufzuheben.
Nichts anderes gilt in Bezug auf den Antrag Ziffer 2, wie
auch das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat.
4. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchem
Grund die beschriebene Handlung der Beklagten eine Haftung als Störer
jedenfalls nach entsprechender In-Kenntnis-Setzung durch die Klägerin auslöst.
Auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der
angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden. Dabei hat das
Landgericht insbesondere berücksichtigt, dass im Ausgangspunkt jeder Tatbeitrag
(hier das Zur-Verfügung-Stellen als Registrar und Weiterleiten der Daten im
Rahmen eines automatisierten Verfahrens) für die Begründung einer Störerhaftung
ausreichend ist (vgl. Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14, Rn. 26, mwN aus der
Rechtsprechung des BGH). Weiter hat es angenommen, dass die Grenze der
Zumutbarkeit nicht unterschritten ist und dargelegt, aus welchem Grund die
Beklagte nach konkretem Hinweis durch die Klägerin auf eine konkrete und klare,
sowie ohne Probleme erkennbare Rechtsverletzung haftet, weil eine Verletzung
von Prüf- und Handlungspflichten vorlag.
Die Klägerin hätte nicht vor der Beklagten andere Dritte in
Anspruch nehmen müssen. Für eine etwaige Reihenfolge der Inanspruchnahme sind
Art und Umfang des Tatbeitrags ohne Bedeutung. Jeder Handelnde kann jederzeit
allein oder neben anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH,
08.11.1972, I ZR 25/71, GRUR 1973, 370, 371 – Tabac; BGH,
05.12.1975, I ZR 122/74, GRUR 1976, 286, 287 –
Rechenscheibe; BGH, 03.02.1976, VI ZR 23/72,
GRUR 1977, 114, 115 – VUS; BGH, 05.04.1995, I ZR 133/93,
GRUR 1995, 605 – Franchise-Nehmer; OLG Düsseldorf,
MD VSW 2004, 756, 757; Erdmann in Großkommentar,
§ 13 UWG a.F., Rn. 142, 148; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen,
§ 8 UWG, Rn. 2.18; Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn. 27).
Soweit der BGH angenommen hat, dass insbesondere Vergabeeinrichtungen
von Domainnamen (Registries) nur unter besonderen Umständen in Anspruch
genommen werden können, weil diesen nur in einem eng begrenztem Umfang
Prüfungspflichten zuzumuten sind (vgl. dazu Büch in Teplitzky aaO, Kap. 14 Rn.
23, mwN), führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die
besonderen Kriterien, die der BGH an die Haftung entsprechender
Vergabeeinrichtungen knüpft, zugrunde gelegt würden, wäre eine Haftung der
Beklagten anzunehmen. Die Haftung der Vergabeeinrichtung (Registry) kommt in
Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für diese ohne weiteres
feststellbar ist. Die Rechtsverletzung muss sich geradezu aufdrängen (vgl. Büch
in Teplitzky aaO, Kap. 14, Rn. 23, mwN). Dies ist allerdings bei dem
Geschäftsmodell, welches der Plattform „The Pirate Bay“ allgemeinbekannt
zugrunde liegt, ohne weiteres anzunehmen, was das Landgericht ebenfalls
zutreffend dargelegt hat.
Der Beklagten als Registrar sind dabei jedenfalls
weitergehende Prüfungspflichten als der Vergabeeinrichtung von Domainnamen
(Registry) zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig werden und in einer (in
diesem Fall über einen Reseller vermittelten) vertraglichen Beziehung zu dem
Registranten (Domaininhaber) stehen und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, während
die Vergabeeinrichtungen (Registries) keine eigenen Zwecke verfolgen, ohne
Gewinnerzielungsabsicht handeln und ihre Aufgaben im Interesse sämtlicher
Internetnutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahrnehmen (vgl. BGH,
Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 –
regierung-oberfranken.de). Dass die Beklagte letztlich eine rein technische
Aufgabe mit der Weiterleitung und Aufforderung zur Registrierung und
Konnektierung vorgenommen hat, führt vor diesem Hintergrund ebenfalls zu keinem
anderen Ergebnis (vgl. BGH, GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de, zu einer
vergleichbaren Frage bei der Haftung der Vergabeorganisation (Registry)).
5. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe die
grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Beklagten (Art. 12 GG) nicht
hinreichend berücksichtigt, verhilft auch dieser Einwand der Berufung nicht zu
Erfolg. Denn das Landgericht hat umfassend und zutreffend die Berufsfreiheit
der Beklagten gemäß Art. 12 GG und der EU-Grundrechtecharta berücksichtigt und
im Rahmen einer überzeugenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte
angenommen, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten zumutbar ist.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §
711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des
§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die
Entscheidung auf der dargestellten gefestigten Rechtsprechung und den
Feststellungen im konkreten Einzelfall.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird wie folgt
festgesetzt: 100.000 €.

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OLG Köln: Nutzung eines Laptops im Straßenverkehr

Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoss zu einem
Zeitpunkt, zu dem nicht ausschliessbar der Motor des Fahrzeuges an der
Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes)
Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens,
wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern
sich dieser auf seinem Schoss eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad
befindet. Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem
„Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche
kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur
nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur
kurzen Blickkontakt.


Tenor:
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet
verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als
zurückgenommen (§ 80 Abs.
4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem
Beschwerdegericht trägt der Betroffene
G r ü n d e :
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 29. Januar 2019 wie
folgt begründet worden ist:
„I.
Die Oberbürgermeisterin der A hat gegen den
Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.06.2018 wegen vorschriftswidriger
Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder
Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, gemäß §§ 23 Abs.
1a, 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat eine
Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt (Bl. 6 f. d.VV.). Gegen den ihm am
28.06.2018 zugestellten Bußgeldbescheid (Bl. 8 d.VV.) hat der Betroffene mit
Schreiben seines Verteidigers vom 29.06.2018 rechtzeitig Einspruch eingelegt
(Bl. 9 d.VV.).
Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat
den Betroffenen mit Urteil vom 11.12.2018 – 802 OWi 402/18 – wegen einer
vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 23Abs.
1a, 49 StVO; § 24 StVG; 246.1 BKat zu
einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro verurteilt (Bl. 34, 44 ff. d.A.).
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete, ihm
am 31.12.2018 zugestellte (Bl. 51 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit
anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2018 – per Telefax eingegangen beim
Amtsgericht Köln am selben Tag (Bl. 37 d.A.) – Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gestellt und diese mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom
10.01.2019 – am selben Tag per Fax beim Gericht eingegangen -begründet (Bl. 52
ff. d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei im
Hinblick auf die Neufassung des § 23 Abs. 1a) und b) StVO zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Gerügt
hat er zudem die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist
zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil bzw. Bußgeldbescheid
ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro festgesetzt
worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach
§ 80Abs. 1 OWiG wird die
Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten
im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1
OWiG zugrunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur
dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG) oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den
Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine
Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der
Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1
OWiG). Sinn der letztgenannten Regelung ist somit nicht die Herstellung der
rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE vom 11.12.2008 – 81
Ss-OWi 47/08 – 294 Z – m.w.N.; SenE v. 26.6.2008 – 81 Ss-OWi 49/08;
Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 5 m.w.N.).
Beträgt – wie im vorliegenden Fall – die
festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- €, so ist die Möglichkeit der
Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs.
2 Nr. 1 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den
Fällen des § 80 Abs.
1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das
sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung
der Rechtsbeschwerde
ermöglichen, liegen hier nicht vor.
1.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit
einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (vgl. ständige
Senatsrechtsprechung: u.a. Senat, VRS 96, 451 ff.
[453]; SenE. v. 18.06.2008 – 82 Ss OWi 50/08 – 153 Z -; SenE v. 11.02.2009 – 82
Ss-OWi 5/09 – 31 Z – ; SenE v. 01.09.2009 – 82 Ss-OWi 85/09 – 250 Z -; SenE. v.
13.01.2010 – III 1 RBs 5/10; OLG Düsseldorf, VRS 97, 55 ff.
[56]; OLG Hamm, VRS 98, 117 f.
[117]), ist weder dargetan noch erkennbar.
2.
Soweit der Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts begründet wird, ist eine
Zulassung der Sachrüge zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten.
Eine Fortbildung des Rechts ist nur möglich bei Rechtsfragen, die
entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und durch Aufstellen abstrakt‑genereller
Regeln verallgemeinerungsfähig sind.
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung,
allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen
Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.
Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Auch
nach der Neufassung des § 23 StVO
ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines in der vorbezeichneten Vorschrift
aufgeführten elektronischen Geräts jedenfalls dann untersagt, wenn er hierfür
das Gerät aufgenommen hat oder hält. Nach der Verordnungsbegründung soll auch
durch die Neufassung der Vorschrift insbesondere eine über die kurze
Blickabwendung und Bindung der Hände hinausgehende Vielfachbeschäftigung der
Hände vermieden werden (BR-Drs. 556/17, S. 25).
Demzufolge ist eine über die kurze Blickabwendung hinausgehende Nutzung
elektronischer Geräte nach dem Willen des Gesetzgebers verboten (zu vgl. BR-Drs. 556/17, S. 26). Bezogen
auf den vorliegenden Fall besteht daher vor dem Hintergrund des Willens des
Gesetzgebers keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, da ausweislich der
tatrichterlichen Feststellungen durch das „Tippen“ auf dem Laptop während des
Wegfahrens von der Ampel jedenfalls nicht lediglich eine kurze Blickabwendung
festgestellt worden ist.
Ebenso höchstrichterlich genügend geklärt sind die
materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und
an deren Darstellung in den Urteilsgründen (SenE vom 04.08.2006 – 82 Ss-OWi
59/06 –; SenE vom 26.01.2007 – 82 Ss-OWi 7/07 – ).
Ob das angefochtene Urteil den in den angeführten
Entscheidungen aufgestellten Anforderungen entspricht oder insoweit
rechtsfehlerhaft ist, ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen.“
Dem stimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden ergänzenden
Ausführungen zu:
1.
Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen festgestellt,
dass der Betroffene mit seinem PKW in A, B, die Cstraße in Fahrtrichtung
Dstraße befuhr, an der Lichtzeichenanlage der dortigen Kreuzung verkehrsbedingt
anhalten musste, spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Laptop auf den Schoß
nahm, das Gerät zwischen Oberschenkel und Lenkrad „klemmte“ und darauf „herum
tippte“; als die Lichtzeichenanlage von rot auf grün umschaltete, fuhr der
Betroffene „verzögert und tippender Weise an und weiter“. Nach dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe konnte das Tatgericht nicht ausschließen,
dass der Betroffene den Motor seines Fahrzeugs an der Lichtzeichenanlage
zunächst vollständig ausgeschaltet hatte.
2.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
hat das Amtsgericht ausdrücklich offengelassen, ob das Verhalten des
Betroffenen dem Tatbestand des § 23 Abs. 1a
Nr. 2 StVO unterfällt, da er jedenfalls den Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a
Nr. 1 StVO in der Fassung der ÄndVO vom 6. Oktober 2017 erfüllt habe. Diese
Rechtsanwendung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nachdem der Betroffene den Motor seines Fahrzeugs
an der LZA zunächst nicht ausschließbar vollständig ausgeschaltet hatte,
unterfällt ein Aufnehmen und Halten des Laptops zu diesem Zeitpunkt nicht der
vom Tatgericht bejahten Tatbestandsalternative. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1b
S 2 StVO, der eine „Ausnahme von der Ausnahme“ begründet (vgl. Rebler, Das neue
Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel während des
Fahrzeugführens, SVR 2018, 241, 244), erfasst lediglich ein „fahrzeugseitig
automatisches Abschalten des Motors“, nicht eine hier festgestellte (S 3, 6 UA)
manuelle Abschaltung; eine Analogie verbietet sich (vgl. KG, Beschluss v.
23.08.2018, Az. 3 Ws (B) 217/18,
zitiert nach juris).
Soweit das Amtsgericht von den getroffenen
Feststellungen ausgehend auf die weitere Benutzung des Laptops abstellt, als
der Betroffene von der Lichtzeichenanlage angefahren ist und weiterhin auf dem
auf seinem Schoß zwischen Oberschenkel und Laptop eingeklemmten Gerät „getippt“
hat, unterfällt das festgestellte Verhalten ebenfalls nicht dem Tatbestand des
§ 23 Abs. 1a
Nr. 1 StVO. Die genannte Tatbestandsalternative begründet nach dem Willen des
Verordnungsgebers ein „Hand-Held-Verbot“, erfordert mithin ein Aufnehmen mit den
Händen bzw. ein Halten in den Händen (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, 45.
Auflage, § 23 StVO
Rn. 32, 32a). So stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das
„In-den-Händen-halten“ des Geräts und dessen besondere Gefährlichkeit ab
(vgl. BR-Drucks. 556/17, S 25 ff).
Das Aufnehmen des Laptops durch den Betroffenen
auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor
seines Fahrzeuges manuell ausgeschaltet war, begründet demnach kein
tatbestandsmäßiges (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts im Zeitpunkt des
Losfahrens, als der Betroffene den Laptop nach den Feststellungen nicht in den
Händen hielt, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen
Oberschenkel und Lenkrad befand.
3.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des materiellen Rechts ist gleichwohl nicht erforderlich, da die
Anwendung der Tatbestandsalternative des § 23 Abs. 1a
Nr. 1 StVO nicht entscheidungserheblich ist.
Denn das vom Tatgericht festgestellte Verhalten
des Betroffenen erfüllt – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend
ausführt – zwanglos und ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf den
Tatbestand des § 23 Abs.
1a Nr. 2 StVO. Wird das von der Norm erfasste elektronische Gerät nicht in der
Hand gehalten oder aufgenommen, ist die Benutzung nach Nr. 2 unter anderem nur
dann gestattet, wenn hierfür nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste
Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom
Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (vgl. dazu
Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 33). Beim Anfahren an einer
Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops
scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung schon ihrer Natur nach aus;
die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen
Blickkontakt nach Maßgabe des § § 23 Abs. 1a
Nr. 2 StVO. Davon ist auch das Tatgericht ausgegangen (S 6 UA).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs.
1 StPO, 46 OWiG.
RechtsgebietStVOVorschriften§ 23 Abs. 1a
Nr. 1 und 2 StVO









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OLG Köln – Gewinnabschöpfung bei unzulässig überhöhten Schadenspauschalen

Die §§ 307 ff. BGB sind Marktverhaltensvorschriften. Ein
Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB (überhöhte Schadenspauschale) ist ohne weiteres
geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Sind in
Schadenspauschalen für Mahnung und Rücklastschrift nicht ersatzfähige
Bestandteile eingepreist, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass
der Verwender zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt. Der
Anscheinsbeweis wird nicht durch eine betriebswirtschaftliche Berechnung u.a.
unter Einbeziehung der allgemeinen Vorhaltekosten widerlegt. Vielmehr muss
dargelegt werden, dass der tatsächliche erstattungsfähige Schaden für Abmahnung
und Rücklastschrift die geltend gemachten Beträge erreicht. Weiß der Verwender
der AGB, dass in den Schadenspauschalen allgemeine Vorhaltekosten eingepreist
sind, spricht dies für bedingten Vorsatz.

