Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zwei
kürzlich ergangenen Entscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. In
einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt
hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im
beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen. In einer weiteren Entscheidung
hat der Senat ausgesprochen, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen
über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene
Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits
vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen.
kürzlich ergangenen Entscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. In
einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt
hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im
beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen. In einer weiteren Entscheidung
hat der Senat ausgesprochen, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen
über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene
Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits
vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen.
Zum Sachverhalt „Kreuzfahrt“: Die Beklagte,
die Schiffsreisen vermittelt, hat mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt
geworben. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10
€ pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem
Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Es wird nur dann nicht berechnet, wenn der Gast
eine Nacht nicht an Bord verbringt. Der Kläger, ein Verein zur Förderung
gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, nimmt die Beklagte
deshalb auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch. Das Landgericht
Lübeck hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des
Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
die Schiffsreisen vermittelt, hat mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt
geworben. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10
€ pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem
Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Es wird nur dann nicht berechnet, wenn der Gast
eine Nacht nicht an Bord verbringt. Der Kläger, ein Verein zur Förderung
gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, nimmt die Beklagte
deshalb auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch. Das Landgericht
Lübeck hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des
Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Aus den Gründen „Kreuzfahrt“: Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter dem Begriff
„Gesamtpreis“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung
der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile
sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die
obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zu Grunde gelegt, stellt das
von der Beklagten erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar,
denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr
wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet und der Gast braucht
das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an
Bord verbringt. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu
berücksichtigen und auszuweisen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az.
6 U 24/17)
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter dem Begriff
„Gesamtpreis“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung
der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile
sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die
obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zu Grunde gelegt, stellt das
von der Beklagten erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar,
denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr
wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet und der Gast braucht
das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an
Bord verbringt. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu
berücksichtigen und auszuweisen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az.
6 U 24/17)
Zum Sachverhalt „Widerrufsbelehrung“: Die Beklagte
vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie
verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um
den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der
Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl
sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit
bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur
Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, will mit
seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht
verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das
Landgericht Kiel hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.
vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie
verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um
den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der
Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl
sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit
bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur
Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, will mit
seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht
verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das
Landgericht Kiel hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.
Aus den Gründen „Widerrufsbelehrung“: Die
Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern
nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits
vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat.
Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen
Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine
Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und
E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch
telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem
Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese
Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So
ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie
von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im
Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb
muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 6
U 37/17)
Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern
nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits
vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat.
Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen
Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine
Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und
E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch
telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem
Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese
Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So
ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie
von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im
Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb
muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 6
U 37/17)