Das OVG Lüneburg hat im Zusammenhang mit der Dienstenthebung
einer Lehrerin wegen Begleitung zu einer Fernsehshow mit Beschluss vom 09.02.2018, Az.
3 ZD 10/17 entschieden, dass die vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin gerechtfertigt
ist, wenn die Lehrerin unentschuldigt vom Dienst fernbleibt, um ihre Tochter zu
einer Fernsehshow („Dschungelcamp“) ins Ausland zu begleiten.
einer Lehrerin wegen Begleitung zu einer Fernsehshow mit Beschluss vom 09.02.2018, Az.
3 ZD 10/17 entschieden, dass die vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin gerechtfertigt
ist, wenn die Lehrerin unentschuldigt vom Dienst fernbleibt, um ihre Tochter zu
einer Fernsehshow („Dschungelcamp“) ins Ausland zu begleiten.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017, mit dem
die von der Antragsgegnerin unter dem 10. Januar 2017 verfügte vorläufige
Dienstenthebung der Antragstellerin sowie die unter demselben Datum verfügte
Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge der Antragstellerin ausgesetzt worden
ist.
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017, mit dem
die von der Antragsgegnerin unter dem 10. Januar 2017 verfügte vorläufige
Dienstenthebung der Antragstellerin sowie die unter demselben Datum verfügte
Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge der Antragstellerin ausgesetzt worden
ist.
Die am … geborene Antragstellerin steht im Statusamt einer
Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Schuldienst. Sie war
im hier streitgegenständlichen Zeitraum in Vollzeit, d. h. mit einer
Regelstundenzahl von 23,5 Wochenstunden, tätig und am Gymnasium A-Stadt
eingesetzt, wo sie die Fächer Mathematik und Physik unterrichtete; in einem
Umfang von 5 Wochenstunden war sie an die Berufsbildenden Schulen A-Stadt
(teil-)abgeordnet. Die Antragstellerin ist die Mutter der am … geborenen C. A.,
die im Jahr … an der Fernsehsendung „Germany‘s Next Topmodel“ teilgenommen
hat.
Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Schuldienst. Sie war
im hier streitgegenständlichen Zeitraum in Vollzeit, d. h. mit einer
Regelstundenzahl von 23,5 Wochenstunden, tätig und am Gymnasium A-Stadt
eingesetzt, wo sie die Fächer Mathematik und Physik unterrichtete; in einem
Umfang von 5 Wochenstunden war sie an die Berufsbildenden Schulen A-Stadt
(teil-)abgeordnet. Die Antragstellerin ist die Mutter der am … geborenen C. A.,
die im Jahr … an der Fernsehsendung „Germany‘s Next Topmodel“ teilgenommen
hat.
Am 29. Oktober 2015 sprach die Antragstellerin in Begleitung
ihrer Tochter C. beim Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt vor und erkundigte
sich nach der Möglichkeit, im Januar 2016 für ca. drei Wochen Sonderurlaub zu
erhalten, um ihre Tochter in das sog. „Dschungelcamp“ (RTL-Sendung) nach
Australien zu begleiten. Beide erklärten, es sei für die Karriere von C.
wichtig, dass diese während ihres Australienaufenthaltes gut betreut würde. Der
Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt wies die Antragstellerin auf ihre
Dienstverpflichtungen und Unterrichtsverantwortung hin; ein mehrwöchiges Fehlen
der Antragstellerin wäre für die betroffenen Schüler nachteilig und würde –
weil die Antragstellerin in Vollzeit beschäftigt sei – für die vertretenden
Kollegen erhebliche Mehrarbeit bedeuten.
ihrer Tochter C. beim Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt vor und erkundigte
sich nach der Möglichkeit, im Januar 2016 für ca. drei Wochen Sonderurlaub zu
erhalten, um ihre Tochter in das sog. „Dschungelcamp“ (RTL-Sendung) nach
Australien zu begleiten. Beide erklärten, es sei für die Karriere von C.
wichtig, dass diese während ihres Australienaufenthaltes gut betreut würde. Der
Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt wies die Antragstellerin auf ihre
Dienstverpflichtungen und Unterrichtsverantwortung hin; ein mehrwöchiges Fehlen
der Antragstellerin wäre für die betroffenen Schüler nachteilig und würde –
weil die Antragstellerin in Vollzeit beschäftigt sei – für die vertretenden
Kollegen erhebliche Mehrarbeit bedeuten.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 beantragte die
Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ihre Freistellung ohne Bezüge für den
Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 27. Januar 2016. Zur Begründung führte sie
aus, ihre Tochter werde an der RTL-Sendung „Ich bin ein Star! Holt mich hier
‚raus!“ teilnehmen, die im genannten Zeitraum in Australien stattfinde. Es
sei vorgesehen, dass ein Familienmitglied während der Dreharbeiten als
Unterstützung fungiere; dies geschehe, weil ihre Tochter dort unter psychischem
und physischem Stress stehen werde und die Antragstellerin daher als emotionale
Stütze mitreisen sollte. Auf Anforderung der Antragsgegnerin füllte die
Antragstellerin einen entsprechenden Formularvordruck aus, auf dem der
Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt unter dem 30. November 2015 dahingehend
Stellung nahm, dass dem Antrag dienstliche Belange entgegenstünden, weil der in
Rede stehende Zeitraum in der Schulzeit liege; er habe die Problematik mit der
Antragstellerin ausführlich und multiperspektivisch besprochen. Die
Antragstellerin unterschrieb den Formularvordruck am 1. Dezember 2015, worauf
der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt diesen an die Antragsgegnerin
weiterleitete. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 lehnte die Antragsgegnerin
den Sonderurlaubsantrag der Antragstellerin aus dienstlichen Gründen (hoher
Unterrichtsausfall; Zeugniskonferenzen) ab.
Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ihre Freistellung ohne Bezüge für den
Zeitraum vom 11. Januar 2016 bis zum 27. Januar 2016. Zur Begründung führte sie
aus, ihre Tochter werde an der RTL-Sendung „Ich bin ein Star! Holt mich hier
‚raus!“ teilnehmen, die im genannten Zeitraum in Australien stattfinde. Es
sei vorgesehen, dass ein Familienmitglied während der Dreharbeiten als
Unterstützung fungiere; dies geschehe, weil ihre Tochter dort unter psychischem
und physischem Stress stehen werde und die Antragstellerin daher als emotionale
Stütze mitreisen sollte. Auf Anforderung der Antragsgegnerin füllte die
Antragstellerin einen entsprechenden Formularvordruck aus, auf dem der
Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt unter dem 30. November 2015 dahingehend
Stellung nahm, dass dem Antrag dienstliche Belange entgegenstünden, weil der in
Rede stehende Zeitraum in der Schulzeit liege; er habe die Problematik mit der
Antragstellerin ausführlich und multiperspektivisch besprochen. Die
Antragstellerin unterschrieb den Formularvordruck am 1. Dezember 2015, worauf
der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt diesen an die Antragsgegnerin
weiterleitete. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 lehnte die Antragsgegnerin
den Sonderurlaubsantrag der Antragstellerin aus dienstlichen Gründen (hoher
Unterrichtsausfall; Zeugniskonferenzen) ab.
Die Weihnachtsferien 2015/2016 in Niedersachsen begannen am
23. Dezember 2015 (Mittwoch) und endeten am 6. Januar 2016 (Mittwoch). Am 7.
Januar 2016, also dem ersten Schultag nach Ende der Ferien, meldete sich die
Antragstellerin krank und reichte eine von der Fachärztin für Allgemeinmedizin
D. aus E. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2016 ein,
die den Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 umfasste. Am 7.
Januar 2016 sandte der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt eine E-Mail an die
Antragstellerin, welche diese am selben Tage beantwortete. Auf eine am 10.
Januar 2016, einem Sonntag, durch den Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt auf
den Anrufbeantworter der Antragstellerin gesprochene Bitte um Rückruf
antwortete diese nicht, ebenso nicht auf eine E-Mail des Schulleiters vom 11.
Januar 2016 mit der an die Antragstellerin gerichteten Bitte, diese möge
Vertretungsaufgaben übersenden und eine von ihr korrigierte Klassenarbeit
nachkorrigieren.
23. Dezember 2015 (Mittwoch) und endeten am 6. Januar 2016 (Mittwoch). Am 7.
Januar 2016, also dem ersten Schultag nach Ende der Ferien, meldete sich die
Antragstellerin krank und reichte eine von der Fachärztin für Allgemeinmedizin
D. aus E. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2016 ein,
die den Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 umfasste. Am 7.
Januar 2016 sandte der Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt eine E-Mail an die
Antragstellerin, welche diese am selben Tage beantwortete. Auf eine am 10.
Januar 2016, einem Sonntag, durch den Schulleiter des Gymnasiums A-Stadt auf
den Anrufbeantworter der Antragstellerin gesprochene Bitte um Rückruf
antwortete diese nicht, ebenso nicht auf eine E-Mail des Schulleiters vom 11.
Januar 2016 mit der an die Antragstellerin gerichteten Bitte, diese möge
Vertretungsaufgaben übersenden und eine von ihr korrigierte Klassenarbeit
nachkorrigieren.
Am 12. Januar 2016 teilte der Schulleiter des Gymnasiums
A-Stadt der Antragsgegnerin mit, dass die Schule derzeit über keine
verlässliche Kommunikationsmöglichkeit mit der Antragstellerin verfüge. Eine im
Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin und ihrer Tochter in
Australien sei in der Schule bekannt geworden und habe bereits zu erheblicher
Empörung geführt. In der Schule, in der ein umfangreiches Vertretungskonzept
erstellt worden sei, habe man bisher angenommen, dass sich die Antragstellerin
krank zu Hause aufhalte.
A-Stadt der Antragsgegnerin mit, dass die Schule derzeit über keine
verlässliche Kommunikationsmöglichkeit mit der Antragstellerin verfüge. Eine im
Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin und ihrer Tochter in
Australien sei in der Schule bekannt geworden und habe bereits zu erheblicher
Empörung geführt. In der Schule, in der ein umfangreiches Vertretungskonzept
erstellt worden sei, habe man bisher angenommen, dass sich die Antragstellerin
krank zu Hause aufhalte.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 – zugestellt per
Postzustellungsurkunde am 22. Januar 2016 – hörte die Antragsgegnerin die
Antragstellerin zu ihrer Absicht an, den Verlust der Bezüge der Antragstellerin
für den Zeitraum festzustellen, in welchem sie schuldhaft dem Dienst
ferngeblieben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Vorlage des
privatärztlichen Attestes der Frau F. vom 4. Januar 2016 sei kein hinreichender
Nachweis dafür erbracht, dass die Antragstellerin dem Dienst tatsächlich wegen
einer Erkrankung ferngeblieben sei. Nach öffentlich zugänglichen Informationen
des Fernsehsenders RTL habe die Antragstellerin ihre Tochter wie geplant nach
Australien begleitet und sich dort guter Gesundheit erfreut. Es müsse daher
davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich das ärztliche Attest
nur habe ausstellen lassen, um so ihren ursprünglichen Plan realisieren zu
können. Unter dem 25. Januar 2016 meldete sich der seinerzeitige
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zur Akte und nahm für sie unter
dem 11. Februar 2016 dahingehend Stellung, dass die Antragstellerin am 4.