Gründe:
Die Parteien streiten um Gewinnabschöpfung wegen der
Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit nach Ansicht des Klägers
lauterkeitsrechtlich unzulässig überhöhten Mahn- und Rücklastschriftpauschalen.              
Die Beklagte bietet Internet- und Telefondienstleistungen
an. Ihre AGB enthalten in Ziff. 6.6 die Berechtigung, nach Verzug des Kunden
für jede Mahnung sowie jede Rückbelastung bei erteilter Einzugsermächtigung /
SEPA-Lastschriftauftrag pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Die „Preisliste
Telefon und Internet“ der Beklagten sah ab dem Jahr 2013 bis Juli 2016
Beträge von 5,00 € ab der 2. Mahnung und 9,00 € für eine Rücklastschrift vor.
Die Beklagte hat die Beträge im Juli 2016 auf 2,50 € bzw. 3,50 € abgesenkt.        
Wegen der beiden alten Pauschalen hat der Kläger nach
erfolgloser Abmahnung vor dem Landgericht Köln im Verfahren 26 O 74/16
Unterlassungsklage erhoben. Die Beklagte hat die Forderung anerkannt. Sie ist
mit Anerkenntnisurteil vom 09.05.2016 zur Unterlassung verpflichtet worden.         
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger wegen der alten
Pauschalen Gewinnabschöpfung gemäß § 10 UWG geltend.               
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe jedenfalls
seit dem Jahr 2013 damit rechnen müssen, dass ihre Pauschalierungspraktik
rechtswidrig sei. Die tatsächlichen Umstände ihrer Wettbewerbsverstöße seien
der Beklagten positiv bekannt gewesen. Selbst wenn die Beklagte irrtümlich
angenommen habe, dass auch allgemeine Verwaltungskosten, insbesondere
Personalkosten anteilig als Mahnkosten auf die säumigen Kunden umgelegt werden
könnten, sei für sie offensichtlich gewesen, dass keine anteiligen Verwaltungskosten
in der gegebenen Höhe zustande kämen, welche – zusammen mit den Porto- und
Materialkosten – die verlangte Pauschale rechtfertigen würden. In der
Rechtsprechung seien bereits deutlich niedrigere Pauschalen für unzulässig
befunden worden. Jedenfalls sei ab Zugang der Abmahnung bzw. Rechtshängigkeit
der Unterlassungsklage von Vorsatz der Beklagten auszugehen.       
Der Kläger hat beantragt,           
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
1) dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Gewinne sie
dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern bei der Abwicklung von Verträgen
über Internet- und/oder Telefondienste seit dem 21.09.2013         
a) Mahnpauschalen i.H.v. 5,00 € sowie
b) Rücklastschriftpauschalen i.H.v. 9,00 €           
vereinnahmt hat.           
Dazu hat die Beklagte dem Kläger jeweils kaufmännisch
Rechnung zu legen und ihm dabei in monatlich geordneter Aufstellung im
Einzelnen mitzuteilen,  
(1) welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der
jeweiligen Pauschalen im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat;               
(2) welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe ihr im
Zusammenhang mit der jeweiligen Pauschalerhebung jeweils angefallen sind;              
(3) welche nach § 10 Abs. 2 S. 1 UWG abzugsfähigen
Leistungen sie aufgrund der Zuwiderhandlung jeweils an Dritte oder den Staat
erbracht hat und       
(4) welche Nutzungen sie aus den erzielten Gewinnen im
Auskunftszeitraum gezogen hat, wobei sie im Falle der Finanzierung ihrer
laufenden Geschäftstätigkeit auch über Kredite u.a. mitzuteilen hat, zu welchen
Höchstzinssätzen sie Kredite jeweils in Anspruch genommen hat bzw. nimmt.          
Die Beklagte kann die Rechnungslegung hinsichtlich der
Identität der einzelnen Pauschalierungsfälle jeweils gegenüber einem vom Kläger
zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten
Wirtschaftsprüfer vornehmen, in dem die Beklagte dem Wirtschaftsprüfer eine
Auflistung der Pauschalierungsfälle übergibt, sofern    
(1) sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und              
(2) den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, dem
Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob               
 (i) die dem Kläger
nach Satz 2 Nr. (1) mitgeteilten monatlichen Einnahmen mit den sich aus der
Auflistung ergebenden monatlichen Einnahmen übereinstimmen und
(ii) in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte
Pauschalierungsfälle enthalten sind.             
2) den sich anhand der nach Antrag zu 1) zu erteilenden
Auskünfte ergebenden Gewinn an den Bundeshaushalt herauszugeben.             
Die Beklagte hat beantragt,      
die Klage abzuweisen. 
Die Beklagte hat vorgetragen, dass bei ihr aus der
Geltendmachung der ehemaligen Gebührenbeträge von 5,00 € und 9,00 € kein bzw.
ein allenfalls äußerst geringer Gewinn entstanden sei, bei dessen Berechnung die
anteiligen Personalkosten zu berücksichtigen seien. Außerdem habe sie nicht
vorsätzlich gehandelt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie positive Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit der verwendeten AGB gehabt, auch nicht nach der Abmahnung. Es
habe zunächst einer umfassenden rechtlichen Bewertung der Klauseln bedurft. In
Anbetracht dieser personal- und zeitintensiven Maßnahmen sei die
Implementierung der neuen Kostenpauschalen durch sie zügig vorgenommen worden.
Die Höhe der gewählten Werte sei sowohl in der Branche als auch konkret durch
sie selbst lange Zeit als üblich und rechtmäßig angesehen worden. Dies sei dem
allgemeinen Verständnis geschuldet gewesen, dass auch indirekte Kosten
zumindest partiell in die Berechnung einfließen dürften. Den Umstand, dass der
Kläger nach der Abmahnung und trotz abschlägiger Antwort zunächst keine
einstweilige Verfügung beantragte, habe sie so verstehen müssen, dass der
Kläger selbst unsicher sei, ob der geltend gemachte Anspruch bestehe. Sie habe
also davon ausgehen dürfen, dass ihre eigene Auffassung, die Klauseln seien
rechtmäßig und branchenüblich, richtig sei. Erst nach Einreichung der
Hauptsacheklage habe Anlass bestanden, diese Rechtsauffassung nochmals zu
überprüfen und ein Anerkenntnis abzugeben. Schließlich sei der Auskunftsanspruch
bereits durch Erfüllung erloschen.         
Mit Teilurteil vom 09.01.2018, auf das wegen der weiteren
Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht
die Beklagte antragsgemäß zu Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.          
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Keines der zentralen Tatbestandsmerkmale des § 10 UWG sei erfüllt. Es fehle
insbesondere am Vorsatz, aber auch an der Unzulässigkeit der geschäftlichen
Handlung sowie einem Gewinn. Außerdem sei das Auskunftsbegehren weitgehend
erfüllt.   
Die Beklagte beantragt,              
die Klage unter Aufhebung des am 09.01.2018 verkündeten
Urteils des Landgerichts Köln, Az. 33 O8 / 17, abzuweisen.               
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.           
1. Die Berufung ist zulässig. Bedenken bezüglich der
erforderlichen Beschwer bestehen vor dem Hintergrund der Erläuterungen der
Beklagten im Verhandlungstermin am 29.06.2018 nicht.      
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und
Rechnungslegung aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. § 10 UWG. Voraussetzung – und im
vorliegenden Berufungsverfahren ausschließlich streitig – ist das Bestehen des
Hauptanspruchs. Die Zulässigkeit der Stufenklage sowie die nach dem
angefochtenen Urteil zu erteilende Auskunft als solche sind mit der Berufung
nicht angegriffen.         
Nach § 10 UWG kann derjenige, der vorsätzlich eine nach §§ 3
oder 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zulasten
einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr.
2 bis 4 UWG Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in
Anspruch genommen werden.         
a) Die Aktivlegitimation des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 3
UWG als einer in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG
eingetragenen Einrichtung steht außer Frage.   
b) Die Beklagte hat durch Verwendung von nach § 309 Nr. 5
lit. a BGB unwirksamen AGB eine nach § 3 Abs. 1 UWG a.F. und n.F. unzulässige,
weil gemäß § 4 Nr. 11, § 3 Abs. 1 UWG a.F. = § 3a UWG n.F. unlautere
geschäftliche Handlung vorgenommen. Die §§ 307 ff. BGB sind
Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 a.F. / § 3a n.F. UWG (vgl. Köhler
in: Köhler/Bornkamm/Fedder­sen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.287, 1.288). Ein
Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB, wonach die Vereinbarung eines pauschalierten
Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung in
AGB unwirksam ist, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich
eintretende Wertminderung übersteigt, ist ohne weiteres geeignet, die
Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.       
Die Beklagte hat nach ihren AGB i.V.m. der von 2013 bis zum
01.07.2016 gültigen Preisliste mit 5,00 € für Mahnungen und 9,00 € für
Rücklastschriften unzulässig hohe Schadenspauschalen in Ansatz gebracht. Dies
steht aufgrund des Anerkenntnisurteils vom 09.05.2016 im Verfahren 26 U 74/16 LG
Köln fest. Die Beklagte hat im Verfahren 26 U 74/16 LG Köln ausweislich des
Anerkenntnis-Schriftsatzes ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom
03.05.2016 erkannt, dass bestimmte Posten nicht in den Verzugsschaden
eingerechnet werden können und deshalb die ausgewiesenen Schadenspauschalen
regelmäßig nicht erreicht werden. Insoweit bedarf es im vorliegenden Verfahren
keiner erneuten Prüfung der unzulässigen geschäftlichen Handlung. Dem ist die
Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht
entgegengetreten.    
c) Durch die Verwendung überhöhter Schadenspauschalen für
Mahnung und Rücklastschrift hat die Beklagte zu Lasten einer Vielzahl von
Abnehmern – ihrer betroffenen Kunden – einen Gewinn erzielt.
Ein Gewinn liegt vor, wenn sich die Vermögenslage des
Unternehmens durch die Zuwiderhandlung verbessert hat; er errechnet sich
grundsätzlich aus dem Umsatzerlös abzüglich Kosten – ohne Gemeinkosten -, kann
aber auch bereits dann angenommen werden, wenn ein Beitrag zur Deckung der
Fixkosten erzielt wurde (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36.
Aufl., § 10 Rn. 7; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning/Bodewig, UWG, 4. Aufl.,
§ 10 Rn. 111a; Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 11. Aufl. 37. Kap. Rn. 7). Aus dem Anwendungsbereich des § 10 UWG
ausgeschieden werden sollen unlautere, aber wirtschaftlich erfolglose
Handlungen (Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning/Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 10
Rn. 111).          
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Erzielung eines
(Umsatz)Erlöses, sondern um die Geltendmachung von Kostenpauschalen, die die
Beklagte als solche nicht in voller Höhe hätte erheben dürfen, und die insoweit
einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Dafür, dass sich die Vermögenslage
der Beklagten durch die Erhebung der Kostenpauschalen für Abmahnungen und
Rücklastschriften verbessert hat, spricht jedenfalls ein Beweis des ersten
Anscheins. Dieser ergibt aus dem Anerkenntnis der Beklagten vom 03.05.2016 im
Verfahren 26 U 74/16 LG Köln und der Tatsache, dass die Beklagte anschließend
die alten Pauschalen von 5,00 € (Abmahnung) bzw. 9,00 € (Rücklastschrift) auf
2,50 € (Abmahnung) bzw. 3,50 € (Rücklastschrift) gesenkt hat. Die Beklagte hat
im Verfahren 26 U 74/16 LG Köln zugestanden, dass in ihren Pauschalen Posten
als kalkulatorische Ansätze je Vorgang einbezogen worden waren, die – wie etwa
Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der EDV-Inkassosysteme und der für
diesen Bereich fest angestellten Mitarbeiter – nach der Rechtsprechung des BGH
als allgemeine Verwaltungs-/ Vorhaltekosten nicht als Verzugsschaden
ersatzfähig sind. Aus der Absenkung der Pauschalen ergibt sich, dass die nach
der Rechtsprechung des BGH nicht als Verzugsschaden erstattungsfähige Kosten
nach der eigenen Berechnung der Beklagten bei 2,50 € für die Abmahnungen und
5,50 € für die Rücklastschriften lagen. Den Anscheinsbeweis für die Erzielung
eines entsprechenden Gewinns hat die Beklagte nicht entkräftet. Ihre
