Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil
vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15
entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner nicht gegen seine
Unterlassungspflicht verstößt, wenn ein von ihm unzulässig genutztes
urheberrechtlich geschütztes Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
weiterhin im Google Cache auffindbar ist. Vorliegend hatte der Beklagte
unerlaubt mit einem Bild des Klägers in einer eBay-Artikelbeschreibung
geworben. Er wurde diesbezüglich abgemahnt, gab eine Unterlassungserklärung ab
und entfernte das Bild bei eBay. Danach war die beanstandete
Artikelbeschreibung jedoch noch im „Cache“ (Zwischenspeicher) der
Internetsuchmaschine „Google“ abrufbar. Nach Auffassung des Gerichts könne
hierfür jedoch keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden, da die
Unterlassungserklärung nicht weitergehend dahin auszulegen sei, dass der
Beklagte auch verpflichtet sein solle, dass beanstandete Lichtbild über die
Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen.
vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15
entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner nicht gegen seine
Unterlassungspflicht verstößt, wenn ein von ihm unzulässig genutztes
urheberrechtlich geschütztes Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
weiterhin im Google Cache auffindbar ist. Vorliegend hatte der Beklagte
unerlaubt mit einem Bild des Klägers in einer eBay-Artikelbeschreibung
geworben. Er wurde diesbezüglich abgemahnt, gab eine Unterlassungserklärung ab
und entfernte das Bild bei eBay. Danach war die beanstandete
Artikelbeschreibung jedoch noch im „Cache“ (Zwischenspeicher) der
Internetsuchmaschine „Google“ abrufbar. Nach Auffassung des Gerichts könne
hierfür jedoch keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden, da die
Unterlassungserklärung nicht weitergehend dahin auszulegen sei, dass der
Beklagte auch verpflichtet sein solle, dass beanstandete Lichtbild über die
Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen.
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein eBay-Verkäufer,
der von einem anderen Nutzer wegen urheberrechtwidriger Verwendung eines
Lichtbildes abgemahnt wurde, aufgrund dieser Abmahnung gehalten ist, auch die
Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das
beanstandete Lichtbild weiterhin abrufbar ist. Etwas anderes gilt jedoch dann,
wenn sich das gegenständliche Lichtbild lediglich im Archiv bei
„Google“ befindet. Der durchschnittliche Internetnutzer wird
regelmäßig keine durch Zwischenschritte aufwendige Suche nach bebilderten
Kaufangeboten im „Cache“ durchführen, sondern vielmehr bei Interesse
an bestimmten Artikeln die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine
ansteuern. Im Übrigen kann die Verpflichtungserklärung, es zu unterlassen, das
streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des Berechtigten zu
veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe zu bezahlen, nicht dahin ausgelegt werden, dass der Nutzer auch
verpflichtet sein soll, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform
„eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich
dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den „Caches“ der
Internetsuchmaschinen entfernt wird.
der von einem anderen Nutzer wegen urheberrechtwidriger Verwendung eines
Lichtbildes abgemahnt wurde, aufgrund dieser Abmahnung gehalten ist, auch die
Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das
beanstandete Lichtbild weiterhin abrufbar ist. Etwas anderes gilt jedoch dann,
wenn sich das gegenständliche Lichtbild lediglich im Archiv bei
„Google“ befindet. Der durchschnittliche Internetnutzer wird
regelmäßig keine durch Zwischenschritte aufwendige Suche nach bebilderten
Kaufangeboten im „Cache“ durchführen, sondern vielmehr bei Interesse
an bestimmten Artikeln die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine
ansteuern. Im Übrigen kann die Verpflichtungserklärung, es zu unterlassen, das
streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des Berechtigten zu
veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe zu bezahlen, nicht dahin ausgelegt werden, dass der Nutzer auch
verpflichtet sein soll, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform
„eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich
dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den „Caches“ der
Internetsuchmaschinen entfernt wird.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar „2014“
(richtig: 2015) wird zurückgewiesen.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar „2014“
(richtig: 2015) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
tragen.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11
575,00 € festgesetzt (Antrag Nr. 1: 6 000,00 €; Nr. 4: 475,00 €; Nr. 5: 5
100,00 €).