Januar 2016 noch einen weiteren Arzt, nämlich Herrn G. aus A-Stadt, aufgesucht
habe, der bei der Antragstellerin ebenfalls eine Erkrankung diagnostiziert
habe. Diese Erkrankung stehe weder in Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung
von Sonderurlaub noch im Zusammenhang mit der Ablehnung desselben. Der Vorwurf,
die Antragstellerin habe die nicht gewährte Dienstbefreiung durch die Vorlage
eines unrichtigen ärztlichen Attestes kompensieren wollen, werde entschieden
zurückgewiesen. Was die Reise nach Australien betreffe, so sei die
Antragstellerin nicht verpflichtet gewesen, für die Dauer ihrer
Dienstunfähigkeit am Wohnort zu verbleiben. Die Reise habe sich auch positiv
auf die Genesung der Antragstellerin ausgewirkt, denn diese sei genesen und
unterrichte seit dem 1. Februar 2016 wieder. Die Überlegung, die Reise
anzutreten, habe sie spontan nach der festgestellten Dienstunfähigkeit
getroffen.
Postzustellungsurkunde am 22. Januar 2016 – hörte die Antragsgegnerin die
Antragstellerin zu ihrer Absicht an, den Verlust der Bezüge der Antragstellerin
für den Zeitraum festzustellen, in welchem sie schuldhaft dem Dienst
ferngeblieben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der Vorlage des
privatärztlichen Attestes der Frau F. vom 4. Januar 2016 sei kein hinreichender
Nachweis dafür erbracht, dass die Antragstellerin dem Dienst tatsächlich wegen
einer Erkrankung ferngeblieben sei. Nach öffentlich zugänglichen Informationen
des Fernsehsenders RTL habe die Antragstellerin ihre Tochter wie geplant nach
Australien begleitet und sich dort guter Gesundheit erfreut. Es müsse daher
davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich das ärztliche Attest
nur habe ausstellen lassen, um so ihren ursprünglichen Plan realisieren zu
können. Unter dem 25. Januar 2016 meldete sich der seinerzeitige
Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zur Akte und nahm für sie unter
dem 11. Februar 2016 dahingehend Stellung, dass die Antragstellerin am 4.
Januar 2016 noch einen weiteren Arzt, nämlich Herrn G. aus A-Stadt, aufgesucht
habe, der bei der Antragstellerin ebenfalls eine Erkrankung diagnostiziert
habe. Diese Erkrankung stehe weder in Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung
von Sonderurlaub noch im Zusammenhang mit der Ablehnung desselben. Der Vorwurf,
die Antragstellerin habe die nicht gewährte Dienstbefreiung durch die Vorlage
eines unrichtigen ärztlichen Attestes kompensieren wollen, werde entschieden
zurückgewiesen. Was die Reise nach Australien betreffe, so sei die
Antragstellerin nicht verpflichtet gewesen, für die Dauer ihrer
Dienstunfähigkeit am Wohnort zu verbleiben. Die Reise habe sich auch positiv
auf die Genesung der Antragstellerin ausgewirkt, denn diese sei genesen und
unterrichte seit dem 1. Februar 2016 wieder. Die Überlegung, die Reise
anzutreten, habe sie spontan nach der festgestellten Dienstunfähigkeit
getroffen.
Unter dem 19. Februar 2016 verbot die Antragsgegnerin der
Antragstellerin mit Verweis auf § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen der Dienstgeschäfte. Der
Schulfrieden sei bereits nach Bekanntwerden der Reise der Antragstellerin nach
Australien außerordentlich bedroht gewesen. Nach Wiederaufnahme des Dienstes
der Antragstellerin am 1. Februar 2016 habe diese gegenüber dem Schulleiter ein
Schuldbewusstsein nicht gezeigt; die Stimmung in der Schule sei immer noch
aufgewühlt, zumal sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der
Öffentlichkeit zum Sachstand äußere. Eine weitere Unterrichtstätigkeit der
Antragstellerin könne derzeit nicht länger hingenommen werden; es sei geboten,
ihr bis zur Klärung der Vorwürfe die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
Diese Verfügung ist bestandskräftig geworden.
Antragstellerin mit Verweis auf § 39 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen der Dienstgeschäfte. Der
Schulfrieden sei bereits nach Bekanntwerden der Reise der Antragstellerin nach
Australien außerordentlich bedroht gewesen. Nach Wiederaufnahme des Dienstes
der Antragstellerin am 1. Februar 2016 habe diese gegenüber dem Schulleiter ein
Schuldbewusstsein nicht gezeigt; die Stimmung in der Schule sei immer noch
aufgewühlt, zumal sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der
Öffentlichkeit zum Sachstand äußere. Eine weitere Unterrichtstätigkeit der
Antragstellerin könne derzeit nicht länger hingenommen werden; es sei geboten,
ihr bis zur Klärung der Vorwürfe die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
Diese Verfügung ist bestandskräftig geworden.
Ebenfalls unter dem 19. Februar 2016 hatte die
Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet
und ihr dies mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt. Zur Begründung hatte sie
ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin ungeachtet der
ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Dienst unentschuldigt
ferngeblieben sei (§ 67 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG -);
jedenfalls aber wäre die Antragstellerin ihrer Pflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3
NBG nicht nachgekommen, im Falle des Wunsches, während einer Krankheit den Wohnort
zu verlassen, dies vorher anzuzeigen und den Aufenthaltsort anzugeben.
Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet
und ihr dies mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt. Zur Begründung hatte sie
ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin ungeachtet der
ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit dem Dienst unentschuldigt
ferngeblieben sei (§ 67 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG -);
jedenfalls aber wäre die Antragstellerin ihrer Pflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3
NBG nicht nachgekommen, im Falle des Wunsches, während einer Krankheit den Wohnort
zu verlassen, dies vorher anzuzeigen und den Aufenthaltsort anzugeben.
Nach entsprechender Schweigepflichtsentbindungserklärung
durch die Antragstellerin nahm Frau D. mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zur
ärztlichen Konsultation durch die Antragstellerin am Nachmittag des 4. Januar
2016 Stellung. Die Antragstellerin habe sie zuvor lediglich einmal, nämlich im
Jahr 2000, aufgesucht. Am Nachmittag des 4. Januar 2016 habe sich die
Antragstellerin mit Thoraxschmerz, subjektiver Luftnot und innerer Unruhe
vorgestellt; weiterhin habe die Antragstellerin über starke Kopf- und
Rückenschmerzen geklagt. Sie habe angegeben, sich vom Schulalltag in den
letzten Wochen, insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden
Halbjahreszeugnisse, völlig überfordert zu fühlen. Über eine geplante Reise
nach Australien habe die Antragstellerin nicht gesprochen. Das EKG und die
körperliche Untersuchung seien ohne pathologischen Befund gewesen. Die
Antragstellerin habe ihre Symptomatik so überzeugend geschildert, dass die
Ärztin bei der gestellten Diagnose eines schweren psychischen
Erschöpfungszustandes von einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
sei. Sie habe eine antidepressive medikamentöse Therapie rezeptiert und eine
wöchentliche Kontrolle sowie eine kurzfristige Vorstellung der Antragstellerin
beim Nervenarzt empfohlen.
durch die Antragstellerin nahm Frau D. mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zur
ärztlichen Konsultation durch die Antragstellerin am Nachmittag des 4. Januar
2016 Stellung. Die Antragstellerin habe sie zuvor lediglich einmal, nämlich im
Jahr 2000, aufgesucht. Am Nachmittag des 4. Januar 2016 habe sich die
Antragstellerin mit Thoraxschmerz, subjektiver Luftnot und innerer Unruhe
vorgestellt; weiterhin habe die Antragstellerin über starke Kopf- und
Rückenschmerzen geklagt. Sie habe angegeben, sich vom Schulalltag in den
letzten Wochen, insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden
Halbjahreszeugnisse, völlig überfordert zu fühlen. Über eine geplante Reise
nach Australien habe die Antragstellerin nicht gesprochen. Das EKG und die
körperliche Untersuchung seien ohne pathologischen Befund gewesen. Die
Antragstellerin habe ihre Symptomatik so überzeugend geschildert, dass die
Ärztin bei der gestellten Diagnose eines schweren psychischen
Erschöpfungszustandes von einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
sei. Sie habe eine antidepressive medikamentöse Therapie rezeptiert und eine
wöchentliche Kontrolle sowie eine kurzfristige Vorstellung der Antragstellerin
beim Nervenarzt empfohlen.
Unter dem 22. April 2016 teilte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin mit, dass sie das Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3
des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) bis zum Abschluss des gegen
die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltshaft
B-Stadt zum Aktenzeichen … einstweilen aussetze.
Antragstellerin mit, dass sie das Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3
des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) bis zum Abschluss des gegen
die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltshaft
B-Stadt zum Aktenzeichen … einstweilen aussetze.
Auf eine Bitte des Niedersächsischen Kultusministeriums
ordnete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Verfügung vom 19. Oktober
2016 mit sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 vom
Gymnasium A-Stadt an die Oberschule H. ab; gleichzeitig trete das Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte vom 19. Februar 2016 für die Dauer der Abordnung
außer Kraft. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Frage,
wann und mit welcher Zielrichtung das gegen die Antragstellerin geführte
Disziplinarverfahren fortgesetzt werden könne, auch davon abhänge, wann und mit
welchem Ergebnis das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum Abschluss
gebracht werde; dies sei derzeit nicht absehbar. Die Gründe für das
bestandskräftige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen zwar weiterhin
vor; vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an den Oberschulen
sei es aber notwendig, die Antragstellerin, die ein Fach des besonderen Bedarfs
(Physik) vertrete, an dieser Schulform einzusetzen.
ordnete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Verfügung vom 19. Oktober
2016 mit sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 vom
Gymnasium A-Stadt an die Oberschule H. ab; gleichzeitig trete das Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte vom 19. Februar 2016 für die Dauer der Abordnung
außer Kraft. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Frage,
wann und mit welcher Zielrichtung das gegen die Antragstellerin geführte
Disziplinarverfahren fortgesetzt werden könne, auch davon abhänge, wann und mit
welchem Ergebnis das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum Abschluss
gebracht werde; dies sei derzeit nicht absehbar. Die Gründe für das
bestandskräftige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen zwar weiterhin
vor; vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an den Oberschulen
sei es aber notwendig, die Antragstellerin, die ein Fach des besonderen Bedarfs
(Physik) vertrete, an dieser Schulform einzusetzen.
Am 24. Oktober 2016 nahm die Antragstellerin ihren Dienst an
der Oberschule H. auf. Am 14. November 2016 erhob sie bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg Klage gegen die – kraft Gesetzes sofort
vollziehbare – Abordnungsverfügung (8 A 332/16) und suchte dort zudem um die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (8 B 54/16).
der Oberschule H. auf. Am 14. November 2016 erhob sie bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg Klage gegen die – kraft Gesetzes sofort
vollziehbare – Abordnungsverfügung (8 A 332/16) und suchte dort zudem um die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (8 B 54/16).
