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Bundeskartellamt: Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren wegen
wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem von ASICS Deutschland
abgeschlossen. Die Behörde wirft ASICS vor, insbesondere kleinere und mittlere
Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt zu haben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Beim sich
dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen
der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten
von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren
Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu
nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene
Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die
kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden. Viele Hersteller von
Sportschuhen – so mittlerweile auch ASICS – 
haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen
Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende
Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern
durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst
und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren.“
ASICS, in Deutschland Marktführer bei Laufschuhen, wählt
seine Vertragshändler im Rahmen eines sog. „Selektivvertriebs“ nach strengen
Qualitätskriterien aus. Hersteller von Markenprodukten genießen nach deutschem
und europäischem Wettbewerbsrecht weitreichende Handlungsspielräume, um einen
Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Produkte zu gewährleisten und ihren
Vertragshändlern entsprechende Vorgaben zu machen. Derartige Maßnahmen dürfen
aber nicht dazu führen, dass gerade kleine und mittlere Händler darin
beschränkt werden, die Produkte auch über das Internet vertreiben zu können. Es
besteht die Gefahr, dass den Verbrauchern die Vorteile des Nebeneinanders von
stationärem Verkauf und Internetvertrieb durch überschießende
Vertriebsbeschränkungen vorenthalten werden. Der Selektivvertrieb darf nicht
dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen
preissenkenden Tendenzen zu beseitigen.
In der Vergangenheit hat ASICS seinen Händlern unter anderem
verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und
Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf
den eigenen Online-Shop zu leiten. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes
diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im
Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb. Die Ermittlungen zeigten,
dass insbesondere kleine und mittlere Händler den damit verbundenen Verlust an
Reichweite nicht kompensieren können.
Das Bundeskartellamt kritisiert darüber hinaus, dass den
Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der
Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als
kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr
entschieden werden.
Durch die Entscheidung soll ein Diskussionsprozess zur
kartellrechtlichen Beurteilung von Marktplatzverboten und anderen
Internetvertriebsbeschränkungen – auch auf europäischer Ebene –  angestoßen werden. Die Wettbewerbsbehörden
erhalten zahlreiche Beschwerden von Händlern über die
Internet-Vertriebsbedingungen von Markenherstellern. Auch die von der
Europäischen Kommission derzeit durchgeführte Sektoruntersuchung E-Commerce
wird möglicherweise zu weiteren Erkenntnisgewinnen führen. Zudem sind weitere
behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zu erwarten.

ASICS Deutschland hat die beanstandeten Vertriebsklauseln
inzwischen geändert. Das Unternehmen kann gegen die erlassene
Feststellungsentscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.