betriebswirtschaftlichen Berechnungen u.a. unter Einbeziehung der allgemeinen
Vorhaltekosten sind insoweit unschlüssig, da diese Kosten gerade nicht als
Verzugsschaden erstattungsfähig sind. Die Beklagte hätte, um die Vermutung für
die Erzielung eines Gewinns von 2,50 € je Abmahnungen und 5,50 € je Rücklastschriften
zu widerlegen, vielmehr darlegen müssen, dass ihr tatsächlicher –
erstattungsfähiger – Schaden für Abmahnung und Rücklastschrift die geltend
gemachten Beträge erreichte. Zum eigenen erstattungsfähigen Schaden je
Abmahnung und Rücklastschrift hat die Beklagte indes nichts dargetan. Da Ziff.
6.6 der AGB der Beklagten ausdrücklich vorsieht, dass beiden Seiten das Recht
zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist
als der pauschalierte Schaden gemäß der Preisliste, ist davon auszugehen, dass
die Beklagte mit dem neuen Satz den ihr tatsächlich entstehenden Schaden
regelmäßig nicht unterschreitet.    
Die Beklagte hat auch nichts zur Höhe des branchentypischen
Durchschnittschadens vorgetragen. Sie verweist lediglich auf das Vorbringen des
Klägers zu den Mahnpauschalen der Konkurrenz, die jedoch zum tatsächlichen
Schaden nicht aussagekräftig sind, weil (auch) sie überhöhte Sätze beinhalten
konnten/können – wie die Absenkung der Beträge bei E-Plus, Dt. Telekom und
Telefonica/O2 belegen. Zudem liegen die Pauschalen der Beklagten sogar noch
über den höchsten (Anfangs-)Sätzen der Konkurrenz:        
Anbieter
Mahnung €
Rücklastschrift €
E-Plus
seit 03/2013
8,50
E-Plus
seit 11/2013
2,50
6,50
seit 02/2014
2,50
4,00
Dt. Telekom
seit 09/2013
7,50
seit 10/2013
5,00
Telefonica/O2
seit 01/2013
7,50
seit 02/2014
4,00
Unitymedia
seit 06/2013
5,85
Mobilcom-Debitel
seit 04/2013
7,45
Darauf, in welcher Höhe die Beklagte durch die
Geltendmachung der alten Kostenpauschalen letztlich einen Gewinn erzielt hat,
kommt es im Rahmen des Auskunftsanspruchs nicht an.  
d) Die Beklagte hat mit zumindest bedingtem Vorsatz und
nicht nur fahrlässig gehandelt. Dies gilt nicht nur ab dem Zeitpunkt des
Zugangs der Abmahnung, sondern auch für den streitgegenständlichen Zeitraum
davor.            
Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer den Wettbewerbsverstoß
für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Erforderlich ist zwar das
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, für die Annahme bedingten Vorsatzes genügt es
jedoch, dass sich dem Handelnden die Rechtswidrigkeit seines Tuns geradezu
aufdrängen muss. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte konnte sich aufgrund der
ihr bekannten Tatsachen schlichtweg nicht der Einsicht verschließen, dass ihre
AGB bezüglich der Mahn- und Rücklastkosten gegen § 309 Nr. 5 lit a. BGB
verstießen und mithin unlauter waren:      
Die Beklagte wusste, dass in ihren alten Pauschalen u.a. Kosten der Einrichtung
und Unterhaltung der EDV-Inkassosysteme und der für diesen Bereich fest
angestellten Mitarbeiter eingerechnet gewesen waren. Dies ergibt sich aus dem
Anerkenntnisschreiben vom 03.05.2016.               
– Dass allgemeine Vorhaltekosten nicht als Verzugskosten
geltend gemacht werden können und deshalb auch nicht in AGB-Schadenspauschalen
eingepreist werden dürfen, war bereits im Jahr 2013 gefestigte Rechtsprechung
(s. z.B. BGHZ 66, 112, 114 f., 117; BGH NJW 2009, 3570, juris-Tz. 12 f.; die „jahrzehntelange
ständige Rechtsprechung“ wird z.B. bestätigt durch BGH EnWZ 2016, 567,
juris-Tz. 7 f.) und in den Standardkommentaren nachzulesen (s. z.B. Grüneberg
in: Palandt, 72. Aufl. (2013), § 309 Rn. 26).         
– In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war damals
streitig, ob eine Pauschale von auch nur 5,00 DM je Mahnung noch angemessen ist
(verneinend OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603/607; OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG
Hamm NJW-RR 1992, 242/243; bejahend OLG Düsseldorf WM 1985, 17/18; OLG Köln WM
1987, 1548/1550), worauf der BGH im Rahmen seiner Entscheidung zur
Unwirksamkeit einer Mahnpauschale von 30,00 DM und einer Rückbuchungspauschale
von 50,00 DM ausdrücklich hingewiesen hat (BGH NJW-RR 2000, 719, juris-Tz. 19).
Dass eine Pauschale von 5,00 € unzulässig ist, lag schon damals auf der Hand.      
– Die Beklagte verfügt über eine eigene Rechtsabteilung, die
jedenfalls die Höhe der neuen Pauschale überprüft hat.               
– Die Beklagte lag mit ihren Pauschalen von 5,00 € bzw. 9,00
€ – im Laufe der Jahre zunehmend – deutlich über sogar den höchsten der von
ihren Konkurrenten in Ansatz gebrachten Beträge (s.o.), wobei die Beklagte nach
eigenem Vortrag das Preisniveau der Wettbewerber kannte.             
In einer Gesamtschau dieser Umstände steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass die Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt
hat. Bestätigt wird dies auch durch das Verhalten der Beklagten nach der
Abmahnung, unabhängig davon, ob eine vorsätzliche Begehung regelmäßig dann
anzunehmen ist, wenn der Täter sein Verhalten nach einer Abmahnung fortsetzt
(so z.B. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 10 Rn. 6). Der
Kläger hatte in der Abmahnung vom 23.11.2015 unter Verweis auf die
Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass allgemeine Vorhaltekosten der
Debitorenbuchhaltung, insbesondere Personalkosten, nicht in die
Schadenspauschalen eingerechnet werden dürfen. Die Beklagte hat in ihrem
Antwortschreiben vom 30.11.2015 erklärt: 
„bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.11.2015 teilen wir
Ihnen mit, dass wir aus grundsätzlichen Erwägungen keine Unterlassungserklärung
abgeben, aber für den Fall, dass eine einstweilige Verfügung entsprechend der
von Ihnen übersandten Unterlassungsverpflichtung erlassen werden sollte, wir
diese als Regelung anerkennen werden.“          
Dies belegt, dass die Beklagte um die Rechtswidrigkeit des
beanstandeten Verhaltens positiv wusste und sie ausgehend davon, dass der
Kläger eine einstweilige Verfügung erwirken werde, eine Abschlusserklärung
angekündigt hat. Gleichwohl hat die Beklagte ihr Verhalten fortgesetzt, sogar
noch nach Zustellung der Unterlassungsklage aus Februar 2015 im März 2015. Erst
mit Ablauf der auf ihren Antrag hin verlängerten Stellungnahmefrist im Mai 2016
hat die Beklagte das Unterlassungsbegehren anerkannt und die Pauschalen knapp
zwei Monate später, im Juli 2016 geändert, sieben Monate nach der Abmahnung und
vier Monate nach der Klageerhebung.         
Der Ansicht der Beklagten, zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit habe es einer umfassenden rechtlichen Bewertung der Klausel
bedurft und sie habe nach dieser personal- und zeitintensiven Maßnahme die
neuen Kostenpauschalen zügig implementiert, kann nicht beigetreten werden. Dass
die alten Pauschalen nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam waren, lag ausgehend
von der gefestigten Rechtsprechung auf der Hand, so dass die alten, unwirksamen
Pauschalen sofort aus der Preisliste zu den AGB herausgenommen hätten werden
können und müssen, unabhängig davon, welcher Zeitaufwand für die Berechnung einer
zulässigen Pauschale erforderlich war. Darauf, dass der Kläger nach ihrer
Reaktion auf die Abmahnung im November 2015 nicht sofort eine einstweilige
Verfügung erwirkt, sondern erst im Februar/März 2016 Hauptsacheklage erhoben
hat, kann sich die Beklagte als Beleg für eine auch aus Sicht des Klägers
ungeklärte Rechtslage zur noch zulässigen Höhe einer Schadenspauschale nicht
berufen. Der Kläger hat in der Abmahnung für den Fall, dass die Beklagte keine
ausreichende Unterlassungserklärung abgebe, kein Eilverfahren angekündigt (das
angesichts der bereits seit Jahren verwendeten Schadenspauschalen auch auf
Zweifel hinsichtlich der Dringlichkeit hätte stoßen können). Er hat lediglich
angekündigt, den Unterlassungsanspruch unverzüglich gerichtlich geltend zu machen.
Dies hat der Kläger nach Erhalt des Antwortschreibens vom 30.11.2015 mit der
Klageschrift vom 04.02.2016 getan. Ein irgend gearteter Rückschluss von einer
„Untätigkeit“ des Klägers zwischen dem 30.11.2015 und dem Zugang der
Klageschrift am 08.03.2016 auf eigene Bedenken oder eine Unsicherheit des Klägers
kommt nicht in Betracht.
Insgesamt ist davon auszugehen dass die Beklagte bereits
seit 2013 die Rechtswidrigkeit ihrer Schadenspauschalen sehenden Auges in Kauf
genommen hat, entweder weil sie ihre Rechtsabteilung nicht ernsthaft mit der
Prüfung der Rechtslage beauftragt oder das Ergebnis einer solchen Prüfung
ignoriert hat. Ihre Ansicht, die Klauseln seien rechtmäßig und branchenüblich,
war und ist nicht vertretbar. Die Rechtswidrigkeit der alten Schadenspauschalen
kann der Beklagten nicht erst nach „nochmaliger“ Überprüfung der
Rechtsansicht im Anschluss an die Klageerhebung aufgefallen sein. Raum für eine
unterschiedliche Beurteilung bestand entgegen dem Berufungsvorbringen nicht. Es
war und ist klar, dass als Rücklastschriftschaden grundsätzlich nur die
entsprechenden Bankkosten sowie die Material- und Portokosten in Betracht
kommen, und dass bei der Mahnung daneben nur Mehrkosten pauschaliert werden
können, die unmittelbar durch die Mahnung verursacht werden. Der Verweis der
Beklagten in erster Instanz auf die jüngere Rechtsprechung des OLG Hamburg (NJW
2015, 85, juris-Tz. 16) trägt insoweit nicht. Danach können zwar bei
computergestützter Generierung von Mahnungen in die Pauschale auch Personalkosten
eingepreist werden, die für die Mahnung als solche anfallen, insoweit handelt
es sich jedoch gerade nicht um die allgemeinen Vorhaltekosten, sondern nur um
den konkreten Personaleinsatz für eine Mahnung. Die Beträge für das Ausdrucken
des maschinell vorgefertigten Mahnschreibens, das Eintüten und die
Weiterleitung auf den Postweg bewegen sich je Mahnung allenfalls im minimalen
Centbereich und erreichen bei weitem nicht die von der Beklagen zunächst
eingepreisten und nach der eigenen neuen Berechnung nicht erstattungsfähigen
Personalkosten pp. von 2,50 € pro Mahnung und 5,50 € pro Rücklastschrift.     
e) Dem Erfüllungseinwand kann nicht beigetreten werden.
Soweit sich die Beklagte auf das außergerichtliche Schreiben ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2016 beruft, finden sich darin keine
eindeutigen und nachvollziehbaren Zahlen zu den mit den beiden Pauschalen
erzielten Gewinnen und erst Recht keine kaufmännische Rechnungslegung /
geordnete Aufstellung. Die Beklagte führt im Schriftsatz vom 22.05.2017 selbst
aus, dass es sich nur um „grobe, unspezifizierte Daten“ handele und sie
noch keine konkrete spezifizierte Auskunft erteilen könne. Ein späterer
Relativierungsversuch vom 09.10.2017, sie habe lediglich klarstellen wollen,
dass angesichts der gebotenen zeitlichen und personellen Ressourcen keine
centgenaue Aufstellung möglich gewesen sei, ändert nichts daran, dass die
vorgetragenen Zahlen den Anforderungen an die geschuldete Auskunft nicht
genügen. In der Erläuterung vom 15.11.2017 zur „Logik der Berechnung“
finden sich keine weiteren Zahlen. Das in der mündlichen Verhandlung vom
29.06.2018 zur Akte gereichte Schreiben vom 29.11.2017 enthält zwar konkrete
Zahlen, ist aber ebenfalls inhaltlich nicht ausreichend. Dies hat die Beklagte
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat letztlich auch zugestanden.  
f) Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf den Zeitraum
bis zur Änderung der Pauschalbeträge im Juli 2016 wird im Berufungsverfahren
von der Beklagten zu Recht nicht (mehr) gefordert. Es kann gerade nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beklagten auch noch nach Juli 2016 Beträge
aufgrund der Verwendung der lauterkeitsrechtlich unzulässigen AGB zugeflossen
sind.            Abs. 59
III.         
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.             
Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung
allgemein anerkannter Ausle­gungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen
Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision
zuzulassen.       
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 5.000,00 €.
               