Am 23. November 2016 erließ das Amtsgericht A-Stadt
Strafbefehl gegen die Antragstellerin wegen des Gebrauchs eines unrichtigen
Gesundheitszeugnisses (§ 279 des Strafgesetzbuches – StGB -) und verhängte eine
Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 70,00 EUR. Gegen diese
Entscheidung legte die Antragstellerin Einspruch ein.
Strafbefehl gegen die Antragstellerin wegen des Gebrauchs eines unrichtigen
Gesundheitszeugnisses (§ 279 des Strafgesetzbuches – StGB -) und verhängte eine
Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 70,00 EUR. Gegen diese
Entscheidung legte die Antragstellerin Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 setzte die
Antragsgegnerin das ausgesetzte Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin
fort und hörte diese gleichzeitig zu ihrer Absicht an, sie gemäß § 38 Abs. 1
Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes zu entheben und gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG
Teile ihrer Dienstbezüge einzubehalten. Die Antragstellerin nahm zu der
Anhörung durch ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten dahingehend
Stellung, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig sei; darüber hinaus sei
selbst dann, wenn der Tatvorwurf zuträfe, keineswegs auf eine Entfernung der
Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Von einem endgültigen
Vertrauensverlust könne nicht ausgegangen werden, zumal durch die von der
Antragsgegnerin verfügte Abordnung der Antragstellerin an die Oberschule H.
gerade wieder Vertrauen aufgebaut werde.
Antragsgegnerin das ausgesetzte Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin
fort und hörte diese gleichzeitig zu ihrer Absicht an, sie gemäß § 38 Abs. 1
Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes zu entheben und gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG
Teile ihrer Dienstbezüge einzubehalten. Die Antragstellerin nahm zu der
Anhörung durch ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten dahingehend
Stellung, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig sei; darüber hinaus sei
selbst dann, wenn der Tatvorwurf zuträfe, keineswegs auf eine Entfernung der
Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Von einem endgültigen
Vertrauensverlust könne nicht ausgegangen werden, zumal durch die von der
Antragsgegnerin verfügte Abordnung der Antragstellerin an die Oberschule H.
gerade wieder Vertrauen aufgebaut werde.
Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 10. Januar 2017
enthob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Verweis auf § 38 Abs. 1
Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass im
Disziplinarklageverfahren auf Entfernung der Antragstellerin aus dem
Beamtenverhältnis erkannt werde. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
hätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin
die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2016 der Ärztin
D. durch wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand erwirkt und
sich damit gemäß § 279 StGB wegen des Gebrauchs eines unrichtigen
Gesundheitszeugnisses strafbar gemacht habe. Sie sei damit im Zeitraum vom 7.
Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben.
Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin während dieser Zeit
öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe, um ihre
Tochter bei der Teilnahme der RTL-Fernsehsendung „Dschungelcamp“ zu unterstützen.
Da der von der Antragstellerin für den Monat Januar 2016 zunächst beantragte
Sonderurlaub aufgrund dienstlicher Belange abgelehnt worden sei, lasse ihr
Verhalten nur den Schluss zu, dass das Erwirken des unrichtigen
Gesundheitszeugnisses allein dem Zweck gedient habe, die Reise nach Australien
dennoch unternehmen zu können. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten ein
schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen, das der Dienstherr in die
Zuverlässigkeit und (moralische) Integrität seiner Lehrer setze, von Grund auf
erschüttert. Das Verhalten der Antragstellerin zeuge von einer Persönlichkeit,
die eigene Belange in aller Öffentlichkeit ohne Rücksicht auf die achtungs- und
vertrauensschädigende Wirkung in den Vordergrund stelle. Einer bundes-, wenn
nicht sogar weltweiten, Öffentlichkeit sei vor Augen geführt worden, dass es
möglich sei, während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung dem Dienst
fernzubleiben, wodurch dem Ansehen des Dienstherrn sowie der gesamten
Lehrerschaft ein schwerer, nicht hinnehmbarer Schaden entstanden sei. Das
Verhalten der Antragstellerin und die hieraus ersichtlichen
Persönlichkeitsdefizite führten dazu, dass sie derzeit als zur Ausübung des
Erziehungsauftrages im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes ungeeignet
erscheine. Das individuelle Interesse der Antragstellerin auf Fortsetzung ihrer
Tätigkeit habe demgegenüber zurückzustehen. Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin ergebe sich auch aus ihrer zwischenzeitlichen Abordnung an die
Oberschule H. nichts Anderes. Denn diese sei zu einem Zeitpunkt verfügt worden,
als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt noch nicht abgeschlossen
gewesen seien; umfassende Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen habe die
Antragsgegnerin erst durch die Übermittlung des Antrags der Staatsanwaltschaft
B-Stadt auf Erlass eines Strafbefehls am 11. November 2016 erhalten.
enthob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Verweis auf § 38 Abs. 1
Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass im
Disziplinarklageverfahren auf Entfernung der Antragstellerin aus dem
Beamtenverhältnis erkannt werde. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
hätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragstellerin
die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2016 der Ärztin
D. durch wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand erwirkt und
sich damit gemäß § 279 StGB wegen des Gebrauchs eines unrichtigen
Gesundheitszeugnisses strafbar gemacht habe. Sie sei damit im Zeitraum vom 7.
Januar 2016 bis zum 29. Januar 2016 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben.
Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin während dieser Zeit
öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe, um ihre
Tochter bei der Teilnahme der RTL-Fernsehsendung „Dschungelcamp“ zu unterstützen.
Da der von der Antragstellerin für den Monat Januar 2016 zunächst beantragte
Sonderurlaub aufgrund dienstlicher Belange abgelehnt worden sei, lasse ihr
Verhalten nur den Schluss zu, dass das Erwirken des unrichtigen
Gesundheitszeugnisses allein dem Zweck gedient habe, die Reise nach Australien
dennoch unternehmen zu können. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten ein
schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen, das der Dienstherr in die
Zuverlässigkeit und (moralische) Integrität seiner Lehrer setze, von Grund auf
erschüttert. Das Verhalten der Antragstellerin zeuge von einer Persönlichkeit,
die eigene Belange in aller Öffentlichkeit ohne Rücksicht auf die achtungs- und
vertrauensschädigende Wirkung in den Vordergrund stelle. Einer bundes-, wenn
nicht sogar weltweiten, Öffentlichkeit sei vor Augen geführt worden, dass es
möglich sei, während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung dem Dienst
fernzubleiben, wodurch dem Ansehen des Dienstherrn sowie der gesamten
Lehrerschaft ein schwerer, nicht hinnehmbarer Schaden entstanden sei. Das
Verhalten der Antragstellerin und die hieraus ersichtlichen
Persönlichkeitsdefizite führten dazu, dass sie derzeit als zur Ausübung des
Erziehungsauftrages im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes ungeeignet
erscheine. Das individuelle Interesse der Antragstellerin auf Fortsetzung ihrer
Tätigkeit habe demgegenüber zurückzustehen. Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin ergebe sich auch aus ihrer zwischenzeitlichen Abordnung an die
Oberschule H. nichts Anderes. Denn diese sei zu einem Zeitpunkt verfügt worden,
als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft B-Stadt noch nicht abgeschlossen
gewesen seien; umfassende Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen habe die
Antragsgegnerin erst durch die Übermittlung des Antrags der Staatsanwaltschaft
B-Stadt auf Erlass eines Strafbefehls am 11. November 2016 erhalten.
Mit weiterer – ebenfalls streitgegenständlicher – Verfügung
vom 10. Januar 2017 ordnete die Antragstellerin unter Verweis auf § 38 Abs. 2
NDiszG die Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Antragstellerin an
und nahm zur Begründung auf ihre Ausführungen zur vorläufigen Dienstenthebung
Bezug.
vom 10. Januar 2017 ordnete die Antragstellerin unter Verweis auf § 38 Abs. 2
NDiszG die Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge der Antragstellerin an
und nahm zur Begründung auf ihre Ausführungen zur vorläufigen Dienstenthebung
Bezug.
Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das
gegen die Abordnung an die Oberschule H. gerichtete Klageverfahren (8 A 322/16)
sowie das betreffende Eilverfahren (8 B 54/16) übereinstimmend für erledigt
erklärt hatten, wurden diese Verfahren mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts
Lüneburg vom 27. Januar 2017 eingestellt.
gegen die Abordnung an die Oberschule H. gerichtete Klageverfahren (8 A 322/16)
sowie das betreffende Eilverfahren (8 B 54/16) übereinstimmend für erledigt
erklärt hatten, wurden diese Verfahren mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts
Lüneburg vom 27. Januar 2017 eingestellt.
Am 28. Februar 2017 hat die Antragstellerin bei dem
Verwaltungsgericht Lüneburg die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
sowie die Aussetzung der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge
beantragt.
Verwaltungsgericht Lüneburg die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
sowie die Aussetzung der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge
beantragt.
Mit Urteil vom 30. März 2017 hat das Amtsgericht A-Stadt …
die Antragstellerin wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse für
schuldig angesehen und sie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils
70,00 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Berufung
eingelegt, über die das Landgericht B-Stadt … noch nicht entschieden hat. Die
am 24. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhobene Disziplinarklage
der Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis
zu entfernen (10 A 6/17) ist ebenfalls noch nicht entschieden; insoweit ist
Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Juni 2018 bestimmt.
die Antragstellerin wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse für
schuldig angesehen und sie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils
70,00 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Berufung
eingelegt, über die das Landgericht B-Stadt … noch nicht entschieden hat. Die
am 24. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhobene Disziplinarklage
der Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis
zu entfernen (10 A 6/17) ist ebenfalls noch nicht entschieden; insoweit ist
Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Juni 2018 bestimmt.
Den streitgegenständlichen Aussetzungsanträgen der
Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 7.
Dezember 2017 stattgegeben und die entsprechenden Verfügungen der
Antragsgegnerin vom 10. Januar 2017 (vorläufige Dienstenthebung der
Antragstellerin sowie Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge) ausgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde,
der die Antragstellerin entgegentritt.
Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 7.
Dezember 2017 stattgegeben und die entsprechenden Verfügungen der
Antragsgegnerin vom 10. Januar 2017 (vorläufige Dienstenthebung der
Antragstellerin sowie Einbehaltung der Hälfte ihrer Dienstbezüge) ausgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde,
der die Antragstellerin entgegentritt.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Dies führt zu
einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Ablehnung der
gestellten Aussetzungsanträge. Die Antragstellerin ist damit vorläufig des
Dienstes enthoben und 50 Prozent ihrer monatlichen Dienstbezüge sind
einzubehalten.
einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Ablehnung der
gestellten Aussetzungsanträge. Die Antragstellerin ist damit vorläufig des
Dienstes enthoben und 50 Prozent ihrer monatlichen Dienstbezüge sind
einzubehalten.
1. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG kann die für die Erhebung
der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder
nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt werden wird; nach § 38 Abs. 2 NDiszG kann
gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1
Nr. 1 NDiszG – also wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird – angeordnet werden, dass bis zu
50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden. Diese
Anordnungen sind gemäß § 58 Abs. 2 NDiszG auf Antrag des Beamten auszusetzen,
wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder
nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt werden wird; nach § 38 Abs. 2 NDiszG kann
gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1
Nr. 1 NDiszG – also wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird – angeordnet werden, dass bis zu
50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beamten einbehalten werden. Diese
Anordnungen sind gemäß § 58 Abs. 2 NDiszG auf Antrag des Beamten auszusetzen,
wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen
Dienstenthebung im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG liegen vor, wenn die
Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr.