575,00 € festgesetzt (Antrag Nr. 1: 6 000,00 €; Nr. 4: 475,00 €; Nr. 5: 5
100,00 €).
Gründe
I.
Beide Parteien handeln mit Wasserschläuchen. Der Beklagte
warb auf der Internetplattform „eBay“ mit dem Lichtbild eines Wasserschlauches.
Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie hält der
Kläger inne. Der Kläger mahnte deshalb den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom
25. März 2014 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Beklagte durch entsprechende Erklärung
vom 26. März 2014 nach, welche der Kläger annahm. Am 8. April 2014 stellte eine
von dem Kläger ständig mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen
beauftragte Internet-Detektei fest, dass in dem „Cache“ (Zwischenspeicher) der
Internetsuchmaschine „Google“ weiterhin die beanstandete Werbung des Beklagten
mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. Der
„Cache“ zeigte Abbildungen von Seiten, wie diese in der Zeit zwischen dem 16.
und 21. März 2014 u.a. auf der Handelsplattform „eBay“ angezeigt worden waren.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 mahnte der Kläger deshalb den Beklagten erneut
ab und forderte ihn zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der
Kläger beim Landgericht Frankenthal/Pfalz am 2. Mai 2014 eine entsprechende
Unterlassungsverfügung (Az.: 6 O 119/14). Der Aufforderung des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 zur Abgabe einer
Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.
warb auf der Internetplattform „eBay“ mit dem Lichtbild eines Wasserschlauches.
Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie hält der
Kläger inne. Der Kläger mahnte deshalb den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom
25. März 2014 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Beklagte durch entsprechende Erklärung
vom 26. März 2014 nach, welche der Kläger annahm. Am 8. April 2014 stellte eine
von dem Kläger ständig mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen
beauftragte Internet-Detektei fest, dass in dem „Cache“ (Zwischenspeicher) der
Internetsuchmaschine „Google“ weiterhin die beanstandete Werbung des Beklagten
mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. Der
„Cache“ zeigte Abbildungen von Seiten, wie diese in der Zeit zwischen dem 16.
und 21. März 2014 u.a. auf der Handelsplattform „eBay“ angezeigt worden waren.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 mahnte der Kläger deshalb den Beklagten erneut
ab und forderte ihn zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der
Kläger beim Landgericht Frankenthal/Pfalz am 2. Mai 2014 eine entsprechende
Unterlassungsverfügung (Az.: 6 O 119/14). Der Aufforderung des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 zur Abgabe einer
Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.
Der Kläger hat deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit von
dem Beklagten (erneut) begehrt, es bei Meidung von näher bezeichneten
Ordnungsmitteln zu unterlassen, das in Rede stehende Foto eines
Wasserschlauches der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hat er
die Zahlung einer Lizenzgebühr von 750,00 € und Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat der Kläger
seine Anträge aus der Klageschrift erweitert und zusätzlich die Zahlung einer
Vertragsstrafe von 5 100,00 € nebst Zinsen verlangt. Beide Schriftsätze sind dem
Beklagten am 4. August 2014 unter der Anschrift „S… 70, 3… B…“ zugestellt
worden. Da innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist eine
Verteidigungsanzeige des Beklagten nicht eingegangen ist, hat die 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten im schriftlichen
Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 21. August 2014 entsprechend den
Anträgen aus der Klageschrift verurteilt. Die Säumnisentscheidung ist dem
Beklagten am 4. September 2014 im Wege der Ersatzzustellung unter der o.g. Anschrift
in B… zugestellt worden. Auf einen Berichtigungsantrag des Klägers hat die
Kammer ihr Versäumnisurteil durch Beschluss vom 16. September 2014 dahin
„ergänzt“, dass der Beklagte weitergehend auch verurteilt wurde, die
klageerweiternd begehrte Vertragsstrafe nebst Zinsen zu bezahlen. Da der
Beschluss dem Beklagten unter der Adresse in B… nicht zugestellt werden
konnte, hat das Landgericht den Beschluss dem Beklagten unter seiner neuen
Anschrift „K… 15, 3… L…“ am 15. Oktober 2014 zugestellt. Mit am 29. Oktober
2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten
vom selben Tag hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil „nebst Ergänzung vom
16. September 2014“ Einspruch eingelegt und zugleich wegen Versäumung der
Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Ferner hat
der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
dem Beklagten (erneut) begehrt, es bei Meidung von näher bezeichneten
Ordnungsmitteln zu unterlassen, das in Rede stehende Foto eines