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OLG Köln – KUG gilt im journalistischen Bereich auch unter der DSGVO

Mit Beschluss vom 18.
Juni 2018
, Az. 15 W 27/18
hat das OLG Köln entschieden, dass das KUG auch nach Wirksamwerden der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung findet. Demnach können
journalistische Bildveröffentlichungen datenschutzrechtlich einwilligungs- und
abwägungsfrei erfolgen . Das Gericht verwies hierbei auf Art. 85 DSGVO in
Verbindung mit Ausnahmeregelungen im Landespressegesetz bzw. dem
Rundfunkstaatsvertrag.
Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine
materiell-rechtlichen Vorgaben, sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur
Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und
Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen
als Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen,
sind daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen. Dies ist auch vor dem
Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade den Normzweck hat, einen sonst
zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu
vermeiden. Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der DS-GVO will solche Komplikationen
gerade ausschließen. Das KUG gilt daher im journalistischen Bereich auch unter
der DS-GVO fort.
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 167/18

Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.05.2018 (28 O 167/18) wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des
Antragstellers ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat
keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Maßgeblich für die Entscheidung ist bereits, dass der
Antragsteller – worauf auch das Landgericht hingewiesen hat – den
streitgegenständlichen Fernsehbeitrag nicht in seiner Gesamtheit zu den Akten
gereicht hat. Die von ihm eingereichten, höchst lückenhaften  Fragmente aus der Sendung belegen zum einen
nur Teile der von ihm gerügten konkreten Verletzungsformen. Darüber hinaus ist
der Senat mangels Glaubhaftmachung nicht in der Lage, die angeblichen
Verletzungshandlungen im Gesamtkontext verlässlich zu prüfen, insbesondere die
Frage zu bewerten, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
handelt, zumal – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Vorgänge
um die Räumung, Sperrung und Bewachung des Gebäudes „I“ von erheblichem
öffentlichem Interesse sind.
Der Senat geht allerdings nach eigener Überprüfung aufgrund
der – lückenhaften – Aktenlage derzeit davon aus, dass das Landgericht die
Vorschriften des KUG zutreffend angewandt hat und dass dem Antragsteller gegen
den Antragsgegner kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zusteht, da Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne
von § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG in Rede stehen. Das Landgericht hat hierzu unter
zutreffender Anwendung der maßgeblichen höchstrichterlichen Grundsätze richtig
ausgeführt. Hierauf wird zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholung mit folgender
Ergänzung verwiesen: Soweit mit dem Antrag des Antragstellers formuliert ist,
es zu unterlassen, das Bildnis des Antragstellers „weiterhin kenntlich zur
Schau zu stellen“, so umfasst dies – als Minus – auch eine etwaige Verpixelung,
auf die gegebenenfalls in Hinblick auf § 938 Abs. 1 ZPO erkannt werden könnte.
Ob allerdings eine solche Verpixelung bei Würdigung der Gesamtumstände zur
Wahrung der Interessen des Antragstellers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG
erforderlich ist, ist von Antragstellerseite ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Denn hierfür wäre – da auch in diesem Zusammenhang auf den Gesamtkontext
abzuheben ist – eine Darstellung des gesamten Beitrages nötig gewesen.
Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerdebegründung
auf die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beruft, geht dies fehl
Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9
der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO
zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine
Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende
Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen  kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für
den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen
Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO,
Art. 85 Rn. 66).
Insgesamt verkennt der Antragsteller, dass die Tätigkeit des
Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85 DS-GVO durch das 16.
RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefassten § 48 WDR-Gesetz
(vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt worden ist, wonach sich die
Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den
Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der
jeweils geltenden Fassung bestimmt. Diese normieren – ebenfalls mit Blick auf
Art 85 DS-GVO gerade neu gefasst – in §§ 9c, 57 RStV dann das früher in § 41
BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“. Nach den Regelungen gelten außer
den Kapiteln I, VIII, X und XI der DS-GVO nur Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in
Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 DS-GVO und damit nicht die
Regelungen, auf die der Antragsteller sich hier beruft.
Aus Sicht des Senates bestehen hiergegen keine
europarechtlichen Bedenken. Art 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine
materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl.
2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3,
34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung
der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und
Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Da Datenschutzregelungen als
Vorfeldschutz letztlich immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind
daher hier keine strengen Maßstäbe anzulegen (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO,
5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85
Rn. 61). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art 85 DS-GVO gerade
den Normzweck hat, einen sonst zu befürchtenden Verstoß der DS-GVO gegen die
Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden (vgl. etwa Gierschmann
u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 1). Der Erwägungsgrund 4 S. 3 der
DS-GVO will solche Komplikationen gerade ausschließen.
Mit Blick darauf sind dann Ausführungen des Landgerichts im
Nichtabhilfebeschluss zum „Fortgelten“ des KUG im journalistischen Bereich und
das Berufen auf den zitierten Aufsatz Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057
ff. überzeugend. Für das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. APR) ist auch
bereits thematisiert worden, dass dieses die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion
zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden
Grundrechtspositionen im hiesigen Bereich übernehmen kann (Gierschmann
u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 8); für das KUG kann im Bereich der
Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen
Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch – was künftig geboten
sein dürfte – eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen
Grundrechtspositionen. Dass sich daraus hier etwas anderes ergeben sollte, ist
weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist dem Senat keine Abweichung
zu den – ohnehin in der Abwägung bewusst offen gehaltenen (Überblick bei
Ehmann/Selmayr/Schiedermair, DS-GVO 2017, Art 85 Rn. 8 – 15 m.w.N.) – Rspr. des
EuGH bzw. des EGMR ersichtlich; auch Erwägungsgrund 153 der DS-GVO wünscht in
diesem Bereich nur eine – national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht
bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende – umfassende Abwägung der
widerstreitenden Grundrechtspositionen.
Aus den zur Glaubhaftmachung eingangs gemachten Ausführungen
kommt es darauf aber letztlich auch nicht entscheidend an, so dass auch nicht
mit Blick auf diese Rechtsfragen ausnahmsweise Prozesskostenhilfe zu gewähren
wäre.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4
ZPO.