1 NDiszG erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit,
dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht
auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 – 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Beschluss
vom 17.3.2006 – 19 MD 8/06 -; Beschluss vom 12.2.2008 – 20 ZD 11/07 -;
Beschluss vom 16.6.2016 – 6 ZD 1/16 -; Beschluss vom 13.3.2017 – 6 ZD 1/17 -; Beschluss
vom 10.1.2018 – 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018 – 6 ZD 3/17 -, juris Rn.
4; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2016, Band 2, §
63 Rn. 11). Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG
bereits dann gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1
NDiszG rechtmäßig oder rechtswidrig ist (zum Bundes- und Landesrecht: Bay. VGH,
Beschluss vom 13.11.2008 – 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Beschluss vom
11.4.2012 – 16b DC 11.985 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 –
3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 4; Herrmann/Sandkuhl,
Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 981), wobei die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (zum
Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 22.7.2002 – BVerwG 2 WDB 1.02 -,
juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG,
Beschluss vom 10.1.2018 – 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018, a. a O., Rn.
4).
Dienstenthebung im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG liegen vor, wenn die
Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr.
1 NDiszG erfüllt sind, (mindestens) ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit,
dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Bundes- und Landesrecht
auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 – 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Beschluss
vom 17.3.2006 – 19 MD 8/06 -; Beschluss vom 12.2.2008 – 20 ZD 11/07 -;
Beschluss vom 16.6.2016 – 6 ZD 1/16 -; Beschluss vom 13.3.2017 – 6 ZD 1/17 -; Beschluss
vom 10.1.2018 – 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018 – 6 ZD 3/17 -, juris Rn.
4; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2016, Band 2, §
63 Rn. 11). Demnach sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG
bereits dann gegeben, wenn offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1
NDiszG rechtmäßig oder rechtswidrig ist (zum Bundes- und Landesrecht: Bay. VGH,
Beschluss vom 13.11.2008 – 16b DS 08.704 -, juris Rn. 28; Beschluss vom
11.4.2012 – 16b DC 11.985 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 –
3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 4; Herrmann/Sandkuhl,
Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2014, Rn. 981), wobei die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (zum
Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 22.7.2002 – BVerwG 2 WDB 1.02 -,
juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2008, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG,
Beschluss vom 10.1.2018 – 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom 11.1.2018, a. a O., Rn.
4).
Diesem Maßstab wird der vom Verwaltungsgericht verwendete
Obersatz (Beschlussabdruck -BA -, S. 11) – ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
lägen (nur dann) vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der
Voraussetzungen dieser Anordnung größer sei als die Wahrscheinlichkeit, dass
die Voraussetzungen erfüllt seien (Hervorhebung durch den Senat) – nicht
(vollständig) gerecht (so auch – zum Bundesrecht – Nds. OVG, Beschluss vom
11.1.2018, a. a. O., Rn. 5). Denn danach wären ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung erst bei einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (= 51 Prozent) des Verbleibs des Beamten im
Beamtenverhältnis gegeben, nicht aber schon bei offenem Verfahrensausgang (50
Prozent zu 50 Prozent). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
vorläufigen Dienstenthebung sind also zu bejahen, wenn der Verfahrensausgang
offen ist oder wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Verbleib des
Betreffenden im Beamtenverhältnis besteht. Oder anders ausgedrückt: nur dann,
wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (= mindestens 51 Prozent) für den
Ausspruch der Höchstmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.2001 –
BVerwG 1 DB 17.01 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2006 – 1 DB 6.06 -,
juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2012, a. a. O., Rn. 24), sind
ernstliche Richtigkeitszweifel zu verneinen und der Aussetzungsantrag
abzulehnen (so für das Bundesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a.
O., Rn. 5 bis 8).
Obersatz (Beschlussabdruck -BA -, S. 11) – ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
lägen (nur dann) vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der
Voraussetzungen dieser Anordnung größer sei als die Wahrscheinlichkeit, dass
die Voraussetzungen erfüllt seien (Hervorhebung durch den Senat) – nicht
(vollständig) gerecht (so auch – zum Bundesrecht – Nds. OVG, Beschluss vom
11.1.2018, a. a. O., Rn. 5). Denn danach wären ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung erst bei einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (= 51 Prozent) des Verbleibs des Beamten im
Beamtenverhältnis gegeben, nicht aber schon bei offenem Verfahrensausgang (50
Prozent zu 50 Prozent). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
vorläufigen Dienstenthebung sind also zu bejahen, wenn der Verfahrensausgang
offen ist oder wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Verbleib des
Betreffenden im Beamtenverhältnis besteht. Oder anders ausgedrückt: nur dann,
wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (= mindestens 51 Prozent) für den
Ausspruch der Höchstmaßnahme besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.2001 –
BVerwG 1 DB 17.01 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2006 – 1 DB 6.06 -,
juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2012, a. a. O., Rn. 24), sind
ernstliche Richtigkeitszweifel zu verneinen und der Aussetzungsantrag
abzulehnen (so für das Bundesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2018, a. a.
O., Rn. 5 bis 8).
In tatbestandlicher Hinsicht ist für die Rechtmäßigkeit
einer Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG erforderlich, dass im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt werden wird. Der Begriff „voraussichtlich“ in § 38 Abs. 1 Nr. 1
NDiszG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten
Sachverhalts geboten ist. Das Gericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass
der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird.
Vielmehr muss aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten
vorgeworfenen Sachverhalts (lediglich) überwiegend wahrscheinlich sein, dass gegen
ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt wird (Nds. OVG, Beschluss
vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 9; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38
Rn. 3); die Höchstmaßnahme muss also nach der gebotenen überschlägigen Prüfung
des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme
liegende Disziplinierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 – BVerwG 1 DB
27.87 -, juris Rn.14; Beschluss vom 28.2.2000 – BVerwG 1 DB 26.99 -, juris Rn.
6). Hält sich hingegen die Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung mit
derjenigen des Verbleibes im Beamtenverhältnis die Waage, so ist die Anordnung
unzulässig (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a.
a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 – 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom
11.1.2018, a. a. O., Rn. 9).
einer Anordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG erforderlich, dass im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt werden wird. Der Begriff „voraussichtlich“ in § 38 Abs. 1 Nr. 1
NDiszG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten
Sachverhalts geboten ist. Das Gericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass
der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird.
Vielmehr muss aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten
vorgeworfenen Sachverhalts (lediglich) überwiegend wahrscheinlich sein, dass gegen
ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt wird (Nds. OVG, Beschluss
vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 9; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38
Rn. 3); die Höchstmaßnahme muss also nach der gebotenen überschlägigen Prüfung
des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme
liegende Disziplinierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 – BVerwG 1 DB
27.87 -, juris Rn.14; Beschluss vom 28.2.2000 – BVerwG 1 DB 26.99 -, juris Rn.
6). Hält sich hingegen die Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung mit
derjenigen des Verbleibes im Beamtenverhältnis die Waage, so ist die Anordnung
unzulässig (zum Bundes- und Landesrecht: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a.
a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 – 3 ZD 7/17 -; Beschluss vom
11.1.2018, a. a. O., Rn. 9).
Ferner ergeht die Entscheidung über die vorläufige
Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG nach pflichtgemäßem Ermessen.
Das entsprechende Ermessen des Dienstherrn ist weit. Ist die von der Norm vorausgesetzte
Prognose sachlich gerechtfertigt, werden weitere Ermessenserwägungen regelmäßig
nicht indiziert sein. Nur ausnahmsweise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG eine intensivere Ermessensprüfung geboten (zum
Bundes- und Landesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 – 3 ZD 7/17 -;
Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 10; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 14).
Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG nach pflichtgemäßem Ermessen.
Das entsprechende Ermessen des Dienstherrn ist weit. Ist die von der Norm vorausgesetzte
Prognose sachlich gerechtfertigt, werden weitere Ermessenserwägungen regelmäßig
nicht indiziert sein. Nur ausnahmsweise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG eine intensivere Ermessensprüfung geboten (zum
Bundes- und Landesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2018 – 3 ZD 7/17 -;
Beschluss vom 11.1.2018, a. a. O., Rn. 10; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 14).
2. Der Sache nach in Anwendung dieser Grundsätze hat das
Verwaltungsgericht festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin unter dem 10.
Januar 2017 verfügten Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung der
Antragstellerin sowie der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge
ernstlichen Zweifeln begegneten, weil zwar davon ausgegangen werden könne, dass
der Antragstellerin ein Dienstvergehen vorzuwerfen sei; es könne derzeit aber
nicht davon ausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung der
Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) wahrscheinlicher sei
als eine unterhalb der disziplinarischen Höchstmaßnahme liegende
Disziplinierung.
Verwaltungsgericht festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin unter dem 10.
Januar 2017 verfügten Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung der
Antragstellerin sowie der Einbehaltung von 50 Prozent ihrer Dienstbezüge
ernstlichen Zweifeln begegneten, weil zwar davon ausgegangen werden könne, dass
der Antragstellerin ein Dienstvergehen vorzuwerfen sei; es könne derzeit aber
nicht davon ausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung der
Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) wahrscheinlicher sei
als eine unterhalb der disziplinarischen Höchstmaßnahme liegende
Disziplinierung.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der
Antragsgegnerin führt zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung im
tenorierten Sinne.
Antragsgegnerin führt zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung im
tenorierten Sinne.
a) Das Verwaltungsgericht (BA, S. 12 bis 17) hat zunächst
unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts A-Stadt in dessen Urteil
vom 30. März 2017 festgestellt, dass der Antragstellerin voraussichtlich ein
Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorzuwerfen sei, weil die
Antragstellerin jedenfalls im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar 2016 nicht im
Sinne des § 67 Abs. 1 NBG „wegen Krankheit“ gehindert gewesen sei, ihre
Dienstpflichten zu erfüllen; aufgrund der Kenntnis der Antragstellerin darüber,
dass jedenfalls im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar 2016 eine Erkrankung im
Sinne einer schweren depressiven Erschöpfung, welche eine Krankschreibung von
drei Wochen gerechtfertigt hätte, entgegen der von ihr – durch wahrheitswidrige
Angaben im Sinne einer übertriebenen Darstellung – erwirkten und dem
Dienstherrn vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau D. vom 4.
Januar 2016 tatsächlich nicht vorgelegen habe, sei die Antragstellerin
schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. In Bezug auf den Zeitraum vom 7. bis zum 11.