Wasserschlauches der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hat er
die Zahlung einer Lizenzgebühr von 750,00 € und Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat der Kläger
seine Anträge aus der Klageschrift erweitert und zusätzlich die Zahlung einer
Vertragsstrafe von 5 100,00 € nebst Zinsen verlangt. Beide Schriftsätze sind dem
Beklagten am 4. August 2014 unter der Anschrift „S… 70, 3… B…“ zugestellt
worden. Da innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist eine
Verteidigungsanzeige des Beklagten nicht eingegangen ist, hat die 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten im schriftlichen
Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 21. August 2014 entsprechend den
Anträgen aus der Klageschrift verurteilt. Die Säumnisentscheidung ist dem
Beklagten am 4. September 2014 im Wege der Ersatzzustellung unter der o.g. Anschrift
in B… zugestellt worden. Auf einen Berichtigungsantrag des Klägers hat die
Kammer ihr Versäumnisurteil durch Beschluss vom 16. September 2014 dahin
„ergänzt“, dass der Beklagte weitergehend auch verurteilt wurde, die
klageerweiternd begehrte Vertragsstrafe nebst Zinsen zu bezahlen. Da der
Beschluss dem Beklagten unter der Adresse in B… nicht zugestellt werden
konnte, hat das Landgericht den Beschluss dem Beklagten unter seiner neuen
Anschrift „K… 15, 3… L…“ am 15. Oktober 2014 zugestellt. Mit am 29. Oktober
2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten
vom selben Tag hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil „nebst Ergänzung vom
16. September 2014“ Einspruch eingelegt und zugleich wegen Versäumung der
Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Ferner hat
der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 10. Februar
(richtig:) 2015, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung ergänzend
Bezug genommen wird, hat die Zivilkammer das Versäumnisurteil teilweise
aufrechterhalten und im Übrigen die Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs
sowie des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (5.100,00 €), sowie wegen
der Kosten der zweiten Abmahnung abgewiesen.
(richtig:) 2015, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung ergänzend
Bezug genommen wird, hat die Zivilkammer das Versäumnisurteil teilweise
aufrechterhalten und im Übrigen die Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs
sowie des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (5.100,00 €), sowie wegen
der Kosten der zweiten Abmahnung abgewiesen.
Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil, soweit
seine Klage abgewiesen worden ist. Er rügt, dass bereits der Einspruch des
Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen Verfristung unzulässig gewesen sei.
Zur Begründung der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Klageansprüche
wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.
seine Klage abgewiesen worden ist. Er rügt, dass bereits der Einspruch des
Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen Verfristung unzulässig gewesen sei.
Zur Begründung der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Klageansprüche
wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten über das
angefochtene Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:
angefochtene Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:
Abbildung
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die von ihm für zutreffend gehaltene
Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens.
Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen
wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst
den dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.
wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst
den dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.
II.
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige
Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
A.
Der Einspruch des Beklagten gegen das klagestattgebende
Versäumnisurteil der Zivilkammer vom 21. August 2014 ist insgesamt zulässig,
wobei als für die Entscheidung nicht erheblich dahinstehen kann, ob das
Erstgericht zu der vorgenommenen Ergänzung seiner Säumnisentscheidung im
Beschlusswege befugt war. Eine Verfristung des Einspruchs ist schon deshalb
nicht anzunehmen, weil das Versäumnisurteil vom 21. August 2014 dem Beklagten
nicht wirksam zugestellt und damit der Lauf der Einspruchsfrist nicht in Gang
gesetzt wurde.
Versäumnisurteil der Zivilkammer vom 21. August 2014 ist insgesamt zulässig,
wobei als für die Entscheidung nicht erheblich dahinstehen kann, ob das
Erstgericht zu der vorgenommenen Ergänzung seiner Säumnisentscheidung im
Beschlusswege befugt war. Eine Verfristung des Einspruchs ist schon deshalb
nicht anzunehmen, weil das Versäumnisurteil vom 21. August 2014 dem Beklagten
nicht wirksam zugestellt und damit der Lauf der Einspruchsfrist nicht in Gang
gesetzt wurde.