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Domainrecht – OLG Köln – wir sind afd

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss  vom 27.09.2018, Az. 7 U 85/18 einem
Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit
ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei „Alternative für
Deutschland“ bestätigt. Der Blogger hat gegen- über der DENIC eG in die
Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht
im Wesentlichen aus, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig
in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain
entstehe eine sogenannte Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen
Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir
sind …“ der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei
oder mit ihrer Zustimmung betrieben. Nicht entscheidend sei für die
Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den
beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die
Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal
die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der
Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.
Konkrete AfD-kritischen Inhalte der Website bedurften keiner
gerichtlichen Prüfung
Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte das
Oberlandesgericht im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber
ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte – soweit
diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten – unter einer anderen,
ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch
unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz
geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei.
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 79/17

Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 06.02.2018 – 33 O 79/17 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungstenors zu
1.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
33.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor hinsichtlich des
Unterlassungstenors zu 1.) sowie des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen
Urteils Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe, im Übrigen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00
EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Domainnamen
„wir-sind-B-Partei.de“.
Die Klägerin ist eine im Deutschen Bundestag vertretene
politische Partei. Nach § 1 ihrer Satzung (Anlage 1, Bl. 27 ff. GA) führt sie
die Kurzbezeichnung „B-Partei“. Der Beklagte, ein sog. Blogger, hat bei der
DENIC eG, der Vergabestelle für .de-Domains, die Domain „wir-sind-B-Partei.de“
registriert. Wegen des Inhalts der von dem Beklagten unter der vorbezeichneten
Domain betriebenen Internetseite wird für den Zeitpunkt 04.07.2017, 16:45 Uhr,
auf die Anlage B 4 (Bl. 132 ff. GA) und für den Zeitpunkt der Verkündung des
landgerichtlichen Urteils auf die Darstellung im landgerichtlichen
Urteilstatbestand (Bl. 222 f. GA) Bezug genommen. Auf die Abmahnung der
Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2017 wegen Namensrechtsverletzung
(Anlage 3, Bl. 30 ff. GA) lehnte der Beklagte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung ab.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.02.2018, auf das wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 221 ff. GA), hat das Landgericht
den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, 1.) es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu
unterlassen, die Domain „wir-sind-B-Partei.de“ zu registrieren oder registriert
zu halten und/oder halten zu lassen, 2.) gegenüber der DENIC eG in die Löschung
der Domain „wir-sind-B-Partei.de“ einzuwilligen und auf sie zu verzichten, 3.)
an die Klägerin 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht
im Wesentlichen ausgeführt, eine Namensrechtsverletzung durch den Beklagten
liege vor. Das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung stehe den
Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten
seiner Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 14.05.2018 (Bl.
273 ff. GA) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das am 06.02.2018 verkündete und am 12.02.2018 zugestellte
Urteil des Landgerichts (LG) Köln, Az.: 33 O 79/17, abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
                                          die
Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Parteivortrag und
verteidigt das Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 06.08.2018 (Bl. 313
ff. GA) die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die
Gründe hierfür gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und dem Beklagten
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Gelegenheit hat der Beklagte
mit Schriftsatz vom 24.08.2018 (Bl. 334 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten
gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das angefochtene
Urteil hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keinen Erfolg, § 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO
zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs.
1 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
06.08.2018 Bezug genommen. Dort hat der Senat zur Sache wie folgt ausgeführt:
 „Das Landgericht hat
der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung, denen sich der Senat im Wesentlichen anschließt, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung
sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
              1.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die
Kurzbezeichnung „B-Partei“ als Name nach § 12 BGB geschützt. Dem steht nicht
entgegen, dass die Klägerin nach § 1 Satz 1 ihrer Satzung den Namen „B.“ führt
und es sich bei der Bezeichnung „B-Partei“ nach § 1 Satz 2 ihrer Satzung
lediglich um die Kurzbezeichnung der Partei handelt.
Der Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB setzt namensmäßige
Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus (originäre
Unterscheidungskraft) oder Verkehrsgeltung voraus und kann sich unter diesen
Voraussetzungen auch auf die aus dem Namen abgeleiteten Abkürzungen erstrecken
(vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02 – Rz. 20 ff., juris –
Literaturhaus; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris –
sr.de).
Entgegen der früheren Auffassung des Bundesgerichtshofs
(BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. –
GDP) können Buchstabenfolgen, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind,
über originäre Unterscheidungskraft verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2000 –
I ZR 166/98 – Rz.17, juris – DB Immobilienfonds; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I
ZR 153/12 – Rz. 11, juris – sr.de; zum Firmenrecht BGH, Urteil vom 08.12.2008 –
II ZB 46/07 – Rz. 12 ff., juris – HM & A). Das ist dann der Fall, wenn die
verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine
namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist,
eine Namensfunktion auszuüben (BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz.
26, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP). Die Abkürzung „B-Partei“, die keinen
lediglich beschreibenden Charakter besitzt, dient zur Individualisierung der
Klägerin und verfügt damit von Haus aus über originäre Unterscheidungskraft,
mit der Folge, dass der namensrechtliche Schutz dieser Bezeichnung für die
Klägerin bereits mit der Aufnahme ihrer Benutzung im Verkehr begann (vgl. BGH,
Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris – sr.de). Ob auch andere
Institutionen die Bezeichnung nutzen, ist vor diesem Hintergrund im Verhältnis
zwischen Klägerin und Beklagten, der selbst nicht Namensträger der Bezeichnung
ist, unerheblich.
Darüber hinaus unterfiele die Abkürzung im vorliegenden Fall
auch ohne originäre Unterscheidungskraft dem Schutz des § 12 BGB, weil sie
Verkehrsgeltung besitzt. Verkehrsgeltung erwirbt eine Bezeichnung, wenn ein
nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf einen bestimmten
Namensträger ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 28,
juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz.
11f.). Die Abkürzung „B-Partei“ hatte als Bezeichnung für die Klägerin
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Anmeldung der Domain im November 2015 (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR
81/64 – Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP) Verkehrsgeltung und sich im
Sinne der früheren Rechtsprechung des BGH im Verkehr auch durchgesetzt. Die
beteiligten Verkehrskreise, zu denen im vorliegenden Fall die politisch
interessierten Teile der Bevölkerung sowie die politisch tätig werdenden
Institutionen zählen, verbinden und verbanden im maßgeblichen Zeitpunkt,
November 2015, mit der Abkürzung „B-Partei“ die Klägerin. Dem steht nicht
entgegen, dass es ausweislich der durch den Beklagten eingereichten Anlagen B 7
(Bl. 144 GA) und B 8 (Bl. 291 GA) weitere Verwender der Abkürzung gab und gibt.
Von den in den Anlagen aufgelisteten Institutionen betreffen – außer der
Klägerin – nur zwei weitere die im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise
(B2, ein 1990 in der DDR gegründetes Wahlbündnis, und B3, ein äthiopisches
Parteienbündnis). Beide sind im maßgeblichen Verkehr unter der Abkürzung „B-Partei“
allenfalls einzelnen Experten bekannt, zumal sie eine andere zeitliche (1990,
DDR) bzw. räumliche (Äthiopien) Relevanz besitzen. Demgegenüber hat die
Klägerin auch angesichts erheblicher Medienpräsenz einen hohen Bekanntheitsgrad
erlangt, wobei die Abkürzung für die Klägerin wie bei anderen Parteien genauso
kennzeichnungskräftig ist wie ihr voller Name (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil
vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 – Rz. 25, juris). Davon geht auch der Beklagte
selbst aus. Er benutzt die Abkürzung gerade, um den hohen Bekanntheitsgrad der
Klägerin unter diesem Signum für seine Zwecke, Kritik an der Klägerin zu üben,
nutzbar zu machen.
              2.
Mit dem Landgericht liegt entgegen der Berufungsangriffe
eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB vor.
Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen
geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt
und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, Urteil vom
24.04.2008 – I ZR 159/05 – MMR 2008, 815, 186 – afilias.de; BGH, Urteil vom
06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 14, juris – sr.de; BGH, Urteil vom 26.06.2003 –
I ZR 296/00 – Rz. 17, juris – maxem.de; OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010 – 6 U
180/09 – Rz. 5, juris – dsds-news.de; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz.
22).
              a.
Voraussetzung einer Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB
ist, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens eine Zuordnungsverwirrung
eintritt. Sie ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person,
deren Einrichtungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen. Ausreichend ist,
dass der Berechtigte mit Einrichtungen in Verbindung gebracht wird, mit denen
er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck
entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden
Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 177/14 –
Rz. 24, juris – Landgut A. Borsig; OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 – 3 U
117/03 – MMR 2004, 415 – awd-aussteiger.de; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12
Rz. 23 m.w.N.).
Der Beklagte gebraucht den Namen der Klägerin, indem er
diesen innerhalb der von ihm registrierten Domain als bestimmenden Bestandteil
verwendet (www….-B-Partei.de). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine
bloße Namensnennung, die nicht dem Schutzbereich des § 12 BGB unterliegen
würde. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Zielrichtung der Webseite durch
deutliche Zusätze innerhalb der Domain klarzustellen (vgl. OLG Hamburg, Urteil
vom 18.12.2003 – 3 U 117/03 – MMR 2004, 416, 417 – awd-aussteiger.de; LG
Hamburg, Beschluss vom 10.06.2002 – 312 O 280/02 – MMR 2003, 53 – stoppesso.de;
LG München, Urteil vom 01.04.2008 – 33 O 15411/07 – Rz. 42, juris). Ohne
abgrenzenden Zusatz in der Domain ist demgegenüber eine Namensverletzung in der
Regel zu bejahen, wenn der Verkehr die Domain dem Namensträger zuordnet (vgl.
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris –
manager-maga.de; MüKo/Heine, a.a.O., § 12 Rz. 269).
Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Streitfall angenommen,
auch unter Berücksichtigung des Zusatzes „wir-sind“ liege nicht nur eine bloße
Namensnennung vor, sondern ein Namensgebrauch, der eine Zuordnungsverwirrung
hervorruft. Nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir-sind-B-Partei“
erwartet der durchschnittliche Nutzer, dass es sich um eine Domain handelt, die
durch die Klägerin betrieben wird oder von dieser legitimiert ist. Denn die
Bezeichnung „wir“ steht für mehrere Personen, zu denen die eigene gehört, für
einen Kreis von Menschen, in den die eigene Person eingeschlossen ist (vgl.
http://www.duden.de/rechtschreibung/wir.de, Stand: 24.07.2018). Entsprechend
wird der Eindruck erweckt, der Inhaber der Domain, der Beklagte, sei die
Klägerin oder handele zumindest in deren Einverständnis. Tatsächlich ist
Inhaber der Domain aber der Beklagte, der ohne Einverständnis der Klägerin
handelt.
Nichts anderes ergibt sich aus der sloganhaften Formulierung
der Domain unter Weglassen des bestimmten Artikels in Anlehnung an den
bekannten Ausspruch: „Wir sind Papst“. Zwar ist es zutreffend, dass diesem
Ausspruch nicht zugrunde lag, die ihn verwendende Tageszeitung habe sich und
ihre Leser für den Papst gehalten. Gleichwohl wurde und wird der
popularisierende Slogan gerade gebraucht, um eine Identifikation mit dem
jeweils Benannten zum Ausdruck zu bringen. Der Slogan dient seiner
herkömmlichen Verwendung nach gerade nicht dazu, nur auf andere zu verweisen,
sondern dazu, sich selbst als Unterstützer einer Person oder eines Lagers zu
bezeichnen. Entsprechend wird der durchschnittliche Verkehr die Domain
„wir-sind-B-Partei.de“ der Klägerin selbst oder unter Annahme ihres
Einverständnisses ihren Anhängern zuordnen, nicht hingegen dritten Personen wie
dem Beklagten (a.A. Berger, MMR 2018, 405, 407).
Dem steht, anders als der Beklagte meint, nicht entgegen,
dass die Klägerin unter einer anderen Domain „B-Partei.de“ bereits eine
Homepage betreibt, wobei der Verkehr unter diesem Namen die Homepage der
Klägerin auch regelmäßig erwarten dürfte. Es ist indes kein Grund dafür
ersichtlich, dass der Verkehr erwarten könnte, die Klägerin würde sich auf die
Nutzung einer einzelnen Domain beschränken. Zutreffend ist zwar, dass eine
Homepage nicht zu klein werden kann. Es erschließt sich indes nicht, weshalb
die Klägerin für einzelne Kampagnen nicht weitere Domains verwenden können
soll, was aber letztlich dahinstehen kann. Denn der Namensschutz der Klägerin
ist nicht auf eine einzelne Domain beschränkt. Er erstreckt sich auf sämtliche
Domains, die den unrichtigen Eindruck hervorrufen, der Namensträger habe dem
Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR
177/14 – Rz. 24 ff., juris – Landgut A. Borsig; BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I
ZR 150/09 – MMR 2012, 233 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, 21.09.2006 – I ZR 201/03
– MMR 2007, 38 f. – solingen.info; BGH, 26.06.2003 – I ZR 296/00 – Rz. 24,
juris – maxem.de; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4,
juris – manager-maga; OLG Hamburg – Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR
2008, 118 – m-blog.de; MüKo/Heine, a.a.O., § 12 Rz. 167).
Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 96/07 – juris – zerknitterte
Zigarettenschachtel, ist nicht einschlägig, weil der dortigen Entscheidung keine
Zuordnungsverwirrung zugrunde lag.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch der Inhalt
seiner Homepage der Annahme einer Zuordnungsverwirrung nicht entgegen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung
alleine auf die registrierte Domain an, und zwar auch dann, wenn der
Internetnutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er
sich nicht auf der Internetseite des Namensträgers befindet (BGH, Urteil vom
22.11.2001 – I ZR 138/99 – Rz. 33, juris – shell.de; BGH, Urteil vom 21.09.2006
– I ZR 201/03 – MMR 2007, 38, 39 – solingen.info; vgl. auch Härting, in:
Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Domainrecht, Rz. 2350; anderer
Auffassung: Berger, MMR 2018, 403, 406; zum Markenrecht KG, Beschluss vom
16.02.2001 – 5 U 9865/00 – Rz. 17 ff., juris). Denn die Zuordnungsverwirrung
ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der
Klägerin oder mit ihrem Einverständnis bereitgestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen
wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR 2008, 118 –
m-blog.de). Zwar wiegt eine Verwirrung über die Identität des Betreibers für
sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage
rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht
für eine unzulässige Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse
des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom
26.06.2003 – I ZR 296/00 – Rz. 18, juris – maxem.de;  OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 – 6 U 26/06 –
Rz. 21, juris). Im vorliegenden Fall wird die entstandene Zuordnungsverwirrung
durch die sich öffnende Homepage allerdings schon nicht rasch wieder beseitigt,
sodass nicht von einer nur geringen Zuordnungsverwirrung ausgegangen werden
kann. Denn auch unter Berücksichtigung des Inhalts der durch den Beklagten
betriebenen Webseite kann für den flüchtigen Verkehr der falsche Eindruck
entstehen, die Klägerin als Namensträgerin habe dem Beklagten als Inhaber und
Benutzer der Domain ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt.
Angesichts des Umstands, dass der Beklagte sich bei der Gestaltung seiner
Homepage unter der streitgegenständlichen Domain nicht nur der typischen
Farbgebung der Klägerin (hellblau/rot) bedient, sondern auch dort in „wir-Form“
auftritt und Zitate von Mitgliedern der Klägerin wiedergibt, erschließt sich
nicht auf den ersten Blick die im Verhältnis zur Namensträgerin fremde
Urheberschaft der Seite. Es bedarf schon des näheren Hinsehens, um aufgrund des
kritischen Inhalts des Einleitungssatzes, des nach unten zeigenden roten
Daumens sowie des ganz am Ende der Homepage befindlichen Impressums – gleichsam
auf den zweiten Blick – die entstandene Zuordnungsverwirrung wieder zu lösen.
Im Übrigen wird die Annahme einer Zuordnungsverwirrung durch
die Ausführungen des Beklagten gerade bestätigt, der meint,
„wir-sind-B-Partei.de“ beschreibe den Inhalt der Homepage zutreffend. Es
handele sich um eine Seite, die Originalzitate der Klägerin angehörender
Politiker versammle, die er zu Worte kommen lasse, wobei er mit
Verfremdungseffekt signalisiere, dass nicht die Partei spreche, sondern deren
Mitglieder. Dies bestätigt die durch den Beklagten bewusst hervorgerufene
Zuordnungsverwirrung. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten sprechen weder
die Klägerin noch deren Mitglieder auf der unter der streitgegenständlichen