Januar 2016 habe die Antragstellerin zudem – so das Verwaltungsgericht weiter –
durch den Umstand, dass sie am 8. Januar 2016 ihren Wohnort verlassen und nach
Australien geflogen sei, ohne dies dem Dienstherrn vorher anzuzeigen und diesem
ihren Aufenthaltsort anzugeben, auch ihre Pflicht aus § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG
verletzt.
unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts A-Stadt in dessen Urteil
vom 30. März 2017 festgestellt, dass der Antragstellerin voraussichtlich ein
Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorzuwerfen sei, weil die
Antragstellerin jedenfalls im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar 2016 nicht im
Sinne des § 67 Abs. 1 NBG „wegen Krankheit“ gehindert gewesen sei, ihre
Dienstpflichten zu erfüllen; aufgrund der Kenntnis der Antragstellerin darüber,
dass jedenfalls im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar 2016 eine Erkrankung im
Sinne einer schweren depressiven Erschöpfung, welche eine Krankschreibung von
drei Wochen gerechtfertigt hätte, entgegen der von ihr – durch wahrheitswidrige
Angaben im Sinne einer übertriebenen Darstellung – erwirkten und dem
Dienstherrn vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau D. vom 4.
Januar 2016 tatsächlich nicht vorgelegen habe, sei die Antragstellerin
schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. In Bezug auf den Zeitraum vom 7. bis zum 11.
Januar 2016 habe die Antragstellerin zudem – so das Verwaltungsgericht weiter –
durch den Umstand, dass sie am 8. Januar 2016 ihren Wohnort verlassen und nach
Australien geflogen sei, ohne dies dem Dienstherrn vorher anzuzeigen und diesem
ihren Aufenthaltsort anzugeben, auch ihre Pflicht aus § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG
verletzt.
Soweit die Vorinstanz in Auswertung des amtsgerichtlichen
Urteils zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen ist, dass im Zeitraum
vom 7. bis zum 11. Januar 2016 – also während derjenigen Zeitspanne, die von
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des G. vom 4. Januar 2016 umfasst war (4.
bis 11. Januar 2016) – tatsächlich eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit
der Antragstellerin vorgelegen habe (BA, S. 16f.), ist die Antragsgegnerin
dieser Einschätzung in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Da die
Antragstellerin die unter Ziffer II. 1. des verwaltungsgerichtlichen
Beschlusses getroffenen Feststellungen zum voraussichtlichen Vorliegen eines
Dienstvergehens im Beschwerdeverfahren ebenfalls ausdrücklich nicht angreift
(Beschwerdeerwiderung – BE -, S. 1f. (Bl. 181f./Gerichtsakte – GA -)), geht der
Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon aus, dass die
Antragstellerin ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG
begangen hat, indem sie (jedenfalls) im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar
2016 dem Dienst ohne Vorliegen einer Erkrankung ferngeblieben ist, um ihre
Tochter nach Australien zu begleiten. Ungeachtet dessen hält auch der Senat die
Ausführung des Amtsgerichts A-Stadt in dessen Urteil vom 30. März 2017 für
überzeugend und geht deshalb auch nach eigener Würdigung der derzeit bekannten
Umstände davon aus, dass die Antragstellerin dem Dienst unentschuldigt
ferngeblieben ist, weil (jedenfalls) im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar
2016 eine Erkrankung, die eine Krankschreibung gerechtfertigt hätte, nicht
vorgelegen hat.
Urteils zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen ist, dass im Zeitraum
vom 7. bis zum 11. Januar 2016 – also während derjenigen Zeitspanne, die von
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des G. vom 4. Januar 2016 umfasst war (4.
bis 11. Januar 2016) – tatsächlich eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit
der Antragstellerin vorgelegen habe (BA, S. 16f.), ist die Antragsgegnerin
dieser Einschätzung in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Da die
Antragstellerin die unter Ziffer II. 1. des verwaltungsgerichtlichen
Beschlusses getroffenen Feststellungen zum voraussichtlichen Vorliegen eines
Dienstvergehens im Beschwerdeverfahren ebenfalls ausdrücklich nicht angreift
(Beschwerdeerwiderung – BE -, S. 1f. (Bl. 181f./Gerichtsakte – GA -)), geht der
Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon aus, dass die
Antragstellerin ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG
begangen hat, indem sie (jedenfalls) im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar
2016 dem Dienst ohne Vorliegen einer Erkrankung ferngeblieben ist, um ihre
Tochter nach Australien zu begleiten. Ungeachtet dessen hält auch der Senat die
Ausführung des Amtsgerichts A-Stadt in dessen Urteil vom 30. März 2017 für
überzeugend und geht deshalb auch nach eigener Würdigung der derzeit bekannten
Umstände davon aus, dass die Antragstellerin dem Dienst unentschuldigt
ferngeblieben ist, weil (jedenfalls) im Zeitraum vom 12. bis zum 29. Januar
2016 eine Erkrankung, die eine Krankschreibung gerechtfertigt hätte, nicht
vorgelegen hat.
b) Dies zugrunde gelegt halten allerdings die weiteren
Ausführungen der Vorinstanz der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht
stand. Der Senat sieht es vielmehr – ebenso wie die Antragsgegnerin – nach
derzeitigem Sachstand als überwiegend wahrscheinlich an, dass die
Antragstellerin im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens aus dem
Beamtenverhältnis entfernt werden wird.
Ausführungen der Vorinstanz der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht
stand. Der Senat sieht es vielmehr – ebenso wie die Antragsgegnerin – nach
derzeitigem Sachstand als überwiegend wahrscheinlich an, dass die
Antragstellerin im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens aus dem
Beamtenverhältnis entfernt werden wird.
aa) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist,
richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG)
unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14
Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG).
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese
drei Bemessungskriterien – Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild,
Vertrauensbeeinträchtigung – mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht
ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht
letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten
ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und
entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere
des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom
20.10.2005 – BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).
richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG)
unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14
Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG).
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese
drei Bemessungskriterien – Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild,
Vertrauensbeeinträchtigung – mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht
ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht
letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten
ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und
entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere
des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom
20.10.2005 – BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).
Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der
Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des
Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung
abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale
(insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern-
oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B.
Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive
Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten,
Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens
für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 – BVerwG
1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 – BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn.
13; Urteil vom 7.2.2008 – BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14). Die angemessene
Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3
NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf
die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des
Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es
mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als
persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen
Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O.,
Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 – BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14). Die
prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des
Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) schließlich
betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der
Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten
als berufserforderlich erwartet wird. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen
das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er
aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).
Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des
Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung
abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale
(insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern-
oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B.
Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive
Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten,
Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens
für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 – BVerwG
1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 – BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn.
13; Urteil vom 7.2.2008 – BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14). Die angemessene
Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3
NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf
die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des
Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es
mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als
persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen
Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O.,
Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007 – BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14). Die
prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des
Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) schließlich
betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der
Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten
als berufserforderlich erwartet wird. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen
das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er
aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze folgt der Senat der
Beschwerde dahingehend, dass nach derzeitigem Sachstand mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen die
Antragstellerin verhängt werden wird.
Beschwerde dahingehend, dass nach derzeitigem Sachstand mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen die
Antragstellerin verhängt werden wird.
(1) Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin
(Beschwerdebegründung – BB – vom 17.1.2018, S. 1 (Bl. 157/Gerichtsakte – GA
-)), dass das in Rede stehende Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ist.
(Beschwerdebegründung – BB – vom 17.1.2018, S. 1 (Bl. 157/Gerichtsakte – GA
-)), dass das in Rede stehende Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ist.
Dies ergibt sich zwar – wie das Verwaltungsgericht zu Recht
herausgestellt hat (BA, S. 18) – noch nicht unmittelbar aus der Gesamtlänge des
Abwesenheitszeitraums als solcher; der Senat geht jedoch bei derzeitiger
Würdigung gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles vom
Vorliegen eines äußerst schweren Dienstvergehens aus.
herausgestellt hat (BA, S. 18) – noch nicht unmittelbar aus der Gesamtlänge des
Abwesenheitszeitraums als solcher; der Senat geht jedoch bei derzeitiger
Würdigung gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles vom
Vorliegen eines äußerst schweren Dienstvergehens aus.
Nach den – den Senat überzeugenden – Feststellungen des
Amtsgerichts A-Stadt kam es der Antragstellerin bei ihrer wahrheitswidrigen,
übertriebenen Darstellung gegenüber Frau D. darauf an, diese zu veranlassen,
ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von mehrwöchiger Dauer auszustellen,
damit die Antragstellerin ihre Tochter schlussendlich, wie von der
Antragstellerin von Anfang an beabsichtigt, nach Australien begleiten konnte.
Damit hat sich die Antragstellerin ohne Rücksicht auf den Umstand, dass ihr
entsprechendes Sonderurlaubsbegehren zuvor wegen entgegenstehender dienstlicher
Gründe abgelehnt worden war, durch Vortäuschung einer schweren – von ihr als im
Zusammenhang mit ihrer Diensttätigkeit stehend geschilderten – Erkrankung
hinweggesetzt, um ihrem vom Dienstherrn nicht als durchgreifend erachteten
Freistellungsgrund doch noch Rechnung tragen zu können. Hinzu kommt, dass die
Antragstellerin am 4. Januar 2016 zeitlich vor der Konsultation von Frau D.
bereits einen anderen Arzt – Herrn G. – aufgesucht hatte, der sie aber
lediglich für eine Woche krankgeschrieben hatte. Das planvolle, berechnende
Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Erlangung der unrichtigen,
dreiwöchigen Krankschreibung ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
Erschwerend tritt hinzu, dass es sich, wie das Amtsgericht A-Stadt bei
derzeitiger Würdigung zutreffend festgestellt hat, bei dem Beweggrund der
Antragstellerin für ihr Fernbleiben vom Dienst – nämlich den Wunsch, ihre
volljährige Tochter, die sich zu Karrierezwecken freiwillig in das
„Dschungelcamp“ begeben hatte, nach Australien zu begleiten und diese im
Rahmen der dort gedrehten Unterhaltungssendung (auch) medienöffentlich zu
unterstützen – um ein rein privates Vergnügen gehandelt hatte, für dessen
Berücksichtigung keine ernsthaften und zwingenden Gründe sprachen.
Amtsgerichts A-Stadt kam es der Antragstellerin bei ihrer wahrheitswidrigen,
übertriebenen Darstellung gegenüber Frau D. darauf an, diese zu veranlassen,
ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von mehrwöchiger Dauer auszustellen,
damit die Antragstellerin ihre Tochter schlussendlich, wie von der
Antragstellerin von Anfang an beabsichtigt, nach Australien begleiten konnte.
Damit hat sich die Antragstellerin ohne Rücksicht auf den Umstand, dass ihr
entsprechendes Sonderurlaubsbegehren zuvor wegen entgegenstehender dienstlicher
Gründe abgelehnt worden war, durch Vortäuschung einer schweren – von ihr als im
Zusammenhang mit ihrer Diensttätigkeit stehend geschilderten – Erkrankung
hinweggesetzt, um ihrem vom Dienstherrn nicht als durchgreifend erachteten
Freistellungsgrund doch noch Rechnung tragen zu können. Hinzu kommt, dass die
Antragstellerin am 4. Januar 2016 zeitlich vor der Konsultation von Frau D.
bereits einen anderen Arzt – Herrn G. – aufgesucht hatte, der sie aber
lediglich für eine Woche krankgeschrieben hatte. Das planvolle, berechnende
Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Erlangung der unrichtigen,
dreiwöchigen Krankschreibung ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
Erschwerend tritt hinzu, dass es sich, wie das Amtsgericht A-Stadt bei
derzeitiger Würdigung zutreffend festgestellt hat, bei dem Beweggrund der
Antragstellerin für ihr Fernbleiben vom Dienst – nämlich den Wunsch, ihre
volljährige Tochter, die sich zu Karrierezwecken freiwillig in das
„Dschungelcamp“ begeben hatte, nach Australien zu begleiten und diese im
Rahmen der dort gedrehten Unterhaltungssendung (auch) medienöffentlich zu
unterstützen – um ein rein privates Vergnügen gehandelt hatte, für dessen
Berücksichtigung keine ernsthaften und zwingenden Gründe sprachen.