Ausweislich der in den Akten befindlichen
Postzustellungsurkunde ist das Versäumnisurteil dem Beklagten am 4. September
2014 unter seiner früheren Wohn- und Geschäftsanschrift in der S… 70, 3… B… im
Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen Briefkasten zugestellt
worden. Der Beklagte hat jedoch im Berufungsverfahren unwidersprochen
vorgetragen, dass er bereits am 11. August 2014 an seine nunmehrige Wohn- und
Geschäftsanschrift K… 15, 3… L… umgezogen war und dass er deshalb lediglich den
Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 16. September 2014, nicht aber das
Versäumnisurteil erhalten hat. Da der Beklagte somit im Zeitpunkt der
Zustellung des Versäumnisurteils seine Wohn- und Geschäftsanschrift in B…
aufgegeben hatte, war die dort durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte
Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht mehr zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO
31. Aufl., § 180 Rdnr. 7 m.w.N.).
Postzustellungsurkunde ist das Versäumnisurteil dem Beklagten am 4. September
2014 unter seiner früheren Wohn- und Geschäftsanschrift in der S… 70, 3… B… im
Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen Briefkasten zugestellt
worden. Der Beklagte hat jedoch im Berufungsverfahren unwidersprochen
vorgetragen, dass er bereits am 11. August 2014 an seine nunmehrige Wohn- und
Geschäftsanschrift K… 15, 3… L… umgezogen war und dass er deshalb lediglich den
Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 16. September 2014, nicht aber das
Versäumnisurteil erhalten hat. Da der Beklagte somit im Zeitpunkt der
Zustellung des Versäumnisurteils seine Wohn- und Geschäftsanschrift in B…
aufgegeben hatte, war die dort durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte
Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht mehr zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO
31. Aufl., § 180 Rdnr. 7 m.w.N.).
Wie der Beklagte vorgetragen hat, hat er erst nach Erhalt
des Berichtigungsbeschlusses und Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten
im November 2014 Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt, wodurch der
Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist. Dass der Beklagte bereits
zuvor am 29. Oktober 2014 Einspruch eingelegt hatte, ist unschädlich, weil der
Einspruch auch vor Urteilszustellung zulässig war (vgl. Zöller/Herget aaO, §
339 Rdnr. 2).
des Berichtigungsbeschlusses und Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten
im November 2014 Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt, wodurch der
Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist. Dass der Beklagte bereits
zuvor am 29. Oktober 2014 Einspruch eingelegt hatte, ist unschädlich, weil der
Einspruch auch vor Urteilszustellung zulässig war (vgl. Zöller/Herget aaO, §
339 Rdnr. 2).
B.
In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu
beanstanden.
beanstanden.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu,
obwohl das inkriminierte Foto (bei entsprechender zielgerichteter
Internetrecherche) auch noch am 8. April 2014 im „Cache“ der
Internetsuchmaschine „Google“ auffindbar war und der Beklagte sich in seiner
strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 26. März 2014 verpflichtet hatte, das
Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.
obwohl das inkriminierte Foto (bei entsprechender zielgerichteter
Internetrecherche) auch noch am 8. April 2014 im „Cache“ der
Internetsuchmaschine „Google“ auffindbar war und der Beklagte sich in seiner
strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 26. März 2014 verpflichtet hatte, das
Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.
1) Allerdings stand dem Kläger bei einer wiederholten
Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten ein Unterlassungsanspruch sowohl
aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26. März 2014 als auch
unmittelbar aus dem Gesetz (§ 97 Abs. 1 UrhG) zu. Zwar war durch die Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus dem ersten
Verstoß entfallen. Jedoch konnte der (behauptete) zweite Verstoß eine
Wiederholungsgefahr wieder aufleben lassen, mit der Folge, dass dem Kläger dann
sowohl der gesetzliche als auch der vertragliche Unterlassungsanspruch
zustanden (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 9. November 1979 – I ZR 24/78 –
Rechtsschutzbedürfnis -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 1983 – 2 W 22/83
-; Köhler/Bornkamm UWG 33. Aufl., § 8 Rdnr. 1.45).
Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten ein Unterlassungsanspruch sowohl
aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26. März 2014 als auch
unmittelbar aus dem Gesetz (§ 97 Abs. 1 UrhG) zu. Zwar war durch die Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus dem ersten
Verstoß entfallen. Jedoch konnte der (behauptete) zweite Verstoß eine
Wiederholungsgefahr wieder aufleben lassen, mit der Folge, dass dem Kläger dann
sowohl der gesetzliche als auch der vertragliche Unterlassungsanspruch
zustanden (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 9. November 1979 – I ZR 24/78 –
Rechtsschutzbedürfnis -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 1983 – 2 W 22/83
-; Köhler/Bornkamm UWG 33. Aufl., § 8 Rdnr. 1.45).
2) Aufgrund seiner ursprünglichen Verletzungshandlung hatte
der Beklagte auch alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um
weitere Urheberrechtsverletzungen – wenn möglich – zu verhindern. In diesem
Zusammenhang traf ihn auch die Pflicht, den Betreiber der Internetplattform
„eBay“, auf welcher er den Rechtsverstoß begangen hatte, zur Entfernung des vom
Kläger beanstandeten Lichtbilds aufzufordern, insbesondere ihn konkret zu
informieren, welches Foto der Beklagte unter Verstoß gegen das Urheberrecht zur
Bebilderung seiner Verkaufsofferte verwendet hatte. Ferner hatte der Beklagte
zu kontrollieren, ob seiner entsprechenden Anweisung dort Folge geleistet wurde
(vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 -, CT-Paradies; 17.
August 2011 – I ZR 57/09 -; Stiftparfüm). Darüber hinaus hatte der Beklagte im
Rahmen der ihm obliegenden Unterlassungs- und Handlungspflichten vom Grundsatz her
auch die gängigen Internetbranchendienste zu überprüfen und gegebenenfalls zu
veranlassen, die inkriminierte Abbildung zu entfernen, weil er damit rechnen
musste, dass solche Dienste sein urheberrechtsverletzendes Verkaufsangebot in
ihre Verzeichnisse aufnahmen bzw. dass Suchmaschinen, darunter „Google“, dort
etwa vorhandene Abbildungen bei Recherchen von Internetnutzern nach
Wasserschläuchen anzeigten. (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR
77/12 -; Senat, Urteil vom 19. November 2015 – 4 U 120/14 -).
der Beklagte auch alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um
weitere Urheberrechtsverletzungen – wenn möglich – zu verhindern. In diesem
Zusammenhang traf ihn auch die Pflicht, den Betreiber der Internetplattform
„eBay“, auf welcher er den Rechtsverstoß begangen hatte, zur Entfernung des vom
Kläger beanstandeten Lichtbilds aufzufordern, insbesondere ihn konkret zu
informieren, welches Foto der Beklagte unter Verstoß gegen das Urheberrecht zur
Bebilderung seiner Verkaufsofferte verwendet hatte. Ferner hatte der Beklagte
zu kontrollieren, ob seiner entsprechenden Anweisung dort Folge geleistet wurde
(vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 -, CT-Paradies; 17.
August 2011 – I ZR 57/09 -; Stiftparfüm). Darüber hinaus hatte der Beklagte im
Rahmen der ihm obliegenden Unterlassungs- und Handlungspflichten vom Grundsatz her
auch die gängigen Internetbranchendienste zu überprüfen und gegebenenfalls zu
veranlassen, die inkriminierte Abbildung zu entfernen, weil er damit rechnen
musste, dass solche Dienste sein urheberrechtsverletzendes Verkaufsangebot in
ihre Verzeichnisse aufnahmen bzw. dass Suchmaschinen, darunter „Google“, dort
etwa vorhandene Abbildungen bei Recherchen von Internetnutzern nach
Wasserschläuchen anzeigten. (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR
77/12 -; Senat, Urteil vom 19. November 2015 – 4 U 120/14 -).
3) All dem ist der Beklagte zwar (unstreitig) nicht
nachgekommen. Die Betreiberin der Handelsplattform „eBay“ war aber gleichwohl
über die Verletzungshandlung des Beklagten informiert und hat die Fortdauer der
Rechtsverletzung aus eigener Initiative beendet. Das belegt der von dem
Beklagten im Prozess vorgelegte Warnhinweis der Plattformbetreiberin vom 21.