Domain betriebenen Webseite. Weder die Klägerin noch deren Mitglieder sind
Inhaber der Domain und Gestalter der Internetseite. Das ist nur der Beklagte
selbst, der indes bewusst den unrichtigen Eindruck erweckt, die Seite sei von
der Klägerin oder deren Mitgliedern gestaltet. Auch wenn es sich um Zitate von
Mitgliedern der Klägerin handelt, so sind doch die jeweiligen Zitatausschnitte
und die Zusammenstellung der Zitate von ihm, dem Beklagten, ausgewählt, ohne
dass dies von der Klägerin legitimiert worden wäre.
              b.
Wegen der fehlenden Befugnis zum Gebrauch der
Kurzbezeichnung „B-Partei“ durch den Beklagten wird auf die insoweit nicht
angegriffenen Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (vgl.
I.3.c) des Urteils).
              c.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte
durch den unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin in der Domain – nach
Auffassung des Senats sogar besonders – schutzwürdige Interessen der Klägerin
erheblich verletzt. Der Begriff des Interesses ist – wie das Landgericht
rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – weit auszulegen. Schutzwürdig sind Interessen
jeder Art, auch rein persönliche, ideelle oder bloße Affektionsinteressen (vgl.
BGH, Urteil vom 15.01.1953 – IV ZR 76/52 – Rz.15, juris – Pazifist; Palandt/Ellenberger,
a.a.O., § 12 BGB Rz. 31; MüKo/Säcker, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 145).
Zwar folgt die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen
der Klägerin im vorliegenden Fall nicht schon daraus, dass Domains nur einmal
vergeben werden können und die Klägerin die durch den Beklagten bereits belegte
Domain nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Ein schutzwürdiges Interesse aus
diesem Grunde ist lediglich bei ausschließlich mit der Bezeichnung des
Namensträgers gebildeten Domains zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003 –
I ZR 296/00 – Rz. 19, juris – maxem.de), nicht hingegen im vorliegenden Fall,
in dem die Klägerin bereits über andere Domains unter ihrem Namen verfügt, die
sie nutzen kann (vgl. MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 258). Sie ist
nicht auf die Nutzung der streitgegenständlichen Domain angewiesen.
Gleichwohl sind durch die Registrierung und Nutzung der
Domain seitens des Beklagten besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin
erheblich verletzt, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die Domain
selbst nutzen möchte. Wie ausgeführt (vgl. oben unter 2.a.) ruft die durch den
Beklagten registrierte Domain selbst unter Berücksichtigung des Inhalts der
Internetseite eine Zuordnungsverwirrung hervor, die im vorliegenden Fall eine
Verwechslungsgefahr begründet. Denn es besteht die Gefahr, dass die relevanten
Verkehrskreise personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine
Zustimmung der Klägerin als Namensträgerin zu einer Verwendung der auf sie
bezogenen Domain durch den Beklagten vermuten (vgl. Palandt/Ellenberger,
a.a.O., § 12 Rz. 33). Für die Annahme einer Verletzung schutzwürdiger
Interessen genügt es bereits, dass die Klägerin es nicht wünscht, dass ihr Name
zur Bezeichnung einer Domain verwendet wird, die den Anschein erweckt, der
Inhaber handele in ihrem Einvernehmen, und unter der ihr Name ohne ihr
Einverständnis zu politischen Zwecken benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom
15.01.1953 – IV ZR 76/52 – Rz. 15 f., juris, Pazifist). Die Klägerin hat ein
berechtigtes Interesse, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der
er annimmt, sie stamme von der Klägerin, dort nicht auf einen Internetauftritt
des Beklagten stößt (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010 – 6 U 208/09 – Rz. 11,
juris – www.fcbayern.es). Erst recht hat die Klägerin ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass ihr Name nicht gebraucht wird, um gegen sie Propaganda zu
machen. Sie braucht es sich nicht gefallen zu lassen, dass durch den Gebrauch
ihres Namens in einer Domain zunächst der Irrtum hervorgerufen wird, die unter
der Domain betriebene Homepage stamme von ihr, damit sie alsdann auf der unter
dieser Domain betriebenen Webseite kritisiert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil
vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 – Rz. 27, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom
29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris – manager-maga).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die durch den
Beklagten unter der Domain veröffentlichten Zitate von Mitgliedern der Klägerin
tatsächlich so gefallen sind, wie der Beklagte sie wiedergibt, und ob diese mit
dem Programm der Klägerin übereinstimmen oder nicht. Die Klägerin hat das
Recht, selbst zu bestimmen, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt in welcher Form
und Zusammenstellung als von ihr stammend oder von ihr legitimiert
veröffentlicht werden.
              d.
Der durch die vorstehenden schutzwürdigen Belange der
Klägerin getragene namensrechtliche Schutzanspruch genießt im vorliegenden Fall
unter Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien des Rechtsstreits Vorrang vor
den Interessen des Beklagten an der Nutzung der Domain, insbesondere unter
Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt das Äußern und
Verbreiten der Meinung, also ihre Abgabe und den Prozess der
Informationsübertragung. Geschützt ist der Inhalt, aber auch die Form und die
Art und Weise der Äußerung sowie die Wahl des Ortes und der Zeit. In den
Schutzbereich fallen alle Tätigkeiten, die zur Informationsübermittlung und
-verbreitung beitragen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018,
Art. 5 Rz. 9; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 76. Lieferung 05.2018,
Art. 5 GG Rz. 26, jeweils m.w.N.). Es ist im vorliegenden Fall – wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits zweifelhaft, ob durch die
tenorierte Untersagung der Registrierung und Nutzung einer bestimmten Domain in
den Schutzbereich der dem Beklagten zustehenden Meinungsfreiheit eingegriffen
wird. Denn es bleibt dem Beklagten unbenommen, seine Kritik an der Klägerin zu
kommunizieren, wenn auch unter einer anderen Domain (vgl. OLG Hamburg,
Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR 2008, 118 – m-blog.de;
MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 269). Zudem ist die Domain-Adresse
nicht der Ort der Meinungsäußerung, sondern lediglich die Bezeichnung dieses
Ortes (vgl. zum technischen Hintergrund MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12
Rz. 228), wobei fraglich erscheint, ob diese Ortsbezeichnung
(„wir-sind-B-Partei“) bereits in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt.
Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn die Bezeichnung der
Domain unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fiele, so wäre sie
im vorliegenden Fall durch § 12 BGB als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5
Abs. 2 GG beschränkt. Der Senat verkennt nicht, dass die
grundrechtsbeschränkenden Gesetze ihrerseits im Lichte des beschränkten
Grundrechts ausgelegt und angewandt werden müssen, damit dessen wertsetzende
Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung
kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – Rz. 24 ff.,
juris – Lüth; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91,
1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 – Rz. 114 – juris – Soldaten sind Mörder; BVerfG,
Beschluss vom 26.06.2008 – 1 BvR 1165/89 – Rz. 32, juris – Zwangsdemokrat).
Die Interessen des Beklagten, die von ihm vertretene
kritische Meinung gegenüber der Klägerin unter der konkreten, von ihm
gewählten, streitgegenständlichen Domain zu veröffentlichen, überragen indes
nicht das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließende namensmäßige
Identitätsinteresse der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79
– Rz. 14, juris – Carrera; zu den geschützten Interessen des § 12 BGB
Staudinger/Habermann, 2013, BGB, § 12 Rz. 15), das im vorliegenden Fall durch
ihren in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Status noch
verstärkt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 –
Rz. 34 ff., juris).
Es ist kein Grund für die Schutzbedürftigkeit der
Bezeichnung einer Domain zugunsten des Beklagten ersichtlich, in der er
unzutreffend zum Ausdruck bringt, „er sei“ B-Partei, obwohl er dies nicht ist.
Die Domain ist zugunsten des Beklagten nicht als Satire schutzwürdig. Bei der
streitgegenständlichen Bezeichnung handelt es sich nicht um Satire. Der Satire
ist es wesenseigen, dass sie mehr oder weniger stark übertreibt, d.h. dem
Gedanken, den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den
wirklich gemeinten hinausgeht, jedoch in einer Weise, dass der des Wesens der
Satire kundige Leser den geäußerten Inhalt auf den ihm entweder bekannten oder
erkennbaren tatsächlich gemeinten Gehalt zurückzuführen vermag (RG, Urteil vom
05.06.2918 – I 288/28 – juris). Der durch den Beklagten gewählte Domainname ist
indes nicht durch für Satire typische Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung
gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 – Rz. 34,
juris – Satiremagazin Titanic, BVerfG, Urteil vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 –
juris – Münzen-Erna). Der Beklagte trägt selbst vor, der durch ihn gewählte
Name beschreibe die Inhalte seiner Homepage zutreffend. Er lasse Stimmen der
Klägerin zu Worte kommen, auf die zutreffe, was er in der Domainbezeichnung zum
Ausdruck bringe („Wir sind B-Partei“). Damit macht der Beklagte selbst deutlich,
dass er mit der gewählten Bezeichnung nicht übertreibt, verzerrt oder
verfremdet, sondern lediglich über den Inhaber der Seite täuscht, indem er
vorgibt, die Mitglieder der Klägerin hätten die Seite gestaltet, obwohl er
selbst für den Seiteninhalt verantwortlich zeichnet. Eine auf ihren tatsächlich
gemeinten Gehalt zurückführbare Rollenprosa lässt sich dem Domainnamen nicht
entnehmen.
Seine Meinung über die Klägerin in der von ihm auf seiner
Homepage vorgesehenen Form kann der Beklagte unter einer anderen Domain äußern
– vorbehaltlich hier nicht zu prüfender anderweitiger Untersagungsgründe, wobei
dahinstehen kann, ob es sich um Schmähkritik handelt. Sein Ziel, durch die
Verwendung des Namens der Klägerin in der Domain über die einschlägigen Suchmaschinen
ein breites Publikum zu erreichen, würde dadurch nicht beeinträchtigt. Denn es
bleibt ihm unbenommen, in einer anderen Domain den Namen der Klägerin, zu
verwenden, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden ist (vgl.
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris –
manager-maga). Aus diesem Grunde besteht entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht die Gefahr, dass ein Abschreckungseffekt in Bezug auf andere sog.
Watchblogs erzielt würde und zulässige Kritik unterbleiben müsste (vgl. BVerfG,
Urteil vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR
221/92 – Rz. 118, juris – „Soldaten sind Mörder“).
Demgegenüber stehen der Klägerin vorrangige schutzwürdige
Interessen zu. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, ein legitimes Interesse daran,
dass die von dem Beklagten betriebene Homepage nicht ihr selbst zugeordnet
wird. Zutreffend ist zwar, dass sich Parteien im politischen Streit auch von
Dritten ausgebrachter Kritik stellen müssen. Diese Kritik findet aber ihre
Grenzen in den auch den Parteien gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zustehenden
Grundrechten (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 15. Aufl. 2018, GG, Art. 19 Rz.
20) und ihrem nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Status,
der genau wie die Grundrechte auf das Privatrecht ausstrahlt und in diesem zur
Anwendung kommt (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 15. Aufl. 2018, GG, Art. 21
Rz. 31). So verletzt die Domain nicht nur das durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht geschützte Namensrecht der Klägerin. Sie beeinträchtigt
insbesondere auch ihre durch Art. 21 Ab. 1 GG geschützte Aufgabe, an der
politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Hierzu bedarf es der
Erläuterung der eigenen Vorstellungen einer Partei ebenso wie der
Auseinandersetzung mit den Vorstellungen des politischen Gegners
(Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, 76. Lieferung 05.2018,
Grundgesetz, Art. 21 GG Rz. 58). Das Interesse einer Partei, ihre eigenen
Vorstellungen zu erläutern, wird indes erheblich beeinträchtigt, wenn eine
Domain den unzutreffenden Anschein erweckt, die unter der dazugehörigen
Homepage befindlichen Inhalte seien von der Partei selbst oder mit ihrem
Einverständnis zusammengestellt worden.
Nach alledem ist den schutzwürdigen Interessen der Klägerin
unter Abwägung sämtlicher Interessen beider Parteien der Vorrang vor den
Interessen des Beklagten an der Innehabung der Domain „wir-sind-B-Partei.de“
einzuräumen.“
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt
eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender
Begründung Anlass.
1.
Die durch den Beklagten geäußerten Bedenken gegen die
Annahme einer Zuordnungsverwirrung greifen nicht durch:
Soweit der Beklagte meint, der Zusatz „wir sind“ müsse nicht
zwingend bedeuten, dass sich jemand einer eigenen oder fremden Identität
berühme, verkennt er den zutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt. Für die Annahme
einer Zuordnungsverwirrung ist es bereits hinreichend, dass im Verkehr der
falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht
zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt. Dass dies vorliegend der Fall
ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss, auf dessen Ausführungen Bezug
genommen wird, ausgeführt.
Auf einen über die Domain hinausgehenden Kontext kommt es
für die Annahme einer Zuordnungsverwirrung nicht an. Nach der Rechtsprechung
des BGH ist – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – für das Vorliegen einer
Zuordnungsverwirrung allein auf die registrierte Domain abzustellen, nicht
hingegen auf den Inhalt der sich öffnenden Internetseite oder auf etwaige
Hinweise von Suchmaschinen zu den Inhalten von Internetseiten. Dies ist auch
folgerichtig, denn die Inhalte der Internetseite und die Hinweise von
Suchmaschinen sind jederzeit abänderbar, ohne dass der Namensträger hierauf
Einfluss nehmen könnte.
Im Übrigen setzt der Beklagte in seinen die Frage der
Zuordnungsverwirrung betreffenden Ausführungen lediglich seine eigene Wertung
an diejenige des Senats, sodass insoweit auf die weiterhin zutreffenden
Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen wird.
2.
Der Senat hat es im Hinweisbeschluss offen gelassen, ob die
Domain-Adresse als Ortsbezeichnung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit
unterfällt, sodass es keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des
Beklagten zur Domain als Ort einer Meinungsäußerung bedarf, die im Übrigen an
den technischen Gegebenheiten des Internets nichts zu ändern vermögen.
Der Senat verkennt auch nicht, dass die Domain als
Bezeichnung einer Internetseite für deren Auffindbarkeit von erheblicher
Bedeutung sein kann. Gleichwohl findet das Recht des Beklagten zur Benutzung
einer bestimmten Domain für die von ihm betriebene Internetseite seine
Schranken in den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG,
insbesondere, wenn sie – wie hier – dem Schutz anderer dienen. Auch das Recht
des Beklagten, diejenigen Umstände zu wählen, von denen er sich die größte
Verbreitung und die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht, findet
seine Grenzen in den schutzwürdigen Rechten Dritter. Dadurch wird in die Meinungsfreiheit
des Beklagten auch nicht in unverhältnismäßigem Umfang eingegriffen. Denn der
Beklagte hat die Möglichkeit, unter einer ebenfalls gut auffindbaren Domain
unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz seine
Internetseite mit den dort vorhandenen Inhalten – soweit sie sich im Rahmen des
rechtlich Zulässigen halten – zu betreiben, ohne eine Zuordnungsverwirrung
hervorzurufen und die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin zu
verletzen.
Dieser rechtlichen Würdigung steht auch das von dem
Beklagten zitierte Urteil des KG Berlin (Urteil vom 23.10.2001 – 5 U 101/01 –
juris) nicht entgegen, das einen anderen Einzelfall betrifft und für diesen zu
einer anderen Abwägung der Interessen der seinerzeit beteiligten Parteien
gelangt ist.
3.
Die Umstände, aus denen der Beklagte einen besonderen Schutz
der von ihm registrierten Domain als Satire abzuleiten sucht, nämlich Auswahl
der Zitate, Eingangssatz und nach unten gereckter Daumen, ergeben sich sämtlich
nicht aus der Domain („wir-sind-B-Partei“), sondern aus dem Inhalt der von dem
Beklagten unter der Domain betriebenen Internetseite. Der Senat hat im
vorliegenden Rechtsstreit indes nicht über die Zulässigkeit der von dem
Beklagten betriebenen Internetseite und deren Inhalt zu befinden, sondern
lediglich darüber, ob der Beklagte die von ihm registrierte Domain nutzen darf.
4.
Die Ausführungen des Beklagten zu Reichweite und Inhalt von
Art. 21 Abs. 1 GG erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung bereits
zuvor erbrachten Parteivortrags, den der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom
06.08.2018, auf den Bezug genommen wird, bereits berücksichtigt hat.
III.
Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist
eine Entscheidung des Senates durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, ebenso wenig ist
eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 ZPO). Der
Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den
tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.
Insbesondere bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob eine
Zuordnungsverwirrung bestehen kann, wenn noch auf der Seite einer Suchmaschine
und unmittelbar bei Aufruf deutlich werde, dass sie nicht demjenigen gehöre,
dessen Name in der Domain genannt werde. Diese Frage ist bereits
höchstrichterlich entschieden. Auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2001 (– I
ZR 138/99 – Rz. 33, juris – shell.de; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.09.2006 – I
ZR 201/03 – MMR 2007, 38, 39 – solingen.info) wird Bezug genommen. Die
vorangegangene Entscheidung des KG Berlin vom 23.10.2001 (- 5 U 101/01 – juris
– Oil of Elf) steht dem nicht entgegen. Denn auch das Kammergericht nimmt –
ungeachtet der Suchmaschinenangaben und des Inhalts der Internetseite – eine
Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung an (vgl. Rz. 18 ff. des
Urteils), und kommt unter Berücksichtigung der dortigen besonderen Umstände des
Einzelfalls lediglich zu einem anderen Abwägungsergebnis.
Auf die Frage, ob eine Domain als „Ort“ der Meinungsäußerung
anzusehen ist, beruht die Entscheidung des Senats nicht, ebenso wenig auf der
Frage, ob der Name einer Partei mehr oder weniger schutzwürdig als der einer
beliebigen anderen Person ist. Die Interessenabwägung des Senats berücksichtigt
nicht die abstrakten Interessen einer „beliebigen anderen Person“, sondern die
konkreten Interessen der an dem vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2,
711 Satz 1, 2 ZPO.