Erschwerend zu berücksichtigen ist ferner, dass das
Dienstvergehen der Antragstellerin gravierende Folgen für den dienstlichen
Bereich hatte, weil die Abwesenheit der vollzeitbeschäftigten Antragstellerin
im Zeitraum unmittelbar vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse und den damit
einhergehenden Zeugniskonferenzen einen erheblichen Vertretungsaufwand bedeutet
hatte; zudem hat das Amtsgericht A-Stadt nachvollziehbar festgestellt, dass
nicht alle Unterrichtsstunden vertreten werden konnten und Vertretungsstunden
des Abiturjahrganges teilweise auf den Nachmittag gelegt werden mussten.
Darüber hinaus ist zu Lasten der Antragstellerin in die Bewertung einzustellen,
dass sie während ihres Fernbleibens vom Dienst in Fernsehübertragungen aus
Australien mitgewirkt hatte; hierzu hatte sie sich als Begleitung einer
„Dschungelcamp“-Teilnehmerin ja gerade gegenüber der Produktionsfirma
vertraglich verpflichtet und als Begleitperson neben der Übernahme der Reise-
und Hotelkosten durch die Produktionsfirma von dieser auch eine pauschale
Entschädigungszahlung erhalten (vgl. Beiakte 009). Da die Tätigkeit der
Antragstellerin in Australien also gerade auch darin bestand, an
Fernsehinterviews mitzuwirken, liegt es nahe, dass nicht nur Kollegen der
Antragstellerin, ihre Schüler und deren Eltern, sondern auch außerhalb der
Verwaltung stehende Personen erfahren, dass sich die Antragstellerin zwar
außerstande sieht, ihren Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage
ist, von Australien aus öffentlichkeitswirksam Fernsehinterviews zu geben. Dass
ein solches Verhalten objektiv geeignet ist, den Dienstfrieden zu stören und
dem öffentlichen Ansehen der Schulverwaltung, der Lehrerschaft sowie dem
gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen, liegt auf der Hand.
Dienstvergehen der Antragstellerin gravierende Folgen für den dienstlichen
Bereich hatte, weil die Abwesenheit der vollzeitbeschäftigten Antragstellerin
im Zeitraum unmittelbar vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse und den damit
einhergehenden Zeugniskonferenzen einen erheblichen Vertretungsaufwand bedeutet
hatte; zudem hat das Amtsgericht A-Stadt nachvollziehbar festgestellt, dass
nicht alle Unterrichtsstunden vertreten werden konnten und Vertretungsstunden
des Abiturjahrganges teilweise auf den Nachmittag gelegt werden mussten.
Darüber hinaus ist zu Lasten der Antragstellerin in die Bewertung einzustellen,
dass sie während ihres Fernbleibens vom Dienst in Fernsehübertragungen aus
Australien mitgewirkt hatte; hierzu hatte sie sich als Begleitung einer
„Dschungelcamp“-Teilnehmerin ja gerade gegenüber der Produktionsfirma
vertraglich verpflichtet und als Begleitperson neben der Übernahme der Reise-
und Hotelkosten durch die Produktionsfirma von dieser auch eine pauschale
Entschädigungszahlung erhalten (vgl. Beiakte 009). Da die Tätigkeit der
Antragstellerin in Australien also gerade auch darin bestand, an
Fernsehinterviews mitzuwirken, liegt es nahe, dass nicht nur Kollegen der
Antragstellerin, ihre Schüler und deren Eltern, sondern auch außerhalb der
Verwaltung stehende Personen erfahren, dass sich die Antragstellerin zwar
außerstande sieht, ihren Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage
ist, von Australien aus öffentlichkeitswirksam Fernsehinterviews zu geben. Dass
ein solches Verhalten objektiv geeignet ist, den Dienstfrieden zu stören und
dem öffentlichen Ansehen der Schulverwaltung, der Lehrerschaft sowie dem
gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen, liegt auf der Hand.
Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren der
Sache nach geltend macht (BE, S. 2 (Bl. 182/GA)), zu ihren Gunsten sei mildernd
ein „Mitverschulden“ der Antragsgegnerin insoweit zu berücksichtigen, als
diese die Antragstellerin nach Bekanntwerden von deren Auslandsaufenthalt nicht
zeitnah nach Deutschland zurückbeordert und sie angewiesen habe, sich
amtsärztlich untersuchen zu lassen, vermag der Senat dieser Argumentation –
ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 20) – schon deshalb nicht zu folgen,
weil der Leiter der Schule, an der die Antragstellerin seinerzeit mit
überwiegendem Stundendeputat beschäftigt war, der Antragsgegnerin unter dem 12.
Januar 2016 mitgeteilt hatte, dass die Schule derzeit über keine verlässliche
Kommunikationsmöglichkeit mit der Antragstellerin verfüge.
Sache nach geltend macht (BE, S. 2 (Bl. 182/GA)), zu ihren Gunsten sei mildernd
ein „Mitverschulden“ der Antragsgegnerin insoweit zu berücksichtigen, als
diese die Antragstellerin nach Bekanntwerden von deren Auslandsaufenthalt nicht
zeitnah nach Deutschland zurückbeordert und sie angewiesen habe, sich
amtsärztlich untersuchen zu lassen, vermag der Senat dieser Argumentation –
ebenso wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 20) – schon deshalb nicht zu folgen,
weil der Leiter der Schule, an der die Antragstellerin seinerzeit mit
überwiegendem Stundendeputat beschäftigt war, der Antragsgegnerin unter dem 12.
Januar 2016 mitgeteilt hatte, dass die Schule derzeit über keine verlässliche
Kommunikationsmöglichkeit mit der Antragstellerin verfüge.
(2) Was das Persönlichkeitsbild der Antragstellerin
betrifft, so kann sie nicht mildernd geltend machen, ihr Dienstvergehen stelle
sich als persönlichkeitsfremde Tat dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte
Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw.
Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten
setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG,
Urteil vom 1.3.1977 – BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom
22.6.2010 – 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54). Dies wird insbesondere in Betracht
kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen
Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht
möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und
Unüberlegtheit des Handelns (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 54).
Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Denn die
Antragstellerin hat nicht unbedacht und kurzschlussartig, sondern berechnend
und planvoll gehandelt. Sie hat mehrere Ärzte aufgesucht, denen sie nicht von
der geplanten Australienreise berichtet hat, ihrem Dienstherrn die vom 4.
Januar 2016 datierende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau D. am 7.
Januar 2016 übermittelt, mit der Schule noch am 7. Januar 2016 in
E-Mail-Kontakt gestanden und ist erst am 8. Januar 2016 nach Australien
geflogen.
betrifft, so kann sie nicht mildernd geltend machen, ihr Dienstvergehen stelle
sich als persönlichkeitsfremde Tat dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte
Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw.
Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten
setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG,
Urteil vom 1.3.1977 – BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom
22.6.2010 – 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54). Dies wird insbesondere in Betracht
kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen
Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht
möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und
Unüberlegtheit des Handelns (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 54).
Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Denn die
Antragstellerin hat nicht unbedacht und kurzschlussartig, sondern berechnend
und planvoll gehandelt. Sie hat mehrere Ärzte aufgesucht, denen sie nicht von
der geplanten Australienreise berichtet hat, ihrem Dienstherrn die vom 4.
Januar 2016 datierende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau D. am 7.
Januar 2016 übermittelt, mit der Schule noch am 7. Januar 2016 in
E-Mail-Kontakt gestanden und ist erst am 8. Januar 2016 nach Australien
geflogen.
Der Senat teilt auch die Auffassung der Antragsgegnerin
(Beschwerdebegründung – BB – vom 17.1.2018, S. 1f., 3 (Bl. 157f., 159/GA)),
dass das Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Öffentlichkeit im
zeitlichen Nachgang des Dienstvergehens – insbesondere auch im laufenden
Beschwerdeverfahren – erschwerend zu berücksichtigen ist. In der
Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2018 – in dieser ist die
Antragstellerin, weil die streitgegenständliche Beschwerde der Antragsgegnerin
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 keine
aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 149 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) und die Antragstellerin dementsprechend
nach Ablauf der niedersächsischen Weihnachtsferien wieder als Lehrkraft zu
beschäftigen war, an die Oberschule I. abgeordnet worden – ist der
ausdrückliche Hinweis enthalten, dass angesichts des gerichtlich noch nicht
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens erwartet werde, dass die Antragstellerin
ihrer Pflicht als Beamtin zur Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn im Interesse
eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der
Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten uneingeschränkt nachkomme und
sich nicht dem Vorwurf einer „Flucht in die Öffentlichkeit“ aussetze;
eventuelle Presseanfragen zur Rückkehr der Antragstellerin in den Dienst
sollten an die Pressestelle der Antragsgegnerin verwiesen werden (Bl. 167/GA).
Gleichwohl hat die Antragstellerin der …-Zeitung das von der Antragsgegnerin in
Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichte, am 12. Januar 2018 erschienene
Interview gegeben, in dem die Antragstellerin u. a. erklärt, in der neuen
Schule „mit offenen Armen empfangen“ worden zu sein und Angaben zu ihrem
Gesundheitszustand macht (Bl. 164/GA). Diese öffentliche Äußerung der Antragstellerin
trotz des laufenden Disziplinarklage- sowie Beschwerdeverfahrens zeigt für den
Senat deutlich, dass die Antragstellerin die Brisanz der Lage und die Schwere
der ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bislang nicht erkannt hat und bestätigt
die im streitgegenständlichen Dienstvergehen zum Ausdruck kommende
Grundhaltung, sich nach Gutdünken über dienstliche Interessen hinwegzusetzen.
Die Antragstellerin hat zwar im Rahmen der Beschwerdeerwiderung durch ihre
Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie bedaure, sich seinerzeit gegenüber
der …-Zeitung geäußert zu haben; die …-Redaktion habe telefonisch Kontakt zu
ihr aufgenommen und angekündigt, ihren derzeitigen Dienstort aufzusuchen und
sie dort zu interviewen; um eine Presseanfrage im Sinne des Hinweises in der Abordnungsverfügung
habe es sich also nicht gehandelt; um zu verhindern, dass ein Redaktionsteam
der …-Zeitung bei ihrer Abordnungsschule erscheine, habe die Antragstellerin
„aus Ohnmacht und aus der Not heraus“ die Redakteurin kurzerhand zu sich
nach Hause eingeladen; rückblickend sei auch der Antragstellerin klargeworden,
dass derartige Interviews in der derzeitigen Verfahrenssituation geeignet
seien, das sensible Gefüge zwischen den Beteiligten empfindlich zu stören; die
Antragstellerin werde in Zukunft unabgesprochenes Presseverhalten unterlassen
und bei Pressekontakten die Antragsgegnerin vorab informieren. Diese
Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass das betreffende Interview vom 12.