März 2014, in welchem diese ihm mitgeteilt hat, dass der „Rechteinhaber“ sie
informiert habe, dass der vom Beklagten beworbene Artikel seine „Patentrechte“
verletze und dass das Angebot des Beklagten deshalb entfernt worden sei. Wegen
dieser Mitteilung, die der Beklagte dahin verstehen durfte, dass die Störung
der Urheberrechte des Klägers an dem Foto beseitigt sei, bedurfte es unter den
besonderen tatsächlichen Umständen der vorliegenden Fallgestaltung danach
keiner weiteren Handlungen des Beklagten gegenüber der Betreiberin der
Internetplattform „eBay“.
nachgekommen. Die Betreiberin der Handelsplattform „eBay“ war aber gleichwohl
über die Verletzungshandlung des Beklagten informiert und hat die Fortdauer der
Rechtsverletzung aus eigener Initiative beendet. Das belegt der von dem
Beklagten im Prozess vorgelegte Warnhinweis der Plattformbetreiberin vom 21.
März 2014, in welchem diese ihm mitgeteilt hat, dass der „Rechteinhaber“ sie
informiert habe, dass der vom Beklagten beworbene Artikel seine „Patentrechte“
verletze und dass das Angebot des Beklagten deshalb entfernt worden sei. Wegen
dieser Mitteilung, die der Beklagte dahin verstehen durfte, dass die Störung
der Urheberrechte des Klägers an dem Foto beseitigt sei, bedurfte es unter den
besonderen tatsächlichen Umständen der vorliegenden Fallgestaltung danach
keiner weiteren Handlungen des Beklagten gegenüber der Betreiberin der
Internetplattform „eBay“.
Dass die beanstandete Abbildung bei der im Auftrag des
Klägers veranlassten professionellen Recherche bei „Google“ (unter
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache) im „Cache“ der
Suchmaschine auch noch am 8. April 2014 auffindbar war, begründet die geltend
gemachten Ansprüche im Streitfall nicht.
Klägers veranlassten professionellen Recherche bei „Google“ (unter
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache) im „Cache“ der
Suchmaschine auch noch am 8. April 2014 auffindbar war, begründet die geltend
gemachten Ansprüche im Streitfall nicht.
Selbst wenn man im Grundsatz davon ausgeht, dass der
Beklagte nach der Abmahnung des Klägers vom 25. März 2014 gehalten war, auch
die Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das beanstandete
Lichtbild etwa weiterhin abrufbar war, gilt im vorliegenden Fall etwas anderes.
Beklagte nach der Abmahnung des Klägers vom 25. März 2014 gehalten war, auch
die Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das beanstandete
Lichtbild etwa weiterhin abrufbar war, gilt im vorliegenden Fall etwas anderes.
Der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer, zu
dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats rechnen, hat nicht von
vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der
aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google“ nicht aufgezeigt, aber
früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des
früheren Standes einer Webseite im „Cache“ gespeichert sind und dort, zu
welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach
bebilderten Kaufangeboten „im Archiv“ wird ein Kaufinteressent als
Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich
für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die
zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv
(„Cache“) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte
aufgerufen werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte,
war es im vorliegenden Fall dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, in der
kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung (26. März
2014) und der Überprüfung im „Cache“ der Suchmaschine „Google“ (am 8. April
2014) auch die Archive der gängigen Internetdienste darauf zu überprüfen, ob
die beanstandete Abbildung dort möglicherweise noch auffindbar war. Ohne dass
dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste, erscheint es im Übrigen auch
durchaus zweifelhaft, ob der Beklagte in der kurzen Zeitspanne bis zum 8. April
2014 überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, bei dem Betreiber von
„Google“ eine Entfernung des Lichtbildes aus dem „Cache“ durchzusetzen.
dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats rechnen, hat nicht von
vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der
aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google“ nicht aufgezeigt, aber
früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des
früheren Standes einer Webseite im „Cache“ gespeichert sind und dort, zu
welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach
bebilderten Kaufangeboten „im Archiv“ wird ein Kaufinteressent als
Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich
für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die
zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv
(„Cache“) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte
aufgerufen werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte,
war es im vorliegenden Fall dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, in der
kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung (26. März
2014) und der Überprüfung im „Cache“ der Suchmaschine „Google“ (am 8. April
2014) auch die Archive der gängigen Internetdienste darauf zu überprüfen, ob
die beanstandete Abbildung dort möglicherweise noch auffindbar war. Ohne dass
dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste, erscheint es im Übrigen auch
durchaus zweifelhaft, ob der Beklagte in der kurzen Zeitspanne bis zum 8. April
2014 überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, bei dem Betreiber von
„Google“ eine Entfernung des Lichtbildes aus dem „Cache“ durchzusetzen.
4) Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung des
Beklagten vom 25. März 2014 ergibt sich ebenfalls keine Beseitigungspflicht in
diesem Sinne.
Beklagten vom 25. März 2014 ergibt sich ebenfalls keine Beseitigungspflicht in
diesem Sinne.
Der Beklagte hat sich darin nur verpflichtet, es zu
unterlassen, das streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des
Klägers zu veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
unterlassen, das streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des
Klägers zu veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin
ausgelegt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, dass
beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus
dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch
aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt wurde. Denn bei der
Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete
Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des
Lichtbildes fehlt (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2010 – III ZR 17/10 -).
Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Schuldner der
Unterlassungserklärung in – wie ausgeführt – unverhältnismäßiger Weise darüber
hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür
zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet
bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.
ausgelegt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, dass
beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus
dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch
aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt wurde. Denn bei der
Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete
Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des
Lichtbildes fehlt (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2010 – III ZR 17/10 -).
Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Schuldner der
Unterlassungserklärung in – wie ausgeführt – unverhältnismäßiger Weise darüber
hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür
zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet
bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.
Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11 -), des
Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 11 U 28/12 -)
und des Landgerichts Köln (Urteil vom 11. Juli 2013 – 14 O 61/13) ergibt sich
nichts Gegenteiliges. Die Entscheidungen sind im Tatsächlichen anders gelagert.
Die Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt/Main (jeweils aaO)
betreffen Fälle, in denen die Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite
des Verletzers weiter fortgesetzt wurde; das Urteil des Landgerichts Köln
befasst sich damit, dass ein Lichtbild, welches auf der Internetplattform
„eBay“ veröffentlicht worden war, dort nicht entfernt wurde. Vorliegend geht es
jedoch um die Frage, ob der Urheberrechtsverletzer für die Beseitigung der
Rechtsverletzung auch auf einer Rechercheplattform sorgen muss, auf welcher er
das Lichtbild selbst nicht eingestellt hat und zu deren Betreiber er auch nicht
in einer rechtlichen Sonderbeziehung steht.
Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11 -), des
Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 11 U 28/12 -)
und des Landgerichts Köln (Urteil vom 11. Juli 2013 – 14 O 61/13) ergibt sich
nichts Gegenteiliges. Die Entscheidungen sind im Tatsächlichen anders gelagert.
Die Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt/Main (jeweils aaO)
betreffen Fälle, in denen die Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite
des Verletzers weiter fortgesetzt wurde; das Urteil des Landgerichts Köln
befasst sich damit, dass ein Lichtbild, welches auf der Internetplattform
„eBay“ veröffentlicht worden war, dort nicht entfernt wurde. Vorliegend geht es
jedoch um die Frage, ob der Urheberrechtsverletzer für die Beseitigung der
Rechtsverletzung auch auf einer Rechercheplattform sorgen muss, auf welcher er
das Lichtbild selbst nicht eingestellt hat und zu deren Betreiber er auch nicht
in einer rechtlichen Sonderbeziehung steht.
3. Ist sonach davon auszugehen, dass es sich bei der vom
Kläger beanstandeten weiteren Auffindbarkeit des Fotos im „Google Cache“ nicht
um eine erneute Urheberrechtsverletzung des Beklagten handelte, sind weder der
neuerliche Unterlassungsanspruch, noch der Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe noch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Kostenansprüche des Klägers, noch der Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden
Lizenzgebühr begründet. Das Rechtsmittel erweist sich deshalb als insgesamt
unbegründet.
Kläger beanstandeten weiteren Auffindbarkeit des Fotos im „Google Cache“ nicht
um eine erneute Urheberrechtsverletzung des Beklagten handelte, sind weder der
neuerliche Unterlassungsanspruch, noch der Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe noch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Kostenansprüche des Klägers, noch der Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden
Lizenzgebühr begründet. Das Rechtsmittel erweist sich deshalb als insgesamt
unbegründet.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.