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OLG Köln zu den Anforderungen an eine 2. strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch

Das OLG
Köln hat sich im  Urteil vom 24.05.2017,
Az.: 6 U 161/16
mit den Anforderungen an eine neue Unterlassungserklärung
nach einem identischen Wettbewerbsverstoß auseinandergesetzt und entschieden,
dass die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten
Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich allenfalls
durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten
erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann. Bei einem
Vertragsstrafenversprechen, das – wie hier – nach „neuem Hamburger
Brauch“ abgegeben wurde, kann die erforderliche Verschärfung durch
Versprechen einer Vertragsstrafe „nicht unter … “ nach Lage des
Falles genügen.





Vorinstanz:
Tenor:
Die Berufung der
Beklagten gegen das am 26.08.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Aachen – 42 O 15/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und
das genannte Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €
hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 15.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110%
des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger,
dessen satzungsmäßiger Zweck die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder und die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs ist, nimmt die
Beklagte wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung sowie auf
Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist
allerdings lediglich der Unterlassungsausspruch zu Ziffer 1 des angefochtenen
Urteils und die auf diesem vermeintlichen Verstoß beruhende Vertragsstrafe.
Die Beklagte
bewarb am 14. September 2015 auf ihrer Internetseite www.[…].de eine sog.
„Zauberwaschkugel“ mit der Angabe: „Spart Waschmittel“. Die Werbung stellte
sich wie folgt dar:
[Anlage K3]
Der Kläger ließ
die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 17.09.2015 abmahnen. Zur Begründung
führte der Kläger aus, dass im Internet unter der Domain www.[…].de für
„Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschine und Geschirrspüler mit irreführenden
Angaben geworben werde. Die „Zauberwaschkugeln“ würden mit der Aussage
beworben, dass durch den Gebrauch Waschmittel gespart werde. Diese Aussage sei
irreführend, weil dem keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse
zugrunde lägen. Dem war der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt, mit
der sich die Beklagte verpflichten sollte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe
von 5.100 € zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln“
für Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: „Spart
Waschmittel““. Auf die als Anlage K4 vorgelegte Abmahnung wird ergänzend Bezug
genommen.
Die Beklagte gab
am 23.09.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es unter
anderem heißt:
„[…] …
verpflichtet sich gegenüber dem […] … es bei Meidung einer für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung von dem […] nach billigem Ermessen festzusetzenden
und im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab
01.11.2015 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für
Waschmaschine und Geschirrspüler“ wie folgt zu werben:
„Spart
Waschmittel“.“
Ergänzend wird
auf die als Anlage K5 abgegebene Unterlassungserklärung Bezug genommen. Der
Kläger nahm das Unterlassungsversprechen ausdrücklich mit Schreiben vom
29.09.2015 (Anlage K6) an.
Am 08.01.2016
befanden sich folgende Kundenbewertungen auf der Internetseite der Beklagten,
die auch bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung aufgeführt waren:
„Ich benutze
weniger Waschmittel.“
„Brauchte weniger
Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart.“
„Funktioniert
wirklich! Durch das aufgebaute Magnetfeld verändert sich die Struktur des
Wassers und es lagert sich weniger Kalk in der Wäsche, am Geschirr und der
Waschmaschine, Spülmaschine ab! Dadurch benötigt man auch eine geringere
Waschmittelmenge und man spart Geld!“.
Die Klägerin
forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
15.01.2016 erfolglos zur Abgabe eines Erhöhungsversprechens und zur Zahlung
einer Vertragsstrafe auf.
Der Kläger ist
der Auffassung gewesen, ihm stünde ein Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich
der genannten Kundenbewertungen in erster Linie auf Basis der vertraglichen
Unterlassungsverpflichtung zu, weil die Beklagte jeweils kerngleiche
Verletzungshandlungen begangen habe. In zweiter Linie bestehe der Anspruch,
weil die Werbung überdies irreführend sei. Die Produkte hätten die beworbenen
Wirkungen nicht.
Darüber hinaus
schulde die Beklagte aufgrund des Verstoßes gegen die
Unterlassungsverpflichtung aufgrund des Nichtlöschens der Kundenbewertungen
nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe, die in Höhe von
5.100 € angemessen sei.
Der Kläger hat –
soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für
1. eine
„Zauberwaschkugel für Waschmaschine und Geschirrspüler“ mit nachfolgenden Kundenbewertungen
zu werben:
1.1.
„Ich benutze
weniger Waschmittel“
1.2.
„Brauchte weniger
Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“
1.3.
„Funktioniert
wirklich! Durch das aufgebaute Magnetfeld verändert sich die Struktur des
Wassers und es lagert sich weniger Kalk in der Wäsche, am Geschirr und der
Waschmaschine, Spülmaschine ab! Dadurch benötigt man auch eine geringere
Waschmittelmenge und spart Geld“,
jeweils wenn dies
geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben.
Die Beklagte hat
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte hat
behauptet, der Kläger habe die Kundenbewertungen für die „Zauberwaschkugel“,
die – unstreitig – bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des
Unterlassungsvertrages abrufbar waren, bei seiner Abmahnung gekannt. Sie ist
der Ansicht gewesen, die Unterlassungsverpflichtung beschränke sich auf das
eigene Werben und umfasse nicht die Veröffentlichung von Bewertungen. Sie – die
Beklagte – mache sich diese Bewertungen auch nicht zu Eigen, weil sie sowohl
positive als auch negative Bewertungen veröffentliche. Die Kundenbewertungen
fielen auch nicht in den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung.
Das Landgericht
hat der Klage hinsichtlich des genannten sowie auch hinsichtlich der übrigen
Anträge mit der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 540 Abs. 1 ZPO
Bezug genommen wird, stattgegeben.
Der Kläger habe
gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der in den Ziffern 1 – 3
dargestellten Werbeaussagen, wobei dahinstehen könne, ob die Ansprüche auch auf
gesetzlicher Grundlage begründet wären. Die Beklagte habe jedenfalls gegen die
abgegebene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass sie gehalten sei, die
Aussagen künftig zu unterlassen und die verwirkte Vertragsstrafe an den Kläger
zu zahlen.
Die
Unterlassungsverpflichtung umfasse nicht nur die konkrete Verletzungshandlung,
sondern sie erstrecke sich darüber hinaus auch auf im Kern gleiche
Verletzungshandlungen. Im Kern gleichartig sei ein Verhalten, das – ohne
identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweiche.
Dieses Kriterium sei im Streitfall zu Überzeugung des Landgerichts erfüllt.
Die Beklagte habe
sich verpflichtet, es zu unterlassen, für Zauberwaschkugeln mit der Aussage
„spart Waschmittel“ zu werben. In den Kundenbewertungen fänden sich zwar nicht
identische, wohl aber kerngleiche Aussagen wieder, indem dort behauptet werde,
man „benutze weniger Waschmittel“, „brauche weniger Waschmittel“ und „benötige
eine geringere Waschmittelmenge und man spart Geld“. Es werde jeweils
suggeriert, dass durch den Einsatz der Zauberwaschkugel Waschmittel (und Geld)
eingespart werden könne.
Ohne Erfolg
berufe sich die Beklagte darauf, sie mache sich die Bewertungen ihrer Kunden
nicht zu Eigen. Aussagen Dritter würden im Allgemeinen höher bewertet, als die
eigenen Angaben des Werbenden. Deshalb mache sich die Bewertungen Dritter zu
Eigen, wer statt eigener Werbeaussagen seinen Kunden die Möglichkeit gebe, das
Produkt zu bewerben. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs müsse nicht nur
alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch alles
tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder
andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Daraus folge
im Streitfall die Verpflichtung der Beklagten, die vorhandenen
Kundenbewertungen im Hinblick auf eine mögliche Kollision mit dem
Unterlassungsversprechen zu überprüfen und notfalls zu entfernen.
Es deute nichts
darauf hin, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Kundenaussagen bei der
Abmahnung oder der Annahme des Unterlassungsversprechens bereits bekannt wären.
In der Abmahnung vom 17.09.2015 fänden diese keine Erwähnung.
Vor diesem
Hintergrund sei die Vertragsstrafe verwirkt, wobei diese mit 5.100 € angemessen
von dem Kläger bestimmt worden sei.
Gegen dieses
Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe
rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich die Beklagte die entsprechenden
Kundenaussagen zu Eigen gemacht habe und diese von der Unterlassungserklärung
der Beklagten umfasst seien. Zwar sei das Unterlassungsversprechen nicht auf
die konkrete Verletzungsform beschränkt. Das Versprechen habe sich aber
lediglich auf eigene Werbeaussagen bezogen. „Waschmittel sparen“ bedeute in
diesem Kontext nicht den bloßen Hinweis auf die Verwendung von weniger
Waschmittel, sondern beziehe sich auf Äußerungen, aus denen sich ergebe, dass
mit weniger Waschmittel tatsächlich das gleiche Ergebnis erzielt werde.
Meinungsäußerungen Dritter seien damit nicht erfasst. Aus der Aussage eines
Kunden, er benutze weniger Waschmittel, ergebe sich so nicht, dass auch das
gleiche Ergebnis erzielt werde, weil die Waschkugel eingesetzt wurde.
Auch im Rahmen
der weiteren Kundenbewertungen werde deutlich, dass es sich um eigene Bewertungen
der Kunden handele. Es werde jeweils nur ein persönlicher, nicht überprüfbarer
Eindruck geschildert.
Die Beklagte habe
sich die Äußerungen auch nicht zu Eigen gemacht. Dies ergebe sich aus den
Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Haftung eines
Portalbetreibers für Hotelbewertungen entwickelt habe. Ein solcher mache sich
die Aussagen nicht zu Eigen, weil der Inhalt nicht den Eindruck erwecke, dass
der Betreiber sich mit den Äußerungen identifiziere. So liege der Fall auch
hier, weil die Kundenbewertungen eingestellt würden, die neutral oder negativ
ausgefallen seien, also ungefiltert eingestellt würden.
Auch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Herstellerpreisempfehlung bei Amazon
mache deutlich, dass ein werbendes Unternehmen nur für solche Äußerungen
Dritter hafte, die sich das Unternehmen zu Eigen gemacht habe.
Das Landgericht
gehe auch fehl in der Annahme, dass Äußerungen Dritter ein höheres Vertrauen
entgegengebracht werde als Äußerungen des Werbenden selbst. Die Äußerungen
würden jeweils durch Äußerungen von weiteren Kunden relativiert.
Der mutmaßliche
Wille der Parteien bei Abschluss des Unterlassungsvertrages umfasse auch nicht
die Kundenbewertungen. Die dem Streit nunmehr zugrundeliegenden Aussagen seien
bei Vertragsschluss bereits veröffentlicht gewesen. Dies entspreche auch der
gängigen Praxis der Beklagten, was der Kläger leicht hätte erkennen können. Vor
diesem Hintergrund hätte der Kläger die Bewertungen in seine Abmahnung
einbeziehen können.
Da die
vertragliche Unterlassungsverpflichtung nicht verletzt sei, bestehe auch kein
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe.
Ein Unterlassungsanspruch
ergebe sich auch nicht aus § 5 UWG, weil die Kundenbewertungen keine
irreführende Werbung darstellten. So sei schon nicht bewiesen, dass die
Werbeaussage unrichtig sei. Selbst wenn die Aussage unrichtig wäre, käme eine
Haftung der Beklagten nicht in Betracht, weil Kunden lediglich ihre Meinungen
äußerten und diesen keine nachprüfbare Aussage zugrundeliege. Letztlich
bestünde der Unterlassungsanspruch nicht, weil die Darstellung keine Werbung
der Beklagten sei.
Die Beklagte
beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 26.08.2016, Az. 42 O 15/16, abzuändern und den
Unterlassungsantrag zu I 1 bis 3 (Ziffer 1 des Urteils) einschließlich der
hierzu ausgeurteilten Vertragsstrafe zurückzuweisen.
Der Kläger
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Kläger
verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vortrages.
II.
Die zulässige
Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht mit
Recht angenommen, dass ein vertraglicher Unterlassungsanspruch sowie ein
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehen. Auf die zutreffenden
Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf die
Berufungsbegründung folgendes auszuführen:
1. Das
Landgericht hat mit Recht angenommen, dass sich der von dem Kläger geltend
gemachte Unterlassungsanspruch aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung
ergibt. Denn die vertragliche Unterlassungsverpflichtung ist – wie das
Landgericht mit Recht angenommen hat – dahin auszulegen, dass auch
entsprechende Kommentare im Rahmen der Werbung von ihr umfasst sein sollten.
Im Rahmen der
Auslegung der Unterlassungsvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die
Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei
sind, so dass sich dessen Auslegung nach den allgemeinen für die
Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet. Maßgebend für die Reichweite
einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der
Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der
Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die
Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die
Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage
heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 76/13, GRUR 2015,
258 – CT-Paradies; BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 –
Kinderwärmekissen; BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 –
Einwilligung in Werbeanrufe II; BGH, Urteil vom 17.07.1997 – I ZR 40/95, GRUR
1997, 931 – Sekundenschnell; Kessen in Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und
Verfahren, 11. Aufl., 8. Kap. Rn. 14).
Ein unmittelbarer
Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise
formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt dagegen nicht in Betracht, weil
einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt
(vgl. BGH, GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell; Kessen in Teplitzky aaO, Kap. 12
Rn. 13, jeweils mwN).
Der Umstand, dass
sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten
Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche
Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines
Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die
Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte
Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder
Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung
der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische
Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen
Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines
Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die
Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen
wollten. Zwingend ist dies aber nicht. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages
kann auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete
Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell, Kessen
in Teplitzky aaO, Kap. 8 Rn. 16, jeweils mwN). Eine besonders eng am Wortlaut
orientierte Auslegung des Unterlassungsversprechens kann geboten sein, wenn im
Verhältnis zur Bedeutung der Sache eine besonders hohe Vertragsstrafe
vereinbart wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 281/01, GRUR 2003, 545
– Hotelfoto). Dies gilt nicht, wenn sich der Versprechende zur Zahlung einer
vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet
hat, die im Streitfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist (vgl. BGH,
GRUR 2015, 258 – CT-Paradies).
Nach dem Wortlaut
der Vereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr für „Zauberwaschkugeln für Waschmaschine und
Geschirrspüler“ wie folgt zu werben: „Spart Waschmittel“. Aus dem Wortlaut wird
dabei nicht deutlich, ob auch kerngleiche Handlungen umfasst sein sollen. Da
der Sinn des Vertragsstrafenversprechens war, dass die Wiederholungsgefahr
ausgeräumt werden sollte, konnte die Formulierung, die die Beklagte selbst
vorgenommen hat – die von dem Kläger vorformulierte Erklärung hat die Beklagte
nicht abgegeben –, nur dahin ausgelegt werden, dass damit auch kerngleiche
Handlungen umfasst sein sollten. Hierfür spricht, dass der Kläger im Rahmen der
Abmahnung eine kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt
und – sollte eine solche nicht abgegeben werden – gerichtliche Schritte ggf. im
Eilverfahren angedroht hat. Die Erklärung der Beklagten ist daher nur dann
zweckmäßig, wenn durch diese die Wiederholungsgefahr insgesamt ausgeräumt
werden sollte. Auch eine Beschränkung auf den konkreten Wortlaut erfolgt nicht.
Schließlich ist die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, was
ebenfalls dafür spricht, dass auch kerngleiche Handlungen von dem
Unterlassungsversprechen umfasst sein sollten und so jeweils die Schwere der
Zuwiderhandlung berücksichtigt werden konnte.
Weiter ist
aufgrund der Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung nach den vorstehend im
Einzelnen dargelegten Grundsätzen davon auszugehen, dass von der
Unterlassungsverpflichtung auch solche Werbeaussagen umfasst sein sollten, die
im Kern gleich sind, und die sich im Bereich der Kundenkommentare befanden. Dies
gilt jedenfalls für solche Kommentare, die sich zum Zeitpunkt der Abmahnung
bereits auf der Internetseite der Beklagten befanden.
Nach dem Wortlaut
umfasst die Unterlassungsverpflichtungserklärung die entsprechende „Werbung“.
Die Kundenmeinungen werden dabei zu Werbezwecken eingestellt.
Der Begriff der
Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines
Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder
Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar
produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise
in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in
Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/113/EG über
irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines
Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom
12.09.2013 – I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 – Empfehlungs-E-Mail). Hierunter
fällt auch die Möglichkeit, Kundenbewertungen einzustellen. Denn diese
Möglichkeit dient allein dem Zweck, Vertrauen in die Leistungen des Produkts zu
schaffen. Die Möglichkeit wird daher von der Beklagten geschaffen, um den
Absatz des Produktes zu fördern. Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag positive
und negative Bewertungen einstellt und diese auch nicht bearbeitet oder
entfernt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ermöglichung der Bewertung
erfolgt erkennbar allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen
überwiegen werden. Anderenfalls wäre es aus unternehmerischer Sicht sinnlos,
den Kunden ein solches Portal zur Verfügung zu stellen.
In diesem Sinn
ist auch der Begriff der Werbung im Rahmen der dem Streit zugrundliegenden
Unterlassungserklärung zu verstehen. Im Rahmen der Abmahnung vom 17.09.2015
weist der Kläger allein darauf hin, die „Zauberwaschkugel“ werde mit der
Aussage beworben, dass durch den Gebrauch Waschmittel gespart werde. Diese
Aussage sei irreführend, weil sie keine wissenschaftliche Grundlage habe. Die
zu beanstandende Aussage könne der vorformulierten Unterlassungserklärung
entnommen werden. Diese bezieht sich wiederum auf die Aussage „Spart
Waschmittel“. Die Beklagte gab sodann eine selbst formulierte
Unterlassungserklärung ab, die sich auch auf diese Begrifflichkeit bezog. Eine
Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung – wie sie der Abmahnung nach
dem Vortrag des Klägers in diesem Verfahren zugrunde lag – erfolgte indes weder
im Rahmen der Abmahnung noch im Rahmen der Unterlassungserklärung. Vielmehr
beschränkte sich die Abmahnung auf die Werbung mit der Begrifflichkeit „Spart
Waschmittel“. Allein die Bezugnahme im Rahmen der Unterlassungserklärung auf
den konkreten Wortlaut vermag dann eine Einschränkung auf die konkrete Form der
Darstellung nicht begründen.
Wenn aber der
Begriff der „Werbung“ allgemeingehalten ist und eine Bezugnahme auf eine
konkrete Verletzungshandlung fehlt, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung
jede Werbung mit der Darstellung „Spart Waschmittel“ umfassen sollte. Hierunter
fallen dann auch Äußerungen, die den Kernbereich betreffen, jedenfalls soweit
diese bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Internetseite der Beklagten
veröffentlich waren.
Soweit die
Beklagte behauptet, die Äußerungen, die dem jetzigen Verfahren zugrunde liegen,
seien dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannt gewesen, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Zwar würde es für das von der Beklagten vorgetragene
Auslegungsergebnis sprechen, wenn dem Kläger die Äußerungen bei Abmahnung
bekannt waren, er die Abmahnung hierauf aber nicht ausdrücklich gestützt hat.
Einen hinreichenden Beweis für diese Behauptung hat die Beklagte indes nicht
angetreten. Es kommt hinzu, dass selbst bei Kenntnis der Kundenkommentare
allenfalls aus der Aufnahme der konkreten Formulierung in der vorformulierten
Unterlassungserklärung, die die Beklagte nicht abgegeben hat, herausgelesen
werden könnte, dass eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung
erfolgen sollte.
Soweit die
Beklagte vorträgt, die Entscheidung des Landgerichts sei unzutreffend, weil die
angegriffenen Äußerungen ihrer Kunden lediglich Meinungsäußerungen seien und
sich aus diesen nicht ergebe, dass tatsächlich für das gleiche Ergebnis weniger
Waschmittel verbraucht würde, wenn die „Zauberwaschkugel“ genutzt würde, so
führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kundin „M“
aus I schrieb, sie benutze weniger Waschmittel. Entgegen der Ansicht der
Beklagten enthält dies die Behauptung, sie benötige für das gleiche
Waschergebnis weniger Waschmittel. Denn die Äußerung wird von den
angesprochenen Verkehrskreisen dementsprechend verstanden werden. Es stellt
eine Selbstverständlichkeit dar, dass das Ergebnis des Waschvorgangs als
solches vergleichbar sein muss. Anderenfalls wäre der Bezug auf die Nutzung der
„Zauberwaschkugel“ sinnlos.
Dies wird bei den
Äußerungen der Kunden „S“ und „S2“ noch deutlicher. Beide hoben ausdrücklich
hervor, dass die „Zauberwaschkugel“ funktioniere und sie dadurch weniger Waschmittel
benötigten. Dies macht deutlich, dass von der „Zauberwaschkugel“ der
entsprechende Effekt ausgehe. Bei der Darstellung des Kunden „S“ wird darüber
hinaus auch die Wirkweise der „Zauberwaschkugel“ beschrieben, was ebenfalls für
ein entsprechendes Verständnis der Äußerungen spricht.
Vor diesem
Hintergrund mögen die Kunden zwar ihren subjektiven Eindruck darstellen. Aus
den vorstehend dargelegten Gründen handelt es sich aber dennoch um einer
Werbung der Beklagten, zu deren Unterlassung sich diese verpflichtete.
Soweit die
Beklagte meint, sie hätte sich die Darstellung nicht zu Eigen gemacht, führt
auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist zwar, dass der
Bundesgerichtshof für Bewertungsportale entschieden hat, dass sich der
Betreiber des Portals die einzelnen Äußerungen regelmäßig nicht zu Eigen macht
und daher eine Haftung für den Inhalt ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom
19.03.2015 – I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 – Hotelbewertungsportal; BGH, Urteil
vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.
049/2017 vom 04.04.2017).
So liegt der Fall
hier indes nicht. Denn es handelt sich um ein eigenes Angebot der Beklagten,
die – wie dargelegt – die Möglichkeit der Bewertung ihres Produktes zu
Werbezwecken nutzt. Damit lässt die Beklagte eine Werbung für ihr eigenes
Produkt veröffentlichen, obwohl sie deren Inhalt nicht vollständig beherrscht.
Bei wertender Betrachtung ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass Kunden den
Werbeversprechen der Beklagten Glauben schenken und auch nach dem Kauf von
deren Richtigkeit überzeugt sind und daher entsprechende Bewertungen auf die
Seite der Beklagten einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15,
GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Vor diesem Hintergrund
konnte die Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Klägerin nur dahin
verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die letztlich
gerade auf die beworbene Wirkung zurückgehen. Denn diese beruhen maßgeblich
darauf, dass die Beklagte diese Eigenschaft ihres Produktes hervorgehoben und
beworben hat.
Soweit die
Beklagte nicht aktiv gehandelt hat, sondern lediglich das Löschen der
Kundenäußerungen unterließ, ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch
dahin auszulegen, dass die Erklärung auch zur Beseitigung eines bestehenden
Zustandes verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 – CT-Paradies; Kessen in
Teplitzky aaO, Kap. 12 Rn. 13)
Die für den
Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls.
Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen
Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe
einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete
Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere
Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren
Strafbewehrung ausgeräumt werden. Bei einem Vertragsstrafeversprechen, das –
wie hier – nach „neuem Hamburger Brauch“ abgegeben wurde, kann die
erforderliche Verschärfung durch Versprechen einer Vertragsstrafe „nicht
unter … “ nach Lage des Falles genügen (vgl. OLG Köln, Urteil vom
05.12.2014 – 6 U 57/14, WRP 2015, 387 – Parfümfotos bei eBay, mwN). Eine
weitere Unterlassungserklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.
2. Da die
Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat und
dieser Verstoß schuldhaft erfolgt ist, besteht auch ein Anspruch gemäß § 339
BGB auf Zahlung der Vertragsstrafe. Diese hat der Kläger im Rahmen seines
Ermessens auf 5.100 € festgesetzt. Die Höhe hat das Landgericht als angemessen
angesehen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Beklagten im Rahmen der
Berufung auch nicht angegriffen und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
3. Ob sich der
Unterlassungsanspruch aus § 5 UWG ergibt, kann offenbleiben.
4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist
nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur
Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen.
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OLG Köln zum Wegfall der Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