Januar 2018 in der …-Zeitung erschienen ist und die Antragstellerin hierin
gerade entgegen den Hinweisen in der Abordnungsverfügung über interne
Dienstangelegenheiten – hier: Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit nach
Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren 10 B 2/17 – mit Journalisten einer
bundesweit erscheinenden Zeitung gesprochen hat, ohne die Antragsgegnerin über
die entsprechende Presseanfrage zu informieren und das weitere Vorgehen in
dieser Sache mit ihr abzustimmen. Dass es sich bei der Interview-Anfrage der
…-Zeitung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit der
Antragstellerin gerade um eine „eventuelle Presseanfrage zur Rückkehr der
Antragstellerin in den Dienst“ im Sinne des genannten Hinweises in der
Abordnungsverfügung handelt, ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin
– offenkundig.
(Beschwerdebegründung – BB – vom 17.1.2018, S. 1f., 3 (Bl. 157f., 159/GA)),
dass das Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Öffentlichkeit im
zeitlichen Nachgang des Dienstvergehens – insbesondere auch im laufenden
Beschwerdeverfahren – erschwerend zu berücksichtigen ist. In der
Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2018 – in dieser ist die
Antragstellerin, weil die streitgegenständliche Beschwerde der Antragsgegnerin
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 keine
aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 4 NDiszG in Verbindung mit § 149 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) und die Antragstellerin dementsprechend
nach Ablauf der niedersächsischen Weihnachtsferien wieder als Lehrkraft zu
beschäftigen war, an die Oberschule I. abgeordnet worden – ist der
ausdrückliche Hinweis enthalten, dass angesichts des gerichtlich noch nicht
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens erwartet werde, dass die Antragstellerin
ihrer Pflicht als Beamtin zur Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn im Interesse
eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der
Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten uneingeschränkt nachkomme und
sich nicht dem Vorwurf einer „Flucht in die Öffentlichkeit“ aussetze;
eventuelle Presseanfragen zur Rückkehr der Antragstellerin in den Dienst
sollten an die Pressestelle der Antragsgegnerin verwiesen werden (Bl. 167/GA).
Gleichwohl hat die Antragstellerin der …-Zeitung das von der Antragsgegnerin in
Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichte, am 12. Januar 2018 erschienene
Interview gegeben, in dem die Antragstellerin u. a. erklärt, in der neuen
Schule „mit offenen Armen empfangen“ worden zu sein und Angaben zu ihrem
Gesundheitszustand macht (Bl. 164/GA). Diese öffentliche Äußerung der Antragstellerin
trotz des laufenden Disziplinarklage- sowie Beschwerdeverfahrens zeigt für den
Senat deutlich, dass die Antragstellerin die Brisanz der Lage und die Schwere
der ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bislang nicht erkannt hat und bestätigt
die im streitgegenständlichen Dienstvergehen zum Ausdruck kommende
Grundhaltung, sich nach Gutdünken über dienstliche Interessen hinwegzusetzen.
Die Antragstellerin hat zwar im Rahmen der Beschwerdeerwiderung durch ihre
Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie bedaure, sich seinerzeit gegenüber
der …-Zeitung geäußert zu haben; die …-Redaktion habe telefonisch Kontakt zu
ihr aufgenommen und angekündigt, ihren derzeitigen Dienstort aufzusuchen und
sie dort zu interviewen; um eine Presseanfrage im Sinne des Hinweises in der Abordnungsverfügung
habe es sich also nicht gehandelt; um zu verhindern, dass ein Redaktionsteam
der …-Zeitung bei ihrer Abordnungsschule erscheine, habe die Antragstellerin
„aus Ohnmacht und aus der Not heraus“ die Redakteurin kurzerhand zu sich
nach Hause eingeladen; rückblickend sei auch der Antragstellerin klargeworden,
dass derartige Interviews in der derzeitigen Verfahrenssituation geeignet
seien, das sensible Gefüge zwischen den Beteiligten empfindlich zu stören; die
Antragstellerin werde in Zukunft unabgesprochenes Presseverhalten unterlassen
und bei Pressekontakten die Antragsgegnerin vorab informieren. Diese
Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass das betreffende Interview vom 12.
Januar 2018 in der …-Zeitung erschienen ist und die Antragstellerin hierin
gerade entgegen den Hinweisen in der Abordnungsverfügung über interne
Dienstangelegenheiten – hier: Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit nach
Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren 10 B 2/17 – mit Journalisten einer
bundesweit erscheinenden Zeitung gesprochen hat, ohne die Antragsgegnerin über
die entsprechende Presseanfrage zu informieren und das weitere Vorgehen in
dieser Sache mit ihr abzustimmen. Dass es sich bei der Interview-Anfrage der
…-Zeitung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit der
Antragstellerin gerade um eine „eventuelle Presseanfrage zur Rückkehr der
Antragstellerin in den Dienst“ im Sinne des genannten Hinweises in der
Abordnungsverfügung handelt, ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin
– offenkundig.
Anders, als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA, S.
21), ist auch nicht zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie
bis zu dem in Rede stehenden Dienstvergehen disziplinarrechtlich nicht in
Erscheinung getreten ist und dass sie der – mit Bescheid der Antragsgegnerin
vom 19. Oktober 2016 – verfügten zwischenzeitlichen Abordnung an die Oberschule
H. Folge geleistet und dort bis zum Inkrafttreten der streitgegenständlichen
vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 ohne besondere Vorkommnisse
Dienst getan habe. Der Umstand, dass eine disziplinarrechtliche Vorbelastung
nicht vorliegt, fällt nicht mildernd ins Gewicht (Nds. OVG, Urteil vom
23.2.2016 – 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 – 20 LD 6/15 -; Urteil vom 31.1.2017
– 3 LD 2/17 -). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei
überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet,
gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen
(BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 – BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds.
OVG, Urteil vom 23.2.2016 – 6 LD 3715 -; Urteil vom 8.3.2016 – 20 LD 6/15 -).
Somit stellt auch der Umstand, dass die Unterrichtstätigkeit der
Antragstellerin an der Oberschule H. offenbar ohne Probleme verlaufen ist, eine
Selbstverständlichkeit dar und ist nicht geeignet, das Dienstvergehen in einem
milderen Licht erscheinen zu lassen.
21), ist auch nicht zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie
bis zu dem in Rede stehenden Dienstvergehen disziplinarrechtlich nicht in
Erscheinung getreten ist und dass sie der – mit Bescheid der Antragsgegnerin
vom 19. Oktober 2016 – verfügten zwischenzeitlichen Abordnung an die Oberschule
H. Folge geleistet und dort bis zum Inkrafttreten der streitgegenständlichen
vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 ohne besondere Vorkommnisse
Dienst getan habe. Der Umstand, dass eine disziplinarrechtliche Vorbelastung
nicht vorliegt, fällt nicht mildernd ins Gewicht (Nds. OVG, Urteil vom
23.2.2016 – 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 – 20 LD 6/15 -; Urteil vom 31.1.2017
– 3 LD 2/17 -). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei
überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet,
gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen
(BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 – BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds.
OVG, Urteil vom 23.2.2016 – 6 LD 3715 -; Urteil vom 8.3.2016 – 20 LD 6/15 -).
Somit stellt auch der Umstand, dass die Unterrichtstätigkeit der
Antragstellerin an der Oberschule H. offenbar ohne Probleme verlaufen ist, eine
Selbstverständlichkeit dar und ist nicht geeignet, das Dienstvergehen in einem
milderen Licht erscheinen zu lassen.
(3) Die derzeitige Gesamtwürdigung der Umstände ergibt für
den Senat, dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer
Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das
Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie endgültig verloren ist.
den Senat, dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer
Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das
Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie endgültig verloren ist.
Das Verhalten der Antragstellerin, die als Lehrkraft
ausschließlich persönliche Interessen verfolgt hat, obwohl ihr der Dienstherr
sogar im Weg des förmlichen Bescheides dargelegt hat, dass dieser Verfolgung
dienstliche Gründe entgegenstehen, und die damit erhebliche Nachteile für die
ihr anvertrauten Schüler sowie ihr Kollegium in Kauf genommen hat, entspricht
nicht ansatzweise dem Bildungsauftrag der Schule, an dessen Erfüllung gerade
die Lehrkräfte – insbesondere auch durch Wahrnehmung einer Vorbildfunktion –
mitzuwirken haben. Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die
berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren
persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des
Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können
müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw.
den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen. Es ist nicht
ersichtlich, wie den Schülern vermittelt werden soll, nach ethischen
Grundsätzen zu handeln und ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den
Grundsätzen der Solidarität zu gestalten oder Konflikte vernunftgemäß zu lösen,
aber auch Konflikte zu ertragen (vgl. § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes –
NSchG -), wenn sich Lehrkräfte nach Ablehnung eines Sonderurlaubsantrags durch
Vortäuschung einer nicht vorliegenden schweren Erkrankung dem Dienst entziehen,
um in der sodann „gewonnenen“ dienstfreien Zeit zum Nachteil der von ihnen
betreuten Schüler und ihrer Kollegen Tätigkeiten auszuüben, die während des
Dienstes nicht möglich sind. Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der
Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die
fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen nicht darauf schließen, dass sie
in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz
etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Dies macht sie vor
dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion nach
derzeitiger Würdigung für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags
untragbar.
ausschließlich persönliche Interessen verfolgt hat, obwohl ihr der Dienstherr
sogar im Weg des förmlichen Bescheides dargelegt hat, dass dieser Verfolgung
dienstliche Gründe entgegenstehen, und die damit erhebliche Nachteile für die
ihr anvertrauten Schüler sowie ihr Kollegium in Kauf genommen hat, entspricht
nicht ansatzweise dem Bildungsauftrag der Schule, an dessen Erfüllung gerade
die Lehrkräfte – insbesondere auch durch Wahrnehmung einer Vorbildfunktion –
mitzuwirken haben. Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die
berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren
persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des
Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können
müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw.
den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen. Es ist nicht
ersichtlich, wie den Schülern vermittelt werden soll, nach ethischen
Grundsätzen zu handeln und ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den
Grundsätzen der Solidarität zu gestalten oder Konflikte vernunftgemäß zu lösen,
aber auch Konflikte zu ertragen (vgl. § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes –
NSchG -), wenn sich Lehrkräfte nach Ablehnung eines Sonderurlaubsantrags durch
Vortäuschung einer nicht vorliegenden schweren Erkrankung dem Dienst entziehen,
um in der sodann „gewonnenen“ dienstfreien Zeit zum Nachteil der von ihnen
betreuten Schüler und ihrer Kollegen Tätigkeiten auszuüben, die während des
Dienstes nicht möglich sind. Die planvolle und berechnende Vorgehensweise der
Antragstellerin zur Erwirkung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses und die
fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten lassen nicht darauf schließen, dass sie
in Zukunft die Gewähr dafür bietet, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz
etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Dies macht sie vor
dem Hintergrund der von ihr als Lehrkraft wahrzunehmenden Vorbildfunktion nach
derzeitiger Würdigung für die Wahrnehmung des schulischen Erziehungsauftrags
untragbar.