Das OLG Köln hatmit Urteil vom 07.04.2017, Az. 6 U 135/16 entschieden, dass bei der Werbung mit
Test-Ergebnissen eine konkrete Fundstelle angegeben werden muss. Es genüge
nicht, allgemein auf das betreffende Print-Magazin zu verweisen. Wegfall der
Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

Leitsatz:
Die Dringlichkeit
für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt, wenn der Verletzte gegen einen
früheren Verstoß nicht vorgegangen ist, auch für einen neuerlichen Verstoß,
jedenfalls wenn die Qualität der Verletzungshandlung vergleichbar ist. Dies
beruht auf der Erwägung, dass der Anspruchsinhaber durch die
Nichtgeltendmachung seiner (vergleichbaren) Ansprüche im Rahmen eines
Eilverfahrens gezeigt hat, dass ein besonderes Eilbedürfnis nicht vorliegt.
Gründe:
I.      
Die Parteien sind
Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikationsdienstleistungen.        
Die Zeitschrift
„Q-Magazin“ ließ durch die Firma X GmbH eine Kundenumfrage durchführen, in
deren Rahmen die Befragten Stellung zu den Leistungen ihres Telefon- und
Internetdienstleisters nehmen sollten. Die Zeitschrift „Q Magazin“ hat der
Antragsgegnerin die Auszeichnung „Bester Internet-Provider 2016″ verliehen
und ihr auch ein entsprechendes Logo zur Nutzung auch in der Werbung zur
Verfügung gestellt. Das Ergebnis der Befragung ist in der Ausgabe des „Q Magazin“
04/2016 veröffentlicht.
Diese
Veröffentlichung hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, die aus der
einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 12.04.2016 ersichtliche
Werbung zu schalten.      
Die
Antragstellerin hat die angegriffene Werbung hinsichtlich der Anträge Ziffern 1
bis 4, 6 und 7 der Antragsgegnerin für irreführend gehalten. Der Antrag Ziffer
5 sei begründet, weil die Fundstelle des für die Werbung genutzten
Testergebnisses nicht ersichtlich sei.        
Auf Antrag der
Antragstellerin hat das Landgericht, 4. Kammer für Handelssachen, der Antragsgegnerin
mit Beschluss vom 12.04.2016 bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt,        
geschäftlich
handelnd,   
1.      
mit der Aussage
„Jetzt zum Besten wechseln“ zu werben und/oder werben zu lassen,     
– wenn dies
geschieht wie in Anlage K2 und /oder Anlage K4;   
und/oder     
2.      
mit der Aussage
„Wechseln Sie jetzt zum besten Anbieter“ zu werben und/oder werben zu
lassen        
– wenn dies
geschieht wie in Anlage K5;      
und/oder     
3.      
mit der Aussage
„X&X ist bester Internetprovider“ zu werden und/oder werben zu lassen 
– wenn dies
geschieht wie in Anlage K6;      
4.      
mit nachstehend
eingeblendeten Logo zu werben und/oder werben zu lassen:       
Hinsichtlich des
Logos wird Bezug genommen auf das Urteil Bl. 5      
wenn dies
geschieht wie Anlage K2 und/oder Anlage K3 und/oder Anlage K4 und/oder Anlage
K5 und/oder Anlage K6 und/oder Anlage K7 und /oder Anlage K8 und/oder Anlage
K11;       
und/oder     
5.      
mit einem
Untersuchungsergebnis zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Fundstelle
der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Untersuchung anzugeben     
– wenn dies
geschieht wie Anlage K2 und/oder Anlage K3 und/oder Anlage K4 und/oder Anlage
K5 und/oder Anlage K6 und/oder Anlage K7;    
und/oder     
6.      
mit der Aussage
zu werben und/oder werben zu lassen:  
„Der DSL-Anbieter
gewinnt das Rennen mit deutlichem Abstand als der beste und zuverlässigste
Anbieter von Internet- und Festnetzanschlüssen“  
– wenn dies
geschieht wie in Anlage K6 und/oder Anlage K11   
und/oder     
7.      
mit der Aussage
zu werben und/oder werben zu lassen:  
„Bestes
Leistungspaket und beste Preise!“  
– wenn dies
geschieht wie in Anlage K7.      
Dabei hat das
Landgericht auf die im Rahmen des Tenors genannten Anlagen, die fest mit dem
Beschluss verbunden sind, Bezug genommen. Auf diese Anlagen wird ebenfalls
Bezug genommen.        
Nach Widerspruch
hat die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigten. 
Die
Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 12.04.2016 aufzuheben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.    Abs.
40
Die
Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei den Aussagen,
die den Anträgen 1 bis 4, 6 und 7 zugrunde lagen, um eine zulässige Werbung mit
einem Testsieg. Der Antrag Ziffer 5 sei begründet, weil ein Hinweis auf eine
Fundstelle erforderlich, aber unterblieben sei.   
Das Landgericht
hat die einstweilige Verfügung durch Urteil, auf das Bezug genommen wird,
bestätigt.    
Gegen dieses
Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Die Antragstellerin
habe die Vermutung der Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) selbst widerlegt. Denn
die Antragsstellerin habe die erlassene einstweilige Verfügung nicht
ausgenutzt, weil sie erst am 15.07.2016 und somit nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln gestellt
habe, obwohl sie darin angebliche Verstöße der Antragsgegnerin gegen die
einstweilige Verfügung vom 21.04.2016, 25.04.2016 und zahlreiche weitere
Verstöße rüge. Die Antragstellerin habe daher mehr als drei Monate zugewartet
und von der einstweiligen Verfügung keinen Gebrauch gemacht. Damit habe sie die
Dringlichkeit selbst widerlegt.  
Aufgrund des
Zuwartens bis zur Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens sei das Verhalten
der Antragstellerin jedenfalls rechtsmissbräuchlich.    
In der Sache sei
die einstweilige Verfügung ebenfalls zu Unrecht ergangen. Hinsichtlich des
Tenors Ziffer 5 weiche das Landgericht von den Vorgaben des EuGH ab. Denn es
genüge die Überprüfbarkeit der Aussage. Auch sei der Hinweis auf das „Q
Magazin“ ausreichend, weil mit dieser Angabe der Test sofort im Internet
habe aufgefunden werden können.        
Der
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 des Antrages
zurückgenommen.
Die
Antragsgegnerin beantragt nunmehr, soweit der Verfügungsantrag nicht zuvor
teilweise zurückgenommen worden ist,  
unter Abänderung
des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.06.2016, Az.: 84 O 65/16 den Beschluss
des Landgerichts Köln gleichen Aktenzeichens vom 12.04.2016 aufzuheben und den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die
Antragstellerin beantragt, soweit sie den Verfügungsantrag nicht teilweise
zurückgenommen hat,        
die Berufung
zurückzuweisen. 
Die
Antragstellerin ist der Auffassung, die Dringlichkeit sei nicht widerlegt.
Jedenfalls komme eine Widerlegung nur in Betracht, soweit die Antragsgegnerin
gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Verstöße lägen nur vor, soweit
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zurückgenommen worden
sei, nachdem der Ordnungsgeldantrag sich lediglich auf die Ziffer 1, 2 und 4
der einstweiligen Verfügung bezöge.        
In dem Zuwarten
könne ein Verzicht auf die Vollstreckung nicht gesehen werden. Vor diesem
Hintergrund liege auch kein Rechtsmissbrauch vor. Im Übrigen verteidigt die
Antragstellerin das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrages.        
II.     
Die zulässige
Berufung der Antragsgegnerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts sowie des
Beschlusses des Landgerichts vom 12.04.2016 und zur Zurückweisung des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil ein Verfügungsgrund hinsichtlich
der Anträge 3, 6 und 7 nicht (mehr) besteht. Im Übrigen (Antrag Ziffer 5) hat
das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Recht bestätigt.   
1. Die
einstweilige Verfügung ist aufzuheben, soweit die Antragsgegnerin mit den
Anträgen Ziffern 3, 6 und 7 zur Unterlassung verpflichtet worden ist, weil die
Antragstellerin durch ihr Verhalten die Dringlichkeit hinsichtlich dieser
Anträge, die im Grundsatz gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird, selbst widerlegt
hat und daher kein Verfügungsgrund vorliegt.  
a) Im Grundsatz
ist anerkannt, dass die Dringlichkeit verloren geht, wenn der Antragsteller mit
der Rechtsverfolgung zu lange zuwartet oder das Verfahren schleppend betreibt
(vgl. Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11.
Aufl., Kap. 54 Rn. 24, mwN). Die Notwendigkeit, ein begonnenes Verfahren zügig
zu betreiben, besteht – nach Sinn und Zweck der Dringlichkeit – allerdings nur
so lange fort, bis der Antragsteller im Besitz eines vollstreckbaren
Verfügungstitels ist, von dem er Gebrauch machen kann und auch unverzüglich
Gebrauch macht. Verzichtete er ohne einleuchtenden Grund auf die Vollstreckung,
so geht die Dringlichkeit nachträglich verloren (vgl. Feddersen in Teplitzky
aaO, Kap. 54 Rn. 24a, mwN).   
Die einstweilige
Verfügung muss gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats vollzogen
werden. Dabei kann die Vollziehung durch jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung
erfolgen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 3.61;
Feddersen in Teplitzky aaO, Kap. 55 Rn. 40, 41). Für die Vollziehung kann, um
eine solche auch bei Wohlverhalten des Schuldners zu ermöglichen, eine
Zustellung im Parteiwege ausreichen (vgl. Köhler in Kähler/Bornkamm aaO, § 12
Rn. 3.62; Feddersen in Teplitzky aaO, Kap. 55 Rn. 41 mwN). Durch die
Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Vollstreckung nicht nach
längerer Zeit und unter veränderten Umständen möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom
13.04.1989 – IX ZR 148/88, WRP 1989, 514). In diesem Fall wirkt die
einstweilige Verfügung auch über die Monatsfrist hinaus.      
b) Vorliegend hat
die Antragstellerin die mit Beschluss vom 12.04.2016 erlassene einstweilige
Verfügung am 19.04.2016 im Parteibetrieb zugestellt, so dass die
Vollziehungsfrist im Grundsatz gewahrt ist. Allerdings will die Antragstellerin
bereits am 21.04.2016 einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung
festgestellt haben. Sie will zahlreiche weitere Verstöße in der Zeit bis zur
Verkündung des Urteils erster Instanz festgestellt haben. Einen
Ordnungsmittelantrag hat die Antragstellerin jedoch erst am 15.07.2016
gestellt, nachdem mehr als drei Monate seit Erlass der einstweiligen Verfügung
und nahezu drei Monate seit der ersten Feststellung eines vermeintlichen
Verstoßes vergangen waren.   
c) Damit hat die
Antragstellerin die Vermutung der Dringlichkeit des § 12 Abs. 2 UWG selbst
widerlegt. Wie dargelegt kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit
auszugehen sein, wenn die Vollstreckung nicht zeitnah betrieben wurde. Hier ist
die einstweilige Verfügung zwar vollzogen worden, indem eine Zustellung im
Parteibetrieb erfolgt ist. Diese Vollziehung ersetzt aber letztlich lediglich
die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für den Fall, dass eine Zuwiderhandlung
nicht erfolgt. Erfolgt die Zuwiderhandlung, muss auch zeitnah nach dieser ein
Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werden. Denn anderenfalls macht die
Antragstellerin durch ihr Verhalten deutlich, dass die Sache nicht eilig durchgesetzt
werden sollte. Die Frist von fast drei Monaten stellt eine Überschreitung der
Überlegungsfrist dar, die der Antragstellerin einzuräumen ist.  
Entgegen der
Auffassung der Antragstellerin kommt es dabei nicht darauf an, ob diese
überhaupt aus der Verfügung vorgehen möchte oder dies nicht beabsichtigt.
Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die Frist der
Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre beträgt.
Denn die Verjährung steht – anders als die Erforderlichkeit, die Verfügung zu
vollstrecken – nicht in einem Zusammenhang mit der Dringlichkeit. Vielmehr gilt
die Verjährung für die Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob diese einen Verstoß
gegen eine Verfügung oder einen vollstreckbaren Titel nach Hauptsacheverfahren
darstellt.        
Soweit das
Ordnungsmittelverfahren selbst kein Eilverfahren ist – insoweit ist
beispielsweise der Vollbeweis zu erbringen, wenn die Verletzungshandlung
streitig ist – führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Antragsteller
muss im Rahmen des gesamten Verfahrens zu erkennen geben, dass für ihn die
zeitnahe Beendigung der beanstandeten Handlung von Bedeutung ist.    
Soweit die
Antragstellerin und die Antragsgegnerin zahlreiche obergerichtliche
Entscheidungen (OLG Dresden, Urteil vom 29.09.1998 – 14 U 433/98, OLGR 1999,
35; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2010 – 6 U 219/09, ZLR 2010, 458; KG,
Urteil vom 11.05.2010 – 5 U 64/09, Magazindienst 2010, 951; KG, Urteil vom
08.04.2011 – 5 U 140/10, juris; KG, Urteil vom 17.10.2014 – 5 U 63/14, GRUR-RR
2015, 181) zitieren, bestätigen diese die Auffassung des Senats. Zwar war in
diesen Entscheidungen nicht fraglich, ob das Unterlassen eines
Ordnungsgeldantrages über einen erheblichen Zeitraum dringlichkeitsschädlich
ist. Allerdings kommt in den Entscheidungen zum Ausdruck, dass im Grundsatz
auch das Verhalten nach Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung zu
berücksichtigten ist.     
Etwas anderes
ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin lediglich Verstöße gegen die
Ziffer 1, 2 und 4 der einstweiligen Verfügung des Landgerichts festgestellt und
letztlich zum Gegenstand ihres Ordnungsmittelantrages gemacht hat. Denn durch
die Nichtvollstreckung hat die Antragstellerin auch hinsichtlich der übrigen
Anträge – mit Ausnahme des Antrages Ziffer 5 – gezeigt, dass eine Dringlichkeit
nicht vorliegt.      
Die Dringlichkeit
für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt, wenn der Verletzte gegen
einen früheren Verstoß nicht vorgegangen ist, auch für einen neuerlichen
Verstoß, jedenfalls wenn die Qualität der Verletzungshandlung vergleichbar ist
(vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO, § 12 Rn. 3.19; Feddersen in Teplitzky aaO,
Kap. 54 Rn. 24, jeweils mwN). Dies beruht auf der Erwägung, dass der
Anspruchsinhaber durch die Nichtgeltendmachung seiner (vergleichbaren)
Ansprüche im Rahmen eines Eilverfahrens gezeigt hat, dass ein besonderes
Eilbedürfnis nicht vorliegt.
So liegt der Fall
auch hier. Denn die Antragstellerin ist – wie dargelegt – nicht gegen die
Verstöße gegen die einstweilige Verfügung (Ziffern 1, 2 und 4) vorgegangen.
Diese Verstöße sind indes inhaltlich und von der Qualität vergleichbar mit den
Verstößen, die dem Erlass der einstweiligen Verfügung zugrundelagen und zu dem
Verbot unter den weiteren Ziffern geführt haben. Entsprechend der Anträge hat
das Landgericht der Antragsgegnerin jeweils im Rahmen unterschiedlicher
konkreter Verletzungshandlungen untersagt, sich auf der Grundlage des Q Magazin
als „bester Internet-Provider“ zu bezeichnen.    
d) Nach den vorstehendend
dargelegten Grundsätzen ist die Dringlichkeit indes für den Antrag Ziffer 5
nicht widerlegt. Denn Gegenstand des Unterlassungsanspruchs Ziffer 5 ist allein
die Frage, ob die Antragsgegnerin die Fundstelle der Veröffentlichung des
Testergebnisses angeben musste und hinreichend angab. Insoweit handelt es sich
um eine andere Verletzungshandlung, die mit den Verletzungshandlungen in den
Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 nicht vergleichbar ist. 
Verstöße gegen
Ziffer 5 der Unterlassungsverfügung sind weder dargelegt, noch sonst
ersichtlich. Aus dem Antrag auf Ordnungsgeld der Antragstellerin, den die
Antragsgegnerin vorgelegt hat, ergibt sich vielmehr, dass die Antragsgegnerin
insoweit nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, sondern die
Fundstelle nunmehr nannte.        
Da eine
Vollstreckungsmaßnahme der Antragstellerin auch hinsichtlich vergleichbarer
Verstöße nicht möglich gewesen ist, konnte die Vermutung der Dringlichkeit
hinsichtlich des Antrages Ziffer 5 nicht entfallen.     
2. Hinsichtlich
des Antrages Ziffer 5 besteht auch ein Verfügungsanspruch, wie das Landgericht
mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird,
angenommen hat.
Denn nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 50/07,
GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet), der sich der Senat anschließt, ist
erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im
Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite
dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis
den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Für die
Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat zu §
1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat (BGH, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet).    
Im vorliegenden
Fall muss damit eine leichte Erreichbarkeit zur Fundstelle führen. Die
Bezeichnung „Q Magazin“ ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder
der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. Denn eine Überprüfbarkeit der
Testsiegerwerbung und damit auch die Möglichkeit für den Verbraucher, selbst
festzustellen, was Inhalt des Tests war, sind nur dann anzunehmen, wenn der
Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen kann. Ihm
soll die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung ist
nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mithilfe einer Onlinesuche über eine
gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst einfach ermitteln kann. Hier wird
vorausgesetzt, dass der Verbraucher eine Suchmaschine verwendet. Auch muss der
Verbraucher sich für die passenden Suchbegriffe entscheiden und diese sodann
eingeben. Es kommt hinzu, dass nicht lediglich ein Ergebnis präsentiert wird
und der Verbraucher sich entscheiden muss, welches der Ergebnisse am ehesten zu
seiner tatsächlichen Suche passt und dieses aufrufen. Diese Anzahl der vom
Verbraucher vorzunehmenden Zwischenschritte soll aber gerade vermieden werden.      
3. Die
Kostenentscheidung folgt auf §§ 91, 97 ZPO. Das Urteil ist mit seiner
Verkündung rechtskräftig.       
4. Der Streitwert
für das Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt:      Abs. 73
bis zum
17.03.2017: 125.000 Euro,    

danach: bis
80.000 Euro
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OLG Köln – Strafbarkeit eines Journalisten wegen Bildveröffentlichung eines vermeintlichen Ebola-Patienten

Das
OLG Köln hat entschieden, dass sich ein Fotojournalist strafbar macht, wenn er
Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen fertigt und an eine
Redaktion weitergibt, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken.

Der
Fotojournalist arbeitete an einer Fernsehdokumentation über Ebola. Er bemerkte
im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des
Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von
den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte außerdem u.a.
das Wort „Ebola“ auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des
Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. Obwohl
der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnde
Ärztin den Journalisten bat, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin ihm
mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder
diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder
bewegen. Vielmehr bot er die Fotos zusammen mit einer inhaltlichen Information
über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an. Eine Redaktion
übernahm die Fotos. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte
Patient unkenntlich zu machen sei. In der Onlineausgabe der Zeitung erschien
daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen
und der Bezeichnung als „Ebola-Verdächtiger“. In der Printausgabe
erschienen Bilder, bei denen der Patient teilweise unkenntlich gemacht worden
war.

Das
Amtsgericht hatte den Journalisten wegen unbefugten Verbreitens eines
Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung
der Staatsanwaltschaft hat das LG Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht.
Die
Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg. Das OLG
Köln hat die Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß
§§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz
(KunstUrhG) bestätigt.
Nach
§§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 KunstUrhG ist es
strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus
dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nach Auffassung des OLG Köln nur
verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
verletzt wird. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Berichterstattung
über den Umgang mit Ebola-Verdachtsfällen zwar der Zeitgeschichte zugeordnet
werden könne. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw.
Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und
zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt
und für jedermann zu erkennen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses
der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang
um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten
Pressefreiheit gedeckt gewesen sei.
Für
dieses Unrecht sei auch der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich. Er habe
bereits durch die Weitergabe des ungepixelten Bildes an die Redaktion den
Straftatbestand verwirklicht. Wenn der Journalist selbst nicht in der Lage
gewesen sein sollte, den Patienten auf dem Foto unkenntlich zu machen, hätte er
jedenfalls nachhaltig und unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung bzw.
Verfremdung hinwirken müssen. Es entspreche nicht allgemeiner Handhabung, dass
die Prüfung der rechtlichen Belange Betroffener im Zusammenhang mit
Veröffentlichungen allein den Redaktionen obliege und ausschließlich dort
stattfinde. Der Journalist sei als Veranlasser der Veröffentlichung und als
Anbieter der Information allein in der Lage gewesen, die Umstände der Fertigung
der Fotos zu beurteilen. Nur er habe gewusst, dass der Patient dem Foto
widersprochen hatte. Daher sei die Weitergabe des Fotos kein rein
presseinterner Vorgang gewesen, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
nur geringfügig beeinträchtige. Straferschwerend sei zu berücksichtigen, dass
das Bild später unverpixelt in der Online-Ausgabe und nur unzureichend
verpixelt in der Print-Ausgabe veröffentlicht worden sei.
Die
Entscheidung ist rechtskräftig und nur mit der Verfassungsbeschwerde
angreifbar.