Der Senat teilt insbesondere nicht die Einschätzung des
Verwaltungsgerichts (BA, S. 21), dass von einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit der Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis
deshalb (noch) nicht ausgegangen werden könne, weil ihre Abordnung an die
Oberschule H. im Zeitraum vom 24. Oktober 2016 bis zum Inkrafttreten der
streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 offenbar
komplikationslos verlaufen sei. Damit hat die Vorinstanz der Sache nach darauf
abgehoben, dass eventuell deshalb noch ein Restvertrauen des Dienstherrn in die
Dienstausübung der Antragstellerin vorliegen könnte, weil sie während des
laufenden Disziplinarverfahrens (jedenfalls teilweise) weiterbeschäftigt worden
sei. Dieser Argumentation vermag der Senat jedoch nicht beizutreten.
Verwaltungsgerichts (BA, S. 21), dass von einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit der Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis
deshalb (noch) nicht ausgegangen werden könne, weil ihre Abordnung an die
Oberschule H. im Zeitraum vom 24. Oktober 2016 bis zum Inkrafttreten der
streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 offenbar
komplikationslos verlaufen sei. Damit hat die Vorinstanz der Sache nach darauf
abgehoben, dass eventuell deshalb noch ein Restvertrauen des Dienstherrn in die
Dienstausübung der Antragstellerin vorliegen könnte, weil sie während des
laufenden Disziplinarverfahrens (jedenfalls teilweise) weiterbeschäftigt worden
sei. Dieser Argumentation vermag der Senat jedoch nicht beizutreten.
Die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten ist unter
Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von den Disziplinargerichten zu
beurteilen; diese haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn zu
bewerten, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (BVerwG, Urteil
vom 29.3.2012 – BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Urteil vom
12.1.2015 – 6 D 1/14 -; Urteil vom 22.11.2016 – 6 LD 4/15 -). Die Entscheidung
des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann auf Gründen beruhen, die für die
zu bestimmende disziplinarrechtliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind,
insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine
Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des
laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017 –
BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 – 6 D
1/14 -), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus
personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 – 6
LD 4/15 -).
Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von den Disziplinargerichten zu
beurteilen; diese haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn zu
bewerten, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (BVerwG, Urteil
vom 29.3.2012 – BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Urteil vom
12.1.2015 – 6 D 1/14 -; Urteil vom 22.11.2016 – 6 LD 4/15 -). Die Entscheidung
des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann auf Gründen beruhen, die für die
zu bestimmende disziplinarrechtliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind,
insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine
Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des
laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017 –
BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 12.1.2015 – 6 D
1/14 -), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus
personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 – 6
LD 4/15 -).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die
Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens
grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017,
a. a. O., Rn. 7). Zwar kann ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles die Weiterbeschäftigung in derselben Dienststelle als ein Indiz
für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust angesehen werden (BVerwG,
Urteil vom 21.6.2000 – BVerwG 1 D 49.99 -, juris Rn. 18). Solche Umstände
liegen hier aber nicht vor.
Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens
grundsätzlich nicht maßnahmemildernd auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2017,
a. a. O., Rn. 7). Zwar kann ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles die Weiterbeschäftigung in derselben Dienststelle als ein Indiz
für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust angesehen werden (BVerwG,
Urteil vom 21.6.2000 – BVerwG 1 D 49.99 -, juris Rn. 18). Solche Umstände
liegen hier aber nicht vor.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die
Antragstellerin, die nach ihrer Rückkehr aus Aus-tralien ihren Dienst am
Gymnasium A-Stadt am 1. Februar 2016 wiederaufgenommen hatte, dort nur wenige
Tage Dienst getan hat, ehe ihr mit – bestandskräftiger – Verfügung der
Antragsgegnerin vom 19. Februar 2016 unter Bezugnahme auf § 39 BeamtStG und
unter Sofortvollzugsanordnung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden
ist; seit Mitte Februar 2016 lag eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin
also nicht vor. Soweit die Antragstellerin auf Bitte des Niedersächsischen
Kultusministeriums mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 mit
sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 vom
Gymnasium A-Stadt an die Oberschule H. abgeordnet worden ist, trifft zwar zu,
dass die Antragstellerin – obwohl eine Beschäftigung in derselben Dienststelle
nicht vorlag – durchaus im selben Bereich wie zuvor, nämlich zur Unterrichtung
von Schülern, eingesetzt wurde (so AE, S. 4f. (Bl. 184f./GA)). In der
Begründung der Abordnungsverfügung ist jedoch ausgeführt worden (Bl.
39f./Beiakte 003), dass der Abschluss des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin derzeit nicht absehbar sei; die
Gründe für das bestandskräftige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen
zwar weiterhin vor, vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an
den Oberschulen sei es aber notwendig, die Antragstellerin, die mit dem Fach
Physik ein Fach des besonderen Bedarfs vertrete, an dieser Schulform
einzusetzen. Hieraus wird deutlich, dass es personalwirtschaftliche Gründe –
nämlich in Gestalt fehlender Physiklehrkräfte an den niedersächsischen
Oberschulen – gewesen sind, welche die Antragsgegnerin zu ihrer
Weiterbeschäftigungsentscheidung bewogen haben, und diese Gründe sind für die
disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung irrelevant. Zum anderen lässt sich der
wiedergegebenen Begründung der Abordnungsverfügung entnehmen, dass sich die
Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des schwebenden strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt ganz bewusst einer Prognose zum
erwarteten Ausgang des Disziplinarverfahrens enthalten hat; auch dies spricht
gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die am 19. Oktober 2016 verfügte
Abordnung der Antragstellerin an die Oberschule H. könne ggf. als ein Indiz für
einen nicht vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn angesehen werden.
Antragstellerin, die nach ihrer Rückkehr aus Aus-tralien ihren Dienst am
Gymnasium A-Stadt am 1. Februar 2016 wiederaufgenommen hatte, dort nur wenige
Tage Dienst getan hat, ehe ihr mit – bestandskräftiger – Verfügung der
Antragsgegnerin vom 19. Februar 2016 unter Bezugnahme auf § 39 BeamtStG und
unter Sofortvollzugsanordnung die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden
ist; seit Mitte Februar 2016 lag eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin
also nicht vor. Soweit die Antragstellerin auf Bitte des Niedersächsischen
Kultusministeriums mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 mit
sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 vom
Gymnasium A-Stadt an die Oberschule H. abgeordnet worden ist, trifft zwar zu,
dass die Antragstellerin – obwohl eine Beschäftigung in derselben Dienststelle
nicht vorlag – durchaus im selben Bereich wie zuvor, nämlich zur Unterrichtung
von Schülern, eingesetzt wurde (so AE, S. 4f. (Bl. 184f./GA)). In der
Begründung der Abordnungsverfügung ist jedoch ausgeführt worden (Bl.
39f./Beiakte 003), dass der Abschluss des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin derzeit nicht absehbar sei; die
Gründe für das bestandskräftige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lägen
zwar weiterhin vor, vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an
den Oberschulen sei es aber notwendig, die Antragstellerin, die mit dem Fach
Physik ein Fach des besonderen Bedarfs vertrete, an dieser Schulform
einzusetzen. Hieraus wird deutlich, dass es personalwirtschaftliche Gründe –
nämlich in Gestalt fehlender Physiklehrkräfte an den niedersächsischen
Oberschulen – gewesen sind, welche die Antragsgegnerin zu ihrer
Weiterbeschäftigungsentscheidung bewogen haben, und diese Gründe sind für die
disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung irrelevant. Zum anderen lässt sich der
wiedergegebenen Begründung der Abordnungsverfügung entnehmen, dass sich die
Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des schwebenden strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt ganz bewusst einer Prognose zum
erwarteten Ausgang des Disziplinarverfahrens enthalten hat; auch dies spricht
gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die am 19. Oktober 2016 verfügte
Abordnung der Antragstellerin an die Oberschule H. könne ggf. als ein Indiz für
einen nicht vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn angesehen werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 NDiszG in
Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren,
sofern es die vorläufige Dienstenthebung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus §
71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr.
1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in der zum Zeitpunkt der Einleitung des
zweiten Rechtszugs (22. Dezember 2017) gültigen Fassung, wobei von dem im
Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt
auszugehen und der sich sodann ergebende Wert auf ein Viertel des Betrages zu
kürzen ist (ausführlich zur Streitwertberechnung: Nds. OVG, Beschluss vom
10.12.2014 – 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 47 bis 49). Dementsprechend errechnet sich
ein Teilstreitwert in Höhe von 15.190,83 EUR (maßgebliches Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 4.974,04 EUR + allgemeine Stellenzulage in
Höhe von 89,57 EUR = 5.063,61 EUR; 5.063,61 EUR x 12 : 4 = 15.190,83 EUR).
Hinsichtlich der Einbehaltung von Dienstbezügen ist vom zweifachen Jahresbetrag
des Kürzungsbetrages der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss
vom 10.12.2014 – 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 51). Da der Kürzungsbetrag hier
monatlich 2.477,27 EUR beträgt (vgl. Bl. 24/Beiakte 002), ergibt sich insoweit
ein Teilstreitwert in Höhe von 29.727,24 EUR (2.477,27 EUR x 24 = 59.454,48
EUR; 59.454,48 EUR : 2 = 29.727,24 EUR). Hieraus errechnet sich für das
Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 1 GKG ein Gesamtstreitwert in Höhe von
44.918,07 EUR (15.190,83 EUR + 29.727,24 EUR = 44.918,07 EUR).
sofern es die vorläufige Dienstenthebung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus §
71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr.
1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in der zum Zeitpunkt der Einleitung des
zweiten Rechtszugs (22. Dezember 2017) gültigen Fassung, wobei von dem im
Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt
auszugehen und der sich sodann ergebende Wert auf ein Viertel des Betrages zu
kürzen ist (ausführlich zur Streitwertberechnung: Nds. OVG, Beschluss vom
10.12.2014 – 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 47 bis 49). Dementsprechend errechnet sich
ein Teilstreitwert in Höhe von 15.190,83 EUR (maßgebliches Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 4.974,04 EUR + allgemeine Stellenzulage in
Höhe von 89,57 EUR = 5.063,61 EUR; 5.063,61 EUR x 12 : 4 = 15.190,83 EUR).
Hinsichtlich der Einbehaltung von Dienstbezügen ist vom zweifachen Jahresbetrag
des Kürzungsbetrages der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss
vom 10.12.2014 – 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 51). Da der Kürzungsbetrag hier
monatlich 2.477,27 EUR beträgt (vgl. Bl. 24/Beiakte 002), ergibt sich insoweit
ein Teilstreitwert in Höhe von 29.727,24 EUR (2.477,27 EUR x 24 = 59.454,48
EUR; 59.454,48 EUR : 2 = 29.727,24 EUR). Hieraus errechnet sich für das
Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 1 GKG ein Gesamtstreitwert in Höhe von
44.918,07 EUR (15.190,83 EUR + 29.727,24 EUR = 44.918,07 EUR).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 NDiszG in Verbindung
mit § 152 Abs. 1 VwGO, § 71 NDiszG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
mit § 152 Abs. 1 VwGO, § 71 NDiszG